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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
- Abfallrahmenrichtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, ber. 2009 L 127 S. 24;
VO (EU) 1357/2014 - ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89, ber. 2017 L 42 S. 43 Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2015/1127 - ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13 Inkrafttreten, ber. L 297 S. 9;
VO (EU) 2017/997 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2018/851 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109 Inkrafttreten Umsetzung A;
VO (EU) 2023/1542 - ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ID 232384

Neufassung- Ersetzt RL"en 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG - Entsprechungstabelle

Red. Anm.: vgl. Beschl."e (EU) 2021/19; 2019/1597; 2019/1004; 2013/727/EU
Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung / Abfallverzeichnis der Entsch. 2000/532/EG
AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung
Beschl.zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten
Entsch. 94/741/EG

Anm. d. Red.: Diese Berichtigung betrifft nicht die deutsche Fassung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle 4 legt den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemeinschaft fest. Sie enthält Bestimmungen wichtiger Begriffe wie Abfall, Verwertung und Beseitigung und schafft grundlegende Anforderungen an die Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere eine Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Ferner enthält sie wichtige Grundsätze wie z.B. eine Verpflichtung, mit Abfällen so umzugehen, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden, sowie einen Aufruf zur Einhaltung der Abfallhierarchie und im Einklang mit dem Verursacherprinzip eine Anforderung, wonach die Kosten der Abfallbeseitigung vom Abfallbesitzer, den früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des Erzeugnisses, von dem der Abfall stammt, zu tragen sind.

(2) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 5 fordert die Weiterentwicklung oder Überarbeitung des Abfallrechts, einschließlich einer Klärung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall, und die Entwicklung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Festlegung von Zielvorgaben.

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2003 über eine Thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling wird festgestellt, dass es notwendig ist, die geltenden Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung zu überprüfen, eine allgemein gültige Definition von Recycling festzulegen und den Abfallbegriff zu diskutieren.

(4) In seiner Entschließung vom 20. April 2004 zu der vorgenannten Mitteilung 6 hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, eine Ausdehnung der Richtlinie 96/61

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(Stand: 06.02.2024)

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