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0267/05
0616/05B
0780/05
0795/05
0053/05
0312/05
0633/05
0288/05
0432/05
0108/05B
0022/05
0797/05
0616/05
0891/1/05
0272/05
0870/1/05
0853/05B
0286/05B
0550/05B
0238/1/05
0314/05
0237/1/05
0729/05
0490/05
0727/05
0573/05
0001/1/05
0873/05
0725/05
0392/05
0164/05
0269/05
0640/05
0318/05
0192/1/05
0089/05
0728/05
0237/2/05
0323/05
0231/05
0588/05
0572/05
0352/05
0699/05
0102/05
0108/1/05
0449/05
0766/05
0836/05
0615/05
0795/05B
0316/05
0552/1/05
0753/05
0820/05
0492/05
0237/05B
0238/05B
0794/05B
0539/05B
0042/05
0495/05
0817/05
0108/05
0758/05
0726/05
0192/05
0336/05
0097/05
0731/05
0853/05
0666/05
0357/05
0853/1/05
0795/1/05
0550/05
0760/05
0616/2/05
0237/05
0317/05
0513/05
0338/05
0149/05
0338/1/05
0348/05
0794/1/05
0278/05
0508/05
0607/05
0794/05
0539/1/05
0192/05B
0606/4/04
0996/04
0780/04
0759/04B
0860/1/04
0780/2/04
0525/04
0918/1/04
0305/1/04
0996/04B
0893/1/04
0365/04B
0413/04B
0166/04
0710/04B
0336/04B
0547/04B
0663/04
0336/04
0664/2/04
0983/04
0466/04
0985/04
0733/04
0676/2/04
0860/04
0676/04B
0875/04
0280/04
0586/04
0710/04
0918/04B
0874/04
0951/04
0504/04B
0907/04
0450/04
0918/04
0894/04
0924/04
0881/04
0780/04B
0429/04
0380/04
0996/1/04
0664/04
0759/1/04
0105/04
0606/04B
0664/04B
0817/1/04
0305/04B
0997/04
0365/04
0682/04
0515/04B
0958/04
0893/04B
0889/04
0915/04
0818/04
0860/04B
0774/03
0299/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0450/03
0504/03
0715/03
0762/03
Drucksache 736/1/17

... 10. Die im Rahmen von EURATOM geförderten Atomkernforschungsgebiete sollten sich nach Auffassung des Bundesrates in Zukunft ausschließlich auf medizinische Forschungen, die physikalische Grundlagenforschung jenseits der Kraftwerkstechnik, Forschungen zu den Risiken, dem Rückbau und dem Ausstieg aus der Atomkernenergienutzung, zur nuklearen Sicherheit, zur Endlagerung und zum Strahlenschutz beschränken.



Drucksache 411/17

... Die Verordnung enthält zwei Vorschriften, die laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auslösen: die Aufzeichnungspflicht nach § 10 sowie die arbeitsmedizinischen Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach § 11.



Drucksache 665/16

... Ein bereits vorliegendes Rechtsgutachten (Prof. Dr. Hart/Prof. Dr. Francke, "Der Modellversuch eines Patientenentschädigungs- und Härtefallfonds für Schäden durch medizinische Behandlungen: Einordnung, Zwecke, Verfahren, Organisation, Finanzierung, Gesetzesvorschlag", 2013) leitet alle wesentlichen Eckdaten für Leistungsvoraussetzungen, Leistungsobergrenzen, Finanzbedarf und Finanzierungsmodell sowie Organisationsformen her und enthält ein konkretes Umsetzungskonzept. Es ist damit eine geeignete Grundlage für die Ausgestaltung des Patientenentschädigungs- und Härtefallfonds.



Drucksache 410/2/16

... Im Hinblick auf die pflegerische Versorgung der betroffenen Pflegebedürftigen ist die Situation ebenfalls mit der Grundsicherung im Alter vergleichbar. Bei der Grundsicherung wurde der Angehörigenregress damals auch deshalb abgeschafft, damit ältere und sozial bedürftige Menschen nicht aus Scham oder aus Rücksicht auf ihre Kinder in der Altersarmut verbleiben, statt staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auch bei der Hilfe zur Pflege darf keine Motivationslage entstehen, in der Pflegebedürftige nur aus Rücksicht auf ihre Kinder die erforderliche Pflege nicht in Anspruch nehmen. Zudem darf nicht verkannt werden, dass mit den heutigen Regelungen zur Angehörigenheranziehung viele Kinder, die auch die pflegerische Versorgung ihrer Eltern organisieren bzw. sogar als Betreuerinnen und Betreuer bestellt sind, in einen Zielkonflikt zwischen optimaler Versorgung der Eltern und eigener finanzieller Belastung geraten können. Eine aus diesen Gründen resultierende Einschränkung der erforderlichen pflegerischen Versorgung gilt es nicht nur vorrangig im Hinblick auf die gesundheitliche Situation und die Lebensqualität der älteren Menschen zu vermeiden. Vielmehr würde eine defizitäre Versorgung auch medizinischpflegerische Folgekosten verursachen, die dann von den Sozialleistungssystemen zu tragen wären.



