312 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Ordnungsbehörde"
Drucksache 533/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG )
... gestützte Kostentragung festgeschrieben. Daneben ist es den Ländern nach wie vor möglich, Handlungs- und Zustandsverantwortliche erfolgreich in Anspruch zu nehmen, sofern dem nicht Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Leistungen sind bei der Finanzierung nach § 6 zu verrechnen. Die Entscheidung über die Heranziehung von in Betracht kommenden Verantwortlichen ist von den Ländern bzw. den zuständigen Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
2. Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Finanzierungsprogramm
§ 5 Kosten
§ 6 Finanzierung
§ 7 Verwaltungsvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Allgemeine Vorbemerkungen
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 342/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... Gleiches gilt auch für die einzelnen Planfeststellungsverfahren und in denen die Träger öffentlicher Belange einschließlich der Landesraumordnungsbehörden lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme nach Artikel 1 § 22 des Gesetzentwurfs erhalten. Die Durchführung von Raumordnungsverfahren anstelle von Planfeststellungsverfahren, z.B. genutzt beim Ausbau von Eisenbahnstrecken, ist ausdrücklich in Artikel 1 § 28 des Gesetzentwurfs ausgeschlossen.
Drucksache 533/11
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG )
... In Absatz 1 wird die auf Artikel 120 GG gestützte Kostentragung festgeschrieben. Daneben ist es den Ländern nach wie vor möglich, Handlungs- und Zustandsverantwortliche erfolgreich in Anspruch zu nehmen, sofern dem nicht Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Leistungen sind bei der Finanzierung nach § 6 zu verrechnen. Die Entscheidung über die Heranziehung von in Betracht kommenden Verantwortlichen ist von den Ländern bzw. den zuständigen Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
2. Vollzugsaufwand
4 Bund
4 Länder
4 Kommunen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Finanzierungsprogramm
§ 5 Kosten
§ 6 Finanzierung
§ 7 Verwaltungsvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Allgemeine Vorbemerkungen
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 342/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... Gleiches gilt auch für die einzelnen Planfeststellungsverfahren und in denen die Träger öffentlicher Belange einschließlich der Landesraumordnungsbehörden lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme nach Artikel 1 § 22 des Gesetzentwurfs erhalten. Die Durchführung von Raumordnungsverfahren, anstelle von Planfeststellungsverfahren, z.B. genutzt beim Ausbau von Eisenbahnstrecken, ist ausdrücklich in Artikel 1 § 28 des Gesetzentwurfs ausgeschlossen.
Drucksache 323/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiebetriebene -Produkte-Gesetzes
... Den Kommunen entsteht Vollzugsaufwand, soweit die Marktüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden ausgeübt wird oder wegen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen durch die örtlichen Ordnungsbehörden verhängt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Problem und Ziel
II. Regelungsinhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand
2. Kosten- und Preiswirkungen
2.1 Folgen für die Wirtschaft
2.2 Bürokratiekosten
2.3 Preiswirkungen
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Art. 1 Nr. 1
Zu Art. 1 Nr. 2; 3 b , c , e , f ; 4; 5 a , c , d , f ; 6; 7; 8b aa ; 9 b ; 10; 11 a , 13 a
Zu Art. 1 Nr. 3a
Zu Art. 1 Nr. 3d , Nr. 5g und Nr. 8f
Zu Art. 1 Nr. 3g , 5 e , 9a und 13 b
Zu Art. 1 Nr. 3h
Zu Art. 1 Nr. 5b
Zu Art. 1 Nr. 5h
Zu Art. 1 Nr. 8a , b bb und cc , c
Zu Art. 1 Nr. 8b dd
Zu Art. 1 Nr. 8d cc
Zu Art. 1 Nr. 8d aa und bb , e und f
Zu Art. 1 Nr. 8g
Zu Art. 1 Nr. 11b
Zu Art. 1 Nr. 12
Zu Art. 2
Zu Art. 3
Zu Art. 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1735: Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
Drucksache 314/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Stärkere Reglementierung des Betriebs von Prostitutionsstätten
... Die mit der Legalisierung der Prostitution notwendigerweise einhergehende Reduktion polizeilicher und ordnungsrechtlicher Eingriffsmöglichkeiten birgt für Prostituierte nicht hinnehmbare Gefahren für Leben, Gesundheit und körperliche oder seelische Unversehrtheit und begründet zudem das hohe Risiko starker wirtschaftlicher Abhängigkeit von Bordellbetreibern und Zuhältern. Die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen für Polizei und Ordnungsbehörden reichen nicht aus, um Prostituierte vor menschenunwürdiger Behandlung zu schützen und ein effektives präventives, aber auch repressives Vorgehen gegen Menschenhandel, Zwangsprostitution und Schwarzarbeit im Rotlichtmilieu zu gewährleisten. Es besteht ein erhebliches strukturelles Machtgefälle zwischen Zuhältern und Bordellbetreibern auf der einen und Prostituierten auf der anderen Seite, welches sowohl die Bildung angemessener Marktpreise als auch zumutbarer Arbeitsbedingungen grundsätzlich verhindert.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Stärkere Reglementierung des Betriebs von Prostitutionsstätten
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
1. Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten
2. Meldepflichten
3. Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten
4. Sanktionsmöglichkeiten
5. Vermutung abhängiger Beschäftigung und Präzisierung des Weisungsrechts
6. Änderung des Jugendschutzgesetzes
7. Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Drucksache 280/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
... (10) Die Europäische Ermittlungsanordnung sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Maßnahme zu verwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit haben, eine Maßnahme anderer Art zu verwenden, weil die erbetene Maßnahme nach ihrem innerstaatlichem Recht nicht besteht bzw. nicht zur Verfügung steht oder weil die Maßnahme anderer Art mit weniger eingreifenden Mitteln zu dem gleichen Ergebnis wie die in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehene Maßnahme führt.
