[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2403 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sankt"


⇒ Schnellwahl ⇒

0347/20
0164/20B
0140/20
0181/20
0047/20
0087/1/20
0256/20B
0376/1/20
0048/20
0242/20
0164/1/20
0325/1/20
0125/20B
0009/20
0164/20
0196/20
0008/1/20
0092/20
0440/20B
0168/20B
0348/20
0157/20
0141/20
0268/20
0125/20
0088/20
0395/20B
0358/20
0196/1/20
0265/20B
0087/20
0358/1/20
0168/1/20
0376/20
0362/20
0296/20
0329/1/20
0098/20
0098/1/20
0258/20
0106/20B
0005/20
0376/20B
0005/1/20
0426/20B
0395/1/20
0358/20B
0256/20
0315/20
0106/20
0325/20
0265/1/20
0362/20B
0521/19
0360/19B
0377/19
0352/19B
0357/1/19
0364/1/19
0179/19B
0533/19
0504/19
0433/19B
0527/19B
0527/19
0421/19
0351/19B
0517/19
0248/19
0570/19B
0067/19B
0161/19
0377/19B
0161/19B
0053/19B
0425/19
0148/19
0425/19B
0164/1/19
0053/1/19
0424/19
0573/1/19
0213/19
0360/2/19
0542/19
0358/1/19
0158/1/19
0630/19
0128/19B
0232/19
0570/19
0359/1/19
0397/19
0418/1/19
0373/19
0067/1/19
0128/1/19
0291/19
0489/19B
0164/19B
0495/19
0489/1/19
0443/19B
0168/19
0594/19B
0517/2/19
0556/1/19
0433/19
0591/19B
0351/1/19
0265/19
0505/19
0154/2/19
0128/19
0442/19
0443/19
0357/19B
0573/19
0364/19B
0090/19
0556/19
0358/19B
0556/19B
0594/1/19
0573/2/19
0554/19
0072/19
0352/1/19
0175/18
0167/18B
0405/3/18
0391/1/18
0391/18B
0372/18B
0396/18
0282/1/18
0162/1/18
0166/18B
0374/18
0155/2/18
0519/18
0445/18
0324/18
0116/18
0153/18B
0282/18B
0001/18
0418/18
0127/18
0512/18B
0376/18B
0391/18
0223/18
0221/18
0304/18
0367/18
0075/18
0370/18
0387/18
0498/18
0030/18B
0512/2/18
0630/18
0204/18
0215/18B
0563/18
0246/18B
0152/18
0360/18B
0405/2/18
0375/18
0433/18B
0153/1/18
0012/18B
0191/1/18
0224/18
0012/1/18
0167/1/18
0563/18B
0543/18B
0173/1/18
0173/18
0380/18
0551/18
0213/18
0474/18B
0360/1/18
0474/1/18
0245/18
0162/18B
0442/18
0166/1/18
0132/18
0240/1/18
0173/18B
0214/18
0098/1/18
0362/18
0504/1/18
0433/1/18
0430/1/18
0215/1/18
0030/18
0218/18
0191/18B
0519/18B
0246/1/18
0066/1/17
0667/17
0777/17
0045/17
0126/1/17
0524/2/17
0145/17B
0315/1/17
0126/2/17
0749/17B
0182/17B
0595/17
0771/17B
0247/1/17
0164/1/17
0160/1/17
0379/1/17
0379/17B
0043/17B
0698/17
0569/17B
0095/1/17
0001/1/17
0660/17
0750/1/17
0670/17
0567/2/17
0153/1/17
0095/17
0189/1/17
0154/2/17
0747/17
0533/17
0440/1/17
0153/17B
0568/17
0095/17B
0749/1/17
0777/1/17
0654/17
0588/1/17
0006/2/17
0154/17B
0001/17B
0044/17B
0543/17B
0247/17B
0154/1/17
0417/2/17
0770/1/17
0109/1/17
0182/1/17
0770/17B
0315/17
0163/17B
0126/17
0500/17
0424/1/17
0488/17
0160/17B
0163/1/17
0138/17
0066/17B
0183/17
0569/1/17
0164/17B
0184/17
0129/17
0014/17
0039/17
0189/17B
0543/1/17
0011/17
0569/17
0222/17
0731/17
0417/17B
0588/17B
0043/1/17
0145/1/17
0661/17
0315/17B
0120/17
0153/2/17
0044/1/17
0652/17
0411/17
0109/17B
0254/17
0226/16
0676/16
0010/16
0018/1/16
0285/16
0603/16
0769/16B
0533/16
0072/16
0286/1/16
0049/16B
0580/16
0274/16B
0333/16
0636/1/16
0636/16
0103/1/16
0235/16
0813/16B
0587/16
0580/1/16
0409/1/16
0226/16B
0770/1/16
0716/16B
0162/1/16
0806/1/16
0436/1/16
0604/16
0186/16B
0266/1/16
0180/16
0559/1/16
0362/16B
0304/16
0541/16B
0176/16
0091/16
0214/16
0161/16
0233/16
0409/16B
0469/1/16
0062/16
0716/1/16
0570/16
0436/16
0580/16B
0162/16B
0815/16B
0816/16B
0431/1/16
0604/16B
0049/1/16
0294/16
0258/16
0436/16B
0656/1/16
0172/16
0507/16
0229/16
0239/16
0287/16
0604/1/16
0390/1/16
0362/1/16
0636/2/16
0797/1/16
0310/16B
0601/16
0113/16
0019/16B
0138/16
0806/16B
0066/16B
0274/2/16
0544/16
0046/16
0559/16B
0533/1/16
0385/1/16
0389/16
0422/16
0676/16B
0091/16B
0612/1/16
0541/1/16
0295/16
0681/16
0769/1/16
0533/16B
0506/16
0062/16B
0057/16B
0431/16B
0770/16B
0420/1/16
0420/16
0214/16B
0272/16
0166/16
0420/16B
0657/16
0062/1/16
0612/16B
0068/16
0103/16B
0385/16B
0638/16
0114/16
0813/1/16
0186/16
0289/16
0407/16
0362/16
0650/16
0792/2/16
0020/16B
0310/16
0019/1/16
0126/1/15
0019/15
0360/15
0300/15B
0362/15B
0599/1/15
0421/15B
0317/15B
0026/15B
0317/15
0024/1/15
0027/15
0361/15B
0025/15
0319/15
0289/15
0190/15
0024/15B
0446/15
0030/15
0320/15B
0416/15
0024/15
0261/15
0437/15B
0601/15B
0022/15
0026/1/15
0438/15B
0118/1/15
0125/15B
0362/1/15
0289/15B
0343/15
0016/15
0630/1/15
0643/2/15
0421/15
0601/1/15
0437/1/15
0197/15B
0197/1/15
0540/15
0046/15
0127/1/15
0438/1/15
0361/1/15
0359/15B
0495/15
0125/1/15
0320/15
0359/1/15
0118/15B
0055/15
0198/15B
0089/14
0568/14
0418/14
0113/1/14
0147/14B
0009/14
0223/1/14
0113/14B
0147/1/14
0303/14
0193/1/14
0456/14B
0502/14B
0251/14
0308/14
0135/1/14
0506/14
0630/14B
0456/14
0598/14B
0598/1/14
0455/1/14
0592/2/14
0502/14
0091/14B
0544/14
0219/14
0123/3/14
0091/1/14
0325/14
0004/14
0509/14
0459/14
0636/1/14
0429/1/14
0223/14B
0233/14
0455/14B
0018/1/14
0244/14B
0018/14B
0556/14
0630/1/14
0185/1/14
0185/14B
0429/14B
0244/1/14
0235/13
0088/13
0259/2/13
0691/13
0649/13
0284/13
0470/13
0687/13B
0286/13B
0689/1/13
0087/13
0032/13
0599/13B
0136/13
0217/3/13
0758/13
0041/13
0173/13B
0589/13
0266/13B
0677/13
0683/13
0294/13B
0259/1/13
0264/1/13
0418/13
0219/13B
0516/13
0286/1/13
0479/13
0513/13
0665/1/13
0692/13
0335/13
0014/13
0323/13
0315/13
0577/1/13
0199/1/13
0095/13B
0088/13B
0098/13
0183/13
0636/1/13
0438/13B
0451/13
0789/1/13
0687/13
0599/1/13
0059/13
0199/13
0184/13
0284/13B
0176/1/13
0315/13B
0338/13B
0322/13
0636/13B
0435/1/13
0010/2/13
0325/13
0095/1/13
0199/13B
0527/13
0197/13
0025/1/13
0089/13B
0071/1/13
0417/13
0094/13
0143/13
0514/1/13
0435/13B
0577/13B
0425/13
0030/13
0809/1/13
0259/13B
0641/1/13
0387/1/13
0809/13B
0590/13
0071/13B
0092/13
0200/13
0543/13B
0689/13B
0294/1/13
0158/13
0815/13
0099/13
0063/1/13
0438/13
0149/1/13
0786/13B
0264/13B
0185/13
0089/1/13
0068/13
0814/13
0438/1/13
0789/13B
0143/13B
0063/13B
0786/1/13
0520/13
0338/13
0677/2/13
0032/1/13
0451/13B
0114/13
0057/13
0136/13B
0276/13
0665/13B
0387/13B
0032/13B
0173/1/13
0031/13
0180/13
0264/13
0088/1/13
0568/12
0091/12
0090/1/12
0597/12
0061/1/12
0467/1/12
0672/12
0632/12
0446/12
0158/12
0556/12
