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"Lebens"
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Vorschriften für die Bildungs- und Wissenschaftsschranke neu zu strukturieren. Die neue Systematisierung teilt die komplexen Nutzungswelten in evident abgrenzbare Teilbereiche (Unterricht, Wissenschaft und Institutionen) ein und ist geeignet, den unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten und Bedarfen dieser Teilbereiche Rechnung zu tragen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf insgesamt
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 642/17
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Dieses Ergebnis widerspricht dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, staatliches Unrecht in der DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte. Es ist nicht einzusehen, den politisch verfolgten und inhaftierten Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern eine solche faktisch zu verschließen. Es schenkt zudem der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR keine hinreichende Beachtung. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass sich die politische Verfolgung und die Inhaftierung der Eltern zwangsläufig auf die gesamte Familie ausgewirkt haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft
3. Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 3 neu
Zu Satz 4 neu
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 667/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
... /EG /EG über die Förderung sauberer Fahrzeuge26 vorlegen und eine aktualisierte Fassung des GPP-Schulungs-Toolkits bereitstellen; sie beabsichtigt ferner, Instrumente zur freiwilligen Verwendung für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Erzeugnisse zu entwickeln. Die Leitlinien für eine sozial verantwortliche Auftragsvergabe werden aktualisiert. Für diese Aktualisierung wird ein kooperativer Ansatz gewählt. Zunächst sollen in einer Konsultation der Interessenträger Anregungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Leitlinien und der darin angesprochenen Fragen eingeholt werden, insbesondere in Bezug auf die Frage, wie die Nachfrageseite für soziale Innovation und soziales Unternehmertum am besten integriert werden kann. In der vorgeschlagenen Richtlinie über die Barrierefreiheit27 sollen gemeinsame funktionale Barrierefreiheitsanforderungen für Behinderte und ältere Menschen festgelegt werden. In Bezug auf Innovation werden derzeit ein Überblick über die Rahmenbedingungen für die politischen Maßnahmen und die Umsetzung sowie Leitlinien für innovationsfreundliche Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe erstellt.
3 Einführung
1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN
2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen
3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg
4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten
a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
b. Professionalisierung öffentlicher Käufer
c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität
e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
5. Schlussfolgerung
Anlage Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018
1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
2. Professionalisierung öffentlicher Käufer
3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Als Reaktion darauf haben einige Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen, und die nationalen Sozialpartner haben neue Tarifverträge ausgearbeitet, wodurch das Regelungssystem in der EU zunehmend komplex geworden ist. Dadurch steigt die Gefahr des Wettbewerbs auf der Grundlage von Sozialdumping, was auch den Arbeitgebern schadet, die unhaltbarem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, sowie den Mitgliedstaaten, denen Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge entgehen. Die Herausforderung besteht darin zu gewährleisten, dass dynamische, innovative Arbeitsmärkte, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU begründen, in einer Weise geregelt werden, die allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen grundlegenden Schutz und den Arbeitgebern längerfristige Produktivitätssteigerungen bietet und eine Konvergenz hin zu besseren Lebens-und Arbeitsbedingungen in der ganzen EU ermöglicht.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen
- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II - Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV - Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V - Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 25 Adressaten
Drucksache 666/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen - COM(2017) 563 final
... Die am 26. April 2017 vorgestellte europäische Säule sozialer Rechte3 legt 20 Grundsätze und Rechte zur Unterstützung fairer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und Sozialsysteme fest. Diese Grundsätze und Rechte sind in drei Kategorien unterteilt, die sämtlich für die Bereitstellung einer hochwertigen und nachhaltigen Berufsausbildung von Bedeutung sind: 1) Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, 2) faire Arbeitsbedingungen, 3) Sozialschutz und soziale Inklusion. Der erste Grundsatz besagt, dass jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form hat, damit sie Kompetenzen erwerben und bewahren kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.
