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Regelwerk, EU 2018, Abfall - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern.

(2) Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates 4 für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten gestärkt werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 zu "Die Rohstoff-Initiative - Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern" voranzutreiben, indem die Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle schrittweise auf ein Minimum verringert wird. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Verringerung Bestandteil einer Gesamtstrategie ist, die eine sinnvolle Anwendung der Abfallhierarchie gewährleistet, einen Übergang hin zu Vermeidung, einschließlich Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling fördert und eine Verlagerung von einer Ablagerung auf Deponien hin zu einer verstärkten Abfallverbrennung verhindert.

(3) Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in Einklang gebracht werden.

(4) Die bestehende Begriffsbestimmung für "isolierte Siedlung" muss hinsichtlich der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden, um den Besonderheiten solcher Siedlungen gerecht zu werden, bei denen aus umweltpolitischer Sicht wesentlich andere Belange aufgeworfen werden als in anderen Regionen.

(5) Der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG sollte auf den der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 abgestimmt werden, und sie sollte weiterhin die Ablagerung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung abdecken, die nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.

(6) Eine weitere Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier und Bioabfall, wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei der Umsetzung dieser Einschränkungen der Ablagerung von Abfällen auf Deponien sollte die technische, die umweltpolitische und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Recycelns oder der sonstigen Verwertung des bei der Abfalltrennung anfallenden Restmülls berücksichtigt werden.

(7) Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Zielvorgaben für die Reduzierung der Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien enthält, ist es angezeigt, die Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu Recyclingzwecken getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.

(8) Um sicherzustellen, dass die Abfallhierarchie korrekt angewendet wird, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um ab 2030 Beschränkungen für die Ablagerung aller Abfälle auf Deponien anzuwenden, die sich zum Recycling oder anderen Formen von Material- und Energierückgewinnung eignen. Diese Beschränkungen sollten keine Anwendung finden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abfall sich nicht für Recycling oder sonstige Wiederverwertung eignet und dass die Ablagerung gemäß der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu den besten Umweltergebnissen führt.

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