316 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Pflegebedürftige"
Drucksache 674/12
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
... Durch eine Übergangsregelung werden zur Vermeidung unbilliger Härten die Studierenden, die sich bereits im klinischen Studienabschnitt befinden oder diesen im Wintersemester 2012/13 begonnen haben, von der Neuregelung der Famulatur ausgenommen. Zusätzlich wird Studierenden im klinischen Studienabschnitt Vertrauensschutz gewährt, die zur Unterbrechung ihres Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger gezwungen sind.
Drucksache 815/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
... Es entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von insgesamt etwa 80 Stunden, der die Antragstellung, den Nachweis der Pflegebedürftigkeit, mögliche Änderungsmitteilungen und Verlängerungen mit umfasst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 92a Familienpflegezeit
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 7
Zu Artikel 3
C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2364: Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes / Familienpflegezeitgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Drucksache 511/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG )
... Mit der Regelung wird im Hinblick auf die bestehende Verfahrenspraxis der Krankenkassen klargestellt, dass chronisch Kranke nicht jedes Jahr aufs Neue ihre dauerhafte Erkrankung nachzuweisen haben. Vom erneuten Nachweis über die weitere Dauer einer Behandlung sollte insbesondere abgesehen werden, wenn beispielsweise anhand des Datenbestandes einer Krankenkasse keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen (z.B. bei Pflegebedürftigen, sofern in der Beurteilung des Pflegebedarfs keine Änderung eingetreten ist, oder bei Dialysepatienten). Im Sinne des Bürokratieabbaus ist gleichzeitig sichergestellt, dass der administrative Aufwand bei den Prüfungen im Sinne des § 62 in einem vernünftigen Rahmen gehalten wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1 Bund, Länder und Gemeinden
D.2 Gesetzliche Krankenversicherung
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E.3.1. Länder
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
E.3.2. Gesetzliche Krankenversicherung
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 25a Organisierte Früherkennungsprogramme
§ 65c Klinische Krebsregister
Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Handlungsbedarf
1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
2. Flächendeckende Etablierung klinischer Krebsregister
II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes
1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
1.1. Flexibilisierung von Inanspruchnahme und Altersgrenzen
1.2. Verpflichtung zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme
1.3. Erprobung der Ausgestaltung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen
1.4. Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einladungswesen und Qualitätssicherung
1.5. Trennung von Krebsfrüherkennung und Anspruch auf reduzierte Belastungsgrenze
2. Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister
2.1. Notwendige bundeseinheitliche Vorgaben
2.1.1. Festlegung eines einheitlichen Aufgabenprofils
2.1.2. Einrichtung klinischer Krebsregister durch die Länder
2.2. Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen
2.2.1. Festlegung von Fördervoraussetzungen
2.2.2. Förderung durch eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen
2.2.3 Finanzierungsbeteiligung der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe
2.3 Übergangsregelungen
2.4. Aufgabenverteilung bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung
2.5 Angleichung der Dokumentationsanforderungen in strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs
2.6. Transparenz über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V.1. Bund, Länder und Gemeinden
V.2. Gesetzliche Krankenversicherung
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
VI. Erfüllungsaufwand VI.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
VI.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
VI.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Länder
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
2. Gesetzliche Krankenversicherung
a Früherkennungsuntersuchungen
b Klinische Krebsregister
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit
IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2234: Entwurf eines Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
1.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
1.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder
1.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung
2. Flächendeckende Einführung klinischer Krebsregister
2.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder
2.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung
Drucksache 703/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
... bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Pflegebedürftigen" die Wörter "einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote" eingefügt.
,Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
,Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
,Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 488/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... Die Bundesregierung hat es versäumt, die notwendigen Weichen für eine umfassende, solidarische, gerechte und zukunftssichere Reform der Pflege zu stellen. Das vom damaligen Bundesminister für Gesundheit Dr. Rösler für 2011 angekündigte "Jahr der Pflege" ist ungenutzt verstrichen. Die Bundesregierung hat es zu Beginn der Legislaturperiode versäumt, die detaillierten Vorschläge zur Umsetzung der Beiratsergebnisse zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff aufzugreifen.
Drucksache 488/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen".
