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"Kreditaufnahme"
Drucksache 571/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Nach Artikel 143d Absatz 1 Satz 3 GG sind die Länder von der Verpflichtung eines Haushaltsausgleichs ohne Kreditaufnahme bis 2020 freigestellt. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bund gegenüber den Ländern in den Eckpunkten zur innerstaatlichen Umsetzung der neuen Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts bereit erklärt, für den Zeitraum bis 2019 das Risiko etwaiger Sanktionszahlungen hinsichtlich des präventiven Arms des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu übernehmen. Dementsprechend wird durch Satz 1 übergangsweise - auf der Grundlage einer Annexkompetenz des Bundes zu Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 GG - nach § 2 Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass Sanktionszahlungen des präventiven Arms, die vor dem 1. Januar 2020 begründet werden, vom Bund getragen werden. Begründet werden Sanktionszahlungen des präventiven Arms dadurch, dass ein Mitgliedstaat es unterlässt, aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/ 97 ergangenen Empfehlung des Rates Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder dem entsprechenden Anpassungspfad zu ergreifen. Satz 2 legt deshalb fest, dass Maßnahmen dann als vor dem 1. Januar 2020 begründet gelten, wenn die Frist zur Behebung der Abweichungen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 2 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
§ 6 Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
Artikel 3 Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
§ 1 Gegenstand
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Kapitel 1 Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013.
§ 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
Kapitel 2 Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013-2014
§ 5 Zweck der Finanzhilfen
§ 6 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
§ 7 Anpassung der Verfügungsrahmen
§ 8 Verfahren und Durchführung
§ 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
§ 10 Rückforderung von Bundesmitteln
§ 11 Grundvereinbarung
Artikel 6 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
§ 4a Aufstockung des Sondervermögens
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage und rechtliche Vorgaben
Innerstaatliche Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags Schuldenbremse und Fiskalvertrag
Verankerung der Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit im Haushaltsgrundsätzegesetz
Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat
Weitere Inhalte des Gesetzes
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2276: Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
Drucksache 698/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... verankerten Schuldenregel des Artikels 109 Absatz 3 GG sollte klargestellt werden, dass mit dem Fiskalpakt bzw. seiner Umsetzung in innerstaatliches Recht den Ländern keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden, die über ihre bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 143d GG hinausgehen. Der Bund ist bei den Verhandlungen auf der EU-Ebene - an denen die Länder nicht beteiligt waren - der im Fiskalvertrag für Deutschland vorgesehenen Verschärfung der Kreditaufnahmegrenzen in den Jahren bis 2020 nicht entgegengetreten, so dass der Bund eine sich daraus ggf. ergebende Anpassungslast auch zu tragen hat. Aus Sicht der Länder würde sich andernfalls die Geschäftsgrundlage im Vergleich zu den Vereinbarungen im Rahmen der Föderalismuskommission II verändern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zum Gesetz allgemein
Drucksache 94/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten - COM(2012) 55 final
... 15. Der Bundesrat hält ein behutsames Vorgehen der Kommission insbesondere bei der Überprüfung der IORP-Richtlinie für notwendig. Regelungen, die zusätzliche Kosten für Unternehmen verursachen, die ihren Beschäftigten freiwillig betriebliche Altersversorgung bieten, müssen vermieden werden. Der Bundesrat spricht sich daher insbesondere gegen Überlegungen zur Anwendung von Solvabilität II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sogenannte IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
Drucksache 15/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe COM(2011) 896 final Drucksache: 15/12 in Verbindung mit b) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste COM(2011) 895 final Drucksache: 16/12
... Das in diesem Bereich erforderliche hohe Maß an Flexibilität wäre nicht gegeben. Der tägliche Geldhandel sowie Kreditaufnahmen müssen weiterhin ohne Ausschreibung möglich sein. Der Bundesrat [lehnt daher die Regelung in Artikel 10 Buchstabe d ab und] fordert den Artikel dahingehend auszugestalten, dass Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie
Zu BR-Drucksachen 15/12 und 16/12
Zur BR-Drucksache 15/12
Zur BR-Drucksache 16/12
Direktzuleitung der Stellungnahme zu BR-Drucksachen 15/12 und 16/12
Drucksache 608/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Vor dem Hintergrund des Konsolidierungsbedarfs in den öffentlichen Haushalten und mit Blick auf die bundesgesetzlich geregelte Begrenzung der zulässigen Kreditaufnahme der Länder ab dem Jahr 2020 ist es nicht hinnehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen ohne finanzielle Kompensation übertragen werden. Aufgrund des bereits in der Vergangenheit infolge bundes- oder EU-rechtlicher Regelungen entstandenen Aufgabenzuwachses bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Länder ihre Aufgaben nicht mehr in hinreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität wahrnehmen können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 NotSanG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG
4. Zu Artikel 1 § 4a - neu - NotSanG
§ 4a Befugnis zur Ausübung der Heilkunde
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 - neu - NotSanG
§ 5 Dauer, Struktur und Kosten der Ausbildung
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 2a
'Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
9. Zur Regelung der Finanzierung der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 NotSanG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NotSanG
12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 - neu - und 2 NotSanG
13. Zu Artikel 1 § 9 NotSanG
14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - NotSanG
15. Zu Artikel 1 § 15 NotSanG
16. Zu Artikel 1 § 21 NotSanG
17. Zu Artikel 1 § 31a - neu - NotSanG
§ 31a Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 NotSanG und Artikel 5 Satz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 164/2/12
Antrag aller Länder
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
... Die Gewährung einer Stabilitätshilfe des ESM kann Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts einschließlich der Kreditaufnahme des Bundes haben. Damit sind auch Länderinteressen berührt.
