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28 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kompetenzabgrenzung"


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Drucksache 518/19

... ), die öffentliche Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG), das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG) sowie Bereiche des Steuerrechts (Artikel 105 Absatz 2 GG) . Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich bei einer Förderung von bürgerschaftlichem Engagement und Ehrenamt ebenso wie auf den Gebieten der Kultur- oder Sportförderung des Bundes vielfach eine trennscharfe Kompetenzabgrenzung und Zuordnung nichtstaatlicher Initiativen zur Ebene des Bundes oder der Länder nicht vornehmen lässt. Hierbei leistet der Bund seinen - insoweit aus der Natur der Sache heraus auch nur von ihm selbst leistbaren - Beitrag zu den nach der Kompetenzordnung des

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Drucksache 518/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Errichtung und Sitz

§ 2
Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen

§ 3
Erfüllung des Stiftungszwecks

§ 4
Stiftungsvermögen

§ 5
Organe der Stiftung

§ 6
Stiftungsrat

§ 7
Vorstand

§ 8
Satzung

§ 9
Beschäftigte

§ 10
Haushalt

§ 11
Rechtsaufsicht

§ 12
Auflösung

§ 13
Evaluierung

§ 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4996, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 07.10.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt


 
 
 


Drucksache 186/1/17

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Errichtung regionaler Betriebszentren (ROC) als Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber in der vorgeschlagenen Form entbehrlich ist, und lehnt diese ab. Die Kommission hat nicht dargelegt, weshalb es neben dem bereits existierenden Format des Verbandes Europäischer Übertragungsnetzbetreiber - ENTSO (Strom) - noch eines weiteren formellen Koordinierungsgremiums bedarf. Insbesondere wird nicht hinreichend belegt, dass die ROC zwingend mit autonomen Entscheidungskompetenzen auszustatten sind. Die von der Kommission behaupteten Wohlfahrtsgewinne durch eine solche Kompetenzverlagerung sind äußerst zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass vollkommen unnötige Doppelstrukturen geschaffen werden, die letztlich zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung sowie zu unklaren Letztverantwortlichkeiten und gravierenden Haftungsfragen führen. Insbesondere zentrale Versorgungssicherheitsaspekte sollten auch weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten eigenständig bearbeitet werden können.



Drucksache 186/17 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Errichtung regionaler Betriebszentren (ROC) als Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber in der vorgeschlagenen Form entbehrlich ist, und lehnt diese ab. Die Kommission hat nicht dargelegt, weshalb es neben dem bereits existierenden Format des Verbandes Europäischer Übertragungsnetzbetreiber - ENTSO (Strom) - noch eines weiteren formellen Koordinierungsgremiums bedarf. Insbesondere wird nicht hinreichend belegt, dass die ROC zwingend mit autonomen Entscheidungskompetenzen auszustatten sind. Die von der Kommission behaupteten Wohlfahrtsgewinne durch eine solche Kompetenzverlagerung sind äußerst zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass vollkommen unnötige Doppelstrukturen geschaffen werden, die letztlich zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung sowie zu unklaren Letztverantwortlichkeiten und gravierenden Haftungsfragen führen. Insbesondere zentrale Versorgungssicherheitsaspekte sollten auch weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten eigenständig bearbeitet werden können.



Drucksache 186/2/17

... 35. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Errichtung regionaler Betriebszentren als Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber in der vorgeschlagenen Form entbehrlich ist, und lehnt diese ab. Die Kommission hat nicht dargelegt, weshalb es neben dem bereits existierenden Format der ENTSO (Strom) noch eines weiteren formellen Koordinierungsgremiums bedarf. Insbesondere wird nicht hinreichend belegt, dass die regionalen Betriebszentren zwingend mit autonomen Entscheidungskompetenzen auszustatten sind. Die von der Kommission behaupteten Wohlfahrtsgewinne durch eine solche Kompetenzverlagerung sind äußerst zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass vollkommen unnötige Doppelstrukturen geschaffen werden, die letztlich zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung sowie zu unklaren Letztverantwortlichkeiten und gravierenden Haftungsfragen führen.



Drucksache 701/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung dazu verpflichtet, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2015 verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die darin enthaltenen globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) auf europäischer Ebene umfassend, das heißt in den internen und externen Politiken, umzusetzen und die nachhaltige Entwicklung zu einem Hauptleitprinzip ihrer gesamten Politik zu erheben. Damit kommt die Kommission einer schon seit langem bestehenden Verpflichtung der europäischen Verträge nach (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 EUV). Es wird zudem begrüßt, dass die Mitteilung die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips und der Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten im Kontext der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt.



