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"Konzentrat"
Drucksache 393/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings
... Für einen Maßnahmentyp des marinen Geo-Engineerings - die Meeresdüngung - sind bereits zahlreiche Feldversuche durchgeführt worden. Ziel der Meeresdüngung ist die Reduktion der Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre. Durch gezielte Düngung der Meere soll ein Algenwachstum stimuliert werden. Nach dem Ableben der Algen sollen diese als Träger des gebundenen CO
Drucksache 199/1/18
... Die Ersetzung des Parameters CSB durch TOC hätte zur Folge, dass der Stand der Technik im Hinblick auf CSB-Konzentrationswerte und -Frachtwerte nicht mehr in der AbwV geregelt wäre. Eine Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG wäre in diesen Fällen ausgeschlossen, da die Regelung die Einhaltung der in der AbwV festgelegten Anforderungen voraussetzt. Als festgelegte Anforderungen nach dem Stand der Technik im Sinne von § 57 Absatz 2 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b § 6 Absatz 3 und 3a AbwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Anhang 19 Teil C Absatz 1, 2 Satz 1 AbwV , Nummer 14 Anhang 28 Teil C Absatz 1, 5, 6 AbwV , Nummer 20 Buchstabe b, d Anhang 45 Teil B, C, F AbwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb Anhang 45 Teil D Absatz 1 und 3 AbwV
Drucksache 484/18
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der planerischen Steuerung der Windenergienutzung und zur Wiederbelegung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
... Gleichwohl lässt sich in der Praxis immer noch feststellen, dass viele Kommunen große Probleme damit haben, innerhalb dieses Zeitrahmens in der komplexen Materie mit der entsprechenden Sorgfalt eine Planung aufzustellen, die den Anforderungen der Rechtsprechung an eine rechtmäßige Konzentrationszonenplanung genügt. Auch hat die Komplexität seit der letzten Gesetzgebung im Jahr 2013 weiter zugenommen. Sowohl der im Planverfahren empfundene Zeitdruck, den Investoren durch anhängige, zurückgestellte Genehmigungsanträge schaffen, als auch die Fälle des ungesteuerten Zubaus von
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben
E. Erfüllungsaufwand
E.1 und E.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 5/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... Bei der Zwischenbewertung wurde darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, eine größere Wirkung zu erzielen und Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen24. Dabei geht es nicht nur darum, besser darzustellen, welchen Beitrag FuI zur Bewältigung gesellschaftlicher und technologischer Herausforderungen leisten können, sondern auch um die Einbeziehung von Bürgern, Verbrauchern und Endnutzern in die Festlegung der Forschungsagenda (Co-Design) und die Umsetzung des Programms, denn hieraus entstehen durch das Feedback der Nutzer und die Nachfrage nach innovativen Lösungen noch mehr Innovationen. Damit wird auch der Forderung entsprochen, sich in Zukunft stärker auf die Wirkung und den jeweiligen Auftrag zu konzentrieren25. Die Arbeitsprogramme von Horizont 2020 haben durch die Konzentration auf Schwerpunktbereiche bereits den Weg für eine Auftragsorientierung geebnet.
1. Einleitung
2. Die wichtigsten Ergebnisse der ZWISCHENBEWERTUNG von Horizont 2020
3. ERKENNTNISSE IM Hinblick auf die MAXIMIERUNG der Wirkung KÜNFTIGER RAHMENPROGRAMME
3.1. Ambitioniertere Investitionen
3.2. Weitere Vereinfachung
3.3. Unterstützung bahnbrechender Innovation
3.4. Größere Wirkung durch Auftragsorientierung und Bürgerbeteiligung
3.5. Stärkung der Synergien mit anderen EU-Förderprogrammen und EU-Strategien
3.6. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit
3.7. Mehr Offenheit
3.8. Rationalisierung der Finanzierungslandschaft
4. AUSBLICK
Drucksache 416/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2018
... 3. Der Bundesrat hält eine stärkere Konzentration des EU-Justizbarometers auf Kernfragen für geboten. Die Auswahl der Fragestellungen sollte danach erfolgen, ob sie für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Effizienz der Justizsysteme der Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung sind und ob alle Mitgliedstaaten in der Lage sind, valides Datenmaterial zu den Fragestellungen beizubringen. Entscheidend ist ferner, inwiefern ein Vergleich der mitgliedstaatlichen Justizsysteme möglich ist. Angesichts der Unterschiedlichkeit der nationalen Justizsysteme erscheint insbesondere ein "Ranking" weder möglich noch zielführend.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... In immer mehr Bereichen der ambulanten ärztlichen Versorgung bilden sich konzernartige Strukturen aus, oft in der Hand renditeorientierter Unternehmen. In manchen Regionen, besonders in Ballungsräumen, sind alle oder ein Großteil der Arztsitze einer Fachgruppe in der Hand desselben Konzerns. Es besteht die Gefahr der Monopolisierung und damit der Verschlechterung der Patientenversorgung. Der primär gewinnorientierte Zuschnitt dieser konzernartigen Strukturen begründet oder verschärft Schieflagen in der Versorgungssituation, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Regional wird daher die Wahlfreiheit für Patientinnen und Patienten eingeschränkt oder geht sogar verloren. Zudem wird es auch schwerer für die Patienten, in der Nähe ihres Wohnortes Zugang zu einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung zu finden. Auch für junge Ärztinnen und Ärzte wird es in diesen Regionen zunehmend schwerer oder sogar unmöglich, sich selbständig in eigener Praxis niederzulassen. Sogar für angestellte Arztinnen oder Ärzte wird es dann schwierig, wohnortnah den Arbeitgeber zu wechseln. Patientinnen und Patienten werden damit ebenso wie Ärztinnen und Arzte von einem Konzern abhängig. Im Zuge der Konzernbildung kommt es zudem eher zur Konzentration der Leistungsangebote in Ballungsräumen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... dd) Die Potenziale von Industrie 4.0 für eine neue industrielle Wertschöpfung gilt es bestmöglich zu nutzen. Die Konzentration auf Schlüsseltechnologien, Maßnahmen wie die Dialog-Plattform Industrie 4.0, Plattformen Künstliche Intelligenz und Lernende Systeme unterstützen dieses Ziel, gleichzeitig sollten aber auch die erforderlichen Qualifikationen künftiger Arbeitnehmer in den Blick genommen werden.
