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65 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Mittelanforderungen"


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Drucksache 206/20

... In der Folge wurde die CRR mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beheben und weitere Reformen umzusetzen, die auf globaler Ebene beschlossen worden waren und für die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors von wesentlicher Bedeutung sind. So wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/23953 Übergangsbestimmungen in die CRR aufgenommen, um die Auswirkungen des neu eingeführten International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 - Finanzinstrumente auf die Eigenmittel zu verringern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/6304 wurde eine Vorgabe für die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (sogenannte "aufsichtsrechtliche Letztsicherung") in die CRR aufgenommen. Darüber hinaus wurde die CRR mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/8765 ("CRR II") um bestimmte Inhalte der internationalen Reformen (den endgültigen Basel-III-Rahmen) ergänzt, wobei unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und ein Puffer bei der Verschuldungsquote eingeführt wurden, die eine übermäßige Verschuldung der Institute verhindern. Mit der letztgenannten Verordnung wurden außerdem bestimmte Software-Vermögenswerte, pensions- und lohnbesicherte Darlehen sowie Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Infrastrukturdarlehen bei den Eigenmittelanforderungen im Rahmen der CRR günstiger gestellt.



Drucksache 355/20

... Die Frage, ob kleine Institute vom Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP) ausgenommen werden sollten, muss vor dem Hintergrund der jüngsten Anpassungen dieses Rahmens geprüft werden, durch die sich die Verhältnismäßigkeit und Vorhersehbarkeit des SREP verbessert hat. So wurde mit Artikel 97 Absatz 4 der Bankenrichtlinie (CRD) ein Element der Verhältnismäßigkeit eingeführt, indem die zuständigen Behörden dazu angehalten wurden, "unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung ... fest[zulegen] und ... dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung [zu tragen]". Dies wurde in den von der EBA herausgegebenen (und zuletzt im Juli 2018 überarbeiteten) SREP-Leitlinien in Form einer Kategorisierung von Banken umgesetzt, der eine Reihe von Kriterien wie die Größe und die Komplexität von Banken zugrunde liegen. In diesen Leitlinien werden für jede dieser Kategorien unterschiedliche zeitliche Abstände für die SREP-Bewertung vorgeschlagen (von einem ein- bis zu einem dreijährigen Zeitrahmen für den vollständigen Abschluss des SREP), womit Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der SREP-Bewertung gewährleistet wird. Allgemein betrachtet bilden die SREP-Leitlinien der EBA den Rahmen für die SREP-Bewertung, wodurch ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen sowie Vergleichbarkeit und Transparenz bei der Festlegung der Anforderungen der Säule 2 und der Eigenmittelzielkennziffer sichergestellt werden. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die derzeit geltenden SREP-Leitlinien aktuell von der EBA überprüft werden, nachdem im Juni 2019 die neue Bankenrichtlinie (CRD V) angenommen wurde, mit der unter anderem die neue Kategorie kleiner und nicht komplexer Institute eingeführt wurde. Darüber hinaus werden in der neuen Bankenrichtlinie zusätzliche Elemente der SREP-Analyse präzisiert und der Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden bei der Verhängung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen erheblich eingeschränkt, indem festgelegt wird, welche Risiken abgedeckt werden können und indem die Erheblichkeit dieser Risiken sichergestellt und eine Begründung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Einzelfall verlangt wird.



Drucksache 374/18

... trägt den neuen Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bezüglich der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen Rechnung und passt die in der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 75/18

... Ein weiteres wichtiges Ziel der Kommission im Bereich der Finanzmärkte besteht darin sicherzustellen, dass die Eigenmittelanforderungen an die Banken Risiken widerspiegeln, die aus den Aktiva in ihren Bilanzen erwachsen. Dementsprechend ist durch die CRR-Anforderungen dafür gesorgt, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die am günstigsten behandelt werden, ein einheitlich hohes Maß an Anlegerschutz bieten. Im Unionsrecht ist jedoch nicht umfassend festgelegt, was unter einer gedeckten Schuldverschreibung zu verstehen ist (siehe oben). Deshalb ist eine Harmonisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Union ähnliche strukturelle Merkmale aufweisen und den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen. Die Harmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen steht somit im Einklang mit dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität, das die Kommission mit ihren Maßnahmen zur Regulierung der Finanzmärkte verfolgt.