Drucksache 701/1/16

... 2. Es wird zudem begrüßt, dass die Mitteilung die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips und der Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten im Kontext der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt.



Drucksache 89/1/13

... Vor allem aber sprechen durchgreifende grundsätzliche Erwägungen gegen eine solche Rechenschaftspflicht: Die bestehende Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (und Straftaten) im Einzelfall muss gewahrt bleiben. Es ist keine Aufgabe der EU und ihrer Behörden, mittels Leitlinien und Empfehlungen auf die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts durch die deutschen Verfolgungsbehörden im Einzelfall Einfluss zu nehmen.



Drucksache 89/13 (Beschluss)

... Vor allem aber sprechen durchgreifende grundsätzliche Erwägungen gegen eine solche Rechenschaftspflicht: Die bestehende Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (und Straftaten) im Einzelfall muss gewahrt bleiben. Es ist keine Aufgabe der EU und ihrer Behörden, mittels Leitlinien und Empfehlungen auf die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts durch die deutschen Verfolgungsbehörden im Einzelfall Einfluss zu nehmen.



Drucksache 389/1/12

... Vor allem aber sprechen durchgreifende grundsätzliche Erwägungen gegen eine solche Rechenschaftspflicht: Die bestehende Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (und Straftaten) im Einzelfall muss gewahrt bleiben. Es ist keine Aufgabe der EU und ihrer Behörden, mittels Leitlinien und Empfehlungen auf die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts durch die deutschen Verfolgungsbehörden im Einzelfall Einfluss zu nehmen.



Drucksache 158/1/12

... 1. Der Bundesrat hat Zweifel, ob der Vorschlag auf Artikel 352 AEUV gestützt werden kann. Gemäß Artikel 153 Absatz 5 AEUV ist das Streikrecht von den Kompetenzen der EU im Bereich der Sozialpolitik gerade nicht erfasst. Der Vorschlag der Kommission darf im Ergebnis jedenfalls nicht dazu führen, dass diese eindeutige Kompetenzabgrenzung umgangen wird. In Bezug auf die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des EuGH als Argument dafür herangezogen werden kann, dass das Verhältnis von sozialen Grundrechten und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Wege einer Verordnung und in dem hier vorgeschlagenen Umfang geregelt werden muss, sieht der Bundesrat einen erheblichen Präzisierungsbedarf. Der Bundesrat sieht darüber hinaus den Mehrwert dieses Verordnungsvorschlags nicht. Der EuGH hat das Verhältnis von Grundrechten und Grundfreiheiten unter anderem in den Rechtssachen "Viking-Line" und "Laval" bereits geklärt. Schon mangels Regelungsgehalt hält der Bundesrat deshalb einen Kommissionsvorschlag in Gestalt dieses Verordnungsvorschlags nicht für angemessen.



Drucksache 389/12 (Beschluss)

... Vor allem aber sprechen durchgreifende grundsätzliche Erwägungen gegen eine solche Rechenschaftspflicht: Die bestehende Kompetenzabgrenzung zwischen EU und Mitgliedstaaten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (und Straftaten) im Einzelfall muss gewahrt bleiben. Es ist keine Aufgabe der EU und ihrer Behörden, mittels Leitlinien und Empfehlungen auf die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts durch die deutschen Verfolgungsbehörden im Einzelfall Einfluss zu nehmen.



Drucksache 158/12 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat hat Zweifel, ob der Vorschlag auf Artikel 352 AEUV gestützt werden kann. Gemäß Artikel 153 Absatz 5 AEUV ist das Streikrecht von den Kompetenzen der EU im Bereich der Sozialpolitik gerade nicht erfasst. Der Vorschlag der Kommission darf im Ergebnis jedenfalls nicht dazu führen, dass diese eindeutige Kompetenzabgrenzung umgangen wird. In Bezug auf die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des EuGH als Argument dafür herangezogen werden kann, dass das Verhältnis von sozialen Grundrechten und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Wege einer Verordnung und in dem hier vorgeschlagenen Umfang geregelt werden muss, sieht der Bundesrat einen erheblichen Präzisierungsbedarf. Der Bundesrat sieht darüber hinaus den Mehrwert dieses Verordnungsvorschlags nicht. Schon mangels Regelungsgehalt hält der Bundesrat deshalb einen Kommissionsvorschlag in Gestalt dieses Verordnungsvorschlags nicht für angemessen.



