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Drucksache 330/1/09

... Landesrechtliche Regelungen können nur insoweit getroffen werden als Regelungen im Bundesrecht fehlen.

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Drucksache 330/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 5 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG

7. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG

Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 284/1/09

... , solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.



Drucksache 167/1/09

... Dem vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Hinweise zum Verhältnis der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Vorschriften des WBVG-E einerseits zu den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften des Wohnungsbindungsrechts andererseits - also dieser jeweiligen sonderrechtlichen Vorschriften zueinander - zu entnehmen. Dieses Verhältnis ist für die Fälle zu klären in denen es sich bei dem in § 1 WBVG-E genannten Wohnraum um geförderten bindungsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Wohnraum handelt. Die bisherigen Regelungen im



Drucksache 62/09

... . Eine bundesgesetzliche Regelung dieser Materie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine Regelung durch den Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Lebenssachverhalte, z.B. unterschiedliche Voraussetzungen für die Vergabe von Sicherheitszertifikaten, erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten. Internationale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von IT-Sicherheitszertifikaten setzen voraus, dass in jedem Staat nur eine einzige hoheitliche Zertifizierungsstelle existiert. Gerade Telemedienangebote sind typischerweise bundesweit zugänglich. Unterschiedliche technische Ausgestaltungsregelungen in den Ländern wären praktisch nicht umsetzbar. Im Interesse des Bundes und der Länder muss die Teilhabe an einer sich stetig weiterentwickelnden Informationsgesellschaft, der eine wesentliche wirtschaftslenkende Bedeutung zukommt, gewahrt bleiben. Regelungen auf dem Gebiet der Telekommunikation können auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden.



Drucksache 744/09

... Diesem Mangel kann durch eine Gesetzesänderung abgeholfen werden, die die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Registereinträge anderer Standesämter zuzugreifen, sondern diese auch am Ort der Beurkundung durch das Standesamt fortzuführen und demzufolge auch zeitnah Urkunden ausstellen zu können, die dem aktuellen Registereintrag entsprechen. Im Übrigen können die Länder ihre landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage einer bundesrechtlichen Öffnungsklausel erheblich besser an die jeweils bestehenden Verwaltungsstrukturen anpassen, ohne diese verändern zu müssen.



Drucksache 563/08

... (3) Am [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] geltendes Landesrecht, das die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 10 und 11, sowie für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2, von Umweltprüfungen nach § 9, von Untersagungen nach § 14 und von Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16, sowie für die Planerhaltung nach § 12 ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.



Drucksache 349/08 (Beschluss)

... /EG als auch in den Bestimmungen des bundes- und des landesrechtlichen Vergaberechts ist vorgesehen, Bieter auf Grund "



Drucksache 343/1/08

... Fraglich ist auch, ob bei der Übernahme der internen Teilung der Versorgungsansprüche ein landesrechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund und anderen Ländern rechtlich möglich ist.



Drucksache 344/08 (Beschluss)

... "Dies gilt für Sparkassen im Sinne des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlichrechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht."



Drucksache 633/08 (Beschluss)

... Die Zulässigkeit einer Tätigkeit von Ärzten, die im Besitz eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt hat, ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises sind, ist umfassend in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Sie erhalten eine Approbation als Arzt nach § 3 BÄO, wenn sie ihren Beruf dauerhaft in Deutschland ausüben, oder dürfen vorübergehend und gelegentlich nach § 10b BÄO als Arzt in Deutschland tätig sein. Beide Vorschriften enthalten detaillierte Regelungen zur Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise. Ebenso ist die Zulässigkeit einer Tätigkeit unter einer Facharztbezeichnung bereits landesrechtlich umfassend geregelt. Nach den zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie geänderten Heilberufekammergesetzen der Länder führen die unter den derzeitigen § 7 Abs. 1 Satz 2 fallenden Fachärzte auf Antrag und nach Anerkennung durch die Landesärztekammern die ihrer Ausbildung entsprechende in dem jeweiligen Land geltende Weiterbildungsbezeichnung. Die im derzeitigen § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Ärzte und Fachärzte unterfallen damit unmittelbar der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/08 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu § 2 Abs. 1 und § 1

3. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a

4. Zu § 3 Nr. 1 und 3 und § 23 Abs. 2 Nr. 5

5. Zu § 3 Nr. 2 Buchstabe c

6. Zu § 3 Nr. 4

7. Zu § 3 Nr. 7 und 8

8. Zu § 5 Abs. 2 - neu -§ 5 ist wie folgt zu ändern:

9. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Nr. 1

10. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu -Dem § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

11. Zu § 7 Abs. 4 - neu -, § 9 Abs. 4 - neu -, § 10 Abs. 1 Satz 1a - neu -, Abs. 4 Satz 2 - neu - und § 11 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2

12. Zu § 8 Abs. 2 Satz 1

13. Zu § 8 Abs. 2 Satz 2

14. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

15. Zu § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4

16. Zu § 12 Abs. 1 Satz 3

17. Zu § 13 Abs. 1 Satz 3 - neu -Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

18. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1

19. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1

20. Zu § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2

21. Zu § 17 Abs. 4

22. Zu § 18 Abs. 1 Satz 2

23. Zu § 18 Abs. 2

24. Zu § 19 Nr. 1

25. Zu § 20 Abs. 2

26. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1

27. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1

28. Zu § 23 Abs. 1 Satz 4

29. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 2

30. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 4

31. Zu § 25 Abs. 3 Satz 1

32. Zu §§ 25, 26 Abs. 1 Nr. 8 und 9


 
 
 


Drucksache 9/1/08

... Dies beinhaltet einen systematischen Widerspruch, der dadurch aufzulösen ist, dass eine landesrechtliche Nutzungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zum Wegfall der Fördermöglichkeit führen darf.



Drucksache 569/2/08

... (5) Prüfungen nach Absatz 1 und 2 finden nicht statt, soweit vergleichbare Prüfungen bereits aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durch den Bezirksschornsteinfegermeister erfolgt sind. Soweit bei diesen Prüfungen festgestellt wurde, dass Pflichten nicht erfüllt sind, ist für das weitere Verfahren Absatz 3 und 4 anzuwenden."



Drucksache 548/08

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Regelungen des Datenschutzes als Annex aus der Kompetenz für die geregelte Sachmaterie. Die Regelungen für die Tätigkeit für Auskunfteien und die neu eingeführten Regelungen für Scoringverfahren betreffen nicht-öffentliche Stellen, d.h. grundsätzlich alle privatrechtlichen Organisationsformen (z.B. private Unternehmen). Betroffene Sachmaterien sind daher vorwiegend das Bürgerliche Recht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Arbeitsrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung für die Tätigkeit von Auskunfteien und die Durchführung von Scoringverfahren durch bundesweit agierende Unternehmen ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine Regelung dieser Materie durch den Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Lebenssachverhalte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten. Es bestünde die Gefahr, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit bestimmter Datenverarbeitungen durch die verschiedenen Landesgesetzgeber unterschiedlich festgelegt würden, mit der Folge, dass bundesweit agierende Unternehmen ihre Datenverarbeitungssysteme auf verschiedenste Vorgaben einrichten müssten. So müsste z.B. eine bundesweit agierende Auskunftei ihr Datenverarbeitungssystem so ausrichten, dass je nach Sitz des anfragenden oder meldenden Unternehmens die datenschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistet bleiben. Wirtschaftlich rentabel kann dies bei Millionen von Kundenanfragen im Jahr aber nicht mehr sein.



Drucksache 612/08

... Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde.



Drucksache 173/08

... (1) Die Bezirksbevollmächtigten besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen



Drucksache 648/08 (Beschluss)

... von Insolvenzberatungsstellen ergibt sich im Regelfall auch aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG. Allerdings stellt die Vorschrift gegenüber der alten Rechtslage nach § 3 Nr. 9 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) klar, dass auch nach Landesrecht zur Insolvenzberatung berechtigte Einzelpersonen, die regelmäßig keine öffentliche Förderung erhalten sondern die Insolvenzberatung ehrenamtlich oder in Ausnahmefällen auch freiberuflich oder gewerblich betreiben, in dem ihnen durch die landesrechtlichen Ausführungsgesetze erlaubten Umfang außergerichtlich tätig werden können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs.



