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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Justiz- und Strafverfolgungsbehörden"


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Drucksache 788/1/13

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten zu Einzelfällen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand nach sich ziehen wird. Die schlichte Erhebung von Fallzahlen berücksichtigt Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten nicht und ist daher kaum aussagekräftig. Oftmals wird ein Rechtsbehelf nicht spezifisch auf die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte zugeschnitten sein; die Motivation eines Verdächtigen oder Beschuldigten, einen bestimmten Rechtsbehelf zu ergreifen, erschließt sich den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden indes nicht und ist einer Erhebung durch diese daher nicht zugänglich. Für eine Bewertung, inwieweit die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgten Ziele erreicht sind, erscheinen andere vorhandene Evaluierungsmechanismen besser geeignet.



Drucksache 691/13

... Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 5 sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor. Um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, nur weil die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Staates strafbar sind, enthält der Rahmenbeschluss gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und über Strafen. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für neue psychoaktive Substanzen, sondern nur für Substanzen, die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 6 einer Kontrolle unterliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 691/13




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund

1.2. Begründung und Zielsetzung des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen und der Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von Interessengruppen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

3.3. Wahl des Instruments

3.4. Übermittlung erläuternder Dokumente anlässlich der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen

3.5. WICHTIGSTE Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 und 4

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Artikel 1

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten

Anhang
Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 788/13 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten zu Einzelfällen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand nach sich ziehen wird. Die schlichte Erhebung von Fallzahlen berücksichtigt Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten nicht und ist daher kaum aussagekräftig. Oftmals wird ein Rechtsbehelf nicht spezifisch auf die in der Richtlinie geregelten Sachverhalte zugeschnitten sein; die Motivation eines Verdächtigen oder Beschuldigten, einen bestimmten Rechtsbehelf zu ergreifen, erschließt sich den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden indes nicht und ist einer Erhebung durch diese daher nicht zugänglich. Für eine Bewertung, inwieweit die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgten Ziele erreicht sind, erscheinen andere vorhandene Evaluierungsmechanismen besser geeignet.



Drucksache 789/1/13

... 27. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 19 Vorgaben für die Spezialisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Bediensteten von Justizvollzugsanstalten und deren Aus- und Fortbildung macht. Zum einen bestehen kompetenzrechtliche Bedenken, weil Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nur die Angleichung der Rechte der Verfahrensbeteiligten erlaubt, also nur die Harmonisierung solcher Vorschriften des Strafverfahrensrechts, die dem Einzelnen unmittelbare Rechte verleihen. Organisatorische Vorgaben wie die Verpflichtung, nur auf Kinder spezialisierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen und diese besonders aus- und fortzubilden, stellen, auch wenn sie mittelbar dem Schutz der Kinder dienen sollen, aber kein unmittelbares Recht der Verfahrensbeteiligten dar. Auch Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c AEUV verleiht der Union keine Rechtsetzungskompetenz für die vorliegende Vorgabe. Zum anderen erscheint es auch nicht sachgerecht, dass die Union den Mitgliedstaaten hierzu zwingende Vorgaben macht. Wie die Mitgliedstaaten die Kompetenz der mit der Umsetzung der Vorgaben befassten Personen sicherstellen, muss diesen selbst überlassen bleiben. Dies gilt sowohl für die Justiz- und Vollzugsbediensteten als auch für die Strafverteidiger. Die diesbezügliche Regelung sollte daher entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/1/13




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 3

Zu Artikeln 6

Zu Artikeln 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 789/13 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 19 Vorgaben für die Spezialisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Bediensteten von Justizvollzugsanstalten und deren Aus- und Fortbildung macht. Zum einen bestehen kompetenzrechtliche Bedenken, weil Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nur die Angleichung der Rechte der Verfahrensbeteiligten erlaubt, also nur die Harmonisierung solcher Vorschriften des Strafverfahrensrechts, die dem Einzelnen unmittelbare Rechte verleihen. Organisatorische Vorgaben wie die Verpflichtung, nur auf Kinder spezialisierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen und diese besonders aus- und fortzubilden, stellen, auch wenn sie mittelbar dem Schutz der Kinder dienen sollen, aber kein unmittelbares Recht der Verfahrensbeteiligten dar. Auch Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c AEUV verleiht der Union keine Rechtsetzungskompetenz für die vorliegende Vorgabe. Zum anderen erscheint es auch nicht sachgerecht, dass die Union den Mitgliedstaaten hierzu zwingende Vorgaben macht. Wie die Mitgliedstaaten die Kompetenz der mit der Umsetzung der Vorgaben befassten Personen sicherstellen, muss diesen selbst überlassen bleiben. Dies gilt sowohl für die Justiz- und Vollzugsbediensteten als auch für die Strafverteidiger. Die diesbezügliche Regelung sollte daher entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikeln 6

