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"Kraftwerken"
Drucksache 205/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung Laufzeitverlängerungen für Kernkraftwerke ausschließt, weil diese der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zuwiderlaufen würden.
Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... von Abfällen in Feuerungsanlagen (z.B. Kraftwerken) sowie in Zement- und Kalköfen;
Mitteilung
1. Einleitung
2. Rangposition von Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen in der Abfallhierarchie und Frage der Förderung aus öffentlichen Mitteln
Abbildung 1 Die Abfallhierarchie und Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen
3. Verfahren der energetischen Verwertung von Restabfällen: das richtige Gleichgewicht finden
4. Optimierung des Beitrags von Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen zu den Klima- und Energiezielen der EU im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 23. Artikel 17 des Richtlinienvorschlags (Verfahren für die einfache Mitteilung) ordnet die automatische Genehmigung des "Repowerings" von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an, wenn das "Repowering" der zentralen Anlaufstelle mitgeteilt wird und sie die Mittteilung für hinreichend erachtet. "Repowering" wird von Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe z des Richtlinienvorschlags als "die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Ausgleich von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz" definiert.
Drucksache 73/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... Der Gesetzentwurf will mit Änderungen in § 120 EnWG und § 18 StromNEV die vermiedenen Netzentgelte für bestehende konventionelle Kraftwerke, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Laufwasserkraftwerke und Speicher, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, schrittweise ab dem 1. Januar 2021 abschmelzen und ab dem 01.01.2030 in Gänze abschaffen. Das Abschmelzen der Auszahlungsbeträge soll dabei in jährlichen Schritten in Höhe von jeweils 10 Prozent des Ausgangswertes erfolgen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Vorlage allgemein
Drucksache 186/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final; Ratsdok. 15135/16
... 15. Der Bundesrat lehnt es ab, dass Demonstrationsprojekte für innovative Technologien auf dem gleichen Rang wie erneuerbare Energien eingestuft werden, ohne dass diese Technologien genauer spezifiziert werden. Er fordert insbesondere, Demonstrationsprojekte für innovative Technologien in europäischen Kernkraftwerken und Kohlekraftwerken generell vom Einspeisevorrang auszunehmen.
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... - Sicherheit bei kritischen oder hochsensiblen Anwendungen21: Die Systeme, auf die wir in unserem täglichen Leben angewiesen sind - von unseren Pkw bis hin zu den Maschinen in Fabriken, von den größten Systemen etwa in Flugzeugen oder Kraftwerken bis hin zu den kleinsten, zum Beispiel in Medizinprodukten -, sind in zunehmendem Maße digital und miteinander verbunden. Deshalb müssen die entscheidenden IKT-Komponenten in diesen Produkten und Systemen strengen Sicherheitsprüfungen unterzogen werden.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 64/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
... und §§ 8a ff. BSIG verfolgen im Schwerpunkt unterschiedliche Ziele. Bei den §§ 8a ff. BSIG geht es um die Sicherheit der Informationstechnik kritischer Infrastrukturen. Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Meldungen an das BSI dienen der Versorgungssicherheit in den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung und Telekommunikation. Von den Meldepflichten nach § 8b BSIG sind Kernkraftwerke und sonstige Energieanlagen ausgenommen (§ 8c Absatz 3 Nummer 2 und 3 BSIG). Für Energieanlagen, die durch die BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind, gilt jedoch dieselbe Meldepflicht nach § 11 Absatz 1c
Drucksache 736/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 - COM(2017) 698 final
... 4. Die Bewertung der erheblichen tatsächlichen und potenziellen negativen Umweltauswirkungen und -risiken der Nutzung der Atomkernenergie zur Stromerzeugung hat nach der Katastrophe von Fukushima im Jahr 2011 dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber im Konsens mit fast allen gesellschaftlichen Gruppen einen Ausstieg aus der Nutzung von Atomkraftwerken in Deutschland beschlossen hat.
Drucksache 419/17
... c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in dem Zeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens zur Kapazitätsbedarfsvermittlung nach § 17 und dem Zeitpunkt der verbindlichen langfristigen Buchung der Kapazität an der neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder dem neuen oder erweiterten Gaskraftwerk (Planungsphase)" durch die Wörter "zum Zeitpunkt des Eintretens der Verbindlichkeit des Realisierungsfahrplans" ersetzt und wird vor den Wörtern "an den Planungskosten" das Wort "einmalig" eingefügt.
