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0967/04
0184/04B
0818/04
0872/04
0907/04B
0847/03
0244/03
0774/03
0049/03
0774/03B
0574/03B
0715/03
Drucksache 207/18 (Beschluss)

... Die geplante Erweiterung der Maut bedeutet damit nicht unerhebliche Mehrbelastungen für die gesamte kommunale und private, mittelständisch geprägte Abfallwirtschaft. Dies gilt insbesondere in ländlich geprägten Regionen, in denen Abfallsammelfahrzeuge Bundesstraßen nutzen. Eine Lenkungswirkung durch die Maut ist hier technisch ausgeschlossen; eine Verlagerung des Verkehrs auf Stadt- und Kreisstraßen führt zudem nur zu noch höheren Umweltbelastungen.



Drucksache 12/18 (Beschluss)

... Anlage V zur Verhütung einer Meeresverschmutzung durch schiffsbasierten Müll und sieht mit der Richtlinie die Grundsätze des EU-Umweltrechtes, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip, umgesetzt. Da die Schifffahrt eine internationale Branche ist, deren Tätigkeiten in internationalen Gewässern und Häfen weltweit durchgeführt wird, sind internationale und europaweit harmonisierte Regeln notwendig, um das Problem der Meeresverschmutzung, welches in allen europäischen Gewässern auftritt, wirksam zu bekämpfen. So kann vermieden werden, dass in den Häfen eine Vielzahl von unterschiedlichen Strategien für die Entladung der Abfälle von Schiffen verfolgt werden und dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Häfen und Hafennutzer entstehen. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass die Größe eines Hafens und seine Wirtschaftsstruktur als wichtige Aspekte miteinbezo-gen werden. Den Vorschlag, die Hafenabgaben zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen durch eine Konkretisierung des "No-Special-Fee"-System zu harmonisieren, und dass auch Kosten für die Entladung von Abfällen gemäß Anhang V des MARPOL-Übereinkommens einschließlich des Abfälle, die bei Fischfang-tätigkeiten in Netzen gesammelt werden, in dieser Gebühr enthalten sind, hält der Bundesrat für zielführend.



Drucksache 65/18

... Die Einführung eines staatlich organisierten Fonds darf den Wettbewerb zwischen allen Anbietern am Markt nicht verzerren. Der Fonds muss den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie die privaten Anbieter. Eine staatliche Einflussnahme auf die Verwaltung und auf die Anlagepolitik ist auszuschließen. Auch aus Kostengründen ist eine passive Anlagestrategie vorzuziehen. Die im Fonds gesammelten Mittel müssen grundrechtlich geschütztes Privateigentum des Sparers und damit dem Zugriff des Staates in jedem Fall entzogen sein. Die öffentliche Hand wird in keiner Weise finanzielle Zuwendungen oder Vorteile aus dem staatlich geregelten Fonds erhalten, darf ihn aber auch in keiner Weise subventionieren. Die Aufgabe der Fondsverwaltung kann kompetitiv in einem ordentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden.



Drucksache 614/18

... 6b. "Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,



Drucksache 176/1/18

... Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Musterfeststellungsklage nur ein erster Schritt und der Kollektivrechtsschutz für Verbraucherinnen und Verbraucher durch Rechtsinstrumente, die auch die Durchsetzung von Leistungsansprüchen ermöglichen, weiterzuentwickeln ist. Solche prozessökonomischen Sammelklagen sind zudem erforderlich, um die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere bei so genannten Streuschäden in standardisierten Massengeschäften wirksam zu schützen und Wettbewerbsnachteilen rechtstreuer Anbieter entgegenzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG , Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 3 Satz 2 - neu -, § 614 - neu - ZPO

‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 614
Rechtsmittel

3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO

§ 32c
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

4. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 148 ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 1 ZPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO

Zu Artikel 2 Nummer 3

18. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO

19. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO

20. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO

21. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB

22. Zu Artikel 11

23. Zum Gesetzentwurf im Übrigen

24. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 22/1/18

... 9. Nach der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates sollen Möglichkeiten für junge Lernende geschaffen werden, während der Primar- und Sekundarschulbildung mindestens eine unternehmerische Erfahrung zu machen. Der Bundesrat weist in diesem Kontext auf bestehende vielfältige Möglichkeiten hin, wie junge Menschen beispielsweise an Schulen in einem geschütztem Umfeld, zum Beispiel bei Wettbewerben, in Schülerpraktika oder durch Gründung von und Mitarbeit in Schülerfirmen, altersangemessene unternehmerische Erfahrungen sammeln können. Zudem kommt der Vermittlung von Wirtschaftsthemen und der Verbraucherbildung an Schulen, welche auch in Lehrplänen verankert sind, als wichtiger Bestandteil der Allgemeinbildung Bedeutung zu. Der Bundesrat betont daher die Nützlichkeit unternehmerischer Erfahrungen im Unterricht, weist aber darauf hin, dass die Art dieser Erfahrung auf der Grundlage der Lehrpläne von den Lehrkräften bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund scheint die pauschale Empfehlung mindestens einer unternehmerischen Erfahrung nicht sinnvoll.



