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170 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schadstoffemission"


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Drucksache 644/06

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Europäischen Kommission nachdrücklich dafür einzusetzen, dass bei der geplanten europäischen Rechtsvorschrift zur Weiterentwicklung des Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) keine weiter gehenden oder zusätzlichen Berichts- und Kontrollpflichten für die betroffenen Unternehmen und Umweltbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt werden, als im Protokoll von Kiew über die Einrichtung von



Drucksache 837/06

... 1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;



Drucksache 194/1/05

... Ein Großteil dieser Daten wird aber bereits nach den von den Ländern erlassenen Verordnungen über die Emissionserklärung Abwasser erhoben, die wiederum auf die Vorgaben der EU zum Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER) zurückgehen. Die Daten liegen in Form der Emissionserklärung nach einheitlichem Muster bei den Überwachungsbehörden vor, so dass eine zusätzliche Befragung der Betriebe nicht notwendig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 194/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs

3. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

7. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

9. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz l

10. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 3 - neu -

11. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1

12. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz l

13. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

14. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5

15. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3

16. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1

17. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c,

19. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c

20. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

21. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2

22. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 4 Nr. 2

23. Zu Artikel 1 § 10

24. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2

25. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und 5 UStatG

26. Zu Artikel 1 § 12

27. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2 Satz l

28. Zu Artikel 1 § 13

29. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

30. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 bis 14

31. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - und Satz 2

32. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 - neu -

33. Zu Artikel 1 § 14 Satz 1 und 2

34. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

35. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2

36. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1

37. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3

38. Zu Artikel 1 § 16

39. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a

40. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a

41. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 1

42. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 2

43. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1

44. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4

45. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 229/05 (Beschluss)

... ohne Berücksichtigung der Schadstoffemission besteuert wurden. Stufenweise erfolgt der Übergang zur ausschließlich hubraum- und emissionsbezogenen Pkw-Besteuerung nach § 8 Nr. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu Nummer 2

Zu § 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 552/05 (Beschluss)

... (2) Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 194/05

... Die nach Nummer 5 erhobenen Schadstoffemissionen sind wichtige Parameter zur Einschätzung der Reinigungsleistung der Anlagen und der Belastung der Gewässer durch die Einleitung von Abwässern aus kommunalen Kläranlagen. Falls entsprechende Daten bei den Verwaltungsbehörden vorliegen, die den Anforderungen dieser Erhebung genügen, können sie über die Regelung des § 18 Abs. 3 genutzt werden und die Anlagenbetreiber von dieser Berichtspflicht entlastet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 194/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Entwurf

Artikel 1
Umweltstatistikgesetz - UStatG

§ 1
Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik

§ 2
Erhebungen, Berichtsjahr

§ 3
Erhebung der Abfallentsorgung

§ 4
Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind

§ 5
Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle

§ 6
Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

§ 7
Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung

§ 8
Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung

§ 9
Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 10
Erhebung der Luftverunreinigungen

§ 11
Erhebung bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe

§ 12
Erhebung der Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlicher Bedeutung

§ 13
Erhebung der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien

§ 14
Erhebungen der Umweltschäden und Haftungsfälle

§ 15
Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz.

§ 16
Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz

§ 17
Hilfsmerkmale

§ 18
. Auskunftspflicht

§ 19
Anschriftenübermittlung

§ 20
Übermittlung

§ 21
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21


 
 
 


Drucksache 829/05

... Die Kommission schlägt nicht vor, die geltenden Luftqualitäts-Grenzwerte zu ändern, sondern bestehende Vorschriften zu verschärfen, so dass die Mitgliedstaaten gezwungen sind, Pläne oder Programme zu erstellen und durchzuführen, um dort, wo Vorschriften nicht erfüllt werden, nachzubessern. Haben die Mitgliedstaaten jedoch alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen, sollen sie nach dem Vorschlag der Kommission die Frist für die Erfüllung der Vorschriften in Gebieten, in denen die Grenzwerte noch nicht eingehalten werden, verlängern können, wenn bestimmte objektive Kriterien erfüllt sind. Jede Fristverlängerung ist der Kommission zu melden. Darüber hinaus bestätigt die Kommission den Ansatz der geltenden Rechtsvorschriften, dass durch natürliche Quellen bedingte Schadstoffemissionen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften nicht berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 829/05