Drucksache 193/16

... Die Europäische Dateninfrastruktur wird zur Digitalisierung der Industrie und zur Entwicklung europäischer Plattformen für neue strategische Anwendungen (z.B. in der medizinischen Forschung, Luft- und Raumfahrt und im Energiesektor) beitragen. Damit wird die Nutzerbasis der Hochleistungsrechner vergrößert und der Zugang über die Cloud sowohl für Forscher in den wissenschaftlichen Schlüsseldisziplinen als auch für alle anderen Wissenschaftler erleichtert. Unternehmen, vor allem KMU ohne eigene Kapazitäten sowie öffentliche Behörden (beispielsweise zuständig für "intelligente Städte" und Verkehr) werden von den leicht zu verwendenden Ressourcen, Anwendungen und Analysewerkzeugen profitieren, die die Cloud und die Hochleistungsrechner bieten51. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission den Einsatz von Verarbeitungs- und Nutzungskapazitäten für Sentinel-Satellitendaten, Informationen aus Copernicusdiensten und sonstige Erdbeobachtungsdaten fördern, damit die verschiedenen Datensätze miteinander kombiniert werden können, daraus innovative Produkte und Dienste entstehen und ein größtmöglicher sozioökonomischer Nutzen aus den Erdbeobachtungsdaten für Europa gewonnen werden kann.



Drucksache 11/16

... 2. elektroradiologische und elektromedizinische Betriebsmittel,



Drucksache 245/1/16

... es benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Erfahrung der Marktüberwachung in der



Drucksache 453/16

... (1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:



Drucksache 601/1/16

... V). Diese Beratungs- und Stellungnahmemöglichkeiten stellen allerdings keine effektiven Mechanismen dar, um im Falle sich in relevantem Maße unterscheidender fachlicher Auffassungen bei der Nutzenbewertung Konflikte frühzeitig aufzulösen und das weitere Verfahren von initial nicht einvernehmlich gelösten Methodenfragen zu entlasten. Dieses Problem wird durch den in § 35a Absatz 8 SGB V enthaltenen Ausschluss einer gesonderten Klage verstärkt und zeigt sich beispielsweise auch in den zum Teil bestehenden Diskrepanzen zwischen den Empfehlungen in den Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und dem Ergebnis der frühen Nutzenbewertung. Folge eines unzureichenden transparenten und fairen Dialogprozesses im Rahmen der frühen Nutzenbewertung kann als letzter Schritt eine Marktrücknahme (sogenanntes "Opt-Out") sein.



Drucksache 490/1/16

... 2. Anforderungen an die Nachweise zur medizinischen Notwendigkeit im Rahmen der Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Erstattungsfähigkeit von verbandmittelähnlichen Gegenständen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a SGB V

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V

7. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1

8. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen


 
 
 


Drucksache 270/16

... In Ziffer III wird in der Untergruppe 5 "Stoffwechsel-Modulatoren" in Anpassung an die Verbotsliste 2016 ein weiterer Stoff (Meldonium) aufgenommen. Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat Meldonium in die Verbotsliste aufgenommen, nachdem das WADAMonitoring-Programm 2015 gezeigt hatte, dass dieser Stoff in großem Umfang zu Dopingzwecken eingesetzt wird. So wurde in fast 9% der im Zusammenhang mit den Europaspielen in Baku im Juni 2015 untersuchten Urinproben Meldonium nachgewiesen; 13 Medaillengewinner verschiedener Sportarten dieser Spiele haben angegeben, Meldonium angewendet zu haben. Meldonium ist in sieben osteuropäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen, u.a. auch in einem Mitgliedsaat der Europäischen Union. Medizinisch verwendet wird es als durchblutungsförderndes Mittel, was zur Leistungssteigerung und Verkürzung der Regenerationszeit nach körperlicher Aktivität führen soll. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren liegen für die Substanz keine Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit bei der Anwendung als Arzneimittel vor. Bei Meldonium handelt es sich somit um einen Stoff, der zu Dopingzwecken im Sport geeignet ist und dessen Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

