[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

164 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Klageerhebung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 353/06 (Beschluss)

... " eingeleitet wurde. Das Risiko sollte so verteilt sein, dass ein Klagender die Verfahrenskosten auch dann zu tragen hat, wenn die Verweigerung der Zuzahlung unrechtmäßig war, selbst wenn vielleicht die Klageerhebung als solche in irgendeiner Form verständlich gewesen sein mag. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Ergebnis erst nach einer Beweisaufnahme herausstellen sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b § 43b Abs. 2 Satz 4 und Satz 4 - neu - bis 9 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c1 - neu - und Buchstabe d § 95 Abs. 5 - neu - , Abs. 6 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB V ,

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe f § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V ,

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe g § 95 Abs. 9a Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 192 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGG

6. Zu Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV und Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Zahnärzte-ZV

7. Zu Artikel 5 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Zahnärzte-ZV und Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b § 285 Abs. 3 Satz 5 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 5 Nr. 16 § 46 Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 16 § 46 Zahnärzte-ZV

9. Zu Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5 bis 8 Zahnärzte-ZV und Nr. 11 Buchstabe b § 33 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bis 5 Zahnärzte-ZV

10. Zu Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 - neu - Zahnärzte-ZV und Nr. 10 § 32b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Zahnärzte-ZV

11. Zu Artikel 7 Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 3/05

... (2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. lst bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer; § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Antragstellung hemmt die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs bis zur Antragsabweisung oder Klageerhebung. Vor der Entscheidung hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Zulassungsverfahren und im Klageverfahren beizuladen. Klagt die Gesellschaft selbst, so ist der Antragsteller eines früheren und dadurch unzulässigen Zulassungs- oder Klageverfahrens in diesem Verfahren beizuladen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 2/05

... Die prozessuale Bündelung gleichgerichteter Interessen in einem Musterverfahren dient der Verbesserung des Rechtsschutzes. Auf Grund der im Kapitalmarktbereich in der Regel hohen Rechtsverfolgungskosten besteht die Gefahr, dass der einzelne Anspruch gar nicht durchgesetzt werden kann oder seine Durchsetzung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Aufwand steht. Die Anspruchsbündelung hat den Vorteil kostengünstiger Prozessführung und effektiver Rechtsdurchsetzung: Der Gesetzentwurf schafft zum einen für den einzelnen Anleger den Anreiz, sich dem Musterverfahren durch Klageerhebung auch dann anzuschließen, wenn er wegen der hohen Prozessrisiken und -kosten den eigenen Anspruch im Einzelrechtsstreit gar nicht durchsetzen würde. Zum anderen soll mittels der Einführung eines Musterverfahrens, die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des materiellen Haftungsrechts für Fälle der im Kapitalmarktbereich typischen sog. Streu- und Distanzschäden wiederhergestellt werden. Die prozessuale Anspruchsbündelung in Gestalt eines Musterverfahrens vermeidet darüber hinaus die Gefahr divergierender Entscheidungen der Gerichte zu ein und denselben Tatsachen- und Rechtsfragen. Dabei spielt eine Rolle, dass die Haftungsnormen gerade im Bereich des Kapitalmarktrechts auf besondere Weise typisiert und standardisiert sind. Den Prototyp einer standardisierten Haftung stellt die börsenrechtliche Prospekthaftung nach den §§ 44 ff.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

§ 1
Musterfeststellungsantrag

§ 2
Bekanntmachung im Klageregister

§ 3
Unterbrechung des Verfahrens

§ 4
Vorlage an das Oberlandesgericht

§ 5
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 6
Bekanntmachung des Musterverfahrens

§ 7
Aussetzung

§ 8
Beteiligte des Musterverfahrens

§ 9
Allgemeine Verfahrensregeln

§ 10
Vorbereitung des Termins

§ 11
Wirkung von Rücknahmen

§ 12
Rechtsstellung des Beigeladenen

§ 13
Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens

§ 14
Musterentscheid

§ 15
Rechtsbeschwerde

§ 16
Wirkung des Musterentscheids

§ 17
Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren

§ 18
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

§ 19
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Artikel 8
Änderung des Börsengesetzes

