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34 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechtshilferecht"


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Drucksache 195/20 (Beschluss)

... Die Frage der Anwendbarkeit von § 73 Satz 2 IRG zeigt auch, dass für die Praxis in gesetzgeberischer Hinsicht die Möglichkeit bestehen muss, flexibel mit den Herausforderungen umzugehen, die sich mit der Anwendung eines bislang neuen - im Rechtshilferecht bislang nicht bekannten - Instrumentes einer EU-Verordnung stellen. So besteht auf der einen Seite bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vollstreckung in rechtstaatlicher Hinsicht ein Anwendungsvorrang von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f für die Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h für Einziehungsentscheidungen der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 96a IRG

§ 96a
Grundsatz

2. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 96d Absatz 1 IRG :


 
 
 


Drucksache 47/20

... Artikel 31 Absatz 6 EUStA-Verordnung sieht vor, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte neben den Ermittlungsmaßnahmen, die ihnen nach nationalem Recht auch bei rein innerstaatlichen Ermittlungen zur Verfügung stehen (Artikel 30 EUStA-Verordnung) auch auf typische grenzüberschreitende Maßnahmen zurückgreifen können, die in rechtshilferechtlichen Instrumenten, wie zum Beispiel der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung geregelt sind. In Betracht kommen etwa Regelungen über die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (Artikel 22, 23 Richtlinie EEA), die grenzüberschreitende Vernehmung per Videokonferenz und sonstige audiovisuelle Übertragung oder Telefonkonferenz (Artikel 24, 25 Richtlinie EEA), verdeckte Ermittlungen (Artikel 29 Richtlinie EEA) und die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe des anderen Mitgliedstaates (Artikel 31 Richtlinie EEA).



Drucksache 195/1/20

... Die Frage der Anwendbarkeit von § 73 Satz 2 IRG zeigt auch, dass für die Praxis in gesetzgeberischer Hinsicht die Möglichkeit bestehen muss, flexibel mit den Herausforderungen umzugehen, die sich mit der Anwendung eines bislang neuen - im Rechtshilferecht bislang nicht bekannten - Instrumentes einer EU-Verordnung stellen. So besteht auf der einen Seite bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vollstreckung in rechtstaatlicher Hinsicht ein Anwendungsvorrang von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f für die Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h für Einziehungsentscheidungen der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 96a IRG

§ 96a
Grundsatz

2. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 96d Absatz 1 IRG :


 
 
 


Drucksache 215/18 (Beschluss)

... f) Der Bundesrat sieht damit die Gefahr, dass bei der Gewinnung elektronischer Beweismittel die Strafverfolgungsbehörden des Vollstreckungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unterschiedlichen strafprozessualen Anforderungen unterliegen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Behörden des Anordnungsstaats auf dem Territorium des Vollstreckungsstaats über weitreichendere Befugnisse verfügen als dessen Behörden - eine Konsequenz, die bislang im Rechtshilferecht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vergleiche § 59 Absatz 3 IRG).



Drucksache 215/1/18

... f) Der Bundesrat sieht damit die Gefahr, dass bei der Gewinnung elektronischer Beweismittel die Strafverfolgungsbehörden des Vollstreckungsstaates in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unterschiedlichen strafprozessualen Anforderungen unterliegen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Behörden des Anordnungsstaates auf dem Territorium des Vollstreckungsstaates über weitreichendere Befugnisse verfügen als dessen Behörden - eine Konsequenz, die bislang im Rechtshilferecht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vergleiche § 59 Absatz 3 IRG).



Drucksache 653/16

... Die Öffnung des deutschen Rechtshilferechts für eine begrenzte Dokumentenvorlage sollen den USA in geeigneter Form bekannt gemacht werden, damit sie ihre Gerichte auf Bundes- und Einzelstaatenebene informieren können. Die Erfahrungen mit dem Deutsch-US amerikanischen Notenwechsel über die freiwillige Zeugenbefragung haben gezeigt, dass die USA aufgeschlossen sind, zusätzliche Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Rechtshilfe aktiv zu kommunizieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 653/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

Im Einzelnen

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 1070
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

§ 1104a
Gemeinsame Gerichte

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

§ 14
Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn aus ihnen ersichtlich ist, dass

Artikel 4
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 8
Gewillkürte Stellvertretung

Artikel 6
Folgeänderungen

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Im Einzelnen

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 356/15 (Beschluss)

... Entgegen der in dem Gesetzentwurf vertretenen Auffassung haben die vorgenannten Artikel 9 und 12 RbDatenschutz daher nicht einen rein deklaratorischen bzw. klarstellenden Charakter, der lediglich einen ohnehin in den rechtshilferechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatz formuliert.



