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"Quote"
Drucksache 705/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung - StipV )
... Weiter werden Einzelheiten zu der schrittweisen Erreichung der Höchstquote nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes, insbesondere die jährliche Höchstgrenze für das Jahr 2011, und zur Berufung und Organisation des Beirats geregelt.
Drucksache 850/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Steuerausfälle durch missbräuchliche Gestaltungen im Bereich der Grunderwerbsteuer vermindert und Komplizierungen insbesondere bei den unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquoten in § 6a Satz 4 GrEStG sowie § 1 Absatz 2a, 3 und 4 GrEStG reduziert werden können.
Drucksache 227/10
... § 11 Absatz 4 Satz 1 trifft eine Regelung für den Fall, dass der Ehegatte oder Lebenspartner in die Bedürftigkeitsprüfung mehrerer Auszubildender einzubeziehen ist, z.B. als Lebenspartner des einen und Elternteil eines anderen Auszubildenden. Hier erfolgt eine Quotelung des anrechenbaren Einkommens.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 434u Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
§ 2 Höhe des Auslandszuschlags
§ 8 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG
Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG
Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III
Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III
Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
VI. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
Drucksache 226/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... 4. Nach Nummer 4 die Verpflichtung, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über alle Leistungen nach diesem Buch abzuschließen. Diese Verpflichtung knüpft an die gesetzliche Regelung an, nach der zwischen allen ausführenden und aufsichtführenden Stellen sowie zwischen Bund und Ländern Zielvereinbarungen zur Umsetzung dieses Buches abgeschlossen werden. Die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehenen verschiedenen Modelle der Trägerschaft, der Aufsicht und der örtlichen Aufgabenwahrnehmung erfordern eine möglichst einheitliche Steuerung über Zielvereinbarungen, um die Orientierung an den Zielen des § 1 zu gewährleisten. Darüber hinaus soll ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit, konstruktivem Wettbewerb und gegenseitigem Lernen ermöglicht werden. Die Zielvereinbarungen zwischen Land und zugelassenen kommunalen Trägern sollen sich an der Zielvereinbarung zwischen Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern orientieren, um eine einheitliche Steuerung zu gewährleisten. Maßgeblich für die Zielvereinbarungen und Zielnachhaltung sind im Wesentlichen die Kennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 2. Als gemeinsame Datengrundlage dienen die Daten nach § 51b. Je nach Erfordernis können weitere Daten (zum Beispiel Controllingdaten) oder Kennzahlen (zum Beispiel ergänzende Integrationsquoten für Zielgruppen) genutzt werden.
Drucksache 41/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2009/10 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2010 der Bundesregierung
... 6. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, angesichts der sich allmählich erholenden Konjunktur auf eine konsistente und geordnete Exit-Strategie aus den staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen umzusteigen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Einfluss des Staates auf die Wirtschaft wieder spürbar zu reduzieren und die Staatsquote mittelfristig auf das Niveau vor der Krise zu senken. Die immense Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte muss ab 2011 konsequent zurückgeführt werden. Das erfordert die grundgesetzlich verankerte Schuldenbremse ebenso wie das Gebot der Generationengerechtigkeit. Der Bundesrat teilt die Forderung des Sachverständigenrates, wonach die Haushaltskonsolidierung vornehmlich durch drastische Kürzungen bei den Ausgaben erfolgen muss. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Konsolidierung dabei nicht nur quantitativer, sondern auch qualitativer Natur sein muss. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, das Wachstum der öffentlichen Ausgaben deutlich unter dem Wachstum der Wirtschaftsleistung zu halten, öffentliche Mittel umzuschichten, Gegenwartsausgaben zurückzuführen, Zukunftsinvestitionen zu stärken, Subventionen abzubauen und Effizienzreserven zu heben.
Drucksache 486/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
... leiten: Fällt ein Ereignis (hier: Verkündung der Entscheidung des EGMR) in den Lauf eines Tages, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bedeutet dies eine echte Rückwirkung: Die Rechtsstellung der bisherigen Erben wird entweder ganz entzogen, indem das nichteheliche Kind an ihrer Stelle rückwirkend Erbe wird, oder zumindest teilweise entzogen, indem das nichteheliche Kind rückwirkend als Miterbe auf Kosten der Quote der bisherigen Erben hinzutritt. Diese Rückwirkung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig, da seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage mehr bestand. Sie ist auch erforderlich, weil Deutschland verpflichtet ist, weitere Konventionsverstöße umgehend und möglichst wirksam zu unterbinden (vgl. die Ausführung oben unter A. II. 2.). In derartigen Fällen kann die Abwicklung des Erbfalls gemäß den §§ 2018 ff. BGB nach den Regelungen des Erbschaftsanspruchs des wahren Erben gegen den Scheinerben erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
§ 24 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
II. Probleme bei der gesetzlichen Gestaltung
1. Regelung für künftige Erbfälle
2. Erbfälle in der Vergangenheit
a Grundsatz
b Handlungsmöglichkeiten des Erblassers
c Rückwirkende Abwicklung von Erbfällen
d Grenzen der Rückwirkung
e Besonderheiten beim Staatserbrecht
III. Ziel der Änderungsvorschläge
IV. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Kosten; Preiswirkungen; Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1117: Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Drucksache 347/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Neufassung) KOM (2010) 260 endg.
... 8. Die Fehlerquote sollte jedoch vorzugsweise durch eine Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften gesenkt werden.