1. Anabolandrogene Steroide

a Exogene anabolandrogene Steroide

b Endogene anabolandrogene Steroide

2. Andere anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

2. Choriongonadotropin CG und Luteinisierendes Hormon LH

3. Corticotropine

4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer

5. Stoffwechsel-Modulatoren

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Ziffer I Anabole Stoffe

Ziffer II Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

Ziffer III Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 181/1/16

... Zum einen muss sie einen funktionierenden Leistungswettbewerb auf Seiten der Anbieter sichern, da nur dieser eine qualitative Weiterentwicklung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten bei gleichzeitig vertretbarer Kostenentwicklung im Gesundheitssektor gewährleisten kann (Wettbewerbsschutz). Zum anderen muss sie aber auch das Vertrauen der Patienten in eine von unlauteren Geldzahlungen unbeeinflusste Gesundheitsversorgung und damit die Akzeptanz des - von ihnen solidarisch finanzierten - Gesundheitssystems aufrechterhalten (Patientenschutz).



Drucksache 116/16

... Aufgrund der Alterung der Bevölkerung und der hohen Behandlungskosten geraten die finanzielle Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme und deren Fähigkeit, eine angemessene Versorgung aller Menschen zu gewährleisten, unter Druck. Es hat sich gezeigt, dass im Verhältnis zum Einkommen hohe Behandlungskosten und zu lange Wartezeiten eine maßgebliche Rolle dafür spielen, dass Menschen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Um einen allgemeinen Zugang zu hochwertiger Versorgung zu gewährleisten und zugleich die finanzielle Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme zu wahren, eine kosteneffiziente Versorgung anzustreben und Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention zu betreiben, müssen die Anstrengungen zur Verbesserung von Widerstandsfähigkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheitssysteme verstärkt werden; so können die Systeme die anstehenden Herausforderungen besser bewältigen. Ein allgemeiner Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Beseitigung von Benachteiligungen in diesem Bereich stärken den sozialen Zusammenhalt und wirken sich positiv auf die Wirtschaftsleistung aus.



Drucksache 785/1/16

... über Ordnungswidrigkeiten ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 785/1/16




1. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - SaRegG

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SaRegG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1600d Absatz 4 BGB


 
 
 


Drucksache 230/1/16

... Studentinnen - einer weiteren Voraussetzung: Die Schülerin respektive ihre Erziehungsberechtigten haben der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen aus medizinischer Sicht auf keine Bedenken stößt.



Drucksache 608/16

... /EU enthaltenen Ausnahmeregelung Nummer 31 ist die Verwendung von Ersatzteilen in bestimmten Geräten der Medizintechnik, die aus gebrauchten und nicht bereits in der Union in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden, nicht gestattet. Dieses schränkt die Verfügbarkeit von Ersatzteilen ein. Um die Reparatur oder Wiederinstandsetzung bestimmter Geräte der Medizintechnik zu gewährleisten und so im Sinne der Ressourceneffizienz die Lebensdauer zu verlängern, wird die bisherige Ausnahme 31 durch die neue Ausnahme 31a ersetzt. Die delegierte Richtlinie ist bis zum 28. Februar 2017 in nationales Recht umzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung1

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 157/1/16

... Ziel des beabsichtigten Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen.



Drucksache 784/1/16

... sowie die Befunde der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Asylgesetz zeigen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Asylsuchenden an Infektionskrankheiten (zum Beispiel Tuberkulose) leidet und einer medizinischen Behandlung bedarf. Familienangehörige von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen, aber auch andere Einreisende aus Hochprävalenzländern haben ein entsprechendes Risiko, unterliegen aber keiner gesetzlichen Untersuchungspflicht. Eine Gefährdung der einheimischen Bevölkerung vor Infektionskrankheiten könnte durch ein verpflichtendes ärztliches Zeugnis zum Ausschluss einer Infektionskrankheit unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland deutlich reduziert werden. Um einerseits einen größtmöglichen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, andererseits aber auch das Grundrecht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit nicht mehr als unbedingt notwendig einzuschränken, ist daher ein abgewogener Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten, der (unter anderen) die genannten Aspekte berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG ,

8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001


 
 
 


Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 540/16

... (4) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichten sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie eine in Absatz 2 oder 3 genannte Person aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.