Drucksache 356/1/15

... Entgegen der in dem Gesetzentwurf vertretenen Auffassung haben die vorgenannten Artikel 9 und 12 RbDatenschutz daher nicht einen rein deklaratorischen, bzw. klarstellenden Charakter, der lediglich einen ohnehin in den rechtshilferechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatz formuliert.



Drucksache 24/15

... Der Ausstellungsstaat (Buchstabe c) ist der Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis ergangen ist, der Vollstreckungsstaat (Buchstabe d) der Mitgliedstaat, in dem das Erkenntnis vollstreckt werden soll. Von der Übernahme dieser Begrifflichkeiten in die §§ 84 ff. IRG-E wurde - wie bereits bei den vorangegangenen Umsetzungen der EU-Rahmenbeschlüsse, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen - abgesehen, da die Bezeichnung der am Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten in den Rahmenbeschlüssen uneinheitlich ist.2) Die Bezeichnung der beteiligten Mitgliedstaaten als "ersuchter" und "ersuchender" Staat wurde ebenfalls nicht gewählt, obwohl eine solche Bezeichnung der gebräuchlichen Terminologie des deutschen Rechtshilferechts entspricht. Dies ist dadurch begründet, dass der Rb Freiheitsstrafen ausdrücklich festlegt, dass ein Ersuchen sowohl vom Ausstellungsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ausgehen kann (Artikel 4 Absatz 5). In den §§ 84 ff. IRG-E wird daher stets zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem "anderen Mitgliedstaat" unterschieden. In der Begründung wird allerdings in Anlehnung an die Terminologie des Rb Freiheitsstrafen immer dann von dem Ausstellungsstaat und dem Vollstreckungsstaat gesprochen, wenn allgemein auf den Mitgliedstaat Bezug genommen wird, in dem das Erkenntnis ergangen ist bzw. in dem das Erkenntnis vollstreckt werden soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 125/15 (Beschluss)

... Die Bundesregierung verweist in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 18/4347, Anlage 4, S. 208) auf den Evaluierungsbericht des Rates der Europäischen Union zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl (vgl. Bericht über die Bundesrepublik Deutschland vom 30. April 2009, 7058/2/09 REV 2, S. 40 f.). Allerdings betrifft die darin zum Ausdruck kommende Kritik nicht die Frage der innerstaatlichen Zuständigkeit bei der Bewilligung von Ersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, sondern die aus dem klassischen Rechtshilferecht in den Bereich der Zusammenarbeit auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung übernommene Zersplitterung in Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung, die auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf unangetastet bleiben soll. Konsequenterweise sah auch der Gesetzgeber daher keine Veranlassung, bei den nach Veröffentlichung des vorgenannten Berichts in Kraft getretenen Umsetzungsgesetzen zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen (BGBl. I 2009, 3214) und von ausländischen Geldsanktionen (BGBl. I 2010, 1408) von der bisherigen Zuständigkeitssystematik abweichende Regelungen vorzusehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 90r und § 90s IRG ,

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Überschrift Achter Teil, Abschnitt 5 IRG ,

§ 83m
Ablehnungsgründe.

§ 83n
Vorbereitendes Verfahren.


