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0492/08
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0870/08
0937/08
0829/08B
0605/08
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0870/08B
0432/08
0452/08
0240/08
0870/1/08
0048/08
0437/08
0789/08
0873/08B
0017/08
0689/08
0589/08
0964/08
0749/08
0372/08
0696/08B
0548/1/08
0853/08
0141/08
0302/08
0342/5/08
0506/08
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0364/08
0357/08
0767/1/08
0814/08
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0769/08
0873/08
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0182/08
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0942/08
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0124/1/07
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0434/07B
0564/07
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0145/07
0718/07
0138/07
0422/07
0224/1/07
0766/07
0896/07
0136/07B
0127/1/07
0338/07
0803/07
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0221/07
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0147/07
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0719/06
0426/06
0623/06
0226/06
0184/06
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0903/06
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0472/06
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0755/06
0743/06
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0400/05
0897/05
0073/05
0267/05
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0053/05
0312/05
0633/05
0432/05
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0022/05
0797/05
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0729/05
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0725/05
0269/05
0318/05
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0728/05
0237/2/05
0323/05
0572/05
0352/05
0699/05
0102/05
0108/1/05
0449/05
0766/05
0615/05
0552/1/05
0753/05
0492/05
0237/05B
0794/05B
0539/05B
0042/05
0495/05
0817/05
0758/05
0726/05
0192/05
0097/05
0731/05
0853/05
0666/05
0357/05
0853/1/05
0550/05
0616/2/05
0237/05
0317/05
0513/05
0338/05
0149/05
0348/05
0794/1/05
0278/05
0508/05
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0539/1/05
0192/05B
0606/4/04
0996/04
0780/04
0759/04B
0860/1/04
0780/2/04
0525/04
0918/1/04
0305/1/04
0996/04B
0893/1/04
0365/04B
0413/04B
0166/04
0710/04B
0336/04B
0547/04B
0663/04
0336/04
0664/2/04
0983/04
0466/04
0985/04
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0676/2/04
0860/04
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0280/04
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0874/04
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0504/04B
0450/04
0918/04
0894/04
0924/04
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0429/04
0380/04
0996/1/04
0664/04
0759/1/04
0105/04
0664/04B
0305/04B
0997/04
0365/04
0682/04
0515/04B
0958/04
0893/04B
0889/04
0915/04
0818/04
0860/04B
0774/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0504/03
0715/03
Drucksache 337/1/19

... Angaben zu Mindestzeiten für ärztliche Leistungen in der GOÄ sind aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Ausnahmen stellen ausschließlich auf die zeitliche Dauer bezogene Leistungen, wie zum Beispiel zeitgestaffelte Gesprächsleistungen, dar. Ärztliche Leistungen können nach Erfahrung und spezifischer Situation in ihrer Dauer differieren. Die von der Bundesärztekammer in der Kalkulation im Rahmen des GOÄ-Reformprozesses hinterlegten Zeiten stellen Mittelwerte dar, die im Diskurs und nach fachlicher Einschätzung der in den Prozess der Novellierung der GOÄ eingebundenen Fachexperten der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften festgelegt wurden. Im Zusammenhang mit der Leichenschau und Todesfeststellung berücksichtigen sie die landesrechtlichen Bestimmungen, die Leitlinie zur Todesfeststellung der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften und die aus der Praxis von den Fachexperten diskutierten Fallkonstellationen. Bei der mittelwertbezogenen Kalkulation ergibt sich bei kürzerer Leistungszeit eine höhere Deckung und bei Erbringung über eine längere Dauer kalkulatorisch berechnet eine Unterdeckung.



Drucksache 556/19

... In § 13 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter "der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst)" gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

§ 199a
Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

§ 275c
Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

§ 275d
Prüfung von Strukturmerkmalen

§ 278
Medizinischer Dienst

§ 279
Verwaltungsrat und Vorstand

§ 280
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

§ 281
Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

§ 282
Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

§ 283
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

§ 283a
Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 327
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 19
Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 7
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 17
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen.

