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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind

(ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 110;
VO (EU) 1169/2011 - ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18aufgehoben)



aufgehoben zum 13.12.2014 gem. Art. 53 der VO (EU) 1169/2011

Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1,

insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 6. Dezember 2005 und 15. Februar 2006,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG enthält das Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind, weil sie bei empfindlichen Personen unerwünschte Reaktionen hervorrufen können.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG wird das Verzeichnis in Anhang IIIa auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3) Bei dieser Überprüfung konsultiert die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur möglichen Aufnahme bestimmter weiterer Erzeugnisse in den Anhang IIIa.

(4) Zur Lupine stellt die EFSa in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2005 fest, dass diese Pflanzengattung mit über 450 Arten aus der Ordnung der Leguminosen als solche bereits seit langer Zeit verzehrt wird, dass jedoch seit einigen Jahren Lupinenmehl dem Weizenmehl für die Herstellung von Backwaren beigemischt wird. Fälle direkter, manchmal schwerer, allergischer Reaktionen sind bekannt, und Untersuchungen belegen ein relativ hohes Kreuzallergierisiko von 30 bis 60 % bei Personen mit Erdnussallergie.

(5) Zu den Weichtieren (Schnecken, Muscheln oder Kopffüßer) stellt die EFSa in ihrem Gutachten von 15. Februar 2006 fest, dass diese zwar häufig als solche verzehrt werden, aber auch, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Verarbeitung, als Zutaten für bestimmte Zubereitungen und in Produkten wie Surimi verwendet werden. Von den manchmal schweren allergischen Reaktionen sind bis zu 0,4 % der Bevölkerung betroffen, das entspricht einem Anteil von 20 % an den durch Meerestiere hervorgerufenen Allergiefällen. Das wichtigste Allergen der Weichtiere - das Protein Tropomyosin - ist das gleiche wie bei den Krebstieren, und Kreuzallergien gegenüber Weichtieren und Krebstieren kommen häufig vor.

(6) Aus diesen Feststellungen folgt die Notwendigkeit, die Lupine und die Weichtiere in das Verzeichnis des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufzunehmen.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Folgende Zutaten werden in den Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgenommen:

"Lupine und Lupinenerzeugnisse Weichtiere und Weichtiererzeugnisse".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf von Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab dem 23. Dezember 2007.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkauf von Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab dem 23. Dezember 2008. Der Verkauf von Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und vor diesem Zeitpunkt etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände erlaubt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 23. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

_____________
1) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003 S. 15).

ENDE

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