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Vorbemerkung

II. Bündelungsmöglichkeiten nach geltendem Recht - Defizite und Alternativen

1. Herkömmliche Bündelungsformen und Defizite

2. Kollektivvertretung im Kapitalgesellschaftrecht

3. Alternativen in ausländischen Rechtsordnungen

III. Lösungskonzept

1. Ausschließlicher Gerichtsstand

2. Ausgestaltung des Musterverfahrens

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Kosten der öffentlichen Haushalte

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Zu Abschnitt 1 Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Durchführung des Musterverfahrens

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Artikel 2
(Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 3
(Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 4
(Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Artikel 5
(Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)

Artikel 6
(Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 7
(Änderung des Verkaufsprospektgesetzes)

Artikel 8
(Änderung des Börsengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 9
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 940/05

... fortwährend von der Staatsanwaltschaft und ab Anklageerhebung vom Gericht zu beachten ist.



Drucksache 770/05 (Beschluss)

... Sollte der Vorschlag nicht allgemein die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern - dies lassen die englischen und französischen Sprachfassungen ("prior to the commencement of a prosecution" bzw. "prealablement ä l’engagement de poursuite") zu - die Anklageerhebung als maßgebliche Zäsur gemeint haben, bedarf es hierzu einer klarstellenden Formulierung.



Drucksache 15/05

... Nur die umfassenden Registerauskünfte nach nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 setzen die zuständige Behörde in die Lage, die nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 bis 5 notwendige rechtliche Bewertung eines Verhaltens durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch für Verfahren, die ohne Anklageerhebung, jedoch mit einer Schuldfeststellung abgeschlossen wurden.



Drucksache 329/1/05

... l. I S. 3281) (Vereinfachungsnovelle) ab: Nach Artikel 10 Abs. 1 der Vereinfachungsnovelle gilt neues Recht, wenn nach dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde. Nach § 33 Nr. 1 EGZPO-E gilt altes Recht, wenn "vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde". Klageerhebung vor dem 1. Juli 1977 und Erlass eines Versäumnisurteils nach dem 1. Juli 1977 führten nach Artikel 10 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle zur Anwendung neuen Rechts, nach § 33 Nr. 1 EGZPO-E zur Anwendung alten Rechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/1/05




2 A.

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 14 Nr. l,1a - neu - § 4 Satz 1 EGGVG

5. Zu Artikel 20

6. Zu Artikel 21

7. Zu Artikel 23

8. Zu Artikel 27 Nr. 1 § 44a Abs. 1 Nr. 2 DRiG

9. Zu Artikel 27 Nr.1a - neu - , Nr. 2 § 107 DRiG

10. Zu Artikel 39 Nr. 1a - neu - § 110a Abs. 7 - neu - BNotO

11. Zu Artikel 42 Nr. 3a - neu - § 216 BRAO

12. Zu Artikel 49 Nr. 5 § 33 EGZPO

13. Zu Artikel 50 Nr. 1 § 142 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ZPO

14. Zu Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe b § 786 Abs. 2 ZPO

15. Zu Artikel 50 Nr. 4 § 1006 Abs. 1 Satz l, 2 ZPO

16. Zu Artikel 109

17. Zu Artikel 123 Nr. 01 - neu - § 55 Abs. 2 BGB

18. Zu Artikel 127 Artikel 8 I. Nr. 8 Abs. 1 GleichberG

19. Zu Artikel 131

20. Zu Artikel 199 Nr. 2 § 41 Abs. 6 Satz 1 VermG

21. Zu Artikel 208 Abs. 6 Achter Abschnitt des EGHGB

22. Zu Artikel 209 Abs. 2 Nr. 01 - neu - Inkrafttreten

2 B.

23. Der Finanzausschuss,


 
 