Drucksache 699/08 (Beschluss)

... Die Vorbildungsvoraussetzungen sind bereits in Nummer 1 geregelt, die Abschlüsse bereits über Nummer 2 Buchstabe b (Fortbildungen nach landesrechtlichen Bestimmungen) als förderfähige Aufstiegsfortbildungen erfasst. Mit dieser Gesetzesänderung würde zudem eine Einschränkung der Förderung von Fachschulausbildungen vorgenommen, da die Zugangsvoraussetzungen enger festgelegt werden als in Nummer 1 und als sie für die in Buchstabe a und b genannten Fortbildungen erforderlich sind. Die Aufnahme als eigenständige Ziffer im Gesetzentwurf führt zu einer unnötigen Aufblähung des Gesetzestextes und zu einer sachlich nicht berechtigten Benachteiligung schulischer Aufstiegfortbildungen.



Drucksache 697/08 (Beschluss)

... - Der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aufgezählte Personenkreis, an den nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative Auskunft zum Zweck der Vermisstensuche erteilt werden kann, ist sehr weit gefasst und kann eventuell auf unzulässige Weise in die Rechte entfernt verwandter oder verschwägerter Personen eingreifen. Zudem sollte eine Konkurrenz der Norm zu den landesrechtlichen Regelungen zur WASt vermieden werden. Wenn die Auskunftsrechte des SDDSG und der als Berliner Landesrecht erlassenen WASt-VO nicht aufeinander abgestimmt werden, kann es zu unnötigen Konflikten kommen.



Drucksache 755/08

... Bis zur Neuordnung durch das o.g. Bundesgesetz war die Altenpflegeausbildung landesrechtlich geregelt. In mehreren Ländern wurde sie als schulische Ausbildung durchgeführt. Die bundesrechtliche Regelung im Altenpflegegesetz hat die Ausbildung einer dualen Berufsausbildung nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1
Ziele der Arbeitsförderung

§ 8
Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 37
Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

§ 38
Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

§ 39
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

§ 45
Förderung aus dem Vermittlungsbudget

§ 46
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

§ 47
Verordnungsermächtigung

§ 61a
Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

§ 69
Maßnahmekosten

§ 100
Leistungen

§ 235d
Anordnungsermächtigung

§ 240
Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

§ 241
Ausbildungsbegleitende Hilfen

§ 242
Außerbetriebliche Berufsausbildung

§ 244
Sonstige Förderungsvoraussetzungen

§ 245
Förderungsbedürftige Jugendliche

§ 246
Leistungen

§ 421h
Erprobung innovativer Ansätze

§ 434s
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 16
Leistungen zur Eingliederung nach dem Dritten Buch

§ 16a
Kommunale Eingliederungsleistungen

§ 16b
Einstiegsgeld

§ 16c
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

§ 16d
Arbeitsgelegenheiten

§ 16f
Freie Förderung

§ 16g
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 66
Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 73
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 7
Änderung von Verordnungen

§ 1
Grundsatz

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

Umsetzung der Zielsteuerung in der Arbeitsmarktpolitik

Neuordnung der Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 39

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu § 45

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 47

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu § 240

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 241

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 242

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 50

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 51

Zu § 244

Zu § 245

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 246

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu §§ 248

Zu §§ 252

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 66

Zu § 421m

Zu § 421n

Zu Nummer 67

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16a

Zu Nummer 6

Zu § 16b

Zu § 16c

Zu § 16d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 16f

Zu § 16g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit

a Finanzielle Auswirkungen der Abschaffung bestehender Förderinstrumente

b Finanzielle Auswirkungen neu geregelter Instrumente

2. Bundeshaushalt

3. Haushalte von Ländern und Kommunen

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

3. Informationspflichten der Verwaltung

4. Informationspflichten der Maßnahmeträger

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 561: Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente


 
 
 


Drucksache 49/08

... "Landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt."



