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"Menschenhandelsopfer"
Drucksache 156/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
... Die Annahme, Menschenhandelsopfer könnten im Rahmen der Anmeldung identifiziert und unterstützt werden, ist lebensfremd. Die Identifikation der Opfer ist selbst für geschulte Polizeibeamtinnen und -beamte eine große Herausforderung und bei einem einmaligen Kontakt kaum möglich. Hinzu kommen sprachliche und kulturelle Barrieren. Der nach dem Gesetzentwurf verlangte "kommunikative Austausch" kann keine Grundlage für eine seriöse Einschätzung bieten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass subjektive Vorstellungen von Prostitution, einschließlich persönlicher moralischer Bewertungen, bei der Entscheidung über die Erteilung der Anmeldebescheinigung zum Tragen kommen. Im Übrigen ist das Hauptproblem bei der Verfolgung des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer. Nicht selten fehlt den Betroffenen ein Opferbewusstsein, oder aber sie haben Angst vor Repressalien gegen sich oder Angehörige, wenn sie sich offenbaren. Eine Behörde, von der man sich die Erteilung der notwendigen Anmeldebescheinigung erhofft, ist nicht der Ort, an dem die Darlegung einer schwierigen Lebenssituation oder gar einer Zwangslage naheliegt; dies umso weniger, als viele Migrantinnen und Migranten im Heimatland schlechte Erfahrungen mit staatlichen Stellen gemacht haben. Gerade Frauen in Abhängigkeitsverhältnissen werden sich anmelden müssen, damit die Hintermänner sie ungefährdet weiter ausbeuten können. Wird aber Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, eine Anmeldebescheinigung erteilt - und Erfahrungen in Wien mit der dort geltenden Anmeldepflicht zeigen, dass diese Fallkonstellation nicht selten vorkommt -, schwächt dies die Position der Betroffenen. Es kann der Eindruck entstehen, die Ausbeutung sei durch eine staatliche Genehmigung legitimiert.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG
4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG
10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG
11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5
Zu Artikel 1
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG
19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Drucksache 71/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
... 5. Ebenso sieht der Bundesrat keinen Vorteil in der Schaffung eines speziellen Straftatbestands für Freier, die wissentlich die Zwangslage von Menschenhandelsopfern missbrauchen. Ein solches Verhalten ist derzeit bereits nach § 138 Absatz 1 Nummer 6
Anlage Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat spricht sich für eine Fortentwicklung des Prostitutionsgesetzes aus,
Drucksache 528/13
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
... • Einführung eines neuen Straftatbestandes "Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern" (§ 232a StGB-E), der sich insbesondere gegen Freier richtet, die bewusst die sexuellen Dienste eines Menschenhandelsopfers in Anspruch nehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU
2. Verbesserung der Effektivität und Stimmigkeit der Menschenhandelstatbestände
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 641/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
... 25. Das Problem der Wohnungsprostitution bleibt durch das Gesetz daher ungelöst. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird ein Großteil der Opfer von Menschenhandel nicht in offiziell bekannten Bordellen, sondern in der Wohnungsprostitution aufgefunden. Auf Grund dessen sind unter anderem dringend notwendige Kontrollen zu ermöglichen und ausbeuterische Wohnungsprostitution zu verhindern, um in diesem Bereich wirkungsvoll dem Menschenhandel zu begegnen. Dieses Ziel wird mit dem Gesetz nicht erreicht. Die Wohnungsprostitution wird von den rechtlichen Vorgaben ausgenommen, so dass die Mehrheit der Menschenhandelsopfer in der Prostitution weiterhin unentdeckt bleiben wird. Den Vollzugsbehörden wird es nicht ermöglicht, hier den Menschenhandel wirkungsvoll einzudämmen. Es ist weiterhin möglich, mit der Ausbeutung insbesondere von Frauen außerordentliche Gewinne zu erzielen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass Prostitutionsstättenbetreiber und -betreiberinnen, bei denen die maximale Gewinnerzielung im Vordergrund steht, erst recht in die Wohnungsprostitution ausweichen werden, wenn dieser Bereich ungeregelt bleibt.