Drucksache 873/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.; Ratsdok. 18257/10
... Artikel 17 Absatz 1 kann so verstanden werden, dass hier die für den Vollzug des Störfallrechts gegenüber dem Betreiber zuständigen Ordnungsbehörden angesprochen sind. Diese Aufgaben fallen bei den Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Gefahrenabwehrbehörden an und können über eine landesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung entsprechend bei einer Behörde (etwa der Bezirksregierung) koordiniert werden.
Zur Vorlage insgesamt
Zur Anpassung an den AEUV
5. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge, Ausübung der Befugnisübertragung
6. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge II bis VII, Ausübung der Befugnisübertragung
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 17
Zu Artikel 19
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Anhang I
Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6
Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1
Zur Qualität der Übersetzung
Drucksache 314/10
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates - Stärkere Reglementierung des Betriebs von Prostitutionsstätten
... Die mit der Legalisierung der Prostitution notwendigerweise einhergehende Reduktion polizeilicher und ordnungsrechtlicher Eingriffsmöglichkeiten birgt für Prostituierte nicht hinnehmbare Gefahren für Leben, Gesundheit und körperliche oder seelische Unversehrtheit und begründet zudem das hohe Risiko starker wirtschaftlicher Abhängigkeit von Bordellbetreibern und Zuhältern. Die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen für Polizei und Ordnungsbehörden reichen nicht aus, um Prostituierte vor menschenunwürdiger Behandlung zu schützen und ein effektives präventives, aber auch repressives Vorgehen gegen Menschenhandel, Zwangsprostitution und Schwarzarbeit im Rotlichtmilieu zu gewährleisten. Es besteht ein erhebliches strukturelles Machtgefälle zwischen Zuhältern und Bordellbetreibern auf der einen und Prostituierten auf der anderen Seite, welches sowohl die Bildung angemessener Marktpreise als auch zumutbarer Arbeitsbedingungen grundsätzlich verhindert.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
1. Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten
2. Meldepflichten
3. Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten
4. Sanktionsmöglichkeiten
5. Vermutung abhängiger Beschäftigung und Präzisierung des Weisungsrechts
6. Änderung des Jugendschutzgesetzes
7. Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Drucksache 873/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.; Ratsdok. 18257/10
... Artikel 17 Absatz 1 kann so verstanden werden, dass hier die für den Vollzug des Störfallrechts gegenüber dem Betreiber zuständigen Ordnungsbehörden angesprochen sind. Diese Aufgaben fallen bei den Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Gefahrenabwehrbehörden an und können über eine landesrechtliche
Zur Vorlage insgesamt
Zur Anpassung an den AEUV
Zu Artikel 23
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Begründung
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 17
Zu Artikel 19
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Anhang I
Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6
Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1
Zur Qualität der Übersetzung
Drucksache 70/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
... Absatz 2 nimmt bestimmte Batterien ausgehend von ihrem besonderen Verwendungszweck vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus und regelt insoweit eine Ausnahme von Absatz 1. Die Ausnahme erfasst nur Batterien, die konkret für eine der genannten Anwendungen bestimmt sind; identische Batterien, die in anderen Anwendungen zum Einsatz kommen, werden hingegen nicht erfasst. Mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland stehen insbesondere solche Ausrüstungsgegenstände in Zusammenhang, die von Sicherheitsbehörden (insb. Polizei, Nachrichtendienste, Ordnungsbehörden) im Rahmen der Wahrnehmung von operativen Aufgaben eingesetzt werden oder bei staatlichen oder staatlich beauftragten Hilfs- und Rettungsdiensten (insb. Feuerwehr, Hilfsorganisationen, THW) operativen Einsatz finden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
§ 4 Anzeige der Marktteilnahme
§ 5 Pflichten der Hersteller
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 9 Pflichten der Vertreiber
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§ 11 Pflichten des Endnutzers
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Verwertung und Beseitigung
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Sammelziele
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Hinweispflichten
Abschnitt 4 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19 Beauftragung Dritter
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Vollzug
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
Anlage
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziele des Gesetzes
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Europarechtskonformität
4. Gender Mainstreaming
5. Folgenabschätzung
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
1 Entgegennahme und Veröffentlichung der Marktteilnahmeanzeigen der Hersteller nach § 4 BattG:
