391 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Justizbehörden"
Drucksache 208/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (2009/2137(INI))
... 48. betont, dass Beamte und Justizbehörden eine angemessene Ausbildung und Schulung hinsichtlich der EU-Rechtsvorschriften für den Verbraucherschutz erhalten müssen;
2 Einleitung
2 Verbraucherbarometer
Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz
Drucksache 856/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 bestimmt, dass eine befristete Führungsaufsicht endet, wenn eine neue Führungsaufsicht eintritt. Um zu vermeiden, dass im Zentralregister kraft Gesetzes bereits erledigte Führungsaufsichten eingetragen sind, und um sicherzustellen, dass die betroffenen Justizbehörden, die eine bereits eingetragene Führungsaufsicht gemeldet haben, spätestens zum Zeitpunkt der Neueintragung einer Führungsaufsicht über diesen Umstand informiert werden, soll mit § 22 Absatz 4 BZRG eine neue Hinweispflicht des Zentralregisters geschaffen werden. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im BZRG wäre ein entsprechender Hinweis, obwohl offensichtlich erforderlich, nicht möglich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen
§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 150d Protokollierungen
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch
1. Zur Entstehungsgeschichte
2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
a Allgemeines
b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
II. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
2 I.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen
b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer n
2 II.
Zu Artikel 2
2 III.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2 IV.
Zu Artikel 4
2 V.
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
Drucksache 43/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
... Der Bundesrat hat erhebliche Zweifel, ob sich die vorgeschlagene Richtlinie auf Artikel 82 AEUV stützen lässt. Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 EUV normierten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung darf die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Die angegebene Rechtsgrundlage des Artikels 82 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d AEUV gestattet im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern. Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a AEUV erlaubt die Festlegung von Regeln und Verfahren, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird.
Drucksache 99/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen der Europäischen Union mit Island ... Die Europäische Kommission empfiehlt in ihren Schlussfolgerungen zur Stellungnahme die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen. Sie weist darauf hin, dass Island über stabile demokratische Strukturen und eine funktionierende Marktwirtschaft verfügt. Bereits seit 1972 besteht ein Freihandelsabkommen mit der EU. Island ist durch seine über 15-jährige Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Binnenmarkt eingebunden und setzt den Gemeinschaftsbesitzstand in diesem Bereich sehr weitgehend um. Island ist seit 2000 assoziiertes Schengen-Mitglied und nimmt erfolgreich an der Zusammenarbeit mit Polizei und Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten teil.
Drucksache 180/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Strafermittlungen und Strafverfahren die Justizbehörden in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach einzelstaatlichem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer nicht in Strafverfahren vertreten dürfen oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von seiner Familie getrennt ist, einen Vertreter des Opfers benennen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
• Konsultation der interessierten Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung SEK 2009 355 und Zusammenfassung der Folgenabschätzung SEK 2009 356
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
– Materielles Strafrecht im Allgemeinen
– Neue Straftaten mittels Informationstechnologie
– Strafermittlung und Einleitung von Strafverfahren
– Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten
– Opferschutz
– Prävention von Straftaten
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Zusätzliche Angaben
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Geografischer Anwendungsbereich
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch
Artikel 4 Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung
Artikel 5 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie
Artikel 6 Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke
Artikel 7 Anstiftung, Beihilfe und Versuch der Begehung und Vorbereitung von Straftaten
Artikel 8 Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichaltriger
Artikel 10 Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
Artikel 11 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 12 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 13 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Artikel 14 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 15 Meldung des Verdachts sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs
Artikel 16 Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen
Artikel 18 Unterstützung und Betreuung von Opfern
Artikel 19 Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 20 Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Artikel 21 Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten
Artikel 22 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
Artikel 23 Umsetzung
Artikel 24 Berichterstattung
Artikel 25 Inkrafttreten
Artikel 26 Adressaten
Drucksache 853/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Eine Übermittlung von Auskünften durch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten richtete sich bislang nach § 117 AO. Die darin geregelten Voraussetzungen sind zum Teil strenger als die für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich geltenden Regelungen. Mit dem neu eingefügten § 117a AO, der § 14a BKAG-E entspricht, werden für den Bereich der Verhütung von Straftaten die Bedingungen für Datenübermittlungen an Polizeibehörden und sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der EU-Mitgliedstaaten an die für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich geltenden Vorschriften angeglichen. Die Datenübermittlung zu Zwecken der Strafverfolgung richtet sich auch weiterhin nach dem IRG, dessen Datenübermittlungsvorschriften ebenfalls an die Erfordernisse des Rahmenbeschlusses angepasst werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG ,
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 481 Absatz 3 StPO Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG
5. Zu Artikel 9 §§ 117a - neu - und 117b - neu - AO
'Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117b
Zu § 117b
Drucksache 379/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2010) 289 endg.
... c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag
4.3.1. Änderungen zu Titel I Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
4.3.2. Änderungen zu Titel II Abgabe von Ratings
4.3.3. Änderungen zu Titel III Beaufsichtigung der Ratingtätigkeit
4.3.3.1. Änderungen zu Titel III Kapitel I Registrierungsverfahren
4.3.3.2. Änderungen zu Titel III Kapitel II Beaufsichtigung durch die ESMA
4.3.3.3. Änderungen zu Titel III Kapitel III Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
4.3.4. Änderungen zu Titel IV Sanktionen, Ausschussverfahren, Berichterstattung und Übergangs- und Schlussbestimmungen
4.3.4.1. Änderungen zu Titel IV Kapitel I Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung
4.3.4.2. Änderungen zu Titel IV Kapitel II Übergangs- und Schlussbestimmungen
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
Artikel 8b Zugang zu Rating-Informationen
Artikel 9 Auslagerung
Artikel 15 Antrag auf Registrierung
Artikel 16 Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA
Artikel 17 Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die ESMA
Artikel 18 Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung,
Artikel 19 Registrierungs- und Aufsichtsgebühren
Artikel 20 Widerruf der Registrierung
Artikel 21 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
Artikel 23a Informationsersuchen
Artikel 23b Allgemeine Untersuchungen
Artikel 23c Prüfungen vor Ort
Artikel 24 Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
Artikel 25 Anhörung der betreffenden Personen
Artikel 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung von Artikel 4 Absatz 1 zuständige Behörden (Verwendung von Ratings)
Artikel 26 Pflicht zur Zusammenarbeit
Artikel 27 Informationsaustausch
Artikel 30 Delegierung von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden
Artikel 31 Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden
Artikel 32 Berufsgeheimnis
Artikel 34 Vereinbarung über Informationsaustausch
Artikel 35 Offenlegung von Informationen aus Drittländern
Artikel 36a Geldbußen
Artikel 36b Zwangsgelder
Artikel 36c Anhörung der betreffenden Personen
Artikel 36d Gemeinsame Bestimmungen für Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 36e Kontrolle durch den Gerichtshof
Artikel 37 Änderungen der Anhänge
Artikel 38 Ausschussverfahren
Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 38b Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 38c Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 40a Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang I
Anhang II
Anhang III Sanktionen Verstöße
I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen
II. Verstöße im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten
III. Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung
Finanzbogen
Drucksache 127/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu Iran
... D. in der Erwägung, dass viele der Inhaftierten Berichten zufolge in Gefängnissen oder geheimen Hafteinrichtungen geschlagen oder gefoltert und in einigen Fällen auch vergewaltigt wurden und dass eine Untersuchung des Parlaments der Islamischen Republik Iran Anfang 2010 ans Tageslicht brachte, dass der stellvertretende Staatsanwalt Saeed Mortazavi direkt verantwortlich war für den Tod von mindestens drei Gefangenen infolge von Folter und Vernachlässigung im Kahrizak-Gefängnis, dessen Schließung von den Justizbehörden bereits drei Jahre zuvor angeordnet worden war;
Drucksache 664/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Ein EU-Rahmen für Krisenmanagement im Finanzsektor KOM (2010) 579 endg.