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zum Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG , BR-Drucksache 166/12
3. Zu § 3 ESMFinG
§ 3 Beteiligung des Bundesrates
4. Zu § 3a - neu - ESMFinG
§ 3a Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung
5. Zu Artikel 1a - neu - Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
6. Zu Artikel 2:
Artikel 2
Drucksache 90/12 (Beschluss)
... c) Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 70, 112 und 114 §§ 84, 131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
9. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
10. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
11. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
14. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
15. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
16. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
Drucksache 94/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten COM(2012) 55 final
... 22. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
Drucksache 608/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Vor dem Hintergrund des Konsolidierungsbedarfs in den öffentlichen Haushalten und mit Blick auf die bundesgesetzlich geregelte Begrenzung der zulässigen Kreditaufnahme der Länder ab dem Jahr 2020 ist es nicht hinnehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen ohne finanzielle Kompensation übertragen werden. Aufgrund des bereits in der Vergangenheit infolge bundes- oder EU-rechtlicher Regelungen entstandenen Aufgabenzuwachses bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Länder ihre Aufgaben nicht mehr in hinreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität wahrnehmen können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 NotSanG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG
4. Zu Artikel 1 § 4a - neu - NotSanG
§ 4a Befugnis zur Ausübung der Heilkunde
5. Zu Artikel 1 § 5 Überschrift und Absatz 4 - neu - NotSanG
§ 5 Dauer, Struktur und Kosten der Ausbildung
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG
7. Zu Artikel 1 § 9 NotSanG
8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - NotSanG
9. Zu Artikel 1 § 15 NotSanG
10. Zu Artikel 1 § 21 NotSanG
11. Zu Artikel 1 § 31a - neu - NotSanG
§ 31a Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
12. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 NotSanG und Artikel 5 Satz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 619/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
... Sowohl der Immobilienerwerb als auch die erforderliche Kreditaufnahme werden oft von Strukturvertrieben vermittelt, die die prospektiven Käufer zu Hause aufsuchen oder anrufen und zu dem Geschäft überreden. Dieses Geschäftsmodell funktioniert nur, wenn Lücken in der Regelung des § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ausgenutzt werden und das notarielle Beurkundungsverfahren damit seine verbraucherschützende Wirkung nicht entfalten kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
Artikel 1 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 822/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds KOM (2011) 860 endg.
... (13) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Allerdings sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann.
Drucksache 338/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... (4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Zum Ausgleich unvorhergesehener Einnahmeausfälle kann das Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt erhalten." '
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 EKFG-ÄndG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 EKFG-ÄndG
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
Drucksache 150/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Vor dem Hintergrund des Konsolidierungsbedarfs in den öffentlichen Haushalten und mit Blick auf die bundesgesetzlich geregelte Begrenzung der zulässigen Kreditaufnahme der Länder ab dem Jahr 2020 ist es nicht hinnehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen ohne finanzielle Kompensation übertragen werden. Aufgrund des bereits in der Vergangenheit infolge Bundes- oder EU-rechtlicher Regelungen entstandenen Aufgabenzuwachses bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Länder ihre Aufgaben nicht mehr in hinreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität wahrnehmen können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 IfSG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 - neu - IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 9 - neu - IfSG und Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 28 Absatz 1 Satz 2 und 2a - neu - IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a - neu - IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 73 Absatz 1 Nummer 2a - neu - IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG
10. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 111 Absatz 5 Satz 1a und 1b - neu - SGB V
11. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 4 SGB V
13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 4b - neu - § 172a - neu - SGB V
§ 172a Informationsrechte der Verbände
14. Zu Artikel 3 Nummer 4c - neu - § 274 Absatz 1 Satz 3 SGB V
15. Zu Artikel 3 Nummer 4d - neu - § 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 SGB V
16. Zu Artikel 3a - neu - § 66 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB X
'Artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
17. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 - neu - KHEntgG und Nummer 2 § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG
'Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 92c Absatz 5 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 97c SGB XI ,
20. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI
21. Zu Artikel 6a - neu - § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG
'Artikel 6a Änderung des Arzneimittelgesetzes
22. Zur Anschubfinanzierung neuer Netzwerke
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 339/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
... Die Länder sind grundgesetzlich verpflichtet, bis 2020 ohne jegliche strukturelle Kreditaufnahme auszukommen, der Bund darf ab 2016 noch in Höhe von 0,35 Prozent des BIP Kredite aufnehmen. Die Konsolidierung der Länderhaushalte wird noch über Jahre hinweg erheblicher Anstrengungen sowohl auf der Ausgabeseite als auch auf der Einnahmeseite bedürfen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3 und 4 Buchstabe b Inhaltsübersicht und § 35c - neu -, § 52 Absatz 50c1 - neu - EStG
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Zu Artikel 1 Nummer 2
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10k EStG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7e Absatz 1 Satz 2 und § 10k Absatz 1 Satz 2* EStG
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b § 52 Absatz 22a Satz 1 und Absatz 24f Satz 1 EStG * und
Zu Artikel 2
Artikel 2 Inkrafttreten
18. Zu Artikel 1a - neu - Bürgerliches Gesetzbuch
Artikel 1a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Drucksache 818/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum KOM (2011) 862 endg.
... (13) Damit EuFSU nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Damit Fonds den außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken können, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann, sollte jedoch eine kurzfristige Kreditaufnahme möglich sein.
Drucksache 150/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Vor dem Hintergrund des Konsolidierungsbedarfs in den öffentlichen Haushalten und mit Blick auf die bundesgesetzlich geregelte Begrenzung der zulässigen Kreditaufnahme der Länder ab dem Jahr 2020 ist es nicht hinnehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen ohne finanzielle Kompensation übertragen werden. Aufgrund des bereits in der Vergangenheit infolge Bundes- oder EU-rechtlicher Regelungen entstandenen Aufgabenzuwachses bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Länder ihre Aufgaben nicht mehr in hinreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität wahrnehmen können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1aneu - § 2 IfSG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 9 - neu - IfSG und Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 - neu - IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8aneu - § 28 Absatz 1 Satz 2 und 2aneu - IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1aneu - IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 73 Absatz 1 Nummer 2aneu - IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 4 SGB V
11. Zu Artikel 3 Nummer 4aneu - § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 4bneu - § 172aneu - SGB V
§ 172a Informationsrechte der Verbände
12. Zu Artikel 3 Nummer 4cneu - § 279 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 3aneu - § 66 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB X
'Artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
14. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 - neu - KHEntgG und Nummer 2 § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG
'Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
15. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe e § 114a Absatz 5a Satz 1 und Satz 2 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI
17. Zu Artikel 6aneu - § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG
'Artikel 6a Änderung des Arzneimittelgesetzes
18. Zur Anschubfinanzierung neuer Netzwerke
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 390/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
... Die Länder sind grundgesetzlich verpflichtet, bis 2020 ohne jegliche strukturelle Kreditaufnahme auszukommen, der Bund darf ab 2016 noch in Höhe von 0,35 Prozent des BIP Kredite aufnehmen. Die Konsolidierung der Länderhaushalte wird noch über Jahre hinweg erheblicher Anstrengungen sowohl auf der Ausgabeseite als auch auf der Einnahmeseite bedürfen.