Fünfter Abschnitt

§ 53c
Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

§ 53d
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 11
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Aufhebung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Artikel 13
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 13a
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Artikel 14
Evaluierung

Artikel 14a
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Artikel 14b
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 548/19

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen



Drucksache 644/1/19

... Im Übrigen ist die Inanspruchnahme einer Norm zur Expositionsermittlung nicht wesensfremd im Regelwerk. Medizinische Röntgeneinrichtungen werden gemäß § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und § 101 Absatz 1 der



Drucksache 358/19 (Beschluss)

... Die Anzahl an verfügbaren Stellen für die unterschiedlichen Fachgruppen eines Gesundheitsamts, konkret für Amtsärztinnen und Amtsärzte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Hygienekontrollpersonal und Sozialmedizinischen Assistentinnen und Assistenten, liegen in den Ländern vor. Eine Anfrage bei jedem einzelnen Gesundheitsamt wird als nicht gerechtfertigter Mehraufwand ohne Nutzen angesehen.



Drucksache 575/19

... Der neue Absatz 5 regelt ein allgemeines Kooperationsgebot aller Adoptionsvermittlungsstellen mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zur Stärkung der vorhandenen bzw. zum Aufbau neuer Kooperationsbeziehungen. Dies soll durch einen verstärkten und regelmäßigeren Austausch mit allen wichtigen Kooperationspartnern sowohl auf fallbezogener als auch fallübergreifender Ebene geschehen. Von den anderen Fachdiensten sind dabei insbesondere andere Fachstellen der Jugendämter, wie Erziehungsberatungsstellen, Pflegekinderdienste und Allgemeiner Sozialer Dienst, sowie Schwangerschaftsberatungsstellen und psychologische Dienste umfasst. Unter andere Einrichtungen fallen zum Beispiel Geburtskliniken, niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen, Kinderärztinnen und Kinderärzte, Hebammen und Geburtshelfer, aber auch Behörden, z.B. die Ausländerbehörde oder das Standesamt, sowie das zuständige Familiengericht. So ist beispielsweise das Ziel einer intensiveren Kooperation mit medizinischem Fachpersonal von Geburtskliniken, aber auch niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen, einen aufgeschlosseneren und sensibleren Umgang mit werdenden Müttern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, zu fördern. Auch bei anderen Fachdiensten ist die Entstigmatisierung der Herkunftseltern ein Ziel des Ausbaus der Kooperationsbeziehungen.



Drucksache 237/19 (Beschluss)

... zur arbeitsmedizinischen Vorsorge



Drucksache 206/19

... 1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Jede Patientin bzw. jeder Patient sollte nach jeder stationären Behandlung einen Patientenbrief erhalten. Auch ambulante Patientinnen und Patienten sollten nach einer Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung einen Patientenbrief erhalten, der über die Diagnose, die Behandlung, Einnahme von Medikamenten und angemessenes Gesundheitsverhalten aufklärt. Zur Vermeidung aufwändiger Bürokratie sollte geprüft werden, wie IT-Systeme für die Informationsdarstellung verwendet werden kann. Ebenso ist zu prüfen, wie der Patientenbrief mit der elektronischen Patientenakte für nachhaltige Information im Interesse der Patientinnen und Patienten verbunden werden kann.



Drucksache 106/1/19

... XI) übertragen werden, da erfolgreiche Rehabilitation Pflegebedürftigkeit verhindert, verringert oder hinauszögert. Um den Eigenanteil sozial verträglich zu gestalten, soll, wie bereits von der 95. Arbeits- und Sozialministerkonferenz4 gefordert, die Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege in Heimen systemgerecht von der Krankenversicherung übernommen werden. Der Aufwand für die medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen beläuft sich derzeit schätzungsweise auf circa drei Milliarden Euro pro Jahr. Wenn die medizinische Behandlungspflege nicht mehr Teil der Pflegesätze nach



Drucksache 554/19

... (1) Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinischtechnischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.