Drucksache 602/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.; Ratsdok. 14306/10
... - Halbierung der Vor-Ort-Kontrollquoten bei InVeKoS und Cross-Compliance: Vor dem Hintergrund der inzwischen fünfjährigen Erfahrung des ordnungsgemäßen Vollzugs bei der Umsetzung des Cross Compliance- Systems auf der Basis der gut funktionierenden, computergestützten Kontrollsysteme wie GIS und HI-Tier hält es der Bundesrat für vertretbar, die Kontrollquote bei InVeKoS von derzeit 5 Prozent auf 2,5 Prozent und bei Cross Compliance von ein Prozent auf 0,5 Prozent zu verringern. Dies würde nicht nur die Akzeptanz der Systeme bei den Landwirten erhöhen, sondern auch Verwaltungskosten erheblich verringern; - Vermeidung von Doppelkontrollen, wo das Fachrecht selbst entsprechende systematische Kontrollen vorsieht;
Drucksache 839/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung - Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt KOM (2010) 758 endg.
... Telefon oder angemessene Heizung. In den ärmsten Ländern liegt die Quote bei über 30 %. Darüber hinaus leben 9 % der europäischen Bevölkerung im Erwerbsalter in Haushalten, in denen niemand erwerbstätig ist.
Mitteilung
1. Einleitung
2. die Herausforderungen
2.1. Armut und Ausgrenzung haben viele Dimensionen
2.2. Maßnahmen gegen Armut in verschiedenen Lebensphasen
2.3. Starke Ausgrenzung, neue Formen der Gefährdung und spezifische Nachteile
3. Europäische PLATTFORM gegen Armut soziale Ausgrenzung
3.1. Maßnahmen für den Kampf gegen Armut und Ausgrenzung in allen Politikbereichen
Zugang zur Beschäftigung
Sozialschutz und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen
Bildungs - und Jugendpolitik
Soziale Eingliederung und Antidiskriminierung
Branchenspezifische Politik
Externe Dimension
5 Sozialverträglichkeitsprüfung
3.2. EU-Mittel im Dienst der Ziele für die soziale Eingliederung und den sozialen Zusammenhalt
Die Haushaltsüberprüfung und die Ziele der Strategie „Europa 2020 “
Der Beitrag der EU-Fonds
3.3. Entwicklung eines evidenzbasierten Ansatzes für soziale Innovationen und Reformen
3.4. Förderung eines partnerschaftlichen Ansatzes und der Sozialwirtschaft
Breitere und stärkere Einbeziehung der Stakeholderinnen
Das Potenzial der Sozialwirtschaft bündeln
3.5. Intensivierung der strategischen Koordinierung zwischen den Mitgliedsstaaten
4. Nutzung der Ergebnisse des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut sozialer Ausgrenzung 2010
5. Schlussfolgerungen
Anhang
Drucksache 132/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2009 (2009/2101(INI))
... F. in der Erwägung, dass sich die Beschäftigungsquote von Frauen mit erheblich unterschiedlichen Niveaus zwischen 37,4% und 74,3% auf durchschnittlich 59,1 % beläuft, dass aber auch ein konstanter Anstieg dieses Prozentsatzes seit 2000 keine Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen von Frauen nach sich gezogen hat, sondern Frauen nach wie vor durch die Aufteilung des Arbeitsmarkts nach Berufen und Sektoren stark benachteiligt sind,
Drucksache 671/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
... Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften im europäischen Recht haben eine Reihe von formellen und materiellen Änderungen erfahren. So wurden die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgehoben. Auch sind einige der bisher im Sektor Zucker eingesetzten Instrumente (z.B. Subventionen bei der Einfuhr von Zucker) oder Abgaben (z.B. befristeter Umstrukturierungsbetrag) entfallen. Daraus resultiert Anpassungsbedarf im nationalen Durchführungsrecht. Die Zucker-Quoten-Verordnung, die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung und die Denaturierungsverordnung sind zu ändern, zwei weitere Verordnungen werden wegen Wegfalls der EU-rechtlichen Grundlage aufgehoben. Zudem ist nationales Recht an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon anzupassen. Weiter werden Zuständigkeiten zwischen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie der Bundesfinanzverwaltung klargestellt sowie Vorschriften an die Bedürfnisse der Kontrollbehörden angepasst und modernisiert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Verwaltung
2. Informationspflichten für die Wirtschaft
3. Informationspflichten für Bürger
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 9 Festsetzung der Abgaben
§ 13a Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 13b Übergangsregelung
Artikel 3 Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung der Denaturierungsprämienverordnung Zucker
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 5 Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
§ 1 Aufhebung von Vorschriften
§ 2 Weiteranwendung von Vorschriften
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1464: Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Verordnungen im Bereich Zucker
Drucksache 532/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... Zu befürchten wäre auf Grund der geringeren Quotenerwartung zudem ein Rückgang beim oftmals ohnehin nicht stark ausgeprägten Interesse der Gläubiger an einer Mitwirkung im Insolvenzverfahren.
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zur Eingangsformel
Zu Artikel 1
13. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 4 LuftVStG
14. Zu Artikel 3 § 14 Absatz 1, § 55 Absatz 4, § 96 Absatz 3 InsO
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 3
15. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 InsO
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 55 Absatz 4 InsO
18. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 96 Absatz 3 InsO
19. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung
20. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung
21. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstaben c und d § 54 Absatz 2 und 3 EnergieStG Nummer 2 Buchstaben b und c § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG , zu Artikel 7 Nummer 2 § 9b Absatz 2 StromStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StromStG Zu Artikel 8 StromStV
22. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG Artikel 7 Nummer 2 und 3 § 9b Absatz 2, § 10 StromStG
23. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein
Zu Buchstabe b
24. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
26. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein
27. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes *
28. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein *
29. Zu Artikel 7 StromStG und Artikel 8 StromStV
30. Zu Artikel 13 Nummer 1 und 2 § 2 Absatz 1 Satz 2,
31. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG
Drucksache 311/10
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zu Anpassungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
... "), andererseits werden feste Reduktionsquoten für vorgegebene Zeiträume festgelegt. Diese Quoten beziehen sich prozentual auf eine Ausgangsmenge, die ebenfalls anhand von Produktion und Verbrauch in einem bestimmten Jahr ermittelt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
1. Kosten und Preiswirkungen
2. Gleichstellung von Frauen und Männern
3. Nachhaltige Entwicklung
Auf der Neunzehnten Tagung der Vertragsparteien beschlossene Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Montrealer Protokolls teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Artikel 2 F Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Artikel 5 Besondere Lage der Entwicklungsländer
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
1. Änderungen von Artikel 2F
2. Änderungen von Artikel 5
Drucksache 808/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht
... Ferner ist die Kostendeckungsquote für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher bei weitem nicht ausreichend, um den Personal- und Sachaufwand abdecken zu können. Derzeit werden in den Ländern durch Gebühreneinnahmen durchschnittlich nur ca. 45 Prozent der tatsächlichen Kosten gedeckt.
