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0907/04
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0780/04B
0429/04
0380/04
0939/04
0664/04
0361/04B
0995/04
0664/04B
0775/04B
0725/04
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0283/04
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0847/03
0244/03
0774/03
0049/03
0774/03B
0574/03B
0715/03
Drucksache 160/1/16

... Da gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 FFG-E als Voraussetzung für eine Förderungshilfe mindestens fünfzehn Referenzpunkte erreicht werden müssen, werden lediglich die Prädikate für die Filme wirksam, die auch weitere Punkte (über Festivals und Preise) sammeln können.



Drucksache 490/16 (Beschluss)

... Die angesprochenen Modellvorhaben bieten auch die Gelegenheit, Erfahrungen hinsichtlich einer Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Grundlagen der Gesundheitsfachberufe insgesamt zu sammeln und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungen zu evaluieren.



Drucksache 340/16

... - In einer "Sammelgarage" (z.B. Tiefgarage, Parkdeck) können die einzelnen Stellplätze trotz ihrer fehlenden Raumeigenschaft aufgrund der Sonderregelung des § 3 Absatz 2 Satz 2 Weg als Sondereigentum einem Wohnungseigentümer zugewiesen werden. Möglich - und in der Praxis nicht selten - ist es auch, den Wohnungseigentümern lediglich ein Sondernutzungsrecht an den im Gemeinschaftseigentum verbleibenden Stellplätzen einzuräumen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/16




A. Problem und Ziel

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

B. Lösung

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 554b
Elektromobilität

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

II. Wesentlicher Inhalt

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit

2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 748/16

... Stärkere Fokussierung auf Effizienz: Die politischen Bemühungen zur Steigerung der Effizienz der Bildung würden ebenfalls davon profitieren, wenn der Sachverstand der Akteure aus dem Bildungsbereich mit Fachkompetenz aus anderen Politikfeldern - insbesondere Beschäftigung, soziale Inklusion, Beschäftigung, Wirtschaft und Finanzen - gebündelt würde. Das Ziel bestünde darin, bessere Ergebnisse zu erzielen. Ein innovatives Element wären beispielsweise Kooperationen mit dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik, dem Beschäftigungsausschuss oder dem Ausschuss für Sozialschutz. Ausgehend von den positiven Erfahrungen, die im Bereich Gesundheitswesen und Langzeitpflege gesammelt wurden, könnte die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik (und anderen relevanten Gremien) eine Analyse der Bildungspolitik und der Bildungssysteme, ihrer Effizienz und ihrer Leistung erstellen. Diese Arbeiten könnten auch zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Ratsformationen beitragen, beispielsweise dem Rat "Bildung, Jugend, Kultur und Sport", dem Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" und dem Rat "Wirtschaft und Finanzen".



Drucksache 797/1/16

... d) Der Bundesrat bedauert, dass es nach jahrelangen Diskussionen noch immer nicht gelungen ist, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen und damit bis auf Weiteres die Chance vertan ist, durch eine bürgerfreundliche gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine qualitative und quantitative Verbesserung bei der Erfassung von Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 797/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote

Abstimmung Kommunen/Systeme

Zentrale Stelle

Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

Papier, Pappe und Kartonage PPK

2 Hinweispflicht

2 Pfandregelungen

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG

Zu Artikel 1

§ 12
Ausnahmen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG

10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG

12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG

13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG

14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG

15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG

17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG

§ 27a
Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG

32 Hinweispflichten

20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG

21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 477/1/16

... Die vorgeschlagene Streichung vermeidet unnötige Bürokratie bei zu bestellenden Abfallbeauftragten. Nach der Grundnorm des § 60 Absatz 1 Satz 1 KrWG soll der Abfallbeauftragte den ihn bestellenden Betrieb lediglich beraten in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sind. Angesichts dieser Aufgaben eines Abfallbeauftragten besteht - anders als bei einer für die Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Betriebes, der eine Erlaubnis für das Sammeln oder Handeln gefährlicher Abfälle beantragt - kein Bedürfnis für eine erhöhte Gewähr der Zuverlässigkeit eines bestellten Abfallbeauftragten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 477/1/16




1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV *

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV

11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV

12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV

13. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb AbfBeauftrV

14. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

15. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV

16. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

17. Hauptempfehlung zu den Ziffern 18, 19 und 20

Zu Artikel 2

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17 nur Wi

Zu Artikel 2

21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22

Zu Artikel 10

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 591/16 (Beschluss)

... Die Verordnung unterstellt auf diese Weise, dass die Grabpflege kostengünstiger realisiert werden könne, ohne dies jedoch zu belegen. Die bislang erstatteten 21,75 Euro je Einzelgrab bzw. 6,79 Euro je Quadratmeter Sammelgrabstelle pro Jahr waren nach Auffassung der Friedhofsträger nicht auskömmlich für eine angemessene Pflege der Kriegsgräber. Die Erhöhung auf nunmehr 22,84 Euro je Grab bzw. von 7,13 Euro für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche gleicht weder das bisherige Defizit aus, noch entspricht sie der aktuellen Kostensituation im Friedhofswesen.



Drucksache 18/16

... Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit sammelt praktische und wissenschaftliche Erkenntnisse und bündelt diese in einem frei zugänglichen, barrierefrei gestalteten Online-Wissenspool. Dieser beinhaltet unter anderem wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema Barrierefreiheit, Checklisten und Leitfäden, Musterausschreibungen und -texte sowie Informationen und Kontaktdaten von kompetenten Partnern und Experten.