Drucksache 517/1/19

... Der Bundesrat begrüßt das Ziel, mehr Evidenzbasierung in der Versorgung mit Verbandmitteln zu erreichen. Er befürchtet aber, dass die vorgegebene zwölfmonatige Übergangsfrist nicht ausreichend bemessen ist. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass eine Vielzahl an Produkten aus der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, weil durch die Richtlinie des G-BA Nutzenbewertungen erforderlich werden, die bislang nicht notwendig waren. Speziell diejenigen Unternehmen, die sich aktiv bemühen, medizinische Evidenz zu generieren, benötigen notwendigerweise dazu auch angemessene Fristen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, dass die Produkte der Verbandmittelhersteller innerhalb einer 24-monatigen Übergangsfrist erstattungsfähig bleiben, damit die Wirksamkeit einzelner Produkte durch Studien mit bestmöglicher Evidenz und weiteren Erkenntnissen belegt werden kann.



Drucksache 115/19

... Arzneimittel gelangen größtenteils bei ihrer Verwendung in die Umwelt; der Weg wird wahrscheinlich unterschiedlich sein, je nachdem, ob das Arzneimittel bei Menschen oder Tieren angewendet wird. Die chemische und/oder metabolische Stabilität einiger Arzneimittel führt bzw. führen dazu, dass bis zu 90 % ihres Wirkstoffs in seiner ursprünglichen Form wieder ausgeschieden (oder abgewaschen) werden. Die Fähigkeit der Abwasserreinigung, Arzneimittelrückstände zu beseitigen, variiert je nach Substanz und Reinigungsstufe15; in manchen Fällen werden erhebliche Mengen entfernt, in anderen nur ein kleiner Prozentsatz, jedoch sind derzeit selbst die besten und teuersten Reinigungsmethoden sind nicht zu 100 % wirksam. Tiermedizinische Arzneimittel gelangen in der Regel über ungereinigte diffuse Quellen, zum Beispiel durch Düngen, in die Umwelt.



Drucksache 219/18

... Gesundheitsgefahren (2015), den Bericht über die hochrangige Anhörung über die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Impfung gegen die saisonale Grippe (2015), den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 28/2016 "Der Umgang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in der EU" (2016), den Abschlussbericht des hochrangig besetzten SANTE-Workshops "Seeking new partnerships for EU action on vaccination" (Mai 2017), die gemeinsame Beschaffungsvereinbarung für die Beschaffung medizinischer Gegenmittel sowie die Ziele der über das Gesundheitsprogramm kofinanzierten gemeinsamen Maßnahme zur Impfung (Beginn 2018).



Drucksache 429/2/18

... "Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden, inkongruent sind" (Allgemeine Begründung Abschnitt II Seite 4). Mit dieser engen Definition schließt der Gesetzentwurf einen Teil der intersexuellen Menschen sowie alle weiteren Menschen, die sich nicht der binären Geschlechterkonstellation zuordnen (zum Beispiel transgeschlecht-liche Menschen), von der Möglichkeit des neuen Geschlechtseintrags "divers" aus. Das BVerfG hat bereits im Jahr 2011 anerkannt, dass körperliche Zuweisungen und Geschlechtsidentität voneinander abweichen können (vgl. BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07). Auch in der vorliegenden Urteilsbegründung betont das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schütze. Es wird in Randnummer 9 darauf hingewiesen, dass in den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften weitgehend Einigkeit bestehe, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lasse, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt werde. Unter Randnummer 45 wird ausgeführt, dass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung einer Person gefährde.



Drucksache 375/18 (Beschluss)

... Die Regelung ist erforderlich, weil die dort aufgezählten Maßnahmen eine große Bedeutung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, haben und es der Selbstverwaltung bisher verwehrt ist, sich an diesen Sicherstellungsmaßnahmen zugunsten einer zukunftsfesten medizinischen (hausärztlichen) Versorgung ihrer Versicherten zu beteiligen.



Drucksache 101/1/18

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates mit der Funktion als Stellvertreterin für den Themenschwerpunkt fachliche Anerkennung von medizinischen Berufen im Komitee zur Richtlinie



Drucksache 504/3/18

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb vorgesehene Regelung zu überprüfen und geeignete Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, dass eine zeitnahe und unbürokratische Nachbesetzung von Arztstellen in medizinischen Versorgungszentren weiterhin möglich bleibt.