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Konsultation betroffener und Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. ERGÄNZENDE Informationen

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verantwortungsbereiche

Kapitel II
Beurteilung der Luftqualität

Artikel 4
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Artikel 5
Beurteilungsverfahren

Artikel 6
Beurteilungskriterien

Artikel 7
Probenahmestellen

Artikel 8
Referenzmessmethoden

Artikel 9
Beurteilungskriterien

Artikel 10
Lage von Probenahmestellen für die Messung von Ozon

Artikel 11
Referenzmessmethoden

Kapitel III
Kontrolle der Luftqualität

Artikel 12
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte und Konzentrationshöchstwerte liegen

Artikel 13
Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit

Artikel 14
Kritische Werte

Artikel 15
Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5und Konzentrationsobergrenzen für den Schutz der menschlichen Gesundheit

Artikel 16
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele überschreiten

Artikel 17
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele erfüllen

Artikel 18
Erforderliche Maßnahmen bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwellen

Artikel 19
Emissionen aus natürlichen Quellen

Artikel 20
Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte

Kapitel IV
Pläne und Programme

Artikel 21
Pläne oder Programme für die Luftqualität

Artikel 22
Pläne für kurzfristige Maßnahmen

Artikel 23
Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

Kapitel V
Informations- und Berichtspflicht

Artikel 24
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 25
Übermittlung von Informationen und Berichten

Artikel 26
Änderung und Durchführung

Kapitel VI
Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 27
Ausschuss

Artikel 28
Sanktionen

Artikel 29
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 30
Überprüfung

Artikel 31
Umsetzung

Artikel 32
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang I
Datenqualitätsziele

A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

C. QUALITÄTSSICHERUNG bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

Anhang II
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A. OBERE und UNTERE Beurteilungsschwellen

B. ÜBERSCHREITUNG der oberen und UNTEREN Beurteilungsschwellen

Anhang III
LAGE der PROBENAHMESTELLEN für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT

A. STANDORTWAHL auf MAKROEBENE

B. UNMITTELBARE UMGEBUNG

C. DOKUMENTATION und Überprüfung der STANDORTWAHL

Anhang IV
Messungen an Messstationen für Hintergrundquellen (konzentrationsunabhängig)

A. Ziele

B. Stoffe

C. STANDORTKRITERIEN

Anhang V
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10, PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT

A. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten oder Konzentrationsobergrenzen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen IN Gebieten und Ballungsräumen, IN denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der VORGABEN für die REDUZIERUNG der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit

C. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der VORGABEN für kritische Werte zum Schutz der VEGETATION IN anderen Gebieten ALS Ballungsräumen

Anhang VI
REFERENZMETHODEN für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid, BENZOL und OZON

A. REFERENZMESSMETHODEN

1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration

2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei

4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM12

5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5

6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol

7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration

8. Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

C. NORMUNG

Anhang VII
ZIELWERTE und langfristige Ziele

A. ZIELWERTE und langfristige Ziele für OZON

1. Begriffsbestimmungen und Kriterien

2. Zielwerte

3. Langfristige Ziele

Anhang VIII
Kriterien zur Einstufung von PROBENAHMESTELLEN für die Beurteilung der Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer STANDORTE

A. STANDORTWAHL auf MAKROEBENE

B. UNMITTELBARE UMGEBUNG

C. DOKUMENTATION und Überprüfung der STANDORTWAHL

Anhang IX
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von PROBENAHMESTELLEN für die ortsfesten Messungen von Ozonkonzentrationen

A. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Luftqualität IM Hinblick auf die Einhaltung der ZIEL-Werte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, SOWEIT SOLCHE Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen IN Gebieten und Ballungsräumen, IN denen die langfristigen Ziele Eingehalten werden

