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90 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Klagerechts"


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Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Auch die in der Gesetzesbegründung genannten zusätzlichen Fallkonstellationen können nicht tragen. So werden zum Beispiel Fälle von verbotener Beeinflussung von ärztlichen Diagnosen durch entsprechende andere Bestimmungen im Gesetzentwurf bereits aufgegriffen und geregelt (vgl. Artikel 5 Nummer 5 und Nummer 33 sowie Artikel 6 des Gesetzentwurfs), so dass es eines erweiterten Klagerechts nicht bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

5. Zu Artikel 5 Nummer 3

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V

15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

30. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 517/1/19

... Auch die in der Gesetzesbegründung genannten zusätzlichen Fallkonstellationen können nicht tragen. So werden zum Beispiel Fälle von verbotener Beeinflussung von ärztlichen Diagnosen durch entsprechende andere Bestimmungen im Gesetzentwurf bereits aufgegriffen und geregelt (vgl. Artikel 5 Nummer 5 und Nummer 33 sowie Artikel 6 des Gesetzentwurfs), so dass es eines erweiterten Klagerechts nicht bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

5. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

6. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 3b - neu - § 68c - neu - SGB V

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 71 Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB V

10. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

12. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 154 Satz 1, § 164 Absatz 3 Satz 4, § 165 Absatz 3, § 166 Absatz 1, § 167 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 169 Absatz 5 SGB V

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 12

16. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

18. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

22. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

23. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

24. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

25. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

27. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

28. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

29. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

30. Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

31. Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

32. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

34. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 32/1/18

... Nach Auffassung des Bundesrates muss die verbindliche Einräumung eines Klagerechts für Nichtregierungsorganisationen eine Ausnahme bleiben, die der besonderen Begründung bedarf. Eine solche Begründung enthält der Vorschlag nicht. Von der Situation im Umweltrecht unterscheidet sich die Sachlage deutlich. Im Umweltrecht kann der einzelne Bürger bzw. die einzelne Bürgerin vielfach keine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Der Richtlinienvorschlag gewährt dem Bürger bzw. der Bürgerin hingegen unmittelbar eigene Rechte, die dieser erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 32/1/18




Zur Vorlage insgesamt

Zu einzelnen Vorschriften

19. Zu Artikel 2

20. Zu Artikel 3

21. Zu Artikel 5, Anhang I

Anhang I
Teil A Mikrobiologische Parameter:

- Somatische Coliphagen:

Anhang I
Teil B Chemische Parameter:

[ - Blei:

- Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren:

- Microcystin-LR:

- Pestizide:

- PFAS, PFAS insgesamt:

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

30. Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

34. Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

37. Zu Artikel 10 alt

38. Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

43. Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

46. Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

49. Zu Artikel 18

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 341/1/17

... a) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass mit dem nun vorliegenden Gesetz die Befugnisse von Umweltverbänden gegen staatliche Maßnahmen, die die Umwelt betreffen, weiterhin zu eingeschränkt bleiben. Damit wird das Gesetz nach Ansicht des Bundesrates dem Anspruch, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention zur bisherigen Umsetzung des altruistischen Verbandsklagerechts im deutschen Umweltrecht umzusetzen, nur teilweise gerecht. Dies schadet nicht nur dem angemessenen Schutz von Umwelt und Natur, sondern kann auf Grund drohender neuer Klageverfahren zu Rechts- und Planungsunsicherheiten für Unternehmen führen, sofern hierdurch völker- und europarechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen würde.



Drucksache 18/16

... § 15 Verbandsklagerecht



Drucksache 171/16

Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH



Drucksache 171/16 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 171/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH

§ 38b
Verfahren zur Überprüfung von Rechtsakten nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG


 
 
 


Drucksache 171/1/16

Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH - Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 171/1/16




1. Zu Nummer 2 Satz 2 - neu -

§ 38b
Verfahren zur Überprüfung von Rechtsakten nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG

2. Zu Nummer 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 55/1/15

... Dem stehen auch die aktuellen Beratungen zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzgrundverordnung) nicht entgegen. Ähnlich wie bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einführung des Verbandsklagerechts könnte der deutsche Gesetzgeber hier eine Vorreiterrolle übernehmen und seine Vorstellungen zu einem umfassenden Koppelungsverbot in die Beratungen zu dem Vorschlag für eine Europäische Datenschutzgrundverordnung einbringen.



Drucksache 550/14 (Beschluss)

... b) Er hält es für erstrebenswert, die Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens von Verbraucherverbänden gegen verbraucherschutzrelevante Datenschutzverstöße, beispielsweise mittels eines Verbandsklagerechts, in der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung rechtlich sicherzustellen.



