37 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Kompetenzausübung"
Drucksache 155/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22 /EG
/EG
... 3. Nach Auffassung des Bundesrates kann auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen (siehe hierzu beispielsweise BR-Drucksache 186/17(B), Ziffer 2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten.
Drucksache 186/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final
... 2. Nach Auffassung des Bundesrates kann auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen (siehe hierzu zum Beispiel BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5; BR-Drucksache 43/10 (Be-schluss), Ziffer 2; BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2; BR-Drucksache 608/13(B), Ziffer 7). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten.
Drucksache 186/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final
... 2. Nach Auffassung des Bundesrates kann auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen (siehe hierzu zum Beispiel BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5; BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2; BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2; BR-Drucksache 608/13(B), Ziffer 7). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten.
Drucksache 6/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle zunächst geprüft werden, ob sich der Vorschlag auf eine für das Tätigwerden der EU erforderliche Rechtsgrundlage stützen lässt.
Drucksache 6/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle zunächst geprüft werden, ob sich der Vorschlag auf eine für das Tätigwerden der EU erforderliche Rechtsgrundlage stützen lässt.
Drucksache 228/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2015 - Ein neuer Start
... Hinsichtlich der Bemerkungen des Bundesrates im Zusammenhang mit den Aspekten Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit, Kompetenzausübung, verstärkte Transparenz der EU-Entscheidungsprozesse, Bürokratieabbau und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Regionen und Kommunen im Rahmen von Folgenabschätzungen für EU-Rechtsvorschriften sei daran erinnert, dass diese Punkte im Mai 2015 im Rahmen der Strategie für bessere Rechtsetzung der Kommission behandelt werden, die auch einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung enthält.
Drucksache 628/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2015 - Ein neuer Start - COM(2014) 910 final
... Er bittet die Kommission, sich künftig noch stärker als bisher bei der Gesetzgebung frühzeitig mit Aspekten der Kompetenzausübung und der Subsidiarität argumentativ auseinanderzusetzen und diese umfassend zu beachten.
Drucksache 165/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter - COM(2014) 212 final; Ratsdok. 8842/14
... 3. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2, und vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 628/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2015 - Ein neuer Start - COM(2014) 910 final
... 9. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Amt des ersten Vizepräsidenten besserer Rechtsetzung, Subsidiarität, Bürokratieabbau und den Beziehungen zu den nationalen Parlamenten einen höheren Stellenwert verleiht. Er bittet die Kommission, sich künftig noch stärker als bisher bei der Gesetzgebung frühzeitig mit Aspekten der Kompetenzausübung und der Subsidiarität argumentativ auseinanderzusetzen und diese umfassend zu beachten.
Drucksache 608/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2012 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - COM(2013) 566 final
... 7. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist aus Sicht des Bundesrates ein Kompetenzausübungsprinzip. Aus Sicht des Bundesrates kann daher auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen. Es wäre widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.
Drucksache 346/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/J I des Rates - COM(2013) 173 final; Ratsdok. 8229/13
... 1. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, Ziffer 5 der BR-Drucksache 390/07(B), vom 26. März 2010, Ziffer 2 der BR-Drucksache 43/10(B) sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht bzw. die Kompetenz der Union überschritten wird. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 735/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung - COM(2013) 721 final; Ratsdok. 15337/13
... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission nicht der primärrechtlichen Kompetenzordnung entspricht. [Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Es wäre widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar
Drucksache 608/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2012 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - COM(2013) 566 final
... 7. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist aus Sicht des Bundesrates ein Kompetenzausübungsprinzip. Aus Sicht des Bundesrates kann daher auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen. Es wäre widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.
Drucksache 346/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/.1I und 2005/681/.1I des Rates - COM(2013) 173 final; Ratsdok. 8229/13
... 1. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, Ziffer 5 der BR-Drucksache 390/07(B), vom 26. März 2010, Ziffer 2 der BR-Drucksache 43/10(B) sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht bzw. die Kompetenz der Union überschritten wird. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 722/2/12
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen
... 3. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht.
Drucksache 51/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr COM(2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12
... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2 sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 11
Zu Artikel 17
Zu Artikel 24
Zu Artikel 26
Zu Artikel 37
Zu Artikel 44
Zu Artikel 46
Zu Artikel 57
3 Allgemeines
Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission
Drucksache 51/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr - COM(2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12
... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2 sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 646/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM (2011) 654 endg.; Ratsdok. 16000/11
... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 617/2/11
Antrag der Länder Hessen, Bayern, Niedersachsen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2 -. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.