Drucksache 113/16

... Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.



Drucksache 315/16 (Beschluss)

... 15. Er begrüßt die Stärkung der Berufsausbildung, insbesondere auch die Integrierung praktischer Arbeitserfahrungen in den Lernprozess, und sieht das duale System hier als wegweisend an. Dass die Kommission jedoch ankündigt, Möglichkeiten für Auszubildende zu schaffen, in unterschiedlichem Rahmen gesammelte Lernerfahrungen miteinander zu kombinieren - und zwar unter Zuhilfenahme der vorhandenen Instrumente für die Qualitätssicherung und für Leistungspunkte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und im Einklang mit dem Empfehlungsvorschlag zur Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) - steht weder im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten noch mit dem in Deutschland etablierten, erfolgreichen dualen System. Die in Deutschland erfolgreiche Verknüpfung von theoretischer und praktischer Berufsausbildung basiert auf einem ganzheitlichen Bildungs- und Berufsverständnis, einer Orientierung an Berufsbildern, dem die Orientierung an Modulen und Teilqualifikationen zuwiderläuft. Eine zu starke Modularisierung sowie zeitlich und räumliche Aufsplitterung von Lernerfahrungen wäre kontraproduktiv. Zudem kann die Verwendung von Credit-Systemen allein auf freiwilliger Basis erfolgen.



Drucksache 482/16

... In Zusammenarbeit mit Europol sammelt, analysiert und bewertet die Beobachtungsstelle diese Informationen und teilt sie den Mitgliedstaaten rechtzeitig mit, damit diese über die für die Frühwarnung erforderlichen Informationen verfügen und die Beobachtungsstelle die Möglichkeit hat, den Erstbericht oder den kombinierten Erstbericht gemäß Artikel 5b zu erstellen.



Drucksache 311/16

... Mit den Leitlinien in dieser Mitteilung sollen Verbraucher, Unternehmen und Behörden unterstützt werden, damit sie sich vertrauensvoll an der kollaborativen Wirtschaft beteiligen können. Außerdem wird den Mitgliedstaaten dabei geholfen, das EU-Recht im gesamten Binnenmarkt einheitlich anzuwenden. Die Kommission wird kontinuierlich die Entwicklungen in der kollaborativen Wirtschaft in Europa prüfen, statistische Daten und Belege sammeln und mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern - unter anderem zum Austausch bewährter Verfahrensweisen - zusammenarbeiten. Sie sieht einem Dialog mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten, in dessen Rahmen für das bestmögliche Umfeld für Bürger und Unternehmen in der kollaborativen Wirtschaft gesorgt wird, mit Zuversicht entgegen.



Drucksache 160/16 (Beschluss)

... Da gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 FFG-E als Voraussetzung für eine Förderungshilfe mindestens fünfzehn Referenzpunkte erreicht werden müssen, werden lediglich die Prädikate für die Filme wirksam, die auch weitere Punkte (über Festivals und Preise) sammeln können.



Drucksache 46/16

... Zudem wird die Kommission die bei der Erstellung von Listen gesammelten Erfahrungen nutzen, um aktiv auf internationaler Ebene zum G20-Monitoring der BEPS-Maßnahmen der OECD beizutragen. Sie wird Informationen mit den Behörden von Drittländern austauschen, die ebenfalls aktiv an diesem Prozess beteiligt sind.



Drucksache 334/16

... 10. Die Auswertung der gesammelten Daten erfolgte in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC). Die Gemeinsame Forschungsstelle ist der hauseigene wissenschaftliche Dienst der Europäischen Kommission. Sie beschäftigt Wissenschaftler, die Forschungsarbeiten durchführen, um die Politikgestaltung der EU durch eine unabhängige, faktengestützte wissenschaftliche Beratung zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie auf der JRC-Website: https://ec.europa.eu/jrc/.



Drucksache 651/1/16

... Erstmals werden die mit dieser Schutzpflicht verbundenen spezifischen Aufgaben in Absatz 1a systematisch betrachtet und in vier verschiedene aufeinander aufbauende allgemeine Teilschritte untergliedert. Dabei sind auch die bei der Aktualisierung und Modernisierung in anderen Rechtsbereichen gesammelten Erfahrungen berücksichtigt.



Drucksache 164/16 (Beschluss)

... Den Staat trifft in Bezug auf die in Sammelunterkünften untergebrachten Asylbewerber eine Obhutspflicht. Diese umfasst den Schutz aller Einzelpersonen sowohl vor Sicherheitsstörungen, die innerhalb der Asylbewerberunterkünfte entstehen, als auch vor Gefahren, die von außen stehenden Dritten ausgehen. Eine nicht geringe Zahl von Sicherheitsdienstmitarbeitern ist strafrechtlich wegen Betäubungsmittelverstößen in Erscheinung getreten. Zum Schutz der in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Asylbewerber muss es Ziel einer staatlichen Prävention sein, diese vor einer möglichen Kriminalisierung, zum Beispiel durch den Erwerb von Betäubungsmitteln durch diesbezüglich bereits polizeilich bekanntes Sicherheitspersonal, zu bewahren. Die Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit werden daher entsprechend ergänzt.

