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"Parteien"
Drucksache 147/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... auch deshalb geboten, weil dieses nun für alle Branchen geöffnet wird. Sollten aber unterschiedliche Haftungsmaßstäbe für (Haupt-)Unternehmer gelten, bestünde die Gefahr, dass sich die Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite mit dem - in der Regel niedrigeren und zudem haftungsprivilegierten - allgemeinen Mindestlohn begnügen würden, anstatt ergänzend die Möglichkeit branchenspezifischer Mindestlöhne zu nutzen. Dies würde der gesetzgeberischen Intention von Artikel 6 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes aber geradezu zuwiderlaufen.
1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 MiLoG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG
5. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG
6. Zu Artikel 1 § 6 MiLoG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MiLoG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG
10. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG
11. Zu Artikel 1 § 15 Satz 2 MiLoG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG
14. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 und Absatz 4 MiLoG
17. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG
18. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG
19. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 5 Satz 4 AEntG
20. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X
Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ("MiFIR") vor und sollte daher bereits die entsprechende Rechtsfolge enthalten. Da nach deutschem Recht die Maßnahmen der BaFin entweder als Einzelverwaltungsakt oder als Allgemeinverfügung ergehen, ist ein unter Verstoß gegen entsprechende Anordnungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Ebene wirksam. Zur effizienten Durchsetzung der Maßnahmen sowie zur Erreichung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus ist daher die Nichtigkeit von entgegen behördlicher Maßnahmen zu Stande gekommener Verträge, gegebenenfalls auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, gesetzlich anzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Produktinterventionen nicht leer laufen.
Drucksache 303/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrt s Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt COM(2014) 452 final
... Die Verhandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von Januar 2008 bis November 2011. Die Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (im Folgenden "die Vereinbarung") wurde am 15. Februar 2012 geschlossen. Die Unterzeichnerparteien haben der Europäischen Kommission die Vereinbarung vorgelegt und deren Durchführung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV beantragt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Zweck
1.2. Geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag
1.3. Allgemeiner Kontext
1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und ANALYSEPAPIER
2.1. Konsultation der Interessenträger
2.2. Analysepapier
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2 Analyse der Vereinbarung
3.2.1 Repräsentativität der Vertragsparteien und ihres Mandats
3.2.2 Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln
3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4 Wahl der Instrumente
3.5 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
3.6 Inhalt des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 bis 6
3.7 Ausführliche Erläuterung der Bestimmungen im Anhang des Vorschlags
Paragraph 1 Geltungsbereich
Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
Paragraph 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum
Paragraph 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Paragraph 5 Arbeits- und Ruhetage
Paragraph 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
Paragraph 7 Ruhezeiten
Paragraph 8 Ruhepause
Paragraph 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit
Paragraph 10 Jahresurlaub
Paragraph 11 Jugendschutz
Paragraph 12 Kontrolle
Paragraph 13 Notfälle
Paragraph 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes
Paragraph 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Paragraph 16 Arbeitsrhythmus
Paragraph 17 Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. zusätzliche Informationen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Anhang Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen TransportarbeiterFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt
Anhang
Paragraf 1 Geltungsbereich
Paragraf 2 Begriffsbestimmungen
Paragraf 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum
Paragraf 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Paragraf 5 Arbeits- und Ruhetage
Paragraf 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
Paragraf 7 Ruhezeiten
Paragraf 8 Ruhepause
Paragraf 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit
Paragraf 10 Jahresurlaub
Paragraf 11 Jugendschutz
Paragraf 12 Kontrolle
Paragraf 13 Notfälle
Paragraf 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes
Paragraf 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Paragraf 16 Arbeitsrhythmus
Paragraf 17 Schlussbestimmungen
Drucksache 79/14
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
... Bei der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, die vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf stattgefunden hat, wurden Änderungen der Abfallliste in Anlage IX des Übereinkommens beschlossen. Die Vertragsparteien sind aufgefordert, diese Änderungen in nationales Recht zu übertragen. Die Europäische Union, die selbst Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat diese Änderungen durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) umzusetzen.