... Innerhalb des neuen Krisenmanagement-Rahmens wird jeder Mitgliedstaat festlegen müssen, welche Behörden die Befugnis zur Abwicklung erhalten sollen. Dabei sollte es sich eher um Verwaltungs- als um Justizbehörden handeln, wenngleich es im jetzigen Stadium unnötig erscheint, genauer vorzuschreiben, welche nationale Behörde diese Befugnis erhalten sollte. Dies wird den Mitgliedstaaten die Beibehaltung bestehender nationaler Regelungen ermöglichen, wonach das Finanzministerium, die Zentralbank oder das Einlagensicherungssystem für die Abwicklung zuständig sein können. Die Kommission stellt allerdings fest, dass es in vielen Rechtskreisen eine zweckmäßige Trennung zwischen den für die Abwicklung zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden gibt, was sie zur Minimierung des Risikos aufsichtsbehördlicher Nachsicht für wichtig hält.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Geltungsbereich Ziele
3. Hauptelemente des Rahmens
3.1. Für das Krisenmanagement zuständige Behörden
3.2. Präparativ- und Präventivmaßnahmen
Verstärkte Beaufsichtigung
Übertragbarkeit von Aktiva
Sanierungs - und Abwicklungspläne
5 Präventivbefugnisse
3.3. Auslöser
Auslöser für die Abwicklung
3.4. Frühzeitiges Eingreifen
Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Umsetzung von Sanierungsplänen
5 Sonderverwalter
3.5. Abwicklung
Abwicklung und Insolvenz
3.6. Abschreibung von Schulden
4. Grenzübergreifende Koordinierung des Krisenmanagements
4.1. Koordinierte Abwicklung von EU-Bankengruppen
4.2. Rahmen für die Koordinierung mit Drittländern
4.3. Rolle der europäischen Aufsichtsbehörden bei der Krisenbewältigung
5. Abwicklungsfinanzierung
5.1. Nutzung der Abwicklungsfonds
5.2. Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssysteme
5.3. Gestaltung der Abwicklungsfonds
5.4. Größe der Fonds
6. weitere Schritte Künftige Arbeiten
6.1. Weitere Schritte: Koordinierungsrahmen 2011
6.2. Künftige Arbeiten
Insolvenzrahmen mittelfristig
Integrierter Rahmen längerfristig
7. Schlussfolgerung
Drucksache 784/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus (Russische Föderation) und dem Strafverfahren gegen Oleg Orlow
... 20. fordert eine Intensivierung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland und verlangt, dass es dem Europäischen Parlament, der Staatsduma, den russischen Justizbehörden sowie der Zivilgesellschaft und den Menschenrechtsorganisationen ermöglicht wird, aktiv zu diesem Konsultationsprozess beizutragen; fordert Russland auf, seinen Verpflichtungen als Mitglied der OSZE und des Europarats in vollem Umfang nachzukommen;
Drucksache 772/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Strategie der inneren Sicherheit - Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa KOM (2010) 673 endg.
... Trotz intensiverer Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Justizbehörden innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sind internationale kriminelle Netze sehr aktiv und streichen mit ihren Straftaten enorme Summen ein. Dieses Geld wird nicht nur zur Bestechung und Einschüchterung der Bevölkerung, sondern oft auch dazu eingesetzt, die Wirtschaft zu infiltrieren und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu untergraben.
1. Das Europäische Sicherheitsmodell: Gemeinsam Europa sicherer machen
2. Fünf strategische Ziele für die Innere Sicherheit
Ziel 1: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke
Maßnahme 1: Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke
Maßnahme 2: Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration
Maßnahme 3: Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Ziel 2: Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen
Maßnahme 1: Einbindung der Bevölkerung in die Verantwortung zur Verhinderung von Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen
Maßnahme 2: Unterbindung der Geld- und Materialbeschaffung durch Terroristen und Überwachung ihrer Transaktionen
Maßnahme 3: Schutz der Verkehrsträger
Ziel 3: Besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace
Maßnahme 1: Aufbau von Kapazitäten bei der Strafverfolgung und in der Justiz
Maßnahme 2: Zusammenarbeit mit der Industrie zur Aktivierung und zum Schutz der Bürger
Maßnahme 3: Verbesserung des Reaktionsvermögens gegenüber Cyberangriffen
Ziel 4: Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen
Maßnahme 1: Volle Ausschöpfung des EUROSUR-Potenzials
Maßnahme 2: Verstärkung des Frontex-Beitrags zur Kriminalitätsbekämpfung an den Außengrenzen
Maßnahme 3: Gemeinsames Risikomanagement für den die EU-Außengrenzen überschreitenden Warenverkehr
Maßnahme 4: Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden
Ziel 5: Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen
Maßnahme 1: Anwendung der Solidaritätsklausel
Maßnahme 2: Entwicklung einer Bedrohung s- und Risikobewertung smethode, die allen Gefahren Rechnung trägt
Maßnahme 3: Vernetzung der verschiedenen Lagebeobachtungszentren
Maßnahme 4: Aufbau europäischer Notfallabwehrkapazitäten für den Katastrophenfall
3. Umsetzung der Strategie
4 Umsetzung
Überwachung und Bewertung
Abschliessende Bemerkungen
Drucksache 831/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Mit dem Haager Übereinkommen von 1961 wurden die in Artikel 1 genannten ausländischen öffentlichen Urkunden vom Erfordernis der Legalisation, die durch die Apostille ersetzt wurde, befreit10. Diesem Übereinkommen gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zahlreiche Drittstaaten an. Es gilt für öffentliche Urkunden wie Urkunden von Verwaltungsbehörden, notarielle Urkunden, amtliche Bescheinigungen und Urkunden der Justizbehörden; Urkunden der diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind hiervon ausgenommen.
Grünbuch Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern
1. Einleitung
2. Hintergrund
3. Freier Verkehr öffentlicher Urkunden
3.1 Problemstellung
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Optionen zur Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten
a Verzicht auf die Verwaltungsförmlichkeiten zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde
Frage 1: Ist der Verzicht auf Verwaltungsformalitäten wie die Legalisation oder Apostille Ihrer Ansicht nach als Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten geeignet, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind
b Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
Frage 2: Sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere in Personenstandsangelegenheiten enger zusammenarbeiten und wenn ja, in welcher – elektronischen – Form
Frage 4: Halten Sie die Veröffentlichung einer Liste der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktdaten einer Informationsstelle pro Mitgliedstaat für sinnvoll
c Lockerung des Übersetzungserfordernisses bei öffentlichen Urkunden
Frage 5: Welche Lösungen bevorzugen Sie, um Übersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen
d Die europäische Personenstandsurkunde
Frage 6: Welche Personenstandsurkunden kämen für eine europäische
4. gegenseitige Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
4.1 Problemstellung
4.2 Rechtsrahmen
4.3 Optionen für die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
a Unterstützung der nationalen Behörden bei der Lösungsfindung
Frage 7: Wären die mitgliedstaatlichen Behörden Ihrer Ansicht nach in der Lage, den Personenstand betreffende Probleme bei grenzübergreifenden Sachverhalten allein in effizienter Weise zu lösen Sollten die EU-Institutionen den Behörden nicht in diesem Fall zumindest einige Leitlinien an die Hand geben eventuell in Form von EU-Empfehlungen , damit die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten nicht allzusehr voneinander abweichen
b Anerkennung von Rechts wegen
Frage 8: Was halten Sie von einer Anerkennung von Rechts wegen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden Bei welchen Personenstandsangelegenheiten könnte sich die Anerkennung von Rechts wegen als ungeeignet erweisen
c Anerkennung im Wege harmonisierter Kollisionsnormen
Frage 9: Was halten Sie von einer Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden
Frage 10: Was halten Sie von der Möglichkeit, den Bürgern eine gewisse Rechtswahl einzuräumen Für welche Personenstandsangelegenheiten könnte eine Rechtswahl vorgesehen werden
5. Fazit
Drucksache 459/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren KOM (2010) 392 endg.
... 16. Mehrere aktuelle Untersuchungen10 haben ergeben, dass Verdächtige sehr unterschiedlich über ihre Rechte informiert werden und dass eine Rechtsbelehrung in den meisten Fällen lediglich mündlich und somit weniger wirkungsvoll erfolgt und schwerer zu überwachen ist. Das Recht auf Belehrung wird in der EMRK nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings gibt es einschlägige Gerichtsentscheidungen, denen zufolge die Justizbehörden verpflichtet sind, positive Maßnahmen zu treffen, um eine tatsächliche Einhaltung von Artikel 6 EMRK zu gewährleisten; dazu gehören die Entscheidungen in den Rechtssachen Padalov11 und Talat Tunc12, in denen der EGMR feststellte, dass die Behörden eine aktive Rolle bei der Information von Verdächtigen über ihr Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand übernehmen sollten. Im Fall Panovits13 befand der EGMR, dass die Behörden eine positive Verpflichtung haben, Verdächtige darüber zu informieren, dass sie ein Recht auf
Drucksache 179/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren KOM (2010) 82 endg.
... (5) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kann nur in einem Klima des Vertrauens zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als gleichwertig ansehen; hierzu bedarf es "
Begründung
1. Einführung
2. Hintergrund
3. Das Recht auf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4. Der Vorschlag im Einzelnen
Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Recht auf Dolmetschleistungen
Artikel 3 - Recht auf Übersetzung maßgeblicher Unterlagen
Artikel 4 – Kosten der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste
Artikel 5 – Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste
Artikel 6 - Regressionsverbot
Artikel 7 – Umsetzung
Artikel 8 - Berichterstattung
Artikel 9 - Inkrafttreten
5. Subsidiaritätsprinzip
6. Grundsatz Der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Recht auf Dolmetschleistungen
Artikel 3 Recht auf schriftliche Übersetzung maßgeblicher Unterlagen
Artikel 4 Übernahme der Dolmetsch- und Übersetzungskosten durch die Mitgliedstaaten
Artikel 5 Effizienz von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
Artikel 6 Regressionsverbot
Artikel 7 Umsetzung
Artikel 8 Bericht
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 10
Drucksache 280/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
... " definiert. In derselben Regelung sowie in Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a werden jedoch auch Staatsanwälte, zuständige Behörden und vom Anordnungsstaat zu bezeichnende Justizbehörden als anordnungsbefugt angesehen. Dieser Widerspruch bedarf der Aufklärung.