2 Vollzug der Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 3 BattG:
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
c Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft
d Auswirkungen auf das Preisniveau
e Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 704: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG
Drucksache 281/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU )
... . Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren, bei dem die Raumverträglichkeit eines Vorhabens der Fachplanung geprüft wird. Beim Ergebnis des Raumordnungsverfahrens handelt es sich um ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung, dass nach § 4 ROG im späteren Fachplanungsverfahren lediglich zu berücksichtigen ist. Es stellt somit gerade keine abschließende Entscheidung dar, bei der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Unabhängig vom formalen Erfordernis der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist aber die Prüfung von Umweltbelangen bei allen Raumordnungsverfahren von großer Bedeutung. Es ist daher zweckdienlich, der zuständigen Raumordnungsbehörde die Entscheidung zu überlassen, ob auch ohne Rechtspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll.
Drucksache 877/09
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... "(3) Soweit die Arbeitsgemeinschaft Anordnungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
Drucksache 281/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU )
... . Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren, bei dem die Raumverträglichkeit eines Vorhabens der Fachplanung geprüft wird. Beim Ergebnis des Raumordnungsverfahrens handelt es sich um ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung, dass nach § 4 ROG im späteren Fachplanungsverfahren lediglich zu berücksichtigen ist. Es stellt somit gerade keine abschließende Entscheidung dar, bei der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Unabhängig vom formalen Erfordernis der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist aber die Prüfung von Umweltbelangen bei allen Raumordnungsverfahren von großer Bedeutung. Es ist daher zweckdienlich, der zuständigen Raumordnungsbehörde die Entscheidung zu überlassen, ob auch ohne Rechtspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll.
Drucksache 816/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs -Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
... ) erscheint es aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs nach derzeitigem Erkenntnisstand hingegen nicht geboten, ballonartige Leuchtkörper einer generellen Erlaubnispflicht zu unterwerfen. Hinsichtlich der allgemeinen Gefahren, die mit dem Aufstieg von Fluglaternen naturgemäß verbunden sind, gilt allgemeines Ordnungsrecht. Den zuständigen Ordnungsbehörden bleibt es daher unbenommen, den Aufstieg dieser Leuchtkörper aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung – insbesondere aus Gründen des Brandschutzes - auf Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts zu untersagen. Ein Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht wird durch die Regelung des § 16 Absatz 4
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
Artikel 5 Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 860: Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... , die die Anordnungsbefugnis des Gerichts regeln, umfasst wie auch bislang den Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB), den erweiterten Verfall (§ 73d StGB), die erweiterte Einziehung (§ 74a StGB), die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c), die Einziehung von Schriften (§ 74d StGB) sowie die nachträgliche (§ 76 StGB) und selbständige Anordnung (§ 76a StGB). Durch § 56 Absatz 4 IRG-E entsprechen die Wirkungen der Bewilligung des auf die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung gerichteten Rechtshilfeersuchens den Wirkungen der §§ 73e, 74e
Drucksache 563/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetz es und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
... (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Drucksache 235/08
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
... Die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder sind allenfalls geringfügig und lassen sich nicht quantifizieren. Die mit der Abschaffung der Wertereihen einhergehende Reduzierung des bisherigen Verwaltungsaufwandes ist nicht messbar, da die Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Packungsgrößen neben der Kontrolle der Kennzeichnung, der messtechnischen Anforderungen und der Täuschungseignung nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der behördlichen Tätigkeit einnimmt. Für die Ordnungsbehörden der Länder, welche die Grund- und Endpreisangabe ohnehin kontrollieren müssen, entsteht durch diese Verordnung kein Mehraufwand.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fertigpackungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse Angabe der Menge in Milliliter
2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fertigpackungen
Drucksache 906/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetz es und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
... (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.