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Drucksache 164/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 GewO

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO

9. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO

10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV

11. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV

12. Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 15/16

... 25. 90 % der institutionellen Teilnehmer an einer Umfrage aus dem Jahr 2015 gaben an, dass sie über Sammlungen verfügen, die für künftige Generationen erhalten werden müssen, und durchschnittlich 60 % gaben an, dass sie digital entstandenes Material sammeln ("Survey Report on Digitisation in European Cultural Heritage Institutions 2015" - Thematisches Netz ENUMERATE, Juni 2015).



Drucksache 538/16

... 25 5G-PPP, View on 5G Architecture, in diesem Text wird dargelegt, dass eine Kapazität von 100 Gb/s zum Sammelpunkt erforderlich ist: https://5g\-ppp.eu/white\-papers/.

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Drucksache 538/16




1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa

2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens

3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G

Aktion 1

3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen

Aktion 2

Aktion 3

3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten

Aktion 4

3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung

Aktion 5

3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums

Aktion 6

Aktion 7

Aktion 8

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 166/16

... Artikel 3 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Die zwischen dem Tag der Verkündung und dem 1. Februar liegende Zeitspanne soll genutzt werden, um erste Erfahrungswerte bei der Anwendung der Vorschriften zu sammeln.



Drucksache 657/16

... "Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden"

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Drucksache 657/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Bund:

Länder und Kommunen:

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung (Kasein-Verordnung - KaseinV)

§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2
Anforderungen

§ 3
Kennzelchnung

§ 4
Straftaten

Artikel 2
Anderung der Milcherzeugnisverordnung

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1 Zu § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Artikel 2
(Änderung der Milcherzeugnisverordnung)

Zu Nummer n

Artikel 3
(Neubekanntmachungserlaubnis)

Artikel 4
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 395/1/16

... zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

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Drucksache 395/1/16




Zu Artikel 2 Nummer 4

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 4b


 
 
 


Drucksache 164/2/16

... Den Staat trifft in Bezug auf die in Sammelunterkünften untergebrachten Asylbewerber eine Obhutspflicht. Diese umfasst den Schutz aller Einzelpersonen sowohl vor Sicherheitsstörungen, die innerhalb der Asylbewerberunterkünfte entstehen, als auch vor Gefahren, die von außen stehenden Dritten ausgehen. Eine nicht geringe Zahl von Sicherheitsdienstmitarbeitern ist strafrechtlich wegen Betäubungsmittelverstößen in Erscheinung getreten. Zum Schutz der in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Asylbewerber muss es Ziel einer staatlichen Prävention sein, diese vor einer möglichen Kriminalisierung, zum Beispiel durch den Erwerb von Betäubungsmitteln durch diesbezüglich bereits polizeilich bekanntes Sicherheitspersonal, zu bewahren. Die Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit werden daher entsprechend ergänzt.

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Drucksache 164/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 701/16

... Die EU verfügt dank eines hohen Maßes an wirtschaftlicher Entwicklung und sozialem Zusammenhalt sowie ihrer demokratischen Gesellschaften und ihres Engagements für nachhaltige Entwicklung, die als Zielvorgabe fest in den europäischen Verträgen verankert ist1, über eine starke Ausgangsposition, und hat auf diesem Gebiet bereits erhebliche Erfahrungen gesammelt. Der Vertrag über die Europäische Union2 verpflichtet die Union, zwischen den einzelnen Bereichen ihrer auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen auf Kohärenz zu achten.



Drucksache 620/1/16

... die Ablieferung an eine Landessammelstelle oder ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes. Der Begriff sollte daher im Zusammenhang mit der Aufbewahrung in den hier betroffenen Zwischenlagern nicht verwendet werden.



Drucksache 3/16

... (2) Begleitend untersucht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einem wissenschaftlichen Forschungsvorhaben die Funktionsweise dieser Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, um Erkenntnisse in Bezug auf Inanspruchnahme, Fallzahlen, Arbeitsweise, Verfahrensdauer, Erfolgsquoten, Kosten und Entgelte zu sammeln und auszuwerten. Das Forschungsvorhaben muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.



Drucksache 565/1/16

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollten Bestimmungen aufgenommen werden, die es Gedächtnisinstitutionen erlauben, frei zugängliche Netzdokumente im Wege des sogenannten Web-Harvestings zu sammeln. Die vorgesehene Bestimmung in Artikel 5 setzt voraus, dass sich die Inhalte bereits in den Sammlungen der Gedächtnisinstitutionen befinden. Hier bedarf es einer weiteren Grundlage dafür, ein kulturelles Gedächtnis der sogenannten born digitals aufbauen zu können. Dieses Regelungsdefizit widerspricht den Empfehlungen der Kommission zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung vom 27. Oktober 2011 (K(2001) 7579 endgültig).



Drucksache 501/16

... Ausgehend von den im EU-Rahmen bislang durchgeführten Initiativen in den Bereichen Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und den mit nationalen Neuansiedlungsprogrammen gesammelten Erfahrungen soll mit diesem Legislativvorschlag ein Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, um durch ein gemeinsames, harmonisiertes Konzept, das an eine einheitliche Vorgehensweise gekoppelt ist, die Neuansiedlungspolitik der Union zu unterstützen. Dies würde die Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken verringern und der Union eine stärkere Position verschaffen, um ihre Ziele auch auf internationaler Ebene durchzusetzen. Die Union sollte in der Lage sein, in internationalen Gremien geschlossen aufzutreten und mit einer einheitlichen Zusage auf globale Neuansiedlungsinitiativen zu reagieren. Die damit verbundene größere Sichtbarkeit der EU-Anstrengungen könnte auch die internationalen Partner der EU dazu bewegen, ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen, während die Mitgliedstaaten ihre kollektiven Neuansiedlungsbemühungen schrittweise verstärken würden.