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... /EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer 7 erzielt. Diese Richtlinie sieht ein ganzheitliches, integriertes und menschenrechts- sowie opferbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels vor und ist geschlechterspezifisch angelegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ab ihrer vollständigen Umsetzung durch alle Mitgliedstaaten bis spätestens 6. April 2013 erhebliche Auswirkungen haben wird. Die Richtlinie befasst sich nicht nur mit Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern zielt auch darauf ab, Straftaten zu verhüten und sicherzustellen, dass sich Menschenhandelsopfer erholen und wieder in die Gesellschaft integrieren können.
Mitteilung
1. Bestimmung der Ausgangslage
Maßnahmen der EU-zur Bekämpfung des Menschenhandels
Maßnahmen auf internationaler Ebene
2. Die wichtigsten Prioritäten
2.1. PRIORITÄT A: Erkennung, Schutz und Unterstützung der Opfer des Menschenhandels
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler und länderübergreifender Verweismechanismen referral mechanisms
2 Maßnahme 2: Erkennen von Opfern
3 Maßnahme 3: Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
4 Maßnahme 4: Bereitstellung von Informationen zu den Rechten der Opfer
2.2. PRIORITÄT B: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel
1 Maßnahme 1: Die Nachfrage verstehen und verringern
2 Maßnahme 2: Förderung der Einrichtung einer Plattform für den Privatsektor
3 Maßnahme 3: EU-weite Sensibilisierungsmaßnahmen und Präventionsprogramme
2.3. PRIORITÄT C: Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung der Menschenhändler
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler, multidisziplinärer Strafverfolgungseinheiten
2 Maßnahme 2: Sicherstellung proaktiver Finanzermittlungen
3 Maßnahme 3: Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
4 Maßnahme 4: Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
2.4. PRIORITÄT D: Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den maßgeblichen Akteuren sowie Kohärenz der Politiken
1 Maßnahme 1: Stärkung des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder gleichwertiger Mechanismen
2 Maßnahme 2: Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU
3 Maßnahme 3: Förderung der Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft
4 Maßnahme 4: Überprüfung EU-finanzierter Projekte
5 Maßnahme 5: Stärkung der Grundrechte in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels und in verwandten Maßnahmen
6 Maßnahme 6: Koordinierung von Schulungsmaßnahmen in einem multidisziplinären Kontext
2.5. PRIORITÄT E: Verbesserung der einschlägigen Kenntnisse und effiziente
1 Maßnahme 1: Entwicklung eines EU-weiten Datenerhebungssystems
2 Maßnahme 2: Ausbau von Kenntnissen über die geschlechterspezifische Dimension des Menschenhandels und die gefährdeten Gruppen
3 Maßnahme 3: Kenntnisse über Anwerbung im Internet
4 Maßnahme 4: Bekämpfung des Menschenhandels zu Zwecken der Ausbeutung der Arbeitskraft
3. Bewertung, Überwachung
Zusammenfassung der Maßnahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016
Drucksache 181/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.
