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"Psychische"


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0918/04
0870/04
0105/04
0455/04B
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Drucksache 66/1/17

... Bei der Regelung zur Förderung von Patientenverfügungen ist jedoch die besondere Situation psychisch kranker Menschen zu beachten. Die Erfahrung zeigt, dass viele der Patientenverfügungen rechtlich keinen Bestand haben und in ihrer Reichweite Anlass zum Zweifel bieten. Dies betrifft oft die Inhalte und ebenso häufig die Erstellungszeiten (Bestand zu diesem Zeitpunkt freie Willensbestimmung?). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insbesondere für den psychiatrischen Kontext die Möglichkeit einer im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgeschlossenen Behandlungsvereinbarung als Sonderform einer Patientenverfügung betont, deren Zustandekommen sowie die Verbindlichkeit für den mitzeichnenden Arzt erläutert. Als wesentlich für die Behandlungsvereinbarung wird die Beratung durch den Arzt gesehen, welche Festlegungen praktisch durchführbar sind. Die Festlegungen werden von dem einwilligungsfähigen Betreuten schriftlich niedergelegt und beinhalten, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe oder die Art und Weise der Behandlung einwilligt oder sie untersagt. Die Behandlungsvereinbarung ist demgemäß bei Menschen mit psychischen Erkrankungen die gegenüber der "klassischen" Patientenverfügung vorzuziehende Variante.



Drucksache 743/17 (Beschluss)

... Die Auswirkungen der erlittenen Unrechtsmaßnahmen in Haft und anderen Lebensbereichen haben oft zu psychischen Traumatisierungen geführt, deren Auswirkungen sich teilweise erst lange nach den auslösenden Ereignissen zeigen, teilweise auch die Betroffenen lange Zeit daran hindern, ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn die Wiederbeschäftigung mit den Ereignissen im Rahmen administrativer Verfahren, Begutachtungen und Ähnlichem birgt die Gefahr einer Retraumatisierung, so dass Betroffene erst spät den Mut finden, sich auf diese Weise erneut mit ihrer Geschichte zu befassen. Derartige Fälle können nicht quantifiziert werden; es kann allerdings festgehalten werden, dass die praktischen Erfahrungen beachtliche Indizien für dieses Problem ergeben haben.



Drucksache 383/17

... 1. Sowohl im öffentlichen Dienst wie auch in anderen Berufsfeldern sind Beschäftigte immer häufiger Angriffen ausgesetzt. Dies betrifft nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch verbale oder im Internet begangene Angriffe auf deren Würde. Der Bundesrat verurteilt jedwede Form der physischen oder psychischen Gewalt gegen Beschäftigte, ganz gleich ob es sich um Angriffe auf Polizeivollzugskräfte, private Sicherheitsdienste, Rettungs- und Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcentern, Sozial- und Finanzämtern, von privaten und öffentlichen Verkehrs-, Gesundheits- oder Pflegediensten oder andere Berufsgruppen handelt.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Auch Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle, die wegen ihrer sexuellen Identität in ihrer Heimat verfolgt, diskriminiert oder häufig Opfer von Gewalt wurden, müssen besonders geschützt werden. Das ist notwendig, damit ihnen keine weitere Gewalt widerfährt, sie nicht abermals traumatisiert und erneute psychische und physische Belastungen vermieden werden. Neben der Prävention ist insbesondere die Hilfe und Unterstützung der von Gewalt und Diskriminierung betroffenen homo-, trans- und intersexuellen Menschen wichtig.



Drucksache 380/17

... Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Dem wird der Strafrahmen im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht gerecht. Zudem erscheint die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Absatz 3 des



Drucksache 117/17

... Eine molekulargenetische Untersuchung von äußerlich nicht erkennbaren genetischen Anlagen des Betroffenen und genetisch bedingten Merkmalen wie psychischen, charakter- oder krankheitsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen oder Erbanlagen wird ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 103, 21 Rn. 50 - zitiert nach juris). So untersagt § 81e Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3



Drucksache 66/17

... Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB einwilligen. Dies führt zu einer Schutzlücke in den Fällen, in denen sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Denn in diesen Fällen darf mangels Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt werden. Die strikte gesetzliche Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung hat zur Folge, dass einwilligungsunfähige Betreute, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden können, faktisch aber nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, oder sich nicht entfernen wollen, nicht gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass Betreute, die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem erwähnten Beschluss entschieden, dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des



Drucksache 127/17

... Gesetzbuchs (BGB) erleiden. Dafür müssen psychische Beeinträchtigungen wie von den nahen Angehörigen empfundene Trauer und Schmerz medizinisch fassbar sein und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (grundlegend: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 165 f.; zuletzt: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246, 2247). Abgesehen von diesem Schadensersatz bei sogenanntem Schockschaden kann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung. Auch eigene Schmerzensgeldansprüche, die von den Hinterbliebenen als Rechtsnachfolger des Getöteten geltend gemacht werden könnten, hat der Getötete in der Regel nicht erworben. Tritt der Tod sofort durch die schädigende Handlung ein, verliert der Geschädigte in diesem Moment die für die Entstehung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderliche Rechtsfähigkeit.