Drucksache 103/18

... NPE, für die keine ausreichenden Rückstellungen gebildet wurden, bleiben eher in den Bankbilanzen, da die Banken bestrebt sind, die Bilanzierung der Verluste zu vermeiden oder hinauszuzögern ("Abwartehaltung"). Unzureichende Rückstellungen und die Stundung von Verlusten stellen erhebliche Hindernisse für die Umschuldung und die Veräußerung von Vermögenswerten dar, da Banken die Umstrukturierung oder den Verschuldungsabbau aufschieben könnten, um die Verluste nicht bilanzieren zu müssen. Verzögerungen bei der Verlustbilanzierung tragen nachweislich dazu bei, dass weniger Kredite vergeben werden, da die Banken dadurch noch stärker unter Druck geraten, die Rückstellungen in Stressphasen (d.h. wenn die Verluste realisiert werden und die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen am stärksten greifen) zu erhöhen.



Drucksache 87/1/17

... Bei den Ansätzen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken sieht Artikel 325a Absatz 1 als Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Standardansatzes neben einer absoluten Grenze von 300 Millionen Euro auch eine prozentuale Grenze von zehn Prozent der Gesamtvermögenswerte des Instituts vor. Letztere droht gerade sehr kleine Kreditinstitute von der Anwendung des vereinfachten Standardansatzes auszuschließen (zum Beispiel läge bei einer Bilanzsumme von 200 Millionen Euro der Schwellenwert bei lediglich 20 Millionen Euro). Dies entspricht aus Sicht des Bundesrates nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sollte [dahingehend] geändert werden[, dass statt der bisherigen Grenzen auf den 12-Monatsgewinn/-verlust des Handelsbuchs abgestellt wird. Dieser sollte absolut nicht mehr als 0,1 Prozent der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel betragen].



Drucksache 38/1/17

... 15. Der Richtlinienvorschlag ermächtigt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess durch Erlass von Auslegungsstandards (sogenannte Level-2-Maßnahmen) weiter zu vereinheitlichen. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe einheitlicher Schockszenarien zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos gemäß Artikel 98 Absatz 5a sowie die Präzisierung gemäß Artikel 104a Absatz 6, wie Risiken und Risikokomponenten im Zusammenhang mit der Festsetzung etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen seitens der Institute berechnet werden müssen. Nach Auffassung des Bundesrates berücksichtigen diese Anforderungen die unterschiedlichen Strukturen in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend, engen den Handlungsspielraum der nationalen Aufseher übermäßig ein und widersprechen dem Prinzip der Methodenfreiheit im Rahmen des internen Kapitaladäquanzprozesses, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde selbst in ihren Leitlinien als Ausgangspunkt für die Bestimmung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Kontext mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess ansieht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, sich bei den weiteren Beratungen auf europäischer Ebene gegen die Einführung weiterer Ermächtigungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zum Erlass von Auslegungsstandards in diesen Fällen einzusetzen.



Drucksache 87/17 (Beschluss)

... Bei den Ansätzen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken sieht Artikel 325a Absatz 1 als Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Standardansatzes neben einer absoluten Grenze von 300 Millionen Euro auch eine prozentuale Grenze von zehn Prozent der Gesamtvermögenswerte des Instituts vor. Letztere droht gerade sehr kleine Kreditinstitute von der Anwendung des vereinfachten Standardansatzes auszuschließen (zum Beispiel läge bei einer Bilanzsumme von 200 Millionen Euro der Schwellenwert bei lediglich 20 Millionen Euro). Dies entspricht aus Sicht des Bundesrates nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sollte dahingehend geändert werden, dass statt der bisherigen Grenzen auf den 12-Monatsgewinn/-verlust des Handelsbuchs abgestellt wird. Dieser sollte absolut nicht mehr als 0,1 Prozent der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel betragen.