Drucksache 812/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts KOM (2010) 726 endg.
... (c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.2.1. Subsidiaritätsprinzip
4.2.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4.3. Einzelerläuterung
4.3.1. Eindeutige und kohärente Regeln
4.3.2. Flexible und kompatibel Regeln
4.3.3. Maßnahmen, um Marktmissbrauch wirksam aufzudecken und davor abzuschrecken Marktüberwachung
Meldung von Daten
Untersuchung und Durchsetzung
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verbot von Insider-Handel und Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider- Informationen
Artikel 4 Verbot der Marktmanipulation
Artikel 5 Spezifizierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
Artikel 6 Marktüberwachung
Artikel 7 Datenerhebung
Artikel 8 Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Einrichtungen
Artikel 9 Datenschutz und Betriebszuverlässigkeit
Artikel 10 Umsetzung der Verbote von Marktmissbrauch
Artikel 11 Zusammenarbeit auf Unionsebene
Artikel 12 Berufsgeheimnis
Artikel 13 Sanktionen
Artikel 14 Beziehungen zu Drittländern
Artikel 15 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 16 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 17 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 57/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, gegenüber Simbabwe und aufgrund der Lage in Somalia
... " mutmaßlicher Terroristen und damit eine quasirichterliche Funktion ausüben können, die die Kontrollfunktion der Justizbehörden wirksam ergänzen könnte3;
Zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Zu bestimmten restriktiven Maßnahmen gegenüber Simbabwe und zu bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
Zu Fragen des Datenschutzes
Drucksache 707/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM (2010) 609 endg.
... - Überarbeitung der Datenschutzbestimmungen im Bereich der Zusammenarbeit der Polizei- und Strafjustizbehörden,
Drucksache 748/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen Besitzstands KOM (2010) 624 endg.
... Der Raum ohne Binnengrenzen — der Schengen-Raum – wurde Ende der 80er, Beginn der 90er Jahre durch das Schengener Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abschaffen und entsprechende Begleitmaßnahmen wie gemeinsame Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen, eine gemeinsame Visumpolitik, eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden und das Schengener Informationssystem (SIS) einführen wollten, auf zwischenstaatlicher Ebene geschaffen. Im Rahmen der Gemeinschaft konnte eine Abschaffung der Binnengrenzen nicht erreicht werden, da sich die Mitgliedstaaten nicht darüber einig wurden, ob diese abgeschafft werden müssten, um das Ziel des freien Verkehrs von Personen (Artikel 14 EG-Vertrag) erreichen zu können. Im Laufe der Zeit haben sich aber sämtliche damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands dem Schengen-Raum angeschlossen.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands
Folgemaßnahmen der Evaluierung
• Bestehende Rechtsvorschriften auf dem vom Vorschlag abgedeckten Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständigkeiten
Artikel 4 Evaluierungen
Artikel 5 Mehrjahresprogramm
Artikel 6 Risikoanalyse
Artikel 7 Fragebogen
Artikel 8 Jahresprogramm
Artikel 9 Liste der Experten
Artikel 10 Teams für Ortstermine
Artikel 11 Durchführung der Ortstermine
Artikel 12 Überprüfung des freien Personenverkehrs an den Binnengrenzen
Artikel 13 Evaluierungsberichte
Artikel 14 Vertraulichkeit
Artikel 15 Ausschuss
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
Artikel 17 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 18 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
Artikel 19 Aufhebung
Artikel 20
Artikel 21 Inkrafttreten
Drucksache 43/10
Unterrichtung durch den Rat der Europäischen Union
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung PE-CONS 2/ 10
... (1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden nach seinem innerstaatlichen Recht für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung und die Anerkennung einer solchen Anordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Anordnungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist.
Richtlinie 2010/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung
Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Geltungsbereich der Europäischen Schutzanordnung
Artikel 3 Pflicht zur Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung
Artikel 4 Benennung der zuständigen Behörden
Artikel 5 Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
Artikel 6 Form und Inhalt der Europäischen Schutzanordnung
Artikel 7 Übermittlungsverfahren
Artikel 8 Maßnahmen im Vollstreckungsstaat
Artikel 9 Gründe für die Nichtanerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Artikel 10 Weitere Entscheidungen im Anordnungsstaat
Artikel 11 Gründe für den Widerruf der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Artikel 12 Fristen
Artikel 13 Maßgebliches Recht
Artikel 14 Pflichten der beteiligten Behörden
Artikel 15 Konsultation zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 16 Sprachenregelung
Artikel 17 Kosten
Artikel 18 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Artikel 19 Umsetzung
Artikel 20 Überprüfung
Artikel 21 Inkrafttreten
Anhang I Europäische Schutzanordnung
Anhang II Formblatt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe D der Richtlinie 2010/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung* Meldung eines Verstosses gegen die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende und in derselben beschriebene Schutzmassnahme
Drucksache 177/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
... – Zahlung – soll der zunehmenden Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs Rechnung getragen werden. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG) haben die Länder ohnehin die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Auch bei der Finanzverwaltung stellt der unbare Zahlungsverkehr seit Langem den Regelfall dar. Es erscheint daher sinnvoll, die unbare Zahlung ausdrücklich der Barzahlung gleichzustellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Geltende Rechtslage
III. Künftiges Recht
1. Änderung der Zivilprozessordnung
2. Änderung der Abgabenordnung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung/Recht der Europäischen Union
VII. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 865: Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
Drucksache 730/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken KOM (2009) 344 endg.; Ratsdok. 13322/09
... Somit greifen die Mitgliedstaaten mit Erfolg auf im Lande gespeicherte Fingerabdrücke von Asylsuchenden zu, jedoch ist der Zugang zu Fingerabdruck-Datenbanken anderer Mitgliedstaaten problematischer. Grund ist eine strukturelle Lücke bei den Informationen und der Überprüfung, da es derzeit kein System gibt, mit dem die Strafverfolgungsbehörden zentral den Mitgliedstaat ermitteln können, der Daten über einen Asylsuchenden gespeichert hat. Wenn bei der Abfrage eines automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystems (AFIS) nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Beschluss von Prüm), den die Mitgliedstaaten bis zum Juni 2011 durchführen müssen, kein Treffer erzielt wird, bedeutet das nicht, dass kein Mitgliedstaat über Informationen verfügt. Daher bleiben die Strafverfolgungsbehörden nicht nur darüber im Unklaren, ob und in welchem Mitgliedstaat Informationen vorhanden sind, sondern oft auch darüber, ob diese Informationen die gleiche Person betreffen. Strafverfolgungsbeamte werden nur in Erfahrung bringen können, ob die Informationen in einer Datenbank eines anderen Mitgliedstaats gespeichert sind, wenn ihre Justizbehörden mit einem Amts- oder Rechtshilfeersuchen den anderen Mitgliedstaat ersuchen, seine Datenbanken abzufragen und die einschlägigen Informationen zu übermitteln.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Benannte Behörden
Artikel 4 Prüfstellen
Artikel 5 Europol
Kapitel II Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten
Artikel 6 Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit EURODAC-Daten
Artikel 7 Bedingungen für den Zugriff benannter Behörden auf EURODAC-Daten
Artikel 8 Bedingungen für den Zugriff von Europol auf EURODAC-Daten
Artikel 9 Kommunikation zwischen den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen
Kapitel III Datenschutz
Artikel 10 Datenschutz
Artikel 11 Datensicherheit
Artikel 12 Verbot der Übermittlung von Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder private Stellen
Artikel 13 Protokollierung und Dokumentierung
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 14 Kosten
Artikel 15 Sanktionen
Artikel 16 Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen
Artikel 17 Überwachung und Bewertung
Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 441/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/.../EG KOM (2009) 207 endg.; Ratsdok. 9494/09
... d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Vorbereitung des Vorschlags: Konsultation und Folgenabschätzung
2. Grundsätzlicher Ansatz
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Wahl des Instruments
3.4. Ausschussverfahren
3.5. Inhalt des Vorschlags
3.5.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.5.2. Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung
3.5.3. Informationen für die Anleger
3.5.4. Informationen für die Regulierungsbehörden
3.5.5. Besondere Anforderungen an AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten
3.5.6. Besondere Anforderungen an AIFM, die beherrschende Unternehmensbeteiligungen erwerben
3.5.7. Rechte von AIFM im Rahmen der Richtlinie
3.5.8. Drittländer
3.5.9. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
3.6. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Zulassung Eines Aifm
Artikel 4 Zulassungspflicht
Artikel 5 Zulassungsverfahren
Artikel 6 Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 7 Änderungen beim Zulassungsumfang
Artikel 8 Entzug der Zulassung
Kapitel III Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Abschnitt 1 Wohlverhaltensregeln
Artikel 9 Allgemeine Grundsätze
Artikel 10 Interessenkonflikte
Artikel 11 Risikomanagement
Artikel 12 Liquiditätsmanagement
Artikel 13 Anlagen in Verbriefungspositionen
Abschnitt 2 Eigenkapitalanforderungen
Artikel 14 Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung
Abschnitt 3 Organisatorische Anforderungen
Artikel 15 Allgemeine Grundsätze
Artikel 16 Bewertung
Artikel 17 Verwahrstelle
Abschnitt 4 Übertragung von AIFM-Aufgaben
Artikel 18 Übertragung
Kapitel IV Transparenzanforderungen
Artikel 19 Jahresbericht
Artikel 20 Informationspflichten gegenüber den Anlegern
Artikel 21 Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
Kapitel V Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
Abschnitt 1 Pflichten von AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten
Artikel 22 Anwendungsbereich