Drucksache 249/16

... Die bei den vorbereitenden Arbeiten gesammelten Daten zeigen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auf, was die Festlegung von Grenzwerten für die unter diesen Vorschlag fallenden Karzinogene betrifft.17 Einige Mitgliedstaaten haben bereits verbindliche Grenzwerte festgelegt, die entweder dem vom ACSH empfohlenen Wert entsprechen oder darunter liegen. Dies zeigt, dass hinsichtlich der Festlegung eines Grenzwerts für diese chemischen Arbeitsstoffe einseitige nationale Maßnahmen möglich sind. Es gibt jedoch auch zahlreiche Fälle, in denen Mitgliedstaaten über keine Grenzwerte bzw. über Grenzwerte verfügen, die unter dem in diesem Vorschlag vorgesehenen Niveau des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer liegen.18 Darüber hinaus bestehen bei den gegebenenfalls vorhandenen nationalen Grenzwerten große Unterschiede, was unterschiedliche Schutzniveaus zur Folge hat.19 Einige dieser Grenzwerte sind beträchtlich höher als wissenschaftlich empfohlen.



Drucksache 167/16

... 16. Online-Inhaltedienste umfassen nach Artikel 2 Buchstabe e des Verordnungsvorschlags auch Inhaltedienste, die einem Abonnenten ohne Zahlung eines Geldbetrages von einem Anbieter erbracht werden. Dies soll allerdings nur dann gelten, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird. Wie diese Überprüfung zu erfolgen hat, wird in Absatz 17 der Erwägungsgründe näher konkretisiert. Danach soll der Anbieter beispielsweise anhand der ihm zur Verfügung stehenden IP-Adresse oder bestehenden Verträge für einen Internet- oder Telefonanschluss Rückschlüsse auf den Wohnsitz des Abonnenten ziehen. Der Bundesrat befürchtet, dass durch diese Regelungen Fehlanreize gesetzt werden, die Anbieter medialer Online-Inhaltedienste dazu verleiten könnten, bei der Bereitstellung der Dienste und deren Nutzung durch Verbraucher vielfach Daten zu sammeln, die über das erforderliche Maß für die Inanspruchnahme der Dienste hinausgehen. Der Bundesrat bittet daher die Kommission um Prüfung, ob die vorgeschlagene Verordnung auf alle unentgeltlichen Online-Inhaltedienste ausgeweitet werden kann, um entsprechende Fehlanreize zu vermeiden.



Drucksache 310/16

... 6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,

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Drucksache 310/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2
Grundsätze des Gesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Ausbaupfad

§ 5
Ausbau im In- und Ausland

§ 6
Erfassung des Ausbaus

§ 7
Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs

§ 19
Zahlungsanspruch

§ 20
Marktprämie

§ 21
Einspeisevergütung

§ 21a
Sonstige Direktvermarktung

§ 21b
Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21c
Verfahren für den Wechsel

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 22
Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 22a
Prototypen

§ 23
Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

§ 23a
Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

§ 23b
Anteilige Zahlung

§ 24
Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

§ 25
Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

§ 26
Abschläge und Fälligkeit

§ 27
Aufrechnung

§ 27a
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

Abschnitt 3
Ausschreibungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

§ 28
Ausschreibungsvolumen

§ 29
Bekanntmachung

§ 30
Anforderungen an Gebote

§ 30a
Ausschreibungsverfahren

§ 31
Sicherheiten

§ 32
Zuschlagsverfahren

§ 33
Ausschluss von Geboten

§ 34
Ausschluss von Bietern

§ 35
Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

§ 35a
Entwertung von Zuschlägen

Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36
Gebote für Windenergieenergieanlagen an Land

§ 36a
Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

§ 36b
Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

§ 36c
Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet

§ 36d
Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

§ 36e
Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

§ 36f
Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

§ 36g
Besondere Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften

§ 36h
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

§ 36i
Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37
Gebote für Solaranlagen

§ 37a
Sicherheiten für Solaranlagen

§ 37b
Höchstwert für Solaranlagen

§ 37c
Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder

§ 37d
Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen

§ 38
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen

§ 38a
Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

§ 38b
Anzulegender Wert für Solaranlagen

Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39
Gebote für Biomasseanlagen

§ 39a
Sicherheiten für Biomasseanlagen

§ 39b
Höchstwert für Biomasseanlagen

§ 39c
Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

§ 39d
Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen

§ 39e
Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

§ 39f
Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

§ 39g
Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

§ 39h
Besondere Zahlungsvoraussetzungen für Biomasseanlagen

Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung

Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte

§ 40
Wasserkraft

§ 41
Deponie-, Klär- und Grubengas

§ 42
Biomasse

§ 43
Vergärung von Bioabfällen

§ 44
Vergärung von Gülle

§ 44a
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse

§ 44b
Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen

§ 44c
Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse

§ 45
Geothermie

§ 46
Windenergie an Land bis 2018

§ 46a
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergieanlagen an Land bis 2018