Drucksache 314/1/17

... Auch Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle, die wegen ihrer sexuellen Identität in ihrer Heimat verfolgt, diskriminiert oder häufig Opfer von Gewalt wurden, müssen besonders geschützt werden. Das ist notwendig, damit ihnen keine weitere Gewalt widerfährt, sie nicht abermals traumatisiert und erneute psychische und physische Belastungen vermieden werden. Neben der Prävention ist insbesondere die Hilfe und Unterstützung der von Gewalt und Diskriminierung betroffenen homo-, trans- und intersexuellen Menschen wichtig.



Drucksache 743/17

... Die Auswirkungen der erlittenen Unrechtsmaßnahmen in Haft und anderen Lebensbereichen haben oft zu psychischen Traumatisierungen geführt, deren Auswirkungen sich teilweise erst lange nach den auslösenden Ereignissen zeigen, teilweise auch die Betroffenen lange Zeit daran hindern, ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn die Wiederbeschäftigung mit den Ereignissen im Rahmen administrativer Verfahren, Begutachtungen und ähnlichem birgt die Gefahr einer Retraumatisierung, so dass Betroffene erst spät den Mut finden, sich auf diese Weise erneut mit ihrer Geschichte zu befassen. Derartige Fälle können nicht quantifiziert werden; es kann allerdings festgehalten werden, dass die praktischen Erfahrungen beachtliche Indizien für dieses Problem ergeben haben.



Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Bei der Regelung zur Förderung von Patientenverfügungen ist jedoch die besondere Situation psychisch kranker Menschen zu beachten. Die Erfahrung zeigt, dass viele der Patientenverfügungen rechtlich keinen Bestand haben und in ihrer Reichweite Anlass zum Zweifel bieten. Dies betrifft oft die Inhalte und ebenso häufig die Erstellungszeiten (Bestand zu diesem Zeitpunkt freie Willensbestimmung?). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insbesondere für den psychiatrischen Kontext die Möglichkeit einer im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgeschlossenen Behandlungsvereinbarung als Sonderform einer Patientenverfügung betont, deren Zustandekommen sowie die Verbindlichkeit für den mitzeichnenden Arzt erläutert. Als wesentlich für die Behandlungsvereinbarung wird die Beratung durch den Arzt gesehen, welche Festlegungen praktisch durchführbar sind. Die Festlegungen werden von dem einwilligungsfähigen Betreuten schriftlich niedergelegt und beinhalten, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe oder die Art und Weise der Behandlung einwilligt oder sie untersagt. Die Behandlungsvereinbarung ist demgemäß bei Menschen mit psychischen Erkrankungen die gegenüber der "klassischen" Patientenverfügung vorzuziehende Variante.



Drucksache 383/17 (Beschluss)

... 1. Sowohl im öffentlichen Dienst wie auch in anderen Berufsfeldern sind Beschäftigte immer häufiger Angriffen ausgesetzt. Dies betrifft nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch verbale oder im Internet begangene Angriffe auf deren Würde. Der Bundesrat verurteilt jedwede Form der physischen oder psychischen Gewalt gegen Beschäftigte, ganz gleich ob es sich um Angriffe auf Polizeivollzugskräfte, private Sicherheitsdienste, Rettungs- und Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcentern, Sozial- und Finanzämtern, von privaten und öffentlichen Verkehrs-, Gesundheits- oder Pflegediensten oder andere Berufsgruppen handelt.



Drucksache 222/17

... 2. bei dem Patienten eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Opioidabhängigkeit verbunden mit schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen bei derzeit überwiegend intravenösem Konsum vorliegt,



Drucksache 117/1/17

... , 4. Auflage 2014, § 81e Rn. 9). Ziel und Zweck der Regelungen über die Beschränkung der DNA-Analyse war es, "die Ausforschung schutzbedürftiger genetischer Anlagen des Betroffenen und die Feststellung genetisch bedingter schutzbedürftiger Persönlichkeitsmerkmale einem ausdrücklichen Verbot" zu unterstellen (BT-Drucksache 13/667, S. 7). Dies gilt beispielsweise für psychische, charakter- und krankheitsbezogene Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften, Krankheiten oder Krankheitsanlagen (BT-Drucksache 13/350, S. 12). Die Untersuchung von DNA-fähigem Material auf Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe, biologisches Alter sowie biogeographische Herkunft berührt - wie auch die Untersuchung auf das Geschlecht (vgl. LöweRosenberg/Krause,