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Beratungsgutscheine
§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen
§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
§ 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
§ 126 Zulageberechtigte
§ 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen
§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
§ 130 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 24f Entbindung
§ 24g Häusliche Pflege
§ 24h Haushaltshilfe
§ 24i Mutterschaftsgeld
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 6 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 14 Mutterschaftsgeld
Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 11 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 13 Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 460/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
... Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2495) hat für pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
a Bund, Länder und Gemeinden
b Gesetzliche Krankenversicherung
c Soziale Pflegeversicherung
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Soziale Pflegeversicherung
3. Öffentliche Haushalte
V. Sonstige Kosten
VI. Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VIII. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2214: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Drucksache 684/12
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)
... Das derzeitige steuerliche Berechnungsschema stammt noch aus Zeiten, in denen die Pflegeheime für die erbrachten Leistungen Gesamtentgelte abgerechnet haben. Aus diesen Gesamtbeträgen war somit für steuerliche Zwecke der Kostenanteil zu bestimmen, der auf die grundsätzlich steuerlich nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (Kosten für Verpflegung und Unterkunft) entfiel. Technisch erfolgt dies bis heute durch die Gegenrechnung einer sogenannten pauschalen Haushaltsersparnis (derzeit 8.004 Euro) bei Auflösung des eigenen Hausstandes der pflegebedürftigen Person.
Drucksache 177/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
... "die Hälfte des Pflegegeldes [...] für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen". Diese Regelung sollte nach der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
VII. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1612: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 608/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Der Rettungsdienst ist im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge ein essentieller Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge. Er fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder und ist, traditionell bedingt, im föderalen System sehr unterschiedlich geregelt. Die Landesgesetze enthalten unter anderem Bestimmungen zu bodengebundenem Rettungsdienst, Notfallrettung, Notarztdienst und Krankentransport, aber auch Berg-, Luft- und Wasserrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Rettungsdienst in Großschadenslagen. Zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz besteht eine logische, konzeptionell bedeutende sowie systembedingt unaufhebbare Bindung. Unterhalb der Katastrophenschwelle haben die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf eine qualifizierte, bedarfsgerechte, hilfsfristorientierte und flächendeckende präklinischnotfallmedizinische Versorgung auf dem aktuellen Stand von Wissen und Technik. Diesem Anspruch kann nur ein zukunftsorientiertes, leistungsstarkes und an den Bedürfnissen der Hilfeersuchenden ausgerichtetes Rettungswesen gerecht werden. Der Bund hat hieran Anteil, soweit es um die Zulassung zum Heilberuf des Notfallsanitäters geht, der dazu beitragen soll, die Versorgung der Bundesbürgerinnen und -bürger auf dem aktuell hohen Niveau auch in Zukunft sicherzustellen. Denn es werden sich unter anderem durch die demographische Entwicklung, die strukturellen Veränderungen im Gesundheitswesen und die steigende Anzahl pflegebedürftiger Menschen die Anforderungen an den Rettungsdienst sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zukünftig erhöhen. Die Neuregelung des Berufs ist zwingend erforderlich, um diesen Herausforderungen begegnen zu können.
