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"Prozessrecht"


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0663/04B
0458/04B
0455/04B
0441/04
0155/03B
0450/03
0663/03B
Drucksache 211/05 (Beschluss)

... Gegenüber einer vorschnellen Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene hält der Bundesrat allerdings an der in dem Beschluss vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 46/03 (Beschluss)) dargelegten skeptischen Grundhaltung fest, die durch den Verordnungsvorschlag nicht ausgeräumt, sondern eher noch verstärkt worden ist. Dabei verkennt der Bundesrat nicht, dass sich der Europäische Rat von Tampere im Jahre 1999 für die Einführung besonderer gemeinsamer Verfahrensregeln für vereinfachte und beschleunigte grenzüberschreitende Gerichtsverfahren bei Ansprüchen mit geringem Streitwert ausgesprochen hat. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass es im nationalen Zivilprozessrecht zu Verwerfungen kommt und den Parteien rechtsstaatliche Verfahrensgarantien vorenthalten werden.



Drucksache 895/05

... 3. Der Gerichtshof stellte fest, dass zwar „grundsätzlich ... das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht ... nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt“



Drucksache 2/1/05

... Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Stellung geschädigter Kapitalanleger in Schadensersatzprozessen durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und steht damit im Kontext der Bestrebungen der Bundesregierung zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Dabei schlägt der Gesetzentwurf die Führung von Musterverfahren in einer Form vor, die bislang im deutschen Zivilprozessrecht nicht vorgesehen ist und auch nur geschädigten Kapitalanlegern zur Verfügung stehen soll. Neben der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Kapitalanleger soll mit dem Gesetzentwurf außerdem eine Entlastung der Justiz erreicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO

Begründung

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG

Begründung

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG

Begründung

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG

Begründung

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

Begründung

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

Begründung

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

Begründung

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

Begründung

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

Begründung

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

Begründung

14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Begründung

15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 3/1/05

... Es sollte bei den allgemeinen Regeln verbleiben, daher müssen die vorliegenden Formulierungen präzisiert werden (vgl. zum Ganzen Bork, Prozessrechtliche Notiz zum UMAG, ZIP 2005, 66 f.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 AktG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 2a - neu -, 3 Satz 2, 3 AktG , Nr. 10 § 135 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 AktG , Artikel 2 Abs. 3 § 16 WpÜG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 4 AktG

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, Abs. 3a - neu -, Abs. 4 AktG

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, 4 AktG

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 131 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 131 Abs. 2a - neu - AktG

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a § 142 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AktG

12. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 145 Abs. 4 AktG

13. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 146 Satz 2 AktG , Nr. 15 § 148 Abs. 5 Satz 5 AktG

14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

15. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

16. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 AktG

17. Zu Artikel 1 Nr. 11, 15, 31 und 36 §§ 142, 148, 258 und 315 AktG

18. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 2 Satz 8 AktG

19. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 3 Satz 1 AktG

20. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 4 AktG , Nr. 16 § 149 AktG

21. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

22. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

23. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 246a AktG

24. Zu Artikel 2 Abs. 1 § 16 EGAktG

25. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 329/1/05

... Prozessuale Übergangsvorschriften sollten nur dann aufgehoben werden, wenn feststeht, dass alle von ihnen erfassten Übergangsfälle tatsächlich abgewickelt sind. Es spricht viel dafür, dass die Auswirkungen der Aufhebung solcher Vorschriften in der Entwurfsbegründung (in der Allgemeinen Begründung Nummer IV.1., S. 117 sowie in der Einzelbegründung zu Artikel 109) nicht zutreffend dargestellt wird. Nach den Prinzipien des intertemporalen Prozessrechts ist auf ein schwebendes Verfahren grundsätzlich das Prozessrecht in der aktuellen Fassung anzuwenden. Abweichungen können sich nur aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift und aus anderen Grundsätzen des Prozessrechts - insbesondere einem schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der Verfahrensregelung - ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, BGHZ 114, 1). Es spricht einiges dafür, dass auch für die Beachtlichkeit von prozessualen Übergangsregelungen nichts anderes gilt. Die im vorliegenden Entwurf herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 48) betrifft lediglich die Frage, ob ein bereits anhängiges Rechtsmittel zulässig bleibt, wenn mit Wirkung für die Zukunft ein Rechtsmittelausschluss geregelt wird. Wegen der nach alledem bestehenden rechtlichen Risiken einer Aufhebung sollte diese daher unterbleiben, solange die Möglichkeit besteht, dass noch Übergangsfälle anhängig sind. Dies erscheint hinsichtlich des Sechsten Gesetzes zur Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/1/05




2 A.

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 14 Nr. l,1a - neu - § 4 Satz 1 EGGVG

