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316 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Pflegebedürftige"


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0444/05
0121/05
0097/1/05
0901/05
0588/05
0615/05
0894/05
0042/05
0157/1/05
0097/05
0727/1/04
0749/2/04
0983/04
0676/2/04
0676/04B
0012/04
0727/04B
0894/04
0105/04
0365/04
0012/1/04
0818/04
0688/03
Drucksache 674/12

... Durch eine Übergangsregelung werden zur Vermeidung unbilliger Härten die Studierenden, die sich bereits im klinischen Studienabschnitt befinden oder diesen im Wintersemester 2012/13 begonnen haben, von der Neuregelung der Famulatur ausgenommen. Zusätzlich wird Studierenden im klinischen Studienabschnitt Vertrauensschutz gewährt, die zur Unterbrechung ihres Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger gezwungen sind.



Drucksache 815/12

... Es entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von insgesamt etwa 80 Stunden, der die Antragstellung, den Nachweis der Pflegebedürftigkeit, mögliche Änderungsmitteilungen und Verlängerungen mit umfasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 92a
Familienpflegezeit

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 7
Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu § 7

Zu Artikel 3

C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2364: Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes / Familienpflegezeitgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung


 
 
 


Drucksache 511/12

... Mit der Regelung wird im Hinblick auf die bestehende Verfahrenspraxis der Krankenkassen klargestellt, dass chronisch Kranke nicht jedes Jahr aufs Neue ihre dauerhafte Erkrankung nachzuweisen haben. Vom erneuten Nachweis über die weitere Dauer einer Behandlung sollte insbesondere abgesehen werden, wenn beispielsweise anhand des Datenbestandes einer Krankenkasse keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen (z.B. bei Pflegebedürftigen, sofern in der Beurteilung des Pflegebedarfs keine Änderung eingetreten ist, oder bei Dialysepatienten). Im Sinne des Bürokratieabbaus ist gleichzeitig sichergestellt, dass der administrative Aufwand bei den Prüfungen im Sinne des § 62 in einem vernünftigen Rahmen gehalten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.3.1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme

§ 65c
Klinische Krebsregister

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

2. Flächendeckende Etablierung klinischer Krebsregister

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1. Flexibilisierung von Inanspruchnahme und Altersgrenzen

1.2. Verpflichtung zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme

1.3. Erprobung der Ausgestaltung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen

1.4. Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einladungswesen und Qualitätssicherung

1.5. Trennung von Krebsfrüherkennung und Anspruch auf reduzierte Belastungsgrenze

2. Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister

2.1. Notwendige bundeseinheitliche Vorgaben

2.1.1. Festlegung eines einheitlichen Aufgabenprofils

2.1.2. Einrichtung klinischer Krebsregister durch die Länder

2.2. Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen

2.2.1. Festlegung von Fördervoraussetzungen

2.2.2. Förderung durch eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen

2.2.3 Finanzierungsbeteiligung der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe

2.3 Übergangsregelungen

2.4. Aufgabenverteilung bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung

2.5 Angleichung der Dokumentationsanforderungen in strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs

2.6. Transparenz über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V.1. Bund, Länder und Gemeinden

V.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI. Erfüllungsaufwand VI.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2234: Entwurf eines Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

1.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung

2. Flächendeckende Einführung klinischer Krebsregister

2.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

2.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung


 
 
 


Drucksache 703/12

... bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Pflegebedürftigen" die Wörter "einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 703/12




,Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

,Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

,Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

,Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 488/1/12

... Die Bundesregierung hat es versäumt, die notwendigen Weichen für eine umfassende, solidarische, gerechte und zukunftssichere Reform der Pflege zu stellen. Das vom damaligen Bundesminister für Gesundheit Dr. Rösler für 2011 angekündigte "Jahr der Pflege" ist ungenutzt verstrichen. Die Bundesregierung hat es zu Beginn der Legislaturperiode versäumt, die detaillierten Vorschläge zur Umsetzung der Beiratsergebnisse zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff aufzugreifen.