Drucksache 715/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... 7. Um dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen, bedarf es insbesondere auch einer höheren Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt. Anstrengungen zur Bekämpfung des noch erheblichen geschlechtsspezifischen Lohngefälles sind dabei wichtige Signale im Hinblick auf die Qualifikation und Teilhabe von Frauen in allen wichtigen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens. Daher ist diese Initiative der EU vor allem auch aus fachkräftespezifischer Sicht zu begrüßen.
Drucksache 9/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... ) Gebrauch gemacht, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Studieninteressierte oder Forschende, die gerade erst internationalen Schutz erhalten haben, im Vergleich zu Personen mit der gleichen Staatsangehörigkeit, die sich aber noch im Herkunftsland befinden, schlechter gestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Titelerteilung (unter anderem Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, Kostenübernahme der Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten nach der Aufnahmevereinbarung bei Forschenden) ist ein Missbrauch nicht zu befürchten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 726/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... 13. Der Bundesrat kritisiert, dass mit dem Vorschlag die bisherige Regelung für die Berechnung und Berücksichtigung von Lebenszykluskosten ersatzlos abgeschafft werden soll. Dies wird die Beschaffung von energieeffizienten Fahrzeugen mit erhöhten Anschaffungskosten jedoch erschweren. Da außerdem die Umweltkriterien für saubere Fahrzeuge erst ab 2025 gelten, die Richtlinie voraussichtlich aber früher in Kraft treten wird, besteht damit die Gefahr einer Regelungslücke. Der Bundesrat plädiert daher dafür, die Methodik der Lebenszykluskosten beizubehalten und unter Berücksichtigung alternativer Antriebe weiterzuentwickeln, so dass sie leichter anwendbar wird.
Drucksache 207/17 (Beschluss)
... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die die Macht und die Missbrauchsmöglichkeiten der marktbeherrschenden Lebensmitteleinzelhändler insbesondere auf der Nachfrageseite eindämmen.
Drucksache 540/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Programmausschuss für die spezifischen Programme zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020)
... 9. Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft eine Vertreterin der Freien Hansestadt Bremen, Senatorin für Bildung und Wissenschaft, Vertretung der Freien Hansestadt Bremen bei der Europäischen Union (TB'e Dr. Martina Hilger),
Drucksache 731/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... 2. Der Bundesrat betont, dass die GAP seit Beginn der europäischen Einigung vor 60 Jahren zu den wichtigsten Aufgabenfeldern europäischer Politik gehört. Er würdigt besonders die in der Kommissionsmitteilung dargestellten Leistungen der europäischen Landwirtschaft für die 500 Millionen Bürgerinnen und Bürger der EU, die zuverlässig mit sicheren und hochwertigen Nahrungsmitteln zu bezahlbaren Preisen versorgt werden. Die Landwirtschaft trägt darüber hinaus maßgebliche Verantwortung für den Schutz von Klima, Umwelt und einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie die Erhaltung der Kulturlandschaften. Grundlage hierfür ist die GAP, durch die der am stärksten integrierte Binnenmarkt geschaffen werden konnte. Sie ist einer der Ausgangspunkte und bis heute einer der am stärksten vergemeinschafteten Politikbereiche der EU. Vor allem die ländlichen Regionen profitieren in einem hohen Maße von den Wertschöpfungsketten der Land-und Forstwirtschaft sowie der Fischerei. Mit den circa 11 Millionen landwirtschaftlichen Betrieben sind insgesamt rund 44 Millionen Arbeitsplätze in der EU verbunden. In Deutschland ist jeder zehnte Arbeitsplatz von dieser Wertschöpfungskette direkt oder indirekt abhängig. Die GAP ist damit ein Bestandteil des europäischen Integrations- und Einigungsprozesses und leistet einen wichtigen Beitrag zum Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsverhältnisse in der gesamten EU. Eine Weiterentwicklung der GAP, die sowohl auf die Sicherung der einkommensstabilisierenden Funktionen für die Landwirte als auch darauf ausgerichtet ist, Leistungen für die Gesellschaft stärker zu motivieren und zu honorieren, ist dafür unabdingbar.