Drucksache 170/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "(2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen der Träger, zu unterrichten, zu beraten und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch auf Folgendes besteht:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 2a - neu - SGB XI und Nummer 3 § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 8 Absatz 4 - neu - SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 18 Absatz 1 Satz 1 und 4 bis 8 SGB XI ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Satz 2 SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 30 SGB XI
§ 30 Dynamisierung
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 34 Absatz 3 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI , Nummer 12 § 38 Satz 4 SGB XI , Nummer 13a - neu - § 39 SGB XI und Nummer 16 Buchstabe a und b § 42 Absatz 2 und 4 SGB XI
§ 39 Häusliche Pflege bei Vertretung der Pflegeperson
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 38a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 - neu - und Absatz 4 - neu - SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 40 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 42 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 45d Absatz 1 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 45e SGB XI
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen und Weiterentwicklung neuer Wohnformen
19. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI
20. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 - neu - SGB XI
21. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und Nummer 10 - neu - SGB XI
22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB XI
23. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 SGB XI
24. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XI
25. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 82b Satz 1 SGB XI
27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 84 Absatz 2 Satz 4 und Satz 4a - neu - SGB XI , Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 85 Absatz 5 Satz 3a - neu - SGB XI
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB XI
30. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 SGB XI und Buchstabe b § 109 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7, 8 - neu - und Nummer 9 - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b § 114 Absatz 3 Satz 2a - neu - SGB XI
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a § 114a Absatz 1 Satz 2 und Satz 2a - neu - SGB XI
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
35. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b § 117 Absatz 2 Satz 01, 02 und 03 SGB XI
36. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
37. Zu Artikel 1 Nummer 47a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 4a - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
38. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 2, § 124 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
39. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI
40. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 124 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB XI
41. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 87a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
43. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 SGB VI
44. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten
45. Zur Verbesserung der Bekämpfung des Abrechnungsbetrugs
46. Zum Versicherungsschutz pflegender Personen
Drucksache 170/2/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... Neben stationären Pflegeeinrichtungen soll auch ambulant betreuten Wohngruppen die Möglichkeit eröffnet werden, zur Verbesserung der ambulanten Versorgung der Pflegebedürftigen Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. Auch in diesem Fall sollen die besonderen Vergütungsregelungen nach § 87 Absatz 2j und § 87a Absatz 2 Satz 3
Zu Artikel 3 Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Drucksache 170/3/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "(5) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 135 Euro auf 835 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 210 Euro auf bis zu 1 760 Euro.
Drucksache 40/11
Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
... ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erheblich aus. Hiernach können Ausgaben für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen steuerermäßigend berücksichtigt werden. Für Betreuungsleistungen war eine Ermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch von 1 200 Euro vorgesehen.
Drucksache 374/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Prozess der Weiterentwicklung der Pflege-Transparenzvereinbarungen eng begleitet. Es ist zu konstatieren, dass die Vereinbarungspartner dieser Aufgabe bisher nicht in ihrer Gesamtheit und im vollem Umfang gerecht geworden sind. Um sowohl die Qualität der Einrichtungen als auch die Transparenz für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen weiter zu verbessern, hat die Bundesregierung daher – auch dem Wunsch relevanter Teile der Selbstverwaltung entsprechend – eine gesetzliche Regelung für ein geeignetes Konfliktlösungsverfahren – Anrufungsmöglichkeit der Schiedsstelle nach § 113b SGB XI - eingebracht. Die Regelung ist im Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des
Drucksache 767/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms "ERASMUS für ALLE" für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport KOM (2011) 788 endg.; Ratsdok. 17188/11
... 24. Der Bundesrat plädiert dafür, dass eine Förderung von kürzeren (Studien-)Aufenthalten, z.B. in der Form von Teilnahmen an sogenannten "Sommer Akademien" an Hochschulen, möglich wird. Es handelt sich hier häufig um vier- bis achtwöchige Auslandsaufenthalte für Studierende und Nicht-Studierende. Das Angebot diesbezüglich wurde in den letzten Jahren von den Hochschulen stark ausgebaut und stellt eine Alternative für Personen dar, die die Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium sinnvoll nutzen möchten, aber vorübergehend nicht immatrikuliert sind. Eine solche Förderung unterstützt außerdem auch die Partizipation von Personen, denen eine Teilnahme an den üblichen Programmen, verbunden mit längeren Auslandsaufenthalten, aufgrund ihrer familiären Situation bisher nicht möglich war, z.B. junge Mütter oder Personen mit pflegebedürftigen Verwandten.
Drucksache 361/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "Stellen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 111b Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
§ 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6b Überprüfungsregelung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 134/11
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
... Der Bundesrat stellt fest, dass in den Pflegeberufen bereits heute eine große Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften besteht. In den nächsten Jahren und Jahrzehnten wird der Bedarf an Pflegekräften infolge der wachsenden Zahl alter und hilfebedürftiger Menschen weiter ansteigen. Um diesen Bedarf zu decken, müssen weitere Personengruppen für den Pflegeberuf gewonnen werden. Dabei bleibt ein hoher Qualitätsstandard der Pflege im Interesse der Pflegebedürftigen absolut unverzichtbar.