Drucksache 38/17 (Beschluss)

... 15. Der Richtlinienvorschlag ermächtigt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess durch Erlass von Auslegungsstandards (sogenannte Level-2-Maßnahmen) weiter zu vereinheitlichen. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe einheitlicher Schockszenarien zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos gemäß Artikel 98 Absatz 5a sowie die Präzisierung gemäß Artikel 104a Absatz 6, wie Risiken und Risikokomponenten im Zusammenhang mit der Festsetzung etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen seitens der Institute berechnet werden müssen. Nach Auffassung des Bundesrates berücksichtigen diese Anforderungen die unterschiedlichen Strukturen in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend, engen den Handlungsspielraum der nationalen Aufseher übermäßig ein und widersprechen dem Prinzip der Methodenfreiheit im Rahmen des internen Kapitaladäquanzprozesses, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde selbst in ihren Leitlinien als Ausgangspunkt für die Bestimmung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Kontext mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess ansieht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, sich bei den weiteren Beratungen auf europäischer Ebene gegen die Einführung weiterer Ermächtigungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zum Erlass von Auslegungsstandards in diesen Fällen einzusetzen.



Drucksache 532/16

... -Emissionen werden in Europa langfristige, nachhaltige Investitionen in erheblichem Umfang gebraucht. Zwar wird die öffentliche Unterstützung mittels der verstärkten Investitionsoffensive mit ihrer Ausrichtung auf Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen einen Beitrag dazu leisten, doch sind weitere Maßnahmen erforderlich, um längerfristig private Investitionen zu mobilisieren. Zur Erleichterung von Investitionen institutioneller Anleger in Infrastrukturvermögenswerte wird die Kommission den delegierten Rechtsakt "Solvabilität II" ändern, um die Eigenmittelanforderungen an Investitionen von Versicherungsunternehmen in Infrastrukturunternehmen zu verringern. Parallel dazu wird die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der Eigenkapitalverordnung und -richtlinie bis zum Jahresende eine Ausweitung der bevorzugten Behandlung von Kapital für Kredite an KMU sowie eine Verringerung der Eigenkapitalanforderungen an Investitionen in Infrastruktur vorschlagen.



Drucksache 46/15

... 2. eine Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen, der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und der Risikotragfähigkeit sowie



Drucksache 549/14

... Eine weitreichende Kollektivierung ist mit dieser Verordnung nicht beabsichtigt. Daher wird der kollektive Teil der RfB auf maximal 80 Prozent der Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung begrenzt. Die Wahl dieser Obergrenze trägt dem Umstand Rechnung, dass der kollektive Teil der RfB voraussichtlich den größten Teil der ungebundenen RfB ausmachen wird. Die ungebundene RfB spielt eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen; bei den Lebensversicherungsunternehmen trägt sie im Durchschnitt 80 Prozent zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne bei. Daraus leitet sich der Wert von 80 Prozent der Solvabilitätsspanne als natürliche Obergrenze für den kollektiven Teil der RfB ab. Im Wesentlichen fällt damit nur die bereits vorhandene ungebundene RfB unter die Teilkollektivierung, darüber hinausgehende Mittel der ungebundenen RfB sind in den Teilbeständen zu führen. Die Begrenzung der ungebundenen RfB nach § 9 der



Drucksache 6/13

... (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, hinausgehen.



Drucksache 677/13

... Bestimmte Tätigkeiten wie Hypothekenkreditversicherungen 18, LiquiditätsswapVereinbarungen mit Banken und die direkte Gewährung von Darlehen können zu besonderen Bedenken Anlass geben. Die Bestimmungen zum Risikomanagement und die Eigenmittelanforderungen, die in den technischen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie "Solvabilität II" festgelegt werden, gewährleisten, dass die Risiken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ausreichend abgedeckt und die Möglichkeiten von Aufsichtsarbitrage begrenzt werden. Die Richtlinie "Solvabilität II" sieht insbesondere vor, dass Direktdarlehen Eigenmittelanforderungen unterliegen und die Gründung von Verbriefungsgesellschaften einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie werden in Bezug auf Versicherungszweckgesellschaften u.a. Genehmigungspflichten sowie laufende Anforderungen an Solvabilität, Governance und Berichtswesen festlegen.



Drucksache 94/13

... Die Bundesanstalt prüft insbesondere, ob die Anordnung höherer Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1 b ein milderes Mittel gegenüber einer Anordnung einer derartigen Maßnahme darstellt.



