Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel KOM (2008) 40 endg.; Ratsdok. 6172/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Februar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. Februar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 6. Februar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 506/88 = AE-Nr. 881949 und AE-Nr. 000009

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Mit dem Vorschlagsentwurf werden zwei Bereiche des Kennzeichnungsrechts konsolidiert und aktualisiert, und zwar das allgemeine Lebensmittelrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht, die jeweils in der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Richtlinie 90/496/EWG geregelt sind. Die Richtlinie 2000/13/EG wurde mehrfach geändert und bedarf infolge der Entwicklung auf dem Lebensmittelmarkt sowie angesichts der geänderten Erwartungshaltung der Verbraucher einer Aktualisierung und Modernisierung.

Die Richtlinie 90/496/EWG sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstattet.

Die interinstitutionellen Verfahren haben sich inzwischen geändert, so dass die Kommission in bestimmten Fällen eine Folgenabschätzung mit Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften vorlegen muss. Zur Überarbeitung des Nährwertkennzeichnungsrechts gehört auch eine Folgenabschätzung, die einen Überblick über die Anwendung der Richtlinie 90/496/EWG gibt. Von der Ausarbeitung eines separaten Berichts über die Durchführung der Richtlinie wurde deshalb abgesehen.

- Allgemeiner Kontext

Allgemeines Kennzeichnungsrecht - Hinter dem ersten "horizontalen" Rechtsinstrument zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Richtlinie 079/112/EWG) stand die politische Absicht, mit Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ein Instrument bereitzustellen, das den freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft ermöglicht. Im Laufe der Zeit setzte sich die Europäische Gemeinschaft auch das spezielle Ziel, die Rechte der Verbraucher zu schützen.

Im Jahr 2003 leitete die GD SANCO in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen eine Evaluierung des Lebensmittelkennzeichnungsrechts ein um seine Effektivität und Rechtsgrundlage zu überprüfen und unter Berücksichtigung der technischen und logistischen Zwänge die Bedürfnisse und Erwartungen der heutigen Verbraucher in Bezug auf Informationen über Lebensmittel zu ermitteln. Die im Jahr 2004 veröffentlichten Schlussfolgerungen ermöglichten die Festlegung des Schwerpunkts eines künftigen Vorschlags. Nährwertkennzeichnung - Im jüngsten Weißbuch "Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa" wurde hervorgehoben, dass die Verbraucher Zugang zu eindeutigen, konsistenten und evidenzbasierten Informationen haben müssen. Die Nährwertkennzeichnung ist eine anerkannte Methode der Verbraucherinformation, die eine gesundheitsbewusste Wahl beim Lebensmitteleinkauf ermöglicht. Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass die Effektivität der Nährwertkennzeichnung als Hilfsmittel für die Verbraucher bei der Wahl einer ausgewogenen Ernährung erhöht werden kann.

Einschlägige Akteure haben Initiativen in die Wege geleitet, um für eine Bereitstellung von Informationen zum Nährwert auf der Packungsvorderseite zu sorgen. Die derzeit verwendeten Kennzeichnungsregelungen sind unterschiedlich und können den Handel behindern.

- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Mit dem Vorschlag werden die folgenden Rechtsvorschriften zusammengeführt und geändert:

Der Vorschlag enthält zwingende Kennzeichnungsvorschriften für wesentliche Nahrungsbestandteile im Hauptblickfeld.