0026/12B
0387/1/12
0387/12B
0409/12
0315/12
0383/12
0760/12
0607/1/12
0052/1/12
0253/1/12
0356/12
0409/12B
0547/1/12
0546/12
0723/12
0809/1/12
0799/12
0223/12
0519/12
0168/12
0814/12
0475/12
0470/12
0388/12
0400/12B
0042/12
0722/2/12
0249/1/12
0542/12
0330/12
0166/12
0500/12
0476/12
0687/12
0250/12
0444/12
0176/12B
0661/1/12
0502/12
0237/12
0040/12
0651/12
0663/12
0016/12
0026/12
0806/12B
0722/1/12
0219/3/12
0406/12B
0099/12
0575/12
0467/12B
0607/12B
0389/1/12
0464/1/12
0473/12
0313/12
0505/12
0806/1/12
0307/12
0367/12
0722/12
0664/1/12
0334/12
0249/12B
0559/2/12
0130/12
0409/1/12
0406/1/12
0350/1/12
0529/12
0309/12
0036/12
0395/12
0176/1/12
0159/12
0615/12
0722/12B
0571/12B
0253/12
0554/12
0388/12B
0809/12B
0511/1/12
0571/1/12
0389/12B
0128/12
0165/12
0400/1/12
0806/12
0501/12
0691/12
0571/12
0488/1/12
0652/12
0467/12
0310/12
0074/12
0607/12
0610/12
0698/1/12
0820/12
0504/12
0606/12
0656/12
0219/2/12
0105/12
0330/1/12
0547/12B
0582/12
0661/12B
0513/12
0662/12
0253/12B
0730/12
0387/12
0248/12
0428/12X
0338/12
0608/12
0555/12
0134/12
0511/12B
0135/12
0809/12
0329/12
0544/12
0062/12
0388/1/12
0090/12B
0607/2/12
0170/12B
0126/12
0558/12
0739/1/11
0629/11B
0231/11B
0513/11B
0564/11
0629/1/11
0314/11B
0052/11
0646/1/11
0342/11
0343/11B
0407/11
0740/11B
0646/11
0825/1/11
0060/11
0231/2/11
0713/11
0858/11
0534/11
0472/1/11
0836/11
0279/11
0129/11
0710/11
0523/11
0825/11B
0334/1/11
0112/11
0355/11
0740/1/11
0872/11
0314/1/11
0378/11
0513/1/11
0078/11B
0205/11
0781/11
0569/1/11
0129/11B
0768/11
0314/11
0822/11
0214/11
0398/11
0271/11
0189/2/11
0524/1/11
0189/11
0156/11B
0779/1/11
0352/11
0309/1/11
0525/11B
0632/11B
0214/11B
0851/1/11
0370/11
0707/11
0571/11
0850/11
0366/11
0101/2/11
0834/1/11
0144/11
0271/11B
0181/11B
0460/3/11
0424/11B
0056/11
0216/11X
0853/11
0237/11
0058/11
0214/1/11
0156/11
0772/11
0339/1/11
0161/1/11
0639/11
0800/11
0058/3/11
0058/1/11
0525/1/11
0150/11
0088/11
0129/1/11
0818/11
0399/11B
0647/1/11
0369/2/11
0089/11
0058/11B
0123/11
0343/1/11
0726/11B
0851/11B
0834/11B
0722/11
0078/11
0054/11
0061/11
0232/11
0229/11
0168/1/11
0189/11B
0810/11
0179/11
0048/11
0168/3/11
0068/11
0808/11
0582/1/11
0181/11
0087/11
0048/11B
0723/11
0025/1/11
0347/11
0869/11
0334/11
0078/1/11
0027/11
0733/11
0635/11
0726/1/11
0632/1/11
0647/11B
0825/11
0315/11
0037/11
0181/1/11
0073/11
0105/11
0358/11
0804/11
0088/11B
0739/11B
0190/11
0216/11B
0874/11
0334/11B
0378/11B
0317/11
0648/11
0088/1/11
0773/11
0231/1/11
0189/1/11
0339/11B
0819/11
0667/11
0646/11B
0305/11
0524/11B
0582/11B
0379/11
0582/11
0140/11
0024/11
0847/10
0661/10
0615/10B
0259/10
0856/10B
0602/10B
0666/10
0811/1/10
0692/10
0586/10B
0706/10
0074/10B
0584/10B
0432/10B
0707/10
0222/10
0314/10B
0149/10
0865/10B
0793/1/10
0098/10
0704/1/10
0581/1/10
0033/10
0306/10
0865/1/10
0709/10
0811/10B
0432/10
0034/1/10
0553/10B
0553/10
0443/10B
0432/1/10
0071/1/10
0337/10
0034/10B
0231/1/10
0667/10
0737/10
0187/10
0098/10B
0140/10B
0869/10
0394/10B
0003/10
0218/10
0181/1/10
0034/10
0850/10B
0181/10B
0312/10
0445/10
0149/1/10
0602/1/10
0693/10B
0074/2/10
0529/10B
0671/10
0059/10
0394/1/10
0313/10B
0584/2/10
0676/10
0438/10
0274/10B
0530/1/10
0603/10B
0495/1/10
0267/1/10
0030/10
0601/10
0699/4/10
0181/10
0231/10B
0704/10B
0586/1/10
0602/10
0841/1/10
0726/10
0017/10
0693/1/10
0274/1/10
0873/10
0213/10
0851/10
0129/10
0830/10
0771/10B
0262/10
0537/10
0573/10
0841/10B
0231/10
0448/10
0043/1/10
0495/10
0140/1/10
0180/10
0539/10B
0379/1/10
0203/10
0152/10B
0603/1/10
0704/10
0443/1/10
0155/10
0847/1/10
0856/1/10
0131/10
0335/10
0675/10
0379/10
0460/10
0152/1/10
0313/10
0127/10
0091/10
0490/10
0085/10
0488/10B
0443/10
0074/1/10
0320/10
0441/10
0016/1/10
0711/10
0707/10B
0543/10
0267/10B
0771/1/10
0634/10
0693/10
0436/10
0313/1/10
0388/10
0230/10
0740/10
0098/1/10
0314/10
0530/10
0557/10
0657/10
0460/1/10
0811/10
0584/1/10
0180/10B
0781/10
0074/10
0516/10
0568/10B
0834/10
0601/10B
0018/10
0601/1/10
0157/10
0615/10
0180/1/10
0667/1/10
0539/1/10
0098/2/10
0530/10B
0394/10
0789/2/10
0581/10B
0812/10
0700/10
0661/1/10
0057/10
0707/1/10
0424/10
0177/10
0508/10
0850/1/10
0043/10
0442/10
0282/1/09
0734/09
0791/09B
0065/3/09
0647/09
0701/09
0617/1/09
0730/09
0441/09
0280/1/09
0298/09
0734/09B
0616/09B
0888/09
0004/1/09
0022/09
0553/09
0488/09
0823/09
0496/09
0259/09
0173/09
0839/09
0148/09
0440/09
0877/09
0385/09B
0280/09B
0066/09
0856/09
0180/1/09
0431/09
0617/09B
0282/09
0134/09
0019/09
0400/09
0062/09B
0298/1/09
0278/09B
0190/09
0108/09
0430/09
0794/09
0616/1/09
0278/1/09
0279/1/09
0141/09
0313/09
0049/09
0616/09
0298/09B
0910/09
0613/09
0750/09
0740/09
0021/09
0249/09
0739/09
0395/09
0819/09
0648/09
0402/09
0102/09
0909/09
0411/09
0386/09
0153/09B
0281/09
0004/09B
0111/09B
0171/09
0153/1/09
0385/1/09
0297/1/09
0525/09
0004/09
0282/09B
0069/09
0179/09B
0857/09
0530/09
0559/09
0297/09
0485/09
0003/09B
0671/09
0180/09B
0827/09
0003/1/09
0137/09
0284/09
0058/09
0655/09
0067/09
0507/09
0271/09
0738/09
0825/09
0062/1/09
0129/09
0214/09
0791/1/09
0111/09
0262/09
0155/09
0297/09B
0548/09
0735/09
0179/1/09
0549/09
0065/09
0389/09
0510/09
0103/09
0187/09
0504/09
0707/09
0502/09
0499/08
0719/08
0349/08B
0348/1/08
0343/1/08
0348/08
0549/08B
0353/1/08
0009/1/08
0248/1/08
0854/08
0772/08
0688/08
0645/08B
0998/1/08
0548/08
0200/08
0252/08
0748/1/08
0680/08
0166/1/08
0004/08B
0848/08B
0686/08
0960/08
0692/08
0315/08B
0917/08
0560/08
0039/08B
0433/08
0248/08
0116/08
0187/08
0684/08
0638/08
0451/08B
0499/08B
0757/08
0632/1/08
0165/08
0464/08
0755/08
0569/08B
0045/08
0385/08
0542/2/08
0394/08
0171/08
0632/08B
0196/08
0104/08
0595/08
0152/08
0553/08B
0878/08
0116/08B
0479/1/08
0765/08
0345/08
0304/08B
0512/08
0133/08
0629/08
0458/08B
0553/08
0034/08
0187/1/08
0979/08
0119/08
0034/08B
0350/08
0514/08
0847/08B
0004/1/08
0517/08
0788/08
0755/08B
0010/08A
0625/08
0451/1/08
0326/08
0848/1/08
0168/08
0560/08B
0665/08
0996/08
0316/08
0961/1/08
0548/08B
0542/1/08
0999/08
0367/08
0716/08
0008/1/08