Drucksache 488/12

... "§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7b
Beratungsgutscheine

§ 18a
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f
Weiterentwicklung neuer Wohnformen

§ 53b
Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 97d
Begutachtung durch unabhängige Gutachter

§ 118
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 123
Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

§ 124
Übergangsregelung: Häusliche Betreuung

§ 125
Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

§ 126
Zulageberechtigte

§ 127
Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen

§ 128
Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens

§ 129
Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

§ 130
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 24c
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 24d
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

§ 24e
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 24f
Entbindung

§ 24g
Häusliche Pflege

§ 24h
Haushaltshilfe

§ 24i
Mutterschaftsgeld

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 14
Mutterschaftsgeld

Artikel 10
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 11
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 13
Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 460/12

... Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2495) hat für pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 460/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

c Soziale Pflegeversicherung

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Gesetzliche Krankenversicherung

2. Soziale Pflegeversicherung

3. Öffentliche Haushalte

V. Sonstige Kosten

VI. Nachhaltigkeit

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VIII. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2214: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen


 
 
 


Drucksache 684/12

... Das derzeitige steuerliche Berechnungsschema stammt noch aus Zeiten, in denen die Pflegeheime für die erbrachten Leistungen Gesamtentgelte abgerechnet haben. Aus diesen Gesamtbeträgen war somit für steuerliche Zwecke der Kostenanteil zu bestimmen, der auf die grundsätzlich steuerlich nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (Kosten für Verpflegung und Unterkunft) entfiel. Technisch erfolgt dies bis heute durch die Gegenrechnung einer sogenannten pauschalen Haushaltsersparnis (derzeit 8.004 Euro) bei Auflösung des eigenen Hausstandes der pflegebedürftigen Person.



Drucksache 177/12

... "die Hälfte des Pflegegeldes [...] für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen". Diese Regelung sollte nach der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

Artikel 2
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

VII. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1612: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 608/12

... Der Rettungsdienst ist im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge ein essentieller Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge. Er fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder und ist, traditionell bedingt, im föderalen System sehr unterschiedlich geregelt. Die Landesgesetze enthalten unter anderem Bestimmungen zu bodengebundenem Rettungsdienst, Notfallrettung, Notarztdienst und Krankentransport, aber auch Berg-, Luft- und Wasserrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Rettungsdienst in Großschadenslagen. Zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz besteht eine logische, konzeptionell bedeutende sowie systembedingt unaufhebbare Bindung. Unterhalb der Katastrophenschwelle haben die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf eine qualifizierte, bedarfsgerechte, hilfsfristorientierte und flächendeckende präklinischnotfallmedizinische Versorgung auf dem aktuellen Stand von Wissen und Technik. Diesem Anspruch kann nur ein zukunftsorientiertes, leistungsstarkes und an den Bedürfnissen der Hilfeersuchenden ausgerichtetes Rettungswesen gerecht werden. Der Bund hat hieran Anteil, soweit es um die Zulassung zum Heilberuf des Notfallsanitäters geht, der dazu beitragen soll, die Versorgung der Bundesbürgerinnen und -bürger auf dem aktuell hohen Niveau auch in Zukunft sicherzustellen. Denn es werden sich unter anderem durch die demographische Entwicklung, die strukturellen Veränderungen im Gesundheitswesen und die steigende Anzahl pflegebedürftiger Menschen die Anforderungen an den Rettungsdienst sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zukünftig erhöhen. Die Neuregelung des Berufs ist zwingend erforderlich, um diesen Herausforderungen begegnen zu können.