Drucksache 295/14
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA
... 7. Der Bundesrat bekräftigt, dass das Recht der beiden Vertragsparteien zur Gesetzgebung und Regulierung im öffentlichen Interesse ("right to regulate") als grundlegendes Prinzip unverhandelbar ist und geschützt werden muss. Es darf durch Regelungen zum Investitionsschutz weder direkt noch indirekt beeinträchtigt werden.
Drucksache 150/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
... vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister). Diese Prüfungspflicht findet nach dem künftigen § 123g des
Drucksache 271/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - C(2014) 4061 final
... Mit der Überarbeitung der Begriffsbestimmung für grenzüberschreitende Rechtssachen soll der Anwendungsbereich der Verordnung auf eine begrenzte Anzahl faktisch grenzüberschreitender Fällen erweitert werden, in denen die Parteien möglicherweise davon ausgehen, dass die Nutzung des europäischen vereinfachten Verfahrens von Vorteil wäre.
Drucksache 437/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März 2009 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
... Ziel des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien der Europäischen Union ist es, die Pauschale zwischen den tatsächlich an der Einfuhr beteiligten Mitgliedstaaten in einem dem Aufwand angemessenen Verhältnis aufzuteilen.
Drucksache 295/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA
... 7. Der Bundesrat bekräftigt, dass das Recht der beiden Vertragsparteien zur Gesetzgebung und Regulierung im öffentlichen Interesse ("right to regulate") als grundlegendes Prinzip unverhandelbar ist und geschützt werden muss. Es darf durch Regelungen zum Investitionsschutz weder direkt noch indirekt beeinträchtigt werden.
Drucksache 635/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)
... es errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tarifvertragsgesetzes
§ 4a Tarifkollision
§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3128: Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 145/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
... Aufgrund der geteilten Trägerschaft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Anwendung des jeweils geltenden Beamten- oder Tarifrechts kommt es dabei zu Unterschieden beispielsweise bei dem Erfordernis der Zustimmung der von einer Zuweisung betroffenen Beschäftigten. So haben die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag für die Bundesagentur für Arbeit bereits entsprechende Regelungen vereinbart, nach denen eine Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtung generell ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen kann. Die beamtenrechtlichen Regelungen sehen hingegen eine Zustimmung grundsätzlich vor.
Drucksache 550/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 7. Der Bundesrat nimmt positiv vor allem zur Kenntnis, dass in den Beratungen mittlerweile die Besonderheiten der gerichtlichen Verfahren und der Unabhängigkeit der Gerichte Eingang gefunden haben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die grundrechtlich verbürgten Rechte der Parteien bzw. Beteiligten auf rechtliches Gehör und gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigt werden, insbesondere unverhältnismäßige Verzögerungen und Erschwerungen des gerichtlichen Verfahrens vermieden werden.
Zum Verfahrensstand
Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich
Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen
Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten
Zu weiteren Einzelfragen
Zur Übergangsregelung
Zum weiteren Verfahren
Drucksache 288/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
§ 13 Haftung des Auftraggebers
‚Artikel 3a Änderung des Nachweisgesetzes
‚Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
‚Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Drucksache 44/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - COM(2014) 40 final; Ratsdok. 6020/14
... - Der Begriff "Wertpapierfinanzierungsgeschäft" ist sehr weit gefasst und betrifft - beispielsweise wegen der ebenfalls weiten Begriffe "Ware", "nichtfinanzielle Gegenparteien" und "Warenleihgeschäfte" sowie dem Auffangtatbestand - eine massive Anzahl alltäglicher Geschäfte. Im Grunde wäre jedes Geschäft meldepflichtig, das die Wirkung eines Verkaufs mit Rückkaufverpflichtung hat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass beispielsweise auch Autohändler, die Neuwagen an Autovermietungen mit Rückkaufverpflichtung nach Ablauf der Vertragslaufzeit verkaufen, meldepflichtig sind. Eine klarere Eingrenzung des Begriffs "Wertpapierfinanzierungsgeschäft" ist daher dringend geboten.