Drucksache 441/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung KOM (2010) 378 endg.; Ratsdok. 12211/10
... 1. Der Bundesrat anerkennt die Bemühungen der Kommission, der Nachfrage multinationaler Unternehmen nach Führungs- und Fachkräften sowie Trainees aus Drittstaaten für ihre Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Rechnung zu tragen, um den innerbetrieblichen Transfer dieses Personenkreises in die EU zu erleichtern und somit die Attraktivität der EU als Standort für multinationale Unternehmen zu erhöhen. Er hält die Einführung eines einheitlichen Verfahrens und die Anwendung einheitlicher Kriterien für die Zulassung dieses Personenkreises für ein geeignetes Mittel einer kontrollierten und bedarfsorientierten Zuwanderung angesichts ökonomischer und demografischer Entwicklungen. Er legt Wert auf die Wahrung der Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Regelung des Zugangs zu nationalen Arbeitsmärkten. Insoweit ist anzuerkennen, dass das Recht der Mitgliedstaaten auf Festlegung einer Zulassungsquote für Drittstaatsangehörige durch den Vorschlag nicht tangiert wird.
Drucksache 442/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung KOM (2010) 379 endg.; Ratsdok. 12208/10
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission zur Durchführung der Strategie "Europa 2020" sowie in Erfüllung des Stockholmer Programms nunmehr einen Vorschlag zur effizienten Steuerung der Einreise und des Aufenthalts von drittstaatsangehörigen Saisonarbeitnehmern vorgelegt hat. Er hält die Einführung eines einheitlichen Verfahrens und die Anwendung einheitlicher Kriterien für die Zulassung dieses Personenkreises für ein geeignetes Mittel einer kontrollierten und bedarfsorientierten Zuwanderung angesichts ökonomischer und demografischer Entwicklungen. Er legt Wert auf die Wahrung der Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Regelung des Zugangs zu nationalen Arbeitsmärkten. Insoweit ist anzuerkennen, dass das Recht der Mitgliedstaaten auf Festlegung einer Zulassungsquote für Drittstaatsangehörige durch den Vorschlag nicht tangiert wird.
Drucksache 532/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... II reduziert sich im ersten Jahr nach der Geburt um bis zu 3.600 Euro. Im Vergleich zur aktuellen Rechtslage hätten diese Familien schätzungsweise bis zu 20 Prozent weniger Haushaltseinkommen zur Verfügung, Alleinerziehende sogar bis zu 30 Prozent. Kinderzuschlagsberechtigte Haushalte müssten Verluste von bis zu 140 Euro je Monat verkraften. In der Folge ist mit einem weiteren Anstieg der Armutsrisikoquote zu rechnen.
Drucksache 483/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... gestrichen. Die Regelung in Doppelbuchstabe bb dient ausschließlich Klarstellungszwecken im Bereich der so genannten fiktiven Quote.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
2.1 Bund
2.2 Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Finanzielle Auswirkungen
1. Bund
2. Länder und Kommunen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1252: Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BMF)
Drucksache 427/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2010 zu langfristig tragfähigen öffentlichen Finanzen für eine sich erholende Volkswirtschaft (2010/2038(INI))
... 48. fordert die Mitgliedstaaten auf, nach dem Füllen ihrer Tragfähigkeitslücken ihre öffentliche Schuldenquote auf maximal 60 % des BIP zu senken
Drucksache 518/1/10
Antrag der Länder Hessen, Niedersachsen
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Deutschen Bundestags, mit der Heraufsetzung des Selbstbehalts bei Verbriefungstransaktionen von 5 Prozent auf 10 Prozent für einen höheren Sicherheitsstandard zu sorgen. Ungesicherte Verbriefungen nach US-Standard waren schließlich eine der wesentlichen Auslöser der Finanz- und Wirtschaftskrise. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Bundesregierung nachhaltig in ihren Bemühungen, in der EU eine höhere Selbstbehaltquote durchzusetzen als in der bisherigen Richtlinie verankert.
Drucksache 419/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Grünbuch eingeleitete Vorhaben der Kommission, vor dem Hintergrund der Folgen der demographischen Entwicklung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine Debatte über angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme anzustoßen. Die von der Kommission mit dem Grünbuch aufgegriffenen Themen haben eine große Bedeutung für die im Rahmen der Europa-2020- Strategie formulierten Kernziele, einen Anstieg der Beschäftigungsquote zu erreichen und die Zahl der armutsgefährdeten Personen zu reduzieren.
Drucksache 188/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... Im Rahmen dieser Initiative werden vorrangige Maßnahmen zur Modernisierung der Arbeitsmärkte vorgeschlagen. Die Maßnahmen sollen die Mobilität der Erwerbstätigen und die lebenslange Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen fördern. Dadurch sollen die Beschäftigungsquote erhöht und Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besser aufeinander abgestimmt werden.