Artikel 23 Informationspflichten gegenüber Anlegern
Artikel 24 Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden
Artikel 25 Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung
Abschnitt 2 Pflichten von AIFM, die AIF mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen verwalten
Artikel 26 Anwendungsbereich
Artikel 27 Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen
Artikel 28 Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen
Artikel 29 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben
Artikel 30 Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
Kapitel VI Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM
Artikel 31 Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat
Artikel 32 Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten
Artikel 33 Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten
Artikel 34 Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten
Kapitel VII Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
Artikel 35 Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der Gemeinschaft
Artikel 36 Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland
Artikel 37 Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland
Artikel 38 Übertragung der Verwahrung für AIF mit Sitz in einem Drittland
Artikel 39 Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern
Kapitel VIII Zuständige Behörden
Abschnitt 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
Artikel 40 Benennung der zuständigen Behörden
Artikel 41 Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 42 Aufsichtsbefugnisse
Artikel 43 Verwaltungssanktionen
Artikel 44 Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
Abschnitt 2 Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
Artikel 45 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 46 Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
Artikel 47 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Artikel 48 Schlichtung
Kapitel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 49 Ausschuss
Artikel 50 Überprüfung
Artikel 51 Übergangsbestimmungen
Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
Artikel 53 Änderung der Richtlinie 2009/.../EG27
Artikel 54 Umsetzung
Artikel 55 Inkrafttreten
Artikel 56 Adressaten
Drucksache 298/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI KOM (2009) 136 endg.; Ratsdok. 8151/09
... Der Kampf gegen den Menschenhandel erfordert ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene, damit die angestrebten Ziele erreicht werden können. Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erschweren sowohl ein abgestimmtes Vorgehen als auch die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
2.1.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
2.1.2. Zusammenfassung der Beiträge
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung
• Option 1:
• Option 2:
• Option 3:
• Option 4:
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
A Bestimmungen des materiellen Strafrechts
B Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung
C Opferrechte im Strafverfahren
D Unterstützung der Opfer
E Prävention
F Kontrolle
3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur
3.3. Rechtsgrundlage
4. Subsidiaritätsprinzip
5. Grundsatz der Verhältnismässigkeit
6. Wahl des Instruments
7. Auswirkungen auf den Haushalt
8. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
Artikel 2 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 3 Strafen und erschwerende Umstände
Artikel 4 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 5 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 6 Keine Verhängung von Sanktionen gegen Opfer
Artikel 7 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 8 Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Artikel 9 Schutz besonders gefährdeter Opfer von Menschenhandel in Strafverfahren
Artikel 10 Unterstützung der Opfer
Artikel 11 Besondere Schutzmaßnahmen für Kinder
Artikel 12 Prävention
Artikel 13 Kontrolle
Artikel 14 Geografischer Anwendungsbereich
Artikel 15 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Artikel 16 Umsetzung
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 105/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (2008/2125(INI))
... J. in der Erwägung, dass aufgrund der geringen Zahl von Justizbehörden, die Zugang zu juristischer Aus- und Fortbildung der Europäischen Union haben, bei der Erreichung des Ziels, einen europäischen Rechtsraum zu schaffen, keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind, und dass elektronische Werkzeuge einen erheblichen Beitrag zur weiten Verbreitung einer europäischen Rechtskultur leisten könnten, die die Grundlage für den künftigen europäischen Rechtsraum bildet,
Anlage Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des Geforderten Vorschlags
Empfehlung 1 zur Form und zum Geltungsbereich des anzunehmenden Instruments
Empfehlung 2 zum Mindestinhalt des anzunehmenden Instruments
1. Aktionsplan zur EU-Justiz
2. Maßnahmen im Hinblick auf zukunftssichere Rechtsvorschriften
3. Maßnahmen betreffend das Zivilverfahren
4. Maßnahmen betreffend das Vertrags- und Verbraucherrecht
5. Maßnahmen betreffend die Aspekte Sprache, Mehrsprachigkeit und Interoperabilität
6. Maßnahmen betreffend die europäischen e-Justizportale
a Das europäische e-Justizportal für die Bürgerinnen und Bürger
b Das sichere europäische e-Justizportal
7. Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten
8. Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
9. Nutzung von Videokonferenzen
10. Stärkung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien
Drucksache 870/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. November 2009 zu den Vorbereitungen auf das Gipfeltreffen EU-Russland am 18. November 2009
... G. in der Erwägung, dass nach wie vor ernste Besorgnis herrscht über die Entwicklungen in Russland in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Unabhängigkeit der Justiz, verstärkte staatliche Kontrolle der Medien, die Unfähigkeit der Polizei und der Justizbehörden, die für die Ermordung von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Verantwortlichen zu finden, repressive Maßnahmen gegen die Opposition, selektive Anwendung der Gesetze durch die Behörden sowie ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen, auch der Regional- und Kommunalwahlen vom 11. Oktober 2009; in der Erwägung, dass die Russische Föderation Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist und sich damit den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte verpflichtet hat; sowie in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2009 der russischen Bürgerrechtsorganisation Memorial und ihren Vertretern verliehen hat,
Drucksache 66/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
... Das Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten und in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehört wie das Abrufverfahren im Handelsregister zu den Justizverwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 JVKostO. Die Gebührentatbestände sollen in einen neuen Abschnitt 7 in das Gebührenverzeichnis zur JVKostO eingefügt werden. Durch die Änderung des § 1 JVKostO soll der Geltungsbereich der JVKostO auf die Erhebung der Gebühren durch Justizbehörden der Länder für die Einrichtung und Nutzung des Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten und in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erweitert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung
§ 12b
§ 32
Achter Abschnitt
§ 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
§ 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
§ 137 Form elektronischer Dokumente
§ 138 Übertragung von Dokumenten
§ 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
§ 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
§ 94 Grundsatz
§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
§ 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
§ 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
§ 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
§ 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
§ 101 Ausführungsvorschriften
Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 4 Änderungen sonstigen Bundesrechts
§ 70
§ 113
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs
1. Einleitung
2. Elektronischer Rechtsverkehr
3. Elektronische Grundakte
4. Gebühren für den Grundbuchabruf
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
1. Elektronischer Rechtsverkehr
2. Elektronische Grundakte
3. Gebühren für den Grundbuchabruf
4. Sonstige Regelungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Kosten und Preise
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten und Preise
V. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten der Wirtschaft
2. Informationspflichten der Verwaltung
VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO
1. Andere Lösungsmöglichkeiten
3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
4. Vereinbarkeit mit EU-Recht
5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen
6. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 135
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 136
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 137
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 138
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 139
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 140
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 141
Zu den Nummern 18 bis 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 94
Zu § 95
Zu § 96
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 97
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 98
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 99
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 100
Zu § 101
Zu den Nummern 9 bis 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 134/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29 /EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114 /EG über irreführende und vergleichende Werbung
... 18. fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende personelle und finanzielle Mittel für die grenzüberschreitende Durchsetzung vorzusehen;19. fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Justizbehörden auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf irreführende "
Drucksache 828/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Verknüpfung von Unternehmensregistern KOM (2009) 614 endg.; Ratsdok. 15801/09
... Durch die E-Justiz-Initiative soll die Arbeit der Justizbehörden oder Juristen unterstützt und der Zugang der Bürger zu juristischen und rechtlichen Informationen erleichtert werden. Ihr Anwendungsbereich wurde seit ihrer Einführung im Juni 2007 schrittweise ausgeweitet und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Kommission haben ihrer Umsetzung höchste Priorität eingeräumt. Eines der konkreten Vorhaben, mit dem greifbare Ergebnisse erzielt werden sollen, ist das europäische E-Justiz-Portal, dessen Online-Start bis zum Jahreswechsel geplant ist.