Zusätzlich zu der Zusammenführung der Richtlinien 2000/13/EG und 90/496/EWG werden die folgenden Rechtsvorschriften in den Text eingearbeitet:

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung, der Strategie von Lissabon und der Strategie der EU für eine nachhaltige Entwicklung. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Vereinfachung des Rechtsetzungsprozesses und damit dem Abbau des Verwaltungsaufwands und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie; zugleich sollen die Lebensmittelsicherheit gewährleistet der hohe Standard des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gewahrt und globale Aspekte berücksichtigt werden. Derzeit läuft eine Erhebung zur Berechnung der mit horizontalen Kennzeichnungsvorschriften verbundenen Verwaltungskosten, deren Ergebnis einschlägige Informationen liefern könnte.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Teilnehmer

Alle interessierten Kreise wurden umfassend zu ihrer Einschätzung der Vorschriften und der Anwendung des geltenden Rechts sowie zur Notwendigkeit von Änderungen befragt. Stellung genommen haben staatliche Stellen und NRO, Vertreter der Industrie und Einzelpersonen. Einige Anhörungen richteten sich an die Mitgliedstaaten, die Industrie oder die Verbraucher.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Verbraucher verlangen mehr und "bessere" Informationen auf der Etikettierung und wollen klare, einfache, umfassende, standardisierte und zuverlässige Informationen. Die Industrie ist der Meinung, es gebe bereits zu viele Kennzeichnungspflichten, die die Durchführung detaillierter technischer Vorschriften auferlegten. Der Umfang und die Zersplitterung der Vorschriften unterminiere die Klarheit und Kohärenz des Rechts. Auf Bedenken der Industrie stoßen die Kosten etwaiger Änderungen. Die Mitgliedstaaten wollen eine ausgewogene Lösung, die den Bedürfnissen der Verbraucher und der Industrie sowie den jeweiligen Problemen jedes Mitgliedstaats Rechnung trägt.

In der Anhörung zum allgemeinen Kennzeichnungsrecht wurden folgende Aspekte speziell angesprochen:

Im Internet wurde in der Zeit vom 13. März 2006 bis zum 16. Juni 2006 eine offene Anhörung durchgeführt. Bei der Kommission gingen 175 Antworten ein. Die Ergebnisse finden Sie unter: http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/betterregulation/index_en.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Es wurden einige grundsätzliche Alternativen geprüft:

Keine Maßnahme - In diesem Fall bliebe es bei der jetzigen Rechtslage mit zersplitterten Rechtsvorschriften; daraus würden sich die folgenden Nachteile ergeben:

Als denkbare Maßnahmen wurden in Betracht gezogen: Deregulierung, nationale Rechtsvorschriften, nichtlegislativer Ansatz und Aktualisierung des Gemeinschaftsrechts. Deregulierung - Damit wäre die Aufhebung der grundlegenden Politikinstrumente im Bereich des horizontalen Lebensmittelkennzeichnungsrechts verbunden, die sich wiederum unmittelbar auf das vertikale Kennzeichnungsrecht auswirken würde.

In diesem Fall würden die Hersteller von Lebensmitteln zwar eine kurze Zeit lang die geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anwenden, dann jedoch nach und nach auf von ihnen als Belastung empfundene Informationen verzichten.

Nicht harmonisierte Rechtsvorschriften würden den Binnenmarkt behindern, es gäbe nur noch unzureichende Informationen, und die Verbraucher wären weniger geschützt. Das geltende Recht hat erwiesenermaßen seinen Zweck erfüllt den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Ein Abbau dieser Rechtsvorschriften würde in den meisten Mitgliedstaaten und bei den Verbrauchern auf Widerstand stoßen, denn sie haben sich an das geltende Recht gewöhnt, so dass jede Änderung als Aufgabe eines wertvollen "Besitzstands" betrachtet würde. Deshalb wurde eine Deregulierung als nicht gangbar verworfen.

Nationale Rechtsvorschriften - Die Aufhebung der harmonisierten Rechtsvorschriften würde zur Einführung nationaler Regelungen führen, was folgende Konsequenzen hätte:

Nichtlegislativer Ansatz (Selbstregulierung, Koregulierung, Leitlinien) - Die verschiedenen Merkmale der Verbraucherinformation sowie die derzeitigen Trends in Richtung der Entwicklung einer "neuen Legislativkultur" erforderten die Bewertung eines Ansatzes, der eine Abwägung zwischen Flexibilität einerseits und Regulierung andererseits sowie zwischen Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen auf EU-Ebene ermöglichen könnte.