5. Zu Artikel 20

6. Zu Artikel 21

7. Zu Artikel 23

8. Zu Artikel 27 Nr. 1 § 44a Abs. 1 Nr. 2 DRiG

9. Zu Artikel 27 Nr.1a - neu - , Nr. 2 § 107 DRiG

10. Zu Artikel 39 Nr. 1a - neu - § 110a Abs. 7 - neu - BNotO

11. Zu Artikel 42 Nr. 3a - neu - § 216 BRAO

12. Zu Artikel 49 Nr. 5 § 33 EGZPO

13. Zu Artikel 50 Nr. 1 § 142 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ZPO

14. Zu Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe b § 786 Abs. 2 ZPO

15. Zu Artikel 50 Nr. 4 § 1006 Abs. 1 Satz l, 2 ZPO

16. Zu Artikel 109

17. Zu Artikel 123 Nr. 01 - neu - § 55 Abs. 2 BGB

18. Zu Artikel 127 Artikel 8 I. Nr. 8 Abs. 1 GleichberG

19. Zu Artikel 131

20. Zu Artikel 199 Nr. 2 § 41 Abs. 6 Satz 1 VermG

21. Zu Artikel 208 Abs. 6 Achter Abschnitt des EGHGB

22. Zu Artikel 209 Abs. 2 Nr. 01 - neu - Inkrafttreten

2 B.

23. Der Finanzausschuss,


 
 
 


Drucksache 618/05

... nicht anfechtbar, soweit es den Anteil des Beschäftigten betrifft. Ist ein Anfechtungsprozess noch anhängig, so ist nach allgemeinem Zivilprozessrecht für die Entscheidung die geänderte Rechtslage maßgebend.



Drucksache 594/05 (Beschluss)

... Die beabsichtigte Streichung des geltenden Absatzes 2 wird abgelehnt. Hierdurch würde die Erklärung Deutschlands, die unmittelbare Zustellung von Schriftstücken durch Amtspersonen, Beamte oder andere zuständige Personen nicht zuzulassen, hinfällig. Dies würde dazu führen, dass künftig insbesondere die deutschen Gerichtsvollzieher ausländische Zustellungsaufträge innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten und somit - nach den Grundsätzen des deutschen Prozessrechts - auch im Amtsbetrieb generell tätig werden müssten. Dies erscheint auf Grund der bereits hohen Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher nicht hinnehmbar. Eine Personalvermehrung kommt insoweit nicht in Betracht. Zudem sind die Gerichtsvollzieher mit einer Ausführung ausländischer Zustellungsaufträge, insbesondere einer Anwendung der Bestimmungen der EG-Zustellungsverordnung, bislang weder befasst noch vertraut.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 594/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 7 Abs. 2

2. Zu Artikel 8 Abs. 1

3. Zum Formblatt zu Artikel 10

4. Zu Artikel 11 Abs. 2

5. Zu Artikel 14

6. Zu Artikel 15


 
 
 


Drucksache 3/05 (Beschluss)

... Es sollte bei den allgemeinen Regeln verbleiben, daher müssen die vorliegenden Formulierungen präzisiert werden (vgl. zum Ganzen Bork, Prozessrechtliche Notiz zum UMAG, ZIP 2005, 66 f.).



Drucksache 551/04 (Beschluss)

... Durch die Einführung neuer Straftatbestände und die Erweiterung des Haftrechts kann mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau abschätzbar ist. Abgesehen davon wird das Vorhaben Bund, Länder und Gemeinden voraussichtlich nicht mit nennenswerten Mehrkosten belasten. Da sich der Entwurf auf Änderungen und Ergänzungen von Strafvorschriften und des Strafprozessrechts beschränkt, welche die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten belasten, sind Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt nicht zu erwarten.



Drucksache 747/04

... 1. Der Zivilrichter ist nicht nur für die prozessrechtsgemäße Durchführung des streitigen Verfahrens verantwortlich. Soweit eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits möglich und sachgerecht erscheint, hat er im Interesse der Parteien wie auch der Justiz auf eine solche Konfliktlösung hinzuwirken. Dass in bestimmten Fallgestaltungen eine einvernehmliche Regelung des Streitstoffs wesentlich mehr zum Rechtsfrieden beitragen kann als ein streitiges Urteil, ist unbestritten.



Drucksache 663/04

... Die vorgesehenen Änderungen der Prozessordnungen, mit denen die prozessrechtliche Situation der von einem Gehörsverstoß betroffenen Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren verbessert wird, haben keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen.



