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Drucksache 469/12

... Es ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten (Bürokratiekosten) gegenüber den bereits bestehenden landesrechtlichen Vorgaben durch Änderung von Verfahrensvorschriften für die Zulassung künftig UVP-pflichtiger Vorhaben zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetz

Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes1

§ 4a
Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 6a
Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen

§ 62a
Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

§ 72
Hochwasser

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 8
Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

Artikel 9
Änderung der UAG-Gebührenverordnung

Artikel 10
Änderung der Bundesartenschutzverordnung

Artikel 11
Änderung der Seeanlagenverordnung

Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Alternativen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 12

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2000: Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

3 Zusammenfassung

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

Im Einzelnen

3 Fazit


 
 
 


Drucksache 264/12

... es oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.



Drucksache 428/12 (Beschluss)

... soll der derzeitige Satz 2 mit der Begründung entfallen, dass sich das Weisungsrecht nach den landesrechtlichen Vorschriften richtet. Ein solcher Rückzug des Bundesrechts ist aber angesichts der besonderen Anforderungen an das Straßenverkehrsrecht nicht sachgerecht. Im Straßenverkehrsrecht muss das Weisungsrecht und das Selbsteintrittsrecht der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden bundeseinheitlich erhalten bleiben. Die umfassende Eingriffsbefugnis dieser Behörden ist zur effektiven Sicherstellung der straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen geboten und darf deshalb nicht zur Disposition der einzelnen Landesgesetzgeber gestellt werden. Aus diesem Grunde ist die Beibehaltung des gegenwärtigen § 44 Absatz 1 Satz 2 zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit bei der Anwendung des Straßenverkehrsrechts in den Ländern erforderlich.



Drucksache 469/1/12

... bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften



Drucksache 263/12

... oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) Anwendung. § 5 bildet den Bezugspunkt in der Verordnung für die Einsichtnahme und Protokollierungsvorschrift in § 6.



Drucksache 379/12

... "(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen."



Drucksache 818/1/12

... in der derzeitigen Fassung erlassenen) landesrechtlichen Bestimmungen hieran anpassen können, ist es unerlässlich, dass die vorgesehenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung bereits frühzeitig, und nicht erst am oder nach dem 1. Januar 2018, verabschiedet werden. Dies setzt wiederum voraus, dass die diesbezüglichen Ermächtigungsgrundlagen frühzeitig und nicht erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Denn eine Rechtsverordnung muss grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung eine gültige Ermächtigungsgrundlage haben (vgl. BVerfGE 34, 9, 36).



Drucksache 517/12

... Bei den Ländern führt die Neuordnung der Gerichtsgebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu Mehreinnahmen in einer Größenordnung von jährlich ca. 163 Mio. € Euro, die Anhebung von Gebühren für die streitige Gerichtsbarkeit, für Familiensachen und für die Gerichtsvollzieher zu Mehreinnahmen von jährlich ca. 201 Millionen Euro. Soweit den Kommunen landesrechtlich keine Gebührenfreiheit zusteht, führt die Neuordnung der Gerichtsgebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Gebühren für die Notarinnen und Notare sowie die Anhebung der Gebühren für die streitige Gerichtsbarkeit bei den Kommunen zu Mehrbelastungen, die im Einzelfall von der Art der in Anspruch genommenen Leistung oder von der Art und dem Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens abhängig sind.



Drucksache 108/12

... Die Absätze 1 und 2 gelten für diejenigen "weißen Karteikarten", die sich noch in der Testamentskartei befinden oder die noch zusammen mit Verwahrungsnachrichten aufbewahrt werden (auch wenn die "weißen Karteikarten" angesichts der Vorgaben der früheren Dienstanweisung und abhängig von landesrechtlichen Besonderheiten teilweise nicht als Bestandteil der eigentlichen "Testamentskartei" im Sinne des § 323 Absatz 2 Satz 1 der früheren Dienstanweisung angesehen werden). Insbesondere soll keine Pflicht zur Nachholung einer Benachrichtigung begründet werden, wenn eine "weiße Karteikarte" nach Aufhebung der Dienstanweisung in die Sammelakte genommen wurde, ohne das Nachlassgericht oder den Absender einer ebenfalls vorhandenen Verwahrungsnachricht zu benachrichtigen. Gleichwohl bleibt in diesem Fall eine Nachholung der Benachrichtigung nach Absatz 2 Satz 3 möglich.