Zum Gesetz insgesamt
3. Zu Artikel 1b - neu - § 559a Absatz 1 BGB
Artikel 1b Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Drucksache 181/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über W ohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... Ansteigende Verschuldungsniveaus der Privathaushalte sind in ganz Europa zu verzeichnen. Sie sind jedoch, solange die Verschuldungshöhe tragbar ist und die Rückzahlungen bei Fälligkeit geleistet werden können, an sich kein Zeichen unverantwortlicher Kreditaufnahme und -vergabe. Den Statistiken zufolge haben aber Kreditnehmer zunehmend Mühe, ihre Schulden zu bedienen. Diese Schwierigkeiten bei der Rückzahlung haben zu einem Anstieg der Ausfallquoten und der Zahl der Zwangsvollstreckungen geführt. Zwar können auch andere Faktoren als unverantwortliche Kreditaufnahme und -vergabe – z.B. ein allgemeiner Konjunkturabschwung – Einfluss auf die Daten haben. In Verbindung mit qualitativen Nachweisen im Rahmen der Beiträge von Beteiligten sowie empirischen Belegen aus ganz Europa zeigen die statistischen Daten jedoch, dass es sich hierbei nicht nur um ein konjunkturelles oder auf einen oder zwei Mitgliedstaaten begrenztes Phänomen handelt, sondern dass dieses Problem in der gesamten EU existiert.
Drucksache 874/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe COM(2011) 897 final; Ratsdok. 18960/11
... 20. Der Wegfall des Ausnahmetatbestands für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, ist nicht nachvollziehbar. Die dem öffentlichen Auftragswesen zur Verfügung stehenden Vergabeverfahren sind nicht geeignet, auf kurzfristige Änderungen der Verhältnisse am Kapitalmarkt zu reagieren. Das in diesem Bereich erforderliche hohe Maß an Flexibilität wäre nicht gegeben. Der tägliche Geldhandel sowie Kreditaufnahmen müssen weiterhin ohne Ausschreibung möglich sein. Der Bundesrat lehnt daher die Regelung in Artikel 8 Nummer 5 Buchstabe d ab und fordert, den Artikel dahin gehend auszugestalten, dass Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie
Drucksache 225/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
... c) Währungen, die von der Bank durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Entschließung
1. Änderung des Artikels 1 des Bankübereinkommens Zweck
2. Änderung des Artikels 5 des Bankübereinkommens Genehmigtes Kapital
3. Änderung des Artikels 6 des Bankübereinkommens Zeichnung von Anteilen
4. Änderung des Artikels 7 des Bankübereinkommens Einzahlung der gezeichneten Beträge
5. Änderung des Artikels 14 des Bankübereinkommens Empfänger und Geschäftsmethoden
6. Änderung des Artikels 15 des Bankübereinkommens Grenzen der Geschäftstätigkeit
7. Änderung des Artikels 16 des Bankübereinkommens Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen
8. Änderung des Artikels 17 des Bankübereinkommens Geschäftsgrundsätze
9. Änderung des Artikels 18 des Bankübereinkommens Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien
11. Änderung des Artikels 20 des Bankübereinkommens Sonderreserve
12. Änderung des Artikels 26 des Bankübereinkommens Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
13. Änderung des Artikels 27 des Bankübereinkommens Verwendung von Währungen
14. Änderung des Artikels 28 des Bankübereinkommens Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank
15. Änderung des Artikels 30 des Bankübereinkommens Gouverneursrat: Zusammensetzung
16. Änderung des Artikels 40 des Bankübereinkommens Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen
17. Änderung des Artikels 44 des Bankübereinkommens Suspendierung
18. Änderung des Artikels 45 des Bankübereinkommens Abrechnung
19. Änderung des Artikels 47 des Bankübereinkommens Beendigung der Geschäftstätigkeit
20. Änderung des Artikels 49 des Bankübereinkommens Aufteilung der Vermögenswerte
21. Änderung des Artikels 60 des Bankübereinkommens Änderungen
22. Änderung des Artikels 62 des Bankübereinkommens Schiedsverfahren
23. Weitere Änderungen
Entschließung
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Drucksache 743/2/11
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
... 3. Im Vollzug des Haushalts sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, um weitere Entlastungen für den Bundeshaushalt zu erreichen, damit der derzeitige Rahmen für die Nettokreditaufnahme nicht ausgeschöpft werden muss.
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Deutschland verpflichtet sich zu einer nachhaltigen Finanzpolitik, wie auch ausführlich im Deutschen Stabilitätsprogramm-Aktualisierung 2011 dargelegt. Wichtiger Garant hierfür ist die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenregel, die eine Begrenzung der Kreditaufnahme in Bund und Ländern vorschreibt. Im Zusammenwirken mit den Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes sichert die Schuldenregel eine langfristig tragfähige Haushaltsentwicklung und trägt maßgeblich dazu bei, die gesamtstaatliche Schuldenstandsquote mittelfristig zurückzuführen.
