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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Regel-Ausnahme-Prinzips"


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Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Zu einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wird es auch im Bereich der internationalen Handelssachen nur in wenigen Fällen kommen. Zudem sind in der Regel in der Revisionsverhandlung nur die jeweiligen Prozessvertreter und nicht die - gegebenenfalls der deutschen Sprache nicht mächtigen - Parteien zugegen. Die Verfahrensführung in englischer Sprache vor dem Bundesgerichtshof wird daher in § 184 Absatz 3 GVG-E nicht im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips, sondern lediglich als fakultative Bestimmung ausgestaltet ("kann").

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 95/1/17

... 4. Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung darf nicht auf die bloße Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung gestützt werden. Unter Beachtung eines Regel-Ausnahme-Prinzips hat die Auseinandersetzung mit politischen Konzepten und deren Verbreitung in erster Linie im Wege des politischen Meinungskampfes zu erfolgen.



Drucksache 95/17 (Beschluss)

... 4. Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung darf nicht auf die bloße Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung gestützt werden. Unter Beachtung eines Regel-Ausnahme-Prinzips hat die Auseinandersetzung mit politischen Konzepten und deren Verbreitung in erster Linie im Wege des politischen Meinungskampfes zu erfolgen.

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Drucksache 95/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Kein Geld an Verfassungsfeinde: Neuregelung der Parteienfinanzierung und Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von sonstigen öffentlichen Leistungen


 
 
 


Drucksache 516/12 (Beschluss)

... Die in § 166 Absatz 3 VwGO-E vorgesehene Umkehrung des dem § 166 Absatz 2 VwGO-E zugrunde liegenden richterzentrierten Regel-Ausnahme-Prinzips überzeugt nicht. Daher soll wie bei § 166 Absatz 2 VwGO-E auch in § 166 Absatz 3 VwGO-E eine grundsätzlich - im Einzelfall auf den Urkundsbeamten delegierbare - Zuständigkeit des Richters vorgesehen werden. Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, warum die erstmalige Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen grundsätzlich dem Richter zugewiesen ist, während die Entscheidung nach § 124 Nummer 3

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Drucksache 516/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 118 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 120a Absatz 3 und § 120b - neu - ZPO

§ 120b
Einsatz des durch die Prozessführung Erlangten

5. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 8a Absatz 1 BerHG

6. Zu Artikel 11 Nummer 2 § 73a Absatz 6 Satz 1 SGG , Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b § 166 Absatz 4 Satz 1 VwGO , Artikel 13 Nummer 2 § 142 Absatz 5 Satz 1 FGO

7. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 166 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu § 67

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 14 Nummer 4a - neu - § 44 Satz 3 - neu - und 4 - neu - RVG


 
 
 


Drucksache 717/2/12

... Eine Beschränkung der Zulassung von Präimplantationsdiagnostikzentren entspricht auch dem Gedanken des Regel-Ausnahme-Prinzips von § 3a Absatz 1 und Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes, nach dem die Präimplantationsdiagnostik grundsätzlich verboten und strafbewehrt ist. Die Vornahme der Präimplantationsdiagnostik ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn aufgrund der genetischen Disposition der Eltern für den Embryo ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht oder sie zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vorgenommen wird.

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Drucksache 717/2/12




Zu § 3


 
 
 


Drucksache 190/12

... - Regel 3: Allgemeines Verbot des Einbringens und Einleitens von Müll: Es erfolgt eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips. Während in der alten Fassung der Anlage V nur die Fälle aufgeführt wurden, in denen das Einleiten und Einbringen von Müll ins Meer verboten ist, sieht die Revision ein grundsätzliches Verbot vor. Ausnahmen werden nur unter bestimmten Bedingungen für detailliert aufgeführte Einzelfälle zugelassen. Materiell ergeben sich nur Änderungen hinsichtlich des Einbringens von Fanggerät. Dieses ist verboten, wenn es nicht in den in Regel 7 genannten Fallkonstellationen erfolgt (unfallbedingter Verlust, zum Schutz der Meeresumwelt oder zur Sicherheit des Schiffes oder seiner Besatzung). Im Übrigen galten redaktionell anders strukturiert dieselben Verbote auch nach der bisher geltenden Fassung der Anlage V des MARPOL- Übereinkommens, einschließlich der dazu beschlossenen Durchführungsrichtlinien "Richtlinien für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL 73/78"; VkBl. 1991 S. 504).

