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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 75;
VO (EU) 2017/852 - ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2018 gem. Art. 23 der VO (EU) 2017/852 - Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und in Bezug auf Artikel 1 dieser Verordnung auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Freisetzung von Quecksilber wird als globale Bedrohung erkannt, die Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und globaler Ebene rechtfertigt.

(2) Gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2005 und der diese Strategie betreffenden Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2006 3 ist es erforderlich, das Risiko der Quecksilberexposition für Mensch und Umwelt zu verringern.

(3) Die auf Gemeinschaftsebene ergriffenen Maßnahmen sind als Teil der globalen Bemühungen zur Verringerung des Risikos der Quecksilberexposition zu sehen, insbesondere jener im Rahmen des Quecksilberprogramms des Umweltprogramms der Vereinten Nationen.

(4) Ökologische und soziale Probleme ergeben sich aus der Stilllegung von Quecksilberminen in der Gemeinschaft. Die Unterstützung von Projekten und anderen Initiativen aus dem verfügbaren Finanzierungsmechanismus sollte fortgesetzt werden, damit die betroffenen Gebiete zu tragfähigen Lösungen in Bezug auf die Umweltgegebenheiten, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit vor Ort kommen.

(5) Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der Gemeinschaft sollte verboten werden, um das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern.

(6) Als Folge des Ausfuhrverbots werden beträchtliche Mengen an überschüssigem Quecksilber in der Gemeinschaft vorhanden sein, die nicht wieder auf den Markt gelangen sollten. Deshalb sollte die sichere Lagerung dieses Quecksilbers in der Gemeinschaft gewährleistet werden.

(7) Damit metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, sicher gelagert werden kann, ist es angezeigt, bei bestimmten Arten von Abfalldeponien von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 4 abzuweichen und die in Abschnitt 2.4 des Anhangs zu der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG 5 genannten Kriterien für nicht anwendbar zu erklären, soweit es sich um die ein Jahr überschreitende zeitweilige Lagerung von wieder auffindbarem metallischem Quecksilber in Übertageanlagen, die für diesen Zweck bestimmt und ausgestattet sind, handelt.

(8) Die anderen Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG sollten auf alle Lagerungseinrichtungen für metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, Anwendung finden. Dies umfasst die in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv dieser Richtlinie verankerte Pflicht des Antragstellers, angemessene Vorkehrungen durch finanzielle Sicherheitsleistung oder in gleichwertiger Form zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden. Darüber hinaus findet die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 6 auf solche Lagerungseinrichtungen Anwendung.

(9) In Bezug auf die ein Jahr überschreitende zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber in Übertageanlagen, die für diesen Zweck bestimmt und ausgestattet sind, sollte die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 7 Anwendung finden.

(10) Diese Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 8 nicht berühren. Damit metallisches Quecksilber in der Gemeinschaft angemessen beseitigt werden kann, werden die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort jedoch dazu aufgefordert, gegen die Verbringung von metallischem Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, keine Einwände auf Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zu erheben. Nach deren Artikel 11 Absatz 3 gilt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a nicht, wenn in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt werden, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat unwirtschaftlich wäre.

(11) Um eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Lagerung zu gewährleisten, sollte die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG für Untertagedeponien erforderliche Sicherheitsprüfung durch bestimmte Anforderungen ergänzt und auch auf die oberirdische Lagerung angewendet werden. Eine endgültige Beseitigung sollte erst gestattet werden, wenn die besonderen Anforderungen und Annahmekriterien angenommen worden sind. Bei der Lagerung von metallischem Quecksilber in entsprechend angepassten Salzbergwerken oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage sollten insbesondere folgende Grundsätze beachtet werden: Schutz des Grundwassers vor Quecksilber, Verhütung von Quecksilberdampfemissionen, Undurchlässigkeit der Umgebung für Gase und Flüssigkeiten sowie - im Falle der Dauerlagerung - feste Einkapselung des Abfalls nach Abschluss der Verformung des Bergwerks. Diese Kriterien sollten in die Anhänge zu der Richtlinie 1999/31/EG aufgenommen werden, wenn diese für die Zwecke dieser Verordnung geändert werden.

(12) Bei der oberirdischen Lagerung sollten insbesondere die folgenden Grundsätze beachtet werden: Reversibilität der Lagerung, Schutz des Quecksilbers vor meteorischem Wasser, Undurchlässigkeit gegenüber den Bodenschichten und Verhütung von Quecksilberdampfemissionen. Diese Kriterien sollten in die Anhänge zu der Richtlinie 1999/31/EG aufgenommen werden, wenn diese für die Zwecke dieser Verordnung geändert werden. Die oberirdische Lagerung von metallischem Quecksilber sollte als zeitlich befristete Lösung gelten.

