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14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mischgetränke"


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Drucksache 18/1/20

... Die derzeit überwiegend im Gebrauch befindlichen Einweg-Kunststoffflaschen für Frucht- und Gemüsesäfte sowie Milch- und Milchmischgetränke weisen eine abweichende stoffliche Zusammensetzung gegenüber sonstigen Kunststoff-Einwegflaschen auf. Sie enthalten Sauerstoffbarrieren, um insbesondere eine ausreichend lange Haltbarkeit der Produkte sowie die Gewährleistung der Qualität erreichen zu können. Bislang sind Verpackungen, die solche Getränke enthalten, gemäß § 31 Absatz 4 des Verpackungsgesetzes von der Pfandpflicht befreit. Sollten diese zukünftig mit anderen Einweg-Kunststoffflaschen zusammen zurückgenommen werden, so wäre beim Recycling ein besonderer Aufwand erforderlich. Im Rahmen des Recyclingprozesses führen die Sauerstoffbarrieren dazu, dass das gewonnene Granulat sich verfärbt. Die Vermischung dieser Kunststoffflaschen mit den sonstigen Kunststoffflaschen in den Rücknahmeautomaten könnte zu einer erheblichen Verschlechterung der Qualität des gewonnen Rezyklats führen und damit dessen stoffliche Wiederverwendung erschweren oder unmöglich machen. Insofern ist die vollständige Einbeziehung aller Kunststoff-Einwegflaschen in das Einweg-Pfandsystem derzeit nicht möglich bzw. führt auch zu umweltpolitisch nicht erwünschten Ergebnissen. Weiter ist zu beachten, dass es bei Restflüssigkeiten bestimmter Getränkearten in den Kunststoffflaschen bzw. in den Rücknahmeautomaten zu Fäulnis- oder Gärungsprozessen kommen kann, die hygienisch und damit gesundheitspolitisch bedenklich sind.



Drucksache 797/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat betrachtet die Zunahme von Individualmehrwegflaschen für Bier und Biermischgetränke gegenüber den eingeführten einheitlichen Flaschentypen (Standard-Poolflasche) mit großer Sorge.



Drucksache 797/1/16

... a) Der Bundesrat betrachtet die Zunahme von Individualmehrwegflaschen für Bier und Biermischgetränke gegenüber den eingeführten einheitlichen Flaschentypen (Standard-Poolflasche) mit großer Sorge.



Drucksache 31/1/14

... 10. Die Produktpalette der beihilfefähigen Schulmilcherzeugnisse sollte deutlich erweitert werden, da die Begrenzung auf Trinkmilch (KN Code Nr. 0401) nach den derzeitigen Erfahrungen zu einer deutlichen Verringerung des Absatzes auf Grundschulebene führen würde. Hier müssten zumindest Milch- und Milchmischgetränke beihilfefähig sein.



Drucksache 31/14 (Beschluss)

... 4. Die Produktpalette der beihilfefähigen Schulmilcherzeugnisse sollte deutlich erweitert werden, da die Begrenzung auf Trinkmilch (KN Code Nr. 0401) nach den derzeitigen Erfahrungen zu einer deutlichen Verringerung des Absatzes auf Grundschulebene führen würde. Hier müssten zumindest Milch- und Milchmischgetränke beihilfefähig sein.



Drucksache 208/1/13

... Die Beschränkung der Verordnung auf bepfandete Getränkeverpackungen wird dazu führen, dass der Verbraucher für bestimmte Getränkesegmente, wie z.B. Säfte, Spirituosen, Wein, Sekt, alkoholhaltige bzw. molkehaltige Mischgetränke usw. weiterhin keine Information darüber erhält, ob es sich hierbei um Mehrweg- oder ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen handelt. Bei Gebindegrößen unter 0,1 Liter und über 3 Liter erfolgt ebenfalls keine Kennzeichnung. Das Ziel der Verordnung, den Anteil der Mehrweggetränkeverpackungen zu steigern, wird damit alleine nicht erreichbar sein.