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie
Drucksache 315/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... § 240 StGB: Es erschließt sich nicht, wieso der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) in § 1 Absatz 3 NetzDG-E aufgeführt ist, nicht aber derjenige der Nötigung (§ 240 StGB). Nicht selten werden gerade gegenüber Personen des öffentlichen Lebens im Netz Drohungen mit Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum ausgesprochen. Sofern es sich bei diesen angedrohten Angriffen nicht um Verbrechen (wie z.B. Tötungsdelikte) handelt, sondern nur z.B. nur um Körperverletzungen, wären diese Drohungen nach dem Gesetzentwurf nicht vom NetzDG-E erfasst. Ein Grund für diese Differenzierung drängt sich jedenfalls nicht auf. Zwar beinhaltet die Prüfung der Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Absatz 2 StGB wertende Elemente. Dies ist jedoch etwa auch bei dem Tatbestandsmerkmal der "Eignung zur Friedensstörung" in § 130 StGB der Fall; gleichwohl wird diese Vorschrift in § 1 Absatz 3 NetzDG-E genannt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG
27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG
33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 649/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 2. Die Globalisierung hat zu Wirtschaftswachstum in vielen Regionen der Welt beigetragen und dadurch auch den Lebensstandard vieler europäischer Bürgerinnen und Bürger verbessert. Aber nicht alle konnten bislang von der Globalisierung profitieren. Zudem reagieren viele Menschen mit Verunsicherung auf die tiefgreifenden Veränderungen, die mit der Globalisierung einhergehen.
Drucksache 184/2/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... 1. der Biologie und Lebensraumansprüche der Wildarten und anderer freilebender Tierarten,
Drucksache 743/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Die Auswirkungen der erlittenen Unrechtsmaßnahmen in Haft und anderen Lebensbereichen haben oft zu psychischen Traumatisierungen geführt, deren Auswirkungen sich teilweise erst lange nach den auslösenden Ereignissen zeigen, teilweise auch die Betroffenen lange Zeit daran hindern, ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn die Wiederbeschäftigung mit den Ereignissen im Rahmen administrativer Verfahren, Begutachtungen und Ähnlichem birgt die Gefahr einer Retraumatisierung, so dass Betroffene erst spät den Mut finden, sich auf diese Weise erneut mit ihrer Geschichte zu befassen. Derartige Fälle können nicht quantifiziert werden; es kann allerdings festgehalten werden, dass die praktischen Erfahrungen beachtliche Indizien für dieses Problem ergeben haben.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 377/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG )
... der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 27. November 2015 zum Gesetz zur Verbesserung der Hospiz-und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz-und Palliativgesetz - HPG) gefordert, Regelungen zur Frage von Mehrkosten und deren Gegenfinanzierung, die eine ergänzte Leistungserwartung aufgrund der Bedürfnisse sterbender Menschen nach einer umfassenden Betreuung und Begleitung aufwirft, zu treffen. Darüber hinaus hat der Bundesrat gefordert, die Finanzierung der besonderen medizinischen Behandlungspflege für Patientinnen und Patienten in der letzten Lebensphase in Pflegeheimen zu überprüfen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah die vom Bundesrat eingeforderten Verbesserungen in der hospizlichen und palliativen Versorgung durch entsprechende weitere Initiativen umzusetzen (vgl. BR-Drucksache 519/15(B)).
Drucksache 649/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 3. Die Globalisierung hat zu Wirtschaftswachstum in vielen Regionen der Welt beigetragen und dadurch auch den Lebensstandard vieler europäischer Bürgerinnen und Bürger verbessert. Aber nicht alle konnten bislang von der Globalisierung profitieren. Zudem reagieren viele Menschen mit Verunsicherung auf die tiefgreifenden Veränderungen, die mit der Globalisierung einhergehen.