Drucksache 224/18

... Insbesondere im Zusammenhang mit Getränkeflaschen wird sich die Initiative unmittelbar positiv auswirken, was die Sammelquoten, die Qualität des gesammelten Materials und das anschließende Recycling angeht, und Chancen für die Recyclingindustrie und die Erhöhung des Recyclinganteils in Produkten eröffnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

5 Einwegkunststoffartikel

Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option

Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

5 Fanggerät

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verbrauchsminderung

Artikel 5
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 6
Produktanforderungen

Artikel 7
Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 8
Erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 9
Getrenntsammlung

Artikel 10
Sensibilisierungsmaßnahmen

Artikel 11
Maßnahmenkoordinierung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Angaben zur Durchführungsüberwachung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 16
Ausschussverfahren

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Anhang

Teil
A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

Teil
B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)

Teil
C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)

Teil
D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

Teil
E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Teil
F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)

Teil
G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)


 
 
 


Drucksache 12/1/18

... Anlage V zur Verhütung einer Meeresverschmutzung durch schiffsbasierten Müll und sieht mit der Richtlinie die Grundsätze des EU-Umweltrechtes, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip, umgesetzt. Da die Schifffahrt eine internationale Branche ist, deren Tätigkeiten in internationalen Gewässern und Häfen weltweit durchgeführt wird, sind internationale und europaweit harmonisierte Regeln notwendig, um das Problem der Meeresverschmutzung, welches in allen europäischen Gewässern auftritt, wirksam zu bekämpfen. So kann vermieden werden, dass in den Häfen eine Vielzahl von unterschiedlichen Strategien für die Entladung der Abfälle von Schiffen verfolgt werden und dadurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Häfen und Hafennutzer entstehen. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass die Größe eines Hafens und seine Wirtschaftsstruktur als wichtige Aspekte miteinbezo-gen werden. Den Vorschlag, die Hafenabgaben zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen durch eine Konkretisierung des "No-Special-Fee"-System zu harmonisieren, und dass auch Kosten für die Entladung von Abfällen gemäß Anhang V des MARPOL-Übereinkommens einschließlich des Abfälle, die bei Fischfang-tätigkeiten in Netzen gesammelt werden, in dieser Gebühr enthalten sind, hält der Bundesrat für zielführend.



Drucksache 429/18

... Durch die Erweiterung wird für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die Möglichkeit geschaffen, einen positiven Geschlechtseintrag zu wählen, wenn sie sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen. Bislang wird nach der Geburt eines Kindes das Geschlecht mit der Angabe "weiblich" oder "männlich" beurkundet. Ist diese Einordnung nicht möglich, wird keine Angabe eingetragen. Die jetzt getroffene Regelung eröffnet eine weitere einheitliche Option. Die gewählte Angabe "divers" soll als Sammelbegriff jeder betroffenen Person die Möglichkeit der geschlechtlichen Identifikation geben. Ein Anspruch auf personenstandsrechtliche Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale, die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus der Verfassung nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 45b
Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 353/18

... Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG sind Entscheidungen nach § 12a EnWG gebührenpflichtig. Entsprechend dem üblichen Aufbau der Kostentatbestände in der En-WGKostV dient Nummer 13 als Sammelbezeichnung für alle kostenpflichtigen Amtshandlungen nach § 12a EnWG. Die bisherige Formulierung "Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Absatz 3 EnWG" wird geändert in "Entscheidungen nach § 12a EnWG". Bislang gab es für Entscheidungen nach § 12a Absatz 3 EnWG nur einen Gebührentatbestand. Dieser soll nun durch die Einfügung der Nummer 13.1 und 13.2 auf zwei Gebührentatbestände aufgeteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 563/18 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem so genannten Energiesammelgesetz wichtige, zum Teil bereits im Mai 2018 mit der Kommission abgestimmte Regelungen zu europarechtlichen Vorgaben, umgesetzt werden. So begrüßt er die Umsetzung der Einigung mit der Kommission zur Zahlung einer reduzierten EEG-Umlage bei KWK-Anlagen sowie die Beschränkung auf gasförmige Brennstoffe als Voraussetzung der Inanspruchnahme der Privilegierung. Der Berechnungsmodus für den Umfang der Privilegierung wird jedoch als zu kompliziert angesehen.



Drucksache 497/18

... )) und die untere Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 497/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer n

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 51/18

... Zu diesem Zeitpunkt war der Gesamtwert des Vorjahres mit weiteren 202.000 Asylverfahren bereits überschritten. Mittlerweile hat sich bei den Verwaltungsgerichten ein Bestand von ungefähr 324.000 Asylverfahren angesammelt. Diese Anzahl von Verfahren ist mit gerichtsbezogenen Maßnahmen allein, z.B. der Schaffung zusätzlicher Richterstellen und/oder gerichtsinternen Umstrukturierungen wie der Gründung von reinen Asyl- oder Dublinkammern, nicht zu bewältigen. Vielmehr bedarf es der Beschleunigung des Asylverfahrens als solchem.



Drucksache 173/18

... Durch einen verbesserten Hinweisgeberschutz wird das Schutzniveau der Arbeitnehmer insgesamt im Einklang mit den Zielen der Europäischen Säule sozialer Rechte19 und insbesondere gemäß Grundsatz 5 (faire Arbeitsbedingungen) und Grundsatz 7b (Kündigungsschutz) angehoben. Durch einen einheitlichen hohen Schutz für Personen, die die gemeldeten Informationen im Zusammenhang mit ihren arbeitsbezogenen Tätigkeiten (gleich welcher Art) sammeln und dabei dem Risiko arbeitsbezogener Repressalien ausgesetzt sind, werden die Rechte von Arbeitnehmern im weitesten Sinne geschützt. Dieser Schutz ist für Personen in prekären Verhältnissen sowie Personen in grenzüberschreitenden Situationen von besonderer Bedeutung.



Drucksache 228/18 (Beschluss)

... 25. Er begrüßt ferner, dass EFRE-Vorhaben über die in der Verordnung vorgegebenen Ziele hinaus auch Ziele des künftigen ESF+ unterstützen können. Er fordert, im weiteren Verlauf der Verhandlungen zu den Strukturfondsverordnungen die praktische Ausgestaltung stärker in den Fokus zu rücken, weil mit dieser neuen Kombinationsmöglichkeit noch keine praktischen Erfahrungen gesammelt werden konnten.