Drucksache 423/18

... - spezifische Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz und zum Schutz der Bevölkerung,



Drucksache 34/1/18

... 4. Gleichwohl sieht der Bundesrat mit der von der Kommission intendierten vollständigen Harmonisierung von HTA-Instrumenten, -Verfahren und -Methoden sowie der in Artikel 8 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen verbindlichen gemeinsamen klinischen Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten einen Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung und Organisation ihres Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung.



Drucksache 315/18

... c. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, in einem Sofortprogramm 13.000 zusätzliche Fachkraftstellen vollfinanziert aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen. Er sieht darin einen wichtigen ersten Schritt, um einen gleichberechtigten Zugang der stationär versorgten Menschen zu den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege herzustellen.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... "(4a) § 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Rechtsverordnung auch das Nähere zur Förderung von Vorhaben von Hochschulkliniken geregelt werden kann, soweit diese Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen, zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen, zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser oder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Pflegeberufe in den mit Hochschulkliniken notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g zum Gegenstand haben."



Drucksache 375/1/18

... Die Regelung ist erforderlich, weil die dort aufgezählten Maßnahmen eine große Bedeutung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, haben und es der Selbstverwaltung bisher verwehrt ist, sich an diesen Sicherstellungsmaßnahmen zugunsten einer zukunftsfesten medizinischen (hausärztlichen) Versorgung ihrer Versicherten zu beteiligen.



Drucksache 34/18 (Beschluss)

... 4. Gleichwohl sieht der Bundesrat mit der von der Kommission intendierten vollständigen Harmonisierung von HTA-Instrumenten, -Verfahren und -Methoden sowie der in Artikel 8 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen verbindlichen gemeinsamen klinischen Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten einen Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung und Organisation ihres Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung.



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... Die Ausnahme für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen wird mit den sich aus der DIN 6812 ("Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes") Abschnitt A.5.1.3 ("Zusammenwirken mehrerer Strahlenquellen") ergebenden Anforderungen begründet; es kann davon ausgegangen werden, dass durch den baulichen Strahlenschutz die Grenzwerteinhaltung nicht nur für die medizinische Röntgenanlage selbst sichergestellt ist, sondern auch dann, wenn andere Strahlenquellen zu berücksichtigen sind.



Drucksache 433/3/18

... Eine Überlassung von Akten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anstaltsbesuche. Die Akten können daher nur vor Ort durch die Mitglieder der Delegation des Ausschusses eingesehen werden. Die Gewährung der Einsichtnahme in diese Akten - insbesondere auch die Gesundheitsakten und Krankenblätter, die datenschutzrechtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten darstellen, - wird gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Delegation des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Der mit der Einsichtnahme verbundene Eingriff in das Recht der Zivilgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht unerheblich, jedoch mit Blick auf die Aufgabe und den Zweck der Einsichtnahme verhältnismäßig. Die Mitglieder der Delegation haben die wichtige Aufgabe, anlasslos die Unterbringung und Betreuung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen, um so einen wirksamen Schutz unter anderem vor Folter sicherzustellen. Hierfür ist der ungehinderte Zugang zu den gesamten Gefangenenpersonalakten erforderlich. Die Mitglieder der Delegation unterliegen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der Vertraulichkeit hinsichtlich der erhaltenen Informationen. In die Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen nehmen grundsätzlich nur Mitglieder der Besuchsdelegation, die über den entsprechenden beruflichen, das heißt medizinischen, Sachverstand verfügen, in der Anstalt Einsicht. Von der Bestimmung ist ebenfalls umfasst, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger Mitgliedern der Besuchsdelegation mit entsprechender beruflicher Qualifikation Auskünfte zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben dürfen.