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 60. Gleichzeitig erfordern die Ziele der durchgreifenden Vereinfachung und der Konzentration auf wesentliche Inhalte bei der Gestaltung des nationalen GAP-Strategieplans besondere Aufmerksamkeit.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
Zu den Vorlagen insgesamt
Drucksache 677/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
... 2. Der Bundesrat unterstreicht die positiven Erfahrungen der Länder infolge der Konzentration von Anerkennungszuständigkeit und Anerkennungskompetenz seit 2012, beispielsweise durch den Ausbau der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz und die Einrichtung der IHK FOSA. Dennoch ist dieser Prozess keineswegs abgeschlossen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Drucksache 131/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... - Der hohe Eintrag von Stickstoffverbindungen in Boden, Wasser und Luft ist eines der großen ungelösten Umweltprobleme unserer Zeit. Aus globaler Sicht sind die Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit bei der Stickstoffbelastung bereits überschritten. In Deutschland stammt ein wesentlicher Teil der Stickstoffüberschüsse aus der Intensivlandwirtschaft und der nicht flächengebundenen Tierhaltung. - Der aktuelle Nitratbericht 2016 (Gemeinsamer Bericht der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft Stand Januar 2017) zeigt, dass zirka 50 Prozent der Messstellen in Deutschland erhöhte Nitratkonzentrationen aufweisen und bei 28 Prozent die zulässigen Grenzwerte überschritten werden.
Drucksache 207/17 (Beschluss)
... Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektorenuntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vom September 2014 festgestellt, dass der deutsche Lebensmittelmarkt zu 85 Prozent von vier Unternehmen beherrscht wird. Dies gilt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite. Seither hat sich der Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel weiter fortgesetzt. Die damit verbundene Marktmacht hat erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Die marktbeherrschenden Unternehmen diktieren schon allein auf Grund ihrer Marktmacht Hersteller- und Erzeugerpreise. Konkurrierende kleinere und mittelständische Lebensmitteleinzelhändler haben dagegen schlechtere Einkaufskonditionen als die marktbeherrschenden Unternehmen und verlieren mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit. Folge ist ein weiterer Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel mit all seinen negativen Begleiterscheinungen. Zudem kann sich diese Situation als existenzgefährdend für Hersteller und Erzeuger auswirken. Die jüngsten Entwicklungen in der Branche haben diese Situation verschärft. Die Regelungen zum so genannten Anzapfverbot und zum Verbot zum Verkauf von unter Einstandspreisen haben sich insoweit als wirkungslos erwiesen. Die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen dieser Gesetzesnovelle werden daran nichts ändern. Leidtragende der Konzentrationsprozesse sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen auf Handels- und Herstellerseite. Leidtragende sind insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die immer weniger Möglichkeiten haben, sich der Preis-und der Angebotspolitik der vier großen Einzelhandelskonzerne zu entziehen. Der aktuelle Zustand im Lebensmitteleinzelhandel erfordert daher Regelungen, die die Marktmacht und Missbrauchsmöglichkeiten marktbeherrschender Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland eindämmen.
Drucksache 757/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung COM(2017) 773 final
... b) noch stärkere Konzentration auf Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagementzyklus sowie Stärkung der Kohärenz mit anderen wichtigen EU-Strategien, u.a. im Bereich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie Katastrophenprävention und -bewältigung;
1. Einleitung
2. BISHERIGES Vorgehen der EU
3. EIN Europa, das SCHÜTZT: RESCEU
3.1. Stärkung der Katastrophenbewältigung durch die EU
3.2. Robuste Prävention und Vorsorge durch Katastrophenschutz
3.3 Vereinfachung
WICHTIGSTE Massnahmen
4. KOMPLEMENTARITÄT mit Anderen POLITIKKONZEPTEN der EU IM Bereich KATASTROPHENMANAGEMENT
WICHTIGSTE Massnahmen:
5. Schlussfolgerung
Drucksache 164/1/17
... Weiterer Bezugnahmen für den Windfarmbegriff auf "sich überschneidende Einwirkungsbereiche" und "Konzentrationszonen im Sinne von § 7 Absatz 3 ROG" bedarf es nicht. Dies gilt umso mehr, als die Definition in vielen Fällen entweder keine Orientierung bietet, z.B. dort, wo solche Konzentrationszonen entweder nicht festgesetzt oder nicht wirksam sind (z.B. wg. erfolgreicher Normenkontrollanträge), bei Änderungen von Konzentrationszonen in laufenden Planungsverfahren oder bei dicht nebeneinander liegenden Windeignungsgebieten. Umgekehrt führt die Begriffsbestimmung mit der Wortwahl "insbesondere in Konzentrationszonen..." auch zu einer unerwünschten Zusammenfassung von Windkraftanlagen dort, wo solche Konzentrationszonen eine besonders große Ausdehnung aufweisen. So haben Windeignungsgebiete (Konzentrationszonen nach § 7 Absatz 3 ROG) etwa im Land Brandenburg eine Flächengröße von bis zu 1 400 Hektar und eine Ausdehnung von bis zu 6 Kilometern. Windkraftanlagen an den äußersten Rändern würden dann unter den "Windfarmbegriff" gezwungen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 nur U
Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 UVPG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 UVPG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 2
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 6 UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 3
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 3
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
25. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
30. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 2 UVPG
31. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
32. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG ,
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 UVPG
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
36. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
37. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
38. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
39. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 48 Satz 2 UVPG
40. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
41. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
42. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG
43. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
44. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG
47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG
49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG
52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV *
59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau , Nummer 3 - neu - §§ 4, 5 UVP-V Bergbau
Drucksache 450/1/17
... d) Der Bundesrat stellt fest, dass die Zuständigkeitskonzentration der Datenschutzaufsicht auch in die Rechte der Länderparlamente eingreift, indem für einen Teil der administrativen Tätigkeiten der Landesbehörden die Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrollrechte insoweit erschwert wird, als die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber den Länderparlamenten keine Berichte abgibt und von den Länderparlamenten nicht um Stellungnahmen zu konkreten Angelegenheiten gebeten werden kann.