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Zu diesen Kriterien gehört als zentraler Gesichtspunkt stets auch die kriminelle Vorgeschichte des Verurteilten sowie der Umfang, die Qualität und der zeitliche Verlauf seiner Vordelinquenz. Die für die Risikoeinschätzung erforderlichen Daten sind anhand der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren sowie durch die Beobachtung der Lebensführung systematisch zu ermitteln.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Drucksache 9/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... ) auch Gebrauch gemacht, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Studieninteressierte oder Forschende, die gerade erst internationalen Schutz erhalten haben, im Vergleich zu Personen mit der gleichen Staatsangehörigkeit, die sich aber noch im Herkunftsland befinden, schlechter gestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Titelerteilung (unter anderem Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, Kostenübernahme der Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten nach der Aufnahmevereinbarung bei Forschenden) ist ein Missbrauch nicht zu befürchten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 666/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen - COM(2017) 563 final
... 5. Der Bundesrat setzt sich für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und Förderung der Jugendbeschäftigung als ein zentrales Ziel der EU und der Bundesregierung ein. Der Übergang von der Schule in den Arbeitsmarkt ist ein sensibler und folgenreicher Abschnitt im Lebenslauf. Der Ausgestaltung dieser Phase kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Die Arbeitslosenzahlen von Jugendlichen fallen innerhalb Europas sehr unterschiedlich aus. Dies liegt unter anderem daran, dass mitgliedstaatsspezifische Strukturen und Institutionen neben der wirtschaftlichen Lage eines Mitgliedstaats eine wichtige Rolle beim Auftreten von Jugendarbeitslosigkeit spielen. Ohne entschlossene Reformen der Bildungssysteme und der Arbeitsmärkte werden viele Jugendliche arbeitslos bleiben.
Drucksache 222/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel
Anlage Entschließung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Der Begriff Ex-situ-Erhaltung lässt Interpretationsspielraum, ob das Genehmigungserfordernis generell alle Haltungen von invasiven Arten betrifft oder nur Bestände, die in ein Erhaltungszuchtprogramm für bedrohte Arten eingebunden sind. Laut den von der EU-Kommission am 13. Juli 2016 veröffentlichten FAQs (FAQ-13_07_2016_QA_en.pdf) können Zoos, wie private Halter, ihre vor dem 3. August 2016 gehaltenen invasiven Tierarten bis zu deren natürlichem Lebensende halten, wenn sie unter Verschluss gehalten werden und eine Fortpflanzung ausgeschlossen ist. Die Antwort wird dahingehend interpretiert, dass Zoos entsprechend der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer des Artikels 31 behandelt werden sollen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 68/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz - AntHaftG )
... es die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. stRspr seit BVerfGE 25, 269, 285). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1, 34; 108, 282, 312) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des
Drucksache 447/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
... "; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt."
§ 21 Tarifvertragsparteien.