Drucksache 554/1/11

... 5. Die Vollzugsuntauglichkeit wird besonders deutlich bei dem von der Kommission vorgeschlagenen Verfahren zur Bewertung von Maßnahmen nach Artikel 25 des Verordnungsvorschlags (Artikel 23a des Verordnungsvorschlags). Danach soll der betroffene Mitgliedstaat oder die Kommission im Zuge des Beschlusses über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer Binnengrenze oder mehreren Binnengrenzen die Angemessenheit der Reaktion auf die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit bewerten. Durch die Bezugnahme auf das Beschlussverfahren, (Artikel 23 des Verordnungsvorschlags), fehlt es damit für das zwingend erforderliche Eilverfahren an einer klaren Kompetenzabgrenzung.



Drucksache 441/1/10

... 12. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren hinsichtlich des Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat in der vorliegenden Fassung nicht geeignet ist, um zu einer bedarfsgerechten und effizienten Lösung zu gelangen. Dies gilt insbesondere für das in Artikel 11 Absatz 4 beschriebene Listenverfahren sowie für die Regelungen des Artikels 16. Der Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegt der innerstaatlichen Regelungskompetenz. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit einer klaren Kompetenzabgrenzung in der Richtlinie, inwieweit Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen können, die eine Arbeitsaufnahme auch in anderen Mitgliedstaaten zur Folge haben. Diese Entscheidungskompetenz kann aus Sicht des Bundesrates allenfalls kurzfristige Einsätze in anderen Mitgliedstaaten umfassen.



Drucksache 441/10 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren hinsichtlich des Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat in der vorliegenden Fassung nicht geeignet ist, um zu einer bedarfsgerechten und effizienten Lösung zu gelangen. Dies gilt insbesondere für das in Artikel 11 Absatz 4 beschriebene Listenverfahren sowie für die Regelungen des Artikels 16. Der Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegt der innerstaatlichen Regelungskompetenz. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit einer klaren Kompetenzabgrenzung in der Richtlinie, inwieweit Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen können, die eine Arbeitsaufnahme auch in anderen Mitgliedstaaten zur Folge haben. Diese Entscheidungskompetenz kann aus Sicht des Bundesrates allenfalls kurzfristige Einsätze in anderen Mitgliedstaaten umfassen.



Drucksache 606/08 (Beschluss)

... Durch den Vertrag von Lissabon erlangt die Europäische Union keine eigene Staatlichkeit. Weder zielt der Vertrag von Lissabon auf einen europäischen Bundesstaat noch ebnet er einem solchen implizit den Weg. Die Rolle der Mitgliedstaaten wird vielmehr gestärkt, weil eine wesentlich verbesserte Kompetenzabgrenzung sowie eine politische und gerichtliche Kontrolle europäischer Maßnahmen einer nur sehr begrenzten zusätzlichen Übertragung von Hoheitsrechten gegenüberstehen. Wie weit die Europäische Union auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon von einer Bundesstaatlichkeit entfernt sein wird, wird gerade auch durch die kaum supranational ausgestaltete europäische Außen- und Sicherheitspolitik belegt, bei der die Mitgliedstaaten nur geringe Zugeständnisse an die Europäische Union gemacht haben.

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Drucksache 606/08 (Beschluss)




2 I.

a Vorwurf der mangelnden demokratischen Legitimation der Europäischen Union

aa Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments

bb Verbesserte demokratische Legitimation der Europäischen Kommission

cc Größere Transparenz durch öffentliche Ratssitzungen

dd Die gestärkte Rolle der nationalen Parlamente

ee Stärkung der Rolle des Ausschusses der Regionen

b Vorwurf der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer europäischen Staatlichkeit

aa Verbesserte Kompetenzabgrenzung

bb Begrenzte Übertragung zusätzlicher Kompetenzen auf die Europäische Union

cc Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union

dd Recht auf Austritt

2 II.


 
 
 