Drucksache 217/18

... Zu diesem Zweck können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen - auch operativer Art - sammeln, analysieren und miteinander austauschen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten. Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung.



Drucksache 213/18

... Bei dieser Rechtsvorschrift handelt es sich dennoch um eine Universalrichtlinie. Nahezu alle ihre Anforderungen gelten gleichermaßen für alle Emittenten, und zwar unabhängig von ihrer Größe oder den Handelsplätzen, an denen ihre Finanzinstrumente gehandelt werden dürfen. Die Verordnung beinhaltet lediglich zwei begrenzte Anpassungen an die Emittenten, die in den KMU-Wachstumsmärkten notiert sind. Die erste Anpassung erlaubt es den Handelsplätzen, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreiben, Insiderinformationen auf der Webseite des Handelsplatzes zu posten (anstatt der Webseite des Emittenten). Die zweite Anpassung erlaubt es den auf den KMU-Wachstumsmärkten notierten Emittenten, Insiderverzeichnisse lediglich auf Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde zu erstellen. Die Wirkung dieser Erleichterung bleibt jedoch begrenzt, da Unternehmen nach wie vor verpflichtet sind, alle wesentlichen Informationen zu sammeln und zu speichern, um auf Anfrage Insiderverzeichnisse erstellen zu können.



Drucksache 442/18

... Darüber hinaus veranstaltete die Kommission gezielte Konsultationen zu dieser Initiative, darunter Workshops, Sitzungen und gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Beiträgen (von ENISA und der Europäischen Verteidigungsagentur). Der Konsultationszeitraum erstreckte sich über sechs Monate von November 2017 bis März 2018. Darüber hinaus hat die Kommission eine Bestandsaufnahme der Fachzentren vorgenommen, die es ermöglichte, Beiträge von 665 Fachzentren für Cybersicherheit zu ihrem Know-how, ihren Tätigkeiten, ihren Arbeitsbereichen und der internationalen Zusammenarbeit zu sammeln. Die Erhebung wurde im Januar eingeleitet; die bis zum 8. März 2018 eingereichten Beiträge wurden im Analysebericht berücksichtigt.



Drucksache 54/18 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2b Absatz 1 Satz 1 die Wörter "2. eine Sammelstelle mit Schweinen (Sammelstelle)" zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwPestV1988

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 SchwPestV1988

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Satz 1 Nummer 1 SchwPestV1988

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h § 14a Absatz 10 SchwPestV1988

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 SchwPestV1988

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Absatz 2 Nummer 1 SchwPestV1988

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 JagdzeitV1977

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 278/18

... − Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter sollte auf 1.000 Euro angehoben werden. Dadurch werden nicht nur die Investitionsbedingungen gerade für mittelständische Handwerksbetriebe weiter verbessert. In diesem Fall könnten auch die Regelungen zum Sammelposten, bei dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis 1.000 Euro gleichmäßig über 5 Jahre steuerlich geltend gemacht werden können, vollständig entfallen.



Drucksache 614/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Energiesammelgesetz einmal mehr eine Chance verpasst wurde, energiepolitische Perspektiven aufzuzeigen, die über aktuell notwendige Anpassungen hinausreichen.



Drucksache 185/18

... Als Politikgestalterin bevorzugt die Kommission einen schrittweisen Ansatz auf der Grundlage bei Tests gesammelter Erfahrungen, die die Sicherheit der Technologien validieren. Dazu sollen ausgewählte Anwendungsfälle der Automatisierung dienen, d.h. Fahrsituationen, in denen das Fahrzeug in der Lage ist, autonom zu fahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/18




Mitteilung

1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa

2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität

Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11

3. AKTUELLER STAND

Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien

4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität

Automatisierte Autos

LKW -Platooning

5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität

Ermöglichung von Innovation

Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität

Behandlung von Haftungsfragen

Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung

Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs

6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 556/18

... In § 14c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann" durch die Wörter "Stelle verbracht werden" ersetzt.



Drucksache 222/18

... iv) FuE-Aktivitäten in der EU, die von Innovatoren sowie Generika- und Biosimiliarsherstellern durchgeführt werden. Unter Verwendung der verfügbaren Datenquellen werden Indikatoren entwickelt36‚ wodurch die Berichterstattungspflicht für die biopharmazeutischen Unternehmen minimiert wird. Zusätzliche Rückmeldungen zum Funktionieren der Verordnung werden im Rahmen von Erhebungen gesammelt.



Drucksache 218/18

... Bei der Definition der Diensteanbieter, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sollte eine ausreichende Verbindung zwischen dem Diensteanbieter und der Union verlangt werden. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob der Diensteanbieter natürliche oder juristische Personen in der Union dazu befähigt, seine Dienste zu nutzen. Eine bloße Zugangsmöglichkeit zu einem Dienst (die sich auch aus der Zugangsmöglichkeit zu der Website, einer E-Mail-Adresse oder anderen Kontaktdaten des Diensteanbieters oder eines Vermittlers ergeben könnte) sollte nicht als hinreichende Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie gelten. Daher sollte eine wesentliche Verbindung zur Union erforderlich sein. Eine solche wesentliche Verbindung wäre sicherlich gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat. Verfügt er über keine Niederlassung in der Union, sollte eine wesentliche Verbindung zur Union auch dann angenommen werden, wenn es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine erhebliche Zahl von Nutzern gibt oder wenn die Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet wird. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise verwendet wird, oder der Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen zu bestellen. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat lässt sich auch daran erkennen, dass im nationalen App-Store eine App zur Verfügung steht, lokale Werbung oder Werbung in der in diesem Mitgliedstaat verwendeten Sprache betrieben oder Informationen genutzt werden, die im Rahmen der Tätigkeit bei Personen in Mitgliedstaaten oder beim Management der Kundenbeziehungen, z.B. beim Betrieb eines Kundendienstes in der in dem Mitgliedstaat allgemein gebräuchlichen Sprache, gesammelt wurden. Eine wesentliche Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 352/18

... Unter Berücksichtigung der u.g. Bedingungen und eines mehrere Monate währenden Seuchengeschehens entsteht für die Wirtschaft zusätzlicher wiederkehrender Aufwand von maximal 14.672.992,06 Euro. Die Schätzungen beruhen überwiegend auf Erfahrungswerten, die im Zusammenhang mit früheren Krankheitsausbrüchen gesammelt wurden. Da mit den vorgeschlagenen Maßnahmen weitere Krankheitsausbrüche eingedämmt bzw. vermieden werden sollen, ist davon auszugehen, dass es sich um den Erfüllungsaufwand handelt, der maximal zu erwarten ist.