Drucksache 767/2/11
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms "ERASMUS für ALLE" für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
... b. Der Bundesrat plädiert dafür, dass eine Förderung von kürzeren (Studien-)Aufenthalten, z.B. in der Form von Teilnahmen an sogenannten "Sommer Akademien" an Hochschulen, möglich wird. Es handelt sich hier häufig um vier- bis achtwöchige Auslandsaufenthalte für Studierende und Nicht-Studierende. Das Angebot diesbezüglich wurde in den letzten Jahren von den Hochschulen stark ausgebaut und stellt eine Alternative für Personen dar, die die Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium sinnvoll nutzen möchten, aber vorübergehend nicht immatrikuliert sind. Eine solche Förderung unterstützt außerdem auch die Partizipation von Personen, denen eine Teilnahme an den üblichen Programmen, verbunden mit längeren Auslandsaufenthalten, aufgrund ihrer familiären Situation bisher nicht möglich war, z.B. junge Mütter oder Personen mit pflegebedürftigen Verwandten.
Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... K. in der Erwägung, dass der allgemeine Zugang und erschwingliche, hochwertige Unterstützungsleistungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für ältere Menschen und andere pflegebedürftige Personen wichtig ist für eine gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt und als ein Mittel, um Armut zu verhüten und zu verringern,
Drucksache 130/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Die vorgesehene Schaffung rechtlicher Regelungen für einen Betäubungsmittel-Notfallvorrat in stationären Hospizen und im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sollte auch auf Alten- und Pflegeheime ausgedehnt werden, da in diesen Einrichtungen immer mehr schwerstpflegebedürftige und multimorbide Menschen versorgt werden und die Palliativversorgung auch in den stationären Einrichtungen für ältere Menschen zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.
Drucksache 150/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "(9) Für Pflegeeinrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt die Kommission nach Absatz 1 gesonderte Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene. Sie hat hierbei pflegewissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Empfehlungen berücksichtigen in besonderer Weise die verschiedenen Formen des Wohnens und der Betreuung. Sie haben dem Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen. Die Länder können auf der Grundlage dieser Empfehlungen durch Rechtsverordnung Regelungen über die jeweils in den Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 IfSG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 - neu - IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 9 - neu - IfSG und Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 28 Absatz 1 Satz 2 und 2a - neu - IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a - neu - IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 73 Absatz 1 Nummer 2a - neu - IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG
10. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 111 Absatz 5 Satz 1a und 1b - neu - SGB V
11. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 4 SGB V
13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 4b - neu - § 172a - neu - SGB V
§ 172a Informationsrechte der Verbände
14. Zu Artikel 3 Nummer 4c - neu - § 274 Absatz 1 Satz 3 SGB V
15. Zu Artikel 3 Nummer 4d - neu - § 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 SGB V
16. Zu Artikel 3a - neu - § 66 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB X
'Artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
17. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 - neu - KHEntgG und Nummer 2 § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG
'Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 92c Absatz 5 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 97c SGB XI ,
20. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI
21. Zu Artikel 6a - neu - § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG
'Artikel 6a Änderung des Arzneimittelgesetzes
22. Zur Anschubfinanzierung neuer Netzwerke
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 134/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
... Der Bundesrat stellt fest, dass in den Pflegeberufen bereits heute eine große Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften besteht. In den nächsten Jahren und Jahrzehnten wird der Bedarf an Pflegekräften infolge der wachsenden Zahl alter und hilfebedürftiger Menschen weiter ansteigen. Um diesen Bedarf zu decken, müssen weitere Personengruppen für den Pflegeberuf gewonnen werden. Dabei bleibt ein hoher Qualitätsstandard der Pflege im Interesse der Pflegebedürftigen absolut unverzichtbar.
Anlage Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
Drucksache 150/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "Stellen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
a Bund
b Länder
c Gesetzliche Krankenversicherung
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 111b Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass, Zielsetzung und wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Mehr Qualität, mehr Wettbewerb, mehr Transparenz über den Stand der Hygiene in der Versorgung
Einrichten einer Schiedsstelle §§ 111 und 111 b SGB V
Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Datenübermittlung § 285 SGB V
Apothekenverzeichnis für die Zentrale Stelle der Einziehung der Arzneimittelrabatte bei Privatversicherten § 293 SGB V
Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität; Pflegetransparenzvereinbarung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
3. Vollzugsaufwand
4. Sonstiger Vollzugsaufwand
III. Kosten- und Preiswirkungsklausel
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
a Aufgehobene Informationspflichten:
b Vereinfachte Informationspflichten:
c Neue Informationspflichten:
2. Informationspflichten für Bürger
3. Informationspflichten für die Verwaltung
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1653: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
1. Qualitätsberichte gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V
2. Verzicht auf die Einrichtung von Weiterleitungsstellen
3. Dokumentationspflicht für Vertragsärzte
Drucksache 785/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
... "(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 Absatz 1 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
§ 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
§ 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012
§ 90a Gemeinsames Landesgremium
§ 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
§ 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
§ 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz
§ 303b Datenübermittlung
§ 303c Vertrauensstelle
§ 303d Datenaufbereitungsstelle
§ 303e Datenverarbeitung und -nutzung
§ 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse
§ 321 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 8 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
§ 21
Artikel 10 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
§ 21
Artikel 11 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 28d Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme.