 


Drucksache 454/05

... (2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer; § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Antragstellung hemmt die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs bis zur rechtskräftigen Antragsabweisung oder bis zum Ablauf der Frist für die Klageerhebung. Vor der Entscheidung hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Zulassungsverfahren und im Klageverfahren beizuladen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 454/05




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

1. In § 67 Abs.4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

1a. § 93 wird wie folgt geändert:

2. In § 98 Abs. 1 Satz 1

3. § 117 Abs. 7 Nr. 1

4. § 122 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

5. § 123 wird wie folgt gefasst:

§ 123
Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis

6. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

7. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:

§ 127a
Aktionärsforum

7a. In § 128 Abs. 1

8. In § 130 Abs. 1 Satz 2

9. § 131 wird wie folgt geändert:

10. In § 135 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz

11. § 142 wird wie folgt geändert:

12. § 145 wird wie folgt geändert:

13. § 146 wird wie folgt gefasst:

§ 146
Kosten

14. § 147 wird wie folgt geändert:

15. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 148 eingefügt:

§ 148
Klagezulassungsverfahren

16. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 149 eingefügt:

§ 149
Bekanntmachungen zur Haftungsklage

17. § 221 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

18. In § 237 Abs. 5 wird nach der Angabe Absatzes 3 die Angabe: Nummer 1 und 2 angefügt.

19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

20. § 243 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

21. § 245 wird wie folgt geändert:

22. § 246 wird wie folgt geändert:

23. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:

§ 246a
Freigabeverfahren

24. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:

§ 248a
Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

25. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

26. § 250 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

27. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: .

28. § 254 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

29. § 255 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

30. § 257 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

31. § 258 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

32. In § 259 Abs. 1 Satz 3

33. § 275 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

34. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Von mindestens fünf Personen gestrichen.

35. In § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2

36. § 315 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

37. § 402 wird wie folgt geändert:

38. In § 407 Abs. 1 Satz 1

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 16
Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

§ 53
Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz.

2. § 53 wird wie folgt geändert:

3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses Anlage 1

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 511/05

... 2. Die nationalen Justizbehörden, unter anderen die für öffentliche Klagen in Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständigen Behörden, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die in Artikel 23 genannten Ausschreibungen erhalten.



Drucksache 397/05

... Nach der Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 WEG (neu) ist es möglich, dass einzelne Wohnungseigentümer im Falle ihres Unterliegens - insbesondere bei Anfechtungsklagen gemäß § 46 WEG (neu) - der Gegenseite, also den übrigen beteiligten Wohnungseigentümern, deren Kosten nur nach einem gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 WEG (neu) herabgesetzten Streitwert zu erstatten haben. Die übrigen Wohnungseigentümer hingegen haben ihre Kosten, insbesondere die Gebühren für anwaltliche Vertretung, nach einem höheren Streitwert gemäß § 50 Abs. 1 WEG (neu) zu entrichten. Diese zunächst von der obsiegenden Mehrheit zu tragende Differenz ist Besonderheit eines Rechtsstreits innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei dem die Entscheidung gegen alle Wohnungseigentümer wirkt. Daher ist es sachgerecht, dass alle Wohnungseigentümer diese Differenz zu tragen haben. Es wäre zudem unbillig, wenn einzelne später im Rechtsstreit unterlegene Wohnungseigentümer an den Mehrkosten, die den anderen Miteigentümern durch die Klageerhebung oder Rechtsverteidigung entstehen, nicht beteiligt würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 467/05

... (3) Bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, es sei denn, das Gericht setzt eine kürzere Frist fest.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/05




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1. Dem Abschnitt 2 des Teils V der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

2. § 73 wird wie folgt geändert:

3. Dem Abschnitt 2 des Teils V wird folgender § 78a angefügt

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 2c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2d

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 770/1/05

... Sollte der Vorschlag nicht allgemein die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern - dies lassen die englischen und französischen Sprachfassungen ("prior to the commencement of a prosecution" bzw. "prealablement ä l’engagement de poursuite") zu - die Anklageerhebung als maßgebliche Zäsur gemeint haben, bedarf es hierzu einer klarstellenden Formulierung.



