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Regelwerk, EU 2015, Abfall - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13, ber. L 297 S. 9)



Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

(2) Das in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG angeführte Verfahren R1 betrifft Abfälle, die als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Hierunter fallen Verbrennungs anlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens den Schwellenwert erreicht, der nach der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Energieeffizienzformel (R1-Formel) berechnet wird.

(3) Technische Erkenntnissen belegen, dass örtliche Klimabedingungen in der Union die Energiemengen, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf von Verbrennungs anlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, technisch genutzt oder erzeugt werden können, beeinflussen.

(4) Aus einem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission geht hervor, dass es im Hinblick auf die Schaffung ausgewogener Wettbewerbsbedingungen in der Union sinnvoll ist, Verbrennungs anlagen, die von den Auswirkungen örtlicher Klimabedingungen betroffen sind, anhand eines auf die R1-Formel anzuwendenden Klimakorrekturfaktors (Climate Correction Factor, CCF) zu entschädigen. Dieser Faktor sollte auf dem BVT-Merkblatt für Abfallverbrennung basieren.

(5) Bei Anwendung eines Klimakorrekturfaktors würden einige Verbrennungs anlagen für die Abfallbeseitigung die R1-Schwelle erreichen und würden somit automatisch zu Verbrennungsanlagen für die energetische Verwertung von Abfällen. Dessen ungeachtet sollte die Anwendung eines solchen Korrekturfaktors ein Anreiz für Verbrennungsanlagen bleiben, eine hocheffiziente Energieerzeugung durch Abfallverbrennung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Zielsetzung der Richtlinie 2008/98/EG zu gewährleisten.

(6) Der auf die R1-Formel anzuwendende Klimakorrekturfaktor sollte auf den klimatischen Gegebenheiten am Standort der Verbrennungsanlage basieren.

(7) Die Richtlinie 2008/98/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG wird entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

  1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Juli 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

  2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

.

Anhang


In Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG wird Fußnote * um folgenden Text ergänzt:

"Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt multipliziert:

  1. CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:

    CCF = 1, wenn HDD > = 3.350
    CCF = 1,25, wenn HDD < = 2.150
    CCF = - (0,25/1.200)´ HDD + 1,698, wenn 2.150 < HDD < 3.350

  2. CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:

    CCF = 1, wenn HDD > = 3.350
    CCF = 1,12, wenn HDD < = 2.150
    CCF = - (0,12/1.200)´ HDD + 1,335, wenn 2.150 < HDD < 3.350

(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).

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