Drucksache 667/17

... Immer noch wird die Vergabe öffentlicher Aufträge häufig als rein administratives Verfahren angesehen, durch das die Behörden die Grundprodukte, Dienstleistungen oder Bauwerke beschaffen, die sie für ihre Tätigkeit benötigen. Veranschaulicht wird dies durch die Tatsache, dass klare, konsolidierte Daten zur Auftragsvergabe oft nicht verfügbar sind. Es gibt keinen EU-weiten Konsens darüber, welche Daten gesammelt werden müssen und zu welchem Zweck dies geschehen soll. In vielen Mitgliedstaaten sind die zentralen Behörden trotz der riesigen Summen, die dabei umgesetzt werden, nicht in der Lage die genaue Höhe der Ausgaben für öffentliche Aufträge anzugeben. In solchen Fällen findet kaum eine öffentliche Kontrolle statt, es gibt keine Möglichkeit für eine datengestützte Politikgestaltung, und selbst die Haushaltskontrolle wird behindert.



Drucksache 45/17

... Artikel 8 sieht einen Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten vor, wodurch der Mitgliedstaat, der einen Beruf zu reformieren beabsichtigt, Informationen über die Erfahrungen der anderen Mitgliedstaaten sammeln kann.



Drucksache 666/17

... In der neuen europäische Agenda für Kompetenzen4 von Juni 2016 wurde betont, dass Unternehmen und Sozialpartner in die Gestaltung und das Angebot der arbeitsbasierten beruflichen Aus- und Weiterbildung und Berufslehre eingebunden werden sollten. Die Kommission erklärte ihre Absicht, Möglichkeiten zu fördern, Lernerfahrungen am Arbeitsplatz zu sammeln, eine Reihe von Unterstützungsdiensten einzurichten, um den Wissensaustausch, die Vernetzung und die Zusammenarbeit zur Berufsausbildung zu erleichtern, und die Sozialpartner bei der Umsetzung ihrer gemeinsamen Projekte mit der möglichen Entwicklung eines Qualitätsrahmens für die Berufsausbildung zu unterstützen. Dieses Engagement wurde in der Mitteilung "Investieren in Europas Jugend" im Dezember 2016 bestätigt, in der die Kommission die Absicht erklärt, die Qualität, das Angebot, die Attraktivität und die Inklusivität der Lehrlingsausbildung zu verbessern5.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Betrieb hauptsächlich mit kleinen Beträgen gespielt wird. Wird für den Betrieb von Geldspielgeräten eine generelle Bereichsausnahme gemacht, können im größten Glücksspielsegment der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Anhaltspunkte für Geldströme gesammelt werden.



Drucksache 678/17

... In einer ersten Bestandsaufnahme wurde 2015 eine öffentliche Konsultation über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Plattformen, Online-Vermittler, Daten und Cloud-Computing sowie die partizipative Wirtschaft durchgeführt. Zwei Drittel der Befragten - mit recht gleichmäßiger Verteilung auf alle Beteiligten, einschließlich KMU - gaben an, dass Datenlokalisierungsbeschränkungen ihre Geschäftsstrategie beeinflusst hätten19. Weitere Informationen wurden im Rahmen von Sitzungen und Veranstaltungen, gezielten Workshops mit wichtigen Akteuren (z.B. der Cloud Select Industry Group) sowie studienbezogenen Workshops gesammelt.



Drucksache 169/17

... Des Weiteren empfiehlt es sich aus Effizienzgründen, dass die Prüfaufträge aus allen drei Verordnungen nur einer gemeinsamen Organisationseinheit, folglich "einer Nationalen Stelle" übertragen werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Zielsetzung der drei Verordnungen im Hinblick auf die Einrichtung einer Nationalen Stelle identisch ist, dieselben Voraussetzungen für die Einrichtung solch einer Stelle zu Grunde liegen und die Prüfaufträge weitgehend gleichlaufend sind. Demnach wird durch die Einrichtung einer gemeinsamen Nationalen Stelle die größtmögliche Wirtschaftlichkeit erzielt. Eine zentrale Stelle auf Bundesebene bietet die Gewähr dafür, dass effektiv und ohne Koordinationsprobleme zwischen den Bundesländern die Eigenerklärungen gesammelt und geprüft werden können. Auch im Hinblick auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität obliegt es daher dem Bund, durch Ausschöpfung seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten die wirksame Umsetzung der Verpflichtung zur Benennung einer Nationalen Stelle durch ein Ansichziehen der Verwaltungskompetenz zu gewährleisten.