Drucksache 157/18

... Digitale Lösungen für die Gesundheitsfürsorge und Pflege können das Wohlergehen von Millionen von Bürgern verbessern und die Art und Weise, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden, radikal verändern, wenn sie zweckmäßig und kosteneffizient umgesetzt werden. Die Digitalisierung kann die grenzüberschreitende Kontinuität der Gesundheitsversorgung fördern - ein wichtiger Aspekt für all jene, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen im Ausland aufhalten. Überdies kann die Digitalisierung - auch am Arbeitsplatz - zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsprävention beitragen. Sie kann die Reformierung der Gesundheitssysteme und deren Übergang zu neuen Pflegemodellen unterstützen, in deren Mittelpunkt die Bedürfnisse der Menschen stehen und die den Übergang von einer überwiegend auf Krankenhäuser konzentrierten Versorgung zu mehr von der Gemeinschaft getragenen und integrierten Betreuungsstrukturen ermöglichen7. Digitale Hilfsmittel können wissenschaftliche Erkenntnisse nutzbar machen, damit die Bürger bei guter Gesundheit bleiben und so erst gar nicht zu Patienten werden. Außerdem können sie eine bessere Nutzung von Gesundheitsdaten in Forschung und Innovation ermöglichen, um so eine personalisierte Gesundheitsversorgung zu unterstützen, medizinische Eingriffe zu verbessern und die Wirksamkeit der Gesundheits- und Sozialfürsorgesysteme zu steigern.



Drucksache 423/1/18

... Die Ausnahme für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen wird mit den sich aus der DIN 6812 ("Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes") Abschnitt A.5.1.3 ("Zusammenwirken mehrerer Strahlenquellen") ergebenden Anforderungen begründet; es kann davon ausgegangen werden, dass durch den baulichen Strahlenschutz die Grenzwerteinhaltung nicht nur für die medizinische Röntgenanlage selbst sichergestellt ist, sondern auch dann, wenn andere Strahlenquellen zu berücksichtigen sind.



Drucksache 504/5/18

... "Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft ist außerdem Voraussetzung, dass die Mitglieder der Gesellschaft vorrangig selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder hilfsweise andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des



Drucksache 433/18 (Beschluss)

... Eine Überlassung von Akten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anstaltsbesuche. Die Akten können daher nur vor Ort durch die Mitglieder der Delegation des Ausschusses eingesehen werden. Die Gewährung der Einsichtnahme in diese Akten - insbesondere auch die Gesundheitsakten und Krankenblätter, die datenschutzrechtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten darstellen, - wird gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Delegation des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Der mit der Einsichtnahme verbundene Eingriff in das Recht der Zivilgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht unerheblich, jedoch mit Blick auf die Aufgabe und den Zweck der Einsichtnahme verhältnismäßig. Die Mitglieder der Delegation haben die wichtige Aufgabe, anlasslos die Unterbringung und Betreuung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen, um so einen wirksamen Schutz unter anderem vor Folter sicherzustellen. Hierfür ist der ungehinderte Zugang zu den gesamten Gefangenenpersonalakten erforderlich. Die Mitglieder der Delegation unterliegen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der Vertraulichkeit hinsichtlich der erhaltenen Informationen. In die Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen nehmen grundsätzlich nur Mitglieder der Besuchsdelegation, die über den entsprechenden beruflichen, das heißt medizinischen, Sachverstand verfügen, in der Anstalt Einsicht. Von der Bestimmung ist ebenfalls umfasst, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger Mitgliedern der Besuchsdelegation mit entsprechender beruflicher Qualifikation Auskünfte zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben dürfen.



Drucksache 429/1/18

... "Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind" (Allgemeiner Teil der Begründung, Abschnitt II, Seite 4). Mit dieser engen Definition schließt der Gesetzentwurf einen Teil der intersexuellen Menschen sowie alle weiteren Menschen, die sich nicht der binären Geschlechterkonstellation zuordnen (zum Beispiel transgeschlechtliche Menschen), von der Möglichkeit des neuen Geschlechtseintrags "divers" aus.



Drucksache 429/18

... Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind (Lee PA, Houk CP, Ahmed SF, Hughes IA: Consensus Statement on Management of Intersex Disorders. International Consensus Conference of Intersex. Pediatrics 2006; 118:E488-E500).



