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37 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kompetenzausübung"


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Drucksache 155/1/18

... 3. Nach Auffassung des Bundesrates kann auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen (siehe hierzu beispielsweise BR-Drucksache 186/17(B), Ziffer 2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten.



Drucksache 186/1/17

... 2. Nach Auffassung des Bundesrates kann auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen (siehe hierzu zum Beispiel BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5; BR-Drucksache 43/10 (Be-schluss), Ziffer 2; BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2; BR-Drucksache 608/13(B), Ziffer 7). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten.



Drucksache 186/17 (Beschluss)

... 2. Nach Auffassung des Bundesrates kann auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen (siehe hierzu zum Beispiel BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5; BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2; BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2; BR-Drucksache 608/13(B), Ziffer 7). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Die Subsidiaritätsprüfung schließt daher eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit ein. Es wäre nicht vermittelbar, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff in ihre Rechte, den EU-Vorgaben ohne eine entsprechende Kompetenz der EU darstellen, rügen könnten.



Drucksache 6/1/17

... 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle zunächst geprüft werden, ob sich der Vorschlag auf eine für das Tätigwerden der EU erforderliche Rechtsgrundlage stützen lässt.



Drucksache 6/17 (Beschluss)

... 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle zunächst geprüft werden, ob sich der Vorschlag auf eine für das Tätigwerden der EU erforderliche Rechtsgrundlage stützen lässt.



Drucksache 228/15

... Hinsichtlich der Bemerkungen des Bundesrates im Zusammenhang mit den Aspekten Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit, Kompetenzausübung, verstärkte Transparenz der EU-Entscheidungsprozesse, Bürokratieabbau und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Regionen und Kommunen im Rahmen von Folgenabschätzungen für EU-Rechtsvorschriften sei daran erinnert, dass diese Punkte im Mai 2015 im Rahmen der Strategie für bessere Rechtsetzung der Kommission behandelt werden, die auch einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung enthält.



Drucksache 628/14 (Beschluss)

... Er bittet die Kommission, sich künftig noch stärker als bisher bei der Gesetzgebung frühzeitig mit Aspekten der Kompetenzausübung und der Subsidiarität argumentativ auseinanderzusetzen und diese umfassend zu beachten.



Drucksache 165/1/14

... 3. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2, und vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 628/1/14

... 9. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Amt des ersten Vizepräsidenten besserer Rechtsetzung, Subsidiarität, Bürokratieabbau und den Beziehungen zu den nationalen Parlamenten einen höheren Stellenwert verleiht. Er bittet die Kommission, sich künftig noch stärker als bisher bei der Gesetzgebung frühzeitig mit Aspekten der Kompetenzausübung und der Subsidiarität argumentativ auseinanderzusetzen und diese umfassend zu beachten.



Drucksache 608/1/13

... 7. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist aus Sicht des Bundesrates ein Kompetenzausübungsprinzip. Aus Sicht des Bundesrates kann daher auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen. Es wäre widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.



Drucksache 346/1/13

... 1. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, Ziffer 5 der BR-Drucksache 390/07(B), vom 26. März 2010, Ziffer 2 der BR-Drucksache 43/10(B) sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht bzw. die Kompetenz der Union überschritten wird. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 735/1/13

... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission nicht der primärrechtlichen Kompetenzordnung entspricht. [Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Es wäre widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar



Drucksache 608/13 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist aus Sicht des Bundesrates ein Kompetenzausübungsprinzip. Aus Sicht des Bundesrates kann daher auch ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung eine Subsidiaritätsrüge begründen. Es wäre widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.



Drucksache 346/13 (Beschluss)

... 1. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, Ziffer 5 der BR-Drucksache 390/07(B), vom 26. März 2010, Ziffer 2 der BR-Drucksache 43/10(B) sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht bzw. die Kompetenz der Union überschritten wird. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 722/2/12

... 3. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht.



Drucksache 51/1/12

... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2 sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 11

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46

Zu Artikel 57

3 Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


Drucksache 51/12 (Beschluss)

... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2 sowie vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 646/11 (Beschluss)

... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 617/2/11

... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2 -. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.



Drucksache 772/1/11

... 4. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU; siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2, und vom 16. Dezember 2011, BR-Drucksache 646/11(B), Ziffer 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 646/1/11

... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU - siehe die Stellungnahmen des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07(B), Ziffer 5, und vom 26. März 2010, BR-Drucksache 43/10(B), Ziffer 2. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 43/10 (Beschluss)

... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber gegen den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.



Drucksache 43/1/10

... 2. Die Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV erfasst auch die Frage der Zuständigkeit der EU (siehe die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber gegen den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.