§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
Artikel 15 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 16 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Drucksache 180/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Lebensmittelverluste in Deutschland verringern
Entschließung des Bundesrates - Lebensmittelverluste in Deutschland verringern
Drucksache 454/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
... Die Entnahmeeinrichtung hat bei der Gewinnung von Samen zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten des Samenspenders die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 Satz 3 der Arzneimittel
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)
§ 1 Samenspenderregister
§ 2 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Gewinnung von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 4 Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 5 Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 6 Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
§ 7 Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister
§ 8 Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten
§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
§ 11 Auskunfts- und Berichtigungsansprüche
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 664/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-verordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... - des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
§ 35 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Drucksache 50/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtssetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... Diese Arbeit setzt sich auch heute fort: Knapp 6 Mrd. EUR aus dem Unionshaushalt sind für die grenzübergreifenden Interreg-Programme 2014-2020 vorgesehen. Diese werden an allen Grenzen durchgeführt - so wird sichergestellt, dass bei der Integration noch weitere Fortschritte erzielt werden können und das Potenzial der Grenzregionen voll ausgeschöpft werden kann. Investitionen in bessere Lebensbedingungen kommt eine große Rolle zu: Gemeinsame Umweltmaßnahmen und gemeinsame Maßnahmen zum Klimaschutz werden zu einem größeren Schutz der Menschen in den Grenzregionen führen. Gemeinsame Forschungsinitiativen und -einrichtungen werden das Wirtschafts- und Innovationspotenzial der Grenzregionen weiter ausschöpfen. Strategien für intelligente Spezialisierung werden auch über die Grenzen hinweg die regionale und lokale Innovation intensivieren.5 Die Investitionsoffensive für Europa, die 2016 gestärkt und ausgeweitet wurde, wird ebenfalls zur Entwicklung der Grenzregionen beitragen. Ihre dritte Komponente, die den Abbau von Investitionshemmnissen zum Ziel hat, wird ein günstigeres Umfeld für grenzübergreifende Investitionsprojekte schaffen.6
Mitteilung
1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union
2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN
3. HANDLUNGSANSÄTZE
3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs
3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens
3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung
3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung
3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland
3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen
3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit
3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 214/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen
... Als Basis der Beurteilung strafzumessungsrelevanter Umstände ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass sich diese anhand des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts auszurichten hat. Bei der Rechtsanwendung in der Praxis zeigt sich jedoch, dass namentlich die Frage, welche Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung aus einer tatrelevanten, (fremd-)kulturellen Wertorientierung und einem abweichenden Lebenshintergrund von in Deutschland abzuurteilenden Personen zu ziehen sind, nicht abschließend geklärt ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 215/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Für eine schlagkräftige Strafverfolgung von Terrorismus, Extremismus, Wohnungseinbruch und Cybercrime"
... 2. Zur nachhaltigen Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls, der von der Bevölkerung als besonders schwerwiegende Bedrohung ihrer Sicherheit im privatesten Lebensbereich wahrgenommen wird, bedarf es neben der zwingend notwendigen Anpassung der strafprozessualen Befugnisse auch einer Verschärfung des materiellen Strafrechts. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, den Strafrahmen für Taten des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 3
Drucksache 637/17
Mitteilung der Präsidentin
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Drucksache 106/17
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates für ein Bundesprogramm "Sportinfrastrukturförderung in Deutschland"
... Ohne Zweifel ist der Sport zentraler Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Deutschland; seine gesellschaftspolitische Bedeutung ist unumstritten. Er ist in vielen gesamtgesellschaftlich wichtigen Bereichen engagiert - sei es in der Gesundheitsvorsorge, der Inklusion in die Gesellschaft, der Integration und der Vermittlung wichtiger Werte und Regeln unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens.