Drucksache 383/1/17

... "- dem Umgang mit schwierigen Personengruppen, wie Personen mit fremdaggressivem Verhalten aufgrund einer psychischen Störung oder Alkohol- oder Drogeneinfluss, sozial auffällige Personen, Personen mit Forderungen, die nicht erfüllt werden können,"



Drucksache 460/17

... (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, für den anderen Ehegatten gemäß § 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen sowie ärztliche Aufklärungen nach § 630e Absatz 4 entgegenzunehmen, wenn der andere Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diese Angelegenheiten nicht besorgen kann. Der Ehegatte ist dazu nicht berechtigt, wenn



Drucksache 399/16

... Trotz der großen zeitlichen ebenso wie physischen und psychischen Belastung, die mit der Übernahme familiärer Betreuungsaufgaben verbunden ist, entscheidet sich bereits jetzt jedes Jahr eine bedeutende Zahl von Absolventinnen und Absolventen der ersten juristischen Prüfung, die solche Betreuungsaufgaben wahrnehmen, daneben zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes und legt zum überwiegenden Teil erfolgreich die zweite Staatsprüfung ab. Die zeitliche Verpflichtung durch die Ausbildung in den Pflicht- und Wahlstationen und in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften bleibt für diese Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unverändert bestehen, wodurch die individuelle Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung, die einen wesentlichen Zeitanteil des Vorbereitungsdienstes einnimmt, notgedrungen in den Hintergrund tritt. Die Einführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wäre geeignet, diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine flexible Einteilung ihrer Ausbildungszeit zu ermöglichen und damit ihre und die Lebensqualität der von ihnen betreuten minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, sich in einem zeitlichen Umfang individuell auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten, wie er Kandidatinnen und Kandidaten, die keine familiären Betreuungsaufgaben übernehmen, bereits jetzt zur Verfügung steht.



Drucksache 162/1/16

... Besonders augenfällig tritt das Missverhältnis beim Vergleich des Beischlafs mit einem durch körperliche oder psychische Behinderung im bisherige Sinne widerstandsunfähigen Opfer und dem Beischlaf mit einem Opfer, das im Falle des Widerstands - möglicherweise ohne jeden objektiven Anhaltspunkt - ein empfindliches Übel befürchtet, zu Tage. Während es im ersten Fall durchaus sachgerecht ist, dieselbe Strafe wie im Falle der Vergewaltigung eines nicht widerstandsunfähigen Opfers durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzudrohen (§ 177 Absatz 2 StGB), ist das im zweiten Fall nicht so. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes als Beispielfall für § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E genannt, dass sich eine Angestellte auf das sexuelle Ansinnen eines Vorgesetzten einlässt, weil sie ansonsten ihre Kündigung befürchtet. Vergleichbar einzuschätzen wäre wohl der Fall, dass sich eine Ehefrau weiterhin auf den Beischlaf mit ihrem Ehemann einlässt, weil sie befürchtet, dieser werde sich ansonsten - mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für sie - scheiden lassen. Es drängt sich auf, dass es sich bei solchen Fallkonstellationen auch im Falle des Beischlafs nicht um Geschehnisse handelt, die eine Einstufung als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren rechtfertigen.



Drucksache 505/16 (Beschluss)

... (1) Soweit ein volljähriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden Willen geäußert noch eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist, gilt sein volljähriger Ehegatte als bevollmächtigt,



Drucksache 399/16 (Beschluss)

... Trotz der großen zeitlichen ebenso wie physischen und psychischen Belastung, die mit der Übernahme familiärer Betreuungsaufgaben verbunden ist, entscheidet sich bereits jetzt jedes Jahr eine bedeutende Zahl von Absolventinnen und Absolventen der ersten juristischen Prüfung, die solche Betreuungsaufgaben wahrnehmen, daneben zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes und legt zum überwiegenden Teil erfolgreich die zweite Staatsprüfung ab. Die zeitliche Verpflichtung durch die Ausbildung in den Pflicht- und Wahlstationen und in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften bleibt für diese Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unverändert bestehen, wodurch die individuelle Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung, die einen wesentlichen Zeitanteil des Vorbereitungsdienstes einnimmt, notgedrungen in den Hintergrund tritt. Die Einführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wäre geeignet, diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine flexible Einteilung ihrer Ausbildungszeit zu ermöglichen und damit ihre und die Lebensqualität der von ihnen betreuten minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, sich in einem zeitlichen Umfang individuell auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten, wie er Kandidatinnen und Kandidaten, die keine familiären Betreuungsaufgaben übernehmen, bereits jetzt zur Verfügung steht.