Drucksache 121/16

... Weitere, nicht bezifferbare Kosten können für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des beim Bundesministerium des Innern einzurichtenden Sachverständigen-Beirats und durch die in Zweifelsfällen vom Sachverständigen-Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen von Antragstellern entstehen.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... V). Diese Beratungs- und Stellungnahmemöglichkeiten stellen allerdings keine effektiven Mechanismen dar, um im Falle sich in relevantem Maße unterscheidender fachlicher Auffassungen bei der Nutzenbewertung Konflikte frühzeitig aufzulösen und das weitere Verfahren von initial nicht einvernehmlich gelösten Methodenfragen zu entlasten. Dieses Problem wird durch den in § 35a Absatz 8 SGB V enthaltenen Ausschluss einer gesonderten Klage verstärkt und zeigt sich beispielsweise auch in den zum Teil bestehenden Diskrepanzen zwischen den Empfehlungen in den Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und dem Ergebnis der frühen Nutzenbewertung. Folge eines unzureichenden transparenten und fairen Dialogprozesses im Rahmen der frühen Nutzenbewertung kann als letzter Schritt eine Marktrücknahme (sogenanntes "Opt-Out") sein.



Drucksache 245/16 (Beschluss)

... es benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Erfahrung der Marktüberwachung in der



Drucksache 459/16

... In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Transplantationsregister nach Abschnitt 5a" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes

Abschnitt 5a
Transplantationsregister

Abschnitt 5a
Transplantationsregister

§ 15a
Zweck des Transplantationsregisters

§ 15b
Transplantationsregisterstelle

§ 15c
Vertrauensstelle

§ 15d
Fachbeirat

§ 15e
Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle

§ 15f
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle

§ 15g
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch

§ 15h
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 15i
Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2b
Änderung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Derartige Fälle sind eher selten und rechtfertigen nicht die komplizierte Neuregelung des § 44a SGB XII-E. Eine vorläufige Entscheidung zugunsten einer frühen, rechtmäßigen Entscheidung gegenüber dem Leistungsempfänger sollte - für beide Kapitel - auch dann möglich sein, wenn dem Leistungsempfänger Leistungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach zustehen, die Feststellung der Voraussetzungen aber noch längere Zeit dauern wird. Diese Fälle treten in der Praxis insbesondere bei der Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung häufig auf, da der Rentenversicherungsträger hierfür in der Regel medizinische Gutachten einholen muss und dann rückwirkend die dauerhafte volle Erwerbsminderung feststellt. Aufgrund vorliegender ärztlicher Gutachten bzw. Berichte ist allerdings eine dauerhafte Erwerbsminderung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.



Drucksache 796/16 (Beschluss)

... wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass der Stand der rechtsmedizinischen Forschung zur DNA-Analyse insoweit noch keine verlässlichen Aussagen ermögliche. Es sei die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes weiter zu beobachten und erst zu gegebener Zeit über eine etwaige (weitere) Ergänzung der gesetzlichen Regelung nachzudenken.



Drucksache 233/16

... Für eine ausreichende qualitätsgesicherte Versorgung mit Cannabisarzneimitteln soll der Anbau von Cannabis ausschließlich zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter Beachtung der Vorgaben des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ermöglicht werden. Die Aufgaben nach diesen internationalen Vorgaben sollen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Gemeinden

c Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder

c Gesetzliche Krankenversicherung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 31
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder

c GKV

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

a Bund

b Länder

c GKV

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 244/16

... 2. medizinische Geräte einschließlich Invitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2021."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 244/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Darstellung der Fallzahlen

Darstellung des Erfüllungsaufwandes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

4 Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3511: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung

1. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 505/16

... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 182/16

... (1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist.



Drucksache 793/1/16

... Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern wird insbesondere im Jungendhilfekontext kontrovers diskutiert. Im Fokus dieser Debatten steht vorrangig die Verletzung der Grundrechte von Kindern vor dem Hintergrund einer neuen Bewertung im Rahmen des Kinderschutzes. Der alleinige Fokus auf die familiengerichtliche Genehmigungserfordernis wird der Notwendigkeit nicht gerecht. So sind zum einen die entsprechenden Fachbereiche personell so auszustatten, dass aus gegebenenfalls medizinisch notwendigen Freiheitsbeschränkungen kein Freiheitsentzug entsteht. Zum anderen müssen die vorgelagerten Unterstützungs- und Hilfesysteme der Jugendhilfe in einem Maß ausgestattet sein, dass sie in adäquater, altersgerechter und kindesschutzorientierter Form zu Interventionen bei Kindern und Jugendlichen mit hoher Konfliktgefährdung befähigt sind. Die Festlegung der Fristen bezüglich der freiheitsentziehenden Unterbringung lässt außer Acht, dass es insbesondere zu freiheitsentziehender Unterbringung alternative Möglichkeiten innerhalb des bestehenden Jungendhilferechtes gibt. Darüber hinaus fehlt dem Gesetzentwurf die kinderrechtliche Betrachtung.