Zu Artikeln 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 582/11

... - Gemeinsame Regeln stärken das gegenseitige Vertrauen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Das erleichtert die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Maßnahmen, da es nationalen Behörden leichter fällt, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen anzuerkennen, wenn die Definitionen der zugrundeliegenden Straftatbestände vergleichbar sind und bei der Sanktionsebene eine Mindestangleichung gilt. Gemeinsame Regeln erleichtern ferner die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/11




Mitteilung

Ein Anliegen der EU-Bürger

Der Mehrwert des EU-Strafrechts

Stärkung des gegenseitigen Vertrauens

Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der EU-Politik

Einheitlichkeit und Kohärenz

Ein neuer Rechtsrahmen

Warum die EU tätig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts

1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts

2. Welche Grundsätze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?

2.1. Zu beachtende allgemeine Grundsätze

2.2. Ein zweistufiges Konzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts

2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob überhaupt strafrechtliche Maßnahmen erlassen werden sollen

- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Strafrecht als ultima ratio

2.2.2. Stufe 2: Grundsätze für den Beschluss über die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Maßnahmen

- Mindestvorschriften

- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

- Klare Fakten

- Die Sanktion der Straftat anpassen

3. in Welchen politischen Bereichen der EU Wären Strafvorschriften erforderlich?

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 159/11

... 3. äußert sich besorgt angesichts von Berichten über politisch motivierte Gerichtsverfahren, unfaire Verfahren und nicht durchgeführte Ermittlungen bei schweren Verbrechen wie Mord, bei Drangsalierungen oder bei anderen Gewalttaten; fordert die russischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf, ihre Aufgaben gründlich, unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen, damit Straftäter vor Gericht gestellt werden;

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Drucksache 159/11




Entschließung

Stärkung des Funktionierens der KMU-Finanzierungsmechanismen

3 Marktversagen

Beseitigung von administrativen Hindernissen

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 377/07

... Ein großer Schwachpunkt auf dem Gebiet der Justiz, Freiheit und Sicherheit ist nach wie vor, dass es an geeigneten Strukturen für eine unmittelbare grenzübergreifende operative Zusammenarbeit mangelt bzw. die vorhandenen Strukturen nicht ausreichend genutzt werden. Die herkömmliche Amtshilfe hat sich in dringenden Fällen von Internetkriminalität als langsam und ineffizient erwiesen, und neue Kooperationsstrukturen sind noch nicht ausreichend entwickelt worden. Zwar erfolgt in Europa eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Europol, Eurojust und anderen Strukturen, doch besteht die klare Notwendigkeit, die Zuständigkeiten zu verstärken und zu klären. Die Ergebnisse der von der Kommission diesbezüglich unternommenen Konsultation legen den Schluss nahe, dass diese wichtigen Kooperationskanäle nicht optimal genutzt werden. Daher bedarf es eines besser koordinierten operativen und strategischen Ansatzes der EU, der auch den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken einschließt.

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Drucksache 377/07




1. Einführung

1.1. Was ist Internetkriminalität?

1.2. Die aktuelle Entwicklung auf dem Gebiet der Internetkriminalität

1.2.1. Allgemeine Entwicklungstrends

1.2.2. Herkömmliche Straftaten im Zusammenhang mit elektronischen Netzen

1.2.3. Illegale Inhalte

1.2.4. Straftaten gegen elektronische Netze

1.3. Ziele

2. Geltende Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Internetkriminalität

2.1. Bestehende Instrumente und Maßnahmen auf EU-Ebene

2.2. Bestehende internationale Instrumente

3. Weiterentwicklung spezifischer Instrumente zur Bekämpfung der Internetkriminalität

3.1. Verstärkung der operativen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und der Schulungsmaßnahmen auf EU-Ebene

3.2. Verstärkter Dialog mit der Wirtschaft

3.3. Rechtsvorschriften

3.4. Erhebung von statistischen Daten

4. Das weitere Vorgehen

4.1. Allgemeine Bekämpfung der Internetkriminalität

4.2. Bekämpfung von über elektronische Netze begangenen herkömmlichen Straftaten

4.3. Illegale Inhalte

4.4. Folgemaßnahmen


 
 
 


Drucksache 676/06

... 2. Der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. EU (Nr.) L 69 S. 67) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenfalls, schwere Formen der Computerkriminalität unter Strafe zu stellen. Durch Angleichung der einzelstaatlichen Strafvorschriften gegen Angriffe auf Informationssysteme soll die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden verbessert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 I.