0342/08
0230/1/08
0294/08
0933/08
0309/08
0113/08B
0961/08B
0402/08
0008/08B
0458/08
0542/08
0655/08
0779/1/08
0166/08
0963/08
0032/08
0284/08
0031/08
0968/08
0503/08
0315/08
0490/08
0965/08
0152/08B
0074/08
0561/08
0746/1/08
0477/08
0039/1/08
0629/1/08
0030/08
0398/08
0339/1/08
0765/1/08
0102/08
0817/08
0036/08
0076/08
0645/1/08
0703/1/08
0746/08B
0550/1/08
0187/08B
0959/08
0803/08
0883/08
0717/08
0304/08
0383/08
0116/1/08
0605/08
0550/08B
0993/08
0113/1/08
0403/08
0263/08
0180/08
0353/08B
0704/08
0240/08
0821/08
0779/08
0354/08
0349/1/08
0048/08
0493/08
0166/08B
0827/08
0805/08
0991/08
0437/08
0549/1/08
0491/08
0017/08
0248/08B
0203/08
0964/08
0755/1/08
0571/08
0749/08
0634/08
0915/08
0382/08
0343/08K
0008/08
0057/08
0230/08
0154/08
0479/08
0050/1/08
0349/08
0194/08
0096/08
0548/1/08
0748/08
0983/08
0302/08
0526/08
0156/08
0172/08
0015/08
0984/08
0703/08B
0748/08B
0998/08B
0830/08
0560/1/08
0814/08
0553/1/08
0873/08
0829/08
0339/08B
0451/08
0811/08
0039/08
0813/08
0633/08
0135/08
0918/08
0938/08
0396/08
0016/08
0007/08
0879/08
0499/1/08
0847/08
0765/08B
0759/08
0847/1/08
0050/08B
0479/08B
0348/08B
0482/08
0343/08B
0354/07B
0555/2/07
0384/3/07
0035/1/07
0124/1/07
0411/07
0086/07
0112/07B
0283/07
0787/07
0360/07
0952/07
0763/07B
0353/07
0277/07
0552/07
0655/07B
0838/07
0715/07
0861/07
0796/07
0655/07
0558/07
0276/07
0128/07B
0796/1/07
0076/07
0718/07
0674/07
0224/1/07
0129/07B
0680/07
0223/07
0064/1/07
0059/07B
0378/07
0225/1/07
0495/07
0207/07
0547/07
0763/1/07
0692/07
0675/07
0116/07
0309/07
0128/1/07
0364/1/07
0225/07B
0475/07
0331/07
0007/07
0008/1/07
0777/07
0666/07
0211/07
0003/07
0669/07
0918/07
0008/07
0247/07
0694/07
0461/07
0409/07
0678/07
0354/07
0604/1/07
0501/07
0492/07
0535/07
0221/07
0064/07B
0712/07
0384/07B
0719/07
0572/07
0546/07
0275/07B
0128/07
0008/07B
0736/07
0508/07
0553/07
0068/07
0567/1/07
0359/07
0508/07B
0600/07B
0072/07
0064/07
0271/07B
0129/1/07
0272/07
0548/07
0931/07
0112/1/07
0888/07
0860/07
0086/07B
0148/07
0088/07
0865/07
0863/07
0555/07B
0309/2/07
0135/07
0169/07
0555/1/07
0932/07
0663/07
0354/1/07
0612/07
0059/1/07
0705/07
0150/07B
0862/07
0800/1/07
0275/1/07
0778/07
0809/07
0827/07B
0299/07
0364/07
0150/07
0298/07
0124/07
0575/07
0063/07
0721/07
0661/07
0440/07
0333/07
0701/07
0637/07
0825/07
0408/07
0454/07
0826/07
0508/1/07
0403/07
0716/07
0796/07B
0136/07
0572/2/07
0622/07
0763/07
0538/07
0820/07
0636/07
0380/07
0663/1/07
0782/07
0035/07B
0364/07B
0838/1/07
0276/1/07
0059/07
0663/07B
0175/07
0679/07
0800/07B
0042/07
0065/07
0218/07
0444/07
0792/07
0435/07
0559/07
0271/1/07
0600/1/07
0166/07
0555/07
0665/07
0275/07
0673/07
0827/07
0604/07B
0550/07
0224/07B
0309/07B
0551/07
0121/07
0460/07
0567/07B
0859/07
0420/07
0214/07
0920/07
0924/07
0949/07
0113/1/06
0256/06
0833/06B
0751/06
0154/06
0390/06
0906/06
0621/06
0396/06
0660/06B
0499/06
0579/06B
0550/1/06
0579/1/06
0391/06
0366/06
0076/06
0555/06
0780/06
0462/1/06
0495/06
0505/06
0308/1/06
0121/06
0153/1/06
0012/06
0096/06
0329/06
0779/06
0631/06
0482/06
0012/06B
0556/06
0159/06
0617/1/06
0460/06
0467/06
0180/06
0460/06B
0327/06B
0228/06
0359/06
0889/06
0454/06
0711/06
0173/06
0153/06B
0404/06B
0913/06
0296/06
0462/06B
0479/06
0145/06
0016/06
0911/06
0833/1/06
0913/06B
0680/1/06
0626/06
0868/06
0256/06B
0139/06B
0349/06
0179/06
0678/06
0029/06
0404/06
0348/06B
0222/06
0250/06
0779/1/06
0235/06
0256/1/06
0427/06
0677/06
0830/06
0456/06
0686/06
0261/06
0778/1/06
0081/06
0113/06B
0479/06B
0512/06
0308/06B
0155/06
0654/06
0103/06
0680/06B
0104/06
0065/06
0139/06
0070/06
0253/06
0909/06
0029/1/06
0494/06
0015/06
0556/06B
0178/06
0070/06B
0327/06
0327/1/06
0413/06
0264/06
0623/06
0331/06B
0311/06
0184/06
0363/06
0070/1/06
0617/06B
0356/06
0286/06
0060/06
0550/06B
0552/06
0556/1/06
0418/06
0034/06
0486/06
0347/06
0660/06
0020/06
0676/06
0029/06B
0946/06
0935/06
0079/06
0143/06
0348/1/06
0012/1/06
0404/1/06
0696/06
0873/06
0485/06
0527/06
0219/06
0331/1/06
0303/06
0380/06
0329/1/06
0805/05
0606/1/05
0366/05
0592/1/05
0900/05
0351/05
0025/05
0656/05B
0225/05B
0463/05
0154/1/05
0081/05B
0566/05
0445/05B
0466/05
0412/05
0807/05
0678/2/05
0276/05B
0629/05
0554/05B
0397/05B
0829/05
0006/05
0184/05
0678/1/05
0250/05
0248/05
0596/1/05
0554/1/05
0942/1/05
0103/05
0184/05B
0286/1/05
0397/05
0067/05B
0895/1/05
0290/05
0897/05
0184/1/05
0596/05
0616/05B
0081/1/05
0092/05B
0813/05
0656/05
0400/05B
0067/05
0633/05
0871/05
0398/05
0003/05
0191/05
0733/05
0426/05
0606/05B
0022/05
0333/05
0911/05
0818/05
0286/05B
0154/05B
0210/05
0773/05
0241/05
0511/05
0941/05
0490/05
0600/05B
0721/05
0404/05
0546/05
0811/1/05
0748/05
0243/05
0103/05B
0430/05
0555/05
0269/05
0318/05
0195/05
0151/05
0089/05
0670/05
0546/05B
0400/1/05
0744/1/05
0895/05B
0397/1/05
0138/05B
0512/05
0289/05
0354/05
0572/05
0359/05B
0171/05
0744/05B
0811/05B
0015/05
0276/05
0359/1/05
0724/05
0740/05
0002/05B
0172/05
0705/05
0895/05
0002/1/05
0744/05
0225/1/05
0944/05
0897/1/05
0092/05
0586/05
0600/05
0097/05
0692/05
0853/05
0842/05
0082/05
0564/05
0622/05
0694/05
0617/05
0436/05
0132/05
0942/05B
0154/05
0330/05
0445/1/05
0723/1/05
0616/2/05
0934/05
0715/05
0897/05B
0317/05
0300/05
0399/05
0228/05B
0672/05
0942/05
0723/05B
0348/05
0092/1/05
0275/05
0600/1/05
0771/05
0581/05
0596/05B
0764/05
0228/05
0238/04B
0901/04
0872/04B
0720/1/04
0901/1/04
0666/04B
0919/04
0728/04B
0683/3/04
0166/04
0767/04
0666/2/04
0565/04
0663/04
0664/2/04
0983/04
0737/04
0872/1/04
0406/04
0789/04
0466/04
0707/1/04
0622/04
0720/04
0737/1/04
0438/04
0860/04
0586/04
0710/04
0665/04
0979/04
1012/04
0238/04
0907/04
0578/04
0919/1/04
0438/04B
0722/1/04
0429/04
0876/04
0301/04
0901/04B
0664/04
0728/1/04
0721/04
0870/04
0906/1/04
0940/04B
0664/04B
0438/1/04
0429/04B
0889/1/04
0940/04
0994/1/04
0693/04
0889/04B
0455/04B
0804/04
0994/04B
0725/04
0666/04
0283/04
0613/04
0441/04
0707/04
0872/04
0722/04B
0774/1/03
0299/03
0155/03B
0061/03B
0901/03B
0450/03
0901/03
0312/03B
0061/1/03
Drucksache 440/1/17