Drucksache 126/16

... (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.



Drucksache 194/16

... Die Kommission wird die Mitgliedstaaten darüber hinaus bei der Entwicklung von elektronischen Gesundheitsdiensten ("eHealth-Dienste") unterstützen. Diese sollen es auf der Grundlage der vom eHealth-Netz31 angenommenen ePrescription-Leitlinien und der Lösungen für Telemedizin und Telemonitoring unter anderem ermöglichen, elektronische Verschreibungen ("ePrescriptions") grenzübergreifend auszutauschen, insbesondere mit Blick auf eine erfolgreiche Behandlung durch die Europäischen Referenznetze32. Darüber hinaus wird die Kommission die Erarbeitung des Berichts und der Leitlinien des eHealthNetzes zum elektronischen Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Gesundheitsdaten unterstützen.



Drucksache 396/16

... - weisen Wirkungen auf, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, - können die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährden, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 1

§ 7

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union EU und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen der Verordnung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Für pharmazeutische Unternehmer

Für Kliniken

Für Bürgerinnen und Bürger

Für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

Pharmazeutische Unternehmer

Sonstige Beteiligte

6. Weitere Folgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 230/16 (Beschluss)

... Die grundsätzliche Möglichkeit auch für Schülerinnen, auf den nachgeburtlichen Mutterschutz im Sinne des § 3 Absatz 2 MuSchG-E zu verzichten, soll bestehen bleiben. Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der im Regelfall noch minderjährigen Schülerinnen ist jedoch die bisher im Entwurf vorgesehene ausschließliche Voraussetzung einer ausdrücklichen Erklärung für eine Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen nicht ausreichend. Hier bedarf es - in Abgrenzung zu den regelmäßig volljährigen Studentinnen - einer weiteren Voraussetzung: Die Schülerin respektive ihre Erziehungsberechtigten haben der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen aus medizinischer Sicht auf keine Bedenken stößt.



Drucksache 312/16 (Beschluss)

... 2. Nach Ansicht des Bundesrates belegt der aktuelle zweite Extremkostenbericht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus vom 16. März 2016 erneut, dass die Hochschulkliniken wie auch andere Maximalversorger in Deutschland bei Extremkostenfällen deutlich unterfinanziert sind. Hochgerechnet auf alle Hochschulkliniken in Deutschland beträgt das Defizit knapp 100 Millionen Euro. Ursache ist der im Vergleich zu anderen Krankenhäusern überproportionale Anteil von besonders aufwendigen und teuren Behandlungen in Hochschulkliniken und anderen Maximalversorgern und der dafür erforderliche Vorhalteaufwand für die ständige Betriebsbereitschaft und die umfassende medizinische Infrastruktur. Im Vergleich zum Extremkostenbericht des Vorjahres sind zwar Verbesserungen erkennbar, das Grundproblem ist jedoch nicht gelöst und wird absehbar auch in den nächsten Jahren weiter bestehen. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, Extremkostenfälle zeitnah auskömmlich zu finanzieren.



Drucksache 233/16 (Beschluss)

... "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer nichtinterventionellen und bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des auf das Inkrafttreten folgenden 60. Monats] laufenden Begleiterhebung zum Einsatz dieser Arzneimittel beauftragt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 31 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und Satz 4 SGB V

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 785/16 (Beschluss)

... über Ordnungswidrigkeiten ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 785/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - SaRegG

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SaRegG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1600d Absatz 4 BGB


 
 
 


Drucksache 120/16 (Beschluss)

... wird als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin gefordert. Aufgrund der geänderten Hochschulabschlüsse und einer Vielzahl neuer Studiengänge (zum Beispiel Pharmaceutical Sciences) ist eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16

10. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

15. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

16. Zu der Frischzellen-Verordnung

17. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 681/1/16

... § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V ist die analoge Regelung zu Nummer 4 und soll die besondere Situation im zahnärztlichen Bereich berücksichtigen, wo sowohl eine Weiterversorgung in der Zahnmedizin auch in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in Frage kommt. Sie ist komplementär zu den Vorgaben für Überweisungen im kassenzahnärztlichen Bereich entsprechend der Bundesmantelverträge, die auf eine Erforderlichkeit der Überweisung abstellen.



