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Regelwerk

Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber

(ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 49)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, sowie auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 2, insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 kann abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in geeigneten Behältern zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft in bestimmten Arten von Abfalldeponien gelagert werden.

(2) Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber ist bereits im Unionsrecht zur Abfallbewirtschaftung geregelt.

(3) Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle 3.

(4) Für Einrichtungen zur Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 gelten die Richtlinie 1999/31/EG sowie die Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG 4.

(5) Dies bedeutet insbesondere, dass alle Einrichtungen für die Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr eine Genehmigung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG benötigen und dass diese Einrichtungen den Mess- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie sowie - bei Lagerung in Untertagedeponien - den Vorschriften für die Sicherheitsprüfung gemäß Anlage A der Entscheidung 2003/33/EG unterliegen.

(6) Außerdem unterliegen solche Einrichtungen den allgemeinen Vorschriften für das Führen von Aufzeichnungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG.

(7) Ferner sind auf Einrichtungen für die zeitweilige Lagerung über Tage gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 die Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 5 anzuwenden.

(8) Diese Bestimmungen werden allerdings den speziellen Merkmalen von metallischem Quecksilber nicht in vollem Umfang gerecht, so dass zusätzliche Vorschriften erforderlich sind.

(9) Diese zusätzlichen Vorschriften sollten den Forschungstätigkeiten zu den Möglichkeiten der sicheren Entsorgung, einschließlich der Verfestigung, von metallischem Quecksilber Rechnung tragen. Zwar werden Fortschritte bei der Entwicklung umweltverträglicher Verfestigungsmöglichkeiten erzielt, aber gegenwärtig ist es noch verfrüht, über die Durchführbarkeit solcher Möglichkeiten in großem Maßstab zu entscheiden.

(10) Es sind weitere Untersuchungen über das langfristige Verhalten von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien erforderlich, um tragfähige und wissensgestützte Vorschriften für die dauerhafte Lagerung festzulegen.

Deshalb sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften auf die zeitweilige Lagerung begrenzt und als geeignet und als beste verfügbare Techniken für die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angesehen werden.

(11) Die Richtlinie 1999/31/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(12) Der Ausschuss nach Artikel 16 der Richtlinie 1999/31/EG hat keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist es angebracht, dass der Rat die vorliegende Richtlinie annimmt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 15. März 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

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