Anhang X
MESSUNG von Ozonvorläuferstoffen

A. Ziele

B. Stoffe

C. STANDORTKRITERIEN

Anhang XI
GRENZWERTE zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Anhang XII
INFORMATIONSSCHWELLE und Alarmschwellen

A. Alarmschwellen für andere SCHADSTOFFE ALS OZON

B. INFORMATIONSSCHWELLE und Alarmschwelle für OZON

Anhang XIII
kritische Werte für den Schutz der VEGETATION

Anhang XIV
REDUZIERUNG der Exposition und Konzentrationsobergrenze für PM2,5

A. INDIKATOR für die durchschnittliche Exposition

B. ZIEL für die REDUZIERUNG der Exposition

C. Konzentrationsobergrenze

Anhang XV
IN den ÖRTLICHEN, REGIONALEN und einzelstaatlichen PLÄNEN und PROGRAMMEN zur Verbesserung der Luftqualität ZU BERÜCKSICHTIGENDE Informationen

A. NACH Artikel 21 Pläne oder Programme ZU ÜBERMITTELNDE Informationen

1. Ort der Überschreitung der Grenzwerte:

2. Allgemeines

3. Zuständige Behörden

4. Art und Beurteilung der Verschmutzung

5. Ursprung der Verschmutzung

6. Analyse der Lage

7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben

8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben

9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben.

10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen.

B. NACH Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ZU ÜBERMITTELNDE Informationen Programm zur Luftreinhaltung

Anhang XVI
UNTERRICHTUNG der Öffentlichkeit

Anhang XVII
Korrelationstabelle


 
 
 


Drucksache 552/05

... Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffklassen 0 bis 5 und den Emissionsgruppen A bis C zugeordnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Verordnung

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffklassen und Emissionsgruppen

1 Schadstoffklassen

1.1 Schadstoffklasse 1:

1.2 Schadstoffklasse 2:

1.3 Schadstoffklasse 3:

1.4 Schadstoffklasse 4:

1.5 Schadstoffklasse 5:

1.6 Schadstoffklasse 0:

1.7 Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor z.B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge werden stets der bestmöglichen Schadstoffklasse zugeordnet.

2. Emissionsgruppen

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nr. 1

Zu. 1.1

Zu 1.2

Zu 1.3

Zu 1.4

Zu Nr. 1

zu Nr. 1

zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 194/05 (Beschluss)

... Ein Großteil dieser Daten wird aber bereits nach den von den Ländern erlassenen Verordnungen über die Emissionserklärung Abwasser erhoben, die wiederum auf die Vorgaben der EU zum Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER) zurückgehen. Die Daten liegen in Form der Emissionserklärung nach einheitlichem Muster bei den Überwachungsbehörden vor, so dass eine zusätzliche Befragung der Betriebe nicht notwendig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 194/05 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs

3. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 3

7. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1

8. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 3 - neu -

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

11. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5

12. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3

13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 und 2

14. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 4 Nr. 2

15. Zu Artikel 1 § 10

16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2

17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und 5 UStatG

18. Zu Artikel 1 § 12

19. Zu Artikel 1 § 13

20. Zu Artikel 1 § 14 Satz 1 und 2

21. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1

23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3

24. Zu Artikel 1 § 16

25. Zu Artikel 1 § 16 Buchstabe a

26. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 1

27. Zu Artikel 1 § 16 Nr. 2

28. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1

29. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4

30. Zu Artikel 1 § 21 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 929/05

... wird die Bundesregierung gebeten, den Ländern EU-einheitliche Emissionsfaktoren zur Verfügung zu stellen, um einheitliche Grundlagen für den Aufbau des Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) zu schaffen und einen einheitlichen Vollzug der Verordnung über