Drucksache 122/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 12. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung der Kommission, dass optionale Vertragsrechtsregime unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität ein geeignetes Mittel sein können, um den Parteien einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen, ohne dabei in die gewachsenen Unterschiede nationaler Rechtsregime einzugreifen. Er weist aber darauf hin, dass dieses Instrument nur dann zu interessengerechten Ergebnissen führen kann, wenn sich die Parteien auf Augenhöhe begegnen und tatsächlich freiwillig für das jeweilige optionale Vertragsregime entscheiden. Bestehen in einem Rechtsbereich hingegen regelmäßig strukturelle Ungleichgewichte, die eine solche freie Entscheidung nicht unerheblich erschweren, begegnen optionale Vertragsrechtsregime, die die Rechte des strukturell Unterlegenen gegenüber den nationalen Rechten einschränken, aus Sicht des Bundesrates Bedenken.
Drucksache 62/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... Zu einer gesetzlichen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist es in der 17. Legislaturperiode allerdings nicht mehr gekommen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode haben die regierungstragenden Parteien vereinbart, lebenslaufbezogenes Arbeiten zu unterstützen und den rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu verbessern.
Anlage Entschließung zum Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
Drucksache 398/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
... Hiernach bleiben zum einen die Regeln der Brüssel Ia-Verordnung unberührt, wenn keine Partei ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat außerhalb der Europäischen Union hat. Vereinbaren Parteien mit Sitz in der Europäischen Union die Zuständigkeit eines Gerichts der Europäischen Union, so richtet sich die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte also weiterhin nach der Brüssel Ia-Verordnung. Dies gilt auch, wenn eine der Parteien ihren Sitz in einem Staat hat, der weder der Europäischen Union angehört noch Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist. Hat mindestens eine der Parteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens außerhalb der Europäischen Union, bestimmt sich die Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts hingegen nach dem Haager Übereinkommen. Entsprechendes gilt nach Artikel 26 Absatz 2 des Haager Übereinkommens für sein Verhältnis zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 58
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2903: Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
2.3 Sonstige Kosten
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 151/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... Das Schlichtungsverfahren auf Landesebene war bereits in der Vergangenheit von den Vertragsparteien nicht angenommen worden. Die obligatorische Schlichtung für Forderungen von nicht mehr als 2 000 Euro erwies sich daher als Hindernis für jegliche Klageverfahren und damit auch für die Durchsetzung berechtigter Forderungen. Die mit der Einführung der obligatorischen Schlichtung verbundene Erwartung vorgerichtlicher Einigungen hat sich damit nicht erfüllt.
Drucksache 270/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke COM(2014) 344 final
... (a) die Identität der Partei, die die Erdbeobachtungsdaten anfordert;
Drucksache 62/2/14
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... Zu einer gesetzlichen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist es in der 17. Legislaturperiode allerdings nicht mehr gekommen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode haben die regierungstragenden Parteien vereinbart, lebenslaufbezogenes Arbeiten zu unterstützen und den rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu verbessern.
Drucksache 81/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ArbeitnehmerEntsendegesetzes
... In der Fleischbranche mit ihren oft hohen körperlichen Belastungen sind die Arbeitsbedingungen auch aufgrund bislang nur eingeschränkt vorhandener Tarifstrukturen nicht angemessen und in der Vergangenheit zunehmend unter Druck geraten. Dies gilt insbesondere auch für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Anfang Januar 2014 konnte erstmals ein bundeseinheitlicher Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden. Tarifverträge gelten unmittelbar und zwingend zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kraft Mitgliedschaft in einer der tarifschließenden Tarifvertragsparteien tarifgebunden sind.