 
 
 


Drucksache 125/1/15

... Die Bundesregierung verweist in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 18/4347, Anlage 4, S. 208) auf den Evaluierungsbericht des Rates der Europäischen Union zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl (vgl. Bericht über die Bundesrepublik Deutschland vom 30. April 2009, 7058/2/09 REV 2, S. 40 f.). Allerdings betrifft die darin zum Ausdruck kommende Kritik nicht die Frage der innerstaatlichen Zuständigkeit bei der Bewilligung von Ersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, sondern die aus dem klassischen Rechtshilferecht in den Bereich der Zusammenarbeit auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung übernommene Zersplitterung in Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung, die auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf unangetastet bleiben soll. Konsequenterweise sah auch der Gesetzgeber daher keine Veranlassung, bei den nach Veröffentlichung des vorgenannten Berichts in Kraft getretenen Umsetzungsgesetzen zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen (BGBl. I 2009, 3214) und von ausländischen Geldsanktionen (BGBl. I 2010, 1408) von der bisherigen Zuständigkeitssystematik abweichende Regelungen vorzusehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 90r und § 90s IRG ,

§ 90s
Vorbereitendes Verfahren

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Überschrift Achter Teil, Abschnitt 5 IRG ,

Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft

§ 83m
Ablehnungsgründe.

§ 83n
Vorbereitendes Verfahren.


 
 
 


Drucksache 631/1/13

... 10. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft das Instrumentarium zum Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Mitgliedstaaten ebenso wie mit Drittstaaten an die Hand zu geben. Nur wenn die Europäische Staatsanwaltschaft auf völkerrechtlich verbindlicher Grundlage Drittstaaten um Auslieferung und Rechtshilfe ersuchen kann, wie dies bislang die nationalen Staatsanwaltschaften können, kann ihre Arbeit die gewünschte Wirkung erreichen. Daher begegnet die in Artikel 59 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Rechtshilfeersuchen auf Grundlage internationaler Übereinkommen zuständige Behörde anerkennen, erheblichen Bedenken. Einerseits träte die Europäische Staatsanwaltschaft in sich aus internationalen Verträgen ergebende Rechte und Pflichten ein, ohne dass die EU selbst Partei des jeweiligen Vertrages ist. Andererseits ließe sich die Ausübung rechtshilferechtlicher Befugnisse durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht mit in internationalen Verträgen vorgesehenen justizministeriellen oder diplomatischen Geschäftswegen in Einklang bringen. Eine Überstellung verfolgter Personen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne richterliche Überprüfung lehnt der Bundesrat ab. Er empfiehlt, den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, Seite 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27. März 2009, Seite 24) für entsprechend anwendbar zu erklären.



Drucksache 631/13 (Beschluss)

... 10. Er sieht die Notwendigkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft das Instrumentarium zum Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Mitgliedstaaten ebenso wie mit Drittstaaten an die Hand zu geben. Nur wenn die Europäische Staatsanwaltschaft auf völkerrechtlich verbindlicher Grundlage Drittstaaten um Auslieferung und Rechtshilfe ersuchen kann, wie dies bislang die nationalen Staatsanwaltschaften können, kann ihre Arbeit die gewünschte Wirkung erreichen. Daher begegnet die in Artikel 59 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als für die Durchführung von Rechtshilfeersuchen auf Grundlage internationaler Übereinkommen zuständige Behörde anerkennen, erheblichen Bedenken. Einerseits träte die Europäische Staatsanwaltschaft in sich aus internationalen Verträgen ergebende Rechte und Pflichten ein, ohne dass die EU selbst Partei des jeweiligen Vertrages ist. Andererseits ließe sich die Ausübung rechtshilferechtlicher Befugnisse durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht mit in internationalen Verträgen vorgesehenen justizministeriellen oder diplomatischen Geschäftswegen in Einklang bringen. Eine Überstellung verfolgter Personen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne richterliche Überprüfung lehnt der Bundesrat ab. Er empfiehlt, den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, Seite 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27. März 2009, Seite 24) für entsprechend anwendbar zu erklären.



Drucksache 850/11

... Die Fassung von Artikel 6 ist leicht verändert. Der bisherige Text wird zu Absatz 1 und dabei geringfügig erweitert. Nach dem neu eingefügten Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und vii kann Eurojust durch seine nationalen Mitglieder die zuständigen nationalen Behörden ersuchen, in Erwägung zu ziehen, besondere Ermittlungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht besteht nicht. Auch Artikel 6 Absatz 2, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden auf Ersuchen im Sinne von Artikel 6 ohne unnötige Verzögerung reagieren, löst keinen Umsetzungsbedarf aus. Dem deutschen Rechtshilferecht ist ein Appell zur Beschleunigung der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen bereits immanent (vgl. insbesondere Nummer 19 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Eurojust-Gesetzes

§ 3
Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr.