§ 46b
Windenergie an Land ab 2019

§ 47
Windenergie auf See

§ 48
Solare Strahlungsenergie

§ 49
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität

§ 50
Zahlungsanspruch für Flexibilität

§ 50a
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

§ 50b
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen

§ 51
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

§ 52
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen

§ 53
Verringerung der Einspeisevergütung

§ 53a
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land

§ 53b
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

§ 54
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 55
Pönalen

§ 55a
Erstattung von Sicherheiten

§ 60a
EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen

§ 61a
Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage

§ 69
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

§ 69a
Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung

§ 79
Herkunftsnachweise

§ 79a
Regionalnachweise

§ 80a
Kumulierungsverbot

§ 83a
Rechtsschutz bei Ausschreibungen

§ 85a
Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

§ 85b
Auskunftsrecht und Datenübermittlung

§ 88
Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

§ 88a
Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

§ 88b
Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten

§ 92
Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

§ 97
Erfahrungsbericht

§ 98
Monitoringbericht

§ 100
Allgemeine Übergangsvorschriften

Artikel 2
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergieauf-See-Gesetz - WindSeeG)

Anlage
(zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung

Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan

§ 4
Zweck des Flächenentwicklungsplans

§ 5
Gegenstand des Flächenentwicklungsplans

§ 6
Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans

§ 7
Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan Für Festlegungen ab dem Jahr 2025 werden

§ 8
Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans

Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen

§ 9
Ziel der Voruntersuchung von Flächen

§ 10
Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen

§ 11
Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen

§ 12
Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen

§ 13
Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

Teil 3
Ausschreibungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 14
Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 15
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen

§ 16
Gegenstand der Ausschreibungen

§ 17
Ausschreibungsvolumen

§ 18
Veränderung des Ausschreibungsvolumens

§ 19
Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 20
Anforderungen an Gebote

§ 21
Sicherheit

§ 22
Höchstwert

§ 23
Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

§ 24
Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 25
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 26
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 27
Ausschreibungsvolumen

§ 28
Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

§ 29
Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 30
Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 31
Anforderungen an Gebote

§ 32
Sicherheit

§ 33
Höchstwert

§ 34
Zuschlagsverfahren

§ 35
Flächenbezug des Zuschlags

§ 36
Zuschlagswert und anzulegender Wert

§ 37
Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 38
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte

§ 39
Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts

§ 40
Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts

§ 41
Datenüberlassung und Verzichtserklärung

§ 42
Ausübung des Eintrittsrechts

§ 43
Rechtsfolgen des Eintritts

Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms

§ 44
Geltungsbereich von Teil 4

Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen

§ 45
Planfeststellung

§ 46
Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen

§ 47
Planfeststellungsverfahren

§ 48
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 49
Vorläufige Anordnung

§ 50
Einvernehmensregelung

§ 51
Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 52
Veränderungssperre

§ 53
Sicherheitszonen

§ 54
Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 55
Pflichten der verantwortlichen Personen

§ 56
Verantwortliche Personen

§ 57
Überwachung der Einrichtungen

§ 58
Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung

Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

§ 59
Realisierungsfristen

§ 60
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 61
Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 62
Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 63
Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 64
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 65
Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen

§ 66
Nachnutzung; Verpflichtungserklärung

§ 67
Nutzung von Unterlagen

Teil 5
Besondere Bestimmungen für Prototypen

§ 68
Feststellung eines Prototypen

§ 69
Zahlungsanspruch für Strom aus Prototypen

§ 70
Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung

Teil 6
Sonstige Bestimmungen

§ 71
Verordnungsermächtigung

§ 72
Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 73
Bekanntmachungen und Unterrichtungen

§ 74
Verwaltungsvollstreckung

§ 75
Bußgeldvorschriften

§ 76
Gebühren und Auslagen

§ 77
Übergangsbestimmung für Veränderungssperren

§ 78
Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur

§ 79
Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Anlage
(zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 6
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 17d
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans

Artikel 7
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Artikel 9
Änderung der Biomasseverordnung

Artikel 10
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Artikel 13
Änderung der Herkunftsnachweisverordnung

§ 1a
Regionalnachweisregister

§ 2a
Mindestinhalt von Regionalnachweisen

§ 3
Grundsätze für Herkunftsnachweise

§ 4
Grundsätze für Regionalnachweise

§ 5
Übertragung der Verordnungsermächtigung

Artikel 14
Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung

Artikel 15
Änderung der Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung

Artikel 16
Änderung der Anlagenregisterverordnung

Artikel 17
Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung

Anlage
(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

Artikel 18
Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung

Artikel 19
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 20
Änderung der Seeanlagenverordnung

Artikel 21
Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Artikel 22
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 543/1/15