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... Es reicht also nicht aus, dass die Kosten der getrennten Sammlung die Kosten für eine gemeinsame Erfassung übersteigen, denn dies hat der Verordnungsgeber bereits durch die Normierung der Pflicht zur Getrenntsammlung antizipiert. Vielmehr müssen die Mehrkosten für die getrennte Sammlung für den Erzeuger oder Besitzer unzumutbar hoch sein. In Bezug auf HBCDhaltige Wärmedämmplatten, die den Hauptteil der Diskussion in 2016 ausgemacht haben, bedeutet dies, dass sie dann auf der Baustelle getrennt von den übrigen Bau- und Abbruchabfällen zu sammeln sind, wenn die getrennte Sammlung technisch möglich (Gegenbeispiel Verbundstoffe, die sich nicht auftrennen lassen, wie zum Beispiel Wärmeverbundsysteme, XPS- oder EPSDämmstoffe mit PU-Kleber oder Bitumenanhaftungen) und wirtschaftlich zumutbar (Gegenbeispiel: zu geringe Menge, um einen eigenen Container zu bestellen und die Dämmstoffe getrennt zu entsorgen) ist. Im Regelfall wird man dies bei größeren Mengen an HBCD-haltigen Wärmedammplatten annehmen können. In solchen Fällen wird ein "gezieltes Untermischen" von zunächst getrennt ausgebauten HBCD-haltigen Wärmedämmplatten unter den Baumischabfall bei dem Abfallerzeuger sicher verhindert. Ein solches Mischen auf der Baustelle ist auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich, da nach der in Artikel 2 dieser Verordnung enthaltenen Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung die Monofraktion der HBCD-haltigen Wärmedämmplatten zukünftig wieder als nicht gefährlicher Abfall eingestuft wird und daher wieder - ggf. nach einer Vorbehandlung - von allen bisherigen Anlagen entsorgt werden kann (z.B. auch in Zementwerken oder Heizkraftwerken).
Drucksache 64/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
... und §§ 8a ff. BSIG verfolgen im Schwerpunkt unterschiedliche Ziele. Bei den §§ 8a ff. BSIG geht es um die Sicherheit der Informationstechnik kritischer Infrastrukturen. Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Meldungen an das BSI dienen der Versorgungssicherheit in den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung und Telekommunikation. Von den Meldepflichten nach § 8b BSIG sind Kernkraftwerke und sonstige Energieanlagen ausgenommen (§ 8c Absatz 3 Nummer 2 und 3 BSIG). Für Energieanlagen, die durch die BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind, gilt jedoch dieselbe Meldepflicht nach § 11 Absatz 1c
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... 15. Artikel 17 des Richtlinienvorschlags (Verfahren für die einfache Mitteilung) ordnet die automatische Genehmigung des "Repowerings" von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an, wenn das "Repowering" der zentralen Anlaufstelle mitgeteilt wird und sie die Mitteilung für hinreichend erachtet. "Repowering" wird von Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe z des Richtlinienvorschlags als "die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Ausgleich von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz" definiert.
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 34. Der Bundesrat betont, dass eine sichere Versorgung mit Strom und Gas weiter eine zentrale Bedingung für eine erfolgreiche Energiewende ist und dabei die Verlässlichkeit energie- und klimapolitischer Rahmenbedingungen, gerade für langfristige Investitionsentscheidungen im Industrie-und Kraftwerksbereich eine besondere Rolle spielt. Er erwartet, dass das heutige hohe Niveau der Versorgungssicherheit und -qualität auch in Zukunft in einem zusammenwachsenden europäischen Energiebinnenmarkt als wesentliche Voraussetzung für den Hochtechnologiestandort Deutschland erhalten bleibt.
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... bewertet werden. In diesen Bewertungen müssen alternative Optionen und angemessene Begrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Lizenzierungspolitik zur Genehmigung von Wasserkraftwerken muss überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden.
