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19 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mietrechtsänderungsgesetzes"


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Drucksache 300/18

... Seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2013 wird die Frage, ob die Mieterhöhung für die Mieterinnen und Mieter eine unbillige Härte darstellt und sie daher nicht zur Zahlung der erhöhten Miete gemäß § 559 Absatz 4 Satz 1 BGB verpflichtet sind, erst zu einem relativ späten Zeitpunkt geklärt. Zuvor wurde dies bereits im Duldungsverfahren geprüft, da die Mieterinnen und Mieter bei Vorliegen einer finanziellen Härte nicht dazu verpflichtet waren, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Nunmehr ist die finanzielle Härte erst bei der Modernisierungsmieterhöhung zu berücksichtigen und spielt für den Duldungsanspruch keine Rolle (§ 555d Absatz 2 Satz 2 BGB). Somit wird im Regelfall erst bei der Zahlungsklage der Vermieterin oder des Vermieters gerichtlich geklärt, ob die Mieterin oder der Mieter sich auf den Härtefalleinwand berufen kann oder nicht. Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass viele Mieterinnen und Mieter nicht mit dieser Unsicherheit leben wollen und es vorziehen, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden. Grund hierfür ist auch, dass es an einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu fehlt, wann von einer finanziellen Härte auszugehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 447/14 (Beschluss)

... § 5 WiStrG 1954 findet derzeit kaum Anwendung, weil die Rechtsprechung hohe Anforderungen hierzu aufgestellt hat. Die Bundesregierung führt in der Begründung des Gesetzentwurfs selbst aus, dass § 5 WiStrG 1954 kein wirksames Instrument sei. Es wird daher angeregt, die Vorschrift praxistauglich auszugestalten und hierzu die Regelung aus dem Entwurf eines Zweiten Mietrechtsänderungsgesetzes (vgl. Gesetzesantrag von Nordrhein-Westfalen, BR-Drucksache 459/13) aufzugreifen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 161/1/13

... Der Bundesrat stellt weiter fest, dass die Ursachen für den Mietenanstieg begrenzt werden müssen. Er bedauert daher, dass es nicht gelungen ist, im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes entsprechende Maßnahmen zu beschließen. Im Einzelnen bedarf es folgender Maßnahmen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/1/13




1. Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Mieterinnen und Mieter

2. Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetzes; Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses, Begrenzung des Mietenanstiegs

Begründung


 
 
 


Drucksache 468/19 PDF-Dokument



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