Drucksache 814/1/12

... § 34h Absatz 2 Satz 1 GewO-E verbietet eine parallele Ausübung des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers nach § 34f und des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h aus Gründen des Anlegerschutzes. Dieses Trennungsgebot stellt Personen, die bereits ein Gewerbe nach § 34f ausüben und in diesem Zusammenhang erhebliche Investitionen getätigt haben, vor ganz besondere Entscheidungsschwierigkeiten. Der Gesetzentwurf erkennt diesen Umstand mit einer Übergangsfrist an, die jedoch nicht ausreichend erscheint und deshalb verlängert werden sollte. Dies würde auch dem weiteren landesrechtlichen Umsetzungsbedarf Rechnung tragen, da zu § 34h GewO-E erst noch entsprechende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden müssen. Auch müssen die Industrie- und Handelskammern weitere Rahmenbedingungen wie z.B. Gebühren- und Prüfungsordnungen schaffen. Die bisher vorgesehene Jahresfrist zum Inkrafttreten ist daher zu kurz und sollte um ein weiteres Jahr verlängert werden.



Drucksache 469/12 (Beschluss)

... bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften



Drucksache 717/12 (Beschluss)

... Die Umsetzung der Präimplantationsdiagnostikverordnung in landesrechtliche Regelungen und die damit einhergehende Errichtung neuer Strukturen ist mit einem hohen Abstimmungsaufwand verbunden, insbesondere weil bundeseinheitliche Regelungen angestrebt werden. Vor diesem Hintergrund wird der notwendige Zeitaufwand für die landesrechtliche Umsetzung die in der Präimplantationsdiagnostikverordnung vorgesehene Frist von sechs Monaten übersteigen. Es ist daher eine Verlängerung der Umsetzungsfrist auf zwölf Monate erforderlich.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... Für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes über das gerichtliche Verfahren (§ 22 JVKostG-E) auf Justizverwaltungsangelegenheiten (im weiteren Sinn) im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Kosten hierfür nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden (wie z.B. bei der Kostenerhebung für die Übermittlung einer Gerichtsentscheidung an einen Nichtbeteiligten), besteht kein Bedürfnis. Insoweit handelt es sich nämlich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Absatz 1



Drucksache 265/12

... (allgemei/steuerao_ges.htm) bestehenden Vorgaben für die Vermögensauskunft wieder. Es handelt sich um ein elektronisches Dokument, das der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses nach § 802k Absatz 1 Satz 1 und 3 befugt ist, nach der Vorschrift des § 4 an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln hat. Absatz 1 Satz 2 trifft ergänzende Bestimmungen für vom Schuldner zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses übergebene Anlagen (z.B. Grundbuchauszüge). Diese sind ebenfalls elektronisch und nach § 4 Absatz 1 Satz 3 geordnet dem zentralen Vollstreckungsgericht zu übermitteln. Die Behandlung nicht elektronischer Anlagen richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Aktenführung des Gerichtsvollziehers.



Drucksache 248/12

... Die Bundesländer sollten durch eine Ermächtigung in die Lage versetzt werden, besonderen Bedingungen für Weine, die aus herkunftsgeschützten kleineren geografischen Einheiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden, festzulegen. So können regionale Unterschiede am besten berücksichtigt werden. Im Weinsektor besteht weitgehender Konsens darüber, dass die gemeinschaftsrechtlich gegebenen Möglichkeiten, nach der auch kleinere geografische Einheiten als die schon bislang geschützten Anbaugebiete unter Schutz gestellt werden sollen, wenn dies von den betroffenen Erzeugern, Verbänden und Bundesländern gewünscht wird. Keine Einigung besteht im Hinblick auf eine Änderung des Hangneigungswinkels bei Steillagen oder Terrassenlagen, sodass die Bundesländer, die diese Anbauweisen besonders privilegieren wollen, dies durch den Erlass landesrechtlicher Regelungen erreichen können. Dadurch können sie die Qualität der in Steil- oder Terrassenlage erzeugten Weine z.B. dadurch hervorheben, dass sie den Anbau auf bestimmte Rebsorten beschränken oder den Hektarhöchstertrag beschränken.