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Mieterstrom im Sinn des § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 liegt nur vor, wenn der Strom in Solaranlagen erzeugt wird, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, und deren installierte Leistung insgesamt 100 Kilowatt nicht überschreitet. In der Praxis wird Mieterstrom in Blockheizkraftwerken und Solaranlagen erzeugt. Im Anwendungsbereich des
Drucksache 736/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 - COM(2017) 698 final
... 6. Die Bewertung der erheblichen tatsächlichen und potenziellen negativen Umweltauswirkungen und -risiken der Nutzung der Atomkernenergie zur Stromerzeugung hat nach der Katastrophe von Fukushima im Jahr 2011 dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber im Konsens mit fast allen gesellschaftlichen Gruppen einen Ausstieg aus der Nutzung von Atomkraftwerken in Deutschland beschlossen hat.
Drucksache 809/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... e) Der Bundesrat stellt fest, dass es schon längst nicht mehr um einen Konkurrenzkampf zwischen erneuerbaren und konventionellen Energien geht, sondern um eine effiziente Vernetzung des Gesamtsystems, in dem die erneuerbaren Energien bereits die dominante und weiter wachsende Rolle spielen. Auch wenn der Anteil der fossilen Energieerzeugung immer weiter sinkt, werden effiziente und flexible Kraftwerke als Ergänzung der erneuerbaren Energien noch so lange gebraucht, bis Stromspeicher, Nachfrageflexibilisierung und intelligente Netze diese Rolle vollständig übernehmen können.
Drucksache 809/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... e) Der Bundesrat stellt fest, dass es schon längst nicht mehr um einen Konkurrenzkampf zwischen erneuerbaren und konventionellen Energien geht, sondern um eine effiziente Vernetzung des Gesamtsystems, in dem die erneuerbaren Energien bereits die dominante und weiter wachsende Rolle spielen. Auch wenn der Anteil der fossilen Energieerzeugung immer weiter sinkt, werden effiziente und flexible Kraftwerke als Ergänzung der erneuerbaren Energien noch so lange gebraucht, bis Stromspeicher, Nachfrageflexibilisierung und intelligente Netze diese Rolle vollständig übernehmen können.
Drucksache 80/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM(2016) 51 final
... In einigen Industrieanlagen fällt Wärme als Nebenprodukt an, die in größerem Umfang innerhalb der Anlagen genutzt oder zum Heizen von nahegelegenen Gebäuden verkauft werden könnte. Gleiches gilt für die Abwärme aus Kraftwerken, dem Dienstleistungssektor und Infrastruktur wie U-Bahnen.16
Mitteilung
1. Einleitung
2. VISIONEN und Ziele
3. Herausforderungen
Abbildung 1: Primärenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung
Abbildung 2: Endenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung 2012
Hindernisse für die energetische Sanierung von Gebäuden
4 Finanzierung
Heiz - und Kühlanlagen
Abbildung 3: Effizienzeinstufung neuer Raumheizgeräte13
Abwärme und Abkälte
4. Synergien IM Energiesystem
Fernwärme und -kälte
Kraft -Wärme-Kopplung KWK
Intelligente Gebäude
5. Instrumente und LÖSUNGEN
4 Gebäude
Effiziente Wärme- und Kälteerzeugung mit erneuerbaren Energiequellen
Intelligente Systeme
4 Innovation
4 Finanzierung
6. Schlussfolgerungen
Drucksache 738/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Saubere Energie für alle Europäer - COM(2016) 860 final
... 15. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission bisher keine Vorgaben in das Winterpaket aufgenommen hat, die regeln, ob Kraftwerke, die an Kapazitätsmechanismen teilnehmen, sich auch gleichzeitig am Energy-Only-Markt betätigen dürfen. In Deutschland wurde dies mit dem Strommarktgesetz ausgeschlossen. Die Nutzung bestehender Kohlekraftwerke für wenige Stunden kann auch unter dem Gesichtspunkt der CO
Drucksache 768/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... (1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.
Drucksache 620/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... "Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird."
Drucksache 59/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 - COM(2016) 39 final
... Die Emissionen von Quecksilber aus mit Kohle betriebenen Großfeuerungsanlagen sind weltweit die zweithöchsten nach jenen durch den Goldbergbau. Da Goldbergbau in Europa kaum stattfindet (schon gar nicht unter Verwendung von Quecksilber), stellen die Quecksilberemissionen aus Kraftwerken für Europa die größte Quelle dar.