Drucksache 575/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010 - 2015 KOM (2010) 491 endg.
... In jüngster Zeit sind einige positive Trends zu verzeichnen, darunter die steigende Zahl von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die immer besseren Abschlüsse, die sie in der allgemeinen und beruflichen Bildung erzielen. Gleichwohl gibt es auf zahlreichen Gebieten immer noch geschlechterspezifische Unterschiede. Auf dem Arbeitsmarkt sind Frauen im Niedriglohnsektor nach wie vor überdurchschnittlich und in Führungspositionen unterdurchschnittlich vertreten. Die Beschäftigungsquote von Frauen bleibt niedrig, weil viele Mütter nicht arbeiten, und Frauen leisten im Haushalt noch immer mehr unbezahlte Arbeitsstunden als Männer.
Drucksache 267/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 SEK(2010) 488 endg.
... 23. Der Bundesrat teilt die Ziele der Kommission, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu beseitigen sowie die Erhöhung der Beschäftigungsquote und den Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit voranzutreiben. Um die Arbeitslosigkeit in Europa zu senken, bedarf es nach Ansicht des Bundesrates [einer moderaten Entwicklung der Arbeitskosten], {einer Lohnpolitik, die sich an den Produktivitätsfortschritten orientiert,} eines leistungsfähigen und vor allem auf die Bedürfnisse der Geringqualifizierten zugeschnittenen Steuer- und Abgabensystems sowie einer konsequenten Wachstums- und Investitionspolitik.
Drucksache 518/10 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Deutschen Bundestages, mit der Heraufsetzung des Selbstbehalts bei Verbriefungstransaktionen von 5 Prozent auf 10 Prozent für einen höheren Sicherheitsstandard zu sorgen. Ungesicherte Verbriefungen nach US-Standard waren schließlich eine der wesentlichen Auslöser der Finanz- und Wirtschaftskrise. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Bundesregierung nachhaltig in ihren Bemühungen, in der EU eine höhere Selbstbehaltquote durchzusetzen als in der bisherigen Richtlinie verankert.
Drucksache 441/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung KOM (2010) 378 endg.; Ratsdok. 12211/10
... 1. Der Bundesrat anerkennt die Bemühungen der Kommission, der Nachfrage multinationaler Unternehmen nach Führungs- und Fachkräften sowie Trainees aus Drittstaaten für ihre Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Rechnung zu tragen, um den innerbetrieblichen Transfer dieses Personenkreises in die EU zu erleichtern und somit die Attraktivität der EU als Standort für multinationale Unternehmen zu erhöhen. Er hält die Einführung eines einheitlichen Verfahrens und die Anwendung einheitlicher Kriterien für die Zulassung dieses Personenkreises für ein geeignetes Mittel einer kontrollierten und bedarfsorientierten Zuwanderung angesichts ökonomischer und demografischer Entwicklungen. Er legt Wert auf die Wahrung der Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Regelung des Zugangs zu nationalen Arbeitsmärkten. Insoweit ist anzuerkennen, dass das Recht der Mitgliedstaaten auf Festlegung einer Zulassungsquote für Drittstaatsangehörige durch den Vorschlag nicht tangiert wird.
Drucksache 602/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.
... b) Vorschriften über den Zeitpunkt, der bei der Festsetzung der einzelbetrieblichen Milchquote, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, berücksichtigt werden muss."
Drucksache 879/10 (Beschluss)
... Die Tabelle zeigt aber auch, dass weiterhin schiffsseitige gewässerrelevante Einträge in den Rhein erfolgen. Dieses Verhalten stellt ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Obwohl das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen die Rhein-Wasserqualität kontinuierlich überwacht und alle außergewöhnlichen Schadstoffwellen unverzüglich an die Wasserschutzpolizei und andere weiterleitet, ist die Aufklärungsquote aber annähernd gleich Null. Ein Grund dafür ist die Tatsache, dass zwischen dem vermeintlichen Verursacher, der Einleitungsstelle und der Stoffanalyse in vielen Fällen keine gerichtsfeste Verknüpfung hergestellt werden konnte. Die Hemmschwelle, die die Schiffsführer von einer umweltgefährdenden Einleitung Abstand nehmen lässt, ist entsprechend niedrig.
Drucksache 604/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten KOM (2010) 523 endg.
... - Elemente numerischer Haushaltsregeln im Sinne des Richtlinienvorschlags liegen im kommunalen Haushaltsrecht sowohl bei kameralen als auch bei doppischen Rechnungswesen zwar bereits grundsätzlich vor, wären jedoch wohl noch weiter zu qualifizieren, insbesondere hinsichtlich der Vorbehaltsklauseln. Dies gilt allerdings nur für das Haushaltsdefizit und nicht für den relativen Schuldenstand. Eine bundes- oder landesweit einheitliche Schuldenobergrenze kann im Gemeindehaushaltsrecht nicht unmittelbar vorgegeben werden, da die Einnahmen- und Ausgabensituation bei den kommunalen Gebietskörperschaften selbst innerhalb eines Landes sehr unterschiedlich ist. Angesichts der hohen Anzahl von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und einer gestuften Rechtsaufsicht (untere, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde) ist kaum vorstellbar, eine für die kommunale Ebene insgesamt geltende Verschuldungsobergrenze kohärent, einzelfallgerecht und rechtssicher auf die einzelnen Gebietskörperschaften "herunterzubrechen". Fraglich ist, ob eine zusätzliche numerische Regel für die Schuldenstandsquote überhaupt zielführend ist, da der Schuldenstand lediglich über die Kreditaufnahme gesteuert werden kann. Eine numerische Regel zur Kreditaufnahmebegrenzung bestimmt daher maßgeblich die Entwicklung der Schuldenstandsquote.