... vorgesehenen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen zu belegten Verstößen der Hersteller hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) umgehend zu ergreifen;



Drucksache 153/17 (Beschluss)

... Mit seinem am 17. Januar 2017 verkündeten Urteil (Az. 2 BvB 1/13) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes abgelehnt, weil die NPD mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gewichts, das es möglich erscheinen lässt, dass ihr Handeln zum Erfolg führt, nicht - wie von Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gefordert - "darauf ausgehe", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Gleichwohl hat es die Feststellung getroffen, dass die NPD ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nach danach strebe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. Leitsatz 9 zum Urteil). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere, abgestufte Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu schaffen (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 Rn. 625). Diesen Hinweis greift der vorliegende Gesetzentwurf auf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 568/17

... Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ist gegeben. Die Vorschriften gehen nicht über das Unionsrecht hinaus. Die sanktionsrechtlichen Tatbestände stellen die wirksame Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union sicher.



Drucksache 95/17 (Beschluss)

... Dazu dient in erster Linie die politische Auseinandersetzung. Darüber hinaus gilt es, die rechtlichen Regelungen anzupassen. Möglichkeiten eines entsprechenden Vorgehens unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots hat das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Urteil zum NPD-Verbot (2 BvB 1/13) aufgezeigt. So sei es dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten, Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Artikels 21 Absatz 2 GG zu schaffen. Da der Ausschluss verfassungsfeindlich agierender Parteien von öffentlichen Leistungen einen Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit darstellt, bedarf es zur Rechtfertigung eines solchen des Vorliegens eines zwingenden Grundes, das heißt eines sich aus der Verfassungsstruktur ergebenden verfassungsrechtlichen Grundes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Kein Geld an Verfassungsfeinde: Neuregelung der Parteienfinanzierung und Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von sonstigen öffentlichen Leistungen


 
 
 


Drucksache 749/1/17

... 4. Zwar unterstützt der Bundesrat grundsätzlich den Ansatz der Kommission, notwendige Strukturreformen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester künftig stärker über positive Anreize als über Sanktionen zu befördern (vergleiche BR-Drucksache 543/17(B)). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum es dazu einer erweiterten Möglichkeit zur Überführung von bislang der geteilten Mittelverwaltung unterliegenden Mitteln für kohäsionspolitische Ziele in die direkte Mittelverwaltung durch die Kommission bedarf. Schon heute können Mitgliedstaaten Teile ihrer aus den ESI-Fonds finanzierten Mittel der Technischen Hilfe auf das im Mai 2017 verabschiedete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017 bis 2020 übertragen.



Drucksache 777/1/17

... d) Die von der Kommission angestrebten Änderungen gehen weit über die bisher in der Nachweisrichtlinie enthaltenen Informationspflichten hinaus und bedeuten Verschärfungen zum Beispiel bei der Unterrichtungsfrist oder den Sanktionsregelungen. Dies führt bei den Arbeitgebern zu bürokratischen Belastungen und zu Rechtsunsicherheit. Die geplanten Regelungen gehen somit über bloße Mindestvorschriften hinaus. Darüber hinaus werden die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/1/17




Konzept des EU-Ausschusses

Konzept der Ausschüsse AIS und Wi

Konzept des AIS-Ausschusses


 
 
 


Drucksache 654/17

... Der in dieser Gemeinsamen Mitteilung dargelegte Ansatz soll die EU in die Lage versetzen, diesen Bedrohungen wirksamer zu begegnen. Er soll einen Beitrag zur Erhöhung der Abwehrfähigkeit und der strategischen Autonomie sowie der technologischen Kapazitäten und Kompetenzen leisten und zudem den Aufbau eines soliden Binnenmarktes fördern. Dies setzt voraus, dass unter vollständiger Einbindung aller wichtigen Akteure geeignete Strukturen für ein hohes Maß an Cybersicherheit geschaffen werden, sodass bei Bedarf wirksam reagiert werden kann. Außerdem sieht der Ansatz vor, die Bemühungen zur Aufdeckung und Rückverfolgung von Cyberangriffen und zur Sanktionierung der Urheber zu erhöhen, um für mehr Abschreckung zu sorgen. In Anbetracht der globalen Dimension des Problems soll ferner über eine Plattform für Cybersicherheit unter Führung der EU die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ausgebaut werden. Diese Maßnahmen stützen sich auf die Konzepte für den digitalen Binnenmarkt, die Globale Strategie, die Europäische Sicherheitsagenda9, den gemeinsamen Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen10 und die Mitteilung über die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds11.12

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/17




1. Einleitung

2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU

2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit

2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall

2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung

2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten

2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung

5 Hauptmaßnahmen

3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG

3.1 Identifizierung böswilliger Akteure

3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen

3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene

3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit

4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN

4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen

4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit

4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 588/1/17

... 31. Die öffentliche Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Artikel 59 des Verordnungsvorschlags) auf den Websites der zuständigen Behörden wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt. Er regt jedoch an, die Bekanntmachung um strafrechtliche Sanktionen zu erweitern. Außerdem sollte mit Blick auf die grenzüberschreitenden Angebote von PEPP sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden auf der Website der zuständigen Stelle Informationen über alle in der EU gegenüber PEPP-Anbietern verhängten Sanktionen erhalten und diese nicht auf mitgliedstaatliche Maßnahmen beschränkt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Produkten der Altersvorsorge


 
 
 


Drucksache 6/2/17

... 10. Es bestehen - wie bereits dargelegt - auch erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Vorschlags. Die Vorschläge reichen weit über das erforderliche Maß von Prüfkompetenzen der Kommission hinaus. Es bestehen bereits ausreichende Instrumente der Kommission zur Überprüfung nationaler Rechtsetzung (wie zum Beispiel das Vertragsverletzungsverfahren) mit spürbaren Sanktionsmöglichkeiten, die bei Verletzung von EU-Recht angewandt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/2/17




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 154/17 (Beschluss)