Drucksache 121/16

... Der Verabreichung ohne Wissen der Betroffenen steht die Verabreichung gegen ihren Willen gleich, d.h. eine Verabreichung mit Gewalt (vis absoluta und vis compulsiva) oder durch Täuschung. Psychischer Druck allein reicht nicht aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Grundsatz

§ 2
Anspruchsberechtigung

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Verfahren

§ 5
Beirat

§ 6
Aufklärung des Sachverhalts

§ 7
Datenschutz

§ 8
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und bisherige Aufarbeitung

II. Einsatz von Dopingsubstanzen in der DDR, gesundheitliche Folgen

III. Geschichtlicher Hintergrund und Organisation des Dopings in der DDR

IV. Konzeption des Gesetzes und organisatorische Ausgestaltung des Fonds

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3582: Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 428/5/16

... Aus Sicht des Bundesrates sollte daher eine zeitliche Perspektive dafür geschaffen werden, dass die Fachleistungen für Menschen mit Behinderung vollständig unabhängig vom Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens erbracht werden. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist Relikt eines vom bisherigen Fürsorgecharakter geprägten Verständnisses der Eingliederungshilfe als Ausgleich von physischen oder psychischen Defiziten. Die Fachleistungen der neu konzipierten Eingliederungshilfe folgen dagegen dem inklusiven Ansatz der UN-BRK, unter deren Geltung allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang ermöglicht werden soll. Hieraus ergibt sich ein umfassender Auftrag an den Staat, die Voraussetzungen für gleichberechtigte Teilhabe zu schaffen.



Drucksache 505/16

... (1) Soweit ein volljähriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden Willen geäußert noch eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist, gilt sein volljähriger Ehegatte als bevollmächtigt,



Drucksache 295/1/16

... Dieser Vorgabe wird durch den Gesetzentwurf nicht vollständig entsprochen, weil es auch in Staaten, in denen "grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien" eingehalten werden, in Folge der Nutzung der übermittelten Daten etwa zu politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung kommen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Datennutzung zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe führen kann. Jedenfalls die Situation vor der Hinrichtung stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verursachung erheblicher psychischer Leiden und somit eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der EMRK dar (vgl. Urteil vom 7. Juli 1989, Soering/Vereinigtes Königreich EGMR-E 4, 376 ff.).



Drucksache 793/1/16

... Diese Behandlung stellt gleichwohl einen ebenso weitreichenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, wie dies bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Fall ist. Bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besteht zwar grundsätzlich eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, dennoch muss die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis zu selbständigem und selbstverantwortlichem Handeln und insoweit der natürliche Wille berücksichtigt werden. Insbesondere bei einer Behandlung einer psychischen Erkrankung, die oftmals einer Unterbringung in einem Krankenhaus zugrunde liegt, kann ein Eingriff in die Selbstbestimmung weitere schwerwiegende psychische Folgen verursachen. Eine Beistellung einer unabhängigen Entscheidung soll einer mehrpoligen Grundrechtssituation zwischen Kindeswohl und Elternrecht Rechnung tragen. Neben den Willen der Eltern wird insoweit zusätzlich eine Genehmigung des Gerichtes gestellt.



Drucksache 295/16 (Beschluss)

... Dieser Vorgabe wird durch den Gesetzentwurf nicht vollständig entsprochen, weil es auch in Staaten, in denen "grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien" eingehalten werden, in Folge der Nutzung der übermittelten Daten etwa zu politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung kommen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Datennutzung zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe führen kann. Jedenfalls die Situation vor der Hinrichtung stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verursachung erheblicher psychischer Leiden und somit eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK dar (vgl. Urteil vom 7. Juli 1989, Soering/Vereinigtes Königreich EGMR-E 4, 376 ff.).



Drucksache 162/16 (Beschluss)

... Besonders augenfällig tritt das Missverhältnis beim Vergleich des Beischlafs mit einem durch körperliche oder psychische Behinderung im bisherige Sinne widerstandsunfähigen Opfer und dem Beischlaf mit einem Opfer, das im Falle des Widerstands - möglicherweise ohne jeden objektiven Anhaltspunkt - ein empfindliches Übel befürchtet, zu Tage. Während es im ersten Fall durchaus sachgerecht ist, dieselbe Strafe wie im Falle der Vergewaltigung eines nicht widerstandsunfähigen Opfers durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzudrohen (§ 177 Absatz 2 StGB), ist das im zweiten Fall nicht so. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes als Beispielfall für § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E genannt, dass sich eine Angestellte auf das sexuelle Ansinnen eines Vorgesetzten einlässt, weil sie ansonsten ihre Kündigung befürchtet. Vergleichbar einzuschätzen wäre wohl der Fall, dass sich eine Ehefrau weiterhin auf den Beischlaf mit ihrem Ehemann einlässt, weil sie befürchtet, dieser werde sich ansonsten - mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für sie - scheiden lassen. Es drängt sich auf, dass es sich bei solchen Fallkonstellationen auch im Falle des Beischlafs nicht um Geschehnisse handelt, die eine Einstufung als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren rechtfertigen.