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Drucksache 208/1/13




Hauptempfehlung zu Ziffer 4

3 Kennzeichnungspflichten

Hilfsempfehlung zu Ziffer 1


 
 
 


Drucksache 83/09

... Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist an geändertes Gemeinschaftsrecht anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.07.2008, S. 17) regelt das gemeinschaftliche Schulmilchprogramm neu. Es sieht vor, Kindern in Kindergärten sowie Schülerinnen und Schülern eine breite Palette von Milchprodukten anzubieten. In Deutschland sollen zusätzlich zu Milch und Milchmischgetränken jetzt auch fermentierte Milcherzeugnisse (z.B. Joghurt) und



Drucksache 111/08

... (27) Damit die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie brauchen, um bewusste Kaufentscheidungen treffen zu können, sollten auch alkoholische Mischgetränke mit Informationen zu ihren Zutaten versehen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe für den Vorschlag und Ziele

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Teilnehmer

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Neufassung

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze im Bereich der Information über Lebensmittel

Artikel 3
Allgemeine Ziele

Artikel 4
Grundsätze für die Pflicht zur Information über Lebensmittel

Artikel 5
Anhörung der Behörde

Kapitel III
Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer

Artikel 6
Grundlegende Anforderung

Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis

Artikel 8
Pflichten

Kapitel IV
Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel

Abschnitt 1
Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9
Liste der vorgeschriebenen Angaben

Artikel 10
Weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln

Artikel 11
Abweichungen von den Vorschriften in Bezug auf vorgeschriebene Angaben

Artikel 12
Maße und Gewichte

Artikel 13
Verfügbarkeit und Platzierung vorgeschriebener Informationen über Lebensmittel

Artikel 14
Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben

Artikel 15
Versandverkauf

Artikel 16
Sprachliche Anforderungen

Artikel 17
Fehlen bestimmter vorgeschriebener Angaben

Abschnitt 2
Detaillierte Bestimmungen für vorgeschriebene Angaben

Artikel 18
Bezeichnung des Lebensmittels

Artikel 19
Verzeichnis der Zutaten

Artikel 20
Fehlen des Verzeichnisses der Zutaten

Artikel 21
Fehlende Angabe der Bestandteile von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis

Artikel 22
Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

Artikel 23
Quantitative Angabe der Zutaten

Artikel 24
Nettomenge

Artikel 26
Gebrauchsanweisung

Artikel 27
Alkoholgehalt

Abschnitt 3
Nährwertdeklaration

Artikel 28
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 29
Inhalt

Artikel 30
Berechnung

Artikel 31
Form der Angabe

Artikel 32
Angabe auf der Grundlage einer Portion

Artikel 33
Andere Formen der Angabe

Artikel 34
Darstellungsform

Kapitel V
Freiwillige information über Lebensmittel

Artikel 35
Geltende Anforderungen

Artikel 36
Darstellung

Kapitel VI
Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene

Artikel 37
Grundsatz

Artikel 38
Einzelstaatliche Bestimmungen über weitere vorgeschriebene Angaben

Artikel 39
Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 40
Alkoholische Getränke

Artikel 41
Einzelstaatliche Maßnahmen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel

Artikel 42
Mitteilungsverfahren

Artikel 43
Einzelheiten

Kapitel VII
Ausarbeitung nationaler Regelungen

Artikel 44
Nationale Regelungen

Artikel 45
Konformitätsvermutung

Artikel 46
Maßnahmen der Gemeinschaft

Artikel 47
Durchführungsbestimmungen

Kapitel VIII
Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 48
Technische Anpassungen

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 51
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 52
Aufhebung

Artikel 53
Inkrafttreten

Anhang I
Spezielle Begriffsbestimmungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4

Anhang II
Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

Anhang III
Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss

Anhang IV
Lebensmittel, für die eine Nährwertdeklaration nicht vorgeschrieben ist

Anhang V
Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben

Teil
A Bezeichnung

Teil
B Vorgeschriebene Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung

Teil
C Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung Hackfleisch/faschiertes

Anhang VI
Angabe und Bezeichnung von Zutaten

Teil
A Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

Teil
B Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezifische Bezeichnung durch die Angabe einer Kategorie ersetzt werden kann