Drucksache 671/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Die in der Entschließung enthaltene Befürchtung äußerte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 541/16-Beschluss) unter Ziffer 17. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 18/10349) auf den Gesamtzusammenhang zwischen der Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 und der Trennung von Lebensunterhalt und Fachleistung der Eingliederungshilfe hingewiesen. Dabei greifen die zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die ebenfalls ab dem Jahr 2020 geltenden Neuregelungen der Eingliederungshilfe im Bundesteilhabegesetz (BTHG) ineinander. Für den Lebensunterhalt ist dabei vor allem von Bedeutung, dass es in der Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020 keine stationäre Einrichtung mehr geben wird. Diese wird für Menschen mit Behinderungen, die zugleich Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 712/16 Beschluss)
Drucksache 379/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... In Artikel 3 sind in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3a - neu - FahrlGDV
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV
6. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlGDV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV
8. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO
9. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO
11. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 FahrlPrüfO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 379/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... In Artikel 3 sind in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV
5. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV
6. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO
7. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO
8. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO
9. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 FahrlPrüfO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 7 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 121/17
... /EU /EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt soll in der
Drucksache 221/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Drucksache 719/17
... Eine Befristung der Verordnung ist geprüft und abgelehnt worden, da zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit absehbar ist, wann erste Entscheidungen der Mitgliedstaaten auf Grundlage der Ergebnisse der europäischen Untersuchungen der aktuellen Stromgebotszonenkonfiguration getroffen werden, und da eine Befristung der Verordnung mit dem Ziel der Wahrung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone zur Wahrung gleicher Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet und mit dem Ziel eines bezahlbaren Zugangs zu Energie nicht vereinbar wäre. Eine Evaluierung der Verordnung ist ebenfalls nicht erforderlich, da die Verordnung lediglich den bestehenden Status quo, der schon seit vielen Jahren besteht, absichert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 63/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts- Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
... Mit der Altfallregelung wird sichergestellt, dass noch anhängige Anträge auf Nachbeurkundung von Auslandspersonenstandsfällen (Geburten, Sterbefällen, Eheschließungen und Lebenspartnerschaften) und vor Inkrafttreten der Neuregelung eingegangene namensrechtliche Erklärungen noch vom Standesamt I in Berlin weiterbearbeitet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 34 Absatz 4 Satz 1 PStG , Nummer 8 Buchstabe b § 35 Absatz 3 Satz 1 PStG , Nummer 9 § 36 Absatz 2 PStG , Nummer 11 Buchstabe c § 41 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 12 Buchstabe b § 42 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 13 § 43 Absatz 2 Satz 3 PStG , Nummer 15 Buchstabe b § 45 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 16 § 45a Absatz 3 Satz 3 PStG
3. Hilfsforderung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 27
§ 79 Altfallregelung
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 16 Absatz 3 PStV
5. Zu Artikel 2 Nummer 25 Anlage 6 zu den §§ 48, 70 PStV
6. Zu Artikel 2
'Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes
Drucksache 680/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 26. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag zum Anlass darauf hinzuweisen, dass neben den technischen Voraussetzungen für sichere Software-Updates nach Artikel 45 Buchstabe g des Verordnungsvorschlags auch ein vertraglicher Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Bereitstellung von Software-Updates während der üblichen Lebensdauer des Produkts erwogen werden sollte, wenn das Produkt ohne die Updates auf Grund rechtlicher Vorschriften nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden dürfte. Dies könnte beispielsweise bei der in Kraftfahrzeugen für die assistierte oder automatisierte Fahrzeugsteuerung verwendeten Software der Fall sein, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz vor Cyberangriffen aktualisiert werden muss.
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 6. Der Bundesrat begrüßt die Einigung zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sowie die Bereitschaft des Bundes, sich weiterhin und in stärkerem Maße finanziell für die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet einzusetzen. Auch die Länder zeigen angesichts der nach wie vor bestehenden Disparitäten durch den umfangreichen horizontalen Finanzkraftausgleich weiterhin Solidarität untereinander. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass die Neuordnung dazu beitragen wird, dass alle Länder die Vorgaben der Schuldenbremse ab 2020 einhalten können.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren zu einer Verbesserung der Restrukturierungskultur in Europa führen kann. Die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens durch eine präventive Restrukturierung kann wesentlich dazu beitragen, den in einem überlebensfähigen Unternehmen verkörperten Wert zu erhalten. Dies dient nicht nur dem Interesse von Investoren und Finanzgläubigern, sondern hilft insbesondere auch den Lieferanten, Kunden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens. Gemäß dem Leitbild der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren vom 20. Mai 2015 sollten die Zwecke der Rettung, der Schuldenanpassung und der Reorganisation gefördert werden, um - soweit dies wirtschaftlich möglich und sinnvoll ist - eine Zerschlagung von Unternehmen zu regelmäßig geringeren Liquidationswerten zu vermeiden.