Drucksache 772/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse zur Umfrage 19 der Europakammer vom 19. Januar 2012*
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) KOM (2011) 793 endg.
... 4. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU; siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2, und vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 646/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM (2011) 654 endg.; Ratsdok. 16000/11
... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 43/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung PE-CONS 2/ 10
... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber gegen den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.
Drucksache 43/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber gegen den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.
Drucksache 745/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... 9. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten (Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 betont, dass die Effizienz des EU-Frühwarnsystems davon abhängen wird, "
Drucksache 191/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren Ratsdok5208/09 EUDISYS-AE-Nr. 090073
... Daher sollte das oberste Ziel für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Strafverfahren wegen derselben Tat gegen dieselbe Person führen, darin bestehen übereinzukommen, dass die Verfahren in einem einzigen Staat zusammengelegt werden, wobei die spezifischen Umstände jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass der ausgewählte Staat am besten geeignet ist, das Verfahren zu führen, müssen die jeweiligen Behörden unbedingt in der Lage sein, Informationen untereinander auszutauschen, damit sie rasch und frühzeitig Kenntnis von einzelstaatlichen Verfahren erlangen, die in einem anderen Staat geführt werden. Werden in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Verfahren wegen derselben Tat oder zusammenhängender Taten gegen verschiedene Personen geführt, so muss ein angemessener und frühzeitiger Austausch von Informationen im Rahmen des Mechanismus der direkten Konsultationen sichergestellt werden, damit erörtert werden kann, ob die Zusammenlegung der Verfahren in einem einzigen Staat angemessen und wirksam ist, oder um eine andere wirksame Lösung zur Vermeidung der negativen Aspekte einer parallelen Kompetenzausübung zu finden.
Drucksache 745/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... 7. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten (Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 betont, dass die Effizienz des EU-Frühwarnsystems davon abhängen wird, "
Drucksache 236/08
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2006 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (14. Bericht) KOM (2007) 286 endg.; Ratsdok. 10556/07
... 4. Der Bundesrat teilt nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Frage der Zuständigkeit der EU nicht von der Subsidiaritätsrüge erfasst sei. Vielmehr schließt die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit ein. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht.
Anmerkungen der Europäischen Kommission zur Stellungnahme des Bundesrates zum Jahresbericht Bessere Rechtsetzung 20061
Drucksache 82/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene KOM (2007) 27 endg.; Ratsdok. 5899/07
... 10. letzteres auch deswegen nicht, weil das Ziel des Schutzes vor Passivrauchen auf der Ebene der Mitgliedstaaten hinreichend erzielt werden kann und insoweit eine Kompetenzausübungsschranke für Regelungen des Gemeinschaftsrechts besteht.
Drucksache 82/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene KOM (2007) 27 endg.; Ratsdok. 5899/07
... 8. Der Bundesrat sieht aufgrund der eingeleiteten Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens auch unter dem Blickwinkel des Subsidiaritätsprinzips für eine Normsetzung auf europäischer Ebene keinen Raum; letzteres auch deswegen nicht, weil das Ziel des Schutzes vor Passivrauchen auf der Ebene der Mitgliedstaaten hinreichend erzielt werden kann und insoweit eine Kompetenzausübungsschranke für Regelungen des Gemeinschaftsrechts besteht.
Drucksache 390/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2006 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (14. Bericht) KOM (2007) 286 endg.; Ratsdok. 10556/07
... 5. Der Bundesrat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Frage der Zuständigkeit der EU nicht von der Subsidiaritätsrüge erfasst sei. Vielmehr schließt die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit ein. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt rügen könnten.
Drucksache 390/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2006 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (14. Bericht) KOM (2007) 286 endg.; Ratsdok. 10556/07
... 5. Der Bundesrat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Frage der Zuständigkeit der EU nicht von der Subsidiaritätsrüge erfasst sei. Vielmehr schließt die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit ein. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.