§ 4a
Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

§ 4b
Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung

§ 4c
Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

§ 4d
Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen

§ 5
Ersuchen und schriftliche Stellungnahme des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds.

§ 6
Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden

§ 14
Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Ratsbeschlüsse

II. Inhalt des Eurojust-Beschlusses

Zu Artikel 7

III. Inhalt des EJN-Beschlusses

IV. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4a

Zu § 4b

Zu § 4c

Zu § 4d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 853/10

... Das deutsche Rechtshilferecht unterscheidet zwischen Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung. Während die Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien beurteilt wird, eröffnet sich im Rahmen der Bewilligung ein Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 92
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 92a
Inhalt des Ersuchens

§ 92b
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 14a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 27a
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 32a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 33a
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 34a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 35a
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 6
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

§ 11a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 11b
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 7
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 6a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Neuerungen des RbDatA

III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA

IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO

1. IRG

2. BKAG

3. BPolG

4. ZFdG

5. ZollVG

6. AO

7. StPO

8. SchwarzArbG

V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen

VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

4 Bürokratiekosten

VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu § 92a

Zu § 92b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 990: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union


 
 
 


Drucksache 34/10

... Die rechtshilferechtliche Praxis ist mit den Begrifflichkeiten des IRG, die sich in den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) widerspiegeln, vertraut.



Drucksache 856/10

... Schon bisher entsprach es der geltenden Praxis und war in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass eine Eintragung einer ausländischen Verurteilung in das Zentralregister nicht zulässig ist, wenn, obwohl die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 BZRG vorliegen, die eingetragene ausländische Entscheidung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Dies wurde auch mit § 73 IRG begründet, der für den internationalen Rechtshilfeverkehr gilt. Da die Eintragung in das Zentralregister weniger eine rechtshilferechtliche Maßnahme, d.h. eine Maßnahme im ausländischen Interesse, darstellt, wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich die Geltung des "ordre public" festgeschrieben.



Drucksache 178/09

... Andere Fallgestaltungen Über die von Satz 1 erfassten Fälle der Anzeige von im Ausland begangenen Tat hinaus kommen noch verschiedene weitere Konstellationen in Betracht, in denen nach dem Grundgedanken des Rahmenbeschlusses eine Übermittlung an die ausländische Strafverfolgungsbehörde angezeigt sein kann, bei denen allerdings auch Gründe vorliegen können, die eine Übermittlung als nicht erforderlich erscheinen lassen. Deshalb muss in diesen Fällen – wie schon bisher – die Staatsanwaltschaft unter Beachtung der rechtshilferechtlichen Vorgaben des § 61a Absatz 1 und des § 92 Absatz 1 IRG eine Einzelfallentscheidung darüber treffen, ob eine Abgabe der Anzeige an die ausländische Strafverfolgungsbehörde angebracht ist.



Drucksache 67/09

... Bislang herrschte im internationalen Rechtshilferecht der Grundsatz, dass der Erlös aus der Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung beim ersuchten Staat verbleibt. Artikel 15 des Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 56a
Entschädigung der verletzten Person

§ 56b
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

§ 57a
Kosten der Vollstreckung

§ 61b
Gemeinsame Ermittlungsgruppen

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

§ 88
Grundsatz

§ 88a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 88b
Unterlagen

§ 88c
Ablehnungsgründe

§ 88d
Verfahren

§ 88e
Vollstreckung

§ 88f
Aufteilung der Erträge

§ 90
Ausgehende Ersuchen

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

II. Vermögensabschöpfung im deutschen Recht

1. Verfall

2. Einziehung

III. Rechtshilfe bei der Vermögensabschöpfung

1. Materielle Voraussetzungen

2. Verfahren

IV. Harmonisierung des materiellen Rechts in der Europäischen Union

V. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Zu den Regelungen des Rahmenbeschlusses im Einzelnen:

VI. Änderungen im IRG

VII. Gesetzgebungszuständigkeit

VIII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IX. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1. Zu § 49 – Voraussetzungen der Zulässigkeit