Drucksache 428/12 (Begründung)

... Satz 2 entfällt, da sich das Weisungsrecht nach den landesrechtlichen Vorschriften richtet.



Drucksache 177/1/12

... recht bietet sich jedoch mit Blick auf den begrenzten Umfang zu erhebender Auslagen anstatt einer Öffnungsklausel für landesrechtliche Vorschriften eine schlanke, unmittelbare und bundesweit einheitliche Regelung im



Drucksache 258/12

... Insbesondere sind die Länder vor dem Hintergrund des erheblichen landesrechtlichen und verwaltungsseitigen Handlungsbedarfs zur Umsetzung des zu erwartenden Gesetzes unverzüglich in den Abstimmungsprozess zur Erarbeitung des Gesetzentwurfs einzubeziehen.



Drucksache 177/12

... Im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit für das Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen worden. In einigen Ländern sind durch das Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetze die bundesrechtlichen Regelungen, soweit sie die soziale Wohnraumförderung betreffen, ersetzt worden. Die Kompetenz für das Recht des Bergarbeiterwohnungsbaus liegt hingegen weiterhin beim Bund. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten führt dazu, dass in den Ländern mit eigenen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetzen die Einkommensermittlungsvorschriften und die Einkommensgrenzen des



Drucksache 608/12

... Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.



Drucksache 641/1/12

... Öffentlich-rechtlich ausgestaltete Versorgungs- und Leistungsverhältnisse, vor allem Gebühren, unterliegen keiner kartellrechtlichen Prüfung. Ansatz des GWB ist die kartellrechtliche Entgeltkontrolle privater Unternehmen. Dies kann nicht auf eine landesrechtlich ausgestaltete kostenorientierte Gebührenerhebung übertragen werden. Gebühren und Beiträge sind nach den landesrechtlichen Vorschriften der Kommunalabgabengesetze kostendeckend zu erheben. Aus dem kommunalabgaben-rechtlichen Kostendeckungsprinzip ergeben sich Limitierungen hinsichtlich der Gebührenhöhe. Kalkulation und Abrechnung unterliegen der kommunalaufsichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Für eine kartellrechtliche Prüfung besteht daher kein Raum.



Drucksache 302/2/12

... Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen aufgrund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen." "



Drucksache 474/12

... eingeführt worden ist, soll die Zulässigkeit solcher Anlagen auch in Baugebieten erleichtert werden. Zudem hat ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. September 2010 (Az.: 7(B) 985/10) - obwohl bezogen auf den Außenbereich und das landesrechtliche Bauordnungsrecht - auch für zahlreiche in Betrieb befindliche Photovoltaikanlagen privater Hauseigentümer, insbesondere in reinen Wohngebieten, grundsätzliche Fragen in der Praxis aufgeworfen, die durch eine Änderung des § 14



Drucksache 170/12 (Beschluss)

... (4) Die Länder werden ermächtigt, den Anspruch nach Absatz 1 nach Maßgabe näherer landesrechtlicher Bestimmungen von der Erfüllung weiterer Anforderungen abhängig zu machen."



Drucksache 128/11

... bleiben gemäß Absatz 2 weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt, wobei dies auch landesrechtliche Vorschriften sein können. Ferner sind die Landesregierungen gemäß § 23 Absatz 2



Drucksache 523/11 (Beschluss)

... In Artikel 1 § 3 Absatz 3 sind die Wörter "der Länder," durch die Wörter "der Länder, nach näherer Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften," zu ersetzen.