Drucksache 170/12 (Beschluss)

... "(2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen der Träger, zu unterrichten, zu beraten und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch auf Folgendes besteht:

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Drucksache 170/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 2a - neu - SGB XI und Nummer 3 § 7b SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB XI

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 SGB XI

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XI

5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 8 Absatz 4 - neu - SGB XI

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 18 Absatz 1 Satz 1 und 4 bis 8 SGB XI ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI ,

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Satz 2 SGB XI

10. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 30 SGB XI

§ 30
Dynamisierung

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 34 Absatz 3 SGB XI

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI , Nummer 12 § 38 Satz 4 SGB XI , Nummer 13a - neu - § 39 SGB XI und Nummer 16 Buchstabe a und b § 42 Absatz 2 und 4 SGB XI

§ 39
Häusliche Pflege bei Vertretung der Pflegeperson

13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 38a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 - neu - und Absatz 4 - neu - SGB XI

14. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 40 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB XI

15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 42 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI

17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 45d Absatz 1 SGB XI

18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 45e SGB XI

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen und Weiterentwicklung neuer Wohnformen

19. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI

20. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 - neu - SGB XI

21. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und Nummer 10 - neu - SGB XI

22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB XI

23. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 SGB XI

24. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XI

25. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 82b Satz 1 SGB XI

27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 84 Absatz 2 Satz 4 und Satz 4a - neu - SGB XI , Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI

28. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 85 Absatz 5 Satz 3a - neu - SGB XI

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB XI

30. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 SGB XI und Buchstabe b § 109 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7, 8 - neu - und Nummer 9 - neu - SGB XI

31. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b § 114 Absatz 3 Satz 2a - neu - SGB XI

33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a § 114a Absatz 1 Satz 2 und Satz 2a - neu - SGB XI

34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI

35. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b § 117 Absatz 2 Satz 01, 02 und 03 SGB XI

36. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI

37. Zu Artikel 1 Nummer 47a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 4a - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

38. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 2, § 124 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

39. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI

40. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 124 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB XI

41. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 87a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

43. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 SGB VI

44. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten

45. Zur Verbesserung der Bekämpfung des Abrechnungsbetrugs

46. Zum Versicherungsschutz pflegender Personen


 
 
 


Drucksache 170/2/12

... Neben stationären Pflegeeinrichtungen soll auch ambulant betreuten Wohngruppen die Möglichkeit eröffnet werden, zur Verbesserung der ambulanten Versorgung der Pflegebedürftigen Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. Auch in diesem Fall sollen die besonderen Vergütungsregelungen nach § 87 Absatz 2j und § 87a Absatz 2 Satz 3

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Drucksache 170/2/12




Zu Artikel 3 Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 170/3/12

... "(5) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 135 Euro auf 835 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 210 Euro auf bis zu 1 760 Euro.

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Drucksache 170/3/12




Zu Artikel 1 Nummer 48


 
 
 


Drucksache 40/11

... ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erheblich aus. Hiernach können Ausgaben für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen steuerermäßigend berücksichtigt werden. Für Betreuungsleistungen war eine Ermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch von 1 200 Euro vorgesehen.



Drucksache 374/11

... Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Prozess der Weiterentwicklung der Pflege-Transparenzvereinbarungen eng begleitet. Es ist zu konstatieren, dass die Vereinbarungspartner dieser Aufgabe bisher nicht in ihrer Gesamtheit und im vollem Umfang gerecht geworden sind. Um sowohl die Qualität der Einrichtungen als auch die Transparenz für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen weiter zu verbessern, hat die Bundesregierung daher – auch dem Wunsch relevanter Teile der Selbstverwaltung entsprechend – eine gesetzliche Regelung für ein geeignetes Konfliktlösungsverfahren – Anrufungsmöglichkeit der Schiedsstelle nach § 113b SGB XI - eingebracht. Die Regelung ist im Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des



Drucksache 767/11 (Beschluss)