Drucksache 154/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
... /EU jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a 30 Tage nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten (Artikel 4 Absatz 6). Für öffentliche Stellen des Gesundheitswesens und solche, die der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU
2. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU
a Zahlungshöchstfristen
b Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
c Entschädigung für Beitreibungskosten
d Gesetzlicher Verzugszins
e Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
f Transparenz und Aufklärung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses
2. Höchstgrenze für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
3. Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungsfristen
4. Entschädigung für Beitreibungskosten
5. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
6. Transparenzgebot
7. Eigentumsvorbehalt
8. Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BMJ)
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen
1. Sachverhalt
Drucksache 279/14
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur effektiven Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts
... Das deutsche Zivilrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Der Staat greift daher zugunsten einer Vertragspartei nur ein, wenn unter möglichen Vertragsparteien beispielsweise aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen ein Ungleichgewicht besteht. Vor diesem Hintergrund sollte im Rahmen der Umsetzung dieses Maßnahmenpakets zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern im Grauen Kapitalmarkt darauf geachtet werden, dass Ausgewogenheit zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung der Anleger hergestellt wird.
Drucksache 325/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gegen unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette - COM(2014) 472 final
... Die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)8 und die neue Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)9 stärken die Position der Erzeuger in der Versorgungskette gegenüber nachgelagerten Akteuren, da sie insbesondere die Gründung und Stärkung von Erzeugerorganisationen fördert. Auch die neue einheitliche gemeinsame Marktorganisation enthält Elemente, die in einigen ausgewählten Sektoren (Milch, Olivenöl, Rind- und Kalbfleisch, Feldkulturen) die ungleichen Verhandlungspositionen zwischen Landwirten und anderen Parteien in der Lebensmittelversorgungskette beseitigen sollen. Im Rahmen der neuen Bestimmungen haben die Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit, in anderen Agrarsektoren verbindliche schriftliche Verträge vorzuschreiben, die Schutzmaßnahmen unterliegen, sodass die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarktes nicht durch die Vertragsklauseln beeinträchtigt wird. Die GAP-Reform soll insbesondere durch die neue einheitliche gemeinsame Marktorganisation dazu beitragen, ungleiche Verhandlungspositionen zwischen Landwirten und anderen Parteien in der Lebensmittelversorgungskette zu beseitigen.
1. Einleitung
2. Hintergrund
3. Probleme INFOLGE unlauterer Handelspraktiken
4. die VIELFALT der Massnahmen gegen unlautere PRAKTIKEN in der EU
4.1. Uneinheitliches Vorgehen gegen unlautere Praktiken
4.2. Durchsetzung
4.3. Die Supply Chain Initiative
5. eine wirksame Strategie gegen unlautere Handelspraktiken
5.1. Beteiligung aller Marktteilnehmer an der Supply Chain Initiative
5.2. Grundsätze für vorbildliche Verfahren
5.3. Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung auf nationaler Ebene
5.4. Mögliche Kosten und Nutzen einer Eindämmung unlauterer Handelspraktiken
6. Schlussfolgerungen
Drucksache 604/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zwölfte Verordnung zur Änderung des ATP -Übereinkommens)
... Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 13. Februar 2013 geändert worden ist (BGBl. 2014 II S. 282), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Dezember 2013 übermittelt worden sind, und die mit Notifikation vom 2. Januar 2014 übermittelten Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 2.1.4, 4.3.2 und Anhang 3 A Fußnote 8 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Drucksache 641/7/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "(4a) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 ist eine einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2015 angepassten Aufsatzwertes in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2015 vorzunehmen, wenn die jeweils für das Jahr 2013 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten, gewichtet mit der Morbiditätsstruktur der Versicherten im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, unterschreitet. Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder das Ergebnis bis spätestens zum 15. September 2015 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2013 unbegründet zu niedrig war. Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2013 unbegründet zu niedrig war. Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel können auch zur Verbesserung der Versorgungsstruktur eingesetzt werden. Umverteilungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen."
Drucksache 84/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen - EU-GEO-LuftverkAbkG)
... Da die Europäische Union für Einzelbereiche der geregelten Materie keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen, bei dem neben der Europäischen Union auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens mit
Drucksache 422/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
... Bei der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (ETS 210 - Istanbul-Konvention) in innerstaatliches Recht berücksichtigt dieser Gesetzentwurf nicht die erforderliche Novellierung des § 177 StGB. Gemäß Artikel 36 der Konvention treffen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die dort aufgeführten vorsätzlichen, nicht einverständlichen sexuell bestimmten Handlungen unter Strafe gestellt werden.