§ 28f Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten.
Artikel 12 Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Artikel 13 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 207/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
... [So erstrebenswert es ist, dass Pflegebedürftige soweit wie möglich selbständig und im eigenen häuslichen Bereich leben können, ist es gleichstellungspolitisch äußerst bedenklich, dass sich die Reformbemühungen der letzten Jahre primär darauf ausrichten, Arrangements für die häusliche Pflege durch die Angehörigen zu finden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 3 FPfZG
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG
Drucksache 150/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "(9) Für Pflegeeinrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt die Kommission nach Absatz 1 gesonderte Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene. Sie hat hierbei pflegewissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Empfehlungen berücksichtigen in besonderer Weise die verschiedenen Formen des Wohnens und der Betreuung. Sie haben dem Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen. Die Länder können auf der Grundlage dieser Empfehlungen durch Rechtsverordnung Regelungen über die jeweils in den Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1aneu - § 2 IfSG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 9 - neu - IfSG und Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 - neu - IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8aneu - § 28 Absatz 1 Satz 2 und 2aneu - IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1aneu - IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 73 Absatz 1 Nummer 2aneu - IfSG
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 4 SGB V
11. Zu Artikel 3 Nummer 4aneu - § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 4bneu - § 172aneu - SGB V
§ 172a Informationsrechte der Verbände
12. Zu Artikel 3 Nummer 4cneu - § 279 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 3aneu - § 66 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB X
'Artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
14. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 - neu - KHEntgG und Nummer 2 § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG
'Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
15. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe e § 114a Absatz 5a Satz 1 und Satz 2 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI
17. Zu Artikel 6aneu - § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG
'Artikel 6a Änderung des Arzneimittelgesetzes
18. Zur Anschubfinanzierung neuer Netzwerke
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 361/1/11
... Bei der Ausgestaltung landesrechtlicher Regelungen sollen die Länder insbesondere die inzwischen sehr ausdifferenzierten Wohn- und Betreuungsformen sowie das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigen. In Heimen oder vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen wohnen pflegebedürftige oder behinderte Menschen. Diese Menschen haben dort ihren Lebensmittelpunkt. Auch wenn insbesondere in Pflegeeinrichtungen bestimmte Hygieneanforderungen dringend zu beachten sind, ist es daher nicht sachgerecht, an diese Einrichtungen die gleichen Hygieneanforderungen wie an Krankenhäuser oder andere medizinische Einrichtungen zu stellen. Dort muss vielmehr auch das "Normalitätsprinzip" beachtet werden.
Drucksache 51/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... 4. 40 vom Hundert bei Erbringung von Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige nach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 27e
§ 64b
§ 84a
§ 87
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 1 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern
2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge
3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich
4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge
5. Sonstige Änderungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IV. Kosten- und Preiswirkungen
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Gesetzliche Änderungen
2. Vollzugsaufwand
VI. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Wirtschaft
2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 7
Drucksache 671/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
... aa) Im Zuge des demografischen Wandels wird die Zahl Pflegebedürftiger massiv steigen. Die Bewältigung der pflegerischen Versorgung heute wie auch in Zukunft wird daher wesentlich von der Bereitschaft und Möglichkeit von Angehörigen und Bezugspersonen abhängen, sich direkt oder indirekt an der Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder oder anderer nahestehender Personen zu beteiligen. Zugleich erlebt unsere Gesellschaft jedoch einen tiefgreifenden Wandel der Erwerbs- und Familienstrukturen, der die ohnehin mangelhafte Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf erschwert. Deshalb müssen bestehende Angebote zur Unterstützung und Entlastung sowohl von erwerbstätigen als auch nicht erwerbstätigen pflegenden Angehörigen und Bezugspersonen deutlich gestärkt bzw. neue geschaffen werden. Notwendig ist ein pflegepolitisches Gesamtkonzept, das insbesondere die Bedingungen für Angehörige und Bezugspersonen pflegebedürftiger Menschen verbessert und ambulante Versorgungsstrukturen konsequent fördert. Es greift zu kurz, allein Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu diskutieren.