Grünbuch Verknüpfung von Unternehmensregistern Text von Bedeutung für den EWR
1. Einleitung
2. Warum ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern erforderlich?
– Zugang zu Informationen – das Netzwerk von Unternehmensregistern
– Zusammenarbeit der Unternehmensregister in grenzüberschreitenden Vorgängen
Kasten 1 – Gesellschaftsrechtsregelungen und Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern
3. Bestehende Kooperationsmechanismen
3.1. Bestehende Kooperationsmechanismen zwischen Unternehmensregistern
Kasten 2 – Das Europäische Unternehmensregister EBR
3.2. Andere Instrumente und Initiativen: IMI und E-Justiz
Kasten 3 – Binnenmarkt-Informationssystem IMI
4. Zukunftsperspektiven
4.1. Zugang zu Informationen – das Netzwerk von Unternehmensregistern
4.2. Kooperation von Unternehmensregistern bei grenzüberschreitenden Fusionen und Verlegungen des Firmensitzes
– Option 1 – Verwendung der Ergebnisse des BRITE-Projekts
– Option 2 – Binnenmarkt-Informationssystem IMI
– Kombination der Optionen 1 und 2
5. Nächste Schritte
Drucksache 503/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Konsolidierung von Stabilität und Wohlstand in den westlichen Balkanländern (2008/2200(INI))
... 34. betont, dass die umfassende Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) in Bezug auf die Verhaftung und Auslieferung der restlichen flüchtigen Angeklagten, die Übermittlung von Beweismaterial und die umfassende Zusammenarbeit vor und während der Strafprozesse eine wesentliche Anforderung im Rahmen des Beitrittsprozesses ist; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem IStGHJ, der OSZE und den Regierungen in der Region Initiativen zu fördern, die zum Ziel haben, die Kapazität und Effizienz der nationalen Justizbehörden zu stärken, die mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen und anderen, weniger schweren Verbrechen befasst sind, und dafür zu sorgen, dass Gerichtsverfahren auf unabhängige und unparteiische Weise sowie im Einklang mit den Völkerrechtsstandards und -normen durchgeführt werden;
Drucksache 797/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Zentralbank: Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement im Bankensektor KOM (2009) 561 endg.; Ratsdok. 15049/09
... 18 In anderen Ländern bestehen diese Befugnisse ebenfalls, sind aber nicht explizit festgelegt. Die Justizbehörden können bei Insolvenzverfahren darauf zurückgreifen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ziel und Struktur der Mitteilung
2.1. Ziel
2.2. Struktur
2.3 Wechselwirkungen mit anderen EU-Maßnahmen
3. Frühzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden
3.1. Werkzeuge für ein frühzeitiges Eingreifen
5 Fragen8
3.2. Übertragung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe
4. Abwicklung von Banken
4.1. Warum werden für die Abwicklung von Banken EU-Maßnahmen benötigt?
Unterschiede zwischen nationalen Rechtsvorschriften
Anreize für die Isolierung nationaler Vermögenswerte
4.2. Ziele des Abwicklungsmechanismus für den Bankensektor
4.3. Welche Instrumente werden benötigt?
4.4. Auslöseschwellen und Zeitplan für den Einsatz der Instrumente
4.5. Geltungsbereich des Abwicklungsrahmens für den Bankensektor
4.6. Bedeutung der Rechte der Beteiligten für den Abwicklungsmechanismus im Bankensektor
5 Aktionäre
Gläubiger und Gegenparteien
4.7. Abwicklung von Bankengruppen
4.8. Finanzierung der grenzübergreifenden Abwicklung
Finanzierung durch den Privatsektor
5 Lastenteilung
5. Insolvenz
Integrierter Umgang mit Unternehmensgruppen
Harmonisierte EU-Insolvenzregelung für Banken
6. Folgemassnahmen
Drucksache 638/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
... In der Denkschrift zum Umsetzungsgesetz wird darauf hingewiesen, dass nach Artikel 10 Absatz 4 die übermittelnde Behörde nach Maßgabe des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts verbindliche Bedingungen für die Verwendung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde festlegen kann, etwa dass die Daten binnen einer bestimmten Frist zu löschen sind und nicht zur Verhängung der Todesstrafe verwandt werden dürfen. Es begegnet Bedenken, dass die zu übermittelnden Daten zwar aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Länder resultieren können, die Justizbehörden jedoch keinen Einfluss darauf haben, ob die Übermittlung der Daten unter der genannten Bedingung erfolgt.
Drucksache 17/09 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG )
... Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass Telekommunikationsunternehmen für ihre Heranziehung angemessen zu entschädigen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zum einen die den Unternehmen tatsächlich entstehenden konkreten Kosten in Rechnung zu stellen. Zum anderen ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich für Telekommunikationsunternehmen - insoweit vergleichbar Zeugen und Sachverständigen - aufgrund der Justizhoheit des Staates und seines Rechtsdurchsetzungsprivilegs die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt, im Rahmen des ihnen Zumutbaren aufgrund einer Heranziehung durch Justizbehörden unter anderem auch Auskünfte zu erteilen, zumal eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und eine effektive Strafverfolgung überragende öffentliche Anliegen sind. Dies wurde auch bei der Festlegung der Vergütungs- und Entschädigungssätze unter anderem für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen berücksichtigt, die teilweise hinter den geltenden Tarifen auf dem freien Markt für entsprechende Leistungen bzw. dem tatsächlichen Verdienstausfall zurückbleiben. Die Vergütung von Sachverständigen kommt deshalb nicht der im privaten Wirtschaftsleben möglichen oder üblichen Vergütung gleich. Für die Telekommunikationsunternehmen als sogenannte "
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Absatz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3, 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3
Drucksache 192/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen KOM (2009) 66 endg.; Ratsdok. 6700/09
... 1. Das Büro richtet Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen ein, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und sorgt für die Weiterentwicklung des Schulungsangebots.
Begründung
1 Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2 Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung der interessierten Kreise
3 Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Inhalt des Vorschlags
• Bewertung
Vorschlag
Kapitel 1 Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und Auftrag
Artikel 1 Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Artikel 2 Auftrag des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Kapitel 2 Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Abschnitt 1 Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich
Artikel 3 Austausch von Informationen und bewährten Praktiken
Artikel 4 Herkunftslandinformationen
Artikel 5 Unterstützung bei der Neuansiedlung innerhalb der EU von Personen, die internationalen Schutz genießen
Artikel 6 Schulungen
Artikel 7 Unterstützung im Außenbereich
Abschnitt 2 Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten
Artikel 8 Besondere Belastung
Artikel 9 Sammlung und Auswertung von Informationen
Artikel 10 Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten
Abschnitt 3 Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems
Artikel 11 Sammlung und Austausch von Informationen
Artikel 12 Berichte und sonstige Veröffentlichungen des Büros
Kapitel 3 Asyl-Unterstützungsteams
Artikel 13 Koordinierung
Artikel 14 Technische Hilfe
Artikel 15 Asyl-Einsatzpool
Artikel 16 Entsendung
Artikel 17 Entscheidung über die Entsendung eines Teams
Artikel 18 Einsatzplan
Artikel 19 Nationale Kontaktstelle
Artikel 20 EU-Kontaktstelle
Artikel 21 Kosten
Kapitel 4 Organisation des Büros
Artikel 22 Organe des Büros
Artikel 23 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 24 Vorsitz des Verwaltungsrats
Artikel 25 Sitzungen des Verwaltungsrats
Artikel 26 Abstimmungsmodalitäten
Artikel 27 Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 28 Ernennung des Exekutivdirektors
Artikel 29 Aufgaben des Exekutivdirektors
Artikel 30 Exekutivausschuss
Artikel 31 Arbeitsgruppen
Artikel 32 Beirat
Kapitel 5 Finanzbestimmungen
Artikel 33 Haushaltsplan
Artikel 34 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 35 Ausführung des Haushaltsplans
Artikel 36 Rechnungslegung und Entlastung
Artikel 37 Finanzregelung
Kapitel 6 Bestimmungen betreffend das Personal
Artikel 38 Personal
Artikel 39 Vorrechte und Befreiungen
Kapitel 7 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 Rechtsstellung
Artikel 41 Sprachenregelung
Artikel 42 Zugang zu Dokumenten
Artikel 43 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
Artikel 44 Haftung
Artikel 45 Bewertung und Überarbeitung
Artikel 46 Verwaltungskontrolle
Artikel 47 Zusammenarbeit mit assoziierten Drittländern
Artikel 48 Zusammenarbeit des Büros mit dem UNHCR
Artikel 49 Zusammenarbeit mit FRONTEX, der Grundrechte-Agentur und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft sowie mit internationalen Organisationen
Artikel 50 Sitzabkommen und Voraussetzungen für die Arbeitsweise des Büros
Artikel 51 Aufnahme der Tätigkeit des Büros
Artikel 52 Inkrafttreten
Finanzbogen
Drucksache 616/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis muss besser begleitet werden, inbesondere bei den Personen, die die Vorschriften anwenden müssen. Eurojust und die europäischen Netze für Zivil- und Strafsachen müssen stärker herangezogen werden, damit das europäische Recht von allen Rechtsanwendern besser und effizienter angewandt wird. Den Justizbehörden müssen darüber hinaus konkrete – vor allem elektronische – Hilfsmittel an die Hand gegeben werden (z.B. Übersetzungshilfen, sichere Kommunikationssysteme, Videokonferenzen usw.).