... (15) Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von Menschenhandel einführen und/oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung begünstigt, entgegenzuwirken; des weiteren sollten Forschungs-, Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr, dass Menschen Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollte jeder Mitgliedstaat der Geschlechterproblematik und den Rechten des Kindes Rechnung tragen. Beamte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht dass sie mit Opfern oder potenziellen Opfern in Kontakt kommen werden, sollten Schulungen erhalten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist. Diese vorgeschriebenen Schulungen würden in erster Linie Polizei- und Grenzschutzbeamte, Arbeitsaufsichtsbeamte, Fachkräfte im Gesundheitswesen und Konsularbedienstete betreffen könnten aber je nach den örtlichen Umständen auch für andere Gruppen von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit mit Menschenhandelsopfern zu tun haben werden, durchgeführt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Konsultation der interessierten Kreise
2.1.1. Konsultationsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung SEK 2009 358 und Zusammenfassung der
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.1.1. Bestimmungen des materiellen Strafrechts
3.1.2. Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung
3.1.3. Unterstützung und Betreuung der Opfer
3.1.4. Schutz der Opfer bei Strafverfahren
3.1.5. Prävention
3.1.6. Kontrolle
3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur
3.3. Rechtsgrundlage
4. Subsidiaritätsprinzip
5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
6. Wahl des Instruments
7. Auswirkungen auf den Haushalt
8. Weitere Angaben
8.1. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
8.2. Geografischer Anwendungsbereich
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
Artikel 3 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 4 Strafen
Artikel 5 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 6 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 7 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Artikel 8 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 9 Gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 10 Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels
Artikel 11 Schutz der Opfer von Menschenhandel bei Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind
Artikel 13 Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
Artikel 14 Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, bei Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 15 Prävention
Artikel 16 Nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen
Artikel 17 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Artikel 18 Umsetzung
Artikel 19 Berichterstattung
Artikel 20 Inkrafttreten
Artikel 21 Adressaten
Drucksache 281/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010-2014) KOM (2010) 213 endg.
... – Unterstützung der Behörden der Herkunftsländer bei der Organisation der Rückkehr, der Schaffung von Ausbildungszentren, der Hilfe für Familien und zurückgekehrte Minderjährige, dem Schutz von Menschenhandelsopfern und der Prävention hinsichtlich erneuter Viktimisierung, usw.;
Mitteilung
1. Einleitung
2. Daten
Rechtliche Bewertung und Umsetzung
Agenturen und Netze
Sammlung von Informationen
3. Prävention von unsicherer Migration und Menschenhandel – Verstärkte Schutzkapazitäten in Drittstaaten
3.1. Prävention
5 Finanzierung
Beziehungen zu Drittländern
Bekämpfung des Menschenhandels
Visa und Information
3.2. Schutzprogramme in Drittstaaten
5 Finanzierung
Beziehungen zu Drittstaaten
4. Aufnahme- und Verfahrensgarantien in der EU
4.1. Erste Maßnahmen und Schutznormen
Gesetzgeberische Maßnahmen
Informationsaustausch und -analyse
5 Agenturen
4.2. Altersbestimmung und Suche nach Familienangehörigen
5. Nachhaltige Lösungen
5.1. Rückführung und Reintegration im Herkunftsland
5 Finanzierung
Legislative Kontrolle
5.2. Internationaler Schutzstatus, sonstiger Rechtsstatus und Integration unbegleiteter Minderjähriger
5 Finanzierung
Politische Entwicklung
5.3. Neuansiedlung
6. Schlussfolgerung
Drucksache 616/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... /EG - Sanktionsrichtlinie - bereits Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Menschenhandelsopfer bzw. an Drittstaatsangehörige, die im Rahmen illegaler Beschäftigung ausbeuterischen Maßnahmen ausgesetzt werden, beinhaltet. Diese Regelungen werden als ausreichend angesehen und bedürfen nach Auffassung des Bundesrates keiner Erweiterung.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 616/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... /EG - Sanktionsrichtlinie - bereits Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Menschenhandelsopfer bzw. an Drittstaatsangehörige, die im Rahmen illegaler Beschäftigung ausbeuterischen Maßnahmen ausgesetzt werden, beinhaltet. Diese Regelungen werden als ausreichend angesehen und bedürfen nach Auffassung des Bundesrates keiner Erweiterung.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 298/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI KOM (2009) 136 endg.; Ratsdok. 8151/09
... Der vorgeschlagene generelle Verzicht auf die Verfolgung jeglicher Straftaten von Menschenhandelsopfern ist in dieser pauschalen und undifferenzierten Weise zu weitgehend. Denn so ist nicht ausgeschlossen, dass auf Strafverfolgung auch dann verzichtet werden muss, wenn die näheren Umstände der Tat das Fortbestehen eines Strafverfolgungsinteresses im konkreten Fall - trotz der Opfersituation des Täters - im Interesse der Sicherheit höherrangiger Rechtsgüter nahelegen.
