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0830/03B
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0560/03B
0663/03B
0715/03B
0061/1/03
0560/1/03
Drucksache 283/19

... ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung der Hersteller, unbeschränkten Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur und -wartung notwendigen Informationen zu gewähren, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 101/19 (Beschluss)

... b) Im Sinne einer fairen und transparenten Entlohnung begrüßt der Bundesrat darüber hinaus grundsätzlich eine Pauschalierung der Vergütungen.



Drucksache 588/19

... Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen. Sie ist zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 2017 angepasst worden, wobei die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden sind. Diese Erhöhungen sollten die Einkommenssituation der Tierärzte kurzfristig verbessern. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll eine Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand beinhalten, wobei die Entgelte auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden sollen. Die umfassende Novellierung bedarf daher eines zeitlichen Vorlaufes. Inzwischen ist jedoch eine weitere Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich geworden. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach Ländergesetzen und Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate flächendeckende tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung die finanzielle Basis für die Durchführung der Notdienstversorgung von Tieren verbessert werden. Auch das Wegegeld, das in der Regel bei der Behandlung von Nutztieren anfällt und bei der letzten oben genannten Änderung der GOT nicht berücksichtigt werden konnte, soll nunmehr angepasst werden. Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung und die Anpassung der Vorschriften über die Entgelte für Leistungen außerhalb der regulären Sprechstunden einer Tierarztpraxis an die gegebenen Verhältnisse.



Drucksache 579/19

... Dieser Absatz sieht vor, dass der möglichen Zulassung eines Projektes oder von Teilen dieses Projektes nach § 2 Satz 1 durch Maßnahmengesetz ein vorbereitendes Verfahren vorgeschaltet wird. Satz 2 stellt klar, dass das vorbereitende Verfahren mit einem Antrag des Trägers des Vorhabens bei der zuständigen Behörde eingeleitet wird.



Drucksache 267/19

... wird aktuell im Rahmen des 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes (EU) geschaffen. Zeitnah sollen, nach Abstimmung und fachlicher Freigabe durch die Länder, die elektronischen Formulare der Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen freigeschaltet werden. Die elektronischen Formulare der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein befinden sich zudem in Umsetzung. Nach Freischaltung der elektronischen Formulare soll auch hier die elektronische Datenübertragung ermöglicht werden.



Drucksache 661/19

... 10. Basel III final unterscheidet bei den Risikogewichten für Kredite an Unternehmen danach, ob eine Firma ein externes Rating einer Ratingagentur vorlegen kann oder nicht. Kredite an ungeratete Unternehmen sind pauschal mit deutlich mehr Eigenkapital zu unterlegen. Alternativ ("Entweder/Oder-Ansatz") erlaubt Basel III final den Regulatoren, gänzlich auf externe Ratings zur Risikobewertung zu verzichten. Dann dürfen Kredite an Firmen unter bestimmten Voraussetzungen ein geringeres Risikogewicht erhalten.



Drucksache 623/19 (Beschluss)

... Diese empirischen Befunde weisen deutlich darauf hin, dass die zunehmende Heterogenität der familiären Situation zu einem Anstieg der Bedarfe geführt hat bzw. führt. Auch wenn diese empirischen Erkenntnisse nicht pauschal 1:1 auf die Frühen Hilfen übertragen werden können, liegt es auf der Hand, dass wegen der zunehmenden Heterogenität von Familien auch in diesem Bereich höhere Hilfe- und Unterstützungsbedarfe bestehen.



Drucksache 216/19 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat befürwortet eine kontinuierliche, an der Entwicklung der Einkommen und Preise ausgerichtete, automatisierte Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen.



Drucksache 100/19 (Beschluss)

... ) ist in R 3.12 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ein Pauschalbetrag von maximal 200 Euro monatlich vorgesehen. Nach der Regelung in R 3.12 Absatz 3 Satz 9 LStR ist für die Ermittlung des individuellen Steuerfreibetrages die Dauer der Ausübung der ehrenamtliche Funktion im Kalenderjahr maßgebend. Werden hierbei nur die Zeiträume der tatsächlichen Datenerhebung durch die Erhebungsbeauftragten (Interviewdauer) zugrunde gelegt, käme im Ergebnis für den jeweiligen Erhebungsbeauftragten nur ein sehr kurzer Zeitraum zustande, so dass der den Steuerfreibetrag übersteigende Betrag gegebenenfalls zu versteuern wäre. Um eine vollständige Steuerfreistellung für den Zensus 2021 zu gewährleisten, müsste für die Behandlung der Aufwandsentschädigungen an die Erhebungsbeauftragten eine dementsprechende eindeutige spezialgesetzliche Regelung in das Zensusgesetz 2021 aufgenommen werden. Gemäß § 3 Nummer 12 Satz 1