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Regelung zur Familienpflegezeit im Kabinett verabschiedet; die Regelung befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Die Familienpflegezeit wird weitere Verbesserungen für Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, die sich Zeit für Verantwortung für ihre hilfe- und pflegebedürftigen Angehörigen nehmen wollen (vgl. Maßnahme Nr. 17 des AP 2011).
Drucksache 63/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 3. Um zu gewährleisten, dass die Qualität der Leistungen von Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen zuverlässig abgebildet wird, ist es nach Auffassung des Bundesrates notwendig, die vereinbarten Kriterien und die Systematik des Transparenzverfahrens zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Es ist besonders dafür Sorge zu tragen, dass die Systematik nicht zu einer Benachteiligung ambulanter Pflegedienste gegenüber stationären Pflegeeinrichtungen führt.
Drucksache 63/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Anlässlich der Kritik an dem Beurteilungsverfahren ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung den GKV-Spitzenverband beauftragt hat, zügig eine wissenschaftliche Begleitung der Einführung der Pflegenoten durchzuführen. Die Evaluation soll gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit die gewählten Qualitätskriterien, inklusive Ausfüllanleitung, das vereinbarte Bewertungssystem sowie das Layout der Transparenzberichte geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige und deren Angehörige valide, verständlich, übersichtlich und vergleichbar darzustellen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 705/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung - StipV )
... 3. besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.
Drucksache 846/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
... "(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Drucksache 275/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Einhaltung der reduzierten Begutachtungsfrist des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Pflegebedürftige, die sich in einem Hospiz befinden oder in häuslicher Umgebung palliativ versorgt werden
Bericht der Bundesregierung über die Einhaltung der reduzierten Begutachtungsfrist des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Pflegebedürftige, die sich in einem Hospiz befinden oder in häuslicher Umgebung palliativ versorgt werden
Drucksache 63/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... Die Evaluation soll gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit die gewählten Qualitätskriterien inklusive Ausfüllanleitung, das vereinbarte Bewertungssystem sowie das Layout der Transparenzberichte geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige und deren Angehörige valide, verständlich, übersichtlich und vergleichbar darzustellen.
Drucksache 52/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
... (1) Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 Buchstabe a
Drucksache 421/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu den Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" (2010/2013(INI))
... 60. stellt fest, dass zu den Haupthindernissen für Erwachsene, die an der allgemeinen und beruflichen Bildung teilhaben möchten, der Mangel an Unterstützungseinrichtungen für deren Familien zählt; fordert die Mitgliedstaaten deshalb dazu auf, unterstützende Maßnahmen ins Leben zu rufen, damit sämtliche Studenten und Arbeitnehmer mit familiären Verpflichtungen (z. B. Betreuung von Kindern und sonstigen pflegebedürftigen Personen) Gelegenheit erhalten, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen auf der Grundlage bewährter Verfahren, die diesbezüglich bei der Programmplanung des Europäischen Sozialfonds mit den Dienstleistungsgutscheinen und hinsichtlich der Vereinbarkeit erprobt wurden, zu aktualisieren bzw. weiterzuentwickeln; vertritt die Auffassung, dass insbesondere die Möglichkeiten des E-Learnings erschlossen werden sollten, da diese eine größere Flexibilität bei der Kombinierung von Bildung, Arbeit und Betreuung gestatten;
Drucksache 661/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... XII (beispielsweise behinderte oder pflegebedürftige Menschen) relevant sein können. Es werden vielmehr die nach den Vorschriften des
Drucksache 508/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (2009/2220(INI))
... M. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jeder sechste Arbeitnehmer einen älteren oder pflegebedürftigen Verwandten oder Freund pflegt,
Drucksache 52/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
Drucksache 167/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetz es nach der Föderalismusreform
... Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vertragsabschlüsse im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG-E zumindest solchen vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers (in Anlehnung an § 3 WBVG-E) zu unterwerfen, die im Zusammenhang mit einer potenziellen späteren Pflegebedürftigkeit des Verbrauchers stehen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG
2. Zu weiteren Informationspflichten
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 WBVG
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu - WBVG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 WBVG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 - neu - WBVG
7. Zu Artikel 1 § 15 WBVG
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
8. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2a - neu - § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI
9. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b § 117 Absatz 1 Satz 1 SGB XI , Buchstabe d § 117 Absatz 3 Satz 1 SGB XI , Buchstabe e § 117 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 167/2/09
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetz es nach der Föderalismusreform
... " in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG alter Fassung gestützt werden kann. Denn dieses Gesetz umfasse nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihren Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können".