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
1. Einführung
2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Tabelle
3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele
4 Vorbemerkung
a Förderung der Beschäftigung
b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung
c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
d Verbesserung des Bildungsniveaus
e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut
4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderung der Beschäftigung
Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
Stärkung der Finanzstabilität
5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland
a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte
b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors
c Stärkung der Binnennachfrage
d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen
i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“
ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt
iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“
iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“
e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern
6. Verwendung von EU-Fördermitteln
a Europäische Strukturfonds
b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
Anhang Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen
Drucksache 216/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Vor dem Hintergrund des Konsolidierungsbedarfs in den öffentlichen Haushalten und mit Blick auf die bundesgesetzlich geregelte Begrenzung der zulässigen Kreditaufnahme der Länder ab dem Jahr 2020 ist es nicht hinnehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen ohne finanzielle Kompensation übertragen werden. Auf Grund des bereits in der Vergangenheit infolge Bundes- oder EU-rechtlicher Regelungen entstandenen Aufgabenzuwachses bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Länder ihre Aufgaben nicht mehr in hinreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität wahrnehmen können.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 13 KrWG
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 16 KrWG
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG
10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG
11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG
12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG
13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG
14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
15. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG
16. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG
17. Zu Artikel 1 § 12 KrWG
18. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 2,
19. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG
Zu Buchstabe n
20. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 21 Satz 2 - neu - KrWG
23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 KrWG
24. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG
25. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG
26. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4a - neu - KrWG
27. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 6 - neu - KrWG
28. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG
§ 47a Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken
29. Zu Artikel 1 § 49 KrWG
§ 49 Registerpflichten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3a - neu - KrWG
31. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2a - neu - KrWG
32. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG
34. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 KrWG
35. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG
36. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG
37. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG
38. Zu Artikel 1 § 56 Absatz Satz 3 KrWG
39. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG
40. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 8 KrWG
41. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG
42. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG
43. Zu Artikel 1 § 62 KrWG
44. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 - neu - KrWG
45. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG
46. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG
47. Zu Artikel 1 Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG
48. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
49. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG
50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 14 Absatz 8 ElektroG
51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG
52. Zu Artikel 4a - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV
'Artikel 4a Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b § 1 Absatz 1 TgV
54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 § 5 TgV
§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte
55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 1 Satz 1 TgV
56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 4 - neu - TgV
57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 § 12 TgV
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
58. Zu Artikel 5 Änderung der 5. BImSchV
'Artikel 5a Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
60. Zum Gesetzentwurf allgemein
61. Zum Gesetzentwurf allgemein
62. Zum Gesetzentwurf insgesamt vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG
63. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 743/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
... Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2012
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Einnahmen
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Ausgaben
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Gesamtplan - Teil II Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Gesamtplan - Teil III Finanzierungsübersicht
Gesamtplan - Teil IV Kreditfinanzierungsplan
Drucksache 339/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
... Die Länder sind grundgesetzlich verpflichtet, bis 2020 ohne jegliche strukturelle Kreditaufnahme auszukommen, der Bund darf ab 2016 noch in Höhe von 0,35 Prozent des BIP Kredite aufnehmen. Die Konsolidierung der Länderhaushalte wird noch über Jahre hinweg erheblicher Anstrengungen sowohl auf der Ausgabeseite als auch auf der Einnahmeseite bedürfen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7e und § 10k EStG allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10k EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7e Absatz 1 Satz 2 und § 10k Absatz 1 Satz 2 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b § 52 Absatz 22a Satz 1 und Absatz 24f Satz 1 EStG
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 Inkrafttreten
8. Zu Artikel 1a - neu - Bürgerliches Gesetzbuch
Artikel 1a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 338/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... (4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Zum Ausgleich unvorhergesehener Einnahmeausfälle kann das Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt erhalten." '
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zum Gesetzentwurf insgesamt
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 EKFG-ÄndG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 EKFG-ÄndG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
9. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 EKFG-ÄndG
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 8 Überschrift und Satz 01 - neu - EKFG-ÄndG
12. Zu Artikel 1a - neu - § 3 KernbrStG
'Artikel 1 a Änderung des Kernbrennstoffsteuergesetzes
13. Zu Artikel 1a - neu - § 12 KernbrStG
'Artikel 1a Änderung des Kernbrennstoffsteuergesetzes
Drucksache 680/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... , 2704) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme,".
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer
§ 5 Steuerbefreiungen
§ 6 Steuerschuldner
§ 7 Registrierung
§ 8 Steuerliche Beauftragte
§ 9 Sicherheit
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Steuersatz
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 14 Steueraufsicht
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18 Ermächtigungen
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1
Anlage 2
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Drucksache 604/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten KOM (2010) 523 endg.
... - Ferner sind die vorgeschlagene Verdreifachung des Meldeturnus und die enge Vorgabe für das Veröffentlichungsdatum schon deshalb in Frage zu stellen, weil dem beträchtlichen Mehraufwand für Erhebung und Qualifizierung der zusätzlichen Kassendaten keine korrelierenden Steuerungsmöglichkeiten seitens des Bundes und der Länder gegenüberstehen. - Bedenken begegnet auch die in Artikel 12 enthaltene Forderung numerischer Haushaltsregeln für alle Teilsektoren des Staates. Insbesondere liest sich daraus die Forderung nach einer numerischen Haushaltsregel auch für die Kommunen. Die Länder können im Rahmen der Rechtsaufsicht auf die Gemeindewirtschaft allerdings nur bedingt Einfluss nehmen. Dies ist nur insoweit möglich, als die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Genehmigung bestimmter Teile der beschlossenen Haushaltssatzung (im Wesentlichen Kreditaufnahmen, kreditähnliche Geschäfte und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsausgaben, sofern diese kreditfinanziert werden sollen) und einzelner anderer wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsgeschäfte (z.B. die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen) zu entscheiden hat. Zusätzliche Einflussmöglichkeiten auf die Wirtschaftsführung hat die Rechtsaufsicht lediglich dann, wenn die Gemeinde eine Nachtragssatzung erlassen muss.
Drucksache 41/3/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen
a) Jahresgutachten 2009/2010 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2010 der Bundesregierung
... 6. Der Bundesrat stimmt der Bundesregierung ausdrücklich zu, dass die Konjunkturpakete einen sehr wichtigen Beitrag geleistet haben, um die Auswirkungen der Krise insbesondere auf den deutschen Arbeitsmarkt zu begrenzen. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung und des Sachverständigenrates, dass die krisenbedingte fiskalische Expansion und die Ausweitung der Staatstätigkeit auf Grund der Wirtschafts- und Finanzkrise ohne Alternative waren. Der Bundesrat nimmt angesichts des ungewöhnlich starken Anstiegs der Nettokreditaufnahme zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung zur grundgesetzlich verankerten Schuldenregel, zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu den Beschlüssen der EU zu einer finanzpolitischen Exit-Strategie bekennt. Eine Rückführung der fiskalpolitischen Impulse sollte vorgenommen werden, sobald die konjunkturellen Bedingungen dies gestatten.