Drucksache 550/16
... a) die Menge der ein- und ausgespeicherten Elektrizität, getrennt nach Speichertechnologie, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus natürlichem Zufluss,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 5 Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 6 Erhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr
§ 7 Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie und Biokraftstoffe
§ 8 Erhebungen über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 9 Hilfsmerkmale
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist
§ 12 Verordnungsermächtigung
§ 13 Datenübermittlung
§ 14 Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E2.1 § 3 Absatz 1 Nummer 1 EnStatG
E2.2 § 3 Absatz 1 Nummer 2 EnStatG
E2.3 § 3 Absatz 1 Nummer 3 EnStatG
E2.4 § 3 Absatz 2 EnStatG
E2.5 § 3 Absatz 3 EnStatG
E2.6 § 3 Absatz 4 EnStatG
E2.7 § 3 Absatz 5 EnStatG
E2.8 § 3 Absatz 6 EnStatG
E2.9 § 4 Absatz 1 EnStatG
E2.10 § 4 Absatz 2 EnStatG
E2.11 § 4 Absatz 3 EnStatG
E2.12 § 5 EnStatG
E2.13 § 6 EnStatG
E2.14 § 7 Nummer 1 EnStatG
E2.15 § 7 Nummer 2 EnStatG
E2.16 § 7 Nummer 3 EnStatG
E2.17 § 7 Nummer 4 EnStatG
E2.18 § 8 EnStatG
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3149: Entwurf eines Energiestatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt
II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten
II.3 One in one out
II.4 Evaluierung
Drucksache 595/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
... c) Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern "ausgenommen Bahnstromfernleitungen," die Wörter "sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz" eingefügt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
§ 2
Artikel 6 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 7 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
§ 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung
§ 5 Berichtspflicht der Übertragungnetzbetreiber
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 465/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... b) Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel sicherzustellen, dass die Betreiber von Kernkraftwerken dem Verursacherprinzip entsprechend für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich aufkommen. Energieversorgungsunternehmen sind für Stilllegung, Abbau und Entsorgung der von ihnen betriebenen Anlagen finanziell verantwortlich und dies muss auch in ausreichendem Maße sichergestellt werden.
Drucksache 260/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Bei den Einrichtungen im Sinne des § 9h handelt es sich u.a. um die Landessammelstellen (§ 9a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1), um Einrichtungen zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen, die sich nicht auf dem Gelände einer kerntechnischen Anlage im Sinne von § 2 Absatz 3a Nummer a und b befinden und die nicht im Zusammenhang mit einer solchen Anlage stehen (vgl. § 2 Absatz 3a Nummer 1 c) sowie um eine geringe Anzahl weiterer Einrichtungen der Forschung und der kerntechnischen Industrie, die für die Länder in deren Auftrag die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle in der Funktion als Landessammelstellen wahrnehmen. Da dies zum Teil die gleichen Einrichtungen sind, die im Auftrag der Kernkraftwerksbetreiber Entsorgungsmaßnahmen durchführen, gelten im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand die Ausführungen zu den Einrichtungen im Bereich der Wirtschaft insofern entsprechend.
Drucksache 465/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... b) Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel sicherzustellen, dass die Betreiber von Kernkraftwerken dem Verursacherprinzip entsprechend für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich aufkommen. Energieversorgungsunternehmen sind für Stilllegung, Abbau und Entsorgung der von ihnen betriebenen Anlagen finanziell verantwortlich und dies muss auch in ausreichendem Maße sichergestellt werden.
Drucksache 542/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... f) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Energiespeichern und hier insbesondere Pumpspeicherkraftwerken kontinuierlich verschlechtert haben. Aus wirtschaftlichen Gründen werden de facto heute keine neuen Pumpspeicherkraftwerke mehr realisiert. Fortgeschrittene Projektierungen wurden in den letzten Monaten eingestellt, und bei bestehenden Anlagen ist die Wirtschaftlichkeit des Betriebes ernsthaft gefährdet. Im Hinblick auf die wachsende Bedeutung flexibler Strombereitstellungskapazitäten und Stromabnahmekapazitäten bei zunehmendem Anteil von volatiler Einspeisung von Strom im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erwartet er daher von der Bundesregierung, die geltenden Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Energiespeichern zu überprüfen und mögliche Hemmnisse für Errichtung und Betrieb zu beseitigen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.