Drucksache 647/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75 /EU
/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (REF-VwV)
... "Auf Antrag bei der zuständigen Behörde kann die kontinuierliche Messung der Massenkonzentration für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, oder Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, unter Berücksichtigung der Nummer 5.3.2 der
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... -Emissionen könnten - wieder gemessen an einem Szenario ohne NPF - bis 2020 um 0,4 % (rund 3,2 Mt) gesenkt werden und bis 2030 um 1,4 % (rund 11,5 Mt) . Die verkehrsbedingten NOx-Emissionen werden sich aufgrund der NPF den Schätzungen zufolge um 0,37 % bis 2020 und 1,5 % bis 2030 verringern - stets im Vergleich zu einem Szenario ohne NPF. Was PM2.5 angeht, würden die NPF zu einer Verringerung dieser Emissionen um 0,44 % bis 2020 und 1,9 % bis 2030 führen28. Aufgrund dieser Verbesserungen könnten in bestimmten Gebieten bis 2030 die NO2-Konzentrationen um bis zu 5,8 % und die PM2.5-Konzentrationen um bis zu 2,1 % gesenkt werden. Die Schaffung von Arbeitsplätzen in Zusammenhang mit Bau, Betrieb und Instandhaltung der Infrastruktur dürfte im Rahmen der derzeitigen NPF leicht zunehmen.
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 20. Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass der Vorschlag zentraler Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten bei der Erteilung von Bau- und Betriebsgenehmigungen für Anlagen im Sinne der in Deutschland bereits bestehenden Konzentrationswirkung von Genehmigungsverfahren (zum Beispiel § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz -
Drucksache 429/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 13. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz 2 GG und § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da bei dem Vorhaben im Schwerpunkt die ausschließlichen Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Hochschulbildung betroffen sind. Die Mitteilung fokussiert sich auf Bildungsthemen im Tertiärbereich, welche ausschließlich den Ländern obliegen, unter anderem die Unterstützung von Lehrenden und Lernenden sowie deren Mobilität, die Hochschulbildung betreffende Organisationsfragen und die Gestaltung von Studiengängen. Die Konzentration auf Bildungsaspekte kommt bereits im Titel der Mitteilung zum Ausdruck und spiegelt sich in den in Aussicht gestellten Maßnahmen der Kommission.
Drucksache 221/1/17
... Darüber hinaus überzeugt das Verbot von Menthol in E-Zigaretten auch inhaltlich nicht. Laut Begründung zu Artikel 1 Nummer 6 zu Nummer 4 der Anlage (Seite 12) "mildert Menthol die reizenden sensorischen Wirkungen von Liquids, die hohe (24 mg/ml) Nikotingehalte aufweisen". Die zitierten 24 mg/ml liegen über dem gesetzlich zulässigen Höchstwert. Gemäß den Vorgaben der TPRL ist nur ein Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml in Liquids erlaubt. Studien legen nahe, dass bei niedrigeren Nikotinkonzentrationen ein gegenteiliger Effekt eintreten kann und Menthol die sensorischen Wirkungen nikotinhaltiger Liquids nicht abmildert, sondern verstärkt.
Drucksache 521/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates - COM(2017) 329 final
... Die Kommission hat eine neue ESS-Struktur vorgeschlagen, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 201216 begrüßte der AESS diesen neuen Ansatz. Daher werden Arbeiten außerhalb des Rahmens der Komitologie, die zurzeit im BNE-Ausschuss durchgeführt werden, einschließlich einer jährlichen Stellungnahme zur Eignung der BNE-Daten, die von den Mitgliedstaaten jedes Jahr zu den Eigenmitteln übermittelt werden, in die Zuständigkeit einer neuen, von der Kommission einzusetzenden formalen Expertengruppe fallen. Die Festlegung der meisten Aufgaben außerhalb des Rahmens der Komitologie, die in der derzeit geltenden BNEVerordnung für den BNE-Ausschuss erfolgt, wird nun auf den Beschluss der Kommission übertragen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Präambel und Erwägungsgründe
Vorschlag
Kapitel I Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen
Artikel 1
Kapitel II Übermittlung der BNE-Daten und zusätzlicher Informationen
Artikel 2
Artikel 3
Kapitel III Verfahren und Überprüfung der BNE-Berechnung
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE_Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates
Anhang Entsprechungstabellen gemäß Artikel 9
Drucksache 131/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... - Der aktuelle Nitratbericht 2016 (Gemeinsamer Bericht der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft Stand Januar 2017) zeigt, dass zirka 50 Prozent der Messstellen in Deutschland erhöhte Nitratkonzentrationen aufweisen und bei 28 Prozent die zulässigen Grenzwerte überschritten werden.