... § 19 MsbG definiert die Anforderungen, die Messsysteme in puncto Sicherheit in Zukunft erfüllen müssen. Diese Bestimmungen sollen Verbraucher- und Datenschutzbelange berücksichtigen. §§ 21 und 22 MsbG definieren die Mindestanforderungen an diese Messsysteme in einem umfassenden Katalog. Dieser Schutz wird durch § 19 Absatz 5 MsbG allerdings wieder ausgehöhlt, indem eine Übergangsregelung den Einbau neuer Geräte ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen bis mindestens Ende 2016 mit einer Nutzdauer von acht Jahren - also bis Ende 2024 - erlaubt. Es besteht die Gefahr, dass mindestens bis Ende 2016 noch verstärkt Messsysteme eingesetzt werden, die dem erforderlichen Daten- und Verbraucherschutzniveau nicht entsprechen. Auch wenn dem Verbraucher ein Verweigerungs- bzw. Widerrufsrecht zusteht, besteht Gefahr, dass er dieses Recht nicht kennt oder nicht ausübt, weil er sich der Gefahr, die die Abschöpfung seiner privaten Verbrauchsdaten birgt, nicht bewusst ist. Private Daten, die auf Grund dieser Übergangsregelung gesammelt werden und damit nicht zwingend dem hohen Daten- und Sicherheitsniveau nach §§ 21 und 22 MsbG unterliegen, sind aus Verbrauchersicht "verloren" und können nicht mehr geschützt werden. Die gesetzliche Gestaltung einer solchen Gefahr für den Datenschutz erscheint überflüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum den Messstellenbetreibern noch gestattet werden sollte, Messsysteme einzubauen, die den erarbeiteten Datenschutz- und Sicherheitskriterien nicht unterliegen. In der Gesetzesbegründung fehlt jeglicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen großzügigen und weiten Übergangsregelung, die allein zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher geht. Die Übergangsregelung sollte daher so restriktiv wie möglich formuliert werden und maximal Bestandsschutz für bereits eingebaute Geräte mit einer kurzen Frist gestatten. Der Einbau neuer Geräte sollte ausnahmslos unter die in §§ 21 und 22 MsbG fallen.



Drucksache 94/15

... 3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Abschnitt I

Zu Abschnitt II

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (NKR-Nr. 2842)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung


 
 
 


Drucksache 364/15

... Aus verwaltungsökonomischen Gründen scheidet eine Förderung von 1,8 bis 0,9 Millionen Einzelfällen pro Jahr (Fallzahlen bis 2022) in jedem Fall aus. Somit ist ein Verfahren zu entwickeln, dass möglichst viele Einzelfälle zusammenfasst (zum Beispiel Sammelanträge). Dabei ist ein Kompromiss zu finden zwischen einer möglichst effizienten Bearbeitung im BAFA und den Interessen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Die circa 8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger stellen quartalsweise den Aufwand für das Etikettieren der Heizgeräte dem BAFA in Rechnung. Damit sind pro Antragsteller vier Anträge pro Jahr mit durchschnittlich circa 27 bis 56 Einzelfällen pro Antrag bis zum Jahr 2020 zu bearbeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 364/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Anlage 1
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte

§ 16
Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 17
Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 18
Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

§ 19
Kostenfreiheit und Duldungspflicht

Anlage 1
(zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Anlage 2
(zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Anlage 3
(zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 16
(Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung)

§ 17
(Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung)

§ 18
(Verfahren zu Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung)

§ 19
(Kostenfreiheit und Duldungspflicht)

Anlage 1
(Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019)

Anlage 2
(Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019)

Anlage 3
(Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung)

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3340: Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erstattungskosten

2. Aufwand der Verwaltung zur Abwicklung der Erstattungskosten


 
 
 


Drucksache 360/15

... Auch die bloße Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung kann den Straftatbestand des § 299a StGB nicht erfüllen. Anwendungsbeobachtungen sind Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung verkehrsfähiger Arzneimittel zu sammeln (§ 67 Absatz 6



Drucksache 599/1/15

... Die in Artikel 3 Nummer 1a Buchstabe b vorgeschlagene Regelung, wonach unter den Begriff "Siedlungsabfälle" auch gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen zu fassen sind, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind, bedarf insbesondere hinsichtlich des Kriteriums "Menge" einer vollzugstauglichen Konkretisierung, damit industrielle Monochargen nicht zur Beschönigung der Recyclingquote herangezogen werden können.



Drucksache 340/15 (Beschluss)

... -Verordnung den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen, einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.



Drucksache 36/15

... (1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen, dass diese von einer anderen Person zur Begehung



Drucksache 346/15 (Beschluss)

... Ein Zinsrückgang in Höhe von einem Prozentpunkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von rund 10 Prozent bis 25 Prozent (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.



Drucksache 143/2/15

... geregelte Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist durch die mangelnden Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen begründet. Daher sollen durch die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission über einen Zeitraum der nächsten drei Jahre weitere Erkenntnisse gesammelt werden und die Regelungen des Artikels 1 insgesamt im Rahmen einer Evaluation dahingehend überprüft werden, ob sie ausreichend oder aber weiterhin in dieser Ausgestaltung erforderlich sind, um einen umfassenden Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen.



Drucksache 260/15

... (4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestandteile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern haben, verpflichtet, auf Verlangen des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums die erforderlichen Auskünfte zu erteilen über



Drucksache 193/15 (Beschluss)

... "(4) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abwicklungsmechanismusgesetzes und danach jeweils alle drei Jahre bis zum Ablauf des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens legt die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Verwendung der für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel nach § 12j Absatz 1 und Absatz 1a vor.""