Drucksache 698/11 (Beschluss)

... es gilt für die nach Satz 1 übergetretenen Dienstordnungsangestellten und die nach § 16 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergetretenen Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe, dass der oder die Betroffene das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Zustimmung der oder des Betroffenen zur Ruhestandsversetzung vorliegen muss. Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach landesrechtlichen Regelungen getroffene Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Altersteilzeit und zum Eintritt in den Ruhestand gelten fort. Für Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte nach Satz 3, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, gelten günstigere Regelungen des für sie bisher geltenden Landesrechts bezüglich der Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand ohne Versorgungsabschlag fort."



Drucksache 60/11

... Eine bundeseinheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer allgemeinen Aus- und Fortbildungspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren ist auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Denn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Insbesondere wäre zu befürchten, dass die unterschiedliche landesrechtliche Behandlung gleicher Lebenssachverhalte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätte. Das gilt vor allem für die Mediatorinnen und Mediatoren treffende allgemeine Aus- und Fortbildungsverpflichtung. Eine bundesweite Regelung stellt sicher, dass derartige wettbewerbsverzerrende Verhältnisse vermieden werden.



Drucksache 212/11 (Beschluss)

... Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in den Landeshochschulgesetzen unterliegt die Zulassung solcher Studienangebote bereits einer umfassenden staatlichen Kontrolle, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet ist und von der Erteilung des staatlichen Einvernehmens bzw. der staatlichen Anerkennung bis zur verpflichtenden Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung von Studiengängen bzw. der institutionellen Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat für nichtstaatliche Hochschulen reicht.



Drucksache 314/1/11

... durchbricht diesen Grundsatz jedoch in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise mit der Formulierung in § 24 Absatz 2 Satz 1 ProdSG-E "die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden". Da in Absatz 1 auch die (ergänzende) Zuständigkeit der Fachbehörden geregelt wird, werden diese durch die Formulierung des Absatzes 2 Satz 1 ebenfalls zu Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Ihnen obliegen damit die in den §§ 25 ff. ProdSG-E genannten Aufgaben, ohne dass es einer landesrechtlichen Zuweisung bedürfte. Damit überträgt der Bundesgesetzgeber in unzulässiger Weise (und unter Umgehung des Konnexitätsprinzips) Aufgaben auf die landesrechtlich zuständigen Fachbehörden. Schon aus diesem Grund sollte die bisherige Formulierung aus § 8 GPSG beibehalten werden.



Drucksache 698/1/11

... es gilt für die nach Satz 1 übergetretenen Dienstordnungsangestellten und die nach § 16 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergetretenen Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe, dass der oder die Betroffene das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Zustimmung der oder des Betroffenen zur Ruhestandsversetzung vorliegen muss. Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach landesrechtlichen Regelungen getroffene Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Altersteilzeit und zum Eintritt in den Ruhestand gelten fort. Für Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte nach Satz 3, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, gelten günstigere Regelungen des für sie bisher geltenden Landesrechts bezüglich der Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand ohne Versorgungsabschlag fort."



