umwelt-online: Richtlinie 1999/31/EG Abfalldeponien (2)

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Artikel 6 In den verschiedenen Deponieklassen zuzulassende Abfälle 18

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die folgendes bezwecken:

  1. Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für andere Abfälle, bei denen eine solche Behandlung nicht durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 beiträgt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.
  2. Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.
  3. Deponien für nicht gefährliche Abfälle können genutzt werden für
    1. Siedlungsabfälle;
    2. nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;
    3. stabile, nicht reaktive gefährliche (z.B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten. zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.
  4. Deponien für Inertabfälle sind nur für Inertabfälle zu nutzen.

Artikel 7 Genehmigungsantrag

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Identität des Antragstellers sowie, falls es sich um unterschiedliche Personen handelt, des Betreibers;
  2. die Beschreibung der Arten und die Gesamtmenge der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;
  3. die vorgesehene Kapazität der Deponie;
  4. die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen und geologischen Merkmale;
  5. die vorgesehenen Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen;
  6. den vorgesehenen Betriebs-, Meß- und Überwachungsplan;
  7. den vorgesehenen Plan für die Stillegung und für die Nachsorge;
  8. sofern nach der "Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten " eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, die vom Projektträger gemäß Artikel 5 derselben Richtlinie vorgelegte Information;
  9. die finanzielle Sicherheitsleistung des Antragstellers oder etwas anderes Gleichwertiges gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv).

Nach Erteilung der Genehmigung wird diese Information den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.

Artikel 8 Voraussetzungen für die Genehmigung

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, durch die folgendes sichergestellt wird:

  1. Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, daß
    1. das Deponievorhaben unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4 und 5 alle maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt;
    2. der Deponiebetrieb in der Hand einer natürlichen Person liegt, die die technische Kompetenz zur Leitung der Deponie besitzt, und für die berufliche und technische Weiterbildung und Einarbeitung von Betreibern und Deponiepersonal gesorgt wird;
    3. die Deponie so betrieben wird, daß die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;
    4. der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, daß die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die in Artikel 13 vorgeschriebenen Stillegungsverfahren eingehalten werden. Diese Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges besteht so lange fort, wie die Wartungs- und Nachsorgearbeiten auf der Deponie gemäß Artikel 13 Buchstabe d) dies erfordern. Die Mitgliedstaaten können nach eigener Wahl erklären, daß diese Ziffer auf Deponien für Inertabfälle keine Anwendung findet.
  2. Die geplante Deponie ist mit dem oder den einschlägigen Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang.
  3. Vor Beginn des Deponiebetriebs inspiziert die zuständige Behörde die Deponie, um sicherzustellen, daß die entsprechenden Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, in keiner Weise verringert.

Artikel 9 Inhalt der Genehmigung

Zur Präzisierung und Ergänzung des Artikels 9 der Richtlinie 75/442/EWG und des Artikels 9 der Richtlinie 96/61/EG wird in der Genehmigung für die Deponie mindestens folgendes festgelegt:

  1. die Deponieklasse;

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(Stand: 11.03.2019)

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