Drucksache 12/08

... Eine bundesgesetzliche Regelung für die KWK ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich und zwar sowohl zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als auch zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die Bedingungen für die Erzeugung von Strom in KWK-Anlagen sollen bundesweit einheitlich sein. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen könnten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Standorten in verschiedenen Ländern führen. Die finanziellen Mittel für Maßnahmen zugunsten der KWK sollen zudem nach einem bundesweit einheitlichen Umlageverfahren aufgebracht werden. Das Gesetz wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in bundeseigener Verwaltung gemäß Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG vollzogen.



Drucksache 697/1/08

... - Der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aufgezählte Personenkreis, an den nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative Auskunft zum Zweck der Vermisstensuche erteilt werden kann, ist sehr weit gefasst und kann eventuell auf unzulässige Weise in die Rechte entfernt verwandter oder verschwägerter Personen eingreifen. Zudem sollte eine Konkurrenz der Norm zu den landesrechtlichen Regelungen zur WASt vermieden werden. Wenn die Auskunftsrechte des SDDSG und der als Berliner Landesrecht erlassenen WASt-VO nicht aufeinander abgestimmt werden, kann es zu unnötigen Konflikten kommen.



Drucksache 295/08

... • die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege durch angemessene, der Qualifikation entsprechende Honorierung/Entlohnung der Tagespflegepersonen und Öffnung für landesrechtliche Regelungen für professionelle Formen der Großtagespflege,



Drucksache 304/08 (Beschluss)

... (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, Fliegauf-MaurerVwVG BW, § 16 Rnr. 6). Soweit die Abnahme der Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners nach den landesrechtlichen Bestimmungen auf den Gerichtsvollzieher übertragen wird oder der Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes zuständig ist wirken sich die neuen Regelungen zum Inhalt und zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie zur Neugestaltung des Vermögensverzeichnisses - nach Anpassung der entsprechenden landesrechtlichen Verweisungsvorschriften - unmittelbar auf den Bereich der Verwaltungsvollstreckung aus.



Drucksache 419/08

... (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen.



Drucksache 633/1/08

... Ebenso ist die Zulässigkeit einer Tätigkeit unter einer Facharztbezeichnung bereits landesrechtlich umfassend geregelt. Nach den zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie geänderten Heilberufekammergesetzen der Länder führen die unter den derzeitigen § 7 Abs. 1 Satz 2 fallenden Fachärzte auf Antrag und nach Anerkennung durch die Landesärztekammern die ihrer Ausbildung entsprechende in dem jeweiligen Land geltende Weiterbildungsbezeichnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/1/08




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Forschungszwecke

3. Aufklärung und genetische Beratung

4. Verwandtschaftsverhältnis im Verfahren nach dem Pass- oder Personalausweisgesetz und im Verfahren der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden

5. Verflechtung Gendiagnostik-Kommission/Datenschutzaufsichtsbehörden

6. Zu § 2 Abs. 1 und § 1

7. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a

8. Zu § 3 Nr. 1 und 3 und § 23 Abs. 2 Nr. 5

9. Zu § 3 Nr. 2 Buchstabe c

10. Zu § 3 Nr. 4

11. Zu § 3 Nr. 7 und 8

12. Zu § 5 Abs. 2 - neu -§ 5 ist wie folgt zu ändern:

13. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Nr. 1

14. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu -Dem § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

15. Zu § 7 Abs. 4 - neu -, § 9 Abs. 4 - neu -, § 10 Abs. 1 Satz 1a - neu -, Abs. 4 Satz 2 - neu - und § 11 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2

16. Zu § 8 Abs. 2 Satz 1

17. Zu § 8 Abs. 2 Satz 2

18. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2

19. Zu § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4

20. Zu § 12 Abs. 1 Satz 3

21. Zu § 13 Abs. 1 Satz 3 - neu -Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

22. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1

23. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1

24. Zu § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2

25. Zu § 17 Abs. 4

26. Zu § 17 Abs. 8

27. Zu § 18 Abs. 1 Satz 2

28. Zu § 18 Abs. 1

29. Zu § 18 Abs. 2

30. Zu § 19 Nr. 1

31. Zu § 20 Abs. 2

32. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1

33. Zu § 23 Abs. 1 Satz 1

34. Zu § 23 Abs. 1 Satz 4

35. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 2

36. Zu § 23 Abs. 2 Nr. 4

37. Zu § 25 Abs. 3 Satz 1

38. Zu §§ 25, 26 Abs. 1 Nr. 8 und 9


 
 