Drucksache 664/17

... hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

§ 28
Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )

§ 35
Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Artikel 3
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1 Bund

2 Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer n

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 709/17

... Maßnahme: Die Kommission schlug kürzlich den Verordnungsentwurf für ein zentrales digitales Zugangstor23 vor, das, wenn es denn angenommen wird, Menschen und Unternehmen die Möglichkeit bieten wird, über ein zentrales digitales Zugangstor qualitativ hochwertige Informationen abzurufen oder online auf Verwaltungsverfahren und Hilfsdienste zuzugreifen. Das zentrale digitale Zugangstor sieht die erstmalige Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf EU-Ebene vor, indem für eine Reihe von wesentlichen Verfahren Nachweise direkt zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Auch werden die Nutzerinnen und Nutzer um Rückmeldung gebeten, um so stets auf deren Bedürfnisse eingehen zu können und Informationen zu Hemmnissen für den Binnenmarkt zu sammeln.



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"), die bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht, umzusetzen war, gesammelt sind.



Drucksache 296/1/17

... Der Bundesrat hat in diesem Beschluss auch sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass es nach jahrelangen Diskussionen noch immer nicht gelungen ist, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen und damit bis auf Weiteres die Chance vertan ist, durch eine bürgerfreundliche gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine qualitative und quantitative Verbesserung bei der Erfassung von Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/1/17




1. Hauptempfehlung zu den Ziffern 2 bis 7 der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages einberufen wird.

2. Zu Artikel 1 § 12 VerpackG

§ 12
Ausnahmen

3. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG

4. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG

5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG

7. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG

32 Hinweispflichten


 
 
 


Drucksache 429/17

... Der Abbau von Barrieren zwischen der akademischen Welt und dem Rest der Gesellschaft kann Studierenden helfen, soziale und zivilgesellschaftliche Kompetenzen23 zu entwickeln. Einige Einrichtungen profilieren sich derzeit als "gesellschaftlich verankerte Universitäten", indem sie lokale, regionale und gesellschaftliche Themen in ihre Curricula aufnehmen, die lokale Gemeinschaft in Lehr- und Forschungsvorhaben einbeziehen, Erwachsenenbildung anbieten und mit den lokalen Gemeinschaften kommunizieren und Beziehungen zu diesen aufbauen. Gut organisierte Freiwilligen- und Gemeinschaftsarbeit kann eine besonders wirksame Möglichkeit sein, den Studierenden zu helfen, allgemeinere praktische Erfahrung zu sammeln bzw. Kompetenzen zu entwickeln. Hochschuleinrichtungen sollten sich an der Entwicklung ihrer Städte und Regionen beteiligen, sei es durch einen Beitrag zu Entwicklungsstrategien, durch die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, dem öffentlichen und Freiwilligensektor oder durch die Förderung des öffentlichen Dialogs über gesellschaftliche Fragen. Es sollten Anreize und Belohnungsmechanismen für eine Öffnung der Einrichtungen über die akademische Gemeinschaft hinaus, und zwar in der ortsüblichen Sprache, geschaffen werden, unter anderem als Teil des beruflichen Vorankommens.



Drucksache 633/1/17

... 3. Der Bundesrat begrüßt die im Verordnungsvorschlag enthaltenen neuen Anforderungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative, insbesondere die Reduzierung und Vereinheitlichung der von den Unterstützenden bereitzustellenden personenbezogenen Daten. Auch die vorgesehenen Erleichterungen beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen durch die Organisatoren können die bisherigen organisatorischen Hürden bei der Durchführung einer Initiative vermindern.



Drucksache 90/17

... Gemischte Abfälle machen immer noch einen erheblichen Anteil (52 %) der Abfälle aus, die in Verfahren zur Energierückgewinnung (vor allem Verbrennung) verwertet werden. Die geltenden rechtlichen Anforderungen und die Vorschläge zur Kreislaufwirtschaft in Bezug auf Abfall werden hieran mit Sicherheit etwas ändern. Vorschriften für die getrennte Sammlung und ehrgeizigere Recyclingquoten für Holz, Papier, Kunststoff und biologisch abbaubare Abfälle dürften dazu führen, dass potenziell weniger Abfall für Verfahren zur Energierückgewinnung wie Verbrennung oder Mitverbrennung zur Verfügung steht. Ljubljana ist ein Beispiel für eine Stadt, die bereits rasch und erfolgreich zur getrennten Sammlung von Abfällen übergangen ist und dabei hohe Quoten erzielt hat: Ljubljana hat seit 2011 in die Modernisierung der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur investiert, was zu einer Quote getrennt gesammelter Abfälle von 60 % des gesamten Aufkommens an Siedlungsabfällen geführt hat.22

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 90/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Rangposition von Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen in der Abfallhierarchie und Frage der Förderung aus öffentlichen Mitteln

Abbildung 1 Die Abfallhierarchie und Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen

3. Verfahren der energetischen Verwertung von Restabfällen: das richtige Gleichgewicht finden

4. Optimierung des Beitrags von Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen zu den Klima- und Energiezielen der EU im Rahmen der Kreislaufwirtschaft

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 144/17

... Hinsichtlich des freien Datenverkehrs wird sich die Kommission auch in Zukunft entsprechend dem vorstehend erläuterten Konzept mit dieser Frage befassen, damit der Grundsatz des freien Datenverkehrs in der EU, gegebenenfalls auch durch vorrangige Durchsetzungsmaßnahmen, vollständig zum Tragen kommt. Ferner wird die Kommission weiterhin den freien Datenverkehr beobachten, Fakten sammeln und, falls notwendig, weitere Initiativen in Erwägung ziehen.



Drucksache 717/17 (Beschluss)

... - Dies gilt erstens für eine Verminderung des Primärrohstoffbedarfs durch den Ausbau eines konsequenten Recyclings der Antriebsbatterien der Fahrzeuge. Sie sind mit angemessen ambitionierten Sammel- und Recycling-mindestzielen für die Rohstoffe Lithium, Kobalt, Nickel und Grafit in die derzeit in der Weiterentwicklung befindliche europäische Batterierichtlinie explizit aufzunehmen.