Drucksache 504/2/18

... V, dass diese "nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren" berechtigt seien. Dialysepatientinnen und -patienten haben einen komplexen Versorgungsbedarf. Aufgrund der hohen Komplexität der Krankheitsbilder bedarf es dringend eines fachübergreifenden Versorgungsangebots auf verschiedenen fachärztlichen Gebieten wie Nephrologie, Urologie, Kardiologie, Diabetologie, Geriatrie und Allgemeinmedizin wie auch der pflegerischen Leistungen. Dass auch mit der Dialyseleistung zusammenhängende ärztliche Leistungen angeboten werden können sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Mit der Verwendung des Begriffs "fachbezogener" medizinischer Versorgungszentren im Gesetzestext entstehen gerade für solche nichtärztlichen Dialyseeinrichtungen mit Plänen zur Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums, das dem komplexen Versorgungsbedarf gerecht wird, erhebliche Unsicherheiten, die es unbedingt zu vermeiden gilt.



Drucksache 150/18

... 2. medizinischen Geräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,



Drucksache 316/1/18

... Eine Schlechterbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern ist nach Ansicht des Bundesrates rational nicht nachvollziehbar. Rentnerinnen und Rentner haben die gleichen Lebenshaltungskosten wie Berufstätige (Miete), haben in der Regel aber ein geringeres Einkommen (Rente), dem höhere Ausgaben (Krankheit, Pflege, medizinische Hilfsmittel) gegenüberstehen.



Drucksache 316/18 (Beschluss)

... Eine Schlechterbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern ist nach Ansicht des Bundesrates rational nicht nachvollziehbar. Rentnerinnen und Rentner haben die gleichen Lebenshaltungskosten wie Berufstätige (Miete), haben in der Regel aber ein geringeres Einkommen (Rente), dem höhere Ausgaben (Krankheit, Pflege, medizinische Hilfsmittel) gegenüberstehen.



Drucksache 426/18

... Im Rahmen der Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. oder durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige werden nicht pflegeversicherte Personen jedoch nicht berücksichtigt, da das SGB XI für diesen Personenkreis keine Anwendung findet und diese deshalb bei der Stichprobenziehung nach der Qualitätsprüfungs-Richtlinie nicht berücksichtigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG /EG (Gasgerätedurchführungsgesetz - GasgeräteDG)

§ 1
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 2
Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

§ 3
Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

§ 4
Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 5
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

§ 6
Kostenerhebung

§ 7
Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen

§ 8
Bußgeldvorschriften

§ 9
Strafvorschriften

Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG /EWG (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)

§ 1
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 2
Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

§ 3
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA

§ 4
Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 5
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA

§ 6
Kostenerhebung

§ 7
Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

§ 8
Bußgeldvorschriften

§ 9
Strafvorschriften

§ 10
Übergangsvorschrift PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 3
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

Artikel 5
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu den §§ 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 423/6/18

... Die Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung und Fortbildung liegt bei den Landesärztekammern bzw. bei der Bundesärztekammer. Die mit der Verordnung vorgenommene Auswahl einer bestimmten Facharztgruppe bzw. einer speziellen Zusatzweiterbildung entspricht nicht der Realität bei der Anwendung von Magnetresonanztomographen (MRT) und ist auch fachlich nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist dies ein nicht erforderlicher und damit unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Der Schutzzweck der Verordnung (Schutz von Menschen bei nichtmedizinischer Anwendung von MRT) wird in ausreichendem und verhältnismäßigem Umfang erreicht, wenn eine näher ausgestaltete Fachkunde zur sicheren Anwendung und Bedienung eines MRT-Gerätes geregelt wird. Im medizinischen Bereich sind die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis sowie entsprechende fachliche Erfahrung und Kenntnisse für die Anwendung eines MRT-Gerätes ausreichend. Im nichtmedizinischen Bereich (z.B. experimentelle Forschung) ist die erforderliche Fachkunde ebenfalls bereits geregelt. Es ist kein Unterscheidungskriterium ersichtlich, welches im nichtmedizinischen Bereich andere, höhere Anforderungen an die Nutzung eines MRT-Gerätes stellt.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.