Drucksache 745/1/09

... 9. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten (Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 betont, dass die Effizienz des EU-Frühwarnsystems davon abhängen wird, "



Drucksache 191/09

... Daher sollte das oberste Ziel für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Strafverfahren wegen derselben Tat gegen dieselbe Person führen, darin bestehen übereinzukommen, dass die Verfahren in einem einzigen Staat zusammengelegt werden, wobei die spezifischen Umstände jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass der ausgewählte Staat am besten geeignet ist, das Verfahren zu führen, müssen die jeweiligen Behörden unbedingt in der Lage sein, Informationen untereinander auszutauschen, damit sie rasch und frühzeitig Kenntnis von einzelstaatlichen Verfahren erlangen, die in einem anderen Staat geführt werden. Werden in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Verfahren wegen derselben Tat oder zusammenhängender Taten gegen verschiedene Personen geführt, so muss ein angemessener und frühzeitiger Austausch von Informationen im Rahmen des Mechanismus der direkten Konsultationen sichergestellt werden, damit erörtert werden kann, ob die Zusammenlegung der Verfahren in einem einzigen Staat angemessen und wirksam ist, oder um eine andere wirksame Lösung zur Vermeidung der negativen Aspekte einer parallelen Kompetenzausübung zu finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/09




Vorschlag

Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Bestimmung der unterrichtenden und der antwortenden Behörden

Artikel 4
Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben einer benannten Behörde auf eine andere nationale Behörde

Kapitel 2
Informationsaustausch

Artikel 5
Unterrichtung

Artikel 6
Maßgebliche Verbindung

Artikel 7
Verfahren für die Unterrichtung

Artikel 8
Form und Inhalt der Unterrichtung

Artikel 9
Form und Inhalt der Antwort

Artikel 10
Fristen und zusätzliche Informationen

Artikel 11
Nichtbeantwortung

Kapitel 3
Direkte Konsultationen

Artikel 12
Direkte Konsultationen

Artikel 13
Übermittlung von Informationen über wichtige Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen

Kapitel 4
Bestimmung des am besten geeigneten Staates

Artikel 14
Ziel der Konsultationen

Artikel 15
Kriterien zur Bestimmung des am besten geeigneten Staates

Artikel 16
Zusammenarbeit mit Eurojust

Artikel 17
Fälle, in denen keine Einigung erzielt wurde

Kapitel 5
Verschiedenes

Artikel 18
Sonstiger Informationsaustausch

Kapitel 6
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 19
Sprachen

Artikel 20
Verhältnis zu Rechtsinstrumenten und anderen Vereinbarungen

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Bericht

Artikel 23
Inkrafttreten

Addendum 1

Unterrichtung über ein laufendes Strafverfahren gemäß Art. 8 Formblatt A

ANTWORT auf die Unterrichtung gemäß Art. 9 Formblatt B

Addendum 2 Erläuternder Bericht

Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

Hintergrund und Ziele des Vorschlags

Hintergrund und geltende Bestimmungen in dem von dem Vorschlag erfassten Bereich

4 Rechtsrahmen

Zusammenfassung des vorliegenden Vorschlag und Erläuterungen zu den wichtigsten Artikeln

Rechtsgrundlage und Wahl des Rechtsakts

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Auswirkungen auf den Haushalt

Anhang
Beispiele von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten der EU, die bei Justizbehörden der Tschechischen Republik und bei Eurojust festgestellt wurden

I Tschechische Republik

II EUROJUST

4 Portugal/Frankreich

Spanien/Vereinigtes Königreich

4 Portugal/Spanien

4 Deutschland/Frankreich/Spanien

4 Portugal/Deutschland

4 Luxemburg/Frankreich

4 Spanien/Niederlande


 
 
 


Drucksache 745/09 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU zwingend mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten (Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2007, BR-Drucksache 390/07 (Beschluss), Ziffer 5). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 betont, dass die Effizienz des EU-Frühwarnsystems davon abhängen wird, "



Drucksache 236/08

... 4. Der Bundesrat teilt nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Frage der Zuständigkeit der EU nicht von der Subsidiaritätsrüge erfasst sei. Vielmehr schließt die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit ein. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/08




Anmerkungen der Europäischen Kommission zur Stellungnahme des Bundesrates zum Jahresbericht Bessere Rechtsetzung 20061


 
 
 


Drucksache 82/1/07

... 10. letzteres auch deswegen nicht, weil das Ziel des Schutzes vor Passivrauchen auf der Ebene der Mitgliedstaaten hinreichend erzielt werden kann und insoweit eine Kompetenzausübungsschranke für Regelungen des Gemeinschaftsrechts besteht.



Drucksache 82/07 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat sieht aufgrund der eingeleiteten Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens auch unter dem Blickwinkel des Subsidiaritätsprinzips für eine Normsetzung auf europäischer Ebene keinen Raum; letzteres auch deswegen nicht, weil das Ziel des Schutzes vor Passivrauchen auf der Ebene der Mitgliedstaaten hinreichend erzielt werden kann und insoweit eine Kompetenzausübungsschranke für Regelungen des Gemeinschaftsrechts besteht.



Drucksache 390/1/07

... 5. Der Bundesrat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Frage der Zuständigkeit der EU nicht von der Subsidiaritätsrüge erfasst sei. Vielmehr schließt die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit ein. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt rügen könnten.