(13) Die Chloralkaliindustrie sollte alle einschlägigen Daten über die Außerbetriebnahme der in ihren Anlagen verwendeten Quecksilberzellen der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln, damit die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird. Unternehmen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, sollten der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten ebenfalls zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte diese Angaben veröffentlichen.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über erteilte Genehmigungen für Lagerungsanlagen sowie über die Anwendung dieser Verordnung und deren Auswirkungen auf den Markt übermitteln, um eine rechtzeitige Bewertung der Verordnung zu ermöglichen. Importeure, Exporteure und Betreiber sollten Informationen über die Verbringungen und die Verwendung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Substanzen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent vorlegen.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch mit den maßgeblichen Beteiligten mit dem Ziel zu organisieren, den potenziellen Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Einfuhr und der Lagerung von Quecksilber sowie im Zusammenhang mit Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Produkten zu bewerten; dies gilt unbeschadet der Wettbewerbsregeln des Vertrags, insbesondere des Artikels 81.

(17) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die technische Hilfe für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, wobei dies insbesondere für Hilfsmaßnahmen gilt, mit denen die Umstellung auf alternative quecksilberfreie Technologien und letztlich die schrittweise Einstellung der Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen erleichtert werden.

(18) Die Forschungstätigkeiten in Bezug auf die sichere Beseitigung von Quecksilber, einschließlich der verschiedenen Techniken zur Verfestigung oder anderer Arten der Immobilisierung von Quecksilber, werden fortgesetzt. Die Kommission sollte mit Vorrang diese Forschungstätigkeiten verfolgen und so bald wie möglich einen Bericht vorlegen. Diese Informationen sind wichtig als solide Grundlage für die Überprüfung dieser Verordnung, damit deren Ziel erreicht werden kann.

(19) Die Kommission sollte diese Informationen bei der Vorlage eines Bewertungsberichts berücksichtigen, um festzustellen, ob diese Verordnung gegebenenfalls geändert werden muss.

(20) Die Kommission sollte ferner die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Quecksilber, insbesondere multilaterale Verhandlungen, verfolgen und darüber Bericht erstatten, um eine Bewertung des Gesamtkonzepts unter dem Aspekt der Kohärenz zu ermöglichen.

(21) Die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen bezüglich der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber in bestimmten darin genannten Anlagen sollten gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erlassen werden, wobei dem direkten Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und der genannten Richtlinie Rechnung zu tragen ist.

(22) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Quecksilberexposition durch ein Ausfuhrverbot und eine Lagerungsverpflichtung zu verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Auswirkungen auf den Warenverkehr und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Quecksilberverschmutzung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6), Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1), Quecksilber-(II)-Oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2) und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der Gemeinschaft ist ab dem 15. März 2011 untersagt.

(2) Das Verbot gilt nicht für die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Verbindungen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Medizin und Analyse.

(3) Das Herstellen von Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen nur zum Zweck des Exports metallischen Quecksilbers ist ab dem 15. März 2011 untersagt.

Artikel 2

Ab dem 15. März 2011 ist Folgendes als Abfall zu betrachten und entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle 9 so zu beseitigen, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt:

  1. metallisches Quecksilber, das nicht mehr in der Chloralkaliindustrie verwendet wird;
  2. metallisches Quecksilber, das bei der Reinigung von Erdgas gewonnen wird;
  3. metallisches Quecksilber, das bei der Förderung von Nichteisenmetallen und bei Verhüttungstätigkeiten gewonnen wird; und
  4. metallisches Quecksilber, das ab dem 15. März 2011 in der Gemeinschaft aus Zinnobererz extrahiert wird.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG kann metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in geeigneten Behältern

  1. zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft (Beseitigungsverfahren D15 bzw. D12 nach Anhang IIA der Richtlinie 2006/12/EG ) in für die Beseitigung von metallischem Quecksilber angepassten Salzbergwerken oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage, die ein gleichwertiges Niveau an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten, gelagert werden oder
  2. zeitweilig (Beseitigungsverfahren D15 nach Anhang II A der Richtlinie 2006/12/EG ) für mehr als ein Jahr in Übertageanlagen gelagert werden, die für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmt und ausgestattet sind. In diesem Fall kommen die in Abschnitt 2.4 des Anhangs zu der Entscheidung 2003/33/EG genannten Kriterien nicht zur Anwendung.

Die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG und der Entscheidung 2003/33/EG finden auf die Buchstaben a und b Anwendung.

(2) Die Richtlinie 96/82/EG findet auf Lagerungen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels Anwendung.

Artikel 4

(1) Bei der Sicherheitsprüfung, die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG in Bezug auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber nach Artikel 3 dieser Verordnung durchzuführen ist, wird sichergestellt, dass die besonderen Risiken berücksichtigt werden, die sich aus der Beschaffenheit und den langfristigen Eigenschaften des metallischen Quecksilbers und der Behälter ergeben.

(2) Die Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG für Anlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung muss Auflagen in Bezug auf regelmäßige Sichtkontrollen der Behälter sowie den Einbau geeigneter Dampfdetektoren zur Aufdeckung undichter Stellen enthalten.