... Der angefügte Absatz erweitert die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts in Parteiverbotsverfahren nach § 13 Nummer 2 BVerfGG, indem es ihm in Satz 1 für den Fall eines unbegründeten Antrags (wie z.B. in BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13) auf einen (hilfsweise) gestellten Antrag nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigter den Ausspruch erlaubt, dass die Partei von einer Teilfinanzierung aus staatlichen Mitteln ausgeschlossen ist. Damit wird eine vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren aufgezeigte Möglichkeit zur Sanktionierung verfassungsfeindlicher Parteien auch verfahrensrechtlich nachvollzogen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 38. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 44/17 (Beschluss)

... - die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Ziellandes weiterhin uneingeschränkt erhalten bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 543/17 (Beschluss)

... 52. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Kommission, notwendige Strukturreformen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester künftig stärker über positive Anreize als über Sanktionen zu befördern. Der in Ziffer 4.1.1 des Reflexionspapiers über die Zukunft der EU-Finanzen (BR-Drucksache 543/17) enthaltene Vorschlag zur Schaffung eines neuen, eigenständigen Fonds zu diesem Zweck erscheint allerdings inkonsistent, da er dem Ziel der Kommission widerspricht, die EU-Förderinstrumente zu reduzieren und deren Einsatz zu optimieren. Der Bundesrat bittet die Kommission daher zu prüfen, wie die Anreize im Rahmen der Kohäsions-politik, zum Beispiel über höhere EU-Kofinanzierungssätze für reformbereite Regionen, effektiv verstärkt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/17 (Beschluss)




Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17

Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17


 
 
 


Drucksache 247/17 (Beschluss)

... Allerdings darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Systeme bestehen. Die Regeln des Wettbewerbsrechts sind in den Mitgliedstaaten nicht allein an den Desideraten einer möglichst effizienten Wettbewerbspolitik auszurichten, sondern müssen auch der berechtigten Erwartung Rechnung tragen, dass Straftäter im Rahmen der Gesetze verurteilt und einer gerechten Strafe zugeführt werden. Sie sind Teil des jeweiligen nationalen Sanktionensystems und dürfen sich - insbesondere im Lichte der in Artikel 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz - zu dessen grundlegenden Prinzipien nicht in Widerspruch setzen.



Drucksache 154/1/17

... Der angefügte Absatz erweitert die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts in Parteiverbotsverfahren nach § 13 Nummer 2 BVerfGG, indem es ihm in Satz 1 für den Fall eines unbegründeten Antrags (wie zum Beispiel in BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13) auf einen (hilfsweise) gestellten Antrag nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigter den Ausspruch erlaubt, dass die Partei von einer Teilfinanzierung aus staatlichen Mitteln ausgeschlossen ist. Damit wird eine vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren aufgezeigte Möglichkeit zur Sanktionierung verfassungsfeindlicher Parteien auch verfahrensrechtlich nachvollzogen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/1/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene Verfahren trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

2. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 PartG , Artikel 2 Änderung des BVerfGG

'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 47a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 417/2/17

... Aber auch fahrlässiges Verhalten gefährdet hier Menschenleben. Die Sanktion für das Nichtbilden einer Rettungsgasse in der



Drucksache 770/1/17

... 23. Der Bundesrat merkt an, dass die Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber einem Hersteller, der seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, alle Daten und Konformitäten zu den Produkten offenzulegen, derzeit nicht möglich ist. Um den Vollzug möglich zu machen, müssen Sanktionsmaßnahmen ergänzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 770/1/17




Zur Vorlage insgesamt

Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz

Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen

Zu den Bauprodukten

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 109/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit das bisher vorgesehene Sanktionssystem betreffend einen Verstoß gegen die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 56 BKAG-E (übergangsweise nach § 20z BKAG) zur effektiven Abwehr von Gefahren im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 BKAG-E der Ergänzung bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG

6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG

9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG

11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BKAG

12. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG

13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG

14. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG

15. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG

16. Zu Artikel 1 § 57 BKAG

17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG

18. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG

19. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG

20. Zu Artikel 2 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 182/1/17

... Abgestellt auf diesen Wortlaut kann also nur derjenige sanktioniert werden, der keinen Geldwäschebeauftragten bestellt und - trotzdem - einen Stellvertreter bestellt hat. Gewollt sein dürfte hingegen eine Sanktionierung desjenigen, der keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter oder keinen von beiden bestellt. Dies könnte durch die Formulierung "wer entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter bestellt," zum Ausdruck gebracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 770/17 (Beschluss)

... 20. Er merkt an, dass die Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber einem Hersteller, der seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, alle Daten und Konfor-mitäten zu den Produkten offenzulegen, derzeit nicht möglich ist. Um den Vollzug möglich zu machen, müssen Sanktionsmaßnahmen ergänzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 770/17 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz

Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen

Zu den Bauprodukten

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 315/17

... So können nach Artikel 14 e-commerce-RL Mitgliedstaaten einen Diensteanbieter für die im Nutzerauftrag gespeicherten Informationen verantwortlich machen, sobald er "tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information [hat], und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, [...] er sich [...] Tatsachen oder Umstände bewusst [ist], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird" (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a e-commerce-RL), oder aber wenn der Diensteanbieter nicht, "sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig [wird], um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren" (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b e-commerce-RL). Allerdings verhält sich diese Richtlinien-Vorschrift nicht ausdrücklich zur Einrichtung eines Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden, ganz zu schweigen von der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auch insoweit Bußgelder als Sanktion vorzusehen (Artikel 20 e-commerce-RL).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 163/17 (Beschluss)

... Vor allem aber erscheint die Regelung in § 203 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 StGB-E nicht gelungen: Die schweigepflichtigen Personen soll bei der Einbeziehung externer Personen in die Berufsausübung die strafbewehrte Pflicht treffen, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Tat ist als Vorsatztat ausgestaltet. Allerdings wird sie sich in aller Regel als bloße Sorgfaltspflichtverletzung erweisen und damit - mangels Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit - sanktionslos bleiben. Insoweit ist auch festzustellen, dass zwischen der ansonsten in § 203 Absatz 4 StGB-E sanktionierten Geheimnisoffenbarung und der Unterlassung der Verpflichtung mitwirkender Personen zur Geheimhaltung nicht unerhebliche Unrechtsunterschiede bestehen, die der Gesetzentwurf nivelliert. Insgesamt dürfte es angemessener und zur (effektiven) Kompensation der Verringerung des Geheimnisschutzes besser geeignet sein, die Unterlassung zur Geheimhaltung als vorsätzlich oder fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit auszugestalten.



Drucksache 126/17

... Vor diesem Hintergrund zielt dieser Gesetzentwurf auf eine Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten. Tätliche Angriffe auf sie mit dem ihnen innewohnenden erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer sollen stärker sanktioniert werden. Außerdem soll auch neben der Anwendung anderer, allgemeiner Strafvorschriften gewährleistet werden, dass der spezifische Unrechtsgehalt des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt im Strafausspruch deutlich wird.



Drucksache 500/17

... in seinem Beschluss vom 09.03.1994 insbesondere hinsichtlich des umfassenden Cannabis-Verbotes für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG 90, 145ff.). Es hat dem Gesetzgeber aber auch das Vorrecht der Einschätzung hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität zugebilligt bzw. ihn nicht verpflichtet, den Umgang mit Cannabis auf alle Zeiten strikt und repressiv mit dem Ziel der Eliminierung von Angebot und Nachfrage zu sanktionieren. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber damit auch anheimgestellt, das



Drucksache 424/1/17

... den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Das fahrlässige Nichtbilden einer Rettungsgasse wird dagegen lediglich als geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einem Regelsatz von 20 Euro (laufende Nummer 50 des Bußgeldkatalogs) geahndet. Das widerspricht der besonderen Bedeutung, die das Bilden einer Rettungsgasse hat. Auch fahrlässiges Verhalten gefährdet hier Menschenleben. Die Sanktion für das Nichtbilden einer Rettungsgasse in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 424/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 3 Nummer 2

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:

Zu Artikel 3 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 488/17

... Absatz 2 enthält in Anlehnung an § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG das grundsätzliche Verbot, POPhaltige Abfälle nach der getrennten Sammlung und Beförderung (vgl. Absatz 1) unkontrolliert mit anderen Abfällen oder Stoffen zu vermischen. Das Vermischungsverbot soll verhindern, dass POP-haltige Abfälle durch Mischung mit anderen Abfällen und anschließender Verwertung des so hergestellten Gemisches in den Wertstoffkreislauf zurückgelangen. Die gezielte Mischung in einer Anlage im Sinne einer Aufbereitung, um die POP-haltigen Abfälle der Verbrennung zuzuführen, ist hingegen zulässig und durch die Ausnahme des Absatzes 3 abgedeckt. Eine unzulässige Vermischung wird dadurch sanktioniert, dass nach Absatz 4 die Abfälle wieder zu trennen sind.