3 II.

3 III.

3 IV.

3 V.

3 VI.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 202b

Zu § 202c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 354/05

... 3. Das Programm befasst sich nicht mit der justiziellen Zusammenarbeit. Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zum Gegenstand haben, können jedoch in den Anwendungsbereich des Programms fallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/05




Mitteilung

1. Einführung

2. DAS vorgeschlagene Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Grundfreiheiten“

2.1. Inhalt und Ziele des Programms

2.2. Europäischer Mehrwert

2.3. Komplementarität mit anderen Instrumenten und politischen Maßnahmen

3. Rationalisierung und Vereinfachung

3.1. Aufbauen auf den bestehenden Instrumenten

3.2. Gemeinsame Verwaltungsbestimmungen

4. finanzielle Ressourcen

5. Fazit

Anhang zum
Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 Komplementarität mit Einrichtungen und anderen Instrumenten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz

Begründung

1. Hintergrund

2. Begründung der MASSNAHME

2.1. Problemstellung

2.2. Weiteres Vorgehen

2.3. Programmziele

3. Bewertung

4. Rechtsgrundlage und WAHL des Instruments

4.1. Rechtsgrundlage

4.2. Aktionsformen

4.2.1. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

4.3. Wahl des Instruments

4.4. Vereinfachung und Rationalisierung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Fazit

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufstellung des Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Ziele

Artikel 4
Spezifische Ziele

Artikel 5
Förderfähige Maßnahmen

Artikel 6
Teilnahme am Programm

Artikel 7
Form der Gemeinschaftsfinanzierung

Artikel 8
Durchführung

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 10
Komplementarität

Artikel 11
Haushaltsmittel

Artikel 12
Überwachung

Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

2. Begründung der MASSNAHME

4. Rechtsgrundlage und Instrumentarium

4.1. Rechtsgrundlage

4.2. Aktionsformen

4.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

4.4. Vereinfachung und Rationalisierung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ für den Zeitraum 2007-2013 Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 30, 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission37, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments38, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Allgemeine Ziele

Artikel 3
Themenschwerpunkte und spezifische Ziele

Artikel 4
Förderfähige Maßnahmen

Artikel 5
Teilnahme am Programm

Artikel 6
Form der Gemeinschaftsfinanzierung

Artikel 7
Durchführung

Artikel 8
Ausschuss

Artikel 9
Beratungsverfahren

Artikel 10
Komplementarität

Artikel 11
Haushaltsmittel

Artikel 12
Überwachung

Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Übergangsbestimmungen

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 283/04

... In dieser Studie wird ein direkter Zugang der Behörden befürwortet, die zur Verhinderung der Unterwanderung juristischer Personen durch den Terrorismus und die organisierte Kriminalität Daten über diese juristischen Personen sammeln sollen (Empfehlung 14). Ein solches Register müsse für die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, die Polizeidienste und die öffentlichen Stellen, die mit der Führung der Register juristischer Personen beauftragt sind, zugänglich sein.32

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/04




Mitteilung

1. Einführung

2. Terrorismusbekämpfung: STÄRKERES Europäisches Engagement

3. das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität IN der EU MUSS verstärkt werden.

4. eine elektronische Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Antiterrormassnahmen gerichtet SIND oder gegen die strafrechtlich ermittelt WIRD, sollte erstellt werden.

5. ES sollte angestrebt werden, IN jedem Mitgliedstaat EIN effizientes nationales System für die Registrierung von Bankkonten einzurichten, das eine rasche Antwort auf Rechtshilfeersuchen ZU Konten und Bankbewegungen ermöglicht.

6. ES Bedarf eines Mechanismus, der das sammeln und übermitteln von Informationen ermöglicht und damit das vordringen terroristischer Vereinigungen IN legale Tätigkeitsbereiche verhindert.

7. IM Hinblick auf eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität und Insbesondere des Terrorismus sollte AUCH die Einführung eines Europäischen Strafregisters erwogen werden.

8. ES MUSS EIN umfassender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen der Union stattfinden.

9. Schlussfolgerungen

Vorschlag

Begründung

3 Einführung

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4 Erwägungsgründe

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Vorschlag

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Austausch von Informationen über terroristische Straftaten

Artikel 3
Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Artikel 4
Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 5
Aufhebung geltender Bestimmungen

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 116/17 PDF-Dokument



Drucksache 262/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.