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

2. Zu § 54 – Umwandlung der ausländischen Sanktion

3. Zu § 55 – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit

4. Zu § 56 – Bewilligung der Rechtshilfe

5. Zu § 56a – Entschädigung der verletzten Person

Zu Absatz 1

Zu § 56a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

6. Zu § 56b – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

7. Zu § 57 – Vollstreckung

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

8. Zu § 57a – Kosten der Vollstreckung

9. Zu § 58 – Sicherung der Vollstreckung

10. Zu § 61b – Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Zu § 93

11. Zu § 61c – Audiovisuelle Vernehmung

12. Zu § 67a – Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche

13. Zu § 71a – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

14. Zu § 74a – Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

15. Zu § 81 – Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

16. Zu § 88 – Grundsatz

17. Zu § 88a – Voraussetzungen der Zulässigkeit

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

18. Zu § 88b – Unterlagen

19. Zu § 88c – Ablehnungsgründe

20. Zu § 88d –Verfahren

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

21. Zu § 88e – Vollstreckung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

22. Zu § 88f – Aufteilung der Erträge

23. Zu § 90 – Ausgehende Ersuchen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

24. Zu § 93 – Gemeinsame Ermittlungsgruppen

25. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung

26. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen

II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

1. Zu § 5 Absatz 4

2. Zu § 6 Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 760: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JL des Rates


 
 
 


Drucksache 331/09

... Insbesondere sind bei einer Datenübermittlung zu Strafverfolgungszwecken die rechtshilferechtlichen Bestimmungen anzuwenden.



Drucksache 553/07

... Der schließlich am 22. Juli 2003 beschlossene RbSich orientiert sich an der Struktur des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, indem er auf dem bestehenden rechtshilferechtlichen Gerüst aufbaut und an Schnittstellen, die bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten als Hindernisse erkannt wurden, wesentliche Erleichterungen vorsieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

§ 84
Eingehende Ersuchen

§ 85
Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 2
Geldstrafen und Geldbußen

§ 86
Eingehende Ersuchen

§ 87
Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 3
Einziehung und Verfall

§ 88
Eingehende Ersuchen

§ 89
Sicherstellungsmaßnahmen

§ 90
Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 91
Vorrang des Zehnten Teils

Abschnitt 2
Besondere Formen der Rechtshilfe

§ 92
Datenübermittlung ohne Ersuchen

§ 93
Gemeinsame Ermittlungsgruppen

§ 94
Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung

§ 95
Sicherungsunterlagen

§ 96
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

§ 97
Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln

§ 98
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Neuerungen des RbSich im Verhältnis zur bisherigen Regelung

III. Gründe für die Umsetzung des RbSich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG

IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht auf Grund des RbSich

V. Verhältnis zu anderen Übereinkommen

VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1. Zur Neufassung des § 1 Abs. 4 IRG

2. Zur Neufassung des § 58 Abs. 3

3. Zu § 66 – Herausgabe von Gegenständen

a Neufassung des § 66 Abs. 1 IRG

b Einfügung des § 66 Abs. 3 IRG

4. Zur Neufassung des § 74 Abs. 4 S. 1

5. Zur Neufassung des § 78

6. Zur Neufassung des Neunten Teils §§ 84 – 90

a Umstrukturierung §§ 84 – 88 und 90

b Zur Neufassung des § 89

7. Zu § 91 - Vorrang des Zehnten Teils

8. Zu §§ 92 und 93

9. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

10. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

11. Zu § 96 – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

12. Zu § 97 – Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln

13. Zu § 98 – Schlussvorschriften

II. Zu Artikel 2 – Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 176/06

... Nach Nummer 1 muss der ersuchende Staat angeben, zu welchem Zweck er die Maßnahme durchführen lassen möchte. Nummer 2 enthält die Regelungen zu der vom ersuchenden Staat vorzulegenden Untersuchungsanordnung oder der sie ersetzenden Erklärung. Außerdem müssen gemäß Nummer 3 die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters (auch) nach dem Recht der ersuchten Partei vorliegen. Dass der ersuchende Staat ein Rechtshilfeersuchen nur dann stellen kann, wenn nach seinem Recht die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung des Materials vorliegen, ergibt sich schon aus den allgemeinen Regeln des Rechtshilferechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Entwurf

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

Artikel 1
Grundsätze

Kapitel 2
DNA-Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Artikel 2
Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

Artikel 3
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

Artikel 4
Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

Artikel 5
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Artikel 6
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