Drucksache 160/17 (Beschluss)

... sind sogar für Verstöße gegen allgemeine Datenschutzbestimmungen strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 163/1/17

... Vor allem aber erscheint die Regelung in § 203 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 StGB-E nicht gelungen: Die schweigepflichtigen Personen soll bei der Einbeziehung externer Personen in die Berufsausübung die strafbewehrte Pflicht treffen, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Tat ist als Vorsatztat ausgestaltet. Allerdings wird sie sich in aller Regel als bloße Sorgfaltspflichtverletzung erweisen und damit - mangels Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit - sanktionslos bleiben. Insoweit ist auch festzustellen, dass zwischen der ansonsten in § 203 Absatz 4 StGB-E sanktionierten Geheimnisoffenbarung und der Unterlassung der Verpflichtung mitwirkender Personen zur Geheimhaltung nicht unerhebliche Unrechtsunterschiede bestehen, die der Gesetzentwurf nivelliert. Insgesamt dürfte es angemessener und zur (effektiven) Kompensation der Verringerung des Geheimnisschutzes besser geeignet sein, die Unterlassung zur Geheimhaltung als vorsätzlich oder fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit auszugestalten.



Drucksache 138/17

... durch die Verhängung von Sanktionen durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten besser durchgesetzt werden könnte. Eine verstärkte Nutzung seiner Aufsichtsbefugnisse könne die Umsetzung der Datenschutzvorschriften verbessern. Eine weitere Schlussfolgerung bestand darin, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vor Verarbeitungsvorgängen zunächst ein Konzept für das Risikomanagement festlegen und Risikobewertungen vornehmen sollten, um die Anforderungen in Bezug auf Vorratsdatenspeicherung und Sicherheit besser erfüllen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 4
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6
Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck

Artikel 7
Voraussetzungen für die Einwilligung

Artikel 8
Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 9
Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

Artikel 10
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 12
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Kapitel III
Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN

Artikel 14
Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2
INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten

Artikel 15
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden

Artikel 16
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden

Artikel 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3
BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG

Artikel 18
Recht auf Berichtigung

Artikel 19
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Artikel 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 22
Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4
WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL

Artikel 23
Widerspruchsrecht

Artikel 24
Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5
BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 25
Beschränkungen

Kapitel IV
VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26
Verantwortung des Verantwortlichen

Artikel 27
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Artikel 28
Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 29
Auftragsverarbeiter

Artikel 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Artikel 31
Liste der Verarbeitungen

Artikel 32
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt 2
Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 33
Sicherheit der Verarbeitung

Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 35
Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen

Artikel 36
Nutzerverzeichnisse

Artikel 37
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 38
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Abschnitt 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation

Artikel 39
Datenschutz-Folgenabschätzung

Artikel 40
Vorherige Konsultation

Abschnitt 4
Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation

Artikel 41
Unterrichtung

Artikel 42
Legislative Konsultation

Abschnitt 5
PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN

Artikel 43
Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Abschnitt 6
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 44
Benennung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 45
Stellung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 46
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

Artikel 47
Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen

Artikel 48
Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 49
Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien

Artikel 50
Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 51
Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI
der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 53

Artikel 54
Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 55
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel

Artikel 56
Unabhängigkeit

Artikel 57
Berufsgeheimnis

Artikel 58
Aufgaben

Artikel 59
Befugnisse

Artikel 60
Tätigkeitsbericht

Kapitel VII
Zusammenarbeit und KOHÄRENZ

Artikel 61
Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 62
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen

Kapitel VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 63
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 64
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Artikel 65
Anspruch auf Schadenersatz

Artikel 66
Geldbußen

Artikel 67
Vertretung betroffener Personen

Artikel 68
Beschwerden des Personals der Union

Artikel 69
Sanktionen

Kapitel IX
Durchführungsrechtsakte

Artikel 70
Ausschussverfahren

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Artikel 72
Übergangsmaßnahmen

Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Die Aufnahme des negativen Tatbestandsmerkmals "ohne Ausübung unzulässigen Drucks" als Genehmigungsvoraussetzung führt allerdings zu der Annahme, die staatliche Schutzpflicht sei bei vorherigem Einsatz unzulässigen Drucks "verwirkt". Während eine erteilte Einwilligung, die durch unzulässigen Druck herbeigeführt wurde, unstreitig unwirksam ist, führt bislang die sich an einen fruchtlosen, sämtliche Anforderungen erfüllenden Überzeugungsversuch anschließende - zusätzliche - erfolglose Ausübung unzulässigen Drucks lediglich zu strafrechtlichen Konsequenzen, nicht aber dazu, dass eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist. Hieran ist zwingend festzuhalten, da die Ausübung unzulässigen Drucks ein individuelles gegebenenfalls sanktionswürdiges Fehlverhalten des den Druck Ausübenden ist, nicht aber den Schutzanspruch des Betroffenen berühren kann. Da die in der Vergangenheit erfolgte Ausübung unzulässigen Drucks zudem nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, könnte eine Genehmigung selbst bei einem neuen Überzeugungsversuch, der ohne unzulässigen Druck erfolgt, nicht mehr in Betracht kommen, jedenfalls, wenn von irgend einer Form des Fortwirkens des Drucks auszugehen ist. Auch dürften, bevor unzulässiger Druck eingesetzt wird, regelmäßig alle zulässigen Möglichkeiten der Einflussnahme ausgeschöpft worden sein.



Drucksache 183/17

... § 15 BZRG regelt die Eintragung der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen sowie aller Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Fahrerlaubnis nach § 69a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 569/1/17

... . Danach gehört zu den mit Sanktionen belegten Verstößen von Fahrzeugbetreibern auch die Manipulation von Systemen zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen. Mit dem Änderungsvorschlag wird dies als Verbotstatbestand aufgenommen und gemäß § 69a Absatz 1 der Verordnung als Ordnungswidrigkeitstatbestand festgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35b Absatz 2 Satz 1a - neu - StVZO Nummer 4a - neu - § 72 Absatz 2 Nummer 1c - neu - StVZO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 47f Absatz 1 StVZO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 47f Überschrift, Absatz 2 Satz 2 StVZO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 164/17 (Beschluss)

... es (AtG), der sich mit Ordnungswidrigkeiten befasst, erschließt sich nicht. Die in Bezug genommene Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) enthält weder in der alten noch in der geänderten Fassung eine Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift, so dass die Bestimmung leerläuft. Zudem ist unklar, was mit der Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung gemeint ist. Denn die Atomrechtliche Verfahrensverordnung ermächtigt weder in der alten noch in der vorgesehenen neuen Fassung zu verwaltungsrechtlichen Anordnungen, lediglich in § 12 Absatz 4 Satz 2 AtVfV wird bestimmt, dass der Verhandlungsleiter eines Erörterungstermins Personen entfernen lassen kann, die seine Anordnungen nicht befolgen. Ein Erfordernis, diese jahrzehntelang nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionierten sogenannten sitzungspolizeilichen Anordnungen nunmehr mit Bußgeld zu ahnden, ist nicht ersichtlich. Das sieht offenbar auch der Gesetzentwurf so, denn er enthält insoweit keine Verweisung auf die Bußgeldvorschrift. Die Ahndung vollziehbarer Anordnungen bzw. Verfügungen auf der Grundlage des



Drucksache 184/17

... erforderlich. Deutschland muss ein Genehmigungssystem für Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einrichten, auch sind die Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Festlegung von Managementmaßnahmen festzulegen. Zudem s i.d.R. gelungen zu Einfuhrkontrollen, Eingriffsbefugnissen und Sanktionen sowie zuständigen Behörden zu treffen. Diesem Zweck dient der vorliegende Gesetzentwurf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 40a
Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b
Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

§ 40c
Genehmigungen

§ 40d
Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e
Managementmaßnahmen

§ 40f
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47
Einziehung und Beschlagnahme

§ 48a
Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

§ 51a
Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 28a
Invasive Arten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c für die öffentliche Verwaltung

aa für den Bund

bb für die Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung

III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 129/17

... damit aber noch kein Dauergrünland entstanden, sondern erst nach Ablauf von fünf Jahren. In der Zwischenzeit läge also an sich weiterhin ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Dauergrünlanderhalt vor mit der Folge einer Kürzung und Verwaltungssanktion nach Artikel 25, 28 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Dies wäre jedoch nicht angemessen, weil der Betriebsinhaber mit der Wiederanlage von Grünland das getan hat, was ihm möglich ist, damit die Fläche wieder Dauergrünland wird. Für vergleichbare Konstellationen sehen Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 14/17