Drucksache 329/05 (Beschluss)

... l. I S. 3281) (Vereinfachungsnovelle) ab: Nach Artikel 10 Abs. 1 der Vereinfachungsnovelle gilt neues Recht, wenn nach dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde. Nach § 33 Nr. 1 EGZPO-E gilt altes Recht, wenn "vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde". Klageerhebung vor dem 1. Juli 1977 und Erlass eines Versäumnisurteils nach dem 1. Juli 1977 führten nach Artikel 10 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle zur Anwendung neuen Rechts, nach § 33 Nr. 1 EGZPO-E zur Anwendung alten Rechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/05 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

2 1.

2. Der Bundesrat bittet,

3. Der Bundesrat bittet,

4. Zu Artikel 14 Nr. 1, 1a - neu - § 4 Satz 1 EGGVG

5. Zu Artikel 20

6. Zu Artikel 21

7. Zu Artikel 23

8. Zu Artikel 27 Nr. 1 § 44a Abs. 1 Nr. 2 DRiG

9. Zu Artikel 27 Nr. la - neu - , Nr. 2 § 107 DRiG

10. Zu Artikel 39 Nr. 1a - neu - § 110a Abs. 7 - neu - BNotO

11. Zu Artikel 42 Nr. 3a - neu - § 216 BRAO

12. Zu Artikel 49 Nr. 5 § 33 EGZPO

13. Zu Artikel 50 Nr. 1 § 142 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ZPO

14. Zu Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe b § 786 Abs. 2 ZPO

15. Zu Artikel 50 Nr. 4 § 1006 Abs. 1 Satz l, 2 ZPO

16. Zu Artikel 109

17. Zu Artikel 123 Nr. 01 - neu - § 55 Abs. 2 BGB

18. Zu Artikel 127 Artikel 8 I. Nr. 8 Abs. 1 GleichberG

19. Zu Artikel 131

20. Zu Artikel 199 Nr. 2 § 41 Abs. 6 Satz 1 VermG

21. Zu Artikel 208 Abs. 6 Achter Abschnitt des EGHGB

22. Zu Artikel 209 Abs. 2 Nr. 01 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 238/04

... genannten Maßnahmen treffen wird. Es bietet in Fällen leichter bis mittlerer Kriminalität verfahrensmäßige Erleichterungen (vgl. § 78 Abs. 3 JGG), die die Beschleunigung des Verfahrens ermöglichen. Das vereinfachte Jugendverfahren schont zudem die personellen Ressourcen der Justiz, weil es weder eine förmliche Anklageerhebung noch die Anwesenheit eines Staatsanwalts in der Verhandlung erfordert.



Drucksache 361/04

... Die Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten kann die Sammlung von Informationen im Ausland erforderlich machen; diese Informationen können sich beispielsweise auf den Wohnsitz eines Unterhaltspflichtigen, auf die Feststellung seines Vermögens und auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, auf möglicherweise im Rahmen von Sachverständigengutachten zusammengetragene Faktoren (insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Abstammung eines Kindes) oder auf das in einem anderen Land anzuwendende Recht beziehen. Die Kenntnis der Adresse des Unterhaltspflichtigen ist in der Phase des Ausgangsverfahrens zur Festsetzung des Unterhaltsanspruchs nötig, um ein kontradiktorisches Verfahren zu gewährleisten. Die Kenntnis des Vermögens und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ermöglicht es der für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch zuständigen Behörde, den Unterhaltsbetrag in Kenntnis der Sachlage festzusetzen. Diese Faktoren sind dem Unterhaltsberechtigten nicht immer bekannt, und er kann Schwierigkeiten bei der Klageerhebung haben, oder die Klage wird möglicherweise ergebnislos bleiben, wenn er nicht die Hilfe erhalten kann, die er benötigt, um sich diese Informationen zu verschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04