Drucksache 456/17

... 1. die in so geringem Umfang hergestellt und angewendet werden, dass nicht zu erwarten ist, dass hinreichend klinische Erfahrung gesammelt werden kann, um das Arzneimittel umfassend bewerten zu können, oder



Drucksache 654/17

... Ein weiteres Hindernis für eine wirksame Verfolgung stellen die unterschiedlichen forensischen Verfahren dar, nach denen in den Mitgliedstaaten bei Ermittlungen gegen Cyberkriminalität elektronische Beweismittel gesammelt werden. Dem könnte durch Bemühungen um Festlegung gemeinsamer forensischer Standards entgegengewirkt werden. Doch müssen nicht nur Rückverfolgbarkeit und Zuweisung gefördert, sondern zusätzlich dazu auch die forensischen Kapazitäten verstärkt werden. Ein Schritt in diese Richtung bestünde darin, die forensischen Kapazitäten bei Europol weiter auszubauen und zu diesem Zweck die vorhandenen Budget- und Humanressourcen des bei Europol angesiedelten Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität dem wachsenden Bedarf an operativer Unterstützung bei grenzübergreifenden Ermittlungen gegen Cyberkriminalität anzupassen. Zum anderen könnte dem oben dargelegten technischen Fokus im Bereich der Verschlüsselung durch Untersuchung der Frage Rechnung getragen werden, wie deren Missbrauch durch Straftäter bei der Bekämpfung schwerer Straftaten wie Terrorismus und Cyberkriminalität zu erheblichen Herausforderungen führt. Die Ergebnisse der derzeitigen Überlegungen zur Rolle der Verschlüsselung bei strafrechtlichen Ermittlungen66 wird die Kommission bis Oktober 2017 vorlegen67.



Drucksache 365/17

... "(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 365/17




Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 138b
Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 26
Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.

§ 32
Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften

Artikel 4
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 3c
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 77b
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 69
Datenübermittlung an die Familienkassen

Artikel 8
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Artikel 10
Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 168/1/17

... Die Verbote des Artenschutzes können dazu führen, dass mögliche positive Beiträge von Projekten zur Bereitstellung von Lebensräumen (z.B. Verkehrswege oder Abbauvorhaben) verhindert werden. Der Vorhabenträger wird hierdurch nämlich veranlasst, zwischen Genehmigung des Vorhabens und Baubeginn, spätestens ab Baubeginn / Baufeldfreimachung, neue Ansiedlungen geschützter Arten aktiv zu unterbinden, um einen späteren Baustopp zu verhindern. Für technische Anlagen (Brücken, Gleisschotter, Regensammelbecken, Uferschutz) besteht zudem kein Anreiz, diese attraktiv für eine Ansiedlung geschützter Arten zu gestalten, da die spätere Unterhaltung durch restriktiven Artenschutz ver- oder behindert wird. Entsprechendes gilt für den Zugriff auf noch nicht oder vorübergehend nicht genutzte Teile der Betriebsflächen (z.B. Steinbrüche), so dass auf ihnen eine vorübergehende naturnahe Entwicklung (Bäume erreichen ein Alter, in dem Bruthöhlen von Vögeln oder Ruhestätten von Fledermäusen entstehen, entstehende Kleingewässer) vom Vorhabenträger nicht zugelassen werden kann.



Drucksache 168/17 (Beschluss)

... Die Verbote des Artenschutzes können dazu führen, dass mögliche positive Beiträge von Projekten zur Bereitstellung von Lebensräumen (z.B. Verkehrswege oder Abbauvorhaben) verhindert werden. Der Vorhabenträger wird hierdurch nämlich veranlasst, zwischen Genehmigung des Vorhabens und Baubeginn, spätestens ab Baubeginn/Baufeldfreimachung, neue Ansiedlungen geschützter Arten aktiv zu unterbinden, um einen späteren Baustopp zu verhindern. Für technische Anlagen (Brücken, Gleisschotter, Regensammelbecken, Uferschutz) besteht zudem kein Anreiz, diese attraktiv für eine Ansiedlung geschützter Arten zu gestalten, da die spätere Unterhaltung durch restriktiven Artenschutz ver- oder behindert wird. Entsprechendes gilt für den Zugriff auf noch nicht oder vorübergehend nicht genutzte Teile der Betriebsflächen (z.B. Steinbrüche), so dass auf ihnen eine vorübergehende naturnahe Entwicklung (Bäume erreichen ein Alter, in dem Bruthöhlen von Vögeln oder Ruhestätten von Fledermäusen entstehen, entstehende Kleingewässer) vom Vorhabenträger nicht zugelassen werden kann.



Drucksache 44/17 (Beschluss)

... über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") gesammelt sind.



Drucksache 404/17

... (4) Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Steuerpflichtige auch nach dem Geschäftsabschluss Informationen zu sammeln und aufzuzeichnen, die einer Finanzbehörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab welchem Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen für spätere Geschäftsvorfälle vereinbart hätten. Dies gilt insbesondere, wenn in einem Geschäftsbereich steuerliche Verluste erkennbar werden, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hätte, oder wenn Preisanpassungen zu Lasten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.



Drucksache 182/1/17

... Der bisher vorgebrachte Grund, dass bei Geldspielgeräten vornehmlich der Inhaber der Spielhalle Geldwäsche betreibe und er deshalb im System des GwG nicht der Verpflichtete sein könne, trägt nicht. Allein die Tatsache, dass der Inhaber bei Einsätzen und Gewinnen ab 2 000 Euro den Spieler identifizieren muss, kann dem Betrieb einer Spielhalle als Scheinbetrieb dämpfend entgegenwirken und Geldwäsche in diesem Bereich erschweren bzw. verhindern. Im Übrigen belastet diese Maßnahme den Betreiber von Spielhallen nur marginal, da bei einem ordnungsgemäßen Betrieb hauptsächlich mit kleinen Beträgen gespielt wird. Wird für den Betrieb von Geldspielgeräten eine generelle Bereichsausnahme gemacht, können im größten Glücksspielsegment der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Anhaltspunkte für Geldströme gesammelt werden.