Drucksache 431/1/16

... Gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie erfolgen Warnmeldungen zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beschränkungen oder Untersagungen der Berufsausübung bestimmter Berufsangehöriger. Dies betrifft gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie die Berufsangehörigen, welche Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben. Rettungsassistenten nehmen an der notfallmedizinischen Versorgung von Patienten teil, folglich sind sie Berufsangehörige gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe k.



Drucksache 181/16

... 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299a
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299b
Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 258/16

... (60) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 3
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Artikel 4
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

§ 33
Aufwendungsersatz und Entgelte.

§ 7
Gebührenschuldnerschaft

§ 6

§ 25
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

§ 25b
Gebührenbemessung

§ 25c
Wertgebühren

§ 25d
Zuschläge

§ 25e
Auslagen

§ 26
Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

§ 2
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 54
Gebühren

§ 33
Gebühren

§ 7
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.

§ 7h
Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag die Interessen und das Wohl von Minderjährigen grundsätzlich berücksichtigt. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Grundsatz auch bei den Verfahrensregelungen zur Asylantragstellung (Artikel 31, 32 und 41 des Verordnungsvorschlags), und den Regelungen zur medizinischen Altersfeststellung (Artikel 24 des Verordnungsvorschlags) anzuwenden ist.



Drucksache 233/1/16

... "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer nichtinterventionellen und bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des auf das Inkrafttreten folgenden 60. Monats] laufenden Begleiterhebung zum Einsatz dieser Arzneimittel beauftragt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/1/16




1. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 31 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und Satz 4 SGB V

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 211/16

... In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Meldung auch an das BMUB, bei Risiken mikrobiologischer Art auch an das Robert Koch-Institut (RKI) gesandt. Darüber hinaus wird bei Meldungen zu Infektionserregern in Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) benachrichtigt, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei Meldungen zu Lebensmitteln, die möglicherweise als Arzneimittel eingestuft werden können, so genannte "Borderlineprodukte", sowie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) auf Anfrage zu bestimmten Sachverhalten. Sofern hierbei personenbezogene Daten betroffen sind, sind diese in anonymisierter Form zu übermitteln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift

§ 2
Adressaten

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Kontaktstellen

§ 5
Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

§ 7
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 8
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

§ 9
Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 10
Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 11
Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 12
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 13
Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

§ 14
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 15
Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland

§ 16
Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 17
Schulungen

§ 18
Außerkrafttreten

§ 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

Zu § 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

Zu § 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 7

Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Zu § 18

Zu § 19


 
 
 


Drucksache 490/16 (Beschluss)

... b) Nach Einschätzung des Sachverständigenrates für die Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen werden in der zukünftigen Versorgung der Bevölkerung interdisziplinäre Teams, in denen die unterschiedlichen Gesundheitsberufe zusammenarbeiten, einen überragenden Stellenwert einnehmen. Angesichts dieser Entwicklung wird es notwendig sein, insbesondere die Heilmittelerbringer der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie stärker in die Versorgungsverantwortung einzubeziehen. Ziel muss die optimale Sicherstellung der medizinischen Versorgung sein, ohne dass es zu Beeinträchtigungen in der Therapie kommt. Gleichzeitig brauchen wir aufgrund des aus den unterschiedlichsten Gründen drohenden Mangels auch bei Ärzten intelligente Konzepte zur Entlastung, vor allem der niedergelassenen Ärzteschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V

6. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1

7. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen


 
 
 


Drucksache 601/16

... Im Rahmen der sogenannten personalisierten Medizin spielen insbesondere Begleitdiagnostika (sogenannte companion diagnostics) eine zunehmende Rolle. Der EBM ist zukünftig zeitgleich mit dem Beschluss über die Nutzenbewertung eines Arzneimittels anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des EBM erforderlich macht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Anderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 18/16

... mit einem eigenen Medizinischen Netz in der Sozialversicherung einen besonderen Platz ein. Darüber hinaus ist sie mit ihrem Verbundnetz und ihren Standorten bundesweit präsent. Aufgrund der vorhandenen Kompetenz in der qualitäts- und serviceorientierten Beratung und Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bietet die KBS die wesentlichen Voraussetzungen zur Errichtung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... wird als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin gefordert. Aufgrund der geänderten Hochschulabschlüsse und einer Vielzahl neuer Studiengänge (zum Beispiel Pharmaceutical Sciences) ist eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16