Drucksache 627/1/15

... Ferner sollten Verbraucher über deutlich lesbare Hinweise auf den Verpackungen selbst darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung lediglich über die Rückgabe an hierauf spezialisierte Sammelstellen oder aber über die für die Verbrennung vorgesehene graue Hausmülltonne möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 627/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 5 OGewV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 OGewV

3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 4 - neu - OGewV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 OGewV

5. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 OGewV

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 OGewV

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 3 OGewV

8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 OGewV

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b OGewV

10. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 2. Seen Nummer 4, Tabelle Zeile Fischfauna OGewV

11. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Tabelle Zeile Großalgen oder Angiospermen SG Spalte Biologische Qualitätskomponente Bewertungsverfahren OGewV

12. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Fußnote 2 OGewV

13. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV

14. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 01 - neu - OGewV

15. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle Spalten SA-ER, Sa-MR, EP OGewV

16. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle und Nummer 2.1.1 Tabelle OGewV

17. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße und Nummer 2.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße OGewV

18. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Fußnoten 2 und 3, Nummer 2.1.2. Tabelle Fußnoten 3, 4 und 5 OGewV

19. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 2.1.1 Tabelle Zeile Tmax Sommer April bis November [*C] Spalte Cyp-R OGewV

20. Hauptempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20

Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 1 Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 OGewV

23. Zu Artikel 1 Anlage 12 Nummer 1.3 OGewV

25. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV


 
 
 


Drucksache 260/15 (Beschluss)

... /EURATOM. Die Regelung zielt auf Tätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbehandlung, Behandlung, Konditionierung, Lagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen. Wenn im Anwendungsbereich nur allgemein der Umgang mit radioaktiven Stoffen mit dem Ziel, diese geordnet zu beseitigen, erwähnt wird, kann dies im Vollzug zu Unklarheiten führen, da auch Labore und medizinische Einrichtungen im Rahmen ihrer Umgangsgenehmigung radioaktive Abfälle lagern mit dem Ziel, diese geordnet zu beseitigen, dies aber nicht selbst durchführen, sondern die Abfälle einem Dritten überlassen bzw. sie an die Landessammelstellen abgeben. Die zutreffenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung reichen für die Vollzugspraxis nicht aus.



Drucksache 193/1/15

... "(4) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abwicklungsmechanismusgesetzes und danach jeweils alle drei Jahre bis zum Ablauf des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens legt die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Verwendung der für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel nach § 12j Absatz 1 und Absatz 1a vor.""



Drucksache 543/15 (Beschluss)

... § 19 MsbG definiert die Anforderungen, die Messsysteme in puncto Sicherheit in Zukunft erfüllen müssen. Diese Bestimmungen sollen Verbraucher- und Datenschutzbelange berücksichtigen. §§ 21 und 22 MsbG definieren die Mindestanforderungen an diese Messsysteme in einem umfassenden Katalog. Dieser Schutz wird durch § 19 Absatz 5 MsbG allerdings wieder ausgehöhlt, indem eine Übergangsregelung den Einbau neuer Geräte ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen bis mindestens Ende 2016 mit einer Nutzdauer von acht Jahren - also bis Ende 2024 - erlaubt. Es besteht die Gefahr, dass mindestens bis Ende 2016 noch verstärkt Messsysteme eingesetzt werden, die dem erforderlichen Daten- und Verbraucherschutzniveau nicht entsprechen. Auch wenn dem Verbraucher ein Verweigerungs- bzw. Widerrufsrecht zusteht, besteht Gefahr, dass er dieses Recht nicht kennt oder nicht ausübt, weil er sich der Gefahr, die die Abschöpfung seiner privaten Verbrauchsdaten birgt, nicht bewusst ist. Private Daten, die auf Grund dieser Übergangsregelung gesammelt werden und damit nicht zwingend dem hohen Daten- und Sicherheitsniveau nach §§ 21 und 22 MsbG unterliegen, sind aus Verbrauchersicht "verloren" und können nicht mehr geschützt werden. Die gesetzliche Gestaltung einer solchen Gefahr für den Datenschutz erscheint überflüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum den Messstellenbetreibern noch gestattet werden sollte, Messsysteme einzubauen, die den erarbeiteten Datenschutz- und Sicherheitskriterien nicht unterliegen. In der Gesetzesbegründung fehlt jeglicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen großzügigen und weiten Übergangsregelung, die allein zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher geht. Die Übergangsregelung sollte daher so restriktiv wie möglich formuliert werden und maximal Bestandsschutz für bereits eingebaute Geräte mit einer kurzen Frist gestatten. Der Einbau neuer Geräte sollte ausnahmslos unter die in §§ 21 und 22 MsbG fallen.



Drucksache 261/15

... "Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 261/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Bürgerinnen und Bürger

3.2 Wirtschaft

3.3 Verwaltung

3.3.1 Erfüllungsaufwand des Bundes

3.3.2 Erfüllungsaufwand der Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3018: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

2. Darstellung von Evaluierungserwägungen


 
 
 


Drucksache 340/15

... 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen".



Drucksache 242/1/15

... 41. Der Bundesrat widerspricht jeglichem Versuch eines Eingriffs der Kommission in die "Wahl der Form und der Mittel", die Mitgliedstaaten jeweils wählen. Er lehnt auch eine verpflichtende Begründung der gewählten Formen und Mittel entschieden ab, da sich dies nicht mit den Gedanken der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verträgt. Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es mit Blick auf den europäischen Binnenmarkt zwar gemeinsamer Mindeststandards; diese dürfen jedoch nicht zu gemeinsamen Höchststandards umgedeutet werden. Die Möglichkeit, im Rahmen der nationalen Umsetzung lokale Gegebenheiten und nationale Rechtstraditionen zu berücksichtigen, ohne dass bürokratische Hürden in den Weg gestellt werden, muss erhalten bleiben. Schließlich weist der Bundesrat darauf hin, dass die EU gute Erfahrungen damit gesammelt hat, wenn gelegentlich einzelne Mitgliedstaaten weiter voranschreiten als andere und somit als Innovationsquelle für die gesamte Gemeinschaft dienen.