Drucksache 606/1/08

... Durch den Vertrag von Lissabon erlangt die Europäische Union keine eigene Staatlichkeit. Weder zielt der Vertrag von Lissabon auf einen europäischen Bundesstaat noch ebnet er einem solchen implizit den Weg. Die Rolle der Mitgliedstaaten wird vielmehr gestärkt, weil eine wesentlich verbesserte Kompetenzabgrenzung sowie eine politische und gerichtliche Kontrolle europäischer Maßnahmen einer nur sehr begrenzten zusätzlichen Übertragung von Hoheitsrechten gegenüber stehen. Wie weit die Europäische Union auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon von einer Bundesstaatlichkeit entfernt sein wird, wird gerade auch durch die kaum supranational ausgestaltete europäische Außen- und Sicherheitspolitik belegt, bei der die Mitgliedstaaten nur geringe Zugeständnisse an die Europäische Union gemacht haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/1/08




a Vorwurf der mangelnden demokratischen Legitimation der Europäischen Union

Im Einzelnen:

aa Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments

bb Verbesserte demokratische Legitimation der Europäischen Kommission

cc Größere Transparenz durch öffentliche Ratssitzungen

dd Die gestärkte Rolle der nationalen Parlamente

ee Stärkung der Rolle des Ausschusses der Regionen

b Vorwurf der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer europäischen Staatlichkeit

aa Verbesserte Kompetenzabgrenzung

bb Begrenzte Übertragung zusätzlicher Kompetenzen auf die Europäische Union

cc Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union

dd Recht auf Austritt


 
 
 


Drucksache 928/07 (Beschluss)

... - Verbesserung der Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten insbesondere durch die Klarstellung, dass Zielbestimmungen keine EU-Kompetenzen begründen, die Einführung von drei Kompetenzkategorien und die Stärkung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, wobei klargestellt wird, dass alle der EU nicht übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben,



Drucksache 371/07 (Beschluss)

... - Verbesserung der Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten insbesondere durch die Klarstellung, dass Zielbestimmungen keine EU-Kompetenzen begründen, die Einführung von drei Kompetenzkategorien und die Stärkung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, wobei klargestellt wird, dass alle der EU nicht übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben,



Drucksache 461/07

... Die bereits im Verfassungsvertrag angelegte Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente, insbesondere bei der Subsidiaritätsprüfung, sowie eine verbesserte Kompetenzabgrenzung wurden noch weiter ausgebaut. Damit wurde wichtigen Anliegen der Bevölkerung, die in der öffentlichen Diskussion während der zurückliegenden Reflexionsphase in einigen Mitgliedstaaten vorgetragen wurden, Rechnung getragen.

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Drucksache 461/07




Europa gelingt gemeinsam Bilanz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

3 Vertragsreform

Integrierte Klima- und Energiepolitik

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozialen Dimension

Justiz - und Innenpolitik

Im Einzelnen

I. Eine handlungsfähige Gemeinschaft – die EU weiterentwickeln

II. Eine integrierte Klima- und Energiepolitik

III. Weitere Bereiche zur Gestaltung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zukunft Europas

Sicherung von Beschäftigung und Gestaltung der sozialen Zukunft Europas

Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen Europas

IV. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Stärkung der Sicherheit, Steuerung der Migration und Förderung der Integration

Stärkung der Freiheit und des Rechts

V. Gestaltung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Außenwirtschaftspolitik und der Entwicklungspolitik


 
 
 


Drucksache 569/07 (Beschluss)

... Dementsprechend wird der Reformvertrag - in zwei Artikeln - die Änderungen des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vorsehen. Der Titel des EG-Vertrages soll dabei in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" geändert werden. Gegenüber dem Verfassungsvertrag enthält der Entwurf des Reformvertrags eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen, die im Einzelnen im Mandat für die Regierungskonferenz festgelegt wurden. Sie betreffen etwa die Klarstellung der Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, den Zeitpunkt der Einführung der doppelten Mehrheit, die Grundrechte-Charta, den Subsidiaritätskontrollmechanismus, die vereinfachte Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit sowie Fragen des Klimaschutzes und der Energiesolidarität.



Drucksache 928/1/07

... - Verbesserung der Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten insbesondere durch die Klarstellung, dass Zielbestimmungen keine EU-Kompetenzen begründen, die Einführung von drei Kompetenzkategorien und die Stärkung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, wobei klargestellt wird, dass alle der EU nicht übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben,



Drucksache 53/1/06

... Der abstraktgenerelle Weg wird regelmäßig bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs nationalen Strafrechts gewählt. Dort kommen abstrakte Prinzipien wie Schutz-, Personalitäts- und Weltrechtsprinzip oder der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege zur Anwendung. Diese gegeneinander abzuwägen führt zu keiner den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Betrachtungsweise. Eine individuellkonkrete Betrachtung, wie sie Artikel 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 16 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vorsehen, ermöglicht dagegen eine umfassende Bewertung. Dieser Weg erscheint vorzugswürdig, sofern überhaupt der Ansatz einer positiven Kompetenzabgrenzung gewählt werden soll. Sinnvoller Weise kann es dabei nur darum gehen, materielle Kriterien zur Bestimmung der besten Strafgewalt zu entwickeln. Dabei ist ein Ausgleich zwischen transnationalen Verfolgungsinteressen einerseits und individualrechtlichen Belangen der verfolgten Person andererseits zu suchen.

