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Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
- Batterie-Verordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1, ber. L 2024/90243, ber. L 2024/90256, ber. L 2025/90109, ber. L 2025/90794;
VO (EU) 2024/1781 - ABl. L 2024/1781 vom 28.06.2024 Inkrafttreten, ber. L 2024/90493;
VO (EU) 2025/1561 - ABl. L 2025/1561 vom 30.07.2025 Inkrafttreten)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen ID 252128
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen ID 252082
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Neufassung -Ersetzt zum 18.08.2025 RL 2006/66/EG - Geltungsbeginn - Aufhebung und Übergangsbestimmungen
| Ergänzende Informationen |
| C/2025/214 - Leitlinien über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und - in Bezug auf die Artikel 54 bis 76 dieser Verordnung - auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden " europäischer Grüner Deal") ist Europas Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umstellung von der Nutzung fossiler Kraftstoffe in Fahrzeugen auf Elektromobilität ist eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Damit die Produktpolitik der Union zur weltweiten Senkung der CO2-Emissionen beitragen kann, muss sichergestellt werden, dass die in der Union vermarkteten und verkauften Produkte auf nachhaltige Weise beschafft und erzeugt werden.
(Stand: 21.11.2025)
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