... Die Richtlinie über die Haftung von Beförderungsunternehmen sieht finanzielle Sanktionen für die Beförderungsunternehmen vor, die Drittstaatsangehörige befördern, die nicht über die erforderlichen Dokumente für die Einreise in die EU verfügen. Darüber hinaus sollte dem Aspekt der angemessenen Vorkehrungen für die Schulung von Beförderern Rechnung getragen werden, um die Aufdeckung von Dokumentenbetrug zu verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/17




Mitteilung

I. Einleitung

II. Aktionsplan

1. Registrierung der Identität

Spezielle Maßnahmen

2. Ausstellung von Dokumenten

Spezielle Maßnahmen

3. Herstellung von Dokumenten

3.1 Sicherheitsmerkmale in Reisedokumenten

3.2. Erfassung biometrischer Merkmale

Spezielle Maßnahmen

4. Kontrolle von Dokumenten

4.1 Elektronische Kontrollen der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

4.2 Kontrollen der Datenbanken

4.3 Schulungen

4.4 Instrumente

4.5 Biometrische Daten in Reisedokumenten

Spezielle Maßnahmen

III. FOLLOW-UP


 
 
 


Drucksache 39/17

... Wie bisher dürfen unbemannte Fluggeräte nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers geflogen werden, um Zusammenstöße mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr gemäß dem Grundsatz des Sichtflugs "sehen und gesehen werden" auszuschließen. Dabei erfasst dieses Verbot nur Geräte mit einer Startmasse bis zu fünf Kilogramm. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass diese Geräte grundsätzlich erlaubnisfrei betrieben werden können, s. § 21a Absatz 1. Da ihr Betrieb somit keiner behördlichen Prüfung und Sanktionierung unterliegt, ist die Beschränkung auf einen Betrieb ausschließlich innerhalb der Sichtweite erforderlich. Schwerere Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm unterliegen hingegen einer generellen Erlaubnispflicht; im Rahmen der Erteilung dieser Erlaubnis kann die Behörde auch einen Betrieb außerhalb der Sichtweite zulassen (ggf. unter bestimmten Auflagen), wenn der Antragsteller insbesondere die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Aus-weich- und Notfallverfahren hinreichend beschrieben hat. Mithin ist der Betrieb von Geräten mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm grundsätzlich erlaubnisfähig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

2. Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a
Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c
Zuständige Behörde

§ 21d
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

§ 21e
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

§ 21f
Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Im Einzelnen:

- Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

- Betriebsbeschränkungen:

- Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme:

- Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

b Erfüllungsaufwand für Länder

IV. Sonstige Auswirkungen

1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

2. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

§ 21a

b § 21b

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer n

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

c § 21c

d § 21d

e § 21

f § 21f

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3614, BMVI: Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

4 Länder

II.2 ‚One in one out‘-Regelung


 
 
 


Drucksache 189/17 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat hat die Sorge, dass ohne verbindliche Vorgaben zu Mindest-Ausbauzielen für jeden Mitgliedstaat und ohne damit verbundene konkrete Sanktionsregelungen bei Nichterreichen der Fall eintreten könnte, dass das EU-Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien am EU-Endenergieverbrauch verfehlt wird.



Drucksache 543/1/17

... 80. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Kommission, notwendige Strukturreformen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester künftig stärker über positive Anreize als über Sanktionen zu befördern. Der in Ziffer 4.1.1 des Reflexionspapiers über die Zukunft der EU-Finanzen (BR-Drucksache 543/17) enthaltene Vorschlag zur Schaffung eines neuen, eigenständigen Fonds zu diesem Zweck erscheint allerdings inkonsistent, da er dem Ziel der Kommission widerspricht, die EU-Förderinstrumente zu reduzieren und deren Einsatz zu optimieren. Der Bundesrat bittet die Kommission daher zu prüfen, wie die Anreize im Rahmen der Kohäsions-politik, zum Beispiel über höhere EU-Kofinanzierungssätze für reformbereite Regionen, effektiv verstärkt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/17




Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 11/17

... - Umsetzung weiterer Änderungen in den EU-Sanktionsregelungen betreffend das EU-Waffenembargo gegen Mitglieder der Terrororganisationen IS (ISIL, Da"esh) und AlQaida sowie gegen die Demokratische Republik Kongo.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 11/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

§ 15
Vereinfachte Zollanmeldung

§ 20
Wiederausfuhren

§ 20a
Summarische Ausgangsanmeldung

§ 20b
Wiederausfuhrmitteilung

§ 76a
Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 23

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 569/17

... Im Weiteren soll mit diesem Verordnungsentwurf die Voraussetzung für eine weitergehende Spezifizierung von Sanktionsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden, die durch die EG-Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 47f
Kraftstoffe und emissionsbedeutsame Betriebsstoffe

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu Artikel 1 Nr. 1

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 47

3. Zu Artikel 1 Nr.3 § 47f

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 69a

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 72

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 Anlage VIIIa zu § 29 StVZO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 Anhang zur StVZO

7.1 Zu Buchstabe a

7.2 Zu Buchstabe b

7.3 Zu Buchstabe c

7.4 Zu Buchstabe d

7.5 Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 222/17

... Es ist ein wesentliches Element dieser Verordnung, ärztlich-therapeutische Beurteilungssachverhalte von der unmittelbaren Regelungsebene in der BtMVV in die ärztliche Richtlinienkompetenz der BÄK zu überführen (§ 5 Absatz 12). Deshalb ist es geboten, die bislang durch § 16 erfolgte Strafbewehrung von Verstößen gegen die Therapieziele in § 5 Absatz 1 aufzuheben. Auch damit wird die Zielrichtung der Neufassung unterstützt, suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte für die Aufnahme der Substitutionsbehandlung zu motivieren und insoweit Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung für die Behandelnden abzubauen und die Versorgungssituation bei der Substitutionstherapie in Deutschland spürbar zu verbessern. Die bislang in § 16 i.V.m. § 5 Absatz 4 Satz 2 enthaltene Sanktionsbewehrung der Verschreibung von substitutionsrechtlich nicht zur Substitution erlaubten Substitutionsmitteln wird durch § 16 i.V.m. § 5 Absatz 6 Satz 1 fortgeführt, um weiterhin die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

§ 5
Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln

§ 5a
Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin

§ 18
Übergangsvorschrift

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 731/17

... Das derzeitige System zur Umsetzung der GAP beruht auf detaillierten Vorgaben auf EU-Ebene und strengen Kontrollen, Sanktionen und Auditregelungen. Diese Vorschriften sind oftmals bis auf die Ebene des einzelnen Betriebs hinunter sehr präskriptiv. Da die Landwirtschaft in der Union äußerst vielfältig ist und unter verschiedensten klimatischen Gegebenheiten betrieben wird, können jedoch weder durch Top-down-Ansätze noch durch pauschale Vorgaben die angestrebten Ergebnisse und der gewünschte Mehrwert für die EU erzielt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 731/17




Mitteilung

1. EIN NEUER Kontext

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP

3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP

Abbildung 4

3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation

Abbildung 5

3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte

Abbildung 6

Abbildung 7

3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten

3.2.3. Risikomanagement

Abbildung 8

3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU

3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten

Abbildung 9

3.4.2. Neue Landwirte gewinnen

Abbildung 10

3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz

4. Die GLOBALE Dimension der GAP

4.1. Handel

4.2. Migration


 
 
 


Drucksache 417/17 (Beschluss)

... Aber auch fahrlässiges Verhalten gefährdet hier Menschenleben. Die Sanktion für das Nichtbilden einer Rettungsgasse in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 2

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV

13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV

15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV

16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV

19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV


 
 
 


Drucksache 588/17 (Beschluss)

... 24. Die öffentliche Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Artikel 59 des Verordnungsvorschlags) auf den Websites der zuständigen Behörden wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt. Er regt jedoch an, die Bekanntmachung um strafrechtliche Sanktionen zu erweitern. Außerdem sollte mit Blick auf die grenzüberschreitenden Angebote von PEPP sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden auf der Website der zuständigen Stelle Informationen über alle in der EU gegenüber PEPP-Anbietern verhängten Sanktionen erhalten und diese nicht auf mitgliedstaatliche Maßnahmen beschränkt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Produkten der Altersvorsorge


 
 
 


Drucksache 43/1/17

... - die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Ziellandes weiterhin uneingeschränkt erhalten bleiben.