Drucksache 746/05

... Luftverschmutzung schädigt die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dass etwas für saubere Luft getan werden muss, ist schon seit einigen Jahrzehnten eine anerkannte Tatsache; in diesem Bemühen wurden Maßnahmen auf nationaler und EU-europäischer Ebene ergriffen und die aktive Beteiligung an internationalen Übereinkünften gesucht1. Die Maßnahmen der EU konzentrierten sich auf die Festlegung von Mindestnormen für die Luftqualität und die Suche nach Lösungen für die Problematik des sauren Regens und des bodennahen Ozons. So wurden Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen und mobilen Quellen reduziert, die Treibstoffqualität verbessert und die Belange des Umweltschutzes in die Verkehrsund Energiepolitik einbezogen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/05




Mitteilung

1. Einführung

2. Bewertung der derzeitigen LAGE

3. Ziele der Strategie

4. Massnahmen und Mittel

4.1. Wirksamere Umweltvorschriften

4.1.1. Vereinfachung der Luftqualitätsvorschriften

4.1.2. Änderung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstofe

4.1.3. Vereinbarkeit mit anderen Umweltstrategien

4.2. Einbeziehung der Luftqualitätsproblematik in andere Politikbereiche

4.2.1. Energie

4.2.1.1. Kleine Verbrennungsanlagen

4.2.1.2. VOC- Emissionen an Tankstellen

4.2.2. Verkehr

4.2.2.1. Landverkehr

4.2.2.2. Luftverkehr

4.2.2.3. Seeverkehr

4.2.3. Landwirtschaft

4.2.4. Strukturfonds

4.2.5. Internationale Dimension

5. Nächste Schritte

5.1. Evaluierung, Überprüfung & Forschung

5.2. Konsultationen

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 229/1/05

... ohne Berücksichtigung der Schadstoffemission besteuert wurden. Stufenweise erfolgt der Übergang zur ausschließlich hubraum- und emissionsbezogenen Pkw-Besteuerung nach § 8 Nr. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/05




Entwurf

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu Nummer 2

Zu § 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 102/05

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl L 309, 27.11.2001.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 102/05




1. Einführung

2. DieQuecksilberproblematik

2.1. Die Quecksilbergefahr

2.2. Eine globale Perspektive

3. Ziele

4. Emissionsminderung

Maßnahme 1.

Maßnahme 2.

Maßnahme 3.

Maßnahme 4.

5. Verringerung des Angebots

Maßnahme 5.

6. Verringerung der Nachfrage

Maßnahme 6.

Maßnahme 7.

Maßnahme 8.

7. ÜBERSCHÜSSE und Reservoire

Maßnahme 9.

Maßnahme 10.

8. Schutz VOR Exposition

Maßnahme 11.

Maßnahme 12.

9. Verbesserung der Kenntnisse

10. Förderung internationaler Massnahmen

11. Überprüfung

12. Schlussfolgerungen

2 Anmerkungen


 
 
 


Drucksache 14/05

... soll die geologische Barriere durch die kombinatorische Wirkung von geringer Durchlässigkeit, flächiger Ausbreitung, ausreichender Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhalte- und Adsorptionsvermögen Boden und Grundwasser vor eventuellen Schadstoffemissionen schützen. Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit die Anforderungen nicht, kann sie durch zusätzliche Maßnahmen vervollständigt und verbessert werden. Hierbei ist der Einsatz von Deponieersatzbaustoffen möglich. Die verwendeten Materialien müssen weitgehend unbelastet sein, da das Auflager zumindest teilweise grundwassergängig sein kann und sicherzustellen ist, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten der öffentlichen Haushalte

F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundsätze

§ 4
Einsatz und Zuordnung

§ 5
Inverkehrbringen von Abfällen

§ 6
Überwachung und Dokumentation

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 8
Übergangsregelung

§ 9
Inkrafttreten

Anhang 1
Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff (zu § 4)

Tabelle

Tabelle

Anhang 2
Vorgaben zur Beprobung (zu § 6 Abs. 1 und Anhang 1)

Anhang 3
Anforderungen bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff und deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff (zu § 3 Abs. 3)

1. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen als oder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff

2. Zuordnung von und Anforderungen an stabilisierte oder verfestigte Abfälle

3. Anforderungen

4. Untersuchungsverfahren zum Nachweis der Verfestigung und der Stabilisierung

5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziele und Konzeption der Verordnung