Drucksache 856/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... Eine Umsetzung des Entwurfs führt durch die in den §§ 15, 30b, 53a, 56a, 56b, 57 und 57a BZRG vorgesehenen Neuregelungen zu einem nicht unerheblichen personellen Mehrbedarf beim Bundesamt für Justiz. Dies betrifft vor allem die Umsetzung der in § 56b Absatz 2 BZRG normierten Pflicht zur Anhörung und gegebenenfalls Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Ausgehend von einem Austausch von derzeit jährlich rund 9 000 Strafnachrichten mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines geschätzten Anstiegs des Strafnachrichtenaustauschs um rund 20 Prozent durch die Einführung von ECRIS und einer geschätzten Quote von 40 bis 50 Prozent der Strafnachrichten, die bisher als nicht eintragungsfähig behandelt wurden, wird sich der Personalbedarf der mit dieser Aufgabe beschäftigten Mitarbeiter in etwa verdoppeln. Es steht zu erwarten, dass die Eintragung ausländischer Ordnungswidrigkeiten in das Zentralregister den betroffenen Personen kaum zu vermitteln sein wird. Es ist deshalb mit einer überproportionalen Quote von Einwendungen zu rechnen. Dies bedeutet einen Personalmehrbedarf von zwei Mitarbeitern des gehobenen und sechs Mitarbeitern des mittleren Dienstes. Dieser Mehrbedarf ist vorsichtig geschätzt. Zumindest zwei weitere Mitarbeiter des gehobenen Dienstes werden benötigt, da die zusätzlichen Eintragungen im Register nach § 56b BZRG zu einem Anstieg des Prüfungsbedarfs im Einzelfall und damit zu einer Zunahme der manuellen Bearbeitung von Auskunftsersuchen führen werden. Zumindest ein zusätzlicher Mitarbeiter des mittleren Dienstes ist für Identitätsprüfungen bei eingehenden Strafnachrichten erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen
§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 150d Protokollierungen
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch
1. Zur Entstehungsgeschichte
2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
a Allgemeines
b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
II. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
2 I.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen
b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer n
2 II.
Zu Artikel 2
2 III.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2 IV.
Zu Artikel 4
2 V.
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
Drucksache 616/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 - Innovationsunion KOM (2010) 546 endg.
... 14. Öffentliche Aufträge machen einen erheblichen Marktanteil aus und können damit einen Beitrag zur Innovation und Markteinführung neuer Produkte leisten. Der Umsetzung einer festgelegten Quote steht der Bundesrat kritisch gegenüber, da öffentliche Beschaffungen vorrangig der Deckung des Bedarfs dienen, den die öffentlichen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und dabei die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und des derzeitigen Wettbewerbsrechtes gewahrt werden müssen. Das öffentliche Beschaffungswesen und das Potenzial des öffentlichen Sektors (z.B. Gesundheitswesen, Bildung, Transport, Energie- und Wasserversorgung) sollten freiwillig stärker für Innovation und insbesondere nachhaltiges Wachstum genutzt werden.
Drucksache 771/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen KOM (2010) 672 endg.
... 38. Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU muss es ein Ziel sein, eine möglichst geringe Fehlerquote bei der Verwendung von EU-Mitteln zu erreichen.
Drucksache 260/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Eine europäisches Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge KOM (2010) 186 endg.
... Die intensive Nutzung von Batterien durch Elektrofahrzeuge ist selbst mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Auch im Zusammenhang mit Brennstoffzellen für Wasserstofffahrzeuge werden neue Lösungen gesucht, etwa für die Wiederverwertung von Platinkatalysatoren. Eine hohe Wiederverwertungsquote ist auch deshalb angebracht, weil einige der verwendeten Rohstoffe knapp und kostspielig sind.
Drucksache 225/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz
... Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld ist, dass ein internes Qualitätssicherungssystem angewendet wird. Dabei soll zum einen am Ende der Maßnahmen die Zufriedenheit der Teilnehmer und des ehemaligen Arbeitgebers systematisch erhoben werden. Zum anderen sollen die Beratungsinhalte und Aktivitäten sowie Vermittlungserfolge und die Verbleibsquote sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen dokumentiert werden. Die Daten zum Maßnahmeerfolg sollen sowohl dem ehemaligen Arbeitgeber als auch der BA zur Verfügung gestellt werden. Dies fördert die Transparenz und Vergleichbarkeit der angebotenen Maßnahmen und führt zu einem effektiveren Einsatz der Mittel sowohl des ehemaligen Arbeitgebers als auch der BA.
Drucksache 575/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010 - 2015 KOM (2010) 491 endg.
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Gleichstellung von Frauen und Männern in einer eigenständigen Strategie voranzutreiben. Er unterstützt die gewählten Handlungsschwerpunkte und ist wie die Kommission der Auffassung, dass sich eine Reduzierung geschlechterspezifischer Unterschiede positiv auf das Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie auswirken wird. Dies gilt insbesondere für die Beschäftigungsquote von 75 Prozent, die nur erreicht werden kann, wenn auch mehr Frauen in den Arbeitsmarkt einbezogen werden.