Drucksache 152/17
... Die Umsetzung dieser Vorgaben in der Grundwasserverordnung ergänzt die bisherige Systematik der Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands sowie der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends von Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern. Sowohl die Einführung von Standards für die Ableitung von Hintergrundwerten als auch die Steigerung des Detaillierungsgrades der Bewirtschaftungspläne führen zur Verbreiterung der Datenbasis zum Zustand der Grundwasserkörper. Insofern verbessern die Änderungen die Möglichkeit, Handlungsbedarfe bezüglich der Verhinderung oder der Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser und der Abwehr von Verschlechterungen des Grundwasserzustands zu erkennen und auf diese zu reagieren. Zudem befördern die Änderungen die Qualität und EU-weite Vergleichbarkeit der Grundwasseranalysen und tragen so zu einem kohärenten und umfassenden Vollzug aller EU-rechtlichen Vorgaben zum Gewässerschutz bei.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Grundwasserverordnung
§ 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Ableitung von Hintergrundwerten § 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a
2. Konkretisierung der flächenbezogenen Voraussetzungen bei der Bewertung der Überschreitung von Schwellenwerten § 7 Absatz 3 Nummer 1
3. Inhalte von Bewirtschaftungsplänen § 8a
4. Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Alternativen
V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Sonstige Kosten
X. Nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 148/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... e) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass der aktuelle Nitratbericht zeigt, dass circa 35 Prozent aller Messstellen in Deutschland erhöhte Nitratkonzentrationen aufweisen und bei 18 Prozent die zulässigen Grenzwerte überschritten sind. Beschränkt man die Ergebnisse auf solche Messstellen, die unter landwirtschaftlichen Flächen liegen, so weisen sogar 50 Prozent erhöhte Grenzwerte auf und 28 Prozent überschreiten die zulässigen Grenzwerte. Dies macht deutlich, dass vor allem der landwirtschaftliche Eintragspfad weitreichender Regulierungen bedarf.
Drucksache 420/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatenkontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister - COM(2017) 208 final
... 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich darüber hinaus dafür einzusetzen, dass in der Verordnung Möglichkeiten und Strukturen geschaffen werden, die Modelle direkten Clearings (Endkunde als Clearingmitglied) fördern. Verstärktes direktes Clearing trägt zur Abmilderung derzeitiger Risikokonzentrationen auf wenige große Clearingmitglieder und damit zur Vermeidung finanzstabilitätsgefährdender Strukturen bei. Vor diesem Hintergrund sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren untersucht werden, welche Hindernisse derzeit einem direkten Clearingzugang von Marktteilnehmern entgegenstehen. Maßnahmen für ein verstärktes direktes Clearing dürfen aber kein Aufweichen der Anforderungen an eine Clearingmitgliedschaft bedeuten.
Drucksache 262/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... Der Gesetzentwurf sieht bisher für die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung einerseits und für das Entschädigungsverfahren andererseits unterschiedliche Zuständigkeiten vor. Während die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung der Bescheinigung den Staatsanwaltschaften obliegen soll (§ 3 StrRehaHomG-E), soll das darauf aufbauende Entschädigungsverfahren durch das Bundesamt für Justiz durchgeführt werden (§ 6 StrRehaHomG-E). Die zweigeteilte Zuständigkeit ist weder geboten noch sachgerecht. Die Zuständigkeitskonzentration beim Bundesamt für Justiz fördert im Interesse der noch lebenden Verurteilten die zügige und gleichmäßige Abwicklung der Rehabilitierung und Entschädigung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten.
Drucksache 647/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75 /EU
/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (REF-VwV)
... "Auf Antrag bei der zuständigen Behörde kann die kontinuierliche Messung der Massenkonzentration für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, oder Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, unter Berücksichtigung der Nummer 5.3.2 der
Drucksache 115/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 1. Der 15. Kinder- und Jugendbericht, der von der Bundesregierung in Auftrag gegeben worden ist, beschreibt umfassend die Lebenslagen der 12- bis 27-Jährigen in Deutschland sowie das Wirken der Institutionen, die in öffentlicher Verantwortung das Aufwachsen junger Menschen begleiten. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Konzentration der Berichterstattung auf Jugendliche und junge Erwachsene. Er hebt hervor, dass nach den intensiven Debatten über die frühe Bildung und Erziehung in den letzten Jahren nunmehr das Augenmerk auch wieder verstärkt auf die Rahmenbedingungen gelenkt werden muss, die das gelingende Aufwachsen und die Förderung und Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen wesentlich beeinflussen. Angesichts des demographischen Wandels besteht die Gefahr, dass Jugendliche und junge Erwachsene ihre Interessen schlechter in Gesellschaft und Politik durchsetzen können und ihre Themen eher als weniger bedeutsam erscheinen. Deshalb bedarf es nach Auffassung des Bundesrates aller notwendigen Anstrengungen, um gute Rahmenbedingungen für Jugendliche und junge Erwachsene sowie für ihre Interessenvertretung zu schaffen.