III. Gender-Mainstreaming

1. Kosten

2. Preiswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Anhang 1:

Zu Anhang 2:

Zu Anhang 3:


 
 
 


Drucksache 552/1/05

... (2) Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/1/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1. Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

2. Fahrzeuge mit Partikelminderungssystemen:

2.1 EURO 1

2.2 EURO 2

2.3 EURO 3

§ 3
* Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Anlage
Plakettenmuster*

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

EURO 1

EURO 1

EURO 2

EURO 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Plakettenmuster Anlage


 
 
 


Drucksache 817/05

... /EWG vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/05




Mitteilung

1. Einführung

2. eine NEUE Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene

a. Ein fortlaufendes Programm, das auf der praktischen Erfahrung der Betroffenen beruht

b. Ein Konzept auf der Grundlage von kontinuierlichen umfassenden sektorbezogenen Beurteilungen

3. das Vereinfachungskonzept der Kommission

a. Aufhebung

b. Kodifizierung18

c. Neufassung21

d. Änderung des Regelungskonzepts

e. Stärkere Nutzung der Informationstechnologie

4. Unterstützung der Institutionen und der Mitgliedstaaten

5. Schlussfolgerungen

Anhang I

Anhang 2


 
 
 


Drucksache 726/05

... -Emissionen werden die Entwicklung und die Demonstration sauberer Kohleumwandlungstechnologien gefördert werden; Ziel dabei ist es, die Kraftwerkseffizienz und -zuverlässigkeit signifikant zu erhöhen, die Schadstoffemissionen zu minimieren und die Kosten unter verschiedenen Betriebsbedingungen insgesamt zu senken. Diese Maßnahmen sollten mit Blick auf die künftige emissionsfreie Stromerzeugung Entwicklungen bei den CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 726/05




1. Hintergrund der Vorschläge

2. VORHERIGE Konsultation

3. Rechtliche Aspekte

4. Verwendung der Haushaltsmittel

5. EINHEITLICHE und flexible Durchführung

5.1. Anpassung an neue Erfordernisse und Möglichkeiten

5.2. Querschnittsthemen

6. Vereinfachung der Verwaltungsverfahren

7. Inhalt der spezifischen Programme

7.1. Zusammenarbeit

7.2. Ideen

7.3. Menschen

7.4. Kapazitäten

7.5. Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle

8. DER Aufbau des EFR des Wissens für Wachstum

Anhang 1

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I
Wissenschaftliche und technologische Ziele, Grundzüge der Themen und Massnahmen

KMU -Beteiligung

Ethische Aspekte

3 Verbundforschung

Internationale Zusammenarbeit

2 Themen

1. Gesundheit

5 Ziel

5 Ansatz

5 Maßnahmen

2. Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie

5 Ziel

5 Ansatz

5 Maßnahmen

3. Informations- und Kommunikationstechnologien

5 Ziel

5 Einleitung

5 Maßnahmen

4. Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

5 Ziel

5 Ansatz

5 Maßnahmen

5. Energie

5 Ziel

5 Ansatz

5 Maßnahmen

6. Umwelt einschließlich Klimaänderung

5 Ziel

5 Ansatz

5 Maßnahmen

7. Verkehr einschließlich Luftfahrt

5 Ziel

5 Ansatz

5 Maßnahmen

8. Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

5 Ziel

5 Ansatz

5 Maßnahmen

5 Fragen:

5 Zukunftsforschung

9. Sicherheit und Weltraum

5 Ziel

9.1 Sicherheit

5 Ansatz

5 Maßnahmen

9.2 Weltraum

5 Ansatz

5 Maßnahmen

Anhang II
vorläufige Mittelaufteilung

Anhang III

Anhang IV


 
 
 


Drucksache 618/04

... /EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/04




Begründung

1. Einleitung

2. Überblick über den Vorschlag

3. Die Notwendigkeit von Maßnahmen der Gemeinschaft

4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen

5. Ausführliche Folgenabschätzung

6. Anhörung der Beteiligten zu INSPIRE

6.1. Internet-Konsultation

6.2. Anhörung der Öffentlichkeit

7. Rechtliche Elemente des Vorschlags

7.1 Rechtsgrundlage

7.2 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

7.3 In welcher Form wurden die Ergebnisse der Anhörung der Beteiligten und der ausführlichen Folgenabschätzung berücksichtigt?