Drucksache 169/19

... 3. Weitergehend hält es der Bundesrat für erforderlich, verbilligte Wohnraumüberlassungen auch jenseits einer Nichtaufgriffsgrenze steuerlich zu entlasten. Hierzu sollte bis zu einem bestimmten Bruttolohn des Arbeitnehmers die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung geschaffen werden, wie sie bereits heute für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung arbeitstäglicher Mahlzeiten gilt. Die pauschale Lohnsteuer würde dann vom Arbeitgeber getragen, so dass der Nettolohn des Arbeitnehmers nicht gemindert wird.



Drucksache 520/1/19

... Wie in der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs unter Abschnitt I Nummer 1 ausgeführt wird, sind es die Marktgegebenheiten - insbesondere der Nachfrageüberschuss in Ballungsräumen bzw. allgemein auf angespannten Immobilienmärkten -, welche für eine Zwangslage für Kaufinteressenten maßgeblich sind. Umstände, die lediglich in der Person des Maklers liegen, sind dagegen nicht entscheidend. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kaufinteressent in einer stärkeren Position oder günstigeren Lage sein sollte, wenn ein (zumal vom Verkäufer) eingeschalteter Makler nur gelegentlich als Vermittler tätig wird. Es ist aus der Perspektive des Kaufinteressenten nicht wertungsgerecht, wenn ihm die Provision eines Gelegenheitsmaklers in vollem Umfang aufgebürdet werden soll, während ein anderer Interessent, der auf demselben örtlichen Markt ein vergleichbares Objekt durch einen unternehmerisch tätigen Makler nachgewiesen bekommt, in den Genuss der zwingenden Teilung kommt.



Drucksache 650/1/19

... Aus Sicht des Bundesrates stellt die fehlende Berücksichtigung der freiwillig gesetzlich krankenversicherten Personen eine verfassungsrechtlich beachtliche Ungleichbehandlung dar, für die aus Sicht des Bundesrates keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Das Land Brandenburg ist deshalb eines der bisher wenigen Länder, die eine pauschale Beihilfe auch für freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte zum 1. Januar 2020 eingeführt haben. Insoweit ist eine Unterstützung der Beamtinnen und Beamten durch das Land bereits vorgesehen und soll mit dieser Entschließung um einen weiteren wichtigen Baustein erweitert werden.



Drucksache 532/19 (Beschluss)

... Diese Gelegenheit bietet sich jetzt. Durch die Ergänzung von § 463a StPO um einen neuen Absatz 1a wird insbesondere § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO-E (Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzentwurfs) sinnvoll ergänzt werden: Die Befugnis zur unmittelbaren Unterrichtung der Polizei in Eilfällen müssen - da es sich eben um Eilfälle handelt - alle Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle haben; die Befugnis zum weitergehenden unmittelbaren Informationsaustausch sowohl mit der Polizei als auch mit anderen Behörden werden nur der Leiter der Führungsaufsichtsstelle und nach allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsverteilung im Vertretungsfall der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle - haben, die selbst die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamte des höheren Dienstes sein müssen (Artikel 295 Absatz 2 Satz 2 EGStGB). Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bzw. der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle werden ohne Zwischenschaltung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde insbesondere an einem runden Tisch erforderliche Informationen mit anderen Behörden und der Polizei austauschen können, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut abzuwehren oder der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Dabei sind sie wie stets den Weisungen des Gerichts unterworfen (§ 68a Absatz 5



Drucksache 5/19 (Beschluss)

... Die in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (Änderung von § 12a Absatz 3 Stromsteuerdurchführungsverordnung) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ansetzbarkeit des Stroms zur Stromerzeugung wird unterstützt. Allerdings sollten die konkreten Werte an den von der AG Energiebilanzen bzw. der AG Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ermittelten Werten orientiert werden. Dies impliziert einen Eigenstromverbrauch von 1,5 Prozent bei Windenergie auf See und von 2 Prozent bei Windenergie an Land.



Drucksache 533/19

... Zu diesen Personalkosten werden die pauschalen Sachkosten von 13,02 Euro pro Stunde addiert. Ferner werden ein Aufschlag von 10 Prozent für Führungsaufgaben und ein weiterer Aufschlag von 30 Prozent für den Gemeinkostenanteil vorgenommen. Im Ergebnis ist damit von einem Verwaltungsaufwand von 62,61 Euro (mittlerer Dienst), 78,99 Euro (gehobener Dienst) und 109,79 Euro (höherer Dienst) pro Stunde auszugehen.