... 24. Der Bundesrat plädiert dafür, dass eine Förderung von kürzeren (Studien-)Aufenthalten, z.B. in der Form von Teilnahmen an sogenannten "Sommer Akademien" an Hochschulen, möglich wird. Es handelt sich hier häufig um vier- bis achtwöchige Auslandsaufenthalte für Studierende und Nicht-Studierende. Das Angebot diesbezüglich wurde in den letzten Jahren von den Hochschulen stark ausgebaut und stellt eine Alternative für Personen dar, die die Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium sinnvoll nutzen möchten, aber vorübergehend nicht immatrikuliert sind. Eine solche Förderung unterstützt außerdem auch die Partizipation von Personen, denen eine Teilnahme an den üblichen Programmen, verbunden mit längeren Auslandsaufenthalten, aufgrund ihrer familiären Situation bisher nicht möglich war, z.B. junge Mütter oder Personen mit pflegebedürftigen Verwandten.



Drucksache 361/11

... "Stellen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend."

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Drucksache 361/11




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 23
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 111b
Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

§ 295a
Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 97c
Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 6b
Überprüfungsregelung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 134/11

... Der Bundesrat stellt fest, dass in den Pflegeberufen bereits heute eine große Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften besteht. In den nächsten Jahren und Jahrzehnten wird der Bedarf an Pflegekräften infolge der wachsenden Zahl alter und hilfebedürftiger Menschen weiter ansteigen. Um diesen Bedarf zu decken, müssen weitere Personengruppen für den Pflegeberuf gewonnen werden. Dabei bleibt ein hoher Qualitätsstandard der Pflege im Interesse der Pflegebedürftigen absolut unverzichtbar.



Drucksache 767/2/11

... b. Der Bundesrat plädiert dafür, dass eine Förderung von kürzeren (Studien-)Aufenthalten, z.B. in der Form von Teilnahmen an sogenannten "Sommer Akademien" an Hochschulen, möglich wird. Es handelt sich hier häufig um vier- bis achtwöchige Auslandsaufenthalte für Studierende und Nicht-Studierende. Das Angebot diesbezüglich wurde in den letzten Jahren von den Hochschulen stark ausgebaut und stellt eine Alternative für Personen dar, die die Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium sinnvoll nutzen möchten, aber vorübergehend nicht immatrikuliert sind. Eine solche Förderung unterstützt außerdem auch die Partizipation von Personen, denen eine Teilnahme an den üblichen Programmen, verbunden mit längeren Auslandsaufenthalten, aufgrund ihrer familiären Situation bisher nicht möglich war, z.B. junge Mütter oder Personen mit pflegebedürftigen Verwandten.



Drucksache 237/11

... K. in der Erwägung, dass der allgemeine Zugang und erschwingliche, hochwertige Unterstützungsleistungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für ältere Menschen und andere pflegebedürftige Personen wichtig ist für eine gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt und als ein Mittel, um Armut zu verhüten und zu verringern,



Drucksache 130/1/11

... Die vorgesehene Schaffung rechtlicher Regelungen für einen Betäubungsmittel-Notfallvorrat in stationären Hospizen und im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sollte auch auf Alten- und Pflegeheime ausgedehnt werden, da in diesen Einrichtungen immer mehr schwerstpflegebedürftige und multimorbide Menschen versorgt werden und die Palliativversorgung auch in den stationären Einrichtungen für ältere Menschen zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.



Drucksache 150/11 (Beschluss)

... "(9) Für Pflegeeinrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt die Kommission nach Absatz 1 gesonderte Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene. Sie hat hierbei pflegewissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Empfehlungen berücksichtigen in besonderer Weise die verschiedenen Formen des Wohnens und der Betreuung. Sie haben dem Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen. Die Länder können auf der Grundlage dieser Empfehlungen durch Rechtsverordnung Regelungen über die jeweils in den Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

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Drucksache 150/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 IfSG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 - neu - IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 9 - neu - IfSG und Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 28 Absatz 1 Satz 2 und 2a - neu - IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a - neu - IfSG

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 73 Absatz 1 Nummer 2a - neu - IfSG