Drucksache 207/1/17
... Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektorenuntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vom September 2014 festgestellt, dass der deutsche Lebensmittelmarkt zu 85% von vier Unternehmen beherrscht wird. Dies gilt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite. Seither hat sich der Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel weiter fortgesetzt. Die damit verbundene Marktmacht hat erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Die marktbeherrschenden Unternehmen diktieren schon allein auf Grund ihrer Marktmacht Hersteller- und Erzeugerpreise. Konkurrierende kleinere und mittelständische Lebensmitteleinzelhändler haben dagegen schlechtere Einkaufskonditionen als die marktbeherrschenden Unternehmen und verlieren mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit. Folge ist ein weiterer Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel mit all seinen negativen Begleiterscheinungen. Zudem kann sich diese Situation als existenzgefährdend für Hersteller und Erzeuger auswirken. Die jüngsten Entwicklungen in der Branche haben diese Situation verschärft. Die Regelungen zum so genannten Anzapfverbot und zum Verbot zum Verkauf von unter Einstandspreisen haben sich insoweit als wirkungslos erwiesen. Die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen dieser Gesetzesnovelle werden daran nichts ändern. Leidtragende der Konzentrationsprozesse sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen auf Handels- und Herstellerseite. Leidtragende sind insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die immer weniger Möglichkeiten haben, sich der Preis- und der Angebotspolitik der vier großen Einzelhandelskonzerne zu entziehen. Der aktuelle Zustand im Lebensmitteleinzelhandel erfordert daher Regelungen, die die Marktmacht und Missbrauchsmöglichkeiten marktbeherrschender Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland eindämmen.
Drucksache 586/1/17
... "- ausgenommen zum äußeren Gebrauch, außer als Pflaster, in Salben oder ähnlichen Zubereitungen in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten -
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Position Ibuprofen Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Position Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - Anlage 1 AMVV
Drucksache 199/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... - Konzentrationsermächtigung für die in den §§ 72a, 119a GVG-E genannten Spezialgebiete und - Änderung des § 348a
Drucksache 213/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... Eine Änderung des Anhangs I, insbesondere eine Verschärfung der Anforderungen an die Konzentration bzw. an die prozentuelle Mindestverringerung von bestimmten Parametern sowie an industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, kann mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Kommunen und die Industrie, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger (Kostenumlegung) verbunden sein. Die Änderung ist damit wesentlich und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
Drucksache 115/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 1. Der 15. Kinder- und Jugendbericht, der von der Bundesregierung in Auftrag gegeben worden ist, beschreibt umfassend die Lebenslagen der 12- bis 27-Jährigen in Deutschland sowie das Wirken der Institutionen, die in öffentlicher Verantwortung das Aufwachsen junger Menschen begleiten. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Konzentration der Berichterstattung auf Jugendliche und junge Erwachsene. Er hebt hervor, dass nach den intensiven Debatten über die frühe Bildung und Erziehung in den letzten Jahren nunmehr das Augenmerk auch wieder verstärkt auf die Rahmenbedingungen gelenkt werden muss, die das gelingende Aufwachsen und die Förderung und Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen wesentlich beeinflussen. Angesichts des demographischen Wandels besteht die Gefahr, dass Jugendliche und junge Erwachsene ihre Interessen schlechter in Gesellschaft und Politik durchsetzen können und ihre Themen eher als weniger bedeutsam erscheinen. Deshalb bedarf es nach Auffassung des Bundesrates aller notwendigen Anstrengungen, um gute Rahmenbedingungen für Jugendliche und junge Erwachsene sowie für ihre Interessenvertretung zu schaffen.
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 41. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat außerordentlich, dass der eindeutige europäische Mehrwert der Kohäsionspolitik in den Überlegungen der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen nicht mehr infrage gestellt wird. Er zeigt sich außerdem erfreut, dass die bereits erzielten Fortschritte im Bereich der Ziel- und Ergebnisorientierung, der Transparenz und Rechenschaftspflicht, der thematischen Konzentration und der engeren Anbindung des Politikbereichs an die wirtschaftspolitische Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters ausdrücklich gewürdigt werden.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... PAK werden inhalativ und über die Haut aufgenommen. Als Maß für die innere Einwirkung kann im Rahmen des Biomonitorings die Konzentration von 1-Hydroxypyren im Harn bestimmt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
- Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Berufskrankheit Nummer 4104
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4162, BMAS: Entwurf einer Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder, Kommunen
III. Votum
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... Werden gereinigte Abgase über Kühltürme abgeleitet, so verändert sich das Emissions- bzw. Ausbreitungsverhalten dahingehend, dass die Legionellenkonzentration am relevanten Immissionsort erheblich abnimmt. Aus diesem Grund wurden in Anlage 1 die Prüf- und Maßnahmenwerte für Kühltürme angehoben. Dies trifft gleichermaßen auch auf das Abgas von Rauchgasentschwefelungsanlagen zu, soweit das gereinigte Abgas über Kühltürme abgeleitet wird. Demzufolge ist eine Gleichbehandlung geboten.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
2. Zu § 2 Nummer 1
3. Zu § 2 Nummer 5
4. Zu § 2 Nummer 5
5. Zu § 2 Nummer 15
6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:
10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4
11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1
12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Abschnitt 5 Überschrift
14. Zu § 13 Absatz 5
15. Zu § 14 Absatz 2
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
18. Zu § 17
19. Zu § 19 Nummer 7
20. Zu § 20
§ 20 Inkrafttreten
21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3
Drucksache 700/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