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Kapitel II
Metadaten

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Kapitel III
Interoperabilität von Raumdatensätzen und Raumdatendiensten

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Kapitel IV
Netzdienste

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel V
Gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten

Artikel 23

Artikel 24

Kapitel VI
Koordinierung und ergänzende Maßnahmen

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Anhang I
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe A, Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Buchstabe A

1. Koordinatenreferenzsysteme

2. Geographische Gittersysteme

3. Geographische Bezeichnungen

4. Verwaltungseinheiten

5. Verkehrsnetze

6. Hydrographie

7. Schutzgebiete

Anhang II
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe A, Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Buchstabe B

1. Höhe

2. Identifikatoren für Eigentum

3. Katasterparzellen

4. Bodenbedeckung

5. Orthofotografie

Anhang III
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe B Artikel 14 Buchstabe B

1. Statistische Einheiten

2. Gebäude

3. Boden

4. Geologie

5. Bodennutzung

6. Menschliche Gesundheit und Sicherheit

7. Regierungsdienste und Umweltüberwachung

8. Produktions- und Industriestandorte

9. Landwirtschaft und Aquakultur

10. Verteilung der Bevölkerung - Demographie

11. Bewirtschaftung von Gebieten/Sperrgebiete/geregelte Gebiete & Berichterstattungseinheiten

12. Gebiete mit natürlichen Risiken

13. Atmosphärische Bedingungen

14. Meteorologischgeographische Merkmale

15. Ozeanographischgeographische Merkmale

16. Meeresregionen

17. Biogeographische Regionen

18. Lebensräume und Biotope

19. Verteilung der Arten


 
 
 


Drucksache 789/04 (Beschluss)

... Der Bundesrat anerkennt und unterstützt das Hauptziel des Verordnungsvorschlags, das in der Umsetzung des Århus-Übereinkommens zu einem einheitlichen, integrierten Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (PRTR) liegt. Das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) ist dabei vollständig in das PRTR zu integrieren.

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Drucksache 789/04 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 18

Zu Anhang I insgesamt

Zu Anhang I Nr. 4 Buchstabe d

Zu Anhang I Nr. 5 Buchstabe f

Zu Anhang II

Zu Anhang III


 
 
 


Drucksache 664/2/04

... Andererseits wird mit Anhang II der Richtlinie bzw. Anhang III des vorliegenden ElektroG-E ein Technikstand gesetzlich festgeschrieben, nach dem bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus den Altgeräten entfernt werden müssen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bedeutet Separierung, dass nach dem Behandlungsschritt die Stoffe etc. abgetrennt vorliegen. Hierzu liegen aber bereits abweichende Erkenntnisse vor und fortschrittliche, hierzulande bereits praktizierte Behandlungstechniken, die eine schadlose Verwertung und Beseitigung gewährleisten, werden behindert. Dies ist aus ökologischen Gründen nicht notwendig und führt zu einer wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehrbelastung der betroffenen Anlagenbetreiber. Auf den Ausbau und die Separierung einzelner Stoffe und Bauteile kann verzichtet werden, wenn durch nachgeschaltete Behandlungsschritte in hierfür zugelassenen und überwachten Anlagen ebenso verhindert werden kann, dass Schadstoffemissionen in die Umwelt oder Schadstoffverschleppungen im Wertstoffkreislauf erfolgen. Auch aus Gründen des Arbeitsschutzes sind diese Verfahren vorzugswürdig. Die selektive Behandlung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den sich anschließenden zugelassenen Entsorgungsverfahren zu beurteilen.