11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

16. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

17. Zu der Frischzellen-Verordnung

18. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 667/16

... (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition des Standorts eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, organisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2a
Definition von Krankenhausstandorten

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

§ 4
Leistungsbezogener Vergleich

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65d
Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

§ 115d
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Artikel 6
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 6b
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6c
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 138/16

... (17) Die Fahrzeit sollte durch Einträge in Schifferdienstbücher, die von einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, nachgewiesen werden. Um dies zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Schifferdienstbücher und Bordbücher ausstellen und dafür sorgen, dass in den letzteren die Reisen der Schiffe erfasst werden. Die medizinische Tauglichkeit eines Bewerbers sollte von einem zugelassenen Arzt bestätigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen in diesem Bereich

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität

2.3. Verhältnismäßigkeit

2.4. Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2. Konsultation der Interessenträger

3.3. Folgenabschätzung

3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

5.2. Erläuternde Dokumente

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Unionsbefähigungszeugnisse

Artikel 4
Verpflichtung der Mitglieder einer Decksmannschaft zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses

Artikel 5
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

Artikel 6
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Zulassungen

Artikel 7
Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Artikel 8
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Artikel 9
Anerkennung

Kapitel 3
NACHWEIS von BERUFSQUALIFIKATIONEN

Abschnitt I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Artikel 10
Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 11
Ausstellung von besonderen Zulassungen für Schiffsführer

Artikel 12
Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 13
Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Abschnitt II
Befähigungen

Artikel 14
Anforderungen für Befähigungen

Artikel 15
Beurteilung der Befähigung

Artikel 16
Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

Artikel 17
Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Artikel 18
Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

Artikel 19
Einsatz von Simulatoren

Abschnitt III
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

Artikel 20
Schifferdienstbuch und Bordbuch

Artikel 21
Medizinische Tauglichkeit

Kapitel 4
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23
Register

Artikel 24
Zuständige Behörden

Artikel 25
Überwachung

Artikel 26
Evaluierung

Artikel 27
Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 28
Sanktionen

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 30
Ausschuss

Artikel 31
Überprüfung

Artikel 32
Schrittweise Einführung

Artikel 33
Aufhebung

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Umsetzung

Artikel 36
Inkrafttreten

Artikel 37
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates

Anhang I
Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

1. BEFÄHIGUNGEN von MITGLIEDERN einer DECKSMANNSCHAFT auf dem EINSTIEGSNIVEAU

1.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Decksleute

1.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Auszubildende

2. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der BETRIEBSEBENE

2.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Matrosen

2.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Vollmatrosen

2.3. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Steuerleute

3. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der FÜHRUNGSEBENE

3.1. Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer Unionsschiffsführerpatente

3.2. Anforderungen für besondere Zulassungen für das Schiffsführerbefähigungszeugnis Schiffsführerpatent

3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2.2. Radar

3.2.3. Als Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss

3.2.4. Großverbände

4. BEFÄHIGUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundiger für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang II
Grundlegende Anforderungen an die Befähigung

1. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der BETRIEBSEBENE

1.1. Navigation

1.2. Schiffsbetrieb

1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

1.5. Wartung und Instandsetzung

1.6. Kommunikation

1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

2. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der FÜHRUNGSEBENE

2.1. Navigation

2.2. Schiffsbetrieb

2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

2.5. Wartung und Instandsetzung

2.6. Kommunikation

2.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

3. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere ZULASSUNGEN

3.1. Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2. Radarnavigation

4. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang III
Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit


 
 
 


Drucksache 312/16

... 2. Nach Ansicht des Bundesrates belegt der aktuelle zweite Extremkostenbericht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vom 16. März 2016 erneut, dass die Hochschulkliniken wie auch andere Maximalversorger in Deutschland bei Extremkostenfällen deutlich unterfinanziert sind. Hochgerechnet auf alle Hochschulkliniken in Deutschland beträgt das Defizit knapp 100 Millionen Euro. Ursache ist der im Vergleich zu anderen Krankenhäusern überproportionale Anteil von besonders aufwendigen und teuren Behandlungen in Hochschulkliniken und anderen Maximalversorgern und der dafür erforderliche Vorhalteaufwand für die ständige Betriebsbereitschaft und die umfassende medizinische Infrastruktur. Im Vergleich zum Extremkostenbericht des Vorjahres sind zwar Verbesserungen erkennbar, das Grundproblem ist jedoch nicht gelöst und wird absehbar auch in den nächsten Jahren weiter bestehen. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, Extremkostenfälle zeitnah auskömmlich zu finanzieren.