 


Drucksache 295/1/08

... Die Änderung des § 74a SGB VIII ist nicht erforderlich. Es ist weiterhin den Ländern zu überlassen, ob und inwieweit sie sich als Ergebnis einer eigenen Abwägung für eine landesrechtliche Öffnung der öffentlichen Finanzierung auch für privatgewerbliche Träger von Tageseinrichtungen entscheiden. Hier wird in nicht notwendiger Beschneidung der Länderkompetenzen gehandelt. Die bisher im Gesetz enthaltene Formulierung der Befugnis in § 74a SGB VIII ist ausreichend. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der bedarfsgerechten - ab dem 1. August 2013 vom ersten Lebensjahr anspruchsbewehrten - Angebotsversorgung bleibt auch ohne die gesetzliche Neuregelung in § 74a SGB VIII unberührt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut der beabsichtigten Regelung nicht ohne Weiteres der Inhalt zu entnehmen, der laut Gesetzesbegründung damit zwingend verbunden sein soll.



Drucksache 543/1/08

... Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht es, auf vergleichbare Situationen mittels landesrechtlicher Regelungen adäquat zu reagieren.



Drucksache 4/08

... Für die vorliegende Neuregelung besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Abs. 2 GG). Da das Aufkommen der Erbschaftsteuer den Ländern zusteht (Artikel 106 Abs. 2 Nr. 2 GG), hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Erbschaftsteuer würden zum einen Rechtsunsicherheit erzeugen und zum anderen, wegen der Streubreite der insbesondere im einzelnen Erbfall begünstigten Personen einerseits und wegen der Gebietshoheit der Länder andererseits, den Abschluss von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den Ländern unabweisbar machen. Diese Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gesamtwirtschaftlichen Interessen würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts beeinträchtigt werden weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird. Dies gilt auch für das Erfordernis eines bundeseinheitlichen Tarifs, um einen Unterbietungswettbewerb zu vermeiden.



Drucksache 109/08

... "(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

3 Nachlassgericht

Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen

Notarielle Vollmachtsbescheinigungen

Gewährung von Grundbucheinsichten

Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

Führung der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 4
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 7
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

§ 116
Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

§ 148
Nachlassauseinandersetzungen und Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften

Artikel 9
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

§ 12
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und ähnliche Geschäfte

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 12
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 13
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Übernahme der Bestände

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

II. Ziele des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummern 8 bis 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 113/08

... oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen



Drucksache 788/08

... steuerfrei, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung als Aufwandsentschädigung gezahlt werden



Drucksache 755/08 (Beschluss)

... oder dem Altenpflegegesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, d. h. Auszubildende mit einem vergleichbaren Vertrag in Berufsausbildungen, die sich auf einer landesrechtlichen Grundlage vollziehen werden ausgenommen. Hamburg hat auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) in Ablösung der ausgelaufenen Ausbildungsberufe Altenpflegehelferin und Krankenpflegehelferin eine neue Berufsausbildung geschaffen, die sich dual vollzieht; d. h. wie in Ausbildungen nach dem



Drucksache 302/1/08

... Die Frage, ob die im Rahmen der zwangsweisen Stilllegung entstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmen nach Gebühren-Nummer 254 GebOSt oder nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zu erfolgen hat, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zwischenzeitlich unterschiedlich beurteilt. Es gibt inzwischen eine Tendenz dazu, Gebühren-Nummer 254 eng auszulegen mit der Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes zurückzugreifen ist.



Drucksache 457/08

... Keine; auch über einen landesrechtlichen Schutz wird häufig kein Ausfuhrschutz erreicht.



Drucksache 898/1/08

... Auf Länderseite wurde die beamtenrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe bereits in drei Ländern vollzogen, in anderen Ländern besteht Konsens, die landesrechtlichen Regelungen in dieser Hinsicht zu ändern.