Artikel 7
Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

Artikel 8
Daktyloskopische Daten

Artikel 9
Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

Artikel 10
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Artikel 11
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

Artikel 12
Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

Artikel 13
Übermittlung nichtpersonenbezogener Informationen

Artikel 14
Übermittlung personenbezogener Daten

Artikel 15
Nationale Kontaktstelle

Kapitel 3
Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 16
Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 17
Flugsicherheitsbegleiter

Artikel 18
Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

Artikel 19
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Kapitel 4
Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration

Artikel 20
Dokumentenberater

Artikel 21
Aufgaben der Dokumentenberater

Artikel 22
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Artikel 23
Unterstützung bei Rückführungen

Kapitel 5
Weitere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 24
Gemeinsame Einsatzformen

Artikel 25
Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr

Artikel 26
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Artikel 27
Zusammenarbeit auf Ersuchen

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28
Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

Artikel 29
Schutz und Beistand

Artikel 30
Allgemeine Haftungsregelung

Artikel 31
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Artikel 32
Dienstverhältnisse

Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Artikel 33
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

Artikel 34
Datenschutzniveau

Artikel 35
Zweckbindung

Artikel 36
Zuständige Behörden

Artikel 37
Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten

Artikel 38
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

Artikel 39
Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung

Artikel 40
Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz

Artikel 41
Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien

Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 42
Erklärungen

Artikel 43
Ministerkomitee

Artikel 44
Durchführungsvereinbarungen

Artikel 45
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 46
Kosten

Artikel 47
Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften

Artikel 48
Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Artikel 49
Verwahrer

Artikel 50
Inkrafttreten

Artikel 51
Beitritt

Artikel 52
Kündigung

Anlage 1
zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Anlage 2
zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Gemeinsame Erklärung

I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam

II. Das Königreich Belgien erklärt

III. Das Königreich Spanien erklärt

IV. Die Französische Republik erklärt

V. Das Königreich der Niederlande erklärt

VI. Die Republik Österreich erklärt

VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu den Bestimmungen des Vertrags im Einzelnen:

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Kapitel 2
DNA - Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu Kapitel 3- Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

„I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam

Zu Artikel 18

„II. Das Königreich Belgien erklärt

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Kapitel 5
Weitere Formen der Zusammenarbeit

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 37

Zu Artikel 38

Zu Artikel 39

Zu Artikel 40

Zu Artikel 41

Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Zu Artikel 42

Zu Artikel 43

Zu Artikel 44

Zu Artikel 45

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Zu Artikel 48

Zu Artikel 49

Zu Artikel 50

Zu Artikel 51

Zu Artikel 52

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2


 
 
 


Drucksache 603/05 (Beschluss)

... 9. Die Ausklammerung der Justizbehörden nach Artikel 2 Buchstabe c ist nicht sachgerecht. Der vorgeschlagene Beschluss novelliert in Teilen das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) im Titel III Kapitel 1. Dies berührt aber - nicht nur in Deutschland - zumindest teilweise die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft und insgesamt die Regelungen der internationalen Rechtshilfe. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Bereich der Strafverfolgung und die justiziellen rechtshilferechtlichen Entscheidungsbefugnisse, auch außerhalb anhängiger innerstaatlicher Ermittlungs- und Strafverfahren, müssen gewährleistet bleiben. In vielen Mitgliedstaaten der EU ist die Informationsweitergabe i. S. v. Artikel 3 des vorgeschlagenen Beschlusses Sache der Justiz, wobei teilweise von vornherein ein justizielles Rechtshilfeersuchen verlangt wird. Soweit sich der Informationsaustausch auf Strafverfolgungsdaten aus anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren bezieht, kommt eine Übermittlung regelmäßig nur auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung in Betracht. Durch die Übermittlung dürfen zudem die Verfahrensrechte der Betroffenen weder ausgehöhlt noch beeinträchtigt werden.



