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0917/1/04
0666/04
0967/04
0490/03B
0450/03
0831/03
0715/03
Drucksache 213/09

... Die Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren aus der Republik Belarus hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem Recht. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit diesen Einfuhrbeschränkungen sind im EG-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/09




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung

Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

3 Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 857: 158. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -


 
 
 


Drucksache 616/09 (Beschluss)

... - Der Bundesrat sieht im Modell der Mobilitätspartnerschaften, innerhalb dessen Vereinbarungen zur legalen Einwanderung von Arbeitskräften mit verbindlichen Rückübernahmezusagen verbunden werden, Potentiale auch für die Bekämpfung der illegalen Migration. Er vertritt aber die Auffassung, dass die Teilnahme von Mitgliedstaaten an Mobilitätspartnerschaften weiterhin nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Aus Sicht des Bundesrates müssen sicherheitspolitische Interessen bei Verhandlungen über Vergünstigungen von Drittländern innerhalb bestehender Mobilitätspartnerschaften ausreichend berücksichtigt werden. Politische Erwartungshaltungen in den Drittstaaten - insbesondere im Hinblick auf rasche Visumliberalisierungen (siehe oben Ziffer 2) - sollten nicht in einem frühen Verhandlungsstadium geweckt werden. Insbesondere dürfen Visumerleichterungsabkommen nicht aktiv und ohne Prüfung von Alternativen - z.B. aus dem Bereich der Handels- und Wirtschaftspolitik - angeboten werden. Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass einer Ausweitung der derzeitigen, auf Pilotbasis vereinbarten Mobilitätspartnerschaften eine gründliche Evaluierung vorausgehen muss.



Drucksache 616/1/09

... - Der Bundesrat sieht im Modell der Mobilitätspartnerschaften, innerhalb dessen Vereinbarungen zur legalen Einwanderung von Arbeitskräften mit verbindlichen Rückübernahmezusagen verbunden werden, Potentiale auch für die Bekämpfung der illegalen Migration. Er vertritt aber die Auffassung, dass die Teilnahme von Mitgliedstaaten an Mobilitätspartnerschaften weiterhin nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Aus Sicht des Bundesrates müssen sicherheitspolitische Interessen bei Verhandlungen über Vergünstigungen von Drittländern innerhalb bestehender Mobilitätspartnerschaften ausreichend berücksichtigt werden. Politische Erwartungshaltungen in den Drittstaaten - insbesondere im Hinblick auf rasche Visumliberalisierungen (siehe oben Ziffer 2) - sollten nicht in einem frühen Verhandlungsstadium geweckt werden. Insbesondere dürfen Visumerleichterungsabkommen nicht aktiv und ohne Prüfung von Alternativen - z.B. aus dem Bereich der Handels- und Wirtschaftspolitik - angeboten werden. Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass einer Ausweitung der derzeitigen, auf Pilotbasis vereinbarten Mobilitätspartnerschaften eine gründliche Evaluierung vorausgehen muss.



Drucksache 522/09

... /EG zielt auf eine Stärkung des Wettbewerbs um Aufträge von Auftraggebern, die in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste tätig sind. Insbesondere werden der Einsatz der elektronischen Medien verstärkt und Anpassungen an die EuGH-Rechtsprechung sowie die fortschreitenden Liberalisierungsbemühungen in diesen Bereichen vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektV0)2

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Schätzung des Auftragswertes

§ 3
Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

§ 4
Dienstleistungen des Anhangs 1

§ 5
Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote

Abschnitt 2
Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 6
Vergabeverfahren

§ 7
Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen

§ 8
Nebenangebote und Unteraufträge

§ 9
Rahmenvereinbarungen

§ 10
Dynamische elektronische Verfahren

§ 11
Wettbewerbe

Abschnitt 3
Bekanntmachungen und Fristen

§ 12
Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen

§ 13
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

§ 14
Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb

§ 15
Bekanntmachung von vergebenen Aufträge

§ 16
Abfassung der Bekanntmachungen

§ 17
Fristen

§ 18
Verkürzte Fristen

§ 19
Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Abschnitt 4
Anforderungen an Unternehmen

§ 20
Eignung und Auswahl der Unternehmen

§ 21
Ausschluss vom Vergabeverfahren

§ 22
Bewerber- und Bietergemeinschaften

§ 23
Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementnormen

§ 24
Prüfungssysteme

§ 25
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung

Abschnitt 5
Prüfung und Wertung der Angebote

§ 26
Behandlung der Angebote

§ 27
Ungewöhnlich niedrige Angebote

§ 28
Angebote, die Waren aus Drittländern umfassen

§ 29
Zuschlag und Zuschlagskriterien

§ 30
Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens

§ 31
Ausnahme von Informationspflichten

Abschnitt 6
Dokumentation, Statistik und Übergangsbestimmungen

§ 32
Dokumentation und Aufbewahrung der sachdienlichen Unterlagen

§ 33
Statistik

§ 34
Übergangsbestimmungen

Anhang 1

Teil
A4

Teil
B

Anhang 2
Technische Spezifikationen

3 Begriffsbestimmungen

Anhang 3
In die Bekanntmachungen über Vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union13

Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

Zu Artikel 1

A. Allgemein

1. Sachverhalt

2. Zielsetzung

3. Lösung

4. Alternativen

5. Rechtssetzungskompetenz

6. Gender Mainstreaming

7. Kosten

9. Befristung

10. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

B. Im Einzelnen

3 Inhaltsübersicht

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Abschnitt 3
(§§ 12 bis 19) Bekanntmachungen und Fristen

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu §§ 17

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Abschnitt 4
Anforderungen an Unternehmen

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Abschnitt 5
Prüfung und Wertung der Angebote

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen

Zu § 32

Zu § 33

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zu § 34

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 923: Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung


 
 
 


Drucksache 625/09

... Eine vereinfachte gegenseitige Anerkennung von ausländischen Urkunden (insb. Anwaltsvollmachten) ist nicht Gegenstand der Verhandlungen zu FHAs. In den FHA wird auch die Liberalisierungen von Dienstleistungen verhandelt. Bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen wird in diesem Zusammenhang auf bilaterale Vereinbarungen zwischen den entsprechenden Berufsverbänden verwiesen. Eine entsprechende Regelung in bilateralen FHAs würde überdies nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit auch die Mitgliedstaaten verpflichten, in dem jeweiligen Vertragsstaat ausgestellte Urkunden anzuerkennen. Die Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Urkunden erfordert aber zwingend ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen, was nicht in allen Ländern vorausgesetzt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/09




Zu den einzelnen vom Bundesrat angesprochenen Maßnahmen ist im Übrigen folgendes zu berichten:

1. Maßnahmen des Zolls und der Zollzusammenarbeit der EU mit Drittstaaten

1.1. Maßnahmen des Zolls:

1.2. Maßnahmen der Zollzusammenarbeit der EU mit Drittstaaten

2. Bilaterale Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten

3. Einrichtung eines EU-Koordinators für geistiges Eigentum und stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen Eigentums


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.