Drucksache 532/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... Daher begrüßt der Bundesrat u.a. auch die Aufnahme einer Übersicht zur Berechnung der nach der Schuldenbremse zulässigen strukturellen Nettokreditaufnahme in die Bundeshaushaltsordnung. Dies schafft Transparenz und gewährleistet, dass die zulässige Höhe der Einnahmen aus Krediten künftig auch nach Abschluss der Beratungen des Bundeshaushalts nachvollziehbar ist.
Drucksache 604/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten KOM (2010) 523 endg.
... - Ferner sind die vorgeschlagene Verdreifachung des Meldeturnus und die enge Vorgabe für das Veröffentlichungsdatum schon deshalb in Frage zu stellen, weil dem beträchtlichen Mehraufwand für Erhebung und Qualifizierung der zusätzlichen Kassendaten keine korrelierenden Steuerungsmöglichkeiten seitens des Bundes und der Länder gegenüberstehen. - Bedenken begegnet auch die in Artikel 12 enthaltene Forderung numerischer Haushaltsregeln für alle Teilsektoren des Staates. Insbesondere liest sich daraus die Forderung nach einer numerischen Haushaltsregel auch für die Kommunen. Die Länder können im Rahmen der Rechtsaufsicht auf die Gemeindewirtschaft allerdings nur bedingt Einfluss nehmen. Dies ist nur insoweit möglich, als die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Genehmigung bestimmter Teile der beschlossenen Haushaltssatzung (im Wesentlichen Kreditaufnahmen, kreditähnliche Geschäfte und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsausgaben, sofern diese kreditfinanziert werden sollen) und einzelner anderer wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsgeschäfte (z.B. die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen) zu entscheiden hat. Zusätzliche Einflussmöglichkeiten auf die Wirtschaftsführung hat die Rechtsaufsicht lediglich dann, wenn die Gemeinde eine Nachtragssatzung erlassen muss.
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... "Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes
§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.
§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission
§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung
§ 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
§ 40b Verschmelzungsplan
§ 40c Prüfung der Verschmelzung
§ 40d Verschmelzungsinformationen
§ 40e Rechte der Anleger
§ 40f Kosten der Verschmelzung
§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.
§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.
Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen
§ 45a Genehmigung des Feederfonds
§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 45e Abwicklung eines Masterfonds
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.
§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.
§ 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
§ 103 Ausgabe der Aktien.
§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.
§ 123 Maßgebliche Sprachfassung
§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.
§ 128 Anzeigepflicht
§ 129 Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften
b Grenzüberschreitende Verschmelzung
c Master-Feeder-Konstruktionen
d Wesentliche Anlegerinformationen
e Grenzüberschreitende Notifizierung
f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds
3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz
4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen
5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs
6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6a
Zu Buchstabe g
Zu Absatz 8a
Zu Buchstabe h
Zu Absatz 10
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe j
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Buchstabe k
Zu Absatz 21
Zu Buchstabe l
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu Absatz 27
Zu Absatz 28
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu § 12a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 17
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 28
Zu Absatz 3
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu § 40
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 40a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 40b
Zu § 40c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 40d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 40e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 40f
Zu § 40g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 40h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe h
Zu Absatz 6
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5a
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 42
Zu § 45a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 45b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 45c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 45d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 45e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 45f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 45g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 62
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 63
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 65
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 6
Zu Nummer 66
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 67
Zu Absatz 5
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 74
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 78
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 79
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 80
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 81
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 82
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 83
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 84
Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :
Zu § 130
Zu § 131
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 132
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 133
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 85
Zu Nummer 86
Zu Nummer 87
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 88
Zu Nummer 89
Zu Nummer 90
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Nummer 6a
Zu Nummer 6b
Zu Nummer 6c
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 16a
Zu Nummer 16b
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Nummer 91
Zu Nummer 92
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 93
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 94
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 95
Zu Artikel 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
5 Allgemein
Ist -Zustand
5 Neuregelung
Im Einzelnen:
5 Inlandsabwicklung
5 Auslandsbezug
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
5 Allgemein
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Drucksache 11/10
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Überlegungen zur kommenden 5-Jahres-Strategie der Europäischen Kommission "
... Der Bundesrat lehnt eine EU-Steuer oder einen EU-Anteil an einer nationalen Steuer ab, weil die Erhebung von Steuern zu den Kernelementen der Staatlichkeit der Mitgliedstaaten zählt. Der EU dürfen keine Kompetenzen zur Abgabenerhebung oder zur eigenen Kreditaufnahme und Verschuldung eingeräumt werden. Zudem muss künftig durch einen allgemeinen Korrekturmechanismus eine faire Lastenverteilung bei den Beiträgen der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt gewährleistet werden.
Entschließung
1. Reform des EU-Finanzsystems
4 Ausgabenseite
4 Einnahmeseite
2. Kohäsion
3. Der Euro als gemeinsame starke Währung
4. Deutsche Sprache, Übersetzungsstrategie der Kommission
5. Einstellungspraxis: Deutsches Personal bei der EU
6. Erweiterung
7. Wahrung von Kompetenz und Verhältnismäßigkeit
8. Wahrung regionaler Handlungsspielräume
9. Erneuerte Lissabon-Strategie
10. EU-Agenturen
11. Rechtsbereinigung auf EU-Ebene
12. Wahrung der Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten
13. Gesetzesfolgenabschätzung
14. Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
Drucksache 313/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten des Euroraums bereit, diese Mittel im Wege bilateraler Abkommen über eine Zweckgesellschaft zu ergänzen. Diese Zweckgesellschaft würde eine Kreditaufnahme mit Finanzgarantien der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 440 Mrd. EUR ermöglichen.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Die weltweite Finanzkrise hat die Herausforderungen für die EU-Wirtschaft offfenbart und vergrössert
III. Ausbau der wirtschaftspolitischen Koordinierung
III.1. Bessere Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und tiefergehende haushaltspolitische Koordinierung
III.2. Hin zu einer umfassenderen Überwachung von makroökonomischen Entwicklungen und Wettbewerbsfähigkeit im Euroraum
III.3. Eine integrierte Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der EU: das Europäische Semester
III.4. Ein robuster Rahmen für das Krisenmanagement der Euroraum-Mitglieder
IV. Nächste Schritte
Drucksache 1/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... c) Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass für den Haushaltsplan des Bundes 2010 ein starker Anstieg der Nettokreditaufnahme nicht zu vermeiden war. So beruht ein großer Teil dieser Kredite auf den krisen- und konjunkturbedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben.