Drucksache 113/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer Mitteilung der Kommission:
EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... 12. Der Bundesrat misst der Verbesserung des Bildungssystems und der Bildung zwar einen hohen Stellenwert bei, lehnt aber quantitative Zielvorgaben über die unverbindlichen europäischen Durchschnittsbezugswerte im Rahmen der europäischen Bildungskooperation hinaus, insbesondere quantitative spezifische Zielvorgaben für einzelne Mitgliedstaaten und die damit beabsichtigte Validierung der nationalen Ziele in einem Verfahren der gegenseitigen Abstimmung, ab (vgl. zuletzt BR-Drucksache 26/09 (Beschluss)). Die von der Kommission geforderte Setzung nationaler Ziele zum Anteil der Schulabbrecher und zur Quote der Hochschulabschlüsse weist der Bundesrat als nicht vertragskonform zurück. Sie widersprechen dem Kompetenzgefüge der Verträge und verletzen die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten bzw. in Deutschland der Länder. Die im Vertrag sehr eng gefassten Gemeinschaftskompetenzen im Bildungsbereich dürfen nicht unzulässig ausgeweitet werden.
Anlage Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
Drucksache 183/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Gestaltung des künftigen 8. EU-Forschungsrahmenprogramms
... " eine KMU-Finanz-Quote von 13,4 Prozent aus. Das 15-Prozent-Ziel konnte somit bisher nicht ganz erreicht werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Gestaltung des künftigen 8. EU-Forschungsrahmenprogramms
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... "Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des Kalender-Vorjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung "laufende Kosten" nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie
Drucksache 52/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
... 6Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote bleibt das Gesamtergebnis im Verlustentstehungsjahr und im Abzugsjahr maßgebend eine gesellschafterbezogene Berechnung kann unterbleiben
Drucksache 155/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... 3. die Ausfallquoten,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
§ 8e Aufsichtskollegien
§ 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen
§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung
Artikel 4 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 69
Artikel 7 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken
2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital
3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden
4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen
5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes PfandBG
6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute
V. Finanzielle Auswirkungen
VI. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe k
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 18a
Zu § 18b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1145: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen
Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Anlage 3 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Drucksache 712/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Drucksache 131/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (2009/2174(INI))
... 19. empfiehlt die Schaffung eines geeigneten Systems von Anreizen für die Beitreibung grenzüberschreitender Steuerforderungen, um die derzeit niedrige Quote der Beitreibung von 5 % zu steigern; indem ein fairer Anteil der beigetriebenen ungezahlten Steuern einerseits der Verwaltung zugeteilt wird, die die Steuerforderungen im Namen eines beantragenden Mitgliedstaates eintreibt, und andererseits der Verwaltung des beantragenden Mitgliedstaates;
Eine Gelegenheit, die ergriffen werden muss
Auf der Ebene der Europäischen Union
Auf internationale Ebene
Hin zu einer wirklichen EU-Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich
Drucksache 675/10
Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetzes. Andere Optionen zur Erfüllung der Quoten wären das Inverkehrbringen von reinen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Chlor- und Bromverbindungen
§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung
§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt
§ 5 Anforderungen an Biodiesel
§ 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)
§ 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff
§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff
§ 10 Schwefelgehalt von Heizöl
§ 11 Gleichwertigkeitsklausel
§ 12 Einschränkungen
§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
§ 14 Nachweisführung
§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Zugänglichkeit der Normen
§ 18 Überwachung
§ 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Anlage 1b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Anlage 1c (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Anlage 2a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Anlage 2b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Anlage 2c (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 3)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 4)
Anlage 5 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 5)
Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 6)
Anlage 7a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)
Anlage 7b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)
Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)
Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung/Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VII. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1462 - Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen- 10. BImSchV)
Drucksache 276/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht
... geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner auf das Land über. Zur Durchsetzung dieses Rückgriffsanspruchs stehen den Unterhaltsvorschussstellen zwar Auskunfts- und Anzeigepflichten nach § 1 Absatz 3, § 6 UVG zur Seite. Diese sind nach den Erfahrungen der Praxis allerdings oftmals unzureichend, um den Unterhaltsschuldner erfolgreich in Regress nehmen zu können. So lag die Rückgriffsquote im bundesweiten Durchschnitt im Jahr 2008 bei lediglich 19,5 Prozent; Ausgaben in Höhe von rund 846,3 Millionen Euro standen Einnahmen in Höhe von nur 164,7 Millionen Euro gegenüber. Mit dem Gesetzentwurf soll eine Verbesserung des Vollzugs erreicht werden.
Drucksache 313/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... Das Schuldenstandskriterium des Defizitverfahrens sollte wirksam durchgesetzt werden. Das Defizitverfahren sollte der Wechselwirkung zwischen Schuldenstand und Defizit besser Rechnung tragen, damit der Anreiz für eine vorsichtige Politik steigt. Bei Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 60 % des BIP sollte das Defizitverfahren eingeleitet werden, wenn der Schuldenstand innerhalb einer festgelegten Vorlaufperiode nicht um einen angemessenen Richtwert zurückgeführt worden ist. Kommission und Rat müssten insbesondere bewerten, ob das Haushaltsdefizit mit einem stetigen und erheblichen Rückgang des öffentlichen Schuldenstands in Einklang steht. Haushaltsrisiken aus expliziten und impliziten Verbindlichkeiten sollten als einschlägiger Faktor berücksichtigt werden. Ebenso sollte die Einstellung des Defizitverfahrens bei Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des BIP davon abhängig gemacht werden, wie die projizierte Schuldenstandsentwicklung und die bestehenden Risiken bewertet werden. Dieser Ansatz ist in vollem Umfang mit Artikel 126 AEUV vereinbar und würde einige Änderungen der Sekundärrechtsvorschriften erfordern.
Drucksache 790/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die vom Bund vorgesehene Änderung der Bundesbeteiligung folgt zwar rechnerisch aus dem im Gesetz enthaltenen Anpassungsmechanismus, der sich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in den Vorjahren orientiert. Diese sind von 2008 zu 2009 angestiegen. Daher nimmt auch die für das Jahr 2011 vorgesehene Quote der Bundesbeteiligung nunmehr leicht zu.
Drucksache 799/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer: Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem KOM (2010) 695 endg.