Drucksache 90/1/12

... § 207 VAG-E erlaubt dem Bundesminister für Finanzen, ergänzend zu § 204, besondere Regelungen zu den Eigenmittelanforderungen für Sterbekassen zu treffen. In der Verordnung sollte klargestellt werden, dass Sterbegeldversicherer, die die gemischte Lebensversicherung (Kleinlebensgeschäft) nicht mehr aktiv betreiben, von den Solvency-II-Regelungen ausgenommen werden.



Drucksache 356/12

... (f) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung wie auch nach Bereitstellung der Unterstützung die Eigenmittelanforderungen sowie etwaige sonstige gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie



Drucksache 546/12

... (19) Die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten hängen auch von der Vorhaltung von internem Kapital in angemessener, den möglichen Risiken entsprechender Höhe sowie von geeigneten internen Organisationsstrukturen und Corporate-Governance-Regelungen ab. Die EZB sollte daher mit der Festlegung von Anforderungen beauftragt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute über solide Governance-Regelungen, -Verfahren und -Mechanismen verfügen, einschließlich Strategien und Verfahren zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Angemessenheit ihres internen Kapitals. Bei Unzulänglichkeiten sollte die EZB geeignete Maßnahmen ergreifen können, einschließlich der Festlegung besonderer Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten und besonderer Liquiditätsanforderungen.



Drucksache 606/12

... (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 90/12 (Beschluss)

... § 207 VAG-E erlaubt dem Bundesminister für Finanzen, ergänzend zu § 204, besondere Regelungen zu den Eigenmittelanforderungen für Sterbekassen zu treffen. In der Verordnung sollte klargestellt werden, dass Sterbegeldversicherer, die die gemischte Lebensversicherung (Kleinlebensgeschäft) nicht mehr aktiv betreiben, von den Solvency-II-Regelungen ausgenommen werden.



Drucksache 424/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf darauf hinzuwirken, dass die Schwellen in Artikel 76, ab denen Institute verpflichtet sind, interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anzuwenden, allein auf nationaler Ebene festgelegt werden.



Drucksache 159/11

... 2. weist darauf hin, dass die höheren Eigenmittelanforderungen für Banken, wie sie vom Baseler Ausschuss vorgeschlagen wurden, die Interessen der KMU berücksichtigen sollten;



Drucksache 733/11

... (20) Dieser Verordnung zufolge gelten die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, es sei denn, die zuständigen Behörden verzichten auf die Beaufsichtigung auf Einzelbasis, wo sie dies für angemessen halten. Beaufsichtigungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und auf grenzüberschreitender Basis stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen dar.



Drucksache 399/11

... (13) Auch für groß angelegte Infrastrukturprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des Finanzrahmens bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge des EU-Haushalts zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden. Mittelanforderungen hierfür sollten sich nicht auf andere aus dem EU-Haushalt finanzierte Projekte auswirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

1.1. Vertragliche Grundlage

1.2. Vorgeschlagene neue Bestimmungen für den Finanzrahmen 2014-2020

1.2.1. Die wichtigsten politischen Vorgaben

1.2.2. Flexibilität

1.2.3. Garantiebestimmungen

1.2.4. Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens

Artikel 1

Artikel 2
- Einhaltung der Obergrenzen des MFR

Artikel 3
- Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

Artikel 4
- Technische Anpassung des Finanzrahmens

Artikel 5
- Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

Artikel 6
- Anpassungen an die Ausführungsbedingungen

Artikel 7
- Anpassung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds

Artikel 8
- Anpassungen infolge eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Artikel 9
- Änderung des Finanzrahmens

Artikel 10
- Anpassung des Finanzrahmens bei einer Änderung des Vertrags

Artikel 11
- Anpassung des Finanzrahmens bei einer Erweiterung

Artikel 12
- Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Artikel 13
- Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Artikel 14
- Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Artikel 15
- Halbzeitbewertung der Durchführung des Finanzrahmens

Artikel 16
- Übergang zum neuen Finanzrahmen

Artikel 17

2.2. Interinstitutionelle Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

Einleitung - Nummern 1 bis 6 des IIV-Entwurfs

Teil I
- Bestimmungen über den Finanzrahmen und besondere, nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente

A. Bestimmungen über den Finanzrahmen

B. Bestimmungen über die nicht im Finanzrahmen enthaltenen besonderen Instrumente

Teil II
- Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

A. Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

B. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

C. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

D. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

E. Beteiligung der Organe an der Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds

F. Zusammenarbeit der Organe im Haushaltsverfahren bei Verwaltungsausgaben

Teil III
- Wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich der EU-Mittel