Drucksache 127/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
... Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf. Auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag Zeiten nach Absatz 4 und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet. Unterbrechungen der Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. Nicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gelten die in Satz 5 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu zwölf Monaten.
Drucksache 167/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetz es nach der Föderalismusreform
... - und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) als modernes Verbraucherschutzgesetz für ältere Menschen, pflegebedürftige und behinderte Volljährige eingeführt, das die §§ 5 bis 9
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss
§ 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer
§ 5 Wechsel der Vertragsparteien
§ 6 Schriftform und Vertragsinhalt
§ 7 Leistungspflichten
§ 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
§ 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung
§ 11 Kündigung durch den Verbraucher
§ 12 Kündigung durch den Unternehmer
§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
§ 14 Sicherheitsleistungen
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
§ 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 17 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung anderer Gesetze
§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Notwendigkeit der Neuregelung
III. Wesentliche Ziele der Neuregelung
IV. Inhaltliche Schwerpunkte der Neuregelung
1. Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs entsprechend dem Zweck eines modernen Verbraucherschutzgesetzes § 1 und § 2 WBVG
2. Stärkung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers als Voraussetzung selbstbestimmter Entscheidungen des Verbrauchers § 3 WBVG
3. Orientierung der Regelungen zum Vertragsschluss an den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften § 4 und § 6 Absatz 1 und 2 WBVG
4. Aufnahme von Regelungen für einen Wechsel der Vertragsparteien § 5 WBVG
5. Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt des Vertrags § 6 Absatz 3 WBVG
6. Transparenzgesicherte Erweiterung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten als Voraussetzung neuer Wohnformen § 8 WBVG
7. Übernahme und Verbesserung bewährter Regelungen für Vertragsdauer, Leistung, Gegenleistung, Nicht- und Schlechtleistung §§ 7, 9 und § 10 WBVG
8. Neustrukturierung der Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucher und Unternehmer §§ 11 bis 13 WBVG
9. Übernahme der Regelung über Sicherheitsleistungen des Verbrauchers für die Erfüllung seiner Vertragspflichten § 14 WBVG
10. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen und Übergangsvorschrift § 16 und § 17 WBVG
11. Harmonisierung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu § 17
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Drucksache 566/1/09
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetz es nach der Föderalismusreform
... " in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (alter Fassung) gestützt werden könne, obgleich es sowohl öffentliche als auch private Träger in die Pflicht nehme. Das Gesetz ziele nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt auf den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihren Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG gewähre eine "
Drucksache 573/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
... Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.
‚Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 549/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/2335(INI))
... 35. ist der Auffassung, dass angebotene Ausbildungsmöglichkeiten die Bedürfnisse der betreffenden Personen berücksichtigen und für sie geeignet sein sollten; fordert zielgerichtete statt standardisierter Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen, bei denen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, von Personen, die Kinder oder Pflegebedürftige betreuen, und Menschen mit gesundheitlichen Problemen häufig missachtet werden; verweist auf die bewährten Verfahrensweisen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL hinsichtlich gezielter, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmter Ausbildungsstrategien für die arbeitsmarktfernsten Menschen, wobei auch Fähigkeiten anerkannt werden sollten, die nicht durch schriftliche Zeugnisse dokumentiert werden können, sowie Fähigkeiten, die durch außerschulische Bildung erworben wurden;
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.