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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Verbriefungen sind ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte, denn sie leisten einen Beitrag zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und zu den Risikodiversifizierungsmöglichkeiten von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ("Institute") sowie zur Freisetzung von Eigenmitteln, die dann umgeschichtet werden können, um eine weitere Kreditvergabe zu unterstützen, insbesondere die Finanzierung der Realwirtschaft. Darüber hinaus bieten Verbriefungen Instituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche Anlagemöglichkeiten und ermöglichen damit Portfoliodiversifizierungen und sorgen auf diese Weise sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend in der gesamten Union für einen verbesserten Finanzierungsstrom an Unternehmen und Privatpersonen. Diesen Vorteilen sollten allerdings die potenziellen Kosten und Risiken, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, gegenübergestellt werden. Wie in der ersten Phase der Finanzkrise ab Sommer 2007 zu beobachten war, ergaben sich aus unsoliden Praktiken auf den Verbriefungsmärkten erhebliche Bedrohungen für die Integrität des Finanzsystems, insbesondere aufgrund der übermäßigen Hebeleffekte, der undurchsichtigen und komplexen Strukturen, die die Preisbildung erschwerten, des automatischen Rückgriffs auf externe Ratings oder nicht deckungsgleicher Interessen von Anlegern und Originatoren ("Agency-Risiken").

(2) In den vergangenen Jahren blieb das Emissionsvolumen von Verbriefungen in der Union aus verschiedenen Gründen hinter seinem Höchststand vor der Krise zurück, u. a. aufgrund der verbreiteten Stigmatisierung derartiger Transaktionen. Um eine Wiederholung der Umstände zu vermeiden, die die Finanzkrise ausgelöst haben, sollte die Erholung der Verbriefungsmärkte auf soliden und umsichtigen Marktpraktiken basieren. Zu diesem Zweck werden in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die wesentlichen Elemente eines übergreifenden Verbriefungsrahmens festgelegt, der Kriterien zur Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter ("simple, transparent and standardised", "STS") Verbriefungen und ein Aufsichtssystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kriterien durch Originatoren, Sponsoren, Emittenten und institutionelle Anleger umfasst. Darüber hinaus sieht diese Verordnung eine Reihe einheitlicher Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt, den Sorgfaltspflichten (Due Diligence) und den Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vor.

(3) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Eigenmittelanforderungen für Institute, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, angepasst werden, um den besonderen Merkmalen von STS-Verbriefungen angemessen Rechnung zu tragen, wenn solche Verbriefungen auch die in dieser Verordnung niedergelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllen, und um die Mängel zu beseitigen, die während der Finanzkrise zu Tage getreten sind, insbesondere den automatischen Rückgriff auf externe Ratings, allzu niedrige Risikogewichte für Verbriefungstranchen mit hohem Rating und umgekehrt übermäßige Risikogewichte für Tranchen mit niedrigem Rating, sowie die unzureichende Risikoempfindlichkeit. Am 11. Dezember 2014 veröffentlichte der baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) in seinem überarbeiteten Rahmenwerk für Verbriefungen ("Revisions to the securitisation framework") verschiedene Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen, um speziell diese Defizite anzugehen. Am 11. Juli 2016 veröffentlichte der BCBS eine aktualisierte Anforderung für die Eigenmittelbehandlung von Verbriefungsrisiken, welche die Eigenmittelbehandlung von "einfachen, transparenten und vergleichbaren" Verbriefungen umfasst. Mit dieser Anforderung wurden die für Verbriefungen geltenden Eigenmittelanforderungen des überarbeiteten Basler Rahmens geändert. Die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten den Bestimmungen des überarbeiteten Basler Rahmens in der geänderten Fassung Rechnung tragen.

(4) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten alle Institute die gleichen Methoden anwenden müssen. Prinzipiell und zur Vermeidung jeglichen automatischen Rückgriffs auf externe Ratings sollte das Institut - sofern es bei Risikopositionen desselben Typs wie den der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Positionen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz ("IRB-Ansatz") anwenden darf und die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann, als wären diese nicht verbrieft worden ("Kirb

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