Eine mehrere Ebenen (lokal/national/Gemeinschaft) umfassende Ausgestaltung des Rechts von unten nach oben, basierend auf dem Grundsatz der Verpflichtung zum Einsatz förmlicher und messbarer Best-Practice-Verfahren zwischen den einschlägigen Akteuren, könnte eine gangbare Alternative darstellen.

Der Übergang von den bereits harmonisierten detaillierten Rechtsvorschriften zu einem solchen Ansatz würde keinen zusätzlichen Nutzen bringen, denn dadurch würde der gegenwärtige Konsens unter den einschlägigen Akteuren unnötigerweise in Frage gestellt; außerdem könnte ein solcher Ansatz als Deregulierung verstanden werden. Allerdings könnte der Rückgriff auf ein ausgefeilteres und nachhaltigeres, auf Best Practices und einem kontinuierlichen Dialog mit den betroffenen Akteuren basierendes Konzept der Verbraucherinformation bei der Lösung neuer politischer Fragestellungen das Potenzial besitzen, sowohl für die Industrie als auch die Verbraucher positive Ergebnisse zu zeitigen.

Die Auswirkungen der wesentlichen Optionen für die Überarbeitung der allgemeinen Bestimmungen und der Nährwertkennzeichnungsbestimmungen wurden in der Folgenabschätzung untersucht, wobei folgende Alternativen in Betracht gezogen wurden: keine Maßnahmen, freiwillige Maßnahmen und verbindliche Gemeinschaftsvorschriften.

Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist auf der Website der Kommission abrufbar. Die Kommission hat ferner die Folgenabschätzungsberichte über die Optionen für die Überarbeitung der Richtlinien 2000/13/EG und 90/496/EWG erstellt, die parallel zu diesem Vorschlag als Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen vorgelegt werden.

Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass den Konsequenzen für die Hersteller durch Übergangsfristen begegnet werden kann, die eine Änderung der Kennzeichnung im Rahmen der normalen, in Unternehmen gebräuchlichen Zyklen für eine solche Änderung ermöglichen.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Mit diesem Vorschlag wird das geltende Lebensmittelkennzeichnungsrecht modernisiert, vereinfacht und klargestellt, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Darüber hinaus werden durch den Vorschlag eindeutige Grundsätze eingeführt, die eine bessere Abgrenzung zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Informationen ermöglicht. Im Wesentlichen werden folgende Änderungen hinsichtlich allgemeiner Kennzeichnungsfragen vorgenommen:

Die Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung werden zusammen mit den horizontalen Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung neu gefasst. Der Vorschlag schreibt Angaben zum Nährwert verbindlich vor, und zwar im Hauptblickfeld der Etikettierung. Er ermöglicht die Entwicklung bewährter Verfahren für die Darstellung der Nährwertangaben, einschließlich alternativer Formen der Nährwertangaben in Bezug auf den täglichen Gesamtnährwertbedarf oder grafischer Darstellungsformen.

Der Vorschlag über Nährwertkennzeichnung enthält folgende wichtige neue Aspekte:

- Rechtsgrundlage

Artikel 95

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Lebensmittelkennzeichnung dient dem Schutz der Verbraucher und als Informationsgrundlage für ihre Kaufentscheidungen. Eine Maßnahme auf EU-Ebene dürfte aus folgenden Gründen bessere Ergebnisse zeitigen als eine Reihe individueller Maßnahmen der Mitgliedstaaten:

Im Mittelpunkt der Gemeinschaftsmaßnahmen steht die Festlegung derjenigen Bedingungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU, die von den Mitgliedstaaten allein nicht angemessen festgelegt werden können, wenn der gemeinsame Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren soll. Was die Einzelheiten der Verordnung angeht, so wird das Governancemodell für die Entwicklung einzelstaatlicher Regelungen eine partizipativere und flexiblere Art ihrer Ausgestaltung und Durchsetzung bieten.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Erfahrung zeigt, dass die Mitgliedstaaten einen harmonisierten gemeinsamen Markt nicht in zufriedenstellender Weise schaffen können und dass die EU besser und wirksamer für die Information der Verbraucher sorgen kann. Der neue Vorschlag lässt außerdem Raum für weniger einschneidende Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU.