... Von circa 521 zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen sind gegenwärtig zwei Untersuchungsstellen bekannt, die für die Probennahme und die Untersuchung auf ausschließlich Vor-Ort-Parameter (hier auch nur die Wasserstoffionen-Konzentration und die elektrische Leitfähigkeit) eine Zulassung besitzen und nicht zusätzlich in einem Managementsystem eines Multistandortlabores eingebunden sind. Es besteht die Befürchtung, dass zukünftig weitere Stellen nur noch die Probennahme anbieten und bei gleichzeitiger Untersuchung selbst nur eines Vor-Ort-Parameters als Untersuchungsstelle geführt werden. Es wird eingeschätzt, dass dies der Intention der neu eingeführten Ergänzung nach § 14 Absatz 6 TrinkwV widerspricht, nach der verhindert werden soll, dass die Pro-bennahme und die Analyse der Proben von unabhängig voneinander beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Insbesondere die Absicht der neu eingeführten Regelung nach § 14b Absatz 2 TrinkwV, wonach die Untersuchung einschließlich der Probennahme durch ein und dieselbe Untersuchungsstelle durchzuführen ist, würde einer Probennahme für Legionellen durch eine Untersuchungsstelle (Probennahme einschließlich Vor-Ort-Parameter) und einer sich anschließenden Untersuchung bei einer anderen Untersuchungsstelle (mikrobiologisches Labor) widersprechen. Die Einbindung von externen Probennehmern in das Qualitätsmanagement einer zugelassenen Untersuchungsstelle dagegen ist regelkonform. Damit wird die Berufsausübung von externen Probennehmern, die bei ihrer Betätigung auch Vor-Ort-Parameter untersuchen können, nicht verboten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 14b Absatz 1 TrinkwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c § 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - und Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte Bemerkungen TrinkwV
7. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Bemerkungen Satz 7 - neu - TrinkwV
Drucksache 207/17
... (5) Vor der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall eines Antrags auf Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter ist zusätzlich eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich einzuholen. Die Monopolkommission soll ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeben.
Drucksache 72/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
... Klimavorhersagen berechnen die Entwicklung des Klimas in der Zukunft für Zeiträume von Jahreszeiten bis zu Dekaden (10-Jahres-Zeiträumen). Ihre Aussagen unterscheiden sich deshalb stark von einer Wettervorhersage. Wie bei einer Wettervorhersage ist bei einer Klimavorhersage die Kenntnis des aktuellen Zustandes des Klimasystems essentiell. Zusätzlich sind die Komponenten des Klimamodelles - vor allem der Ozean - in der Lage, diese Anfangsbedingungen aufzunehmen, zu verarbeiten und die resultierenden Signale auf längeren Zeitskalen mit der Atmosphäre auszutauschen. Änderungen der Treibhausgaskonzentration und des Strahlungsantriebs wirken sich bei einer längeren Vorhersagedauer (von mindestens mehreren Jahren) ebenfalls auf das Ergebnis der Klimavorhersage aus. Ihre Bedeutung für die dekadische Vorhersage ist jedoch geringer als für Klimaprojektionen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 4 Aufgaben
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Zielsetzung
2. Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VIII. Weitere Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil - zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Artikel 1 Nummer 2
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Nummer 3
Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3884, BMVI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Drucksache 216/17
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" (... StrÄndG | )
... Schließlich begründet der öffentliche Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" nicht nur die Gefahr einer Verherrlichung nationalsozialistischer Organisationen, sondern ist auch geeignet, die Würde der Opfer der national-sozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verletzen, etwa wenn es um den Verkauf von Gegenständen geht, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des nationalsozialistischen Regimes und deren Leidensgeschichte aufweisen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel der Handel mit sogenanntem Lagergeld oder Ghettogeld zu nennen, das in einigen Konzentrationslagern an die KZ-Häftlinge ausgegeben wurde und das der Enteignung der Betroffenen sowie der Fluchtverhinderung diente. Es erscheint nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch strafwürdig, wenn durch einen Handel mit entsprechenden Geldscheinen die damals hiermit verbundene Entwürdigung und Enteignung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes heute kommerzialisiert wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... /EU über ein Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall genannt sind, soweit sie einen POP-Gehalt oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte des Anhangs IV der EU-POP-Verordnung aufweisen. Als Konsequenz aus den in Artikel 1 und 2 getroffenen Regelungen hebt Artikel 3 die geplante Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 POP-haltige Abfälle
§ 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§ 4 Nachweispflichten
§ 5 Registerpflichten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
III. Alternativen
IV. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes
a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
3. Vorgaben
Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
Zu 2 Entsorgung von Abfällen
Zu 3 Nachweis- und Registerführung
Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen
4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen
a Wirtschaft
aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
bb Entsorgung von Abfällen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
cc Nachweis- und Registerführung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
dd Änderungen von Anlagengenehmigungen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
b Verwaltung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung
b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums
VII. Weitere Kosten
VIII. Demographie-Check
IX. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen
2 Regelungsvorhaben
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
2 Regelungsvorhaben
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 573/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... 5. Der Bundesrat befürchtet zudem, dass von einer einseitigen Betonung der Konzentration durch die Kommission auf regionale Spezialisierungsfelder innerhalb der Strategien zur intelligenten Spezialisierung die Gefahr eines "Lock-In-Effekts" ausgeht, wenn dadurch die Möglichkeiten der Regionen zu einer intelligenten Diversifizierung beschnitten werden. Um die wirtschaftliche Dynamik zu steigern, muss es möglich sein, das jeweilige regionale Spezialisierungsmuster kontinuierlich weiterzuentwickeln, ohne dass daraus bürokratische Belastungen entstehen.