Drucksache 52/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 2004 ("Subsidiaritätsbericht 2004")
... Zum Subsidiaritätsprinzip im „weiteren Sinne" wird außerdem das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EG gezählt, welches das „Wie" der gemeinschaftlichen Kompetenzausübung betrifft. Art. 5 Abs. 3 EG sieht vor:
Subsidiaritätsbericht der Bundesregierung 2004
I. Überblick
II. Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts und den Bundesrat
1. Rechtliche Grundlagen
2. Subsidiaritätsprüfung durch die Bundesressorts
3. Subsidiaritätsprüfung durch den Bundesrat
4. Unterschiede bei der Beurteilung durch Bundesregierung und Bundesrat
III. Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung 2004 der Kommission
1. Inhalt des Kommissionsberichts
2. Bewertung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung
3. Bewertung des Kommissionsberichts durch den Bundesrat
IV. Rechtliche und organisatorische Neuerungen zur Subsidiaritätskontrolle
V. Gesamtbewertung
Drucksache 174/1/05
Empfehlungen Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005) 65 endg.; Ratsdok. 7027/05
... Kompetenzgrundlage für gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen für die im Grünbuch angesprochenen Fragen des internationalen Erbrechts ist Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe a und b EGV. Darin werden für die abstrakt formulierten Rechtsbereiche die maßgeblichen Kompetenzausübungsvoraussetzungen festgelegt. Notwendig sind danach ein grenzüberschreitender Bezug und die Erforderlichkeit der Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich können sich nur auf das internationale Privatrecht in Gestalt der Kollisionsnormen und auf die Beseitigung von Hindernissen für Zivilverfahren beziehen. Der Bundesrat kritisiert daher die Aussage in dem Grünbuch, dass eine vollständige Angleichung des materiellen Erbrechts der Mitgliedstaaten nicht in Frage komme, und weist darauf hin, dass auch eine nur teilweise Angleichung der Normen des materiellen Erbrechts von den Kompetenznormen nicht gedeckt wäre. Die Regelungen des primären Gemeinschaftsrechts sprechen nämlich durchgehend nur von Vorschriften des Zivilverfahrens- und des Kollisionsrechts.
Drucksache 174/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005) 65 endg.; Ratsdok. 7027/05
... Kompetenzgrundlage für gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen für die im Grünbuch angesprochenen Fragen des internationalen Erbrechts ist Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe a und b EGV. Darin werden für die abstrakt formulierten Rechtsbereiche die maßgeblichen Kompetenzausübungsvoraussetzungen festgelegt. Notwendig sind danach ein grenzüberschreitender Bezug und die Erforderlichkeit der Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich können sich nur auf das internationale Privatrecht in Gestalt der Kollisionsnormen und auf die Beseitigung von Hindernissen für Zivilverfahren beziehen. Der Bundesrat kritisiert daher die Aussage in dem Grünbuch, dass eine vollständige Angleichung des materiellen Erbrechts der Mitgliedstaaten nicht in Frage komme, und weist darauf hin, dass auch eine nur teilweise Angleichung der Normen des materiellen Erbrechts von den Kompetenznormen nicht gedeckt wäre. Die Regelungen des primären Gemeinschaftsrechts sprechen nämlich durchgehend nur von Vorschriften des Zivilverfahrens- und des Kollisionsrechts.
Drucksache 218/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2004" gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (12. Bericht)
... 9. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip setzt zwingend voraus, dass eine Kompetenz für gemeinschaftliches Handeln besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 218/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2004" gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (12. Bericht)
... 9. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip setzt zwingend voraus, dass eine Kompetenz für gemeinschaftliches Handeln besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.
Drucksache 54/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 2003 ("Subsidiaritätsbericht 2003")
einer gemeinschaftlichen Kompetenzausübung.
Bericht
I. Überblick
II. Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts und den Bundesrat
1. Rechtliche Grundlagen
2. Subsidiaritätsprüfung durch die Bundesressorts
3. Subsidiaritätsprüfung durch den Bundesrat
4. Unterschiede bei der Beurteilung durch Bundesregierung und Bundesrat
5. Stellungnahmen des Bundestages
III. Jahresbericht Bessere Rechtsetzung 2003 der Europäischen Kommission
1. Inhalt des Kommissionsberichtes
2. Bewertung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung
3. Bewertung des Kommissionsberichts durch den Bundesrat
IV. Das neue Subsidiaritätsprotokoll nach der Europäischen Verfassung
V. Gesamtbewertung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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