Drucksache 6/05

... d) wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Schutz der Souveränität

Artikel 5
Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe

Artikel 6
Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten

Artikel 7
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Artikel 8
Kriminalisierung der Korruption

Artikel 9
Maßnahmen gegen die Korruption

Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 11
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen

Artikel 12
Einziehung und Beschlagnahme

Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

Artikel 14
Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände

Artikel 15
Gerichtsbarkeit

Artikel 16
Auslieferung

Artikel 17
Überstellung von Verurteilten

Artikel 18
Rechtshilfe

Artikel 19
Gemeinsame Ermittlungen

Artikel 20
Besondere Ermittlungsmethoden

Artikel 21
Übertragung von Strafverfahren

Artikel 22
Feststellung von Vorstrafen

Artikel 23
Kriminalisierung der Behinderung der Justiz

Artikel 24
Zeugenschutz

Artikel 25
Hilfe und Schutz für Opfer

Artikel 26
Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Artikel 27
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Artikel 28
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen der organisierten Kriminalität

Artikel 29
Ausbildung und technische Hilfe

Artikel 30
Sonstige Maßnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe

Artikel 31
Verhütung

Artikel 32
Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens

Artikel 33
Sekretariat

Artikel 34
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 35
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 36
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 37
Verhältnis zu Protokollen

Artikel 38
Inkrafttreten

Artikel 39
Änderung

Artikel 40
Kündigung

Artikel 41
Verwahrer und Sprachen

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck Zweck dieses Protokolls ist es,

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Kriminalisierung

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Artikel 6
Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels

Artikel 7
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

Artikel 8
Rückführung der Opfer des Menschenhandels

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 9
Verhütung des Menschenhandels

Artikel 10
Informationsaustausch und Ausbildung

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Vorbehaltsklausel

Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Änderung

Artikel 19
Kündigung

Artikel 20
Verwahrer und Sprachen

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten

Artikel 6
Kriminalisierung

II. Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 7
Zusammenarbeit

Artikel 8
Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 9
Schutzklauseln

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 10
Information

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Ausbildung und technische Zusammenarbeit

Artikel 15
Sonstige Verhütungsmaßnahmen

Artikel 16
Schutz und Hilfsmaßnahmen

Artikel 17
Übereinkünfte

Artikel 18
Rückführung geschleuster Migranten

Artikel 19
Vorbehaltsklausel

Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Änderung

Artikel 24
Kündigung

Artikel 25
Verwahrer und Sprachen

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Definitionen

2. Schaffung von Strafvorschriften

3. Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens

4. Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen das grenzüberschreitende organisierte Verbrechen

5. Ausbildung und technische Unterstützung

6. Verhütung

7. Schlussvorschriften

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 770/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass der Vorschlag zu kurz greift, weil er im Wesentlichen nur die Zielrichtung einer Verbesserung des Informationsaustausches aufweist. Dringend erforderlich wäre darüber hinaus eine Novellierung des geltenden Rechtshilferechts, um den gestiegenen Anforderungen an eine effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizeien in Europa Rechnung zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 770/05 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Anhang II


 
 
 


Drucksache 770/1/05

... Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass der Vorschlag zu kurz greift, weil er im Wesentlichen nur die Zielrichtung einer Verbesserung des Informationsaustausches aufweist. Dringend erforderlich wäre darüber hinaus eine Novellierung des geltenden Rechtshilferechts, um den gestiegenen Anforderungen an eine effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizeien in Europa Rechnung zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 770/1/05




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Anhang II


 
 
 


Drucksache 241/05

... Absatz 2 enthält die rechtshilferechtlichen Voraussetzungen, die neben den strafprozessualen zusätzlich vorliegen müssen, um ein Ersuchen zu bewilligen. Nummer 1 betont dabei angesichts der Tragweite des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nummer 2 bestimmt die Voraussetzungen für die vom ersuchenden Staat vorzulegende Untersuchungsanordnung oder die sie ersetzende Erklärung, während Nummer 3 den ersuchenden Staat verpflichtet anzugeben, ob er beabsichtigt, an dem Material nach dessen Übermittlung molekulargenetische Untersuchungen vorzunehmen. Durch diese Information soll dem ersuchten Staat die Möglichkeit gegeben werden, mit Blick auf den Eingriffscharakter der geplanten Untersuchungen etwaige Bedingungen an die Übermittlung zu knüpfen.



