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25 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Regel-Ausnahmeverhältnisses"


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Drucksache 236/1/16

... Es wäre sinnvoll, § 32d StPO-E entsprechend den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes weitgehend in Form eines Regel-AusnahmeVerhältnisses auszugestalten.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Es wäre sinnvoll, § 32d StPO-E entsprechend den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes weitgehend in Form eines Regel-AusnahmeVerhältnisses auszugestalten.



Drucksache 438/1/15

... liegt die Notwendigkeit schneller Entscheidungen in der Natur der Sache. Die Ausgestaltung des § 404 Absatz 2 ZPO-E (lediglich) als Sollvorschrift hilft insoweit nicht. Solange die Kindschaftssachen von der Norm grundsätzlich erfasst sind, gilt auch für sie, dass die Beteiligten im Regelfall vor Bestellung anzuhören sind. In Kindschaftssachen ist die Anhörung aber in der Regel kontraproduktiv. Eine Umkehr des gesetzlich vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnisses ist rechtlich nicht möglich.

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Drucksache 438/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 404 Absatz 2 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 404 Absatz 2 Satz 2 -neuZPO *

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 411 Absatz 1 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 411 Absatz 2 Satz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 145 Absatz 3 FamFG

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 163 Absatz 1 FamFG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 163a FamFG


 
 
 


Drucksache 29/13

... Anfechtungsklagen gegen Prüfungs- oder Erhebungsanordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen sind damit immer sofort vollziehbar. Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes können somit ihren verfassungsrechtlichen Auftrag umfassend und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis, den Gegenstand, die Zeit und den Umfang der Prüfung selbst und ungehindert zu bestimmen, unmittelbar erfüllen. Neben der Klage gegen die Prüfungs- oder Erhebungsanordnungen haben Adressaten der Anordnungen die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die unmittelbare Durchführung der Prüfung oder Erhebung zu wenden. Die Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses im Hinblick auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist gerechtfertigt. Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes werden mit ihren Prüfungsvorhaben in einem mit Verfassungsrang ausgestatteten Aufgabenkreis (Artikel 114 Absatz 2 Satz 1 des

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Drucksache 29/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

§ 95a
Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

1. Ausgangslage

2. Zielsetzung und Konzeption

II. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin Finanzvermögen-Staatsvertrag

2 Präambel

Artikel 1
Regelungsgegenstand

Artikel 2
Vermögensaufteilung

Artikel 3
Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH

Artikel 4
Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)

Artikel 5
Entschädigungsfonds

Artikel 6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes

Artikel 7
Nicht zugeordnetes Finanzvermögen

Artikel 8

Artikel 9
Ratifikation, Inkrafttreten

Erläuterungstext zur Präambel des Staatsvertrages

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2356: Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund und den neuen Ländern (Finanzvermögens- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:

1. Finanzvermögensstaatsvertrag

2. Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung


 
 
 


Drucksache 2/17 PDF-Dokument



Drucksache 85/17 PDF-Dokument



Drucksache 539/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.