Drucksache 677/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
... b) Der Bundesrat unterstreicht die positiven Erfahrungen der Länder infolge der Konzentration von Anerkennungszuständigkeit und Anerkennungskompetenz seit 2012, beispielsweise durch den Ausbau der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz und die Einrichtung der IHK FOSA. Dennoch ist dieser Prozess keineswegs abgeschlossen.
Drucksache 152/1/17
... 1. Es ist eine signifikante Belastungssituation im Grundwasser gegeben: Der aktuelle "Bericht zur Grundwasserbeschaffenheit - Pflanzenschutzmittel - Berichtszeitraum 2009 bis 2012" der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (2015) belegt für Deutschland, dass mit 44,6 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2012 fast an der Hälfte der untersuchten Messstellen nrM nachgewiesen wurden. An 32,2 Prozent aller Messstellen liegt ihre Konzentration oberhalb von 0,1 µg/l und an insgesamt 10,5 Prozent aller Messstellen wird die Konzentrationsschwelle von 1,0 µg/l überschritten. Für einige nrM liegen die Gehalte im Grundwasser sogar oberhalb der vom Umweltbundesamt und dem Bundesinstitut für Risikobewertung festgelegten Gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 1 Nummer 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 2 Nummer 4
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Tabelle Schwellenwerte, Zeile Pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metaboliten - neu -, Fußnote 5 - neu -, 6 - neu -, 7
Drucksache 164/17 (Beschluss)
... In der Begriffsbestimmung "Windfarm" ist das Kriterium "funktionaler Zusammenhang" sehr schwierig zu beurteilen, da z.B. in Berlin keine Konzentrationszonen für Windkraft oder Windeignungsgebiete in Regionalplänen festgesetzt sind. Ein vergleichbares Kriterium könnte man sich nur als räumliches Kriterium (ein bestimmter Abstand) vorstellen. Dieser Punkt wird jedoch bereits durch die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche abgedeckt, so dass die Regelung des funktionalen Zusammenhangs hier leer läuft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5,
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 5 UVPG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
25. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
30. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
31. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.
32. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
33. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
34. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
35. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
36. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
37. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
38. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV
39. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
40. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
41. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
42. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass der Vorschlag zentraler Anlaufstellen für Verwaltungsangelegenheiten bei der Erteilung von Bau- und Betriebsgenehmigungen für Anlagen im Sinne der in Deutschland bereits bestehenden Konzentrationswirkung von Genehmigungsverfahren (zum Beispiel § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz -
Drucksache 543/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen COM(2017) 358 final Drucksache: 543/17 in Verbindung mit
... 60. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat außerordentlich, dass der eindeutige europäische Mehrwert der Kohäsionspolitik in den Überlegungen der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen nicht mehr infrage gestellt wird. Der Bundesrat zeigt sich außerdem erfreut, dass die bereits erzielten Fortschritte im Bereich der Ziel- und Ergebnisorientierung, der Transparenz und Rechenschaftspflicht, der thematischen Konzentration und der engeren Anbindung des Politikbereichs an die wirtschaftspolitische Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters ausdrücklich gewürdigt werden.
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... Das One-Stop-Shop-Prinzip der Datenschutz-Grundverordnung begründet nur für grenzüberschreitende Datenverarbeitungen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern im Sinne von Artikel 4 Nummer 16 DSGVO eine Zuständigkeitskonzentration. Die Ergänzungen in Satz 2 und 3 des im Übrigen nur redaktionell angepassten § 19 Absatz 1 BDSG-E begründen daran anknüpfend auch für rein innerstaatliche Verarbeitungen Zuständigkeitskonzentrationen.
Drucksache 420/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatenkontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister - COM(2017) 208 final
... 4. Er fordert die Bundesregierung auf, sich darüber hinaus dafür einzusetzen, dass in der Verordnung Möglichkeiten und Strukturen geschaffen werden, die Modelle direkten Clearings (Endkunde als Clearingmitglied) fördern. Verstärktes direktes Clearing trägt zur Abmilderung derzeitiger Risikokonzentrationen auf wenige große Clearingmitglieder und damit zur Vermeidung finanzstabilitätsgefährdender Strukturen bei. Vor diesem Hintergrund sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren untersucht werden, welche Hindernisse derzeit einem direkten Clearingzugang von Marktteilnehmern entgegenstehen. Maßnahmen für ein verstärktes direktes Clearing dürfen aber kein Aufweichen der Anforderungen an eine Clearingmitgliedschaft bedeuten.