Drucksache 801/1/16

... Auf Grund der physischen und psychischen Belastung bei der fahrpraktischen Ausbildung ist die bisher bewährte Regelung zum Schutz der Fahrschüler sowie aus Verkehrssicherheitsgründen weiterhin notwendig und angebracht.



Drucksache 18/16

... ) kann bei einer Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit eine Vielzahl an Funktionsstörungen in sehr unterschiedlicher Ausprägung vorliegen. Zum Beispiel kann bei einem Menschen, bei dem gutachterlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 festgestellt worden ist, die Sprache deutlich betroffen sein, während bei anderen Menschen zum Beispiel eine reduzierte psychische Belastbarkeit und Störung der sozialen Einordnung im Vordergrund stehen. Eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter von etwa zehn bis zwölf Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient von etwa 70 bis 60) liegt nach der



Drucksache 572/16

... Vor allem in dicht besiedelten Räumen stellt der Straßenverkehrslärm eine große Belastung für die Menschen dar. Dauerhaft erhöhte Lärmpegel sind ein ernst zu nehmendes Umwelt- und Gesundheitsproblem. Verkehrslärm kann sich negativ auf die psychische wie auch die körperliche Gesundheit auswirken. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht davon aus, dass ein konsistenter Zusammenhang zwischen Verkehrslärm und Herz-Kreislauf-Erkrankungen besteht. Der ganz überwiegende Teil der von Straßenlärm Betroffenen lebt an Straßen in der Baulast der Städte und Gemeinden. Basierend auf den aktuellen Daten der Lärmkartierung haben die Kommunen in Deutschland einen Mittelbedarf in Höhe von ca. 3,2 Mrd. Euro für die Lärmsanierung an kommunalen Straßen.



Drucksache 138/16

... Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Schiffes tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, -die zum Führen eines Schiffes notwendigen Aufgaben auszuführen; -die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen; oder -ihr Umfeld korrekt wahrzunehmen.



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Die Öffnung der Integrationsprojekte für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und ohne anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft wird im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens abgelehnt.



Drucksache 482/16

... c) eine Analyse der mit der neuen psychoaktiven Substanz einhergehenden gesundheitlichen Risiken, insbesondere mit Hinblick auf ihre akute und chronische Toxizität, das Missbrauchs- und Suchtpotenzial und ihre physischen, psychischen und verhaltensbezogenen Wirkungen;



Drucksache 162/16

... 1. aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist,



Drucksache 506/16

... "Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen."



Drucksache 490/16

... Der neu angefügte Satz 3 knüpft die Verpflichtung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen sowie der Krankenhäuser nach § 108, den Krankenkassen in Fällen drittverursachter Gesundheitsschäden als möglicher Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung die nach Satz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln, an die Einwilligung der volljährigen betroffenen Patientinnen und Patienten. In diesen Fällen sind zunächst die betroffenen Patientinnen und Patienten zu fragen, ob sie in eine Übermittlung der Angaben an die Krankenkassen einwilligen. Nur wenn diese Einwilligung ausdrücklich erteilt wird, besteht eine Übermittlungspflicht. Der Begriff der Misshandlung umfasst sowohl eine physische als auch eine psychische Einwirkung, die einen Gesundheitsschaden zur Folge hat.



Drucksache 420/16

... Nachstellungshandlungen umfassen charakteristischerweise zahlreiche einzelne und hartnäckige Belästigungen einer anderen Person. Die Einzelhandlungen sind isoliert betrachtet häufig nicht als schwerwiegend und einschneidend einzustufen. Sie zu ahnden, war vor Einführung des § 238 StGB nur möglich, wenn die Einzelhandlung selbst einen Straftatbestand erfüllte. Diese Einzelbetrachtung wurde und wird dem besonderen Unrechtsgehalt typischer Nachstellungskomplexe jedoch nicht gerecht, der gerade "in einer sich ständig intensivierenden Bedrängungssituation" (so die Begründung des Gesetzesantrags der Länder Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, Allgemeiner Teil, Bundesratsdrucksache 193/1/14) besteht. Diese Bedrängnis des Opfers speist sich vornehmlich daraus, dass es unausweichlich mit einer beharrlichen Wiederholung oder gar Intensivierung gezielter Handlungen des Täters rechnen muss und nach den Vorstellungen des Täters auch rechnen soll, die - auch im Planungshorizont des Täters - für sich allein genommen die Schwelle strafbaren Unrechts noch nicht überschreiten. Die Summe der Einzelakte wiederum zeitigt eine solche psychische Wirkung auf das Opfer, dass ein Handeln des Strafgesetzgebers erforderlich war und - aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen - immer noch ist.