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG

10. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 111 Absatz 5 Satz 1a und 1b - neu - SGB V

11. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 4 SGB V

13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 4b - neu - § 172a - neu - SGB V

§ 172a
Informationsrechte der Verbände

14. Zu Artikel 3 Nummer 4c - neu - § 274 Absatz 1 Satz 3 SGB V

15. Zu Artikel 3 Nummer 4d - neu - § 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 SGB V

16. Zu Artikel 3a - neu - § 66 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB X

'Artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

17. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 - neu - KHEntgG und Nummer 2 § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG

'Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

18. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 92c Absatz 5 Satz 1 SGB XI

19. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 97c SGB XI ,

20. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI

21. Zu Artikel 6a - neu - § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG

'Artikel 6a Änderung des Arzneimittelgesetzes

22. Zur Anschubfinanzierung neuer Netzwerke

23. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 134/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt fest, dass in den Pflegeberufen bereits heute eine große Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften besteht. In den nächsten Jahren und Jahrzehnten wird der Bedarf an Pflegekräften infolge der wachsenden Zahl alter und hilfebedürftiger Menschen weiter ansteigen. Um diesen Bedarf zu decken, müssen weitere Personengruppen für den Pflegeberuf gewonnen werden. Dabei bleibt ein hoher Qualitätsstandard der Pflege im Interesse der Pflegebedürftigen absolut unverzichtbar.

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Drucksache 134/11 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung


 
 
 


Drucksache 150/11

... "Stellen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend."

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Drucksache 150/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

a Bund

b Länder

c Gesetzliche Krankenversicherung

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 23
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 111b
Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 97c
Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.

Artikel 7
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass, Zielsetzung und wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Mehr Qualität, mehr Wettbewerb, mehr Transparenz über den Stand der Hygiene in der Versorgung

Einrichten einer Schiedsstelle §§ 111 und 111 b SGB V

Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Datenübermittlung § 285 SGB V

Apothekenverzeichnis für die Zentrale Stelle der Einziehung der Arzneimittelrabatte bei Privatversicherten § 293 SGB V

Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität; Pflegetransparenzvereinbarung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Gesetzliche Krankenversicherung

2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

3. Vollzugsaufwand

4. Sonstiger Vollzugsaufwand

III. Kosten- und Preiswirkungsklausel

IV. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

a Aufgehobene Informationspflichten:

b Vereinfachte Informationspflichten:

c Neue Informationspflichten:

2. Informationspflichten für Bürger

3. Informationspflichten für die Verwaltung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

VI. Nachhaltigkeit

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1653: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

1. Qualitätsberichte gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V

2. Verzicht auf die Einrichtung von Weiterleitungsstellen

3. Dokumentationspflicht für Vertragsärzte


 
 
 


Drucksache 785/11

... "(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 Absatz 1 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 785/11




Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64a
Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung

§ 87b
Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)

§ 87c
Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012

§ 90a
Gemeinsames Landesgremium

§ 111c
Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen

§ 116b
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

§ 137e
Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

§ 303a
Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz

§ 303b
Datenübermittlung

§ 303c
Vertrauensstelle

§ 303d
Datenaufbereitungsstelle

§ 303e
Datenverarbeitung und -nutzung

§ 305b
Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse

§ 321
Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 6
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 8
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 9
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

§ 21

Artikel 10
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

§ 21

Artikel 11
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 28d
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme.

§ 28f
Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten.

Artikel 12
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 13
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 207/1/11

... [So erstrebenswert es ist, dass Pflegebedürftige soweit wie möglich selbständig und im eigenen häuslichen Bereich leben können, ist es gleichstellungspolitisch äußerst bedenklich, dass sich die Reformbemühungen der letzten Jahre primär darauf ausrichten, Arrangements für die häusliche Pflege durch die Angehörigen zu finden.