Drucksache 709/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen - COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... 13. Auch mittels transnationaler ESF-Projekte können grenzüberschreitende Belange der Beschäftigungsförderung (zum Beispiel Aus- und Weiterbildung, Lebenslanges Lernen, soziale und berufliche Integration, Mobilität, Wirt-schafts- und Forschungskooperationen, Unterstützung der KMU) unmittelbar adressiert werden. Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen werden so erlebbar und nachhaltig gestärkt. Dies erfordert jedoch auch zukünftig eine hinreichende Mittelausstattung im Rahmen des ESF.
Drucksache 208/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... /EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
Drucksache 127/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten abschließend durch Benennung des Kreises der Berechtigten im Gesetz geregelt werden könnte, anstelle ihn über das Merkmal des "besonderen persönlichen Näheverhältnisses" zu bestimmen. Insoweit könnte auf den Kreis der in § 844 Absatz 3 Satz 2 BGB-E genannten Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kind) zurückgegriffen und dieser Personenkreis etwa um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Geschwister erweitert werden.
1. Zu den Artikeln 1 bis 10
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 1374 Absatz 2 BGB
'Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
3. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG
'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Begründung
a Allgemeines
b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG
c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG
Drucksache 670/17
... Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezielle Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 348/17
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)
... von 100 in Höhe von 736 Euro. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4156, BMAS: Entwurf einer 23. Verordnung zur Anpassung des Bemessungs-betrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - 23. KOV AnpV 2017
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
III. Votum
Drucksache 676/17
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetz es
... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dokumentationspflichten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS durch die Mindest-lohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 Gebrauch gemacht. Bisher sind jedoch lediglich enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben. Eine Unterscheidung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten findet bei diesen Schwellenwerten nicht statt. Dabei haben Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit ein niedrigeres Monatseinkommen. Die Festlegung einer Entgeltgrenze auf Basis eines verstetigten Monatseinkommens führt damit bei Teilzeitbeschäftigten in der Regel zu keiner Verringerung des Bürokratieaufwands.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Mindestlohngesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Beqründunq:
A. Allqemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Vorschriften für die Bildungs- und Wissenschaftsschranke neu zu strukturieren. Die neue Systematisierung teilt die komplexen Nutzungswelten in evident abgrenzbare Teilbereiche (Unterricht, Wissenschaft und Institutionen) ein und ist geeignet, den unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten und Bedarfen dieser Teilbereiche Rechnung zu tragen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 612/17
... , im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik und gg) im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 690/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
... Die Mehrzahl der Entschließungspunkte betraf unmittelbar den Kernbereich des GDEW, das einen verpflichtenden Rollout regelt. Unter Ziffer 1 sprach sich der Bundesrat dafür aus, dem privaten Letztverbraucher ein Mitspracherecht bei dem Einbau intelligenter Messsysteme einzuräumen. Unter Ziffer 2 brachte der Bundesrat zum Ausdruck, dass er mit Blick auf Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse die Verbrauchsgrenze, ab der ein Rollout intelligenter Messsysteme erfolgen muss, für unverhältnismäßig halte. Unter Ziffer 3 begrüßte der Bundesrat in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach dem GDEW die Kosten und der Nutzen des Rollout in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Unter Ziffer 4 wurde allerdings die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass den privaten Endverbrauchern kein finanzieller Vorteil entstünde. Unter Ziffer 5 äußerte der Bundesrat die Besorgnis, die Erfassung der Verbrauchsdaten ermögliche Rückschlüsse auf die private Lebensführung. Unter Ziffer 7 bezieht sich der Bundesrat auf die Regelungen des Gesetzes zur Ausstattung kleinerer Erzeugungsanlagen mit einem intelligenten Messsystem.