Bei der Ausübung der Gemeinschaftskompetenz wird den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung getragen wobei zu berücksichtigen ist, dass im Hinblick auf bestimmte Aspekte eine völlige Einheitlichkeit der Etikettierung innerhalb der EU nicht unbedingt der einzige und gewünschte Weg ist, die angestrebten Ziele zu erreichen. Im Gegenteil könnte dadurch das Potenzial für eine rasche Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an gewandelte Bedürfnisse und Umstände eingeschränkt werden.

Die Harmonisierung erstreckt sich auf fertig abgepackte Lebensmittel, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie innergemeinschaftlich gehandelt werden. Die Mitgliedstaaten können eigene Regelungen einführen, wenn die Produkte nicht dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen, wie etwa nicht fertig abgepackte Lebensmittel oder Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag harmonisiert den Rechtsrahmen für horizontale Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und trägt zum Verbraucherschutz bei indem er dafür sorgt, dass die Verbraucher angemessene Informationen erhalten und auf deren Grundlage bewusste, sichere, gesunde und nachhaltige Kaufentscheidungen treffen können. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind ausreichend für die Erreichung der Ziele, nämlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und dafür zu sorgen, dass die Verbraucher bewusste Kaufentscheidungen treffen können. Zugleich stellen sie keine übermäßige oder ungerechtfertigte Belastung dar.

Eine Nichtharmonisierung würde zu einer enormen Zunahme der nationalen Regelungen führen; damit wären wiederum zusätzliche Belastungen für die Industrie und mehr Unklarheit für die Verbraucher verbunden. Die finanzielle Belastung bleibt minimal, da die meisten Bestimmungen bereits existieren und für die Erfüllung neuer Pflichten genügend Zeit bleibt, so dass die Hersteller diesen Pflichten im Zuge der regelmäßigen Änderung ihrer Etiketten nachkommen können.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung, Koregulierung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Die geltenden Rechtsvorschriften sind im Allgemeinen präskriptiv und lassen den Mitgliedstaaten wenig Spielraum hinsichtlich ihrer Anwendung. Eine Richtlinie hätte ein uneinheitliches Vorgehen in der Gemeinschaft zur Folge gehabt die für Verbraucher und Industrie Unsicherheit gebracht hätte. Eine Verordnung gibt der Industrie ein kohärentes Konzept vor, an das sie sich halten kann und das den Verwaltungsaufwand der Unternehmen verringert, da sie sich nicht mit den einzelnen Regelungen in den Mitgliedstaaten vertraut machen müssen. Leitlinien, Selbstregulierung oder freiwillige Konzepte hätten Uneinheitlichkeit und möglicherweise eine weniger umfangreiche Information der Verbraucher zur Folge, was nicht akzeptabel wäre. Es gibt allerdings auch rechtliche Aspekte, für die ein flexiblerer Ansatz als zweckmäßiger angesehen wurde für diese Aspekte wird im Vorschlagsentwurf eine alternative, auf Soft Law und freiwilligen Selbstverpflichtungen basierende Form der Ausgestaltung beschrieben.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Keine

5. Weitere Angaben

- Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist

Der Vorschlag sieht eine Übergangsfrist vor.

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Der Rückgriff auf das Rechtsinstrument der Verordnung dient dem Vereinfachungsziel, denn er sorgt dafür, dass alle Akteure zur selben Zeit dieselben Vorschriften befolgen müssen.

