umwelt-online: Richtlinie 1999/31/EG Abfalldeponien (3)

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3.3. Zusätzlich zu der vorstehend beschriebenen geologischen Barriere muß ein Sickerwassersammelsystem und ein Abdichtungssystem nach folgenden Grundsätzen errichtet werden, damit sichergestellt wird, daß die Ansammlung von Sickerwasser an der Deponiesohle auf ein Mindestmaß begrenzt wird:

Sickerwassersammlung und Basisdichtung

Deponieklasse nicht gefährlich gefährlich
Künstliche Abdichtungsschicht erforderlich erforderlich
Drainageschicht> 0,5 m erforderlich erforderlich

Die Mitgliedstaaten können allgemeine oder spezifische Anforderungen für Inertabfalldeponien und für die Eigenschaften der obengenannten technischen Vorkehrungen festlegen.

Gelangt die zuständige Behörde nach einer Abwägung der Gefährdung für die Umwelt zu der Auffassung, daß der Bildung von Sickerwasser vorgebeugt werden muß, so kann eine Oberflächenabdichtung vorgeschrieben werden. Empfehlungen für die Oberflächenabdichtung:

Deponieklasse nicht gefährlich gefährlich
Deponiedrainageschicht erforderlich nicht erforderlich
Künstliche Abdichtungsschicht nicht erforderlich erforderlich
Undurchlässige mineralische Abdichtungsschicht erforderlich erforderlich
Drainageschicht > 0,5 m erforderlich erforderlich
Oberbodenabdeckung > 1 m erforderlich erforderlich

3.4. Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt, unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 80/68/EWG, gemäß Abschnitt 2 ("Überwachungsmaßnahmen für Wasser und Sickerwassermanagement") entschieden, daß die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, daß die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 entsprechend herabgesetzt werden. Im Fall von Deponien für Inertabfälle können diese Anforderungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften angepaßt werden.

3.5. - gestrichen -

4. Gasfassung

4.1. Durch geeignete Maßnahmen sind die Ansammlung und die Ausbreitung von Deponiegas zu beschränken (Anhang III).

4.2. Deponiegas von allen Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle abgelagert werden, ist zu sammeln, zu behandeln und zu nutzen. Wenn das gesammelte Gas nicht für die Energiegewinnung genutzt werden kann, muß es abgefackelt werden.

4.3. Die Sammlung, Behandlung und Nutzung von Deponiegas gemäß Nummer 4.2 erfolgt so, daß Umweltschädigungen oder -beeinträchtigungen und Gefährdungen der menschlichen Gesundheit minimiert werden.

5. Belästigungen und Gefährdungen

Es sind Maßnahmen zu treffen, um folgende, von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

Die Deponie ist so auszurüsten, daß kein Schmutz vom Standort auf öffentliche Straßen und umliegende Gebiete gelangen kann.

6. Standsicherheit

Der Einbau der Abfälle in der Deponie erfolgt so, daß die Standsicherheit der Abfallmasse und der dazugehörenden baulichen Anlage insbesondere gegen Rutschungen gesichert ist. Wenn eine künstliche Barriere errichtet worden ist, muß sichergestellt werden, daß das Deponieauflager unter Beachtung der Morphologie der Deponie ausreichend standsicher ist, um Setzungen zu verhindern, welche Schäden an der Barriere verursachen können.

7. Absperrung

Die Deponie ist so zu sichern, daß ein ungehinderter Zugang zu der Anlage verhindert wird. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen. Das System der Überwachung und des Zugangs zu jeder Anlage sollte ein Programm von Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung von illegalen Ablagerungen umfassen.

8. Zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber 11

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

.

Abfallannahmekriterien und -verfahren  Anhang II 18

1. Einleitung

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