Mitteilung
1. Einleitung
Ein neues Mehrjahresprogramm
Die politischen Prioritäten
Die Instrumente
2. Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten
2.1. Uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit
2.2. Zusammenleben in einem Raum, in dem die Vielfalt respektiert und Schutzbedürftige geschützt werden
2.3. Schutz personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre
2.4. Aktive Teilhabe am demokratischen Leben der Union
2.5. Schutz in Drittländern
2.6. Ausbau des Zivilschutzes
3. Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit
3.1. Weitere Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
3.2. Stärkung des Vertrauens
3.3. Schaffung eines gemeinsamen Sockels an Mindestnormen
3.4. Die Vorteile eines europäischen Rechtsraums für die Bürger
3.4.1. Erleichterung des Zugangs zur Justiz
3.4.2. Unterstützung der Wirtschaft
3.5. Stärkung der internationalen Präsenz der EU in rechtlichen Fragen
4. Ein Europa, das Schutz bietet
4.1. Ausbau des Instrumentariums
4.1.1. Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheitskultur
4.1.2. Informationsmanagement
4.1.3. Mobilisierung der erforderlichen technischen Instrumente
4.2. Wirksame Strategien
4.2.1. Wirksamere Zusammenarbeit der Polizeibehörden in Europa
4.2.2. Eine Strafjustiz zum Schutz der Bürger
4.2.3. Bessere Sicherung des Zugangs zur EU
4.2.3.1. Kontrolle und Überwachung der Grenzen
4.2.3.2. Informationssysteme
4.2.3.3. Visumpolitik
4.3. Gemeinsame Ziele
4.3.1. Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität
5 Menschenhandel
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie
5 Cyberkriminalität
5 Wirtschaftskriminalität
Strategie zur Drogenbekämpfung
4.3.2. Verringerung der terroristischen Bedrohung
5. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität
5.1. Eine dynamische Einwanderungspolitik
5.1.1. Konsolidierung des globalen Ansatzes
5.1.2. Eine konzertierte Politik im Einklang mit den Arbeitsmarktbedürfnissen
5.1.3. Eine proaktive Politik auf der Grundlage einer europäischen Rechtsstellung für legale Einwanderer
5.1.4. Wirkungsvollere Eindämmung der illegalen Einwanderung
5.2. Asyl: ein gemeinsamer Raum für Schutz und Solidarität
5.2.1. Ein einziger Raum für Schutz
5.2.2. Teilung der Verantwortung sowie Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
5.2.3. Solidarität mit Drittländern
6. Schlussfolgerung
Anhang Künftige Handlungsschwerpunkte
Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten
4 Grundrechte
4 Freizügigkeit
Achtung der Vielfalt
Schutzbedürftige Personen
4 Datenschutz
Teil habe am demokratischen Leben
Konsularischer Schutz
Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit
Ein Europa, das Schutz bietet
Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität
Drucksache 178/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... zuständigen Landgerichts – für unanfechtbar zu erklären. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Entscheidung über den Antrag bisher eine mit drei Richtern besetzte Strafkammer des Landgerichts zuständig ist, während sie zukünftig nur noch von einem Richter getroffen wird. Da die wirtschaftliche Bedeutung einer Notveräußerung im Einzelfall erheblich sein kann, erscheint es gerechtfertigt, die üblicherweise gegen Beschlüsse des Amtsgerichts gegebene Möglichkeit der Beschwerde nach den §§ 304 ff. StPO vorliegend nicht einzuschränken, zumal die Anzahl entsprechender Beschwerden vermutlich sehr gering ist und die Justizbehörden der Länder durch sie so gut wie nicht belastet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 57
§ 68
§ 68b
§ 154f
§ 395
§ 397
§ 397a
§ 406f
§ 406h
§ 473a
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Grundzüge der Reform
1. Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren
a. Nebenklage und Opferanwalt
b. Verletztenbeistand
c. Informationspflichten gegenüber Verletzten
d. Anzeige von Auslandsstraftaten
2. Stärkung der Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen
3. Stärkung der Rechte von Zeugen
III. Einordnung des Entwurfs in der rechtspolitischen Diskussion
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Bürokratiekosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 7
Zu Nummer 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 799: Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
Drucksache 637/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
... In der Denkschrift zum Umsetzungsgesetz wird darauf hingewiesen, dass nach Artikel 10 Absatz 4 die übermittelnde Behörde nach Maßgabe des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts verbindliche Bedingungen für die Verwendung der übermittelten Daten durch die empfangende Behörde festlegen kann, etwa dass die Daten binnen einer bestimmten Frist zu löschen sind und nicht zur Verhängung der Todesstrafe verwandt werden dürfen. Es begegnet Bedenken, dass die zu übermittelnden Daten zwar aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Länder resultieren können, die Justizbehörden jedoch keinen Einfluss darauf haben, ob die Übermittlung der Daten unter der genannten Bedingung erfolgt.
Drucksache 321/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 über die Türkei
... 51. fordert die türkische Regierung und die Justizbehörden auf, bei Strafsachen, bei denen EU-Bürger und in der Europäischen Union wohnhafte Personen Opfer von Betrug geworden sind, beispielsweise im Fall der sogenannten "
I. Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten
Bestehen einer funktionierenden Marktwirtschaft
Fähigkeit zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen
II. Größerer Wohlstand
Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Wohlstands
III. Aufbau gutnachbarlicher Beziehungen
IV. Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei
Zusammenarbeit in internationalen und globalen Angelegenheiten
Drucksache 771/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zur Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Russland
... 8. fordert eine Intensivierung des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und Russland und verlangt, dass es dem Europäischen Parlament, der Duma, den russischen Justizbehörden sowie der Zivilgesellschaft und den Menschenrechtsorganisationen ermöglicht wird, aktiv zu diesem Prozess beizutragen; fordert Russland auf, seinen Verpflichtungen als Mitglied der OSZE und des Europarats, einschließlich der Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit und der Wahrung des Rechts auf friedliche Demonstrationen, in vollem Umfang nachzukommen; vertritt mit Nachdruck die Ansicht, dass der Schutz der Menschenrechte auf dem nächsten EU-Russland-Gipfel vorrangig behandelt und im neuen EU-Russland-Abkommen verankert werden sollte;
Drucksache 743/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Schweden und des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Akkreditierung von kriminaltechnischen Labortätigkeiten Ratsdok. 10964/09
... - Die fortschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden innerhalb der EU, insbesondere auf der Grundlage des Ratsbeschlusses Prüm, bewirkt unter anderem einen verstärkten grenzüberschreitenden Austausch von DNA-Profilen. Deshalb kommt der Gewährleistung eines einheitlich hohen Qualitätsstandards bei der Durchführung von DNA-Analysen in allen Staaten der EU ebenfalls eine besondere Bedeutung zu.
Drucksache 780/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses KOM (2009) 154 endg.; Ratsdok. 14722/09
... (3) Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.
Drucksache 297/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2009) 135 endg.; Ratsdok. 8150/09
... 5. Fällt eine Straftat nach den Artikeln 2 bis 6 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Staaten auf der Grundlage desselben Sachverhalts die Strafverfolgung übernehmen, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Strafverfolgung gegen den Täter vornimmt, um das Verfahren nach Möglichkeit auf einen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf Eurojust oder ein anderes Gremium oder einen Mechanismus auf Ebene der Europäischen Union zurückgreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu erleichtern.
Begründung
1. Kontext DES Vorschlags
• Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen UND
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Beiträge und Erläuterung, wie sie im Vorschlag berücksichtigt wurden
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
• Option 1:
• Option 2:
• Option 3:
• Option 4:
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch
Artikel 3 Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung
Artikel 4 Straftaten im Zusammenhang mit der Kinderpornografie
Artikel 5 Kontaktaufnahmen zu Kindern zum Zweck des sexuellen Missbrauchs
Artikel 6 Anstiftung und Beihilfe zu, Versuch der Begehung und Vorbereitung von Straftaten
Artikel 7 Strafen und erschwerende Umstände
Artikel 8 Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
Artikel 9 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 10 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 11 Keine Verhängung von Sanktionen gegen Opfer
Artikel 12 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 13 Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Artikel 14 Schutz und Unterstützung der Opfer
Artikel 15 Teilnahme von Opfern im Kindesalter an Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 16 Risikoabschätzung
Artikel 17 Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Artikel 18 Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten
Artikel 19 Geografischer Anwendungsbereich
Artikel 20 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Inkrafttreten
Drucksache 827/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt KOM (2009) 611 endg.; Ratsdok. 15469/09
... 1. Erfolgt eine justizielle Untersuchung des Unfalls, hat der Untersuchungsleiter die Beaufsichtigung von Flugschreibern und anderem Beweismaterial zu gewährleisten, indem er beantragt, dass ein Beamter der Justizbehörde die Flugschreiber oder das Material zu dem Ort begleitet, an dem die Auswertung oder Weiterbehandlung erfolgt. Kann das Material durch die Prüfung oder Analyse verändert oder zerstört werden ist die vorherige Zustimmung der Justizbehörden erforderlich.