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Drucksache 53/1/06




1. Zum Regelungsbedürfnis

2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen

3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt


 
 
 


Drucksache 930/06

... 23. ermutigt den Europäischen Bürgerbeauftragten, mehr und mehr Gewicht auf Veranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger und somit potenzielle Beschwerdeführer selber zu legen, da offensichtlich die Kompetenzabgrenzungen und Entscheidungsabläufe zwischen der europäischen, nationalen und regionalen Ebene für viele Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen noch immer zu undurchsichtig sind;



Drucksache 53/06 (Beschluss)

... Der abstraktgenerelle Weg wird regelmäßig bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs nationalen Strafrechts gewählt. Dort kommen abstrakte Prinzipien wie Schutz-, Personalitäts- und Weltrechtsprinzip oder der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege zur Anwendung. Diese gegeneinander abzuwägen führt zu keiner den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Betrachtungsweise. Eine individuellkonkrete Betrachtung, wie sie Artikel 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 16 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vorsehen, ermöglicht dagegen eine umfassende Bewertung. Dieser Weg erscheint vorzugswürdig, sofern überhaupt der Ansatz einer positiven Kompetenzabgrenzung gewählt werden soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/06 (Beschluss)




1. Zum Regelungsbedürfnis

2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen

3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt


 
 
 


Drucksache 518/2/05

... 1. Der Bundesrat hält aus grundsätzlichen Erwägungen die Einrichtung einer EU-Grundrechteagentur für nicht erforderlich. Seit den negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden hat sich die europapolitische Diskussion erheblich fortentwickelt. Die Fragen von Entbürokratisierung, Deregulierung, Kompetenzabgrenzung und -rückübertragung sowie die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips stellen sich noch drängender als zuvor. Die Konsequenz dieser Diskussion muss sein, den Trend der ständigen Kompetenzübertragung auf die europäische Ebene zu stoppen. Dies gilt konsequenterweise auch für die Tendenz innerhalb der Kommission, immer neue EU-Agenturen und EU-Institutionen zu errichten. Ungeachtet dessen nimmt der Bundesrat jedoch zur Kenntnis, dass die Entscheidung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu einer EU-Agentur für Grundrechte auszubauen, auf europäischer Ebene im Grundsatz bereits getroffen worden ist.



Drucksache 518/05 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat hält aus grundsätzlichen Erwägungen die Einrichtung einer EU-Grundrechteagentur für nicht erforderlich. Seit den negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden hat sich die europapolitische Diskussion erheblich fortentwickelt. Die Fragen von Entbürokratisierung, Deregulierung, Kompetenzabgrenzung und -rückübertragung sowie die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips stellen sich noch drängender als zuvor. Die Konsequenz dieser Diskussion muss sein, den Trend der ständigen Kompetenzübertragung auf die europäische Ebene zu stoppen. Dies gilt konsequenterweise auch für die Tendenz innerhalb der Kommission, immer neue EU-Agenturen und EU-Institutionen zu errichten. Ungeachtet dessen nimmt der Bundesrat jedoch zur Kenntnis, dass die Entscheidung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu einer EU-Agentur für Grundrechte auszubauen, auf europäischer Ebene im Grundsatz bereits getroffen worden ist.



Drucksache 128/04 (Beschluss)

... 18. Es ist in geeigneter Weise klarzustellen, dass die Richtlinie keine Anwendung auf solche Berufe und Tätigkeiten findet, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedstaat verbunden sind und deshalb der Ausnahmebestimmung des Artikels 45 EGV unterfallen. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie nicht für Notare gilt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist zu weit gezogen: Er soll jede von Artikel 50 EGV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit umfassen, bei der einer Leistung eine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 1 des Richtlinienvorschlags). Gemäß Artikel 45 EGV finden die Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und über Dienstleistungen (durch die Bezugnahme in Artikel 55 EGV) keine Anwendung auf Tätigkeiten, die eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen. Diese Tätigkeiten dürfen deshalb auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden. Denn durch Artikel 45 EGV haben sich die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Vorschrift die Organisationskompetenz gegenüber der Europäischen Union vorbehalten. Die Vorschrift dient damit der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.