Drucksache 550/14

... 14. Der Bundesrat hält es für erstrebenswert, die Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens von Verbraucherverbänden gegen verbraucherschutzrelevante Datenschutzverstöße, beispielsweise mittels eines Verbandsklagerechts, in der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung rechtlich sicherzustellen.



Drucksache 707/1/12

... Die Verschärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe ist nicht erforderlich und weist Konfliktpotenzial mit Artikel 19 Absatz 4 GG sowie einschlägigem Unionsrecht (UVP-Richtlinie) und der Aarhus-Konvention auf. Insbesondere ist zu kritisieren, dass die europarechtlich und völkerrechtlich gebotene Ausweitung des Verbandsklagerechts zum Anlass genommen wird, durch "flankierende Regelungen" nicht nur das Verbandsklagerecht, sondern auch den Individualrechtsschutz an anderer Stelle wieder einzuschränken.



Drucksache 52/1/12

... 75. Der Bundesrat steht der Einführung eines Klagerechts für Datenschutzbehörden und Verbände ablehnend gegenüber. [Insoweit verweist er auf seine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission zum Gesamtkonzept für den Datenschutz in der EU (BR-Drucksache 707/10(B)).]

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 51/1/12

... 51. Der Bundesrat steht auch dem in Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 46 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Klagerecht der Aufsichtsbehörden ablehnend gegenüber. Die sonstigen Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 46 des Richtlinienvorschlags sind zur Durchsetzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Artikel 26 - ausreichend. Die Datenschutzbeauftragten haben in Deutschland darüber hinaus erheblichen Einfluss durch ihre Tätigkeitsberichte, in denen sie die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeit festhalten und Verbesserungen des Datenschutzes vorschlagen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 11

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46

Zu Artikel 57

3 Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


Drucksache 469/12

... Die Ausweitung des Verbandsklagerechts wird durch flankierende Regelungen ergänzt, um einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits herzustellen. Insbesondere soll verhindert werden, dass das Instrument der Verbandsklage in der Praxis zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen von Vorhaben instrumentalisiert wird. Da aufgrund der europarechtlichen Vorgaben kein nachteiliges Sonderrecht für Verbände normiert werden darf, werden die entsprechenden Regelungen für Klagen auf dem Gebiet des Umweltrechts unter Berücksichtigung des Gebots eines effektiven Individualrechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 des



Drucksache 469/1/12

... Die Verschärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe ist nicht erforderlich und weist Konfliktpotenzial mit Artikel 19 Absatz 4 GG sowie einschlägigem Unionsrecht (UVP-Richtlinie) und der Aarhus-Konvention auf. Insbesondere ist zu kritisieren, dass die europarechtlich und völkerrechtlich gebotene Ausweitung des Verbandsklagerechts zum Anlass genommen wird, durch "flankierende Regelungen" nicht nur das Verbandsklagerecht, sondern auch den Individualrechtsschutz an anderer Stelle wieder einzuschränken.



Drucksache 469/12 (Beschluss)

... Die Verschärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe ist nicht erforderlich und weist Konfliktpotenzial mit Artikel 19 Absatz 4 GG sowie einschlägigem Unionsrecht (UVP-Richtlinie) und der Aarhus-Konvention auf. Insbesondere ist zu kritisieren, dass die europarechtlich und völkerrechtlich gebotene Ausweitung des Verbandsklagerechts zum Anlass genommen wird, durch "flankierende Regelungen" nicht nur das Verbandsklagerecht, sondern auch den Individualrechtsschutz an anderer Stelle wieder einzuschränken.



Drucksache 550/11

... Soweit die Erwägungen zur Frage der Einführung eines Verfahrens zur Sicherstellung einer einheitlichen Datenschutz-Praxis im Binnenmarkt Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips begegnen, so möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Datenschutzvorschriften im gesamten Binnenmarkt und die Zusammenarbeit der nationalen Datenschutzbehörden insbesondere für grenzüberschreitende Aktivitäten multinationaler Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Gleichzeitig verfolgt die Kommission das Ziel, die Rechtsstellung und die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden zu stärken und zu harmonisieren. Bei der Frage eines Klagerechts für Datenschutzbehörden und Verbände geht es vor allem darum, wie ein effektiver Rechtsschutz auch in Fällen sichergestellt werden kann, in denen die Verletzung von Datenschutzrechten eine Vielzahl von Personen in vergleichbarer Situation betrifft.



Drucksache 94/11

... - Prüfung eines Verbandklagerechts.



