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"Kriminalitätsdelikten"


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Drucksache 511/06

... Erstens ist den zusammengetragenen Informationen eindeutig zu entnehmen, dass von Bolivien ein anhaltender starker Migrationsdruck ausgeht. Dieser Migrationsdruck zeigt sich unter anderem in den in mehreren Mitgliedstaaten festgestellten erhöhten Zahlen von Zurückweisungen an den Außengrenzen und Ausweisungen. Der Aspekt der öffentlichen Ordnung ist auch nicht zu vernachlässigen, da die Zahl der Verhaftungen und Verurteilungen von Bolivianern wegen Kriminalitätsdelikten und Straftaten im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung ebenfalls eine steigende Tendenz aufweist. Hinzu kommt, dass visumpflichtige lateinamerikanische Staatsangehörige die Visumpflicht zu umgehen versuchen, indem sie sich in betrügerischer Weise bolivianische Pässe beschaffen. Aus all diesen Gründen erachtet es die Kommission unter Berücksichtigung der Kriterien des fünften Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 539/2001 für gerechtfertigt, die Übertragung Boliviens von Anhang II in Anhang I vorzuschlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/06




Begründung

1. Überprüfung der Anhänge der Verordnung:

1.1. Übertragung von Drittländern von einem Anhang in den anderen:

1.2. Visumregelung für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen:

2. Regelung für Inhaber von Pässen, bei denen es sich nicht um die üblichen Pässe handelt:

3. Umwandlung einiger Bestimmungen, denen zufolge die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen können, in einheitliche Bestimmungen zur Befreiung von der Visumpflicht:

3.1. Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose:

3.2. An Schulreisen teilnehmende Schüler:

4. Einführung einer neuen Bestimmung, der zufolge Personen, die im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs Grenzen überschreiten, von der Visumpflicht befreit sind:

5. Einführung einer Bestimmung, der zufolge Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der NATO und der Partnerschaft für den Frieden Missionen durchführen, von der Visumpflicht ausgenommen werden können:

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


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