Drucksache 140/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (... StrÄndG )
... Die Menschenhandelsdelikte wurden mit dem ... Strafrechtsänderungsgesetz vom ... (BGBl I S. ...) einsetzen nach Verkündung im BGBl. novelliert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung dieser besonders widerwärtigen Kriminalitätsform in einer Reihe von zentralen Punkten inhaltlich unverändert gelassen. Vor allem bleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern namentlich durch so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten in der Regel nicht geahndet werden kann. Weiterhin verfügen die Strafverfolgungsbehörden über keine effektiven Ermittlungsansätze und -methoden, um in die typischerweise konspirativ arbeitenden Menschenhändlerringe einzudringen. Denn die Überwachung der Telekommunikation ist nur bei den Verbrechenstatbeständen nach § 232 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 233 Abs. 3
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 233c Strafmilderung und Absehen von Strafe
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4 In-Kraft-Treten
Begründung
A. Allgemeines
I. Materiellstrafrechtliche und strafprozessuale Maßnahmen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 140/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (... StrÄndG )
... Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Menschenhandelsopfern ist auf die vorsätzliche Tatbegehung zu beschränken. Ein Fahrlässigkeitsdelikt würde - auch bei einer Beschränkung auf Leichtfertigkeit - einen Fremdkörper im Bereich der Sexualdelikte bilden. Strafwürdige Fälle lassen sich nach § 232a Abs. 1 StGB-E erfassen. Das gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Täter die Opfersituation sicher erkannt hat. Wenn sich aus den äußeren Umständen aufdrängt, dass es sich um ein Opfer des Menschenhandels handelt, wird die Praxis durch die Annahme bedingten Tatvorsatzes sachgerechte Ergebnisse erzielen. Ein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht nicht.
Drucksache 140/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (… StrÄndG )
... ) novelliert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung dieser besonders widerwärtigen Kriminalitätsform in einer Reihe von zentralen Punkten inhaltlich unverändert gelassen. Vor allem bleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern namentlich durch so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten in der Regel nicht geahndet werden kann. Weiterhin verfügen die Strafverfolgungsbehörden über keine effektiven Ermittlungsansätze und -methoden, um in die typischerweise konspirativ arbeitenden Menschenhändlerringe einzudringen. Denn die Überwachung der Telekommunikation ist nur bei den Verbrechenstatbeständen nach § 232 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 233 Abs. 3
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Materiellstrafrechtliche und strafprozessuale Maßnahmen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 738/3/04
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... Darüber hinaus verzichtet sie auf die in Ziffer 1 des ursprünglichen Entschließungsantrags geforderte "Freierstrafbarkeit". Zwar muss der Schutz der Opfer des Menschenhandels ein staatliches Anliegen sein. Dies erfordert aber eine effektive strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler sowie die ständige Überprüfung, ob das gesetzliche Instrumentarium zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessert werden kann. Nicht zielführend, sondern eher kontraproduktiv erscheint demgegenüber der Weg, die Strafbarkeit auf die "Freier" der betroffenen Prostituierten auszudehnen. Ein solcher Straftatbestand würde mindestens voraussetzen, dass es sich bei der Prostituierten um das Opfer eines Menschenhändlers handelt und dass der "Freier" diesen Umstand kennt. Beides müsste durch die Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden. Es ist nach den polizeilichen Erfahrungen abzusehen, dass dieser Ansatz dazu führen würde, die Ermittlungsressourcen zu zersplittern, ohne eine Verurteilung der "Freier" zu erreichen. Wer die Dienste einer ausländischen Prostituierten in Anspruch nimmt, hat in aller Regel keine Kenntnis von deren Lebensumständen. Ob dies auch im konkreten Einzelfall zutrifft, müsste aber bei Schaffung eines entsprechenden Straftatbestands immer in einem Ermittlungsverfahren gegen die Kunden der Menschenhandelsopfer geprüft werden. Dadurch würden Ermittlungskapazitäten für Abklärungen gebunden, deren negatives Ergebnis absehbar ist. Zugleich würden diese Ermittlungskapazitäten bei der Verfolgung der Menschenhändler fehlen.