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Drucksache 190/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL

Anlage
Änderungen der Anlage IV von MARPOL

Änderungen des Musters des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Revidierte Anlage V von MARPOL

Anlage
Revidierte Anlage V von MARPOL

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Regel 2 Anwendung

Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer

Regel 4 Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten

Regel 5 Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen

Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten

Regel 7 Ausnahmen

Regel 8 Auffanganlagen

Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs

Anhang
Muster eines Mülltagebuchs

1 Einführung

2 Müll und Müllbehandlung

3 Beschreibung des Mülls

4 Eintragungen im Mülltagebuch

Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit

2. Zustimmungspflicht, Vereinbarkeit mit europäischem Recht

3. Folgenabschätzung

a Weitere Kosten

b Gleichstellungspolitische Belange

c Nachhaltigkeit

d Erfüllungsaufwand

B. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 717/1/12

... Eine Beschränkung der Zulassung von PID-Zentren entspricht auch dem Gedanken des Regel-Ausnahme-Prinzips von § 3a Absatz 1 und Absatz 2 Embryonenschutzgesetz, das besagt, dass die PID grundsätzlich verboten und strafbewehrt ist. Die Vornahme der PID ist aber dann nicht rechtswidrig, wenn aufgrund der genetischen Disposition der Eltern für den Embryo das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht oder sie zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vorgenommen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/1/12




1. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 PIDV

2. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 PIDV

3. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b PIDV

4. Zu § 3 Absatz 2a - neu - PIDV

5. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 4 - neu - PIDV

6. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4 - neu - PIDV*

7. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 1 PIDV

8. Zu § 6 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PIDV

9. Zu § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 PIDV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu § 10 PIDV Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 516/1/12

... Die in § 166 Absatz 3 VwGO-E vorgesehene Umkehrung des dem § 166 Absatz 2 VwGO-E zugrunde liegenden richterzentrierten Regel-Ausnahme-Prinzips überzeugt nicht. Daher soll wie bei § 166 Absatz 2 VwGO-E auch in § 166 Absatz 3 VwGO-E eine grundsätzlich - im Einzelfall auf den Urkundsbeamten delegierbare - Zuständigkeit des Richters vorgesehen werden. Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, warum die erstmalige Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen grundsätzlich dem Richter zugewiesen ist, während die Entscheidung nach § 124 Nummer 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 516/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 ZPO

Zu Artikel 1 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ZPO *

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 118 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 120a Absatz 3 und § 120b - neu - ZPO

§ 120b
Einsatz des durch die Prozessführung Erlangten

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 8a Absatz 1 BerHG

9. Zu Artikel 11 Nummer 2 § 73a Absatz 6 Satz 1 SGG ,

Zu Artikel 12 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 14 Nummer 4a - neu - § 44 Satz 3 - neu - und 4 - neu - RVG


 
 
 


Drucksache 717/12 (Beschluss)

... Eine Beschränkung der Zulassung von PID-Zentren entspricht auch dem Gedanken des Regel-Ausnahme-Prinzips von § 3a Absatz 1 und Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes, das besagt, dass die PID grundsätzlich verboten und strafbewehrt ist. Die Vornahme der PID ist aber dann nicht rechtswidrig, wenn aufgrund der genetischen Disposition der Eltern für den Embryo das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht oder sie zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vorgenommen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/12 (Beschluss)




Anlage
Anlage zur Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV)

1. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 PIDV

2. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 PIDV

3. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b PIDV

4. Zu § 3 Absatz 2a - neu - PIDV

5. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4 - neu - PIDV

6. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 1 PIDV

7. Zu § 6 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PIDV

8. Zu § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 PIDV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu § 10 PIDV Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 541/16 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.