Drucksache 363/1/19

... Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren - gegebenenfalls mit vorgeschaltetem Incamera-Verfahren - an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz. Die Konsequenzen für die Beweislast waren zum Beispiel im Luftsicherheitsrecht schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestehen keine Zweifel.

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Drucksache 363/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 3a

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG

5. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 26

12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG

14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG

16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 13/1/19

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 520/19

... - Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.



Drucksache 608/1/19

... b) Erhöhung der Entfernungspauschale



Drucksache 418/19 (Beschluss)

... Die Form der öffentlichen Äußerung ist unerheblich. Sie kann sowohl mündlich (zum Beispiel Rede) als auch schriftlich (zum Beispiel Zeitungsanzeigen, Flugblätter, Plakate, Autoaufkleber) sowie unter Einschaltung traditioneller wie neuer Medien (beispielsweise Äußerungen im Hörfunk und Fernsehen, Webseiten und in Foren im Internet) ergehen (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage, § 186 Rdnr. 19; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 186 Rdnr. 18 f.)



Drucksache 504/19

... 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.



Drucksache 454/1/19

... Die Anhebung von Grenzwerten (wie die Kleinunternehmergrenze, die steuerliche Pauschalierungsgrenze für Beiträge zur Gruppenunfallversicherung oder die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung) bewegt sich in einem Bereich, der lediglich Kostensteigerungen ausgleichen kann. Eine Änderung der Schriftform in Textform kann selbst ausweislich der Begründung nur geringfügige Erleichterungen bewirken.



Drucksache 611/19

... Die Beschränkung auf inländische Notare ist europarechtlich zulässig. Denn die Richtlinie lässt - im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung i.S. Piringer (Urteil vom 09.03.2017; C-342/15) - eine Beschränkung auf den inländischen Notar ausdrücklich zu. Dies kommt in Art. 13c Abs. 1 der Richtlinie zum Ausdruck, wonach die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Bestimmung der für die Durchführung der Online-Gründung zuständigen Stellen unberührt bleibt. Ebenso unberührt bleiben Verfahren und Anforderungen des nationalen Rechts, einschließlich jener betreffend die rechtlichen Verfahren zur Erstellung des Errichtungsakts, Art. 13c Abs. 2 der Richtlinie. Daraus folgt, dass Mitgliedstaaten die Zuständigkeit inländischer Notare für das Beurkundungsverfahren ebenso regeln können wie die Zuständigkeit bestimmter Registergerichte für das nachgelagerte Registerverfahren. Über die Europarechts- und Richtlinienkonformität hinaus ist eine Beschränkung auf inländische Notare auch rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert. Nach dem Regelungsziel der Richtlinie soll die Eintragung in das Register möglichst beschleunigt erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie) und insbesondere ausländischen Beteiligten die Gründung sowie Eintragung in ein inländisches Register erleichtert werden (vgl. Erwägungsgründe 10 und 32). Nur die Einschaltung eines inländischen Notars, der mit der Rechtstradition und den Verfahrensbestimmungen vertraut ist, führt in signifikanter Weise zu der von der Richtlinie angestrebten Beschleunigung und Erleichterung. Nur ein inländischer Notar kann auch als "Gatekeeper" fungieren und zuverlässig im Rahmen seiner Filterfunktion die Registergerichte entlasten. Eine - europarechtlich nicht zwingende - Einschaltung ausländischer Notare liefe hingegen den Zielen der Richtlinie entgegen. Gerade im Rahmen eines Fernkommunikationsverfahrens ist auch ein praktisches Bedürfnis zur Einschaltung ausländischer Notare nicht ersichtlich, da die Beurkundung losgelöst von Fragen des örtlichen Aufenthalts Beteiligter stattfinden kann. Weiter sprechen für die ausschließliche Einbindung inländischer Notare auch die Formzwecke der Beurkundung, die neben einer verlässlichen Identifizierung der Beteiligten auch die materielle Richtigkeitsgewähr, die Beratungs- und Warnfunktion sowie die Filter- und Kontrollfunktion umfassen. Diese Gesichtspunkte sind bei der Online-Gründung noch wichtiger als bei einer Präsenzbeurkundung, erfordert die Beurkundung im Wege der Fernkommunikation doch eine viel stärkere Konzentration auf die Beurkundungssituation, die Beteiligten, die Verbindungsqualität und die Gesprächsführung. Insoweit ist gerade im Rahmen einer Online-Gründung die Beschränkung auf inländische Notare interessengerecht, da nur inländische Notare die besonderen Herausforderungen, die mit diesem Verfahren zusammenhängen, bewältigen können. Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Gedanken der Substitution von Beurkundungserfordernissen. Denn zum einen ist die Frage der Substitution von Beurkundungserfordernissen bei statusrelevanten Maßnahmen wie der Online-Gründung nicht höchstrichterlich entschieden. Zum anderen ist der Gesetzgeber, wenn eine Substitution auch bei Statusmaßnahmen möglich sein sollte, nicht gezwungen, die Einbindung ausländischer Notare ausdrücklich vorzusehen. Aufgrund der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist der Gesetzgeber vielmehr gehalten, das Verfahren der Fernkommunikation sach- und funktionsgerecht auf inländische Notare zu beschränken.