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Drucksache 664/2/04




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu § 1 Satz 3

5. Zu § 1 Abs. 2 - neu -

6. Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8

7. Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9

8. Zu § 2 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 2 Satz 2 und 3

9. Zu § 4

10. Zu § 4 Satz 2

11. Zu § 4 Satz 2

12. Zu §§ 5 und 11

13. Zu §§ 6, 13 und 14

14. Zu § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3

15. Zu § 6 Abs. 1 Satz 3

16. Zu § 6 Abs. 2 Satz 2

17. Zu § 6 Abs. 2 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu § 6 Abs. 3 Satz 3

19. Zu § 6 Abs. 4

20. Zu § 7 Satz 1

21. Zu § 8

22. Zu § 9 Abs. 3 Satz 2 - neu -In § 9 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

23. Zu § 9 Abs. 3 Satz 2

24. Zu § 9 Abs. 3 Satz 7

25. Zu § 9 Abs. 3 Satz 7

26. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1

27. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 - neu -

28. Hilfsempfehlung nur In

Zu §§ 6

29. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6

30. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6

31. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

32. Zu § 9 Abs. 5 Satz 4 - neu -Dem § 9 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:

33. Zu § 9 Abs. 6

34. Zu § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2

35. Zu § 9 Abs. 6 Satz 1, Satz 4 - neu -

36. Zu § 9 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4

37. Zu § 9 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 4

38. Zu § 9 Abs. 7 Satz 2 und § 10 Abs. 3 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

39. Zu § 9 Abs. 9 - neu -Dem § 9 ist folgender Absatz 9 anzufügen:

40. Zu § 11 Abs. 2 Satz 3

41. Zu § 11 Abs. 2 Satz 4 - neu -, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3a - neu -

42. Zu § 11 Abs. 3 Satz 5 - neu -Dem § 11 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

43. Zu § 12 Abs. 3

44. Zu § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1

45. Zu § 14 Abs. 5 Satz 6

46. Zu § 14 Abs. 10 Satz 2 - neu -Dem § 14 Abs. 10 ist folgender Satz anzufügen:

47. Zu § 15 Abs. 2 Satz 2

48. Zu § 21 Abs. 1 und 2

49. Zu § 24 Abs. 2

50. Zu § 24 Abs. 5

51. Zu Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m und Satz 3 - neu - bis 5 - neu -Anhang III Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:

52. Zu Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m

53. Zu Anhang III Nr. 5

54. Zu Anhang III Nr. 7


 
 
 


Drucksache 789/04 Schadstoffemission


Drucksache 304/04 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Europäischen Kommission nachdrücklich dafür einzusetzen, dass bei der geplanten europäischen Rechtsvorschrift zur Weiterentwicklung des Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) keine weiter gehenden oder zusätzlichen Berichts- und Kontrollpflichten für die betroffenen Unternehmen und Umweltbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt werden, als im Protokoll von Kiew über die Einrichtung von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/04 (Beschluss)




Anlage
Änderung und Entschließung zur Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV)

A. Änderung

Zu § 8

B. Entschließung


 
 
 


Drucksache 28/18 PDF-Dokument



Drucksache 46/20 PDF-Dokument



Drucksache 52/20 PDF-Dokument



Drucksache 57/06 PDF-Dokument



Drucksache 57/17 PDF-Dokument



Drucksache 71/17 PDF-Dokument



Drucksache 87/16 PDF-Dokument



Drucksache 95/18 PDF-Dokument



Drucksache 102/20 PDF-Dokument



Drucksache 181/19(neu) PDF-Dokument



Drucksache 187/18(neu) PDF-Dokument



Drucksache 207/18 PDF-Dokument



Drucksache 252/10 PDF-Dokument



Drucksache 262/18 PDF-Dokument



Drucksache 270/18 PDF-Dokument



Drucksache 284/18 PDF-Dokument



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Drucksache 436/14 PDF-Dokument



Drucksache 436/17 PDF-Dokument



Drucksache 441/14 PDF-Dokument



Drucksache 549/16 PDF-Dokument



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Drucksache 639/06 PDF-Dokument



Drucksache 648/14 PDF-Dokument



Drucksache 707/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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