Drucksache 147/16

... Diese Stoffe haben meistens ein dem delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) sehr ähnliches Wirkungsspektrum und werden daher als Ersatz für natürliches Cannabis missbräuchlich verwendet. Sie haben jedoch gegenüber THC oft vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen zur Folge. Dazu zählen insbesondere erhöhter Blutdruck, Übelkeit, beschleunigter Puls, euphorisierende Wirkungen und psychische Störungen. Wegen der hohen Wirksamkeit besteht zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Überdosierung.



Drucksache 335/16

... Radikalisierung begünstigende Faktoren sind u.a. ein starkes Gefühl persönlicher oder kultureller Entfremdung, vermeintlich erfahrenes Unrecht oder Demütigung verstärkt durch soziale Ausgrenzung, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung, eingeschränkte Bildungs- oder Beschäftigungschancen, Straffälligkeit, politische Faktoren, aber auch eine ideologische oder religiöse Dimension, schwache familiäre Bindungen, persönliche Traumata und andere psychische Probleme. Rekrutierer können diese Faktoren manipulativ nutzen, indem sie Gefühle der Verletzlichkeit und des Grolls ansprechen; sie können aber auch durch Selbstabschottung verstärkt werden. Soziale Medien bieten Konnektivität, virtuelle Teilhabe und eine Echokammer für gleichgesinnte extremistische Überzeugungen. Darüber hinaus haben Expertinnen und Experten aus Theorie und Praxis festgestellt, dass der Radikalisierungsprozess unter bestimmten Umständen zunehmend rascher vor sich gehen kann. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 4000 EU-Bürgerinnen und -Bürger sich terroristischen Organisationen in Konfliktländern wie Syrien und dem Irak angeschlossen haben.



Drucksache 720/3/16

... seit ihrer Einführung. Diese Reform wurde in Expertengremien gründlich vorbereitet, seit 2014 in drei Schritten ausgestaltet und wird nun mit dem PSG III gesetzgeberisch abgeschlossen. Die Reform setzt eine zeitgemäße Definition von Pflegebedürftigkeit um, die neben körperlichen auch kognitive oder psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.



Drucksache 429/1/16

... Die Annahme, dass dieses Angebot Verweildauern verkürzt oder den stationären Aufenthalt ganz vermeidet und daher ein Abbau nicht mehr benötigter Krankenhausbetten (gemäß Artikel 5 Nummer 4 PsychVVG - Änderung des § 109 SGB V) zu erwarten ist, triff nicht zu. Bisherige Erfahrungen durch modellhaft erprobte Angebote zeigen, dass diese Behandlungsform nur für eine kleine Gruppe von Patienten mit entsprechendem häuslichen Umfeld unter Berücksichtigung der Belange der Angehörigen der kranken Personen überhaupt in Frage kommt. Home Treatment ist also nur als elektives Versorgungsangebot gestaltbar und keine stationsersetzende Regelversorgungsstruktur. Home Treatment erfordert als stationsersetzende Leistung enorm hohe Vorhalteleistungen und ist wirtschaftlich mit vielen Risiken verbunden, daher weniger attraktiv. Psychische Erkrankungen mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit werden weiter ansteigen. Es wäre schon viel gewonnen, wenn der Ausbau des Home Treatments dazu führen könnte, dass der Bettenbedarf nicht in demselben Maße ansteigt wie in den letzten Jahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a KHG , Artikel 5 Nummer 2 Nummer 9a - neu - § 136e - neu - SGB V und Nummer 14 § 293 Absatz 6 Satz 1 SGB V

§ 136e
Bestimmung einer Definition von Krankenhausstandorten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 9a - neu - und Satz 9b - neu - BPflV

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 4 Satz 1 BPflV

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 7 Satz 6, Satz 7 - neu - und Satz 8 - neu - BPflV ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV

11. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BPflV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - § 8 Absatz 10 Satz 4 KHEntgG

13. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V

14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 109 Absatz 1 Satz 6 und Satz 7 SGB V und Nummer 5 § 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 4

16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und Ziffer 15

Zu Artikel 5 Nummer 4

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 5

18. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 118 Absatz 3 Satz 4 SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V


 
 
 