Drucksache 491/19

... Vor der Messfahrt gemäß Nummer 7.2 ist das Fahrzeug mindestens 6 h mit geschlossenen Türen und geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und ohne externe Energiezufuhr in einer Höhe von höchstens 700 Metern über dem Meeresspiegel und im Temperaturbereich von mindestens 270 K (-3°C) bis höchstens 308 K (35°C) abzustellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm, Hagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden. Vor dem Beginn der Prüfung sind das Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu überprüfen.

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Drucksache 491/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Anhang zu
Artikel 1 Nummer 3

Anlage XXII
(zu § 47 Absätze 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)

3 Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

1.1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1.2 Begriffsbestimmungen

1.3 Abkürzungsverzeichnis

2. Anforderungen an NOxMS-Pkw

2.1 Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung

2.2 Anforderungen bei Software-Updates

2.3 Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen

3. Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung

4. PEMS-Prüffamilie

4.1 Fahrzeughersteller

4.2 Technische Kriterien

4.3 Messfahrzeug

5. Verwendungsbereich

6. Kraftstoff/Kraftstoffqualität

7. Prüfung des NOxMS-Pkw

7.1 Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw

7.2 Messfahrten und Prüfablauf

7.2.1 Randbedingungen

7.2.1.1 Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse

7.2.1.2 Umgebungsbedingungen

7.2.2 Fahrzeugkonditionierung - Prüfung bei Start mit kaltem Motor

7.2.3 Dynamische Bedingungen

7.2.4 Zustand und Betrieb des Fahrzeugs

7.2.4.1 Nebenverbraucher

7.2.4.2 Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung

7.2.5 Anforderungen an die Messfahrt

7.2.5.1 Allgemeine Anforderungen

7.2.5.2 Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt

7.2.5.3 Geschwindigkeiten

7.2.5.4 Stadtanteil

7.2.5.5 Autobahnanteil

7.2.6 Anforderungen an den Betrieb

7.2.7 Kaltstart

7.2.8 Schmieröl, Kraftstoff und Reagens

7.3 Emissionen und Bewertung der Messfahrt

7.4 Berechnung des Emissionsergebnisses

8. Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw

9. Messtechnik

9.1 Messtechnische Ausrüstung

9.2 Validierung der Messtechnik

10. Überwachungsmaßnahmen

10.1 Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller

10.2 Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde

10.3 Übereinstimmungsfaktor

11. Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates

12. Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw

13. Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw

13.1 Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften

13.2 Betriebsverhalten und Sicherheit

13.3 Geräuschverhalten

13.4 Elektromagnetische Verträglichkeit

13.5 Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung bislang nicht vorhandener PMS

13.6 Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw

13.7 Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen

13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme

13.7.2 Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw

13.8 NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen

13.9 Sekundäremissionen

13.10 Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten

13.11 Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen

13.12 Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen

13.13 Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen 13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebniss

13.13.2 Verwendungsbereich

14. Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen

14.1 Einbau

14.2 Abnahme

15. Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen

Anhang I
(zu Nummer 2) Beschreibungsbogen / Informations-Dokument

Anhang II
(zu Nummer 5) Verwendungsbereich

Anhang III
Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update

Anhang IV
(zu Nummer 14.2) Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu Artikel 1 Nr. 1

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 47 Absätze 3b und 3c

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Anlage XXII zu § 47 Absätze 3b und 3c StVZO

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 351/19 (Beschluss)

... (4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie die Länder bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der Pauschalabgeltung. Die Schiedsstelle besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundestelle für Soziale Entschädigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie der Länder. Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für Soziale Entschädigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den Ländern gemeinsam bestellt. Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie die Länder nicht auf einzelne oder alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden diese vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den Ländern bestellt."



Drucksache 514/19 (Beschluss)

... a) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vor, die Teil der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind. Hierzu zählen insbesondere die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, die Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler, die Einführung einer Mobilitätsprämie für Pendlerinnen und Pendler mit geringem zu versteuernden Einkommen, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr und die Einführung eines erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Gebiete für



Drucksache 517/19

... Die Präventionsorientierung des RSA wird gestärkt, indem eine Vorsorge-Pauschale in den RSA eingeführt wird. Damit wird der Anreiz für die Krankenkassen gestärkt, die Inanspruchnahme von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen ihrer Versicherten zu fördern.