Drucksache 707/10 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat steht auch der Einführung eines Klagerechts für Datenschutzbehörden und Verbände ablehnend gegenüber. Den für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Behörden sind hoheitliche Befugnisse gesetzlich zugewiesen, die es ihnen ermöglichen, bei Verstößen unmittelbar gegenüber Dritten tätig zu werden (§ 38 Absatz 5



Drucksache 707/1/10

... 17. Der Bundesrat steht auch der Einführung eines Klagerechts für Datenschutzbehörden und Verbände ablehnend gegenüber. Den für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Behörden sind hoheitliche Befugnisse gesetzlich zugewiesen, die es ihnen ermöglichen, bei Verstößen unmittelbar gegenüber Dritten tätig zu werden (§ 38 Absatz 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/1/10




Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:

Zu Ziffer 7:

Zu Ziffern 8, 9 bis 13:

Zu Ziffer 14:

Zu Ziffer 15:

Zu Ziffer 16:


 
 
 


Drucksache 180/09

... muss der Widerspruch nicht zur Niederschrift erklärt worden sein, weil bei der Abstimmung ohne Versammlung die Niederschrift geschlossen ist, wenn der Widerspruch (regelmäßig erst) nachträglich erklärt wird. Der Kläger muss darlegen und ggf. beweisen, dass er den Widerspruch erklärt hat. Außerdem muss der Kläger die Schuldverschreibung vor Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung erworben haben. Dadurch soll etwaigen Missbräuchen des Klagerechts vorgebeugt werden; denn da die Tatsache der Einberufung einer Gläubigerversammlung in der Regel nicht vorhergesagt werden kann, ist ein gezielter Erwerb der betreffenden Schuldverschreibungen kaum denkbar. Zur Begründung wird ergänzend auf die entsprechende Begründung zu § 245 Nummer 1 AktG verwiesen (BT-Drs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anleihebedingungen

§ 3
Transparenz des Leistungsversprechens

§ 4
Kollektive Bindung

Abschnitt 2
Beschlüsse der Gläubiger

§ 5
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 6
Stimmrecht

§ 7
Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

§ 8
Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen

§ 9
Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 10
Frist, Anmeldung, Nachweis

§ 11
Ort der Gläubigerversammlung

§ 12
Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung

§ 13
Tagesordnung

§ 14
Vertretung

§ 15
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 16
Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

§ 17
Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 18
Abstimmung ohne Versammlung

§ 19
Insolvenzverfahren

§ 20
Anfechtung von Beschlüssen

§ 21
Vollziehung von Beschlüssen

§ 22
Geltung für Mitverpflichtete

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

§ 43
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

Artikel 5
Änderung des Depotgesetzes

Artikel 6
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen

6. Bürokratiekosten

7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

8. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)


 
 
 


Drucksache 719/1/08

... 11. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt bei der Auslegung und Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips eine zentrale Rolle ein. Der Bundesrat stellt fest, dass der EuGH auch im Berichtszeitraum weiterhin keine EU-Maßnahme wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes aufgehoben hat. Anlass zu substantiellen Aussagen zum Subsidiaritätsprinzip dürfte der EuGH spätestens mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit der Einführung eines Klagerechts für nationale Parlamente haben, wenn Subsidiaritätsbedenken als einziger Klagegrund vor dem EuGH geltend gemacht werden.



Drucksache 719/08 (Beschluss)

... 11. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt bei der Auslegung und Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips eine zentrale Rolle ein. Der Bundesrat stellt fest, dass der EuGH auch im Berichtszeitraum weiterhin keine EU-Maßnahme wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes aufgehoben hat. Anlass zu substantiellen Aussagen zum Subsidiaritätsprinzip dürfte der EuGH spätestens mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit der Einführung eines Klagerechts für nationale Parlamente haben, wenn Subsidiaritätsbedenken als einziger Klagegrund vor dem EuGH geltend gemacht werden.



Drucksache 928/08

... ") zu vermeiden; fordert die Kommission auf, zusammen mit Aufsichtsstellen und Expertengruppen auf gemeinschaftlicher wie auch auf nationaler Ebene eine aktive Rolle bei der Umsetzung zu spielen, da eine frühzeitige Analyse Verzögerungen und unnötige Belastungen von Unternehmen verhindern kann; fordert die Kommission auf zu untersuchen, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die übergenaue Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht zu verhindern, einschließlich der Einführung eines direkten Klagerechts für die Bürger; fordert nachfassende Folgenabschätzungen, um zu analysieren, wie Entscheidungen auf nationaler und auf lokaler Ebene tatsächlich umgesetzt werden; unterstützt die zunehmend angemessene Nutzung von Verordnungen; empfiehlt erneut, dass das Parlament in enger Zusammenarbeit mit seinen nationalen Partnern ein geeignetes Verfahren zur Überwachung der Umsetzung schafft;



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.