Drucksache 846/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... § 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO
Zu Artikel 1
Drucksache 738/04
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels
... 1. Es besteht ein dringendes Bedürfnis für Strafvorschriften gegen die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern, insbesondere durch verharmlosend so genannte Freier" von Zwangsprostituierten. Die Drahtzieher des Menschenhandels hätten keine Basis für ihr Tun, wenn nicht Tag für Tag eine Vielzahl solcher Freier" die Situation der Opfer schamlos missbrauchen und auf diese Weise ihren Beitrag zur sexuellen Ausbeutung leisten würde. Der Kampf gegen den Menschenhandel darf deshalb nicht mehr nur eindimensional in Richtung auf die Menschenhändler geführt werden, sondern es muss auch auf der Nachfrageseite eingegriffen werden.
Drucksache 738/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels
... 1. Es besteht ein dringendes Bedürfnis für Strafvorschriften gegen die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern, insbesondere durch verharmlosend so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten. Die Drahtzieher des Menschenhandels hätten keine Basis für ihr Tun, wenn nicht Tag für Tag eine Vielzahl solcher "Freier" die Situation der Opfer schamlos missbrauchen und auf diese Weise ihren Beitrag zur sexuellen Ausbeutung leisten würde. Der Kampf gegen den Menschenhandel darf deshalb nicht mehr nur eindimensional in Richtung auf die Menschenhändler geführt werden, sondern es muss auch auf der Nachfrageseite eingegriffen werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels
Drucksache 738/4/04
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... 1. Es besteht ein dringendes Bedürfnis für Strafvorschriften gegen die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern, insbesondere durch verharmlosend so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten. Die Drahtzieher des Menschenhandels hätten keine Basis für ihr Tun, wenn nicht Tag für Tag eine Vielzahl solcher "Freier" die Situation der Opfer schamlos missbrauchen und auf diese Weise ihren Beitrag zur sexuellen Ausbeutung leisten würde. Der Kampf gegen den Menschenhandel darf deshalb nicht mehr nur eindimensional in Richtung auf die Menschenhändler geführt werden, sondern es muss auch auf der Nachfrageseite eingegriffen werden.
Drucksache 846/2/04
Antrag des Landes Baden-Württemberg
... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (...StrÄndG)
... "§ 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern"
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 738/2/04
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... Der Schutz der Opfer des Menschenhandels muss ein staatliches Anliegen sein. Dies erfordert eine effektive strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler sowie die ständige Überprüfung, ob das gesetzliche Instrumentarium zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessert werden kann. Nicht zielführend, sondern eher kontraproduktiv erscheint demgegenüber der Weg, die Strafbarkeit auf die "Freier" der betroffenen Prostituierten auszudehnen. Ein solcher Straftatbestand würde mindestens voraussetzen, dass es sich bei der Prostituierten um das Opfer eines Menschenhändlers handelt und dass der "Freier" diesen Umstand kennt. Beides müsste durch die Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden. Es ist nach den polizeilichen Erfahrungen abzusehen, dass dieser Ansatz dazu führen würde, die Ermittlungsressourcen zu zersplittern, ohne eine Verurteilung der "Freier" zu erreichen. Wer die Dienste einer ausländischen Prostituierten in Anspruch nimmt, hat in aller Regel keine Kenntnis von deren Lebensumständen. Ob dies auch im konkreten Einzelfall zutrifft, müsste aber bei Schaffung eines entsprechenden Straftatbestands immer in einem Ermittlungsverfahren gegen die Kunden der Menschenhandelsopfer geprüft werden. Dadurch würden Ermittlungskapazitäten für Abklärungen gebunden, deren negatives Ergebnis absehbar ist. Zugleich würden diese Ermittlungskapazitäten bei der Verfolgung der Menschenhändler fehlen.
Drucksache 846/04 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... § 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233 Abs. 1 Satz 1 StGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB
7. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO
Drucksache 224/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Drucksache 642/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.