Drucksache 55/19 (Beschluss)

... erschwert es den Ländern, neue Studienmodelle zu installieren, ohne dabei gleichzeitig die Gruppe der BAföG-Empfänger von diesen Modellen auszuschließen. Dies gilt insbesondere für Modelle, die dem eigentlichen Studium - etwa als ein- bis zweisemestriges Orientierungsstudium - vorgeschaltet und in sich geschlossen sind und/oder nicht die für Vollzeitstudiengänge erforderliche 30 ECTS/Semester umfassen. Diese scheitern an dem Erfordernis, dass nur Studiengänge förderfähig sind, die berufsqualifizierend abschließen bzw. daran, dass nur Vollzeit-studiengänge förderfähig sind.



Drucksache 150/1/19

... 3. Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungstrassen als eine notwendige Voraussetzung, um die Integration weiterer Anteile von Erneuerbarem Strom vorzubereiten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen. Der Bundesrat hält jedoch weitere Anstrengungen sowohl beim Netzausbau als auch bei Netzoptimierung, -monitoring und Digitalisierung für nötig, um bis zur Fertigstellung der Nord-Süd-Leitungen den Redispatchbedarf und Einspeisemangementmaßnahmen zu minimieren. Dass mit dem Gesetz keine verbesserten Regelungen für netzdienliche zuschaltbare Lasten geschaffen wurden, ist in diesem Zusammenhang bedauerlich.



Drucksache 559/19

... es nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des



Drucksache 343/1/19

... "Systembeteiligungspflichtige Verpackungen jeglicher Art (wie Imbissschalen der Schnellgastronomie, Coffeetogo-Becher und Lebensmittelverpackungen) müssen zwar bei den dualen Systemen lizensiert werden, werden aber nach dem Unterwegsverzehr oft nicht über die Gelbe Tonne, sondern über öffentliche Abfalleimer entsorgt und teilweise im öffentlichen Raum weggeworfen."



Drucksache 5/1/19

... Die in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (Änderung von § 12a Absatz 3 Stromsteuerdurchführungsverordnung) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ansetzbarkeit des Stroms zur Stromerzeugung wird unterstützt. Allerdings sollten die konkreten Werte an den von der AG Energiebilanzen bzw. der AG Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ermittelten Werten orientiert werden. Dies impliziert einen Eigenstromverbrauch von 1,5 Prozent bei Windenergie auf See und von 2 Prozent bei Windenergie an Land.



Drucksache 148/19

... 2. Die vorgeschlagene pauschalierte Reduktion des Stickstoffdüngebedarfs in den entsprechenden belasteten Gebieten um 20% und eine schlag-statt kulturbezogene Berechnung ohne Ausgleichsmöglichkeit stellt eine nicht ausreichend differenzierte Beschränkung für das Wirtschaften für alle Betriebe dar, besonders auch derjenigen Betriebe, die bereits auf niedrigem Stickstoffniveau arbeiten. Diese Begrenzung auf 80% des Pflanzenbedarfs betrifft die Betriebe des ökologischen Landbaus doppelt, da sie neben der Verringerung schon mit geringeren Bedarfswerten arbeiten müssen und die organischen Düngemittel in der Regel eine deutlich geringere Nährstoffverfügbarkeit aufweisen. Die pauschalierte Reduktion ist durch eine Regelung zu ersetzen, die bei gleichzeitiger Zielerfüllung des Wasserschutzes eine bedarfsgerechte Versorgung der Kulturpflanzen sicherstellt.



Drucksache 629/19

... In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und sonstigen Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vorzusehen."



Drucksache 47/19 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unabhängig vom Einstieg in eine Reform des Systems der Abgaben und Umlagen im Energiesektor schnell regulatorische Voraussetzungen zu schaffen, um betriebswirtschaftlich tragfähige Nutzungen von ansonsten abgeregelten Strommengen zu ermöglichen. Dazu sollte das Instrument der "Zuschaltbaren Lasten" für alle dafür potenziell in Frage kommenden Technologien, insbesondere der Umwandlung von Strom in Wasserstoff (Powerto-Gas), angewendet und die Begrenzung auf 2 Gigawatt aufgehoben werden.