Drucksache 145/1/17

... a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Rechtsetzungsverfahren zu klären, ob das in Artikel 8 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags begründete Verbot der Nutzung von Verarbeitungsfunktionen von Endeinrichtungen dem Wortlaut nach auch jede Zusendung von Spam-Mails als Verarbeitung erfassen und damit der Sanktion des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags unterstellen soll, und auf entsprechende Klarstellungen hinzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 661/17

... Im Bereich des Strafrechts wurde im Juli dieses Jahres die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug11 angenommen, die Mindestvorschriften für die Definition von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten sowie Sanktionen und Verjährungsfristen festlegt. Die Richtlinie definiert die sachliche Zuständigkeit der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO)12. Die EPPO wird insbesondere für die strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung von Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zuständig sein, die mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und bei denen sich der Gesamtschaden auf mindestens 10 000 000 EUR beläuft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/17




1. Einleitung - auf dem Weg zu einem EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM

2. Ergebnisse SEIT der Annahme des MEHRWERTSTEUER-AKTIONSPLANS

2.1 Anpassung des Mehrwertsteuersystems an die digitale Wirtschaft und Vorbereitung eines modernen Ansatzes für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze

2.1.1. Vorschläge zur Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr

2.1.2. Vorschlag zur Mehrwertsteuer bei elektronischen Veröffentlichungen

2.2 Gezielte Betrugsbekämpfungsmaßnahmen 2.2.1. Verbesserung des Steuereinzugs und der Zusammenarbeit der Behörde

2.2.2. Befristete Ausnahme

3. Umsetzung der künftigen Vorschläge

3.1 Auf dem Weg zu einem robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum

3.1.1. Umsetzung der ersten Stufe des endgültigen Mehrwertsteuersystem

3.1.1.1. Erster Teilschritt: Paket für das endgültige Mehrwertsteuersystem Oktober 2017

3.1.1.2. Zweiter Teilschritt: Ausführliche technische Bestimmungen für die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems 2018

3.1.2. Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs heute: Bessere Verwaltungszusammenarbeit bringt raschere Ergebnisse

3.1.3. Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen

3.2 Auf dem Weg zu einem moderneren Ansatz für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze

3.3 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 315/17 (Beschluss)

... Aufgrund der Bußgeldbewehrung in § 4 NetzDG-E droht die Gefahr eines sogenannten "Overblocking". Plattformbetreiber könnten sich zur Vermeidung von Bußgeldern veranlasst sehen, bei Zweifeln über die Rechtswidrigkeit von Inhalten vorschnell eine Löschung vorzunehmen, aus der sich keinerlei Sanktionen ergeben können, als zu riskieren, dass die Nichtlöschung als Indiz für die Nichterfüllung ihrer Überwachungspflicht mit der Folge der Verhängung hoher Bußgelder herangezogen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand

Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf insgesamt

10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle

11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz

12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG

14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

17. Zum Gesetzentwurf allgemein

18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG

21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG

22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG

23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG

24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG

25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG

26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG

27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 120/17

... - Unzureichende Mechanismen zur Compliance-Sicherung: Die Analyse zeigt, dass es häufig Probleme bei der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften, auch durch wirksame und verhältnismäßige Sanktionen, gibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/17




Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final

Mitteilung

1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN

2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE

Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

Natur und Biodiversität

Bewährte Verfahren

Luftqualität und Lärm

Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung

2 Instrumente

Marktbasierte Instrumente und Investitionen

Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften

3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse

4. Die nächsten Schritte

2 Politikvorschläge

Anhang
Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse


 
 
 


Drucksache 153/2/17

... Mit seinem am 17. Januar 2017 verkündeten Urteil (Az. 2 BvB 1/13) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes abgelehnt, weil die NPD mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gewichts, das es möglich erscheinen lässt, dass ihr Handeln zum Erfolg führt, nicht - wie von Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gefordert - "darauf ausgehe", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Gleichwohl hat es die Feststellung getroffen, dass die NPD ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nach danach strebe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. Leitsatz 9 zum Urteil). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere, abgestufte Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu schaffen (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 Rn. 625). Diesen Hinweis greift der vorliegende Gesetzentwurf auf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/2/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 44/1/17

... - die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Ziellandes weiterhin uneingeschränkt erhalten bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 652/17

... V) geschaffen. In diesen Regelungen sind sanktionsbewehrte Fristen für die Einführung der bundesweiten Nutzungsmöglichkeit der Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten (Versichertenstammdatendienst) vorgesehen. Mit der Regelung in Satz 6 wird der Gesellschaft für Telematik eine Frist gesetzt, bis zu der sie die erforderlichen Maßnahmen für eine bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes durchzuführen hat. Korrespondierend hierzu setzt Satz 14 einen Termin fest, ab dem die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte den Versichertenstammdatendienst durchzuführen haben. Die Regelung sieht zudem vor, dass sofern ab diesem Zeitpunkt der Versichertenstammdienst nicht durchgeführt wird, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen ist, bis die Prüfung durchgeführt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 652/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Verlängerung der Frist

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 411/17

... Mit der Vorschrift wird Artikel 3 der Binnenschifffahrtsrichtlinie umgesetzt, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 411/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Arbeitszeit

§ 5
Ruhepausen

§ 6
Ruhezeiten

§ 7
Arbeits- und Ruhetage

§ 8
Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

§ 9
Notfälle

§ 10
Aufzeichnungspflichten

§ 11
Arbeitsmedizinische Untersuchungen

§ 12
Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 13
Abweichende Regelungen

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung

5 Wirtschaft

II.2 Umsetzung von EU-Recht

III. Votum


 
 
 


Drucksache 109/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit das bisher vorgesehene Sanktionssystem betreffend einen Verstoß gegen die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 56 BKAG-E (übergangsweise nach § 20z BKAG) zur effektiven Abwehr von Gefahren im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 BKAG-E der Ergänzung bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG

6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG

9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG

11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG

12. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG

13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG

14. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG

15. Zu Artikel 1 § 57 BKAG

16. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG

17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG

18. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 254/17

... - auch - für eine strafrechtliche Reaktion sprechen und effektive Schutzmaßnahmen erfordern. Das Droh- und Sanktionspotenzial bleibt damit begrenzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 254/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 353e
Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

1. Aktuelle Gesetzeslage

a Strafrechtliche Verbote

aa Anfertigung von Aufnahmen

bb Veröffentlichung von Aufnahmen

cc Besitz von Aufnahmegeräten

dd Fazit

b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen

aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG

bb Maßnahmen nach Polizeirecht

cc Fazit

2. Schutzzwecke und Schutzgüter

a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten

b Schutz von Interessen der Rechtspflege

c Rechtssicherheit

3. Folgerungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht

Zu den Tathandlungen

Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden

Zum Vorsatz

Zur Rechtswidrigkeit

Zur Strafdrohung

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 226/16

... Zunehmend ist festzustellen, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Über die damit verbundene Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer hinaus stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Verunglückten dar. Schaulustige erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung von Verunglückten. Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 226/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungskosten

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 115
Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Artikel 2
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 676/16

Entschließung des Bundesrates für eine Modernisierung und Erweiterung der EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner in schweren Nutzfahrzeugen sowie eine Reform der Regelungen für die Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/16




Entschließung

I. EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner

II. Regelungen zur Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten


 
 
 


Drucksache 10/16

... Durch den neuen § 11a wird die Option eröffnet, dass einige Angaben im Sammelantrag nachträglich korrigiert werden können, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Dies führt nur zu einem geringfügigen zusätzlichen Aufwand, da bereits eine allgemeine Meldepflicht bezüglich Veränderungen der Flächennutzungen gemäß § 30 Absatz 5 besteht und nur in einigen Fällen neben den reinen Angaben zu den Flächen eine Begründung und ggf. weitere Nachweise beizufügen sind. Nach Angaben der Länder ist von ca. 10.000 Fällen jährlich auszugehen, in denen nur eine Zwischenfruchtfläche durch eine andere Zwischenfruchtfläche ersetzt wird. Gegenüber einer reinen Meldung nach § 30 Absatz 5 ist in diesen Fällen von einem zusätzlichen Zeitaufwand von ca. 10 Minuten auszugehen und damit Kosten von ca. 4 € je Betrieb, insgesamt 40.000 €. Nur in Ausnahmefällen sind eine zusätzliche Begründung sowie sonstige Nachweise erforderlich. Nach einer ersten Einschätzung der Länder ist von ca. 200 Fällen jährlich auszugehen. Bei einem Zeitaufwand von ca. 30 Minuten entstehen damit Kosten von ca. 2.400 €.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 11a
Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse

§ 13a
Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Artikel 2
Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Weitere Verordnungsfolgen

Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

2.3. Evaluation

2.4. Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 18/1/16

... (AGG) in den aktuellen Entwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts einzubeziehen. Das entspricht den Empfehlungen der Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes (Prof. Dr. Welti, Kassel, 2014) und der Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, "gezielte, wirksame Maßnahmen einzuführen, wie etwa zwingende Auflagen, Überwachungsmechanismen und wirksame Sanktionen bei Verstoß, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Sektoren und Lebensbereichen, einschließlich des Privatsektors, auszuweiten" (Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands vom 17. April 2015).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/16




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 2


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.