Drucksache 390/07 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Frage der Zuständigkeit der EU nicht von der Subsidiaritätsrüge erfasst sei. Vielmehr schließt die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit ein. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Gegen das Subsidiaritätsprinzip wird auch dann verstoßen, wenn keine Kompetenz der Union besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden. Außerdem wäre es widersprüchlich, wenn die nationalen Parlamente zwar Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip, nicht aber den noch schwerer wiegenden Eingriff, den ein Handeln der EU ohne Zuständigkeit darstellt, rügen könnten.



Drucksache 52/06

... Zum Subsidiaritätsprinzip im „weiteren Sinne" wird außerdem das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EG gezählt, welches das „Wie" der gemeinschaftlichen Kompetenzausübung betrifft. Art. 5 Abs. 3 EG sieht vor:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/06




Subsidiaritätsbericht der Bundesregierung 2004

I. Überblick

II. Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts und den Bundesrat

1. Rechtliche Grundlagen

2. Subsidiaritätsprüfung durch die Bundesressorts

3. Subsidiaritätsprüfung durch den Bundesrat

4. Unterschiede bei der Beurteilung durch Bundesregierung und Bundesrat

III. Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung 2004 der Kommission

1. Inhalt des Kommissionsberichts

2. Bewertung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung

3. Bewertung des Kommissionsberichts durch den Bundesrat

IV. Rechtliche und organisatorische Neuerungen zur Subsidiaritätskontrolle

V. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 174/1/05

... Kompetenzgrundlage für gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen für die im Grünbuch angesprochenen Fragen des internationalen Erbrechts ist Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe a und b EGV. Darin werden für die abstrakt formulierten Rechtsbereiche die maßgeblichen Kompetenzausübungsvoraussetzungen festgelegt. Notwendig sind danach ein grenzüberschreitender Bezug und die Erforderlichkeit der Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich können sich nur auf das internationale Privatrecht in Gestalt der Kollisionsnormen und auf die Beseitigung von Hindernissen für Zivilverfahren beziehen. Der Bundesrat kritisiert daher die Aussage in dem Grünbuch, dass eine vollständige Angleichung des materiellen Erbrechts der Mitgliedstaaten nicht in Frage komme, und weist darauf hin, dass auch eine nur teilweise Angleichung der Normen des materiellen Erbrechts von den Kompetenznormen nicht gedeckt wäre. Die Regelungen des primären Gemeinschaftsrechts sprechen nämlich durchgehend nur von Vorschriften des Zivilverfahrens- und des Kollisionsrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/1/05




Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Fragen 31 und 32

Fragen 33 bis 35

Frage 36

Frage 37

Frage 38

Frage 39


 
 
 


Drucksache 174/05 (Beschluss)

... Kompetenzgrundlage für gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen für die im Grünbuch angesprochenen Fragen des internationalen Erbrechts ist Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe a und b EGV. Darin werden für die abstrakt formulierten Rechtsbereiche die maßgeblichen Kompetenzausübungsvoraussetzungen festgelegt. Notwendig sind danach ein grenzüberschreitender Bezug und die Erforderlichkeit der Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich können sich nur auf das internationale Privatrecht in Gestalt der Kollisionsnormen und auf die Beseitigung von Hindernissen für Zivilverfahren beziehen. Der Bundesrat kritisiert daher die Aussage in dem Grünbuch, dass eine vollständige Angleichung des materiellen Erbrechts der Mitgliedstaaten nicht in Frage komme, und weist darauf hin, dass auch eine nur teilweise Angleichung der Normen des materiellen Erbrechts von den Kompetenznormen nicht gedeckt wäre. Die Regelungen des primären Gemeinschaftsrechts sprechen nämlich durchgehend nur von Vorschriften des Zivilverfahrens- und des Kollisionsrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/05 (Beschluss)




Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Fragen 31 und 32

Fragen 33 bis 35

Frage 36

Frage 37

Frage 38

Frage 39


 
 
 


Drucksache 218/05 (Beschluss)

... 9. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip setzt zwingend voraus, dass eine Kompetenz für gemeinschaftliches Handeln besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 218/1/05

... 9. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass die Subsidiaritätsprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit der EU mit einschließt. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein Kompetenzausübungsprinzip. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip setzt zwingend voraus, dass eine Kompetenz für gemeinschaftliches Handeln besteht. Daher muss im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung zunächst die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden.



Drucksache 54/05

einer gemeinschaftlichen Kompetenzausübung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/05




Bericht

I. Überblick

II. Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts und den Bundesrat

1. Rechtliche Grundlagen

2. Subsidiaritätsprüfung durch die Bundesressorts

3. Subsidiaritätsprüfung durch den Bundesrat

4. Unterschiede bei der Beurteilung durch Bundesregierung und Bundesrat

5. Stellungnahmen des Bundestages

III. Jahresbericht Bessere Rechtsetzung 2003 der Europäischen Kommission

1. Inhalt des Kommissionsberichtes

2. Bewertung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung

3. Bewertung des Kommissionsberichts durch den Bundesrat

IV. Das neue Subsidiaritätsprotokoll nach der Europäischen Verfassung

V. Gesamtbewertung


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.