Drucksache 213/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... Eine Änderung des Anhangs I, insbesondere eine Verschärfung der Anforderungen an die Konzentration bzw. an die prozentuelle Mindestverringerung von bestimmten Parametern sowie an industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, kann mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Kommunen und die Industrie, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger (Kostenumlegung) verbunden sein. Die Änderung ist damit wesentlich und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
Drucksache 586/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschrei-bungsverordnung
... "- ausgenommen zum äußeren Gebrauch, außer als Pflaster, in Salben oder ähnlichen Zubereitungen in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten - - ausgenommen zum äußeren Gebrauch als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Wirkstoffmenge bis zu 200 mg Ibuprofen je abgeteilter Arzneiform -"
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Position Ibuprofen Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Position Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - Anlage 1 AMVV
Drucksache 5/17
Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Ein jagdrechtliches oder schießsportrechtliches Bedürfnis für kriegswaffenähnliche Halbautomaten mit einer so hohen Kapazität an Schüssen ist nicht ersichtlich. Ziele sportlichen Schießens sind vorrangig das Üben von Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung, um dadurch nach den Regeln eines fairen Wettkampfs oder als individuelle Herausforderung eine möglichst hohe Punktzahl zu erreichen. Die Jagd dient in erster Linie der Erhaltung eines gesunden Wildtierbestandes in angepasster Zahl bei größtmöglicher Artenvielfalt. Wie zum Schießsport gehört auch zur Jagd der verantwortungsvolle Umgang mit Schusswaffen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... Angesichts der schädlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit (Schätzungen der gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung zufolge waren die NO2-, O3- und PM2,5-Konzentrationen in der EU-28 im Jahr 2013 für 68 000, 16 000 bzw. 436 000 vorzeitige Todesfälle verantwortlich)22 ist die Kommission weiterhin über das Tempo besorgt, in dem die im EU-Recht festgelegten Grenzwerte in den Mitgliedstaaten erreicht werden.
Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final
Mitteilung
1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN
2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE
Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Natur und Biodiversität
Bewährte Verfahren
Luftqualität und Lärm
Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung
2 Instrumente
Marktbasierte Instrumente und Investitionen
Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften
3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse
4. Die nächsten Schritte
2 Politikvorschläge
Anhang Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse
Drucksache 199/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... - Konzentrationsermächtigung für die in den §§ 72a, 119a GVG-E genannten Spezialgebiete und
Drucksache 450/17 (Beschluss)
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die Zuständigkeitskonzentration der Datenschutzaufsicht auch in die Rechte der Länderparlamente eingreift, indem für einen Teil der administrativen Tätigkeiten der Landesbehörden die Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrollrechte insoweit erschwert wird, als die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber den Länderparlamenten keine Berichte abgibt und von den Länderparlamenten nicht um Stellungnahmen zu konkreten Angelegenheiten gebeten werden kann.
Zum Gesetz allgemein
Zu Artikel 17
Zu den Nummern 3 bis 6
Zu Nummer 7
Drucksache 573/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... 5. Er befürchtet zudem, dass von einer einseitigen Betonung der Konzentration durch die Kommission auf regionale Spezialisierungsfelder innerhalb der Strategien zur intelligenten Spezialisierung die Gefahr eines "Lock-In-Effekts" ausgeht, wenn dadurch die Möglichkeiten der Regionen zu einer intelligenten Diversifizierung beschnitten werden. Um die wirtschaftliche Dynamik zu steigern, muss es möglich sein, das jeweilige regionale Spezialisierungsmuster kontinuierlich weiterzuentwickeln, ohne dass daraus bürokratische Belastungen entstehen.
Drucksache 429/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 13. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz 2 GG und § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da bei dem Vorhaben im Schwerpunkt die ausschließlichen Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Hochschulbildung betroffen sind. Die Mitteilung fokussiert sich auf Bildungsthemen im Tertiärbereich, welche ausschließlich den Ländern obliegen, unter anderem die Unterstützung von Lehrenden und Lernenden sowie deren Mobilität, die Hochschulbildung betreffende Organisationsfragen und die Gestaltung von Studiengängen. Die Konzentration auf Bildungsaspekte kommt bereits im Titel der Mitteilung zum Ausdruck und spiegelt sich in den in Aussicht gestellten Maßnahmen der Kommission.
Drucksache 736/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 - COM(2017) 698 final
... 1. Der Bundesrat widerspricht der Einschätzung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 2), dass die Forschung im Nuklearbereich zur ökologischen Nachhaltigkeit und potenziell zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen des Energiesystems beitragen kann. Zur Senkung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen - auch im Energiebereich - bedarf es der Konzentration aller Anstrengungen auf Technologien, die tatsächlich langfristig sicher und ökologisch nachhaltig sind. Hierbei sind beispielsweise die erneuerbaren Energien zu nennen, die Nutzung der Atomkernkraft zur Stromerzeugung gehört nicht dazu.
Drucksache 262/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... Der Gesetzentwurf sieht bisher für die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung einerseits und für das Entschädigungsverfahren andererseits unterschiedliche Zuständigkeiten vor. Während die Feststellung der Urteilsaufhebung und die Ausstellung der Bescheinigung den Staatsanwaltschaften obliegen soll (§ 3 StrRehaHomG-E), soll das darauf aufbauende Entschädigungsverfahren durch das Bundesamt für Justiz durchgeführt werden (§ 6 StrRehaHomG-E). Die zweigeteilte Zuständigkeit ist weder geboten noch sachgerecht. Die Zuständigkeitskonzentration beim Bundesamt für Justiz fördert im Interesse der noch lebenden Verurteilten die zügige und gleichmäßige Abwicklung der Rehabilitierung und Entschädigung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten.
Drucksache 148/3/17
Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
Drucksache 606/16 (Beschluss)
... '26a. In § 42 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Monopolkommission" die Wörter "sowie bei einem Zusammenschluss im Medienbereich eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich" eingefügt.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 18 Absatz 8 - neu - GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 11
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 30 Überschrift GWB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34 GWB und 19 § 34a GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a § 186 Absatz 1 GWB
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.