(3) Die Anforderungen an die Anlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung sowie die Kriterien für die Annahme von metallischem Quecksilber unter Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden nach dem Verfahren des Artikels 16 der genannten Richtlinie erlassen. Die Kommission legt so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2010, einen geeigneten Vorschlag vor, in dem die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absatz 1 und der Bericht über die Untersuchungen zu Möglichkeiten der unbedenklichen Beseitigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt werden.

Eine endgültige Beseitigung (Beseitigungsverfahren D12 nach Anhang II A der Richtlinie 2006/12/EG ) von metallischem Quecksilber darf erst nach der Annahme der Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG gestattet werden.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie aller Genehmigungen für Anlagen, die zur zeitweiligen Lagerung oder zur Dauerlagerung (Beseitigungsverfahren D15 bzw. D12 nach Anhang II A der Richtlinie 2006/12/EG ) von metallischem Quecksilber bestimmt sind, sowie das Ergebnis der Sicherheitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung.

(2) Bis zum 1. Juli 2012 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Markt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten diese Angaben auch vor dem vorgenannten Zeitpunkt.

(3) Bis zum 1. Juli 2012 übermitteln Importeure, Exporteure und Betreiber von in Artikel 2 genannten Tätigkeiten der Kommission und den zuständigen Behörden je nach Sachlage die folgenden Angaben:

  1. Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung des metallischem Quecksilbers, das in die Gemeinschaft eingeführt wird;
  2. Mengen, Herkunftsland und Bestimmungsland des als Abfall betrachteten metallischen Quecksilbers, das innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend gehandelt wird.

Artikel 6

(1) Die betroffenen Unternehmen der Chloralkaliindustrie übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über die Stilllegung von Quecksilber innerhalb eines bestimmten Jahres:

  1. bestmögliche Schätzung der gesamten in Chloralkalizellen immer noch verwendeten Quecksilbermenge;
  2. Gesamtmenge des in der Einrichtung gelagerten Quecksilbers;
  3. Menge der Quecksilberabfälle, die an einzelne Anlagen für die zeitweilige oder dauerhafte Lagerung geliefert wurden, sowie die Orts- und Kontaktangaben dieser Einrichtungen.

(2) Die betroffenen Unternehmen in den einzelnen Wirtschaftszweigen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über das in einem bestimmten Jahr gewonnene Quecksilber:

  1. gewonnene Quecksilbermenge;
  2. Menge des Quecksilbers, das an einzelne Anlagen für die zeitweilige oder dauerhafte Lagerung geliefert wurde, sowie die Orts- und Kontaktangaben dieser Einrichtungen.

(3) Die betroffenen Unternehmen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten gegebenenfalls zum ersten Mal bis zum 4. Dezember 2009 und danach jährlich bis zum 31. Mai.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Informationen nach Absatz 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Ärhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft 10.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 8

(1) Die Kommission organisiert bis zum 1. Januar 2010 einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen Beteiligten. Im Rahmen dieses Informationsaustauschs wird insbesondere untersucht, ob Folgendes erforderlich ist:

  1. eine Ausdehnung des Ausfuhrverbots auf andere Quecksilberverbindungen, Gemische mit einem geringeren Quecksilbergehalt und quecksilberhaltige Erzeugnisse, insbesondere Thermometer, Barometer und Sphygmomanometer;
  2. ein Einfuhrverbot für metallisches Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Erzeugnisse;
  3. eine Ausdehnung der Lagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft;
  4. Fristen für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber.

Bei diesem Informationsaustausch werden auch die Untersuchungen zu Möglichkeiten der unbedenklichen Beseitigung geprüft.

Die Kommission organisiert einen weiteren Informationsaustausch, sobald neue relevante Informationen vorliegen.

(2) Die Kommission verfolgt die laufenden Forschungstätigkeiten zu Möglichkeiten der sicheren Beseitigung, einschließlich der Verfestigung von metallischem Quecksilber. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2010 einen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 15. März 2013, einen Vorschlag für eine Überarbeitung dieser Verordnung.

(3) Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Markt in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und nach den Artikeln 5 und 6.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 15. März 2013 einen Bericht, in dem sie die Ergebnisse des Informationsaustauschs nach Absatz 1, der Bewertung nach Absatz 3 und den Bericht nach Absatz 2 darlegt und evaluiert; sie legt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Überarbeitung dieser Verordnung bei.

(5) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2010 Bericht über den Stand der multilateralen Tätigkeiten und Verhandlungen betreffend Quecksilber und bewertet hierbei insbesondere, inwieweit die zeitliche Planung und die Reichweite der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen mit den internationalen Entwicklungen in Einklang stehen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können bis zum 15. März 2011 einzelstaatliche Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent beibehalten, die vor dem 22. Oktober 2008 im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen wurden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.


1) ABl. C 168 vom 20.07.2007 S. 44.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.06.2008 S. 209), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 52 E vom 26.02.2008 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. September 2008.
3) ABl. C 291 E vom 30.11.2006 S. 128.
4) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.
5) ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27.
6) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 56.
7) ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
8) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
9) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
10) ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 13.

ENDE

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