Drucksache 559/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
... 6. Zwar enthält die Koalitionsvereinbarung der die Bundesregierung tragenden Parteien im Grundsatz ein Bekenntnis zur Notwendigkeit der Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur und die Ankündigung einer entsprechenden Mittelanpassung. Doch ist zurzeit nicht erkennbar, mit welchen Maßnahmen des Bundes die Probleme der Infrastrukturfinanzierung tatsächlich gelöst werden sollen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
Drucksache 223/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... Zudem ist zu hinterfragen, ob Vertragsparteien im Pflegesatzverfahren über die Höhe einer Entgeltkürzung bei Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, wie bislang, das Einvernehmen anstreben sollen.
Drucksache 150/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
... vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister). Diese Prüfungspflicht findet nach dem künftigen § 123g des Versicherungsaufsichts-gesetzes erstmals bei der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr Anwendung, das nach dem 3 1. Dezember 2012 beginnt.
Drucksache 151/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... Das Schlichtungsverfahren auf Landesebene war bereits in der Vergangenheit von den Vertragsparteien nicht angenommen worden. Die obligatorische Schlichtung für Forderungen von nicht mehr als 2 000 Euro erwies sich daher als Hindernis für jegliche Klageverfahren und damit auch für die Durchsetzung berechtigter Forderungen. Die mit der Einführung der obligatorischen Schlichtung verbundene Erwartung vorgerichtlicher Einigungen hat sich damit nicht erfüllt.
Drucksache 641/3/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation, und fassen die Daten zu einem jährlichen Bericht zusammen. Für die Hochschulambulanzen sind insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Behandlungen im für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang gegenüber den Behandlungen solcher Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen, zu vereinbaren." '
Drucksache 62/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGBVÄndG)
... "(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 können vereinbaren, dass Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, finanziert werden."
Drucksache 463/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... Hintergrund ist das Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 6. Mai 2014 -9 AZR 678/12-. Für den Fall eines Sonderurlaubs nach § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder hatte das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Unabdingbarkeitsklausel des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 BUrlG entschieden, dass die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit erfordere. Komme es zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies weder das Entstehen des Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung berechtigt.
Drucksache 25/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
... Zu einer gesetzlichen Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist es in der 17. Legislaturperiode allerdings nicht mehr gekommen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode haben die regierungstragenden Parteien vereinbart, lebenslaufbezogenes Arbeiten zu unterstützen und den rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu verbessern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 302 Absatz 7 SGB VI Nummer 16 - neu - § 313 Absatz 8 SGB VI
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 117a ALG
5. Zu Artikel 2 insgesamt Änderung des ALG
6. Zur Geschiedenenversorgung in den neuen Ländern:
Drucksache 447/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... - Modernisierungen vor Wiedervermietung erlauben eine erhöhte Wiedervermietungsmiete nach den Regeln einer Modernisierung im bestehenden Mietverhältnis. Die Vertragsparteien werden also so gestellt, als wäre die Modernisierungsmaßnahme im bestehenden Mietverhältnis durchgeführt und die Miete auf dieser Grundlage angepasst worden. - Bei Staffelmietverträgen gelten die vorbezeichneten Regelungen für jede Mietstaffel, bei Indexmieten für die vereinbarte Ausgangsmiete.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
§ 556f Ausnahmen
§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Regelungsbedarf
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Beschreibung der aktuellen Situation
b Beispielhaftes Datenmaterial zu angespannten Wohnungsmärkten