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Drucksache 207/1/11




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 3 FPfZG

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG


 
 
 


Drucksache 150/1/11

... "(9) Für Pflegeeinrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt die Kommission nach Absatz 1 gesonderte Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene. Sie hat hierbei pflegewissenschaftlichen Sachverstand einzubeziehen. Die Empfehlungen berücksichtigen in besonderer Weise die verschiedenen Formen des Wohnens und der Betreuung. Sie haben dem Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen. Die Länder können auf der Grundlage dieser Empfehlungen durch Rechtsverordnung Regelungen über die jeweils in den Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 1aneu - § 2 IfSG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 9 - neu - IfSG und Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 - neu - IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8aneu - § 28 Absatz 1 Satz 2 und 2aneu - IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1aneu - IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 73 Absatz 1 Nummer 2aneu - IfSG

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 111b Absatz 4 SGB V

11. Zu Artikel 3 Nummer 4aneu - § 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 4bneu - § 172aneu - SGB V

§ 172a
Informationsrechte der Verbände

12. Zu Artikel 3 Nummer 4cneu - § 279 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 3aneu - § 66 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB X

'Artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

14. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 - neu - KHEntgG und Nummer 2 § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG

'Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

15. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe e § 114a Absatz 5a Satz 1 und Satz 2 - neu - SGB XI

16. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 115 Absatz 1a Satz 10 bis 13 SGB XI

17. Zu Artikel 6aneu - § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG

'Artikel 6a Änderung des Arzneimittelgesetzes

18. Zur Anschubfinanzierung neuer Netzwerke

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 361/1/11

... Bei der Ausgestaltung landesrechtlicher Regelungen sollen die Länder insbesondere die inzwischen sehr ausdifferenzierten Wohn- und Betreuungsformen sowie das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigen. In Heimen oder vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen wohnen pflegebedürftige oder behinderte Menschen. Diese Menschen haben dort ihren Lebensmittelpunkt. Auch wenn insbesondere in Pflegeeinrichtungen bestimmte Hygieneanforderungen dringend zu beachten sind, ist es daher nicht sachgerecht, an diese Einrichtungen die gleichen Hygieneanforderungen wie an Krankenhäuser oder andere medizinische Einrichtungen zu stellen. Dort muss vielmehr auch das "Normalitätsprinzip" beachtet werden.



Drucksache 51/11

... 4. 40 vom Hundert bei Erbringung von Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige nach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 27e

§ 64b

§ 84a

§ 87

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

§ 1
51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.

Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern

2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge

3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich

4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge

5. Sonstige Änderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Änderungen

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für die Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 671/1/11

... aa) Im Zuge des demografischen Wandels wird die Zahl Pflegebedürftiger massiv steigen. Die Bewältigung der pflegerischen Versorgung heute wie auch in Zukunft wird daher wesentlich von der Bereitschaft und Möglichkeit von Angehörigen und Bezugspersonen abhängen, sich direkt oder indirekt an der Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder oder anderer nahestehender Personen zu beteiligen. Zugleich erlebt unsere Gesellschaft jedoch einen tiefgreifenden Wandel der Erwerbs- und Familienstrukturen, der die ohnehin mangelhafte Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf erschwert. Deshalb müssen bestehende Angebote zur Unterstützung und Entlastung sowohl von erwerbstätigen als auch nicht erwerbstätigen pflegenden Angehörigen und Bezugspersonen deutlich gestärkt bzw. neue geschaffen werden. Notwendig ist ein pflegepolitisches Gesamtkonzept, das insbesondere die Bedingungen für Angehörige und Bezugspersonen pflegebedürftiger Menschen verbessert und ambulante Versorgungsstrukturen konsequent fördert. Es greift zu kurz, allein Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu diskutieren.



Drucksache 190/11

... Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Regelung zur Familienpflegezeit im Kabinett verabschiedet; die Regelung befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Die Familienpflegezeit wird weitere Verbesserungen für Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, die sich Zeit für Verantwortung für ihre hilfe- und pflegebedürftigen Angehörigen nehmen wollen (vgl. Maßnahme Nr. 17 des AP 2011).