Drucksache 22/15

... Ein Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien soll auch bei nichtbörsennotierten Gesellschaften bestehen bleiben. Allerdings wird die Ausgabe von Inhaberaktien an den Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs geknüpft und die Hinterlegung der Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank oder vergleichbaren ausländischen Verwahrern zur Pflicht gemacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 26
... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 5
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes

1 Zusammenfassung

2 Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 598/15 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat begrüßt die Regelung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen haben, damit keine getrennt gesammelten Abfälle auf der Deponie angenommen werden. Diese Abfälle sollen verwertet und nicht abgelagert werden. Um die Anwendung der Abfallhierarchie nach Artikel 4 der Abfall-Rahmenrichtlinie zu unterstützen, greift die Regelung allerdings zu kurz. Eine Steigerung der getrennten Sammlung und damit des Recyclings wird nicht erreicht. Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung bleibt die Beseitigung gemischter Abfälle, die zum Teil aus den in Rede stehenden getrennt erfassbaren und verwertbaren Fraktionen bestehen, weiterhin erlaubt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf ein Verbot der Beseitigung gemischter Abfälle, die aus den getrennt erfassbaren und verwertbaren Fraktionen bestehen, hinzuwirken.



Drucksache 346/2/15

... Ein Zinsrückgang in Höhe von einem Prozentpunkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von rund 10 Prozent bis 25 Prozent (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.



Drucksache 127/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält vor dem Hintergrund zukünftig zu erwartender europarechtlicher Regelungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie zu bestehenden offenen Fragen zu den Schnittstellen zwischen sammelnden und wiederverwendenden Institutionen eine Verordnungsermächtigung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ElektroG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2a - neu - ElektroG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 5 - neu - ElektroG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 ElektroG

6. Zu Artikel 1 § 4 ElektroG allgemein

7. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - ElektroG

8. Zu Artikel 1 § 11 ElektroG allgemein

9. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 ElektroG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4a - neu - ElektroG

11. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1 ElektroG

12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 5 Satz 3 und § 17 Absatz 4 Satz 2 ElektroG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ElektroG

14. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG

15. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

17. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 - neu - ElektroG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 ElektroG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 ElektroG

21. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 3 ElektroG

22. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG

23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 ElektroG

24. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 2 ElektroG

25. Zu Artikel 1 Änderung eines Begriffs in mehreren Vorschriften

26. Zu Artikel 4 § 11 Absatz 2 Satz 4 AbfVerbrG

27. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 18 Absatz 1 KrWG


 
 
 


Drucksache 419/15

... "(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel für die deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung stellen."



Drucksache 303/15

... j) In § 31 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Sammel- und Rücknahmestellen" die Wörter "sowie eine Übersicht darüber, welcher Verpflichtete welche Sammel- und Rücknahmestellen eingerichtet hat" eingefügt.



Drucksache 340/2/15

... hat in Ermangelung eines geeigneten Abfallschlüssels in der AVV den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.



Drucksache 105/15

... Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, in denen diese niedergelassen sind, die für das Jahr 2015 gesammelten Informationen mitteilen und austauschen. Diese Informationen beziehen sich auf die Zahlstellen kraft Vereinnahmung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Zinsbesteuerungsrichtlinie, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, und sind unter der gleichen Frist wie in Artikel 9 mitzuteilen ("binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres"). Diese Frist ist für die meisten Mitgliedstaaten der 30. Juni 2016 und für das Vereinigte Königreich der 5. Oktober 2016. Der Anwendungszeitraum wurde demnach so erweitert, dass auch die dem Vereinigten Königreich gesetzte Frist berücksichtigt ist. Der Zeitplan ist offen für alle etwaigen Followup-Maßnahmen und Korrekturen nach diesem Zeitpunkt.



Drucksache 63/15

... Der Online-Charakter von Mechanismen wie Peerto-Peer-Darlehen und Crowdfunding lässt zwar auf ein großes Potenzial für die Finanzierung der Wirtschaft über nationale Grenzen hinweg schließen, doch gibt es diesbezüglich kaum Anzeichen für grenzübergreifende oder europaweite Tätigkeiten. Als Folgemaßnahme zur Mitteilung über Crowdfunding11 sammelt die Kommission Informationen über die Vorgehensweise der Branche bei der Bereitstellung von Informationen und über Regulierungskonzepte der Mitgliedstaaten. Erste Ergebnisse deuten darauf hin, dass die unterschiedlichen nationalen Konzepte in diesen Bereichen zwar Crowdfunding auf lokaler Ebene fördern können, aber in einem grenzüberschreitenden Kontext nicht unbedingt miteinander vereinbar sind.



Drucksache 113/15

... Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist es, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, den Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten". Dieser Zweck wird unterstützt, wenn die wichtigsten Stätten seines Lebens institutionell unter einem Dach geführt werden. Hierzu gehört das Geburtshaus Otto von Bismarcks, in dessen verbliebenem Flügel sich das Bismarck-Museum heute befindet.



Drucksache 500/15

... - die Unterstützung für die Arbeit in internationalen Foren wie dem Internationalen Handelszentrum aufstocken, um Daten zu fairen und ethischen Märkten zu sammeln, die anschließend als Grundlage dienen könnten, um die Entwicklung der Märkte zu verfolgen, und



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.