Die Verschmelzung der Richtlinie 2000/13/EG mit der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung zu einem Instrument vereinfacht den Rechtsrahmen. Ferner wird durch den Vorschlag die Struktur der 2000/13/EG-Rechtsvorschriften vereinfacht, da bereits geltende Vorschriften der derzeitigen horizontalen Regelung im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung neu gefasst und ersetzt werden. Durch die Lösung einiger spezieller Probleme wird der Vorschlag den einschlägigen Akteuren die Einhaltung der Bestimmungen erheblich erleichtern und größere Klarheit bringen.

Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2006/SANCO/001) vorgesehen.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Durch die Festlegung allgemeiner Grundsätze und rechtlicher Anforderungen hinsichtlich der Information über Lebensmittel (Kapitel II und III) bildet die Verordnung die Grundlage für die Sicherung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Lebensmittel. Kapitel IV (vorgeschriebene Informationen) vereinfacht das geltende Recht, die wesentlichen Einzelvorschriften für die Kennzeichnung werden jedoch beibehalten. Durch Aufnahme von Definitionen und detaillierten oder speziellen Bestimmungen in die Anhänge ist der eigentliche Verordnungstext nunmehr besser lesbar und lässt sich leichter ändern.

Die Bestimmungen für die Angabe der Einzelheiten des Ursprungsorts werden klargestellt.

Kapitel IV Abschnitt 3 legt fest, welche Nährwertinformationen zum Energiewert sowie zum Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz vorgeschrieben sind und dass diese Angaben im Hauptblickfeld der Etikettierung erscheinen müssen.

Kapitel VII sieht die Schaffung eines Governancesystems für nationale Regelungen im Bereich der Lebensmittelinformation vor. Auf diese Weise soll auf Ebene der Mitgliedstaaten ein interaktiver und stetiger Prozess des Informationsaustauschs gefördert werden, damit auf der Grundlage von Best Practices nicht verbindlich vorgeschriebene nationale Regelungen entwickelt werden können. Auf Gemeinschaftsebene wird die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst über die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der nationalen Regelungen fördern und organisieren.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze im Bereich der Information über Lebensmittel

Artikel 3
Allgemeine Ziele

Artikel 4
Grundsätze für die Pflicht zur Information über Lebensmittel

Artikel 5
Anhörung der Behörde

Kapitel III
Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer

Artikel 6
Grundlegende Anforderung

Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis

Artikel 8
Pflichten

Kapitel IV
Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel

Abschnitt 1
Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9
Liste der vorgeschriebenen Angaben

Artikel 10
Weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln

Artikel 11
Abweichungen von den Vorschriften in Bezug auf vorgeschriebene Angaben

Artikel 12
Maße und Gewichte

Artikel 13
Verfügbarkeit und Platzierung vorgeschriebener Informationen über Lebensmittel

Artikel 14
Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben

Artikel 15
Versandverkauf

Artikel 16
Sprachliche Anforderungen

Artikel 17
Fehlen bestimmter vorgeschriebener Angaben

Abschnitt 2
Detaillierte Bestimmungen für vorgeschriebene Angaben

Artikel 18
Bezeichnung des Lebensmittels

Artikel 19
Verzeichnis der Zutaten

Artikel 20
Fehlen des Verzeichnisses der Zutaten

Artikel 21
Fehlende Angabe der Bestandteile von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis

Artikel 22
Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

Artikel 23
Quantitative Angabe der Zutaten

Artikel 24
Nettomenge

Artikel 25 Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

Artikel 26
Gebrauchsanweisung

Artikel 27
Alkoholgehalt

Abschnitt 3
Nährwertdeklaration

Artikel 28
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 29
Inhalt

Artikel 30
Berechnung

Artikel 31
Form der Angabe

Artikel 32
Angabe auf der Grundlage einer Portion

Artikel 33
Andere Formen der Angabe

Artikel 34
Darstellungsform

Kapitel V
Freiwillige information über Lebensmittel

Artikel 35
Geltende Anforderungen

Artikel 36
Darstellung

Kapitel VI
Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene

Artikel 37
Grundsatz

Artikel 38
Einzelstaatliche Bestimmungen über weitere vorgeschriebene Angaben

Artikel 39
Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 40
Alkoholische Getränke