Drucksache 239/08

... Hinsichtlich der auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützten Artikel 3 und 4 ist es im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich, bundeseinheitliche Regelungen vorzusehen. Da das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das Vermögensbildungsgesetz und das Wohnungsbauprämiengesetz bereits bundesrechtlich geregelt sind und es vorliegend um eine Erweiterung der damit geregelten steuerlich geförderten (Alters-)Vorsorge geht, kommt nur eine bundesgesetzliche und nicht etwa eine landesrechtliche Regelung in Betracht. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen würde zu einer unzumutbaren unterschiedlichen rechtlichen Behandlung desselben Lebenssachverhaltes führen. Die Änderung des Gesetzes über Bausparkassen hat lediglich klarstellende Funktion.



Drucksache 648/08

... von Insolvenzberatungsstellen ergibt sich im Regelfall auch aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG. Allerdings stellt die Vorschrift gegenüber der alten Rechtslage nach Artikel 1 § 3 Nr. 9 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) klar, dass auch nach Landesrecht zur Insolvenzberatung berechtigte Einzelpersonen, die regelmäßig keine öffentliche Förderung erhalten, sondern die Insolvenzberatung ehrenamtlich oder in Ausnahmefällen auch freiberuflich oder gewerblich betreiben, in dem ihnen durch die landesrechtlichen Ausführungsgesetzes erlaubten Umfang außergerichtlich tätig werden können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drs.



Drucksache 906/08

... (3) Am [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt sowie landesrechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.



Drucksache 167/08

... Die bisher abschließende Bestimmung der Förderung der Erstausbildung stellt zukünftig den Grundsatz dar. Mit Satz 2 wird für junge Menschen, die bereits einen Berufsabschluss haben, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich ist, künftig in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Förderung einer zweiten Ausbildung geschaffen. Dies entspricht dem Bedarf in der Praxis. Eine Förderung weiterer Berufsausbildungen wird im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel der Beitragszahler auch künftig nicht möglich sein.



Drucksache 532/1/08

... 13. Auf Grund dieser nicht von der Hand zu weisenden Bedenken und des Aufwands zur Auswertung und Erfassung der Kernindikatoren muss der übergeordnete Nutzen der Einführung der Kernindikatoren hinterfragt werden. Zwar ist die von der Kommission angestrebte Vergleichbarkeit der Umweltleistung von Organisationen nachvollziehbar, aber auf Grund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Unternehmen (z.B.: Fertigungstiefe) als auch in den Ländern (z.B.: landesrechtliche Definition von "



Drucksache 210/08

... (1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,



Drucksache 561/08 (Beschluss)

... es oder für sonstige Einkommensprüfungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) ist einfachgesetzlich systemwidrig und darüber hinaus jedenfalls zum Teil verfassungsrechtlich nicht haltbar.



Drucksache 271/08 (Beschluss)

... dienen, anstelle des Eisenbahn-Bundesamtes die oberste Landesbehörde des Landes, in dem die Versuchsanlage liegt, oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig. Die Befugnisse nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 werden in diesen Fällen von der in Satz 1 genannten obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgeübt. Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.



Drucksache 271/08

... (12) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt."



Drucksache 284/08

... 1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und



Drucksache 562/1/08

... Die in § 7a EnEG vorgesehenen Ermächtigungen für ein neues Überwachungsprozedere können damit weitgehend bei der Änderung des § 7 EnEG, der bereits die Überwachung regelt, berücksichtigt werden. Soweit die Überwachung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt ist, besteht kein Handlungsbedarf für weitergehende landesrechtliche Regelungen.