Teil
C Nennung bestimmter Zutaten mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer

Teil
D Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis

Teil
E Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten

Anhang VII
Quantitative Angabe der Zutaten

Anhang VIII
Angabe der Nettomenge

Anhang IX
Mindesthaltbarkeitsdatum

Anhang X
Alkoholgehalt

Anhang XI
Referenzmengen

Teil
A Referenzmengen für die Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene)

Teil
B Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Erwachsene)

Anhang XII
Umrechnungsfaktoren

Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie

Anhang XIII
Abfassung und Gliederung der Nährwertdeklaration

Teil
A Abfassung der Nährwertdeklaration

Teil
B Gliederung der Nährwertdeklaration in Bezug auf Bestandteile von Kohlenhydraten und Fett

Teil
C Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in einer Nährwertdeklaration

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 800/07

... 1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

4. Kosten- und Preiswirkungen

5. Bürokratiekosten

Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 3

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 15

Zu § 16

Zu Anhang I zu § 6

Zu Anhang II zu § 13 Abs. 2 und zu Anhang III zu § 13 Abs. 3

Zu Anhang VI zu § 10 Abs. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünften Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung


 
 
 


Drucksache 919/04

... Soweit kleine Getränkegruppen, wie etwa alkoholhaltige Mischgetränke, neu von der Pfandpflicht erfasst werden, sind die zusätzlichen Kosten bei einem installierten Rücknahmesystem sehr gering. Nach geltendem Recht würden dagegen Verpackungen für Fruchtsäfte (einschließlich Gemüsesäfte) wegen der Mehrwegquoten-Unterschreitung ab 1. April 2005 von der Pfandpflicht erfasst werden. Dies gilt auch für ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (z.B. Kartonverpackungen). Auch im Getränkebereich Wein muss angesichts der Entwicklung der Mehrweg-/Einweg-Anteile damit gerechnet werden, dass mittelfristig die Pfandpflicht nach geltendem Recht in Kraft treten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Beschränkung der Pfanderstattungspflichten

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Kostenwirkungen

4. Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 15

Zu § 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 707/04

... Außerdem wird die Rücknahmepflicht auf Einwegverpackungen derjenigen Getränkearten (wie Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke) beschränkt, die der Pfandpflicht unterliegen und die der Vertreiber in seinem Warensortiment führt. Damit wird die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4, letzter Halbsatz für Getränkeverpackungen konkretisiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/04




1.* Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - , Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1, Überschrift und Abs. 1 Satz 6 , Abs. 2 , Nr. 6 § 15 Nr. 17

2.* Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - , Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

3. Zu Artikel 2

4. Der federführende Ausschuss für Umwelt,


 
 
 


Drucksache 919/5/04

... Im Hinblick auf die auf der Grundlage des geltenden Rechts eingerichteten Insellösungen soll § 8 Abs. 1 Satz 7 erst mit einer angemessenen Übergangsfrist wirksam werden. Durch die Neufassung von § 8 Abs. 2 werden erstmalig Verpackungen, die alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure enthalten, der Pfandpflicht unterworfen. Auch diese Änderungen sollen nach einer angemessenen Übergangsfrist wirksam werden. Dabei sollte für die Einschränkung der Insellösungen in § 8 Abs. 1 Satz 7 die gleiche Übergangsfrist gelten wie für das Wirksamwerden der Pfandpflicht für alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen unterschiedlichen Übergangsfristen könnten dazu führen, dass beispielsweise kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke sechs Monate nach Inkrafttreten der Novelle durch Teile des Handels ausgelistet würden und dann erst Monate später wieder in das Sortiment aufgenommen werden, nachdem ein bundesweites Rücknahmesystem infolge des Wegfalls der Insellösungen geschaffen worden ist. Eine einheitliche Übergangsfrist von zwölf Monaten verhindert diese unerwünschte Entwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/5/04




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 919/04 (Beschluss)

Verpackungen, die alkoholhaltige Mischgetränke und



Drucksache 493/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.