Drucksache 214/11

... § 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben des Bundes

2. Haushaltsausgaben der Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung

§ 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Transport

§ 4
Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Dauerhafte Speicherung

Abschnitt 1
Bundesweite Bewertung und Register

§ 5
Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung

§ 6
Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission

Abschnitt 2
Genehmigung und Betrieb

Unterabschnitt 1
Untersuchung

§ 7
Untersuchungsgenehmigung

§ 8
Verfahrens- und Formvorschriften

§ 9
Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung

§ 10
Benutzung fremder Grundstücke

Unterabschnitt 2
Errichtung und Betrieb

§ 11
Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers

§ 12
Antrag auf Planfeststellung

§ 13
Planfeststellung

§ 14
Duldungspflicht

§ 15
Enteignungsrechtliche Vorwirkung

§ 16
Widerruf der Planfeststellung

Unterabschnitt 3
Stilllegung und Nachsorge

§ 17
Stilllegung

§ 18
Nachsorge

Unterabschnitt 4
Nachweise und Programme

§ 19
Sicherheitsnachweis

§ 20
Überwachungskonzept

Unterabschnitt 5
Betreiberpflichten

§ 21
Anpassung

§ 22
Eigenüberwachung

§ 23
Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten

§ 24
Anforderungen an Kohlendioxidströme

Unterabschnitt 6
Verordnungsermächtigungen

§ 25
Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher

§ 26
Regelung von Anforderungen an das Verfahren

Abschnitt 3
Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht

§ 27
Überprüfung durch die zuständige Behörde

§ 28
Aufsicht

Kapitel 4
Haftung und Vorsorge

§ 29
Haftung

§ 30
Deckungsvorsorge

§ 31
Übertragung der Verantwortung

§ 32
Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung

Kapitel 5
Anschluss und Zugang Dritter

§ 33
Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung

§ 34
Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung

§ 35
Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung

Kapitel 6
Forschungsspeicher

§ 36
Geltung von Vorschriften

§ 37
Genehmigung von Forschungsspeichern

§ 38
Anwendung von Vorschriften

Kapitel 7
Schlussbestimmungen

§ 39
Zuständige Behörden

§ 40
Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung

§ 41
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 42
Landesrechtliche Speicherabgaben

§ 43
Bußgeldvorschriften

§ 44
Evaluierungsbericht

§ 45
Übergangsvorschrift

§ 46
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Anlage 1
(zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nr. 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung

1. Datenerhebung Stufe 1 :

1.1 Es sind die erforderlichen Daten zu erheben,

1.2 Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren:

2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells Stufe 2

3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung Stufe 3

3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens Stufe 3.1

3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:

3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über

3.2 Charakterisierung der Sensibilität Stufe 3.2

3.3 Risikobewertung Stufe 3.3

3.3.2. Bewertung der Gefährdung

3.3.3. Folgenabschätzung

3.3.4. Risikocharakterisierung

Anlage 2
(zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge

1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans

1.1. Aufstellung des Überwachungskonzepts

1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen,

1.1.2 Es wird festgestellt,

1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode

1.2. Aktualisierung des Plans

2. Nachsorgeüberwachung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung2)

Artikel 3
Änderung des Umweltschadensgesetzes3)

Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes4

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen5)

Artikel 8
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen6)

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben des Bundes

2. Haushaltsausgaben der Länder

3. Kosten für die Wirtschaft

4. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Europarechtskonformität

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Teil 2
Transport

Zu § 4

Teil 3
Genehmigung und Betrieb

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Teil 4
Haftung und Vorsorge

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 856: Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid


 
 
 


Drucksache 761/11 (Beschluss)

... "(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen."



Drucksache 524/1/11

... In der Systematik des Melderechts wird zwischen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im allgemeinen und Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden im Besonderen unterschieden (vgl. z.B. die Regelungen in der 1. und 2. BMeldDÜV, §§ 33 und 34 BMG-E). Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Ordnungsmerkmale auch für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verwendet werden dürfen und ist neben der automatisierten Rückmeldung insbesondere auch in den Fällen von Bedeutung, in denen die zentralen Meldedatenbestände landesrechtlich in eigener Zuständigkeit von einer Meldebehörde verwaltet werden und nicht im Auftrag der kommunalen Meldebehörden betrieben werden. Eine Registerführung zentraler Meldebestände ohne die Übermittlung von Ordnungsmerkmalen der lokalen Meldebehörden ist technisch nicht ohne zumutbaren Aufwand realisierbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 524/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g BMG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g, Nummer 16 Buchstabe e BMG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG

7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 BMG

8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2a - neu - BMG

10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BMG

11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 BMG

12. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG

13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 BMG

14. Zu Artikel 1 § 19 BMG

15. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG

16. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMG

17. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG

18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BMG

19. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 6 - neu - BMG

20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 2 Satz 3 BMG

21. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 6 - neu - BMG

22. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Nummern 7 bis 11 - neu -, Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 BMG

23. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 BMG

24. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 - neu - BMG

25. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG

26. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 Satz 1 BMG

27. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 BMG

28. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BMG

29. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 BMG

30. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 BMG

31. Zu Artikel 1 § 47 BMG

32. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - BMG

34. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG

35. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 10 - neu - BMG

36. Zu Artikel 3 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

37. Zum Gesetzentwurf insgesamt Finanzielle Auswirkungen bei den Ländern und Kommunen


 
 
 


Drucksache 217/1/11

... "Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesverordnungen gelten in den Regelungsbereichen des § 23 die bestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen" (vgl. BR-Drs. 280/09). Damit hat die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Länder auch weiterhin zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt sind, solange und soweit der Bund von seiner



Drucksache 214/11 (Beschluss)

... Die CCS-Technologie bedarf, um langfristig auch wirtschaftlich erfolgreich eingesetzt werden zu können, der notwendigen gesellschaftlichen Akzeptanz. Derzeit herrscht in Teilen der Bevölkerung eine nicht unerhebliche Skepsis gegenüber der neuen Technologie und ihrer möglichen Gefahrenpotenziale vor. Eine möglichst frühzeitige Beteiligung der betroffenen Bevölkerung ist daher geboten, um den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der berechtigten Fragen und Anliegen zu geben. Die Pflicht der Behörde zur frühzeitige Information und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit soll dieses ermöglichen. In diesem Rahmen kann der Antragsteller von der zuständigen Behörde dazu verpflichtet werden, frühzeitig ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchzuführen. Die Kosten trägt der Antragsteller nach zu erlassenden landesrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den üblichen Anforderungen an eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Länder können davon allerdings abweichende oder ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.



Drucksache 212/1/11

... Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in den Landeshochschulgesetzen unterliegt die Zulassung solcher Studienangebote bereits einer umfassenden staatlichen Kontrolle, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet ist und von der Erteilung des staatlichen Einvernehmens bzw. der staatlichen Anerkennung bis zur verpflichtenden Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung von Studiengängen bzw. der institutionellen Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat für nichtstaatliche Hochschulen reicht.



Drucksache 487/4/11

... -Speicher und die bei positivem Ergebnis nachfolgende Speichererrichtung grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet möglich sein müssen und nur sachliche Gründe nach Prüfung eines jeden Einzelfalls eine Untersagung rechtfertigen können. Die mit Artikel 1 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der landesrechtlichen Gebietsbestimmung (sogenannte Länderklausel) wird diesem Anspruch nicht gerecht.



Drucksache 344/11

... Vor dem Hintergrund des Energiekonzepts der Bundesregierung soll die Zulässigkeit von Solaranlagen an oder auf Gebäuden erleichtert werden. Zudem hat ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2010 (Az.: 7(B) 985/10) – obwohl bezogen auf das landesrechtliche Bauordnungsrecht – auch für zahlreiche in Betrieb befindliche Photovoltaikanlagen grundsätzliche Fragen in der Praxis aufgeworfen, die durch eine Änderung des § 35



Drucksache 523/1/11

... In Artikel 1 § 3 Absatz 3 sind die Wörter "der Länder," durch die Wörter "der Länder, nach näherer Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften," zu ersetzen.



Drucksache 216/11

... es mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.



Drucksache 153/11 (Beschluss)

... "Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:"



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Nummer 13 enthält eine Ausnahme für die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen auf Grund völkerrechtlicher Regelungen. Die Umsetzung solcher spezifischer Vorgaben erfordert jeweils eine enge Einbindung der entsprechenden Regelungen in die landesrechtlichen Vorschriften zur Errichtung und zum Betrieb von See- oder Binnenhäfen oder zumindest eine entsprechende Abstimmung. Demzufolge sind dahingehende Regelungen bislang auch durch Landesrecht getroffen worden. Nummer 13 stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass solche landesrechtlichen, aber auch entsprechende bundesrechtliche, Regelungen zulässig sind und nicht im Widerspruch zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Ausgangslage auf nationaler Ebene