Drucksache 23/16

... (2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für ergänzende Leistungen.



Drucksache 157/16 (Beschluss)

... Ziel des beabsichtigten Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen.



Drucksache 181/16 (Beschluss)

... Zum einen muss sie einen funktionierenden Leistungswettbewerb auf Seiten der Anbieter sichern, da nur dieser eine qualitative Weiterentwicklung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten bei gleichzeitig vertretbarer Kostenentwicklung im Gesundheitssektor gewährleisten kann (Wettbewerbsschutz). Zum anderen muss sie aber auch das Vertrauen der Patienten in eine von unlauteren Geldzahlungen unbeeinflusste Gesundheitsversorgung und damit die Akzeptanz des - von ihnen solidarisch finanzierten - Gesundheitssystems aufrechterhalten (Patientenschutz).



Drucksache 482/16

... Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen REITOX-Kontaktstellen und die nationale Europol-Stelle rechtzeitig und ohne unnötige Verzögerung der Beobachtungsstelle und Europol die verfügbaren Informationen über neue psychoaktive Substanzen übermitteln. Diese Informationen beziehen sich auf die Erkennung und Identifizierung, die Verwendung, die potenziellen und ermittelten Risiken, die Herstellung und Extrahierung und den Vertrieb dieser Substanzen, den Handel damit, das Konsummuster sowie die gewerbliche, medizinische und wissenschaftliche Verwendung der Substanzen.



Drucksache 796/1/16

... wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass der Stand der rechtsmedizinischen Forschung zur DNA-Analyse insoweit noch keine verlässlichen Aussagen ermögliche. Es sei die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes weiter zu beobachten und erst zu gegebener Zeit über eine etwaige (weitere) Ergänzung der gesetzlichen Regelung nachzudenken.



Drucksache 755/16

... Die demografische Entwicklung prägt und verändert unsere Gesellschaft. Die Sicherung der Fachkräftebasis in der Pflege ist eine der gesellschaftspolitisch wichtigen Aufgaben der kommenden Jahre. Gute Pflege kann ohne eine ausreichende Zahl qualifizierter und motivierter Pflegefachkräfte nicht gewährleistet werden. Veränderte Versorgungsstrukturen und Pflegebedarfe in der Akut- und Langzeitpflege verändern auch die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Während in den Pflegeeinrichtungen immer mehr komplexe-pflegerische Tätigkeiten erbracht werden müssen, steigt in den medizinischen Versorgungseinrichtungen, also im Krankenhaus, der Anteil pflegebedürftiger, z.B. demenzkranker Menschen.



Drucksache 162/16

... Der Begriff "psychisch" findet sich bereits in § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und in § 218c StGB (ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch). Psychisch bedeutet dasselbe wie das Merkmal "seelisch" in § 20 StGB. Mit dem 4. StrRG hatte der Gesetzgeber in Bezug auf die damalige Fassung des § 171 StGB (§ 170d StGB a. F.) dem Begriff "psychisch" den Vorrang vor "seelisch" eingeräumt, weil man den inhaltlich deckungsgleichen Begriff "seelisch" als "mit emotionalen und ideologischen Beziehungen behaftet" betrachtete (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, Seite 16). Das Wort "psychisch" stellt klar, dass die Vorschrift nur Zustände meint, die mit medizinischpsychologischen Kriterien zu fassen sind (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, a.a.O.; LK-Hörnle, a. a. O., § 171 Rn. 16). Der Begriff erfasst auch sogenannte Geisteskrankheiten, also etwa die angeborene Intelligenzminderung. Nicht erfasst werden psychische Disharmonien, die den Sexualpartner Entscheidungen treffen lassen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte. Lässt sich etwa die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs nur darauf zurückführen, dass der Sexualpartner unter dem Eindruck eines Todesfalls in der Familie stand und sich daher in einem psychischen Ausnahmefall befand, und wäre er ohne diesen Ausnahmezustand mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden gewesen, so liegt kein strafwürdiger Sachverhalt vor. Denn zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs lag gleichwohl ein tragfähiges Einverständnis vor. Ein medizinischpsychologischer Zustand, auf den sich eine Widerstandsunfähigkeit stützen ließe, ist nicht gegeben.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.