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Richtlinie zur verantwortlichen Kreditvergabe und Kreditaufnahme
Anhänge zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011
Anhang I : Strategische Initiativen, deren Annahme für 2011 vorgesehen ist
Anhang II : Vorläufiges Verzeichnis möglicher, zur Prüfung vorliegender Initiativen*
Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 - Anhang II Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm und Initiativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
Anhang IV : Liste der zurückzuziehenden Vorschläge
Drucksache 436/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger KOM (2010) 371 endg.
... (17) Der Kreditmechanismus sollte die finanzpolitische Verantwortung der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Die kreditnehmenden Systeme sollten auf die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Kreditaufnahme zurückgreifen können, nachdem die Mittel, die sie erhalten haben, um die Zielausstattung zu erreichen, und die zusätzlich geforderten Beiträge ihrer Mitglieder erschöpft sind. Die ESMA sollte unter Beachtung der Aufsicht von Anlegerentschädigungssystemen durch die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass es Wertpapierfirmen und OGAW erleichtert wird, ihre Tätigkeiten bei gleichzeitigem Schutz der Anleger auszuüben. Zu diesem Zweck sollte die ESMA bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Kreditaufnahme zwischen Anlegerentschädigungssystemen erfüllt sind, und innerhalb der strengen Grenzen dieser Richtlinie die von jedem System auszuleihenden Beträge, den anfänglichen Zinssatz sowie die Laufzeit des Kredits bestimmen. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA auch von den zuständigen Behörden bestätigte Informationen über Anlegerentschädigungssysteme einholen, insbesondere hinsichtlich des Betrags der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente in jedem System. Sie sollte die anderen Anlegerentschädigungssysteme über deren Verpflichtung zur Kreditvergabe unterrichten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.3. Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
4.3.1. Anpassung an die MiFID – Von der Richtlinie erfasste Dienstleistungen und Einstufung der Kunden – Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I
4.3.2. Zahlungsunfähigkeit eines als Verwahrer tätigen Dritten – Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12
4.3.3. Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle – Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4a, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12
4.3.4. Ausschluss von Ansprüchen in Fällen von Marktmissbrauch – Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 3
4.3.5. Höhe der Entschädigung – Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3
4.3.6. Finanzierungsgrundsätze – Artikel 4a
4.3.7. Kreditmechanismus zwischen den nationalen Systemen als letztes Mittel – Artikel 4b
4.3.8. Entschädigungsobergrenze Prinzip des Selbstbehalts – Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1
4.3.9. Auszahlungsfristen – Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 2
4.3.10. Information der Anleger – Artikel 10 Absatz 1
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 97/9/EG
Artikel 3
Artikel 4a
Artikel 4b
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 12
Artikel 13a
Artikel 13b
Artikel 13c
Artikel 14a
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 1/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
Drucksache 1/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... 3. Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die aktuelle Wirtschaftskrise einen starken Anstieg der Nettokreditaufnahme des Bundes auch im Jahr 2010 erforderlich macht. Die im Bundeshaushalt vorgesehene Nettokreditaufnahme beläuft sich auf mehr als 85 Mrd Euro und erreicht damit eine für die Geschichte der Bundesrepublik beispiellose Höhe. Allerdings beruht nur ein Teil dieser Kredite auf konjunkturbedingt zu erwartenden Ausfällen bei den Steuereinnahmen und den Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die soziale Sicherung.
Drucksache 760/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
... d) Der Bundesrat erwartet, dass im Vollzug des Haushalts, insbesondere vor dem Hintergrund einer besser als bisher erwartet laufenden konjunkturellen Entwicklung, weitere Entlastungen für den Bundeshaushalt erreicht werden und daher der derzeitige Rahmen für die Nettokreditaufnahme nicht ausgeschöpft wird.
Drucksache 1/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... 3. Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass für den Haushaltsplan des Bundes 2010 ein starker Anstieg der Nettokreditaufnahme nicht zu vermeiden war. So beruht ein großer Teil dieser Kredite auf den krisen- und konjunkturbedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben.
Drucksache 170/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
... Der bisherige Satz 4 wird infolge der neu eingeführten nachfolgenden Absätze zur Erhebung von Sonderbeiträgen und zur Kreditaufnahme gestrichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
§ 9 Prüfung der Institute
§ 19 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum 31. Dezember 2010
Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer n
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 844: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Drucksache 650/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010) Finanzplan des Bundes 2009 bis 2013
... c) Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die aktuelle Wirtschaftskrise einen starken Anstieg der Nettokreditaufnahme des Bundes im Jahr 2010 und – mit abnehmender Tendenz – in den Finanzplanungsjahren erforderlich macht. Ein großer Teil dieser Kredite beruht auf den konjunkturbedingt zu erwartenden Mindereinnahmen und den Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherung.