Drucksache 125/17

... Es ist damit zu rechnen, dass vermehrt extremistische Straftäter - auch solche, die sich vor ihrer Verurteilung zum Beispiel in Syrien oder dem Irak haben ausbilden lassen oder an den dortigen Kämpfen beteiligt waren - auch nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin radikalisiert und gefährlich sind. Die bisher im Bereich der Vergehen im Wesentlichen auf Sexualdelikte fokussierten Kataloge tauglicher Anlass- bzw. Vortaten für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 und § 68b Absatz 1 Satz 3 StGB sollen daher moderat ausgeweitet werden. Erfasst werden sollen auch die vorstehend genannten Vergehen aus dem Terrorismusbereich, die nicht nur aufgrund ihrer Strafandrohungen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) zu den schweren Straftaten zu zählen sind, sondern denen auch immanent ist, dass sie die Gefahr der Begehung schwerster terroristischer Gewalttaten und damit erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit begründen. Denn es handelt sich um solche Straftaten, die im Vorfeld terroristischer Gewalttaten begangen werden und die die Gefahr erhöhen, dass es tatsächlich zu solchen Taten kommt. Dabei ist zu bedenken, dass zum Beispiel eine Verurteilung nach § 89a StGB hohe Anforderungen an die subjektive Tatseite stellt. Der Täter muss bei der Vornahme der in § 89a Absatz 2 normierten Vorbereitungshandlungen (zum Beispiel Bau einer Bombe, Besorgen eines Sprengstoffgürtels, sich im Umgang mit Sprengstoffen unterweisen lassen) zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, 3 StR 243/13 = BGHSt 59, 218 ff) . Die Tat setzt also voraus, dass es bereits zu einer Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter gekommen ist. Zur Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB gehört nicht nur das Sammeln und Überlassen von Geld, sondern auch von geldwerten Tatmitteln wie Waffen, Sprengstoff oder Fahrzeugen zur Begehung von Anschlägen (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 89c Rn. 3). Ein solcher praktizierter Zugang zu Tatmitteln bei eigener Tatentschlossenheit (§ 89c Absatz 2 StGB) kann in der Gefährlichkeit mit Vorbereitungshandlungen nach § 89a StGB vergleichbar sein. Das Unterstützen einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative StGB kann womöglich auf die aktive Bereitschaft zur zukünftigen Einbindung in konkrete Anschläge schließen lassen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der mit diesen Erweiterungen verbundenen möglichen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen auch die außerordentliche Schwere der insoweit drohenden Taten zu betonen, die - im Falle eines terroristischen Anschlags - bis hin zu gemeingefährlichen Tötungsdelikten mit einer womöglich großen Anzahl von Opfern reichen können. Gerade bei religiös und weltanschaulich motivierten Terroristen handelt es sich um sehr gefährliche Täter, deren Gewaltbereitschaft nach wohl allgemeiner Einschätzung besonders hoch ist (vgl. schon Bundestagsdrucksache 16/12428, S. 2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045


 
 
 


Drucksache 400/1/17

... 5. Ziel der Kommission ist es, selbst (neben den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten) Informationen sammeln zu können, wenn Durchsetzungsprobleme in einem Mitgliedstaat Auswirkungen für Marktteilnehmende in anderen Mitgliedstaaten haben. Erhebungen der Kommission sollen ihr nicht lediglich im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren helfen, sondern ihr ist es auch ein zentrales Anliegen, ihre Erkenntnisse als Unterstützung an die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates weiterzugeben, damit dieser gegen Verstöße vorgehen kann. Nach Vorstellung der Kommission sollen sogar Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen ihr und den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, was Auskunftsersuchen und etwaige Antworten betrifft, ohne dass der Verordnungsvorschlag hierzu allerdings konkrete Regelungen enthalten würde.



Drucksache 759/17

... Die Schätzung der Fallzahl beruht auf folgenden Annahmen des Ressorts: Die Gesamtzahl aller in Frage kommenden Betriebe mit relevanten Tierarten beträgt etwa 157.000. Auf der Grundlage von Erhebungen des Statistischen Bundesamtes und Erfahrungswerten, die der Bund praktischer Tierärzte mit der freiwilligen Erstellung von Antibiogrammen gesammelt hat, geht das Ressort davon aus, dass in den 157.000 Betrieben jeweils durchschnittlich 4,16 Antibiogramme pro Jahr und Bestand zu erstellen sind (Gesamtzahl 653.500). Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand im Regelungsvorhaben enthalten dazu eine Tabelle, in der - detailliert nach Tierarten gegliedert - die durchschnittlich zu erwartende Zahl an zu erstellenden Antibiogrammen pro Jahr aufgeführt sind. Bei der gewerblichen Tierhaltung ist es im Unterschied zur privaten Haustierhaltung nicht notwendig, für jedes einzelne Tier ein Antibiogramm zu erstellen. Bei der gewerblichen Tierhaltung wird der erkrankte Teil der Tiere abgesondert und für diese Tiere gemeinsam ein Antibiogramm erstellt.



Drucksache 713/1/17

... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine Aufstockung des Programms "Erasmus+", anstrebt. Das Ziel einer Verdoppelung der Teilnehmerzahl bis 2025 scheint zwar angesichts der unklaren finanziellen Ausstattung des Folgeprogramms ambitioniert. In Anbetracht zunehmender Skepsis gegenüber einem vereinigten Europa müssen die heranwachsenden Generationen jedoch für die europäische Idee gewonnen und zur aktiven Teilhabe am europäischen Einigungsprozess ermutigt werden - hierzu kann das Programm "Erasmus+" entscheidend beitragen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen von "Erasmus+" Lernerfahrungen nicht immer an Mobilität geknüpft sind, sondern gerade im Schulbereich auch im Rahmen von Partnerschaften gesammelt werden können. Generell bedarf es im Schulbereich vor allem der Vereinfachung von Verfahren sowie der Reduzierung des bürokratischen Aufwands.