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende GDEW vom 8. Juli 2016 349/16 B
Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Im EU-Aktionsplan wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft Maßnahmen entlang des gesamten Lebenswegs eines Produktes erfordert - von der Produktion bis hin zur Schaffung von Märkten für "sekundäre"(d.h. aus Abfall gewonnene) Rohstoffe. Die Abfallbewirtschaftung ist einer der Hauptbereiche, in denen weitere Verbesserungen notwendig und realisierbar sind: Mehr Vermeidung, mehr Wiederverwendung und mehr Recycling von Abfällen sind wesentliche Ziele sowohl des EU-Aktionsplans als auch des zugehörigen Legislativpakets über Abfälle2.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Rangposition von Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen in der Abfallhierarchie und Frage der Förderung aus öffentlichen Mitteln
Abbildung 1 Die Abfallhierarchie und Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen
3. Verfahren der energetischen Verwertung von Restabfällen: das richtige Gleichgewicht finden
4. Optimierung des Beitrags von Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen zu den Klima- und Energiezielen der EU im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
§ 3 Anwendungsvorschrift
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 10 Anwendungsregelung
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 8
Zu § 8
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu § 10
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 429/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 2. Der Bundesrat warnt jedoch davor, die Hochschulbildung überwiegend als Arbeitsmarktmotor zu betrachten. Die kurzfristige wirtschaftliche Verwertbarkeit allein kann für die Hochschulbildung nicht leitungsweisend sein. Diese zielt auf ganzheitliche Bildung und vermittelt als Basis für die Befähigung zur Aufnahme und Beibehaltung (lebenslanges Lernen) einer qualifizierten Erwerbstätigkeit gleichermaßen wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung und ist darüber hinaus auch auf die Persönlichkeitsbildung und die Befähigung zu gesellschaftlichem Engagement gerichtet. Nur ganzheitlich gebildete Menschen sind als autonome Individuen für gesellschaftliche Herausforderungen und damit auch für die sich ständig wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gewappnet. Eine primäre Ausrichtung an aktuellen und kurzlebigen Bedarfen des Arbeitsmarktes und diesbezüglichen Prognosen birgt außerdem das Risiko weiterer Ungleichgewichte bei Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der Zukunft. Vor diesem Hintergrund können Hochschuleinrichtungen auch nur sehr bedingt als "unternehmerische Akteure" verstanden werden. Zudem gibt der Bundesrat zu bedenken, dass ein Hochschulstudium junge Menschen zwar für den Arbeitsmarkt stärken soll, sich aber in seiner spezifischen Herangehensweise von der wesentlich praktischer orientierten beruflichen Bildung unterscheidet.
Drucksache 349/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 - RWBestV 2017)
... Das vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit beschlossene Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege hat seit seinem Inkrafttreten im März 2013 einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege von Bund, Ländern und Verbänden geleistet. Die Bundesregierung hat bereits am 13. Dezember 2012 eine bundesweite Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive im Bereich der Altenpflege gemeinsam mit den Ländern, Sozial- und Wirtschaftsverbänden sowie der Bundesagentur für Arbeit gestartet. In dieser Offensive wurde nochmals hervorgehoben, dass es erforderlich ist, das Engagement sowohl im Bereich der Erstausbildung als auch der Umschulung weiter zu verstärken. Für die kommenden Jahre geht es angesichts des Ersatz- und des Expansionsbedarfs an Fachkräften im Dienstleistungsbereich Altenpflege darum, das hohe Niveau der Anzahl Auszubildender nicht nur zu halten, sondern weiter auszubauen. Aufgrund des fortbestehenden Fachkräftemangels in der Altenpflege ist es erforderlich, weiterhin verstärkt lebens- und berufserfahrene Menschen für eine Altenpflegeumschulung zu gewinnen. Die Regelung soll daher über die derzeitige Befristung 31. Dezember 2017 hinaus bis Ende 2020 Eintritte in Altenpflegumschulungen ermöglichen, die unverkürzt dreijährig von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können. Die Verlängerung der Sonderregelung gilt auch für die Förderung durch die Jobcenter im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (
Drucksache 285/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Lebenslagen in Deutschland - Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht
...
Lebenslagen in Deutschland - Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht
Drucksache 208/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... /EU /EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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