Drucksache 441/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/.../EG KOM (2009) 207 endg.; Ratsdok. 9494/09
... " ist jede Methode, mit der ein AIFM das Engagement eines von ihm verwalteten AIF bei einer bestimmten Anlage durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebeleffekte oder auf andere Weise erhöht.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Vorbereitung des Vorschlags: Konsultation und Folgenabschätzung
2. Grundsätzlicher Ansatz
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Wahl des Instruments
3.4. Ausschussverfahren
3.5. Inhalt des Vorschlags
3.5.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.5.2. Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung
3.5.3. Informationen für die Anleger
3.5.4. Informationen für die Regulierungsbehörden
3.5.5. Besondere Anforderungen an AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten
3.5.6. Besondere Anforderungen an AIFM, die beherrschende Unternehmensbeteiligungen erwerben
3.5.7. Rechte von AIFM im Rahmen der Richtlinie
3.5.8. Drittländer
3.5.9. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden
3.6. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Zulassung Eines Aifm
Artikel 4 Zulassungspflicht
Artikel 5 Zulassungsverfahren
Artikel 6 Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 7 Änderungen beim Zulassungsumfang
Artikel 8 Entzug der Zulassung
Kapitel III Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Abschnitt 1 Wohlverhaltensregeln
Artikel 9 Allgemeine Grundsätze
Artikel 10 Interessenkonflikte
Artikel 11 Risikomanagement
Artikel 12 Liquiditätsmanagement
Artikel 13 Anlagen in Verbriefungspositionen
Abschnitt 2 Eigenkapitalanforderungen
Artikel 14 Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung
Abschnitt 3 Organisatorische Anforderungen
Artikel 15 Allgemeine Grundsätze
Artikel 16 Bewertung
Artikel 17 Verwahrstelle
Abschnitt 4 Übertragung von AIFM-Aufgaben
Artikel 18 Übertragung
Kapitel IV Transparenzanforderungen
Artikel 19 Jahresbericht
Artikel 20 Informationspflichten gegenüber den Anlegern
Artikel 21 Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
Kapitel V Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
Abschnitt 1 Pflichten von AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten
Artikel 22 Anwendungsbereich
Artikel 23 Informationspflichten gegenüber Anlegern
Artikel 24 Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden
Artikel 25 Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung
Abschnitt 2 Pflichten von AIFM, die AIF mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen verwalten
Artikel 26 Anwendungsbereich
Artikel 27 Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen
Artikel 28 Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen
Artikel 29 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben
Artikel 30 Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
Kapitel VI Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM
Artikel 31 Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat
Artikel 32 Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten
Artikel 33 Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten
Artikel 34 Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten
Kapitel VII Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
Artikel 35 Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der Gemeinschaft
Artikel 36 Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland
Artikel 37 Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland
Artikel 38 Übertragung der Verwahrung für AIF mit Sitz in einem Drittland
Artikel 39 Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern
Kapitel VIII Zuständige Behörden
Abschnitt 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
Artikel 40 Benennung der zuständigen Behörden
Artikel 41 Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 42 Aufsichtsbefugnisse
Artikel 43 Verwaltungssanktionen
Artikel 44 Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
Abschnitt 2 Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
Artikel 45 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 46 Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
Artikel 47 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Artikel 48 Schlichtung
Kapitel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 49 Ausschuss
Artikel 50 Überprüfung
Artikel 51 Übergangsbestimmungen
Artikel 52 Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
Artikel 53 Änderung der Richtlinie 2009/.../EG27
Artikel 54 Umsetzung
Artikel 55 Inkrafttreten
Artikel 56 Adressaten
Drucksache 56/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Jahresgutachten 2008/09 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2009 der Bundesregierung Konjunkturgerechte Wachstumspolitik
... 8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zur wirtschaftlichen Belebung eine Ausweitung öffentlicher Investitionen - wie in den Konjunkturpaketen von Bund und Ländern vorgesehen - unerlässlich ist. Die positiven Effekte der höheren staatlichen Investitionsausgaben rechtfertigen eine vorübergehend ansteigende Kreditaufnahme der öffentlichen Hand.
Drucksache 56/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2008/09 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2009 der Bundesregierung Konjunkturgerechte Wachstumspolitik
... 8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zur wirtschaftlichen Belebung eine Ausweitung öffentlicher Investitionen - wie in den Konjunkturpaketen von Bund und Ländern vorgesehen - unerlässlich ist. Die positiven Effekte der höheren staatlichen Investitionsausgaben rechtfertigen eine vorübergehend ansteigende Kreditaufnahme der öffentlichen Hand.
Drucksache 263/09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
... (Artikel 2) regelt insbesondere das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme im Bundeshaushalt und zur Kontrolle der Einhaltung der Obergrenze im Haushaltsvollzug. Das Konsolidierungshilfengesetz (Artikel 3) regelt die bundesgesetzlichen Vorgaben für die Gewährung von Konsolidierungshilfen der bundesstaatlichen Gemeinschaft. Das Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (Artikel 4) konkretisiert Artikel 91c Absatz 4 GG und regelt insbesondere die Errichtung und den Betrieb des Verbindungsnetzes durch den Bund. Das Bundeskrebsregisterdatengesetz (Artikel 5) regelt die bundesweite Zusammenführung und Auswertung der Daten der Landeskrebsregister und die Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
II. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)
§ 1 Stabilitätsrat
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung
§ 4 Drohende Haushaltsnotlage
§ 5 Sanierungsverfahren
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz
§ 1 Kreditermächtigungen
§ 2 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
§ 3 Bereinigung um finanzielle Transaktionen
§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 5 Konjunkturkomponente
§ 6 Ausnahmesituationen
§ 7 Kontrollkonto
§ 8 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
§ 9 Übergangsregelung
Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)
§ 1 Konsolidierungshilfen
§ 2 Konsolidierungsverpflichtungen
§ 3 Finanzierung
§ 4 Verwaltungsvereinbarung
Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz -
§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
§ 5 Vergabe
§ 6 Betrieb
§ 7 Kosten
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten
§ 2 Aufgaben
§ 3 Datenübermittlung
§ 4 Kontrollnummer, Datenabgleich
§ 5 Datennutzung
§ 6 Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 14 (Evaluation)
§ 15 (Ermächtigungen)
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 10
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
• Die Notsituation muss außergewöhnlich sein,
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 4
Zu § 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 13
Drucksache 449/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere " (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG )
... Einnahmen aus der Kreditaufnahme des Bundes dürfen im Rahmen des Abschlusses des jeweiligen Haushaltsjahres (§ 76 der Bundeshaushaltsordnung) in Höhe der dem Sondervermögen in den Vorjahren zugeführten und noch nicht ausgezahlten Beträge in das abzuschließende Haushaltsjahr umgebucht werden.