Drucksache 167/08 (Beschluss)

... oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt werden, d.h. die Förderung einer entsprechenden Ausbildung auf landesrechtlicher Grundlage ist danach ausgeschlossen. Zum Beispiel hat Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) in Ablösung der ausgelaufenen Ausbildungsberufe Altenpflegehelfer/in und Krankenpflegehelfer/in eine neue Berufsausbildung geschaffen, die sich dual vollzieht, d.h. wie in Ausbildungen nach dem



Drucksache 968/08 Landesrechtliche


Drucksache 302/08 (Beschluss)

... Die Frage, ob die im Rahmen der zwangsweisen Stilllegung entstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmen nach Gebühren-Nummer 254 GebOSt oder nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zu erfolgen hat, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zwischenzeitlich unterschiedlich beurteilt. Es gibt inzwischen eine Tendenz dazu, Gebühren-Nummer 254 eng auszulegen mit der Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes zurückzugreifen ist.



Drucksache 561/08

... es oder für sonstige Einkommensprüfungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,



Drucksache 532/08 (Beschluss)

... 13. Auf Grund dieser nicht von der Hand zu weisenden Bedenken und des Aufwands zur Auswertung und Erfassung der Kernindikatoren muss der übergeordnete Nutzen der Einführung der Kernindikatoren hinterfragt werden. Zwar ist die von der Kommission angestrebte Vergleichbarkeit der Umweltleistung von Organisationen nachvollziehbar, aber auf Grund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Unternehmen (z.B.: Fertigungstiefe) als auch in den Ländern (z.B.: landesrechtliche Definition von "



Drucksache 563/08 (Beschluss)

... Dem trägt Artikel 1 (§ 28 Abs. 3 ROG), der sich auf ergänzende Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen nur in bestimmten Bereichen sowie auf landesrechtliche Gebührenregelungen beschränkt, jedoch nicht ausreichend Rechnung. Zur Erreichung der genannten Zielsetzungen, insbesondere zur Vermeidung einer nur "



Drucksache 109/08 (Beschluss)

... "(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 78d

Artikel 4
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 88

§ 186

§ 193

Artikel 7
Änderung der Grundbuchordnung

§ 32a

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

§ 116
Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

§ 148
Nachlassauseinandersetzungen und Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften

Artikel 9
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

§ 12
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und ähnliche Geschäfte

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 12
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 13
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Übernahme der Bestände

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

II. Ziele des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummern 8 bis 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 304/08

... Die Gewährung eines allgemeinen Einsichtsrechts für alle Vollstreckungsbehörden scheidet demgegenüber aus, da in diesem Fall nicht sichergestellt ist, dass die Korrespondenz zwischen Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 und Einsichtsrecht nach Absatz 2 gewahrt ist. Auch ein Einsichtsrecht für alle Vollstreckungsbehörden, die zur Abnahme von Selbstauskünften über das Vermögen des Schuldners nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen befugt sind kommt nicht in Betracht, da nicht gewährleistet ist, dass diese Auskünfte ebenso wie diejenigen nach § 284 AO denen nach § 802c



Drucksache 699/1/08

... Die Vorbildungsvoraussetzungen sind bereits in Nummer 1 geregelt, die Abschlüsse bereits über Nummer 2 Buchstabe b (Fortbildungen nach landesrechtlichen Bestimmungen) als förderfähige Aufstiegsfortbildungen erfasst. Mit dieser Gesetzesänderung würde zudem eine Einschränkung der Förderung von Fachschulausbildungen vorgenommen, da die Zugangsvoraussetzungen enger festgelegt werden als in Nummer 1 und als sie für die in Buchstabe a und b genannten Fortbildungen erforderlich sind. Die Aufnahme als eigenständige Ziffer im Gesetzentwurf führt zu einer unnötigen Aufblähung des Gesetzestextes und zu einer sachlich nicht berechtigten Benachteiligung schulischer Aufstiegfortbildungen.



Drucksache 9/08

... Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat im Jahr 2006 alle Instrumente zum verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmemarkt untersucht und anschließend mit Verbänden und Unternehmen erörtert. Dieser mehrmonatige Konsultationsprozess hat ergeben, dass sich weder mit bestehenden Förderinstrumenten noch aufgrund anderer bundes- oder landesrechtlicher Regelungen die Ziele des



Drucksache 9/08 (Beschluss)

... Dies beinhaltet einen systematischen Widerspruch, der dadurch aufzulösen ist, dass eine landesrechtliche Nutzungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zum Wegfall der Fördermöglichkeit führen darf.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.