Artikel 41
Einzelstaatliche Maßnahmen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel

Artikel 42
Mitteilungsverfahren

Artikel 43
Einzelheiten

Kapitel VII
Ausarbeitung nationaler Regelungen

Artikel 44
Nationale Regelungen

Artikel 45
Konformitätsvermutung

Artikel 46
Maßnahmen der Gemeinschaft

Artikel 47
Durchführungsbestimmungen

Kapitel VIII
Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 48
Technische Anpassungen

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 51
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 52
Aufhebung

Artikel 53
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Spezielle Begriffsbestimmungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4

Anhang II
Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

Anhang III
Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss

Art bzw. Kategorie des Lebensmittels Angaben
1. In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel
1.1 Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG33 des Rates zugelassen ist, verlängert wurde "unter Schutzatmosphäre verpackt"
2. Lebensmittel, die Süssungsmittel enthalten
2.1 Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten "mit Süßungsmittel(n)"; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angebracht
2.2 Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)"; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen
2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten "enthält eine Phenylalaninquelle"
2.4 Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenen mehrwertigen Alkoholen "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"
3. Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
3.1 Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten Der Hinweis "enthält Lakritz" ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff "Lakritz" ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.
3.2 Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten Der Hinweis "enthält Lakritz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.
3.3 Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten34. Der Hinweis "enthält Lakritz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.
4. Getränke mit hohem Koffeingehalt
4.1 Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff "Kaffee" oder "Tee" in der Bezeichnung vorkommt, die
  • - zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
  • - konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt
Der Hinweis "hoher Koffeingehalt" muss im selben Blickfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in 0mg/100 ml.
5. Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole ODER Phytostanolester zugesetzt sind
5.1 Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
  • (1) "mit zugesetzten Pflanzensterinen" bzw. "mit zugesetzten Pflanzenstanolen" im selben Blickfeld wie die Bezeichnung;
  • (2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
  • (3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
  • (4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;
  • (5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist;
  • (6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
  • (7) im selben Blickfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
  • (8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.

Anhang IV
Lebensmittel, für die eine Nährwertdeklaration nicht vorgeschrieben ist

Anhang V
Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben

Teil A
Bezeichnung

Teil B
Vorgeschriebene Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung

Teil C
Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung "Hackfleisch/faschiertes"

Anhang VI
Angabe und Bezeichnung von Zutaten

Teil A
Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

Zutatenklasse Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils
1. Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben.
2. In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden.
3. Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält.
4. Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze" zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung "in veränderlichen Gewichtsanteilen", wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüseoder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt.
5. Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" enthält.
6. Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden.
7. Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, können im Verzeichnis der Zutaten mit der Wendung "Enthält ... und/oder ..." aufgeführt werden, sofern mindestens eine Zutat von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Zusatzstoffe oder Zutaten.

Teil B
Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezifische Bezeichnung durch die Angabe einer Kategorie ersetzt werden kann

Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelkategorien gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, müssen nur mit der Bezeichnung dieser Kategorie bezeichnet werden.

Definition der Lebensmittelkategorie Bezeichnung
1. Raffinierte Öle außer Olivenöl "Öl", ergänzt
  • - entweder durch das Adjektiv "pflanzlich" oder "tierisch"
  • - oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv "gehärtet" versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist in der Nährwertdeklaration enthalten.

2. Raffinierte Fette "Fett", ergänzt
  • - entweder durch das Adjektiv "pflanzlich" oder "tierisch"
  • - oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv "gehärtet" versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist Bestandteil der Nährwertdeklaration.

3. Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten "Mehl", gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke "Stärke"
5. Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen "Fisch"
6. Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen "Käse"
7. Gewürze jeder Art, die nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen "Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung"
8. Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen "Kräuter" oder "Kräutermischung"
9. Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden "Kaumasse"
10. Paniermehl jeglichen Ursprungs "Paniermehl"
11. Saccharose jeder Art "Zucker"
12. Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat "Dextrose"
13. Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup "Glukosesirup"
14. Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus "Milcheiweiß"
15. Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter "Kakaobutter"
16. Weine aller Art im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates "Wein"
17. Skelettmuskeln36 von Tieren der Spezies "Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallenden Erzeugnisse werden von der vorliegenden Definition nicht erfasst.