Drucksache 466/19 (Beschluss)

... es festgelegte Bundesbeteiligung für Asylbewerber (670 Euro je Verfahrensmonat) und abgelehnte Asylbewerber (pauschale Erstattung von 670 Euro je Ablehnung) in den Jahren 2020 und 2021 weiterzuführen und spitz abzurechnen. Der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet die Umsetzung dieser Bund-Länder-Vereinbarung bislang nicht vollumfänglich. Der Bundesrat geht davon aus, dass die noch ausstehende rechtliche Umsetzung im Hinblick auf die Weiterführung der 670 Euro-Pauschale für künftige Zeiträume (Abschlagszahlungen) sowie deren Spitzabrechnung für vergangene Zeiträume im Laufe des weiteren parlamentarischen Verfahrens nachgeholt wird.



Drucksache 113/19

... Im Übrigen gelten für das Ausgangs- wie das Adhäsionsklagebegehren die allgemeinen Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen. Für das Adhäsionsklagebegehren muss insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. Eine Adhäsionsklage ist zudem regelmäßig unzulässig, wenn etwaige Ersatzansprüche zunächst in einem zwingend vorgeschalteten behördlichen Vor- oder Abhilfeverfahren geltend zu machen sind. In diesem Fall kann durch ein gerichtliches Adhäsionsverfahren das behördliche Vor- oder Abhilfeverfahren nicht übersprungen werden.



Drucksache 301/1/19

... Die Aussage, dass eine Kopfbedeckung bei Männern islamischen Glaubens nicht auf religiösen Gründen beruht, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Satz 4 PassV kann insoweit nicht generell ausgeschlossen werden.



Drucksache 156/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat regt weiter an, von der Ermächtigung zum Erlass der Aufwendungsersatzverordnung nach § 67f Absatz 3 AktG-E so schnell wie möglich Gebrauch zu machen und dabei weitestgehend pauschale Ansätze zur Bemessung des Aufwendungsersatzes vorzusehen, um zügig für Rechtssicherheit zu sorgen.



Drucksache 13/2/19

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 232/1/19

... d) Der Bundesrat stellt fest, dass in den letzten Jahren auf europäischer und auf nationaler Ebene eine Vielzahl von Informations- und Kennzeichnungspflichten zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in Kraft gesetzt worden sind, die häufig nur im Wege der Abmahnung durchgesetzt werden können. Er begrüßt, dass dies grundsätzlich auch künftig möglich ist und nicht bestimmte Gesetze oder Rechtsakte pauschal aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen werden, das den Gegenstand der Abmahnungen festlegt.



Drucksache 44/1/19

... "(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war."



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... § 3a Absatz 2 NABEG ist unvertretbar, weil bundesseitig eine strikte Abwägungsdirektive für andere Planungsträger eingeführt wird, mit der - abweichend von jedweder einzelfallbezogenen Schutzgutabwägung und ohne Interessensausgleich - "pauschal" dem Belang "Netzausbau" oberste Priorität eingeräumt wird. Es wird "standardmäßig" ein Zurückstellen sämtlicher anderer Belange verlangt, sobald Belange des Netzausbaus berührt sind. Dabei ist weder eine Berücksichtigung des jeweiligen Konkretisierungsgrades der betroffenen Planungen, noch der Schwere und Wahrscheinlichkeit eines Konflikts zwischen in Aufstellung befindlicher Raumordnungs- und Bundesfachplanung vorgesehen. Auch wird verkannt, dass neben energiewirtschaftlichen weitere hochrangige Belange und Schutzgüter, die grundgesetzlich geschützt sind (wie etwa die Gesundheit von Menschen oder die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen) oder denen durch EU-Recht hoher Stellenwert zukommt, berücksichtigt werden müssen. Insoweit schützen Ziele der Raumordnung vielfach wichtige Belange, die auch auf Abwägungsebene der

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Drucksache 11/19 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Artikel 5a - neu - § 12b Absatz 1 Satz 1, 3, 4 Nummer 7 und 8 und Satz 5 EnWG sowie § 3 Nummer 6a - neu - und § 5 Absatz 2a0 - neu - WindSeeG

‚Artikel 5a Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Satz 1 Nummer 6 - neu -, 7 - neu - und 8 - neu -, Satz 2a - neu - und Satz 3 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 43a Nummer 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - EnWG Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c § 9 Absatz 6 Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu - NABEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 43f EnWG , Artikel 2 Nummer 23 § 25 NABEG

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 43j Satz 1 Vorsatz, Nummer 2 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 43j Satz 1a - neu - EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 44 Absatz 4 - neu - EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 44c Absatz 1 Satz 2 und 3 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG , Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG , Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 6 Satz 2 - neu - BBPlG , Artikel 4 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - EnLAG

12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Nummer 1 einleitender Satzteil, Buchstabe b und Buchstabe c NABEG