Drucksache 63/10

... 3. Um zu gewährleisten, dass die Qualität der Leistungen von Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen zuverlässig abgebildet wird, ist es nach Auffassung des Bundesrates notwendig, die vereinbarten Kriterien und die Systematik des Transparenzverfahrens zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Es ist besonders dafür Sorge zu tragen, dass die Systematik nicht zu einer Benachteiligung ambulanter Pflegedienste gegenüber stationären Pflegeeinrichtungen führt.



Drucksache 63/10 (Beschluss)

... Anlässlich der Kritik an dem Beurteilungsverfahren ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung den GKV-Spitzenverband beauftragt hat, zügig eine wissenschaftliche Begleitung der Einführung der Pflegenoten durchzuführen. Die Evaluation soll gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit die gewählten Qualitätskriterien, inklusive Ausfüllanleitung, das vereinbarte Bewertungssystem sowie das Layout der Transparenzberichte geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige und deren Angehörige valide, verständlich, übersichtlich und vergleichbar darzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/10 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 705/10

... 3. besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.



Drucksache 846/10

... "(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."



Drucksache 275/10

Bericht der Bundesregierung über die Einhaltung der reduzierten Begutachtungsfrist des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Pflegebedürftige, die sich in einem Hospiz befinden oder in häuslicher Umgebung palliativ versorgt werden



Drucksache 63/1/10

... Die Evaluation soll gesicherte Erkenntnisse liefern, inwieweit die gewählten Qualitätskriterien inklusive Ausfüllanleitung, das vereinbarte Bewertungssystem sowie das Layout der Transparenzberichte geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige und deren Angehörige valide, verständlich, übersichtlich und vergleichbar darzustellen.



Drucksache 52/10

... (1) Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 Buchstabe a



Drucksache 421/10

... 60. stellt fest, dass zu den Haupthindernissen für Erwachsene, die an der allgemeinen und beruflichen Bildung teilhaben möchten, der Mangel an Unterstützungseinrichtungen für deren Familien zählt; fordert die Mitgliedstaaten deshalb dazu auf, unterstützende Maßnahmen ins Leben zu rufen, damit sämtliche Studenten und Arbeitnehmer mit familiären Verpflichtungen (z. B. Betreuung von Kindern und sonstigen pflegebedürftigen Personen) Gelegenheit erhalten, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen auf der Grundlage bewährter Verfahren, die diesbezüglich bei der Programmplanung des Europäischen Sozialfonds mit den Dienstleistungsgutscheinen und hinsichtlich der Vereinbarkeit erprobt wurden, zu aktualisieren bzw. weiterzuentwickeln; vertritt die Auffassung, dass insbesondere die Möglichkeiten des E-Learnings erschlossen werden sollten, da diese eine größere Flexibilität bei der Kombinierung von Bildung, Arbeit und Betreuung gestatten;



Drucksache 661/1/10

... XII (beispielsweise behinderte oder pflegebedürftige Menschen) relevant sein können. Es werden vielmehr die nach den Vorschriften des



Drucksache 508/10

... M. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jeder sechste Arbeitnehmer einen älteren oder pflegebedürftigen Verwandten oder Freund pflegt,



Drucksache 52/09

... Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/09




Abschnitt 4
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche

§ 10
Anwendungsbereich

§ 11
Rechtsverordnung

§ 12
Kommission

§ 13
Rechtsfolgen


 
 
 


Drucksache 167/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vertragsabschlüsse im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG-E zumindest solchen vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers (in Anlehnung an § 3 WBVG-E) zu unterwerfen, die im Zusammenhang mit einer potenziellen späteren Pflegebedürftigkeit des Verbrauchers stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG

2. Zu weiteren Informationspflichten

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 WBVG

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu - WBVG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 WBVG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 - neu - WBVG

7. Zu Artikel 1 § 15 WBVG

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

8. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2a - neu - § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI

9. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b § 117 Absatz 1 Satz 1 SGB XI , Buchstabe d § 117 Absatz 3 Satz 1 SGB XI , Buchstabe e § 117 Absatz 4 Satz 1 SGB XI

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 167/2/09

... " in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG alter Fassung gestützt werden kann. Denn dieses Gesetz umfasse nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihren Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können".