1. Gegenstand des Grünbuchs

2. Modalitäten der Konsultation

3. Einführung

3.1. Allgemeiner Rahmen

3.1.1. Auf gemeinschaftlicher Ebene geplante Arbeiten

3.1.2. Die Arbeiten der Haager Konferenz

3.2. Beziehungen zwischen den Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft und den Haager Übereinkommen

4. Anwendungsbereich künftiger Rechtsinstrumente

4.1. Der Begriff ‘Unterhaltspflichten’

4.2. Ausstehende Forderungen

4.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

4.2.2. Entwurf des Haager Übereinkommens

4.3. Personen, für die die künftigen Rechtsinstrumente gelten sollen

Frage 1

5. REGELN des internationalen Privatrechts

5.1. Unmittelbare Zuständigkeit

5.1.1. Vorschriften der Gemeinschaft

5.1.2. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 2

5.2. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

5.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

Frage 3

Frage 4

Frage 5

5.2.2. Vollstreckungsmaßnahmen

Frage 6

5.2.3. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

5.3. Anzuwendendes Recht

5.3.1. Feststellung

Frage 11

5.3.2. Fragen, die durch Kollisionsnormen geregelt werden könnten

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

6. Zusammenarbeit

6.1. Für die Zusammenarbeit zuständige Behörden

6.1.1. Benennung der Behörden

Frage 19

6.1.2. Funktionen der benannten Behörden

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

6.2. Kostenübernahme

Frage 28

Frage 29

7. PRAKTISCHE Fragen

7.1. Übersetzungen

7.1.1. Formulare

7.1.2. Aktenstücke

Frage 30

Frage 31

Frage 32

7.2. Vorzulegende Unterlagen

Frage 33

Frage 34

Frage 35

7.3. Fristen

Frage 36

8. HILFEN sozialer ART

Frage 37

9. FRAGENKATALOG

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Frage 31

Frage 32

Frage 33

Frage 34

Frage 35

Frage 36

Frage 37


 
 
 


Drucksache 238/04 (Beschluss)

... Das vereinfachte Jugendverfahren schont zudem die personellen Ressourcen der Justiz, weil es weder eine förmliche Anklageerhebung noch die Anwesenheit eines Staatsanwalts in der Verhandlung erfordert.



Drucksache 983/04

(12) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln III-360

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 983/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Teil II

 
 
 


Drucksache 82/17 PDF-Dokument



Drucksache 148/18 PDF-Dokument



Drucksache 155/18 PDF-Dokument



Drucksache 163/16 PDF-Dokument



Drucksache 165/17 PDF-Dokument



Drucksache 168/20 PDF-Dokument



Drucksache 224/17 PDF-Dokument



Drucksache 236/16 PDF-Dokument



Drucksache 253/11 PDF-Dokument



Drucksache 260/17 PDF-Dokument



Drucksache 271/17 PDF-Dokument



Drucksache 282/16 PDF-Dokument



Drucksache 294/19 PDF-Dokument



Drucksache 302/18 PDF-Dokument



Drucksache 329/20 PDF-Dokument



Drucksache 389/18 PDF-Dokument



Drucksache 389/1/18 PDF-Dokument



Drucksache 416/18 PDF-Dokument



Drucksache 418/16 PDF-Dokument



Drucksache 491/14 PDF-Dokument



Drucksache 538/15 PDF-Dokument



Drucksache 540/10 PDF-Dokument



Drucksache 551/14 PDF-Dokument



Drucksache 559/12 PDF-Dokument



Drucksache 606/16 PDF-Dokument



Drucksache 641/1/14 PDF-Dokument



Drucksache 658/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.