Drucksache 424/1/17

... Es wird eine generelle und unbefristete Freistellung vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot für den Transport lebender Bienen geschaffen. Die Imkerei ist Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft, sie ist allerdings im Vergleich zu ihren anderen Zweigen ein sogenanntes offenes System. Bienen werden anders als andere Nutztiere nicht in Ställen oder auf eingezäunten Weiden gehalten. Bienenvölker sind dabei für die Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen von enormer Bedeutung. Das Verbringen der Bienenvölker muss in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden an sieben Tagen in der Woche erfolgen. Werden Bienen nicht in kühlen Zeiten umgesetzt, besteht eine größere Gefahr des "Verbrausens". Sie sammeln sich erst nach Einbruch der Dämmerung in ihren Kästen, die dann vom Imker verschlossen werden. Dann muss schnell ein Transport erfolgen. Die Sammlung sortenreiner Honige erfolgt z.B. auch auf Heideflächen von Truppenübungsplätzen, die schießbedingt lediglich am Wochenende durch die Imkerei befahrbar sind. Zudem ist es zwingend erforderlich, Bienenvölker zu bestimmten Blühstadien der Kulturen in die Kulturflächen zu bringen. Solche Blühstadien sind witterungsbedingt nicht vorher zeitlich bestimmbar. Wesentliche Abgrenzungskriterien gegenüber dem Transport von anderen lebenden Tieren ist zudem die Tatsache, dass die Bestäubung der Pflanzen (z.B. Rapsfelder, Obstbäume und -sträucher) durch die Bienen während ihrer Nahrungsaufnahme erfolgt und dies insbesondere von den sehr unterschiedlichen Blühzeiten der verschiedenen Pflanzenarten und regionalen geographisch und witterungsbedingten Situationen abhängig ist. Ebenso kann eine notwendige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels (z.B. nach erfolgten Warndienstaufruf des zuständigen Pflanzenschutzdienstes der Länder in Obstanlagen oder in Rapsfeldern) flexible Transportzeiten bei den Bienenvölkern erfordern. Dies trifft insbesondere bei der Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln zu. Der Zeitpunkt der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in blühenden Beständen ist stark abhängig von Schaderregerdruck und dem Witterungsverlauf. Derartige Notsituationen können auch kurzfristig auftreten. Dies gilt insbesondere, wenn das Pflanzenschutzmittel oder die Art der Anwendung des Pflanzenschutzmittels eine unmittelbare Entfernung der Bienenstöcke erfordern oder zumindest sinnvoll ist. Witterungsbedingte Abtransporte bei Unwettern durch Hochwasser, Hagel- und Schneefällen kommen hinzu.



Drucksache 488/17

... Ziel der Verordnung ist es daher zum einen, dass POP-haltige Abfälle nur als gefährlicher Abfall eingestuft werden, soweit dies auch EU-rechtlich geboten ist, und zum anderen, dass alle POP-haltigen Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt, nicht vermischt und überwacht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 409/17

... Weiterhin soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht, durch die Nutzung von Sammelwarennummern die Anmeldungen von Warenzusammenstellungen zur Außenhandelsstatistik zu vereinfachen. So soll insbesondere für Unternehmen, die mit vielen verschiedenen geringwertigen Waren handeln, wie zum Beispiel Versandhändler, der statistische Aufwand reduziert werden. Bisher wurden vergleichbare Erleichterungen auf Antrag nach Würdigung des Einzelfalles und in der Regel befristet erteilt. Eine starke Intensivierung der globalen Handelsbeziehungen und eine deutliche Ausweitung des Versandgeschäftes in den vergangenen Jahren erfordern es, dass eine einheitliche rechtssichere Grundlage für die beschriebenen Vereinfachungen zur Nutzung von Warensammelnummern geschaffen wird. Um eine gleichbleibend hohe Qualität der statistischen Außenhandelsdaten zu gewährleisten, sieht die Neuregelung vor, dass die Nutzung von Sammelwarennummern bis zu einem Schwellenwert von 3 Millionen Euro des Warenverkehrs je Verkehrsrichtung und Kalenderjahr genehmigt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 129/1/17

... bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "unter Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde," gestrichen.'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1, 2 § 19b Überschrift, Absatz 2, § 20a Überschrift, Absatz 2 DirektZahlDurchV

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 25a Absatz 5 InVeKoSV

Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 129/17

... "(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

§ 19a
Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 19b
Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen

§ 20a
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen

§ 34
Anwendungsbestimmungen

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 25a
Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel

§ 25b
Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 19a

Zu § 19b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 25a

Zu § 25b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 717/1/17

... - Dies gilt erstens für eine Verminderung des Primärrohstoffbedarfs durch den Ausbau eines konsequenten Recyclings der Antriebsbatterien der Fahrzeuge. Sie sind mit angemessen ambitionierten Sammel- und Recyclingmindestzielen für die Rohstoffe Lithium, Kobalt, Nickel und Grafit in die derzeit in der Weiterentwicklung befindliche europäische Batterierichtlinie explizit aufzunehmen.



Drucksache 149/17

... erordnung eine zusätzliche Informationspflicht eingeführt, deren Kosten aber als geringfügig zu betrachten sind, da es sich nur um eine ergänzende Angabe zu den sonstigen umfangreichen Angaben im Sammelantrag handelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 149/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1 Bund

2 Länder

5. Weitere Kosten

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Artikel 2


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.