Begründung
1. Hintergrund
2. Erforderliche Änderungen
3. Detaillierte Problemstellung
4. Mögliche Handlungsoptionen
5. Inhalt des Verordnungsvorschlags
5.1. Förderung der freiwilligen Zusammenarbeit
5.2. Untermauerung durch rechtsverbindliche Verpflichtungen
6. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
Artikel 5 Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Artikel 6 Zusammenarbeit der Sicherheitsuntersuchungsstellen
Artikel 7 Europäisches Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Artikel 8 Organisation der Arbeiten des Netzes
Artikel 9 Beteiligung der EASA an Sicherheitsuntersuchungen
Artikel 10 Beteiligung des Entwurfsstaats an Sicherheitsuntersuchungen
Artikel 11 Pflicht zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen
Artikel 12 Status der Untersuchungsbeauftragten
Artikel 13 Koordinierung der Untersuchungen
Artikel 14 Beweissicherung
Artikel 15 Schutz sensibler Sicherheitsinformationen
Artikel 16 Verwendung von Aufzeichnungen
Artikel 17 Veröffentlichung von Informationen
Artikel 18 Weitergabe von Informationen
Artikel 19 Untersuchungsbericht
Artikel 20 Sicherheitsempfehlungen
Artikel 21 Folgemaßnahmen zu Sicherheitsempfehlungen und Datenbank für Sicherheitsempfehlungen
Artikel 22 Verfügbarkeit von Passagierlisten
Artikel 23 Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und ihrer Angehörigen
Artikel 24 Ausschuss
Artikel 25 Sanktionen
Artikel 26 Aufhebungen
Artikel 27 Inkrafttreten
Anhang Beispiele für schwere Störungen
Finanzbogen
Drucksache 322/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 - über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
... 16. dringt darauf, dass Einzelne, die Beschwerde über Machtmissbrauch und/oder Korruption einlegen, ein Dokument erhalten, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie dies getan haben; begrüßt die gängige Praxis, nach der Bürger von den Maßnahmen, die auf ihre Beschwerde hin ergriffen wurden, und vom Endergebnis unterrichtet werden, sowie die Tatsache, dass diese Beschwerden klar und einheitlich von Polizei und Justizbehörden registriert werden,
Drucksache 655/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Litauen, der Republik Lettland, der Republik Ungarn, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss 2009/.../JI des Rates vom ... über die Übertragung von Strafverfahren Ratsdok. 11119/09
... (13) Die berechtigten Interessen von Beschuldigten und Opfern sollten bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses berücksichtigt werden. Dieser Rahmenbeschluss sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Befugnis der zuständigen Justizbehörden umgeht, zu bestimmen, ob das Verfahren übertragen werden soll.
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... Es wird ein erhöhter Vollzugsaufwand für die Justizbehörden entstehen. Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat sind unter erleichterten Bedingungen in Deutschland in einem gerichtlichen Verfahren für vollstreckbar zu erklären und anschließend regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Es lassen sich keine Fallzahlen prognostizieren. Der umzusetzende Rahmenbeschluss sieht im Grundsatz vor, dass vollstreckte Beträge bis zu 10 000 Euro dem ersuchten Staat zugute kommen und höhere Beträge hälftig zwischen ersuchendem und ersuchtem Mitgliedstaat geteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Bearbeitung eingehender Ersuchen auch unter Berücksichtigung etwaiger Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat durch die Vollstreckungserlöse gedeckt werden. Zudem wird der deutsche Staatshaushalt künftig umgekehrt auch bei ausgehenden Ersuchen entsprechend an dem abgeschöpften Vermögen beteiligt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 56a Entschädigung der verletzten Person
§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 57a Kosten der Vollstreckung
§ 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 88 Grundsatz
§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 88b Unterlagen
§ 88c Ablehnungsgründe
§ 88d Verfahren
§ 88e Vollstreckung
§ 88f Aufteilung der Erträge
§ 90 Ausgehende Ersuchen
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
II. Vermögensabschöpfung im deutschen Recht
1. Verfall
2. Einziehung
III. Rechtshilfe bei der Vermögensabschöpfung
1. Materielle Voraussetzungen
2. Verfahren
IV. Harmonisierung des materiellen Rechts in der Europäischen Union
V. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Zu den Regelungen des Rahmenbeschlusses im Einzelnen:
VI. Änderungen im IRG
VII. Gesetzgebungszuständigkeit
VIII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IX. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zu § 49 – Voraussetzungen der Zulässigkeit
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
2. Zu § 54 – Umwandlung der ausländischen Sanktion
3. Zu § 55 – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
4. Zu § 56 – Bewilligung der Rechtshilfe
5. Zu § 56a – Entschädigung der verletzten Person
Zu Absatz 1
Zu § 56a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
6. Zu § 56b – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
7. Zu § 57 – Vollstreckung
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
8. Zu § 57a – Kosten der Vollstreckung
9. Zu § 58 – Sicherung der Vollstreckung
10. Zu § 61b – Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Zu § 93
11. Zu § 61c – Audiovisuelle Vernehmung
12. Zu § 67a – Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche
13. Zu § 71a – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
14. Zu § 74a – Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
15. Zu § 81 – Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
16. Zu § 88 – Grundsatz
17. Zu § 88a – Voraussetzungen der Zulässigkeit
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
18. Zu § 88b – Unterlagen
19. Zu § 88c – Ablehnungsgründe
20. Zu § 88d –Verfahren
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
21. Zu § 88e – Vollstreckung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
22. Zu § 88f – Aufteilung der Erträge
23. Zu § 90 – Ausgehende Ersuchen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
24. Zu § 93 – Gemeinsame Ermittlungsgruppen
25. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
26. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen
II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
1. Zu § 5 Absatz 4
2. Zu § 6 Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 760: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JL des Rates
Drucksache 191/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren Ratsdok5208/09 EUDISYS-AE-Nr. 090073
... " unterliegt. Im Übrigen sind parallele Verfahren ineffizient, da sie den doppelten Aufwand an Zeit, Geld und Energie seitens der Justizbehörden erfordern. Dieser Umstand ist umso wichtiger im Lichte der breiten Anwendbarkeit des EU-weiten grenzüberschreitenden "
Drucksache 17/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG )
... Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass Telekommunikationsunternehmen für ihre Heranziehung angemessen zu entschädigen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zum einen die den Unternehmen tatsächlich entstehenden konkreten Kosten in Rechnung zu stellen. Zum anderen ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich für Telekommunikationsunternehmen - insoweit vergleichbar Zeugen und Sachverständigen - aufgrund der Justizhoheit des Staates und seines Rechtsdurchsetzungsprivilegs die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt, im Rahmen des ihnen Zumutbaren aufgrund einer Heranziehung durch Justizbehörden unter anderem auch Auskünfte zu erteilen, zumal eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und eine effektive Strafverfolgung überragende öffentliche Anliegen sind. Dies wurde auch bei der Festlegung der Vergütungs- und Entschädigungssätze unter anderem für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen berücksichtigt, die teilweise hinter den geltenden Tarifen auf dem freien Markt für entsprechende Leistungen bzw. dem tatsächlichen Verdienstausfall zurückbleiben. Die Vergütung von Sachverständigen kommt deshalb nicht der im privaten Wirtschaftsleben möglichen oder üblichen Vergütung gleich. Für die Telekommunikationsunternehmen als sogenannte "
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Absatz 2
Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3, 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3
Drucksache 235/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 102 endg.; Ratsdok. 7348/09
... Der Raum ohne Binnengrenzen - der Schengen-Raum – wurde Ende der 80er, Beginn der 90er Jahre durch das Schengener Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abschaffen und entsprechende Begleitmaßnahmen wie gemeinsame Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen, eine gemeinsame Visumpolitik, eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden und das Schengener Informationssystem (SIS) einführen wollten, auf zwischenstaatlicher Ebene geschaffen. Im Rahmen der Gemeinschaft konnte eine Abschaffung der Binnengrenzen nicht erreicht werden, da die Mitgliedstaaten sich nicht darauf einigen konnten, ob diese abgeschafft werden müssten, um das Ziel des freien Verkehrs von Personen (Artikel 14 EG-Vertrag) erreichen zu können. Im Laufe der Zeit haben sich aber sämtliche damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands dem Schengen-Raum angeschlossen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands
5 Evaluierungsmethoden
Experten aus den Mitgliedstaaten
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5 Dänemark:
5 Schweiz:
5 Liechtenstein:
Vorschlag
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständigkeiten
Artikel 4 Evaluierungen
Artikel 5 Mehrjahresprogramm
Artikel 6 Risikoanalyse
Artikel 7 Jahresprogramm
Artikel 8 Liste der Experten
Artikel 9 Teams für Ortstermine