Drucksache 120/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
... " über eine grundlegende Verschärfung der Bedingungen der Kreditaufnahmen, über die Einführung eines sog. Frühwarnsystems sowie über die Gewährung von befristeten Konsolidierungshilfen an Länder zur Erreichung des Haushaltsausgleichs.
Drucksache 500/2/09
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die finanziellen Konsequenzen der aktuellen Wirtschaftskrise eine höhere Nettokreditaufnahme im zweiten Nachtragshaushalt des Bundes für das Jahr 2009 erfordern. Die höhere Neuverschuldung beruht weitgehend auf den zu erwartenden konjunkturell bedingten Mindereinnahmen bei den Steuern. Zudem ergeben sich aufgrund der konjunkturellen Lage Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherung. Diese vorübergehend höheren Finanzierungsdefizite zur Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise ändern jedoch nichts an dem Erfordernis, bei konjunktureller Normallage und abseits krisenhafter Ausnahmesituationen im Grundsatz einen strukturellen Haushaltsausgleich ohne die Aufnahme neuer Schulden sicherzustellen.
Drucksache 426/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2008/2155(INI))
... 39. stellt fest, dass die Anleihe- und Darlehensvergabetätigkeit der EIB sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union immer stärker zugenommen hat und heute das wichtigste Instrument für die Kreditaufnahme und die Darlehensvergabe auf EU-Ebene darstellt; stellt ferner fest, dass es eine große Nachfrage, unter anderem aus Asien, nach den von der EIB emittierten Anleihen gegeben hat; fordert die EIB und ihre Gouverneure daher auf, dieses Kreditvergabepotenzial durch Emissionen von insbesondere auf Euro lautenden Anleihen auf dem globalen Markt zu maximieren, und als öffentliche Bank langfristige Ziele zu unterstützen und den Wirtschaftsabschwung in der Europäischen Union und deren Nachbarstaaten abzufedern;
Ziele und Aktivitäten der EIB
Ziele und Aktivitäten der EBWE
Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE und mit anderen internationalen, regionalen und nationalen Finanzinstitutionen
Die globale Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf die EIB und die EBWE
Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs auf das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern
Drucksache 120/2/09
Antrag des Landes Niedersachsen
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
... " über eine grundlegende Verschärfung der Bedingungen der Kreditaufnahmen, über die Einführung eines sog. Frühwarnsystems sowie über die Gewährung von befristeten Konsolidierungshilfen an Länder zur Erreichung des Haushaltsausgleichs.
Drucksache 121/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Bruttokreditaufnahme
Drucksache 500/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die finanziellen Konsequenzen der aktuellen Wirtschaftskrise eine höhere Nettokreditaufnahme im zweiten Nachtragshaushalt des Bundes für das Jahr 2009 erfordern. Die höhere Neuverschuldung beruht weitgehend auf den zu erwartenden konjunkturell bedingten Mindereinnahmen bei den Steuern. Zudem ergeben sich aufgrund der konjunkturellen Lage Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherung.
Drucksache 650/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
... 3. Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass die aktuelle Wirtschaftskrise einen starken Anstieg der Nettokreditaufnahme des Bundes im Jahr 2010 und – mit abnehmender Tendenz – in den Finanzplanungsjahren erforderlich macht. Ein großer Teil dieser Kredite beruht auf den konjunkturbedingt zu erwartenden Mindereinnahmen und den Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt und die Sozialversicherung.
Drucksache 443/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
... " mittels Kreditaufnahme über die Hausbank wird indessen durch die Ausdehnung des Baugeldbegriffs ebenfalls behindert. Das Unternehmen als Baugeldempfänger ist nämlich in Konsequenz der Rechtsprechung zur alten Fassung des Gesetzes verpflichtet, Baugelder vor dem Zugriff Dritter (z.B. Pfändungen privater Gläubiger oder des Finanzamts etc.) zu schützen. Auch der eigenen Hausbank, die von der Baugeldeigenschaft Kenntnis hat, müsste der Zugriff zur Absicherung von Kontokorrentkrediten des Bauunternehmers verwehrt werden. Daher ist zu befürchten, dass ausgerechnet in Zeiten der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise den Unternehmen notwendige Kredite für Zwischenfinanzierungen von Material und sonstigen Vorleistungen oder eben zur Deckung der eigenen Allgemeinen Geschäftskosten verweigert werden, da sie ihre eigenen Vergütungsansprüche aus den laufenden Baumaßnahmen nicht zur Kreditsicherung abtreten dürfen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 956: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiÄndG) (BMVBS)
Drucksache 60/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere " (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG )
... Die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einer Übersicht aufgeführt, die dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beizufügen ist. Die dem Sondervermögen zugeführten Beträge verbleiben bis zur Auszahlung an die Wertpapiergläubiger unverzinst im Kassenbereich des Bundes. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Zuführung der Mittel
§ 5 Haushalt
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
C. Finanzielle Auswirkungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 822: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere
Drucksache 50/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... Die im Haushaltsentwurf 2009 veranschlagte Nettokreditaufnahme (36,8 Mrd. €) überschreitet die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten maßgeblichen Investitionen (rd. 28,7 Mrd. €) um rd. 8,1 Mrd. €.
Drucksache 262/09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
... Die bislang geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen zur Begrenzung der Kreditaufnahme haben nicht verhindern können, dass die Schuldenlast von Bund und Ländern in der Vergangenheit stark angestiegen ist. Ziel der
Drucksache 277/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
... In einer Krisensituation ist schnelles Handeln der Aufsichtsbehörde erforderlich. Daher soll das Verbot versicherungsfremden Geschäftes konkretisiert werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Finanzmarktkrise zeigt, dass Kreditaufnahmen regelmäßig mit erheblichen Risiken verbunden sind. Daher sind sie regelmäßig unzulässig;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 13b Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaberbedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats.
§ 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
A. Änderung des Kreditwesengesetzes
B. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 911: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.