Vorschlag

Artikel 1
Mehrjähriger Finanzrahmen

Artikel 2
Einhaltung der Obergrenzen des Finanzrahmens

Artikel 3
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

Artikel 4
Technische Anpassung

Artikel 5
Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

Artikel 6
Anpassungen an die Ausführungsbedingungen

Artikel 7
Anpassung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds

Artikel 8
Anpassung infolge eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Artikel 9
Änderung des Finanzrahmens

Artikel 10
Anpassung des Finanzrahmens bei einer Änderung der Verträge

Artikel 11
Anpassung des Finanzrahmens bei einer Erweiterung und im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

Artikel 12
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Artikel 13
Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 14
Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Artikel 15
Halbzeitbewertung der Durchführung des Finanzrahmens

Artikel 16
Übergang zum neuen Finanzrahmen

Artikel 17
Inkrafttreten

Anhang
Tabellarischer Mehrjähriger Finanzrahmen mehrjähriger Finanzrahmen (EU-27)


 
 
 


Drucksache 681/10

... Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.



Drucksache 155/10

... "(3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind. Die Entscheidung ist schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe zu. Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Dessen Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen.



Drucksache 439/10

... Ein wirksames Risikomanagement und umfassende Governance-Strukturen sind neben Eigenmittelanforderungen und angemessenen Aufsichtsbefugnissen Eckpfeiler der künftigen Solvabilitätsregelung. Doch ist weithin anerkannt, dass es zu teuer wäre, die Solvabilitätsanforderungen so hoch anzusetzen, dass alle unerwarteten Verluste abgedeckt werden können. 11



Drucksache 518/10

... "(3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind. Die Entscheidung ist schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe zu. Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden. Dessen Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen.



Drucksache 277/1/09

... Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, warum bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen in der vorgeschlagenen Weise verschärft werden sollen, ohne eine Harmonisierung auf europäischer Ebene abzuwarten.



Drucksache 348/09

... es haben, müssen die Eigenkapitalanforderungen nach diesem Gesetz und die Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes ausgenommen sind. Sofern die Anforderungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigenkapital nach Absatz 1 abzudecken.



Drucksache 632/09

... "(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen insbesondere



Drucksache 277/09 (Beschluss)

... Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, warum bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen in der vorgeschlagenen Weise verschärft werden sollen, ohne eine Harmonisierung auf europäischer Ebene abzuwarten.



Drucksache 277/09

... "(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen, insbesondere



Drucksache 134/08

... Die derzeit für Palästina und Kosovo vorgesehenen Mittel müssen aufgestockt werden. Da jedoch die genaue Höhe der für den Friedensprozess im Nahen Osten und für Kosovo erforderlichen Beträge von den Entwicklungen in den nächsten Monaten abhängt, gedenkt die Kommission, ihre Mittelanforderungen erst im Haushaltsvorentwurf oder zu einem späteren Zeitpunkt während des Haushaltsverfahrens zu präzisieren. Gegenwärtig sind für Palästina 1,537 Mrd. EUR (2007-2013) und für Kosovo 535 Mio. EUR (2007-2011) angesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 134/08