... Ein MwSt-System auf breiter Grundlage, idealerweise mit einem einzigen Satz, käme dem Ideal einer reinen Konsumbesteuerung mit minimalen Befolgungskosten sehr nahe. In der EU deckt jedoch der Normalsatz nur etwa zwei Drittel des gesamten Verbrauchs ab, und für das verbleibende Drittel gelten verschiedene Steuerbefreiungen oder ermäßigte Sätze9. In den EU-Staaten, die auch der OECD angehören, machen die tatsächlichen MwSt-Einnahmen durchschnittlich nur 55 % der Einnahmen aus, die theoretisch anfielen, wenn der gesamte Endverbrauch zum Normalsatz besteuert würde. Andere OECD-Länder wie Japan, Südkorea oder die Schweiz haben effizientere MwSt-Systeme, bei denen diese Quote bei rund 73 % liegt10.
1. Einführung
2. Weshalb soll das MWST-System gerade jetzt auf den Prüfstand
2.1. Komplexität des jetzigen Systems
2.2. Für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts
2.3. Optimierung der Steuererhebung und Bekämpfung der Betrugsanfälligkeit des Systems
2.4. Technologische Veränderungen und Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld
3. zu behandelnde Fragen
4. Mehrwertsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Umsätze im Binnenmarkt
4.1 Umsetzung der endgültigen Regelung auf Grundlage der Besteuerung im Ursprungsland
4.2 Die alternative Lösung: Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat
4.2.1. Beibehaltung der Grundsätze des jetzigen Systems
4.2.2. Generelle Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ReverseCharge-Verfahren
4.2.3. Besteuerung EU-interner Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
4.3 Andere Varianten
5. Weitere Kernfragen
5.1 Wie kann die Neutralität des MwSt-Systems gewährleistet werden
5.1.1. Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
5.1.4. Internationale Dienstleistungen
5.2. Wie viel Harmonisierung erfordert der Binnenmarkt
5.2.1. Das Gesetzgebungsverfahren
5.2.2. Ausnahmen und Fähigkeit der EU, umgehend zu reagieren
5.2.3. MwSt-Sätze
5.3. Verringerung des Verwaltungsaufwands
5.3.1. Aktionsprogramm der Kommission zur Verringerung der Verwaltungslasten und zur Straffung der mehrwertsteuerlichen Pflichten
5.3.2. Kleinunternehmen
5.3.3. Andere mögliche Vereinfachungsinitiativen 5.3.3.1. Einzige Anlaufstelle
5.3.3.2. Anpassung des MwSt-Systems an große, europaweite Unternehmen
5.3.3.3. Synergien mit Rechtsvorschriften in anderen Bereichen
5.4 Ein robusteres MwSt-System
5.4.1. Überprüfung der MwSt-Erhebung
5.4.2. Schutz ehrlicher Wirtschaftsbeteiligter vor einer möglichen Verwicklung in MwSt-Betrug
5.5. Eine effiziente und moderne Verwaltung des MwSt-Systems
5.6. Sonstige Themen
6. Ihre Meinung zählt
Drucksache 661/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... II geregelten Sonderquoten der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie die im Finanzausgleichgesetz geregelten Sonderbedarfszuweisungen an die neuen Länder ("Ausgleich Ost") bleiben dabei unberührt; es werden alle aktuell geltenden Erstattungssätze der Länder um denselben Prozentpunkt-Satz erhöht. Es handelt sich um eine "außerordentliche" Anpassung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung; die "ordentliche" Anpassung gemäß der jährlich anzuwendenden Anpassungsformel bleibt hiervon unberührt. Über den Mechanismus der vorgeschlagenen Sonderanpassung wird insbesondere vermieden, dass die in § 46 Absatz 5
Drucksache 56/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu den Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz
... 9. fordert die Industrieländer und die Schwellenländer auf, sich der EU-Initiative "Alles außer Waffen" anzuschließen, die einen hundertprozentig zoll- und quotenfreien Marktzugang für die LDC garantiert; betont ferner, wie wichtig es ist, den Rahmen für die handelsbezogene Hilfe (Aid for Trade) auszuweiten;
Drucksache 156/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
... Die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung von Versorgungsanteilen nach § 107b BeamtVG verpflichtet sind, wären nach allgemeiner Regelung des § 6 dem zahlungspflichtigen Dienstherrn zuzurechnen. Dies ist nicht sachgerecht da nach § 107b BeamtVG im Ergebnis eine zeitanteilige Aufteilung der aus diesen Dienstzeiten resultierenden Versorgungslasten erfolgt wäre. Daher werden diese Zeiten dem zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Lösung
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
C. Stellungnahmen der Gewerkschaften
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Diensherrenwechseln Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1185: Entwurf für ein Gesetz zum Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Drucksache 635/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... II vorzunehmen, indem die Bundesbeteiligung entsprechend der Entwicklung der Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II und nicht entsprechend der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften berechnet wird. Vor diesem Hintergrund ist eine neue Berechnung vorzunehmen und die Quote der Bundesbeteiligung im Gesetzentwurf anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Ausgaben für Unterkunft und Heizung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Schwierigkeiten aus den Zahlen der Länder zur Abrechnung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 SGB II ermittelbar sind. Dabei sollte als Ausgangspunkt der Berechnungen auf die Höhe der Bundesbeteiligungsquoten im Jahr 2007 gemäß § 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II abgestellt werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 790/10 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die vom Bund vorgesehene Änderung der Bundesbeteiligung folgt zwar rechnerisch aus dem im Gesetz enthaltenen Anpassungsmechanismus, der sich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in den Vorjahren orientiert. Diese sind von 2008 zu 2009 angestiegen. Daher nimmt auch die für das Jahr 2011 vorgesehene Quote der Bundesbeteiligung nunmehr leicht zu.