Artikel 10 Durchführung der Ortstermine
Artikel 11 Fragebogen
Artikel 12 Überprüfung des freien Personenverkehrs an den Binnengrenzen
Artikel 13 Evaluierungsberichte
Artikel 14 Vertraulichkeit
Artikel 15 Übergangsbestimmungen
Artikel 16 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
Artikel 17 Aufhebung
Artikel 18 Inkrafttreten
Anhang
• Binnengrenzen:
• Außengrenzen:
• Visa:
• Datenschutz
• Schengener Informationssystem SIS /Sirene
• Drogen
Finanzbogen
Drucksache 236/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 105 endg.; Ratsdok. 7349/09
... Der Raum ohne Binnengrenzen - der Schengen-Raum – wurde Ende der 80er, Beginn der 90er Jahre durch das Schengener Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abschaffen und entsprechende Begleitmaßnahmen wie gemeinsame Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen, eine gemeinsame Visumpolitik, eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden und das Schengener Informationssystem (SIS) einführen wollten, auf zwischenstaatlicher Ebene geschaffen. Im Rahmen der Gemeinschaft konnte eine Abschaffung der Binnengrenzen nicht erreicht werden, da die Mitgliedstaaten sich nicht darauf einigen konnten, ob diese abgeschafft werden müssten, um das Ziel des freien Verkehrs von Personen (Artikel 14 EG-Vertrag) erreichen zu können. Im Laufe der Zeit haben sich aber sämtliche damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands dem Schengen-Raum angeschlossen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands
5 Evaluierungsmethoden
Experten aus den Mitgliedstaaten
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Vereinigtes Königreich und Irland:
Norwegen und Island:
5 Schweiz:
5 Liechtenstein:
Vorschlag
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständigkeiten
Artikel 4 Evaluierungen
Artikel 5 Mehrjahresprogramm
Artikel 6 Jahresprogramm
Artikel 7 Liste der Experten
Artikel 8 Teams für Ortstermine
Artikel 9 Durchführung der Ortstermine
Artikel 10 Fragebogen
Artikel 11 Evaluierungsberichte
Artikel 12 Vertraulichkeit
Artikel 13 Übergangsbestimmungen
Artikel 14 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
Artikel 15 Aufhebung
Artikel 16 Inkrafttreten
Anhang
• Polizeiliche Zusammenarbeit
• Datenschutz
• Schengener Informationssystem SIS /Sirene
• Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
• Drogen
Drucksache 251/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der psychischen Gesundheit (2008/2209(INI))
... W. in der Erwägung, dass bei der Ausbildung von medizinischem Fachkräften, einschließlich praktischer Ärzte und Angehöriger der Justizbehörden, die Kontakt zu psychisch Kranken haben, großer Verbesserungsbedarf besteht,
Drucksache 657/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren KOM (2009) 338 endg.; Ratsdok. 11917/09
... " die Vereinbarkeit von Vorschriften gewährleisten, soweit dies zur Verbesserung der Zusammenarbeit erforderlich ist. Die Zusammenarbeit der Justizbehörden und insbesondere der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt gegenseitiges Vertrauen voraus. Um das gegenseitige Vertrauen und mithin auch die Zusammenarbeit zu verbessern, müssen die Vorschriften bis zu einem gewissen Grad kompatibel sein.
Drucksache 323/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 an den Rat zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (2008/2290(INI))
... – unter Hinweis auf die Tatsache, dass die nationalen Justizbehörden im ehemaligen Jugoslawien zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage oder gewillt waren, gegen die Hauptverantwortlichen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen,
Drucksache 743/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Schweden und des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Akkreditierung von kriminaltechnischen Labortätigkeiten Ratsdok. 10964/09
... - Die fortschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden innerhalb der EU, insbesondere auf der Grundlage des Ratsbeschlusses Prüm, bewirkt unter anderem einen verstärkten grenzüberschreitenden Austausch von DNA-Profilen. Deshalb kommt der Gewährleistung eines einheitlich hohen Qualitätsstandards bei der Durchführung von DNA-Analysen in allen Staaten der EU ebenfalls eine besondere Bedeutung zu.
Drucksache 763/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
... es Anwendung findet. Da die obersten Justizbehörden intern verpflichtet sind, andere Ressorts bei Bedarf zu beteiligen, werden die Interessen aller Beteiligten inhaltlich in gleicher Weise gewahrt, als wenn die Richtlinien durch Verwaltungsvorschrift erlassen würden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
§ 1 Mitteilungen zum Zentralregister
§ 2 Mitteilungen zum Erziehungsregister
§ 3 Mitteilungsfrist
§ 4 Datenfernübertragung
§ 5 Dringende Anfragen
§ 6 Antragstellung aus dem Ausland
§ 7 Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses
§ 8 Hinweispflicht
§ 9 Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
§ 10 Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden
§ 11 Gestaltung, Form und Übermittlungsweg
§ 12 Abführen von Gebühren
§ 13 Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags
§ 14 Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe
§ 15 Begründungspflicht
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 17 Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen
§ 18 Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde
§ 19 Mitteilungen zum Verkehrszentralregister
§ 20 Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 18
Zu § 21
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 637: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
Drucksache 810/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2007 und Bericht über die Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2007
... Q. in der Erwägung, dass Petitionen für unzulässig erklärt werden können, wenn sie nicht den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen, und dass der Petitionsprozess von den Bürgern nicht dafür benutzt werden darf, Entscheidungen zuständiger nationaler Justizbehörden oder politischer Behörden, mit denen sie vielleicht nicht einverstanden sind, anzufechten,
Drucksache 878/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen KOM (2008) 704 endg.; Ratsdok. 15661/08
... c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.3. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
1.4. Folgenabschätzung
– Option 1:
– Option 2:
– Option 3:
– Option 4:
2. Rechtliche Aspekte
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
2.3. Wahl des Instruments
2.4. Komitologie
2.5. Inhalt des Vorschlags
2.5.1. Anwendungsbereich Artikel 2
2.5.2. Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten Artikel 5-6 und Anhang I Abschnitte A, B, C
2.5.3. Qualität der Ratings Artikel 7
2.5.4. Angabe- und Transparenzpflichten Artikel 8-11 und Anhang I, Abschnitte B, D und E
2.5.5. Registrierung Artikel 12-17 und Aufsicht Artikel 19-31
2.6. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verwendung von Ratings
Titel II Abgabe von Ratings
Artikel 5 Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Artikel 6 Mitarbeiter
Artikel 7 Ratingmethoden
Artikel 8 Bekanntgabe und Präsentation von Ratings
Artikel 9 Allgemeine und regelmäßige Bekanntmachungen
Artikel 10 Transparenzbericht
Artikel 11 Gebühren
Titel III Beaufsichtigung der Ratingtätigkeit
Kapitel I Registrierungsverfahren
Artikel 12 Registrierungspflicht
Artikel 13 Registrierungsantrag
Artikel 14 Prüfung des Antrags durch die zuständigen Behörden
Artikel 15 Entscheidung über die Registrierung einer Ratingagentur
Artikel 16 Registrierungsgebühr
Artikel 17 Widerruf der Registrierung
Kapitel II CESR und zuständige Behörden
Artikel 18 Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators/CESR)
Artikel 19 Zuständige Behörden
Artikel 20 Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 21 Aufsichtsmaßnahmen
Artikel 22 Maßnahmen seitens zuständiger Behörden, bei denen es sich nicht um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats handelt
Kapitel III Zusammenarbeit zwischen den Zuständigen Behörden
Artikel 23 Pflicht zur Zusammenarbeit
Artikel 24 Zusammenarbeit in Fällen eines Antrags auf Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort
Artikel 25 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei einer Gruppe von Ratingagenturen
Artikel 26 Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 27 Vermittlung
Artikel 28 Berufsgeheimnis
Kapitel IV Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 29 Vereinbarung über Informationsaustausch
Artikel 30 Offenlegung von Informationen
Titel IV Sanktionen, Ausschussverfahren, Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kapitel I Sanktionen, Ausschussverfahren und Berichterstattung
Artikel 31 Sanktionen
Artikel 32 Änderungen der Anhänge
Artikel 33 Ausschussverfahren
Artikel 34 Bericht
Kapitel II Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 35 Übergangsbestimmung
Artikel 36 Inkrafttreten
Anhang I Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Abschnitt A Organisatorische Anforderungen
Abschnitt B Operationelle Anforderungen
Abschnitt C Vorschriften für Mitarbeiter
Abschnitt D Vorschriften für die Präsentation von Ratings
I. Allgemeine Pflichten
II. Zusätzliche Pflichten bei Ratings für strukturierte Finanzinstrumente
Abschnitt E Angaben
I. Allgemeine Angaben
II. Regelmäßige Angaben
III. Transparenzbericht
Anhang II für den Antrag auf Registrierung beizubringende Informationen
Drucksache 119/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der slowenischen, der französischen, der tschechischen, der schwedischen, der slowakischen der britischen und der deutschen Delegation vom 14. Januar 2008 für den Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates 200./.../JI vom ... zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung
... 2. Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.