Mitteilung

1. Europa voranbringen

2. Teil I - Prioritäten für 2009: Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken

2.1. Wachstum und Beschäftigung

2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung in Europa

2.3. Verwirklichung der Gemeinsamen Einwanderungspolitik

2.4. Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken

2.5. Europa als Partner der Welt

2.6. Bessere Rechtsetzung - Erfüllung der Versprechen und Wandel der Rechtsetzungskultur

2.7. Europa vermitteln

3. Teil II - Allgemeiner Rahmen für Human- und Finanzressourcen im Jahr 2009

3.1. Humanressourcen

3.1.2. Zuweisung von Humanressourcen anhand politischer Prioritäten

3.1.3. Verstärkte Zusammenarbeit auf interinstitutioneller Ebene

3.2. Änderungen bei der Zuweisung von Finanzressourcen

3.2.1. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1a

3.2.2. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung Teilrubrik 1b

3.2.3. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Rubrik 2

3.2.4. Freiheit, Sicherheit und Recht Teilrubrik 3a

3.2.5. Unionsbürgerschaft Teilrubrik 3b

3.2.6. EU als globaler Partner Rubrik 4

3.2.7. Nach Rubriken gegliederte Übersicht über Änderungen des Finanzrahmens 2009 Vorausschau 2010-2013

Anhang
Für 2009 geplante Leitaktionen

1. Wachstum und Beschäftigung

Lissabon -Strategie für Wachstum und Beschäftigung

Binnenmarkt und Wettbewerb

4 Steuern

4 Energie

4 Verkehr

4 Kohäsionspolitik

2. Zukunftsfähiges Europa

Strategie für eine nachhaltige Entwicklung

4 Klimawandel

Biologische Vielfalt und Ressourcen

4 Weltraum

Integrierte Meerespolitik

4 Landwirtschaft

3. Verwirklichung der Gemeinsamen Einwanderungspolitik

Legale Migration

Integrierte Verwaltung der Außengrenzen

Gemeinsame Visapolitik

Gemeinsames Europäisches Asylsystem

4. Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken

Unionsbürgerschaft und Grundrechte

Gemeinsamer Rechtsraum

Bekämpfung des Terrorismus

Verbrauchervertrauen und Verbraucherschutz

Gesundheit und Sicherheit

4 Zivilschutz

5. Europa als Partner in der Welt

4 Erweiterung

Europäische Nachbarschaft und Russland

Übrige Welt

4 Entwicklung


 
 
 


Drucksache 732/08

... Der Prüfungsbericht machte außerdem deutlich, dass hohe Eigenmittelanforderungen sowie bestimmte in der E-Geld-Richtlinie vorgesehene Beschränkungen (z.B. hinsichtlich des Geschäftsbereichs von E-Geld-Instituten) und Anforderungen die Entwicklung des E-Geld-Markts gebremst haben.



Drucksache 605/08 Mittelanforderungen


Drucksache 827/08

... Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute sind keine Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes. Dementsprechend haben sie nur die Eigenmittelvorgaben des KWG zu erfüllen. Soweit jedoch alle übrigen nach dem KWG lizenzierten Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsinstitute Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 anbieten und damit Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 5 sind, müssen sie die Eigenmittelanforderungen sowohl nach dem KWG gegebenenfalls in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung (SolvV) als auch nach diesem Gesetz bzw. der nach Absatz 6 zu erlassenden Verordnung ermitteln. Dies ergibt sich aus der in Artikel 1 der Zahlungsdiensterichtlinie vorgenommenen grundsätzlichen Weichenstellung.



Drucksache 745/08

... 6.4.2. Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (Artikel 87 der Richtlinie 2006/48/EG)



Drucksache 608/06

... Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstituten sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelanforderungen. zu berechnen. Institute, die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen.



Drucksache 153/06

... "(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adressenausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen. Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht über die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt weiter. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande entscheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen Stellen; bei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbescheid zur Verwendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8 gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide gegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen."



Drucksache 338/05

... Die Vorschrift regelt, dass bei computergestützten Arzneimittelanforderungen in Kliniken die die ärztliche Anforderung qualifizierende eigenhändige Unterschrift ersetzende Namenswiedergabe des verschreibenden Arztes bei entsprechenden Arzneimittelanforderungen in elektronischer Form durch ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren ersetzt werden kann. Derartige Anforderungen eines Arzneimittels für ein Krankenhaus unterliegen nicht den Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte, da hierbei der Patient selbst weder die Verordnung noch das Arzneimittel ausgehändigt bekommt. Dennoch soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch solche Vorgänge auf elektronischem Wege abzuwickeln.



Drucksache 18/14 PDF-Dokument



Drucksache 38/17 PDF-Dokument



Drucksache 46/17 PDF-Dokument



Drucksache 47/17 PDF-Dokument



Drucksache 74/18 PDF-Dokument



Drucksache 87/17 PDF-Dokument



Drucksache 158/17 PDF-Dokument



Drucksache 163/05 PDF-Dokument



Drucksache 279/18 PDF-Dokument



Drucksache 437/15 PDF-Dokument



Drucksache 451/17 PDF-Dokument



Drucksache 455/15 PDF-Dokument



Drucksache 491/16 PDF-Dokument



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