Drucksache 463/16

... 2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,



Drucksache 539/1/15

... Der Gesetzgeber hat mit der grundsätzlichen Begrenzung der suchtbedingten Unterbringungsdauer auf zwei Jahre deutlich gemacht, dass nicht jede Suchterkrankung eine Maßregelunterbringung rechtfertigt. Nur Erkrankungen, die innerhalb von zwei Jahren therapierbar erscheinen, sollen unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs behandelt werden. Liegt bei der Person eine Suchterkrankung vor, die voraussichtlich länger als zwei Jahre behandelt werden muss, scheidet eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus. Hierin liegt der qualitative Unterschied zu den unbefristeten Unterbringungen nach den §§ 63, 66 StGB: Psychische Krankheiten oder ein vergleichbarer "Hang zu erheblichen Straftaten" haben nach der gesetzgeberischen Wertung einen grundlegend anderen Stellenwert als (bloße) Suchterkrankungen. Suchterkrankungen sollen nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 67d Absatz 1 Satz 1 StGB höchstens zwei Jahre Freiheitsentzug nach sich ziehen können. Weitergehende längere Behandlungsbedarfe rechtfertigen keinen weitergehenden Freiheitsentzug, sondern sind grundsätzlich außerhalb von Entziehungsanstalten zu versorgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 539/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 64 Satz 2 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 67 Absatz 6 StGB

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 463 Absatz 4 Satz 1 StPO


 
 
 


Drucksache 135/15

... Diese Stoffe haben meistens ein dem THC (delta-9-Tetrahydrocannabinol) sehr ähnliches Wirkungsspektrum und werden daher als Ersatz für natürliches Cannabis missbräuchlich verwendet. Sie haben jedoch gegenüber THC oft vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen zur Folge. Dazu zählen insbesondere erhöhter Blutdruck, Übelkeit, beschleunigter Puls, euphorisierende Wirkungen und psychische Störungen. Wegen der hohen Wirksamkeit besteht zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Überdosierung.



Drucksache 399/15

... Diese Stoffe haben meistens ein dem THC (delta-9-Tetrahydrocannabinol) sehr ähnliches Wirkungsspektrum und werden daher als Ersatz für natürliches Cannabis missbräuchlich verwendet. Sie haben jedoch gegenüber THC oft vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen zur Folge. Dazu zählen insbesondere erhöhter Blutdruck, Übelkeit, beschleunigter Puls, euphorisierende Wirkungen und psychische Störungen. Wegen der hohen Wirksamkeit besteht zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Überdosierung.



Drucksache 30/15

... Der Gesetzgeber des 6. StrRG hat die Strafschärfung im Bereich des Wohnungseinbruchdiebstahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen verbunden (BT-Drs. 13/8587, S. 43).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 244a

Zu § 244a

Zu § 244a

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 24/15

... Nummer 3 sieht eine Anpassung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion für den Fall vor, dass diese an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellt. Die Schranke der Zumutbarkeit stellt das maßgebliche Kriterium für die Zulässigkeit einer Auflage oder Weisung als Bewährungsmaßnahme nach deutschem Recht dar (vgl. § 56b Absatz 1 Satz 2, § 56c Absatz 1 Satz 2 und § 68b Absatz 3 StGB sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 JGG). Sie ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. So kann sich z.B. eine für einen Erwachsenden angemessene Bewährungsmaßnahme im Hinblick auf eine jugendliche oder heranwachsende Person als unzumutbar erweisen, wenn sie deren psychischen und/oder physischen Möglichkeiten überfordert. Unzumutbar sind ebenfalls grundsätzlich Bewährungsauflagen oder alternative Sanktionen, die nach deutschem Recht einwilligungsbedürftig sind, die verurteilte Person ihre Einwilligung jedoch nicht erteilt hat. Gefährliche Behandlungsmethoden wie z.B. Medikamente mit Risiko gravierender Nebenfolgen sind regelmäßig sogar trotz Einwilligung unzumutbar.



Drucksache 56/15

... Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Psychosoziale Prozessbegleitung" hat in den bundeseinheitlichen Mindeststandards die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Verletzten näher beschrieben (Anlage zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, S. 63, online abrufbar: http://www.mjv.rlp.de/Ministerium/Opferschutz/psychosoziale-Prozessbegleitung/Arbeitsgruppenbericht/; letzter Zugriff am 07.01.2015)). Dazu können neben den Kindern und Jugendlichen namentlich auch Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigung, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z.B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking), Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität sowie Betroffene von Menschenhandel gehören. An dieser Zielgruppenbestimmung wird sich die justizielle Praxis orientieren können.



Drucksache 195/15 (Beschluss)

... Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen körperliche, psychische, soziale Probleme und spirituelle Anliegen bei den Bewohnerinnen und Bewohnern rechtzeitig erkennen und geeignete Behandlungs- bzw. Begleitmaßnahmen veranlassen - insbesondere unter Nutzung der und in Kooperation mit vorhandenen Hospiz- und Palliativversorgungsakteurinnen und -akteuren.