aa Abweichung der Angebotsmieten zu Vergleichsmieten der Mietspiegel 2013 in ausgewählten Städten
bb Mittlere Abweichung von ortsüblicher Vergleichsmiete und Angebotsmiete für Mietwohnungen mit mittlerer Ausstattung und Wohnungsgröße nach Wohnlagen für ausgewählte Städte Kiel / Hannover / Bonn / Berlin / München / Hamburg / Frankfurt am Main
cc Entwicklung der Neuvermietungsangebote für Berlin; prozentualer Preisanstieg 2012/ 2013
c Heterogenität der Mietwohnungsmärkte in Deutschland
d Verfügbares rechtliches Instrumentarium
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
IV. Alternativen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
b Kein Eingriff in die Substanz des Eigentums durch die neuen Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
c Verhältnismäßigkeit der Regelung
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VIII. Gesetzesfolgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Demografische Auswirkungen
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand Vorbemerkung
7. Weitere Kosten
8. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 556d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556f
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu § 556g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2845: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
I. Zusammenfassung
Sonstige Kosten
Im Einzelnen
1 Regelungsinhalt
2 Erfüllungsaufwand
3 Evaluation
4 Befristung
Drucksache 259/2/13
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
... 3. Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Bemühen, mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits an historische und kulturelle Verbindungen anzuknüpfen und eine Öffnung der Märkte unter anderem für Waren, Dienstleistungen, Öffentliches Beschaffungswesen und Investitionen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Integration zwischen den Parteien zu erreichen, welche die wirtschaftliche Entwicklung voranbringen und auf diese Weise auch den Menschen in den betroffenen Ländern zugutekommen soll.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (77) Funktionierender Wettbewerb, offene Märkte, ein verlässlicher arbeitsrechtlicher Rahmen, wirtschaftliche Freiheit und Eigenverantwortung müssen auf dem Arbeitsmarkt als Richtschnur gelten. Deutschland hat damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Mehr Flexibilität und Widerstandsfähigkeit des Arbeitsmarktes sind wichtige Ergebnisse der Reformen in den vergangenen Jahren. Kernelement eines erfolgreichen Arbeitsmarkts ist auch die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie. Lohnvereinbarungen sind Sache der Tarifpartner. Ein verantwortungsvolles und situationsgerechtes Verhalten der Tarifvertragsparteien hat ganz entscheidend zum deutschen Beschäftigungsaufschwung beigetragen (vgl. Schaubild 3). Seit mehr als einem halben Jahrzehnt steigt die Erwerbstätigkeit in Deutschland fast kontinuierlich. Die Arbeitslosigkeit - auch die Langzeitarbeitslosigkeit - sinkt. Ausnahme bildet nur die Zeit der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise 2008/09. Selbst in dieser Zeit aber blieb der Arbeitsmarkt robust.
Drucksache 719/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Grundpfeiler der intelligenten Rechtsetzung durch eine bessere Evaluierung COM(2013) 686 final; Ratsdok. 13921/13
... Auch was Art und zeitlichen Ablauf der Evaluierungen betrifft, besteht noch erheblicher Raum für die Verbesserung von längerfristiger Planung, Transparenz, frühzeitiger Ankündigung und Vorhersehbarkeit. Die Planung ist ein erster, entscheidender Schritt jedes Evaluierungsprozesses; bei schlechter Planung stehen die Ergebnisse der Evaluierung nicht immer ausreichend zeitnah zur Verfügung, so dass es den politischen Entscheidungsträgern an Informationen und faktischen Grundlagen mangelt. Eine bessere Vorausplanung ist vor allem nötig, damit die Evaluierung im Zyklus der intelligenten Rechtsetzung ihre Rolle spielen und eine zuverlässige und zeitnahe Ausgangsbasis für Entscheidungen über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen schaffen kann. Derzeit variieren Tragweite und Ausmaß der Planung je nach Dienststelle der Kommission; auch die Prioritäten sind nicht immer eindeutig festgelegt. Zudem ist der Zusammenhang zwischen den vorgeschlagenen Maßnahmenoptionen und der festgestellten Wirkung bestehender Maßnahmen nicht immer direkt ersichtlich. Dadurch wird es Interessenträgern und externen Parteien erschwert, rechtzeitige Beiträge zu leisten.
