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0853/1/05
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0780/2/04
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0860/04
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0504/04B
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0918/04
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0429/04
0380/04
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0759/1/04
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0305/04B
0997/04
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0515/04B
0958/04
0893/04B
0889/04
0915/04
0818/04
0860/04B
0774/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0504/03
0715/03
Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Abzulehnen ist die in Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG, wonach Eintragungen zur Schuldunfähigkeit künftig nur noch dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung auf einem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus einem Strafverfahren beruht. Dadurch würden die Möglichkeiten der Eintragung unangemessen eingeschränkt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 11 BZRG sollte die Eintragung möglich sein, sofern "das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bei dem Verfahrensabschluss wegen Schuldunfähigkeit von einem zeitnahen Gutachten (aus dem anhängigen oder einem anderen Verfahren) eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen ausgegangen und der Tatvorwurf bis zu einem gewissen Grad geklärt" ist (vgl. BT-Drucksache



Drucksache 102/17

... heißt es "Zu berücksichtigen sind ferner die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen." Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in § 25 Absatz 2 Satz 4 des



Drucksache 387/17

... Bahnbrechende Entwicklungen wie das Internet und der Aufstieg der Schwellenländer haben den globalen Austausch weiter beschleunigt und seinen Charakter verändert. Die meisten Erzeugnisse werden nicht mehr in einem einzigen Land hergestellt, sondern sind "Made in the World". Die zu ihrer Produktion notwendigen Rohstoffe, Bauteile, Technologien und Dienstleistungen stammen aus verschiedenen Ländern und Kontinenten. Smartphones oder medizinische Geräte können in Europa oder den USA konzipiert und dann in Asien oder Osteuropa aus Teilen zusammengebaut werden, die wiederum anderswo hergestellt wurden. Die Lieferketten sind inzwischen global.



Drucksache 411/17

... Die Verordnung enthält zwei Vorschriften, die laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auslösen: die Aufzeichnungspflicht nach § 10 sowie die arbeitsmedizinischen Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach § 11.



Drucksache 193/16

... Die Europäische Dateninfrastruktur wird zur Digitalisierung der Industrie und zur Entwicklung europäischer Plattformen für neue strategische Anwendungen (z.B. in der medizinischen Forschung, Luft- und Raumfahrt und im Energiesektor) beitragen. Damit wird die Nutzerbasis der Hochleistungsrechner vergrößert und der Zugang über die Cloud sowohl für Forscher in den wissenschaftlichen Schlüsseldisziplinen als auch für alle anderen Wissenschaftler erleichtert. Unternehmen, vor allem KMU ohne eigene Kapazitäten sowie öffentliche Behörden (beispielsweise zuständig für "intelligente Städte" und Verkehr) werden von den leicht zu verwendenden Ressourcen, Anwendungen und Analysewerkzeugen profitieren, die die Cloud und die Hochleistungsrechner bieten51. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission den Einsatz von Verarbeitungs- und Nutzungskapazitäten für Sentinel-Satellitendaten, Informationen aus Copernicusdiensten und sonstige Erdbeobachtungsdaten fördern, damit die verschiedenen Datensätze miteinander kombiniert werden können, daraus innovative Produkte und Dienste entstehen und ein größtmöglicher sozioökonomischer Nutzen aus den Erdbeobachtungsdaten für Europa gewonnen werden kann.



Drucksache 245/1/16

... es benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Erfahrung der Marktüberwachung in der



Drucksache 601/1/16

... V). Diese Beratungs- und Stellungnahmemöglichkeiten stellen allerdings keine effektiven Mechanismen dar, um im Falle sich in relevantem Maße unterscheidender fachlicher Auffassungen bei der Nutzenbewertung Konflikte frühzeitig aufzulösen und das weitere Verfahren von initial nicht einvernehmlich gelösten Methodenfragen zu entlasten. Dieses Problem wird durch den in § 35a Absatz 8 SGB V enthaltenen Ausschluss einer gesonderten Klage verstärkt und zeigt sich beispielsweise auch in den zum Teil bestehenden Diskrepanzen zwischen den Empfehlungen in den Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und dem Ergebnis der frühen Nutzenbewertung. Folge eines unzureichenden transparenten und fairen Dialogprozesses im Rahmen der frühen Nutzenbewertung kann als letzter Schritt eine Marktrücknahme (sogenanntes "Opt-Out") sein.



Drucksache 490/1/16

... 2. Anforderungen an die Nachweise zur medizinischen Notwendigkeit im Rahmen der Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Erstattungsfähigkeit von verbandmittelähnlichen Gegenständen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a SGB V

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V

7. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1

8. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen


 
 
 


Drucksache 608/16

... ersetzt die bisherige Ausnahme 31 in Anhang IV. Die neue Ausnahme 31a gewährt Ausnahmen von Stoffbeschränkungen für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen bestimmter Geräte der Medizintechnik. Hierdurch wird nun die Nutzung von Ersatzteilen aus gebrauchten Geräten, welche nicht bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, gestattet, so dass im Sinne einer Steigerung der Ressourceneffizienz die Reparatur und Wiederinstandsetzung von bestimmten medizinischen Geräten verstärkt ermöglicht wird. Entsprechend Artikel 5 Absatz 2 der RoHS-Richtlinie ist die neue Ausnahme 31a zeitlich befristet. Die Befristung endet im Falle der Verwendung



Drucksache 157/1/16

... Ziel des beabsichtigten Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen.