2. Ausgangslage auf EU-Ebene

3. Ziele des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Recht der Abfallwirtschaft

2. Landwirtschaft und Bodenrecht

3. Staatshaftung

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

1. Allgemeines

2. Unternehmen

a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung

bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung

cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen

dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten

ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung

ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen

gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen

hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge

ii Auskunft über Überwachungsobjekte

jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle

ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften

mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts

nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen

3. Bürgerinnen und Bürger

4. Verwaltung

a Allgemeines

b Einzelne Informationspflichten

aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss

bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder

dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen

ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte

gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger

Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

Zu § 6

Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
(Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zum Teil 3 Produktverantwortung

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zum Teil 4 Planungsverantwortung

Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

Zu § 28

Zu § 29

Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung

Zu § 45

Zu § 46

Zum Teil 6 Überwachung

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe

Zu § 56

Zu § 57

Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zum Teil 9 Schlussbestimmungen

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren

Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren

Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts


 
 
 


Drucksache 214/1/11

... "Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung, Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes"



Drucksache 214/3/11

... Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 – Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung:



Drucksache 150/11 (Beschluss)

... in diesen Ländern durch Landesrecht ersetzt wurde. Der Anwendungsbereich der landesrechtlichen Regelungen unterscheidet sich teilweise von dem des Heimgesetzes. Insofern wird in der vorgeschlagenen Regelung differenziert: Bei den bisher dem Heimgesetz unterfallenden und den damit vergleichbaren Einrichtungen bleibt es dabei, dass sie wie bisher der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen. Gleichzeitig wird den Ländern die Ermächtigung eingeräumt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anforderungen und das Verfahren der infektionshygienischen Überwachung zu regeln. Die Länder können durch Rechtsverordnung auch entscheiden, inwieweit und in welchem Umfang Anforderungen auch an solche Einrichtungen gestellt werden, die nach landesheimrechtlichen Regelungen einer Überwachung unterliegen, ohne die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 bis 5 Heimgesetz zu erfüllen.



Drucksache 264/11

... es oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Regelungen bleiben unberührt.



Drucksache 150/11

... genannten Einrichtungen entstehen, soweit diese bislang nicht die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Präventionsmaßnahmen getroffen haben. Es fallen vor allem zusätzliche Personalkosten in den 1.780 akutstationären Krankenhäusern an. Die Schätzung der Mehrkosten basiert auf Angaben der KRINKO und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Sie berücksichtigt, dass bereits in sieben Bundesländern landesrechtliche Regelungen in Krankenhaushygieneverordnungen vorhanden sind und sich insoweit durch die geplante bundesgesetzliche Regelung keine zusätzlichen Anforderungen ergeben. Die voraussichtlichen Mehrausgaben infolge dieses Gesetzes in den Ländern ohne geltende Krankenhaushygieneverordnung für etwa 340 Krankenhaushygienikerinnen und -hygieniker, etwa 413 Hygienefachkräfte und Beauftragungen von Ärztinnen und Ärzten mit Hygieneaufgaben im Umfang von etwa 71 Stellen belaufen sich auf ca. 76 Millionen Euro. Die durch die Schaffung neuer Personalstellen in Krankenhäusern entstehenden Kosten werden voraussichtlich aber durch verminderten Aufwand aufgrund der bezweckten Vermeidung von Infektionen kompensiert; eine genaue Quantifizierung der zu erwartenden Aufwandsminderung ist jedoch nicht möglich.



Drucksache 785/11

... "(2) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den Bereich mehrerer Länder vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. § 144 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bundesvereinigung nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der Vereinigung beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte Gesamtverträge längstens für bis zu vier Quartale anwenden. Darüber hinaus können die Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit es zum Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen besonderen Gründen erforderlich ist."



Drucksache 69/2/11

... Die Marktüberwachung soll bundesrechtlich so angesteuert werden, dass sie möglichst ohne weiteren landesrechtlichen Umsetzungsakt in dem Vollzugszusammenhang ausgeführt werden kann, der bereits entsprechend geregelt und eingerichtet ist.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.