Drucksache 721/05

... Absatz 2 enthält die rechtshilferechtlichen Voraussetzungen, die neben den strafprozessualen zusätzlich vorliegen müssen, um ein Ersuchen zu bewilligen. Nummer 1 betont dabei angesichts der Tragweite des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nummer 2 bestimmt die Voraussetzungen für die vom ersuchenden Staat vorzulegende Untersuchungsanordnung oder die sie ersetzende Erklärung, während Nummer 3 den ersuchenden Staat verpflichtet anzugeben, ob er beabsichtigt, an dem Material nach dessen Übermittlung molekulargenetische Untersuchungen vorzunehmen. Durch diese Information soll dem ersuchten Staat die Möglichkeit gegeben werden, mit Blick auf den Eingriffscharakter der geplanten Untersuchungen etwaige Bedingungen an die Übermittlung zu knüpfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 721/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

2 Vertrag

Teil I
Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden

Artikel 1
Das Verhältnis zu sonstigen Verträgen und nationalen Regelungen

Artikel 2
Vertragsgegenstand

Artikel 3
Behörden, Grenzgebiete

Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4
Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Artikel 5
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Artikel 6
Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden

Artikel 7
Zusammenarbeit auf Ersuchen

Teil III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Artikel 8
Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

Artikel 9
Ersuchen um körperliche Untersuchung

Artikel 10
Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

Artikel 11
Grenzüberschreitende Observation

Artikel 12
Nacheile

Artikel 13
Kontrollierte Lieferung

Artikel 14
Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

Artikel 15
Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Teil IV
Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Artikel 16
Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat

Artikel 17
Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen

Artikel 18
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung

Artikel 19
Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Artikel 20
Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Artikel 21
Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben

Artikel 22
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Artikel 23
Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Artikel 24
Gemischt besetzte Dienststellen

Artikel 25
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

Artikel 26
Datenschutz

Artikel 27
Grenzübertritte

Artikel 28
Haftungsbestimmungen

Teil VI
Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten

Artikel 29
Festhalterecht

Artikel 30
Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

Artikel 31
Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung

Artikel 32
Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln

Artikel 33
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Artikel 34
Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

Artikel 35
Ausnahmeklausel

Teil VII
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 36
Durchführungsvereinbarungen

Artikel 37
Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Artikel 38
Kosten

Artikel 39
Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 40
Inkrafttreten, Kündigung

Anlage I
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Anlage II
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu den Bestimmungen des Vertrages im Einzelnen:

Teil I
Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Teil III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Teil IV
Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Teil VI
Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Teil VII
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Zu Artikel 36

Zu Artikel 37

Zu Artikel 38

Anlage zur
Denkschrift


 
 
 


Drucksache 603/1/05

... 11. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Bereich der Strafverfolgung und die justiziellen rechtshilferechtlichen Entscheidungsbefugnisse, auch außerhalb anhängiger innerstaatlicher Ermittlungs- und Strafverfahren, müssen gewährleistet bleiben.



Drucksache 603/2/05

... 2. Daneben gilt es, die justiziellen und rechtshilferechtlichen Entscheidungsbefugnisse, insbesondere auch die der Bewilligungsbefugnis der Exekutive nach Artikel 16 GG, im Einzelfall zu wahren.



Drucksache 267/04

... einerseits und dem auf der Grundlage dieses Antrags von der Übermittlungsstelle an die Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats gerichteten Ersuchen. Damit wird berücksichtigt, dass der Begriff des Ersuchens rechtshilferechtlich im Zusammenhang mit der Kooperation staatlicher Stellen gebräuchlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 10

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 28
Auslagen in weiteren Fällen

Artikel 6
Änderung der Kostenordnung

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 46
Auslagen und Aufwendungen

Artikel 8
Neufassung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

a Kosten der öffentlichen Haushalte

b Sonstige Kosten

c Preise

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Abschnitt 3

Zu § 1076

Zu § 1077

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 1078

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 725/04

... Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 ergänzt die formellen Anforderungen des Absatzes 3 für den Fall, dass sich die zu überwachende Zielperson im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates aufhält, um das Erfordernis einer Sachverhaltsdarstellung. Satz 2 entspricht dem rechtshilferechtlichen Grundsatz, dass der ersuchte Staat zu jedem Zeitpunkt ergänzende Informationen anfordern kann, die er zur Entscheidung über die Zulässigkeit der erbetenen Maßnahme benötigt.



Drucksache 195/20 PDF-Dokument



Drucksache 421/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.