Drucksache 784/1/16

... sowie die Befunde der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Asylgesetz zeigen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Asylsuchenden an Infektionskrankheiten (zum Beispiel Tuberkulose) leidet und einer medizinischen Behandlung bedarf. Familienangehörige von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen, aber auch andere Einreisende aus Hochprävalenzländern haben ein entsprechendes Risiko, unterliegen aber keiner gesetzlichen Untersuchungspflicht. Eine Gefährdung der einheimischen Bevölkerung vor Infektionskrankheiten könnte durch ein verpflichtendes ärztliches Zeugnis zum Ausschluss einer Infektionskrankheit unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland deutlich reduziert werden. Um einerseits einen größtmöglichen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, andererseits aber auch das Grundrecht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit nicht mehr als unbedingt notwendig einzuschränken, ist daher ein abgewogener Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten, der (unter anderen) die genannten Aspekte berücksichtigt.



Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.



Drucksache 121/16

... Weitere, nicht bezifferbare Kosten können für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des beim Bundesministerium des Innern einzurichtenden Sachverständigen-Beirats und durch die in Zweifelsfällen vom Sachverständigen-Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen von Antragstellern entstehen.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... V). Diese Beratungs- und Stellungnahmemöglichkeiten stellen allerdings keine effektiven Mechanismen dar, um im Falle sich in relevantem Maße unterscheidender fachlicher Auffassungen bei der Nutzenbewertung Konflikte frühzeitig aufzulösen und das weitere Verfahren von initial nicht einvernehmlich gelösten Methodenfragen zu entlasten. Dieses Problem wird durch den in § 35a Absatz 8 SGB V enthaltenen Ausschluss einer gesonderten Klage verstärkt und zeigt sich beispielsweise auch in den zum Teil bestehenden Diskrepanzen zwischen den Empfehlungen in den Leitlinien der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und dem Ergebnis der frühen Nutzenbewertung. Folge eines unzureichenden transparenten und fairen Dialogprozesses im Rahmen der frühen Nutzenbewertung kann als letzter Schritt eine Marktrücknahme (sogenanntes "Opt-Out") sein.



Drucksache 245/16 (Beschluss)

... es benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Erfahrung der Marktüberwachung in der



Drucksache 459/16

... In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Transplantationsregister nach Abschnitt 5a" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes

Abschnitt 5a
Transplantationsregister

Abschnitt 5a
Transplantationsregister

§ 15a
Zweck des Transplantationsregisters

§ 15b
Transplantationsregisterstelle

§ 15c
Vertrauensstelle

§ 15d
Fachbeirat

§ 15e
Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle

§ 15f
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle

§ 15g
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch

§ 15h
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 15i
Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2b
Änderung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 796/16 (Beschluss)

... wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass der Stand der rechtsmedizinischen Forschung zur DNA-Analyse insoweit noch keine verlässlichen Aussagen ermögliche. Es sei die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes weiter zu beobachten und erst zu gegebener Zeit über eine etwaige (weitere) Ergänzung der gesetzlichen Regelung nachzudenken.



Drucksache 233/16

... Für eine ausreichende qualitätsgesicherte Versorgung mit Cannabisarzneimitteln soll der Anbau von Cannabis ausschließlich zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter Beachtung der Vorgaben des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ermöglicht werden. Die Aufgaben nach diesen internationalen Vorgaben sollen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Gemeinden

c Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder

c Gesetzliche Krankenversicherung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 31
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder

c GKV

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

a Bund

b Länder

c GKV

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 244/16

... 2. medizinische Geräte einschließlich Invitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2021."



Drucksache 505/16

... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.



Drucksache 182/16

... (1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist.



Drucksache 126/16

... (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.



Drucksache 396/16

... - weisen Wirkungen auf, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, - können die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährden, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, oder



Drucksache 233/16 (Beschluss)

... Um die gleichbleibende Qualität und Wirksamkeit von "Cannabis in Form von getrockneten Blüten" sicherzustellen, ist eine Standardisierung auf einen bestimmten Gehalt an einem bestimmten Inhaltsstoff vorzunehmen. Ohne diese Vorgabe werden verschiedene Qualitäten mit unterschiedlicher Wirkung vertrieben. Die Standardisierung ist auch aus medizinischen Gründen zwingend geboten.



Drucksache 120/16 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 41a Absatz 3 Nummer 2 nach dem Wort "Juristen" die Wörter "mit der Befähigung zum Richteramt" und nach dem Wort "verfügen" die Wörter ", einem Wissenschaftler mit Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Biometrie und Biostatistik" einzufügen.