Drucksache 447/15

... Mit der Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte wird eine neue Ermächtigungsregelung geschaffen. Damit sollen die Zulassungsausschüsse über die bestehenden Ermächtigungsmöglichkeiten hinaus verpflichtet werden, geeignete Ärzte, Psychotherapeuten und spezielle Einrichtungen wie psychosoziale Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer für die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Die Versorgungssituation im Bereich Psychiatrie und insbesondere in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist noch immer in vielen Gegenden Deutschlands nicht ideal. In bestimmten Regionen besteht auch Unterversorgung, wie etwa in Bayern im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiater in der Raumordnungsregion Oberpfalz-Nord. Es werden insbesondere auch bei schweren psychischen Erkrankungen zu lange Wartezeiten beklagt. Eine ähnliche Situation besteht auch in Sachsen, besonders im ostsächsischen Raum. Auch hier ist die ambulante Versorgung psychiatrischer Patienten noch nicht ausreichend gesichert. Die bedarfsabhängige Ausweitung des ambulanten psychiatrischen Versorgungsangebotes um PIAs ohne Klinikanbindung erscheint als eine Möglichkeit, die Versorgungssituation in diesem Bereich weiter zu verbessern.



Drucksache 297/14

... Crystal ist eine sehr gefährliche Droge. Gründe hierfür sind einerseits das hohe Abhängigkeitspotential, das bereits mit dem Konsum geringster Mengen verbunden sein kann, und andererseits die erheblichen und großteils irreparablen physischen und psychischen Auswirkungen eines relativ kurzfristigen Konsums. Der Konsum von Crystal hat neben den unmittelbar schädlichen Folgen für die Gesundheit der Konsumenten auch erhebliche Konsequenzen für das persönliche Umfeld sowie gesellschaftliche und fiskalische Auswirkungen.



Drucksache 297/14 (Beschluss)

... Crystal ist eine sehr gefährliche Droge. Gründe hierfür sind einerseits das hohe Abhängigkeitspotential, das bereits mit dem Konsum geringster Mengen verbunden sein kann, und andererseits die erheblichen und großteils irreparablen physischen und psychischen Auswirkungen eines relativ kurzfristigen Konsums. Der Konsum von Crystal hat neben den unmittelbar schädlichen Folgen für die Gesundheit der Konsumenten auch erhebliche Konsequenzen für das persönliche Umfeld sowie gesellschaftliche und fiskalische Auswirkungen.



Drucksache 252/14

... Die Stärkung der Kompetenz von Patientinnen und Patienten ist für eine Verbesserung der Versorgungssituation wesentlich. Information und strukturierte Schulung erhöhen die Compliance und Selbstwirksamkeit. Es gilt, den trotz verbesserter Rahmenbedingungen durch die DMP-Programme noch hohen Anteil nicht geschulter Patienten zu verringern und damit deren Lebensqualität zu verbessern, um psychische Erkrankungen wie Depressionen, die im Zusammenhang mit Diabetes etwa doppelt so häufig auftreten, zu minimieren. Maßnahmen zur Ressourcenstärkung sollen Betroffene auf der Basis selbstbestimmter Entscheidungen gezielt beim Umgang mit der Erkrankung in allen Stadien unterstützen.



Drucksache 193/1/14

... Der Tatbestand wird dieser Zielsetzung jedoch nur bedingt gerecht. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass er in einer nicht unerheblichen Zahl strafwürdiger Fälle eine Verurteilung nicht ermöglicht. Grund hierfür ist, dass der Tatbestand in Gestalt des Erfordernisses der Verursachung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung die Strafbarkeit nicht von der tatsächlich bewirkten Beeinträchtigung des Opfers abhängig macht, sondern allein von der Art und Weise, in der das Opfer versucht, dieser Beeinträchtigung zu entgehen. Missachtet wird dabei, dass als primäre Folge jeder Nachstellung bei dem Opfer erheblicher psychischer Druck verursacht wird, der häufig mit seelischen und sogar körperlichen Schädigungen verbunden ist. Missachtet wird ferner, dass allein das tatsächlich erfolgte Verhalten des Opfers häufig kein geeigneter Indikator für dessen psychische Belastung ist. Die Tat selbst ist nur einer von mehreren Faktoren, die auf dieses Verhalten einwirken. Daneben werden die Persönlichkeit des Opfers, seine Lebensumstände und seine Einschätzung des zukünftig noch zu erwartenden Verhaltens des Täters eine wesentliche Rolle spielen. Missachtet wird schließlich auch, dass als Strategie zu einer Beendigung der Nachstellung allgemein ein Verhalten empfohlen wird, das den Täter unter anderem im Unklaren über den Erfolg seiner Handlungen lässt, was durch äußerliche Reaktionen konterkariert wird. Wenn eine Strafbarkeit nach § 238



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.