Drucksache 127/09

... Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf. Auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag Zeiten nach Absatz 4 und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet. Unterbrechungen der Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. Nicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gelten die in Satz 5 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu zwölf Monaten.



Drucksache 167/09

... - und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) als modernes Verbraucherschutzgesetz für ältere Menschen, pflegebedürftige und behinderte Volljährige eingeführt, das die §§ 5 bis 9

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3
Informationspflichten vor Vertragsschluss

§ 4
Vertragsschluss und Vertragsdauer

§ 5
Wechsel der Vertragsparteien

§ 6
Schriftform und Vertragsinhalt

§ 7
Leistungspflichten

§ 8
Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs

§ 9
Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

§ 10
Nichtleistung oder Schlechtleistung

§ 11
Kündigung durch den Verbraucher

§ 12
Kündigung durch den Unternehmer

§ 13
Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten

§ 14
Sicherheitsleistungen

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

§ 16
Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

§ 17
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung anderer Gesetze

§ 119
Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Notwendigkeit der Neuregelung

III. Wesentliche Ziele der Neuregelung

IV. Inhaltliche Schwerpunkte der Neuregelung

1. Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs entsprechend dem Zweck eines modernen Verbraucherschutzgesetzes § 1 und § 2 WBVG

2. Stärkung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers als Voraussetzung selbstbestimmter Entscheidungen des Verbrauchers § 3 WBVG

3. Orientierung der Regelungen zum Vertragsschluss an den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften § 4 und § 6 Absatz 1 und 2 WBVG

4. Aufnahme von Regelungen für einen Wechsel der Vertragsparteien § 5 WBVG

5. Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt des Vertrags § 6 Absatz 3 WBVG

6. Transparenzgesicherte Erweiterung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten als Voraussetzung neuer Wohnformen § 8 WBVG

7. Übernahme und Verbesserung bewährter Regelungen für Vertragsdauer, Leistung, Gegenleistung, Nicht- und Schlechtleistung §§ 7, 9 und § 10 WBVG

8. Neustrukturierung der Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucher und Unternehmer §§ 11 bis 13 WBVG

9. Übernahme der Regelung über Sicherheitsleistungen des Verbrauchers für die Erfüllung seiner Vertragspflichten § 14 WBVG

10. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen und Übergangsvorschrift § 16 und § 17 WBVG

11. Harmonisierung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu § 17

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 566/1/09

... " in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (alter Fassung) gestützt werden könne, obgleich es sowohl öffentliche als auch private Träger in die Pflicht nehme. Das Gesetz ziele nach seinem Anspruch und dem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt auf den Schutz alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihren Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG gewähre eine "



Drucksache 573/09

... Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/09




‚Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 549/09

... 35. ist der Auffassung, dass angebotene Ausbildungsmöglichkeiten die Bedürfnisse der betreffenden Personen berücksichtigen und für sie geeignet sein sollten; fordert zielgerichtete statt standardisierter Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen, bei denen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, von Personen, die Kinder oder Pflegebedürftige betreuen, und Menschen mit gesundheitlichen Problemen häufig missachtet werden; verweist auf die bewährten Verfahrensweisen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL hinsichtlich gezielter, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmter Ausbildungsstrategien für die arbeitsmarktfernsten Menschen, wobei auch Fähigkeiten anerkannt werden sollten, die nicht durch schriftliche Zeugnisse dokumentiert werden können, sowie Fähigkeiten, die durch außerschulische Bildung erworben wurden;



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.