1. Einleitung
2. Evaluierung in der Kommission: der Stand der Dinge
2.1. Weitere Entwicklung
2.2. Derzeitige Struktur
3. AUSLÖSER des Wandels
3.1. Schaffung einer Evaluierungskultur und Verbesserung der Qualität
3.2. Notwendigkeit eines aktuelleren und kohärenteren Konzepts
3.3. Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung
4. das Konzept Hinter dem neuen Ansatz
4.1. Mehr Kohärenz und Klarheit durch gemeinsame Definitionen und Verfahren
4.2. Einbeziehung von Fitness-Checks13
4.3. Förderung einer Evaluierungskultur
4.4. Planung
4.5. Eine gut durchdachte Gestaltung als Garant für relevante, solide und strenge Evaluierungen
4.6. Stärkung der Qualität und Entwicklung von Kontrollmechanismen
5. GEMEINSAM Verantwortung tragen
6. Evaluierung in der Kommission - EIN AUSBLICK
Anhang zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Stärkung der Grundpfeiler der intelligenten Regulierung durch eine bessere Evaluierung
Drucksache 459/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
... Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mietpreisobergrenze bei Wiedervermietungen für den Vermieter Belastungen zur Folge haben könnte: Anders als nach geltendem Recht sind die Mietparteien bei der Wiedervermietung einer Wohnung zukünftig nicht mehr weitgehend frei darin, welche Miete sie vereinbaren. Es wird vielmehr grundsätzlich eine Obergrenze zu beachten sein, die bei der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent liegen wird (§ 556 Absatz 1 BGB). Entsprechendes gilt für Staffelmietvereinbarungen (§ 557a Absatz 1 BGB). Etwaigen Belastungen des Vermieters stehen entsprechende Entlastungen des Mieters in gleicher Höhe gegenüber.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 551a Wohnfläche
§ 556 Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 675/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union - COM(2013) 530 final; Ratsdok. 13238/13
...
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union - COM(2013) 530 final; Ratsdok. 13238/13
Drucksache 20/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland
... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen - in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm (WEP) von den Vereinten Nationen aufgrund der Resolution 1/61 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) vom 24. November 1961 und der Resolution 1714 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1961 als gemeinsames Nebenorgan dieser beiden Organisationen gegründet wurde, in der Erwägung, dass das WEP als das Nahrungsmittelhilfe-Programm der Vereinten Nationen einen wichtigen Beitrag zur Behebung der weltweiten Nahrungsmittelkrise und damit zur Bekämpfung des Hungers leistet, in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland besondere Anstrengungen zur Behebung der Hungerkrise unternimmt, eingedenk des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 verabschiedeten Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 gebilligten Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die beide auf das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen Anwendung finden und deren Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist, in der Erwägung, dass nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995 eine sinngemäße Anwendung dieses Abkommens auf mit den Vereinten Nationen institutionell verbundene zwischenstaatliche Einrichtungen und andere Büros der Vereinten Nationen vorgesehen ist, in dem Wunsch, durch die Präsenz des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland dessen Möglichkeiten zur Pflege der politischen Beziehungen und zur Information der Bevölkerung im deutschsprachigen Raum zu verbessern und die Sichtbarkeit dieser internationalen Organisation in diesem Bereich zu fördern und andere entsprechende Aktivitäten gemäß ihrem Mandat zu verfolgen - sind wie folgt übereingekommen:
Drucksache 737/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört,
Entschließung
Entschließung
Allgemeine Erwägungen
Die Verbesserung der Fähigkeiten der EU zur Planung und Durchführung militärischer Operationen
Die Stärkung der Gefechtsverbände der EU, des schnellen Krisenreaktions- und Stabilisierungsinstruments der Union
Der Aufbau von Strukturen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Mängeln bei Schlüsselkompetenzen
Mehr Kohärenz in ständigen multinationalen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten
Die Stärkung der europäischen Dimension im Bereich Ausbildung, Schulung und Übungen
Die Ausweitung der Vorteile der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO
Eine neue Ebene der GSVP
Entschließung
Fakultativer Rechtsrahmen für europäische transnationale Unternehmensvereinbarungen
Entschließung
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 6/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
Drucksache 164/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... (1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.