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff "...fleisch" bezeichnet werden:

Art Fett (%) Bindegewebe38(%)
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen 25 25
Schweine 30 25
Vögel und Kaninchen 15 10

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von "...fleisch" erfüllt, so muss der "...fleischanteil" entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs "...fleisch" die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.

"...fleisch", dem der Name/die Namen37 der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind
18. Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallen "Separatorenfleisch", dem der/die Name/Namen (3) der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind

Teil C
Nennung bestimmter Zutaten mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer

Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, sind mit der Bezeichnung dieser Klasse benennen, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Die Bezeichnung "modifizierte Stärke" ist jedoch immer durch die Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte.


Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
Schaumverhüter
Antioxidationsmittel
Füllstoff
Farbe
Emulgator
Schmelzsalze39
Festigungsmittel
Geschmacksverstärker
Mehlbehandlungsmittel
Geliermittel
Überzugsmittel
Feuchthaltemittel
Modifizierte Stärke40
Konservierungsstoff
Treibgas
Backtriebmittel
Stabilisator
Süßstoff
Verdickungsmittel

Teil D
Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis

Teil E
Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten

Anhang VII
Quantitative Angabe der Zutaten

Anhang VIII
Angabe der Nettomenge

Anhang IX
Mindesthaltbarkeitsdatum

Anhang X
Alkoholgehalt

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "Alk." vorangestellt werden.

Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

Beschreibung des Getränks Positive oder negative Toleranz
1. Bier mit einer Volumenkonzentration von nicht mehr als 5,5 % vol; Getränke, die der Tarifstelle 22.07(B) II des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 % vol
2. Bier mit einer Volumenkonzentration von mehr als 5,5 % vol; Getränke, die unter die Tarifstelle 22.07(B) I des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und aus Weintrauben hergestellt sind; Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 % vol
3. Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 % vol
4. Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent: 0,3 % vol

Anhang XI
Referenzmengen

Teil A
Referenzmengen für die Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene)

Teil B
Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (Erwachsene)

Anhang XII
Umrechnungsfaktoren

Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie

Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

- Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) 4 kcal/g - 17 kJ/g.
- mehrwertige Alkohole2,4 kcal/g - 10 kJ/g.
- Eiweiß 4 kcal/g - 17 kJ/g.
- Fett9 kcal/g - 37 kJ/g.
- Salatrims 6 kcal/g - 25 kJ/g.
- Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g - 29 kJ/g.
- organische Säuren 3 kcal/g - 13 kJ/g.

Anhang XIII
Abfassung und Gliederung der Nährwertdeklaration

Teil A
Abfassung der Nährwertdeklaration

In der Nährwertdeklaration sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

- Energie kJ und kcal
- FettGramm(g)
- Kohlenhydrate
- Ballaststoffe
- Eiweiß
- Salz
- Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten
- andere Stoffe für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten

Teil B
Gliederung der Nährwertdeklaration in Bezug auf Bestandteile von Kohlenhydraten und Fett

Teil C
Reihenfolge der Energie- und Nährwerte in einer Nährwertdeklaration

Die Informationen zu den jeweiligen Energie- und Nährwerten sind in der nachstehenden Reihenfolge anzugeben:

Energie kJ und kcal
Fett g
davon:
- gesättigte Fettsäuren g
- transisomere Fettsäuren g
- einfach ungesättigte Fettsäuren g
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren g
Kohlenhydrate g
davon:
- Zucker g
- mehrwertige Alkohole g
- Stärke g
Ballaststoffe g
Eiweiß g
Salz g
Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XI Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

Finanzbogen zu Rechtsakten

Befindet sich im PDF-Dokument