Drucksache 983/04

Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen



Drucksache 663/1/04

... Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten erscheint es angezeigt, nicht lediglich in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. S. 53 f. der Vorlage), sondern im Gesetz selbst klarzustellen, dass der Lauf der gesetzlichen Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge nicht davon abhängt, ob das Gericht der angegriffenen Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat, mit der die Verfahrensbeteiligten (auch) über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Einlegung einer Anhörungsrüge informiert werden. Die Notwendigkeit einer solchen Klarstellung liegt insbesondere im Bereich des Verwaltungs- und des Sozialprozessrechts nahe, da § 58 Abs. 1



Drucksache 543/04 (Beschluss)

... Die gewählte Formulierung erlaubt nur den Ländern, in eigener Verantwortung eine Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten zu bestimmen und schließt eine Regelung durch Bundesgesetz aus. Dem Bundesgesetzgeber obliegt es allerdings, auf Grund seiner Kompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die für die zusammengelegten Gerichtsbarkeiten erforderlichen prozessrechtlichen Anpassungen vorzunehmen.



Drucksache 544/04 (Beschluss)

... In § 3 Abs. 1 werden die sachlichen und instanziellen Zuständigkeiten der einheitlichen Fachgerichte und der einheitlichen Oberfachgerichte geregelt. Die Vorschrift knüpft an die bestehenden Regelungen des Verwaltungs-, Sozial- und Finanzprozessrechts an und weist den einheitlichen Gerichten die Zuständigkeit für diejenigen Streitigkeiten zu, über die nach den bezeichneten Prozessordnungen die Gerichte zu entscheiden hätten, die nach § 1 zu einheitlichen Gerichten zusammengeführt worden sind. Bei den einheitlichen Fachgerichten liegt hierbei die Zuständigkeit für diejenigen Streitigkeiten, die den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten zugewiesen sind (vgl. insbesondere §§ 40, 45

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/Sonstige Kosten)

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz)

Artikel 1
Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte - GOF -)

§ 1
Errichtung einheitlicher Fachgerichte und eines einheitlichen Oberfachgerichts

§ 2
Änderung der Gerichtsorganisation

§ 3
Zuständigkeiten der einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte

§ 4
Spruchkörper

§ 5
Besetzung der Gerichte

§ 6
Bildung und Besetzung der Spruchkörper, Verfahren, Entscheidungen, Rechtsmittel, Wiederaufnahme des Verfahrens, Kosten und Vollstreckung

§ 7
Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichte

§ 8
Präsidium und Geschäftsverteilung

§ 9
Geschäftsstelle

§ 10
Dienstaufsicht

§ 11
Rechts- und Amtshilfe

§ 12
Vertreter des öffentlichen Interesses

§ 13
Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung

§ 14
Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1

§ 15
Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2

§ 16
Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 3

§ 17
Präsidialrat

§ 18
Personalvertretung

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 5
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 726/04

... Absatz 1 enthält eine Verpflichtung zur Überwachung von Bankgeschäften. Kontobewegungen, die während eines bestimmten künftigen Zeitraums vorgenommen werden, sollen überwacht werden. Diese Vorschrift war während der Verhandlungen äußerst umstritten, da eine Reihe von Mitgliedstaaten, auch Deutschland, aus rechtlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Inanspruchnahme Dritter für die Strafverfolgung keine Kontoüberwachungen in Echtzeit vornehmen können. Nach Absatz 3 steht es jedem Mitgliedstaat daher frei, die Entscheidung „unter gebührender Berücksichtigung seines innerstaatlichen Rechts“ zu treffen. Nach deutschem Strafprozessrecht ist allenfalls ein periodisches Auskunftsersuchen in dem Sinne möglich, dass in gewissen Zeitabständen rückwirkende Kontoabfragen durch die Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden. Solche Kontoabfragen sind aber nicht uneingeschränkt zulässig. Die §§ 94, 95



Drucksache 663/04 (Beschluss)

... Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten erscheint es angezeigt, nicht lediglich in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. S. 53 f. der Vorlage), sondern im Gesetz selbst klarzustellen, dass der Lauf der gesetzlichen Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge nicht davon abhängt, ob das Gericht der angegriffenen Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat, mit der die Verfahrensbeteiligten (auch) über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Einlegung einer Anhörungsrüge informiert werden. Die Notwendigkeit einer solchen Klarstellung liegt insbesondere im Bereich des Verwaltungs- und des Sozialprozessrechts nahe, da § 58 Abs. 1



Drucksache 458/04 (Beschluss)

... Die neuen Instrumentarien im Zivilprozessrecht, insbesondere das neue Verfahren auf Erlass der vorläufigen Zahlungsanordnung, werden in einer nicht quantifizierbaren Zahl von Fällen zu einem erhöhten Verfahrensaufwand bei den Gerichten und zum Teil auch zu Aufwendungen der Staatskasse für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 458/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte (Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand/Vollzugsaufwand)

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen

Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Artikel 11
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 12
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 14
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16
Überleitungsvorschrift zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen

II. Allgemeine Zielsetzung des Entwurfs

1. Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs

2. Änderungen der Zivilprozessordnung

3. Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Aktiengesetzes

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

- Qualifiziertes Privatgutachten

- Gerichtliches Sachverständigengutachten

- Zweifelhafter Gegenbeweis

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17


 
 
 


Drucksache 455/04 (Beschluss)

... , wonach Gesetzgebung und Auslegung nicht bis in alle Einzelheiten auf den Stand der Rechtsprechung und Prozessrechtslehre bei Inkrafttreten des Grundgesetzes habe festgelegt und jede weitere Veränderung im Verständnis des prozessualen Verfahrensgegenstandes und der Rechtskraftwirkung habe ausgeschlossen werden sollen). Entzieht sich demzufolge das Wiederaufnahmerecht auch zu Ungunsten des Verurteilten nicht einer Weiterentwicklung und Veränderung, so bestehen materiellrechtlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ist Artikel 103 Abs. 3 GG als Basisgarantie nach Vorgabe der Grundrechte, des Verhältnismäßigkeits- und des Vertrauensprinzips sowie der Erfordernisse des seinerseits rechtsstaatlich fundierten strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes zu bestimmen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., Artikel 103 Abs. 3 Rnr. 266), so ist eine Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zu Ungunsten jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn das Festhalten an der Rechtskraft des Urteils zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würde (vgl. Schmid-Aßmann, a.a.O., Rnr. 270). So liegt es hier. Die Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zu Ungunsten durch Ergänzung des § 362

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Drucksache 455/04 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 441/04

... Mit der Novelle wird die Ausgestaltung des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und der Ausnahmen von diesem Verbot an das europäische Recht (Art. 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) angepasst. Wie im europäischen Recht wird das bisherige Anmelde- und Genehmigungssystem für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen abgeschafft. Auch die kartellbehördlichen Befugnisse werden dem europäischen Recht angepasst. Damit verbunden ist die Verbesserung der zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten von Marktbeteiligten und Verbänden sowie der bußgeldrechtlichen Sanktionen. Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wird der vorläufige Rechtsschutz gegen Freigabeentscheidungen des Bundeskartellamts und Erlaubnisse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit an die Rechtsschutzanforderungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts angeglichen. Für Presseunternehmen werden Anzeigenkooperationen vom Kartellverbot freigestellt. Außerdem ermöglicht das Gesetz den Zusammenschluss von Zeitungen und Zeitungsverlagen, auch wenn dieser zu einer marktbeherrschenden Stellung führt. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Zeitungen langfristig als publizistische Einheiten erhalten bleiben.



Drucksache 155/03 (Beschluss)

... Defizite im Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personengruppen im Strafverfahren sind weder bekannt geworden, noch werden sie von der Kommission aufgezeigt. Die handelnden Organe sind dem Beschuldigten nach deutschem Prozessrecht zu Schutz und Fürsorge verpflichtet. Wird eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt, so sind entsprechende

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Drucksache 155/03 (Beschluss)




4. Zu den in dem Grünbuch angesprochenen Themen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

5. Erster Bereich - Vertretung durch einen Rechtsbeistand

6. Zweiter Bereich - Beiziehung von Gerichtsübersetzern und -dolmetschern

7. Dritter Bereich - Angemessener Schutz für besonders schutzbedürftige Personen

8. Fünfter Bereich - Kenntnis bestehender Rechte/Letter of Rights

9. Sechster Bereich - Konsularischer Beistand


 
 
 


Drucksache 450/03

... - die allgemeine Auflage, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu ergreifen, wozu auch einstweilige Maßnahmen und Rechtsbehelfe zählen, die eine abschreckende Wirkung haben; - grundlegende Aspekte des Verwaltungs- und Zivilprozessrechts: faire und gerechte Verfahren, Regeln für die Beweisführung;



Drucksache 663/03 (Beschluss)

... Mit Ausnahme des Verfassungsprozessrechts werden in keiner anderen Gerichtsordnung die Verfahrensbeteiligten in einem vergleichbaren Umfang von Gerichtsgebühren freigestellt wie im



Drucksache 32/18 PDF-Dokument



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Drucksache 109/17 PDF-Dokument



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Drucksache 260/17 PDF-Dokument



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Drucksache 491/14 PDF-Dokument



Drucksache 503/12 PDF-Dokument



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Drucksache 538/10(zu) PDF-Dokument



Drucksache 538/1/10 PDF-Dokument



Drucksache 543/16 PDF-Dokument



Drucksache 546/14 PDF-Dokument



Drucksache 547/14 PDF-Dokument



Drucksache 550/06 PDF-Dokument



Drucksache 565/06 PDF-Dokument



Drucksache 600/10 PDF-Dokument



Drucksache 606/16 PDF-Dokument



Drucksache 612/16 PDF-Dokument



Drucksache 633/15 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.