13. Zu Artikel 2 Nummer 4 und Nummer 7 § 3 Nummer 5a - neu - und § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - NABEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3a Absatz 2 NABEG

15. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 NABEG

16. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NABEG

17. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 3 Satz 1 NABEG

18. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 5 NABEG

19. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 6 - neu - NABEG

20. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a § 18 Absatz 3 Satz 1a - neu - NABEG

21. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b § 18 Absatz 5 Satz 3 NABEG

22. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe d § 19 Satz 4 NABEG

23. Zu Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c § 31 Absatz 4 NABEG

24. Zu Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 BBPlG sowie § 2 Absatz 1 Satz 1 Einleitungsteil und Nummer 2 EnLAG

25. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a0 - neu - Anlage Nummer 3 Spalte 3 BBPlG

26. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b1 und b2 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 Nummer 6 Spalte 2 und Nummer 7 Spalte 2 BBPlG

Zu Buchstabe b1

Zu Buchstabe b2

27. Zu Artikel 8 § 15 Absatz 8 BNatSchG

28. Zu Artikel 9 § 1 Satz 2 Nummer 14 RoV

29. Zu Artikel 11 § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBV

30. Zum Gesetzentwurf allgemein

31. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 502/19

... b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Maßnahmepauschale" die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des



Drucksache 572/19

... (ABl. 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist, sind. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer aus Drittstaaten, die diese Qualifikationen nicht besitzen, können sie im Rahmen einer vorgeschalteten sozialversicherpflichtigen Beschäftigung von bis zu 15 Monaten in Deutschland erwerben.



Drucksache 47/19

... 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unabhängig vom Einstieg in eine Reform des Systems der Abgaben und Umlagen im Energiesektor schnell regulatorische Voraussetzungen zu schaffen, um betriebswirtschaftlich tragfähige Nutzungen von ansonsten abgeregelten Strommengen zu ermöglichen. Dazu sollte das Instrument der "Zuschaltbaren Lasten" für alle dafür potenziell in Frage kommenden Technologien, insbesondere der Umwandlung von Strom in Wasserstoff (Powerto-Gas), angewendet und die Begrenzung auf 2 Gigawatt aufgehoben werden.



Drucksache 630/19

... 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.



Drucksache 197/1/19

... /EG /EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) um. Während Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie jedoch eine entsprechende Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher nur dann vorsieht, wenn der Unternehmer bereit ist, Stellen der außergerichtlichen Streitbeilegung einzuschalten, schreibt § 36 Absatz 1 VSBG eine Unterrichtung der Verbraucher in jedem Fall vor - also auch in dem Fall, in dem er grundsätzlich Streitigkeiten nicht vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle beilegen will. Diese überschießende nationale Regelung hat sich nicht bewährt. Für Unternehmer stellt die Vorschrift eine zusätzliche bürokratische Belastung dar und bringt vor allem für eher handwerklich geprägte Betriebe und sonstige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen erhöhten formalistischen Aufwand mit sich. Darüber hinaus zwingt sie den Unternehmer, sich in einem ganz frühen Stadium für oder gegen eine Verbraucherschlichtung zu entscheiden mit der Folge, dass eine negative Entscheidung im Zweifel auch im Einzelfall nicht mehr revidiert werden wird.



Drucksache 97/19 (Beschluss)

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 359/19 (Beschluss)

... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."



Drucksache 644/19 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung bei Nummer 4.2.1 verallgemeinert eines der Merkmale, bei dem Quellen unberücksichtigt bleiben können. Das in der AVV vorgesehene Dosiskriterium von 10 x 10 µSv = 100 µSv wird mit der Neuformulierung nicht in Frage gestellt. Es wird jedoch verhindert, dass eine große Anzahl von Quellen (auch mehr als 10), die aber in der Gesamtheit zu einer vergleichsweise kleinen Dosis führen (höchstens im Bereich von 100 µSv im Kalenderjahr), im Rahmen der Expositionsermittlung stets berücksichtigt werden müssen. Die pauschale Limitierung auf maximal 10 Quellen ist fachlich nicht zu begründen.



Drucksache 96/19

... Die Erhebung der unter Nummer 10 und 11 aufgeführten Merkmale liefert wichtige Erkenntnisse, die im Hinblick auf agrar- und steuerpolitische Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene von Bedeutung sind. Es werden aktuelle Daten zu Art und Umfang der Gewinnermittlung, zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerpauschalregelung sowie zur Ausübung des Optionsrechts zur Regelbesteuerung durch die verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebe in Abhängigkeit von ihrer Größe, ihrer Rechts- oder Betriebsform benötigt. Im Gegensatz zu den Erhebungen 2010 und 2016 werden diese Merkmale 2020 allerdings nur im Rahmen einer Stichprobe erhoben. Dadurch kann die Belastung der Auskunftspflichtigen begrenzt werden.