Drucksache 771/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen KOM (2010) 672 endg.
... Die Milchquoten werden 2015 abgeschafft. In Kürze sollen Rechtsvorschläge auf der Grundlage der Empfehlungen der Hochrangigen Expertengruppe „Milch“ vorgelegt werden, um dem Milchsektor eine langfristige Planung zu ermöglichen und damit seine Stabilität zu gewährleisten. Für Zucker und Isoglucose läuft die derzeitige Regelung 2014/15 aus, und es müssen verschiedene Optionen für die Zukunft (einschließlich eines „sanften“ Auslaufens der Quoten zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt) erörtert werden, um die Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu steigern.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Der Reformpfad der GAP
3. Welches sind die Herrausforderungen
3.1. Ernährungssicherheit
3.2. Umwelt und Klimawandel
3.3. Räumliche Ausgewogenheit
4. Warum brauchen wir eine Reform
5. Ziele der künftigen GAP
Ziel 1: Rentable Nahrungsmittelerzeugung
Ziel 2: Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen
Ziel 3: Ausgewogene räumliche Entwicklung
6. Ausrichtung der Reform
6.1. Künftige Instrumente
5 Direktzahlungen
Marktbezogene Maßnahmen
Entwicklung des ländlichen Raums
6.2. Breite Politikoptionen
Option 1
Option 2
Option 3
7. Fazit
Anhang Beschreibung der drei breiten Politikoptionen
Drucksache 113/3/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... 2. Vor dem Hintergrund der am 25./26. März 2010 angenommenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sieht sich der Bundesrat gezwungen, seine Ablehnung quantitativer spezifischer Zielvorgaben für einzelne Mitgliedstaaten im Bildungsbereich nochmals zu erläutern - vgl. zuletzt: BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) -. Die von der Kommission geforderte Setzung nationaler Ziele zum Anteil der Schulabbrecher und zur Quote der Hochschulabschlüsse weist der Bundesrat als nicht vertragskonform zurück, da sie dem Kompetenzgefüge der Verträge widerspricht und die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten bzw. in Deutschland der Länder verletzt. (bei Annahme entfällt Ziffer 12)
Drucksache 745/2/10
Antrag der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein
Sechstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die vom Bund im Gesetz vorgesehene Absenkung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung folgt zwar rechnerisch aus dem im Gesetz enthaltenen Anpassungsmechanismus, der sich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in den Vorjahren orientiert. Diese waren in den Jahren 2007 und 2008 rückläufig. Daher geht die neue Quote der Bundesbeteiligung nunmehr zurück.
Drucksache 441/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung KOM (2010) 378 endg.
... Durch diesen Vorschlag wird kein Recht auf Zulassung geschaffen. Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Quote für die Drittstaatsangehörigen festzulegen, denen sie im Rahmen einer konzerninternen Entsendung die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gewähren. Dieses Recht sollte allerdings im Einklang mit den Verpflichtungen angewandt werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter handels- und investitionsbezogener natürlicher Personen eingegangen sind.
Drucksache 270/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
... (4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011
Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011
Artikel 5 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2010
Artikel 6 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011
Artikel 7 Weitere Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011
Artikel 8 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011
Artikel 10 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011
Artikel 11 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 12 Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2010
Artikel 14 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011
Artikel 15 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011
Artikel 16 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 17 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 19 Inkrafttreten
Anhang
Begründung
A. Allgemeines
I. Regelungsschwerpunkt
II. Gesetzgebungskompetenzen
III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Kosten
V. Sonstige Kosten
VI. Bürokratiekosten
VII. Befristung
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Recht der Europäischen Union
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 18
C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1265: Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2010/2011 (Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011)
Drucksache 183/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Gestaltung des künftigen 8. EU-Forschungsrahmenprogramms - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg -
... " eine KMU-Finanz-Quote von 13,4 Prozent aus. Das 15 Prozent-Ziel konnte somit bisher nicht ganz erreicht werden.
1. Zu Nummer 1 Satz 6
2. Zu Nummer 4 Absatz 2 Satz 2 bei Annahme entfällt Ziffer 3
3. Zu Nummer 4 Absatz 2 Satz 2
4. Zu Nummer 5 Absatz 2 Satz 1
5. Zu Nummer 5a - neu -Der Nummer 5 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ist die Zählbezeichnung 5a voranzustellen.
Zu Nummer 6
10. Zu Nummer 7 Absatz 2 Satz 1
11. Zu Nummer 8 Satz 1 und 4
Zu Nummer 10
Drucksache 267/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 SEK(2010) 488 endg.
... 16. Der Bundesrat teilt die Ziele der Kommission, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu beseitigen sowie die Erhöhung der Beschäftigungsquote und den Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit voranzutreiben. Um die Arbeitslosigkeit in Europa zu senken, bedarf es nach Ansicht des Bundesrates einer moderaten Entwicklung der Arbeitskosten, einer Lohnpolitik, die sich an den Produktivitätsfortschritten orientiert, eines leistungsfähigen und vor allem auf die Bedürfnisse der Geringqualifizierten zugeschnittenen Steuer- und Abgabensystems sowie einer konsequenten Wachstums- und Investitionspolitik. Ein Abbau der makroökonomischen Ungleichgewichte wird aber nicht erreicht durch eine übermäßige, expansiv orientierte Lohnpolitik.
Drucksache 247/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... "), soll es darauf ankommen, ob deren Inhalt - abstrakt betrachtet - die Erbfolge beeinflussen kann. Das ist bei solchen Erklärungen der Fall, die die Erbeinsetzung oder die Erbquote beeinflussen können oder zu einer im Erbschein zu vermerkenden Verfügungsbeschränkung führen können.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.