Drucksache 431/1/16

... Gemäß Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie erfolgen Warnmeldungen zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beschränkungen oder Untersagungen der Berufsausübung bestimmter Berufsangehöriger. Dies betrifft gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie die Berufsangehörigen, welche Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben. Rettungsassistenten nehmen an der notfallmedizinischen Versorgung von Patienten teil, folglich sind sie Berufsangehörige gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe k.



Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag die Interessen und das Wohl von Minderjährigen grundsätzlich berücksichtigt. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Grundsatz auch bei den Verfahrensregelungen zur Asylantragstellung (Artikel 31, 32 und 41 des Verordnungsvorschlags), und den Regelungen zur medizinischen Altersfeststellung (Artikel 24 des Verordnungsvorschlags) anzuwenden ist.



Drucksache 233/1/16

... Um die gleichbleibende Qualität und Wirksamkeit von "Cannabis in Form von getrockneten Blüten" sicherzustellen, ist eine Standardisierung auf einen bestimmten Gehalt an einem bestimmten Inhaltsstoff vorzunehmen. Ohne diese Vorgabe werden verschiedene Qualitäten mit unterschiedlicher Wirkung vertrieben. Die Standardisierung ist auch aus medizinischen Gründen zwingend geboten.



Drucksache 490/16 (Beschluss)

... b) Nach Einschätzung des Sachverständigenrates für die Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen werden in der zukünftigen Versorgung der Bevölkerung interdisziplinäre Teams, in denen die unterschiedlichen Gesundheitsberufe zusammenarbeiten, einen überragenden Stellenwert einnehmen. Angesichts dieser Entwicklung wird es notwendig sein, insbesondere die Heilmittelerbringer der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie stärker in die Versorgungsverantwortung einzubeziehen. Ziel muss die optimale Sicherstellung der medizinischen Versorgung sein, ohne dass es zu Beeinträchtigungen in der Therapie kommt. Gleichzeitig brauchen wir aufgrund des aus den unterschiedlichsten Gründen drohenden Mangels auch bei Ärzten intelligente Konzepte zur Entlastung, vor allem der niedergelassenen Ärzteschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V

6. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1

7. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen


 
 
 


Drucksache 601/16

... Um einen zielgenauen Einsatz von Antibiotika weiter zu unterstützen, wird dem Bewertungsausschuss der Auftrag gegeben zu prüfen, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen (zum Beispiel sogenannte pointofcaretests) und qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden können. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Anpassungen des EBM zu beschließen. Dieser Auftrag konkretisiert den Auftrag nach Absatz 2 Satz 2, den EBM an den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots anzupassen und deckt die bis zur Beschlussfassung relevanten (Schnell-)Diagnostika ab.



Drucksache 18/16

... mit einem eigenen Medizinischen Netz in der Sozialversicherung einen besonderen Platz ein. Darüber hinaus ist sie mit ihrem Verbundnetz und ihren Standorten bundesweit präsent. Aufgrund der vorhandenen Kompetenz in der qualitäts- und serviceorientierten Beratung und Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bietet die KBS die wesentlichen Voraussetzungen zur Errichtung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 41a Absatz 3 Nummer 2 nach dem Wort "Juristen" die Wörter "mit der Befähigung zum Richteramt" und nach dem Wort "verfügen" die Wörter ", einem Wissenschaftler mit Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Biometrie und Biostatistik" einzufügen.



Drucksache 667/16

... (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition des Standorts eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, organisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des



Drucksache 138/16

... (17) Die Fahrzeit sollte durch Einträge in Schifferdienstbücher, die von einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, nachgewiesen werden. Um dies zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Schifferdienstbücher und Bordbücher ausstellen und dafür sorgen, dass in den letzteren die Reisen der Schiffe erfasst werden. Die medizinische Tauglichkeit eines Bewerbers sollte von einem zugelassenen Arzt bestätigt werden.



Drucksache 23/16

... (2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für ergänzende Leistungen.



Drucksache 157/16 (Beschluss)

... Ziel des beabsichtigten Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen.



Drucksache 796/1/16

... wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass der Stand der rechtsmedizinischen Forschung zur DNA-Analyse insoweit noch keine verlässlichen Aussagen ermögliche. Es sei die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes weiter zu beobachten und erst zu gegebener Zeit über eine etwaige (weitere) Ergänzung der gesetzlichen Regelung nachzudenken.



Drucksache 755/16

... Die demografische Entwicklung prägt und verändert unsere Gesellschaft. Die Sicherung der Fachkräftebasis in der Pflege ist eine der gesellschaftspolitisch wichtigen Aufgaben der kommenden Jahre. Gute Pflege kann ohne eine ausreichende Zahl qualifizierter und motivierter Pflegefachkräfte nicht gewährleistet werden. Veränderte Versorgungsstrukturen und Pflegebedarfe in der Akut- und Langzeitpflege verändern auch die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Während in den Pflegeeinrichtungen immer mehr komplexe-pflegerische Tätigkeiten erbracht werden müssen, steigt in den medizinischen Versorgungseinrichtungen, also im Krankenhaus, der Anteil pflegebedürftiger, z.B. demenzkranker Menschen.



Drucksache 75/16

... 1. der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen ClostridiumdifficileInfektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,



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Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.