Drucksache 343/19 (Beschluss)

... Plastiktüten, Imbissschalen der Schnellgastronomie und Coffee\-to\-go-Becher sind Serviceverpackungen, die zwar bei den dualen Systemen lizensiert werden, aber oft nicht über die Gelbe Tonne, sondern über öffentliche Abfalleimer entsorgt und teilweise im öffentlichen Raum weggeworfen werden. Die von den dualen Systemen für eine hochwertige Verwertung von Einweg-Getränkebechern erhobenen Lizenzentgelte können faktisch nicht für deren hochwertige Verwertung verwendet werden. Stattdessen erfolgt die Entsorgung überwiegend auf Kosten der Kommunen als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger bzw. auf Kosten der jeweiligen Gebührenzahler. Auch die 92. Umweltministerkonferenz am 10. Mai 2019 hat diese Problematik erkannt und die Bundesregierung gebeten, die gesetzlichen Regelungen anzupassen.



Drucksache 232/19

... Die Missbrauchsvermutung in Nummer 3 bezieht sich auf eine überhöhte Ansetzung des Gegenstandswerts durch Mitbewerber. Dies ist ein typisches Missbrauchsanzeichen, da der abmahnende Mitbewerber infolge eines höheren Gegenstandswertes einen höheren Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Die übrigen Anspruchsberechtigten nach § 8 Absatz 3 können dagegen lediglich eine Kostenpauschale beanspruchen, weswegen der Gegenstandswert unerheblich ist.



Drucksache 44/19 (Beschluss)

... "(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war."



Drucksache 436/1/19

... In ihrem Klimapaket schlägt die Bundesregierung zur Akzeptanzsteigerung der Windkraft bundeseinheitliche Mindestabstände für Windkraftanlagen von 1 000 Metern zur Wohnbebauung vor. Sie sieht hierfür eine Optout-Regel vor, mit der innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ein Land geringere Mindestabstandsflächen gesetzlich festlegen kann. Die Festlegung pauschaler 1 000 Meter-Mindestabstände führt bundesweit zu einer deutlichen Reduzierung des Windenergie-Ausbaupotenzials um 20 bis 50 Prozent (siehe Auswertung im Rahmen der UBA-Studie "Flächenanalyse Windenergie an Land", März 2019). Auch die Aussage, mit steigendem Abstand nähme die Akzeptanz zu oder die Belästigung ab, lässt sich laut Analysen der Fachagentur Windenergie an Land ("Mehr Abstand - mehr Akzeptanz? Ein umweltpsychologischer Studienvergleich", Februar 2015) empirisch nicht stützen.



Drucksache 152/1/19

... Anforderungen an Unterlagen und Nachweise sind fachliche Vorgaben. Durch sie wird festgelegt, ab wann eine Tatsache - nach wissenschaftlichen Standards - als erwiesen zu betrachten ist. Vorgaben einer Rechtsverordnung können dies jedoch nicht pauschal für alle Erkrankungen oder Behandlungsmethoden festlegen. Stattdessen muss die Qualität der Unterlagen und Nachweise immer in einem ausgewogenen Verhältnis zu den mit einer Methode verbundenen Risiken und Chancen stehen. Je schwerer und je seltener eine Erkrankung ist, desto eher können auch Unterlagen und Nachweise von geringerer Qualität oder Aussagekraft die Aufnahme einer Methode rechtfertigen. Bei risikoreichen Methoden, sehr häufigen Krankheiten oder Krankheiten, zu denen bereits etablierte Behandlungsmethoden existieren, sind jedoch Unterlagen und Nachweise zu fordern, die hohe wissenschaftliche Standards erfüllen. Bewertungen, ob in vergleichbaren Studien erbrachte Nachweise übertragen werden können oder ob auf eine Vergleichsgruppe verzichtet werden kann, weil der natürliche Krankheitsverlauf hinreichend bekannt ist, können nicht pauschaliert werden, sondern bedürfen der jeweiligen Bewertung im Einzelfall. Aufgrund der Einzigartigkeit eines jeden Bewertungsverfahrens, können die Vorgaben einer Rechtsverordnung auch nicht zur Vorstrukturierung des Beratungsverfahrens führen.



Drucksache 150/19

... In Nummer 2 werden die Wörter "die Vergütung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter "der finanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" und jeweils die Wörter "die pauschale Vergütung" durch die Wörter "der pauschale finanzielle Ausgleich" ersetzt.



Drucksache 359/1/19

... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."



Drucksache 397/19

... 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.



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