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0944/06
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0755/9/06
0154/06B
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0792/1/06
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0306/06
0632/06
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0864/06
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0170/05
0590/05
0606/05
0282/05
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0352/1/05
0655/05
0088/05
0037/1/05
0248/2/05
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0618/1/05
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0361/1/05
0605/05
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0252/05
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0710/05
0362/1/05
0211/1/05
0184/05
0438/05
0248/05
0444/05
0331/05
0942/1/05
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0092/2/05
0121/05
0212/05
0286/1/05
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0280/05
0290/05
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0009/05
0101/05
0667/05
0596/05
0911/1/05
0648/05
0616/05B
0081/1/05
0092/05B
0748/05B
0053/05
0555/05B
0362/05B
0770/05B
0770/1/05
0400/05B
0633/05
0871/05
0003/05
0710/1/05
0321/1/05
0288/05
0817/1/05
0329/05
0045/05B
0364/05
0710/2/05
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0011/05
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0343/05
0331/1/05
0019/05
0616/05
0911/05
0682/05
0084/05
0477/05
0818/05
0286/05B
0210/05
0247/05
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0773/05
0167/1/05
0812/05
0404/05
0002/05
0163/1/05
0243/05
0063/05
0229/1/05
0673/05
0037/05B
0555/05
0946/05
0195/05
0245/05
0901/05
0670/05
0704/05
0400/1/05
0744/1/05
0622/1/05
0237/2/05
0245/05B
0231/05
0110/05
0289/05
0940/05
0572/05
0633/1/05
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0744/05B
0723/05
0352/05
0676/05B
0015/05
0183/1/05
0633/05B
0014/1/05
0615/05
0871/1/05
0814/05
0937/05
0296/05
0211/05B
0183/05B
0819/1/05
0572/1/05
0042/05
0498/05
0361/05B
0817/05
0623/05
0321/05B
0683/05
0726/05
0639/05
0631/05
0092/05
0924/05
0622/05B
0097/05
0555/1/05
0853/05
0361/4/05
0063/05B
0898/05
0947/05B
0608/05
0614/05
0173/05
0321/05
0622/05
0020/05
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0005/05
0087/05
0648/1/05
0003/1/05
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0390/05
0617/05
0174/05B
0939/05
0183/05
0804/05
0063/1/05
0942/05B
0871/05B
0760/05
0210/1/05
0723/1/05
0616/2/05
0331/05B
0237/05
0008/05
0817/05B
0688/05
0618/05
0809/05
0338/05
0245/1/05
0942/05
0770/05
0038/05
0174/05
0348/05
0485/05
0092/1/05
0635/05B
0275/05
0943/05
0095/05
0122/05
0016/05
0320/05
0596/05B
0361/05
0607/05
0794/05
0251/05B
0621/04
0606/4/04
1010/04
0569/04
0775/04
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0618/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0565/04B
0877/04
0741/04B
0500/04B
0822/04
0799/04
0701/1/04
0606/3/04
0943/04B
0361/04
0710/04B
0596/04
0873/1/04
0703/2/04
0993/04B
0565/04
0747/04
0993/1/04
0664/2/04
0983/04
0610/04
0466/04
0622/04
0992/04
0903/04
0576/04
1002/04
0438/04
0892/1/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0701/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0565/1/04
0408/04
0280/1/04
0991/04
0232/04
0817/04B
0280/04B
0578/04
0450/04
0892/04B
0636/04
0894/04
0438/04B
0571/04
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0722/1/04
0429/04
0873/04B
0783/04
0939/04
0876/04
0664/04
0817/04
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0725/04
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0560/03
0490/03B
0163/03B
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0663/03
0574/03B
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Drucksache 663/19

... 5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

§ 2
Anforderung an ein Fachunternehmen

§ 3
Inkrafttreten

Anlage 1
Wärmedämmung von Wänden

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 2
Wärmedämmung von Dachflächen

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 3
Wärmedämmung von Geschossdecken

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Anlage 6
Erneuerung der Heizungsanlage

6.1 Solarkollektoranlagen

6.2 Biomasseanlagen

6.3 Wärmepumpen

Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen

6.4 Gasbrennwerttechnik Renewable Ready

6.5 Hybridanlagen

6.6 Brennstoffzellen

6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung - Mini KWK Blockheizkraftwerke

6.8 Anschluss an ein Wärmenetz

Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Anlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 581/19 (Beschluss)

... Ein entscheidender Faktor für den Umstieg der Bürgerinnen und Bürger auf den ÖPNV ist insbesondere im städtischen Verkehr die gegenüber dem Individualverkehr kürzeren Fahrzeiten des ÖPNV. Nicht nur durch Vorrangschaltungen an Kreuzungen, sondern zusätzlich durch besondere Busspuren für den ÖPNV werden zusätzliche Fahrzeitgewinne erzielt.



Drucksache 575/1/19

... Freie Träger handeln in der Auslandsvermittlung nicht als Beliehene (vergleiche OLG Karlsruhe 15 U 174/15). Eine Beleihung besteht in der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Übertragung von Kompetenzen zumindest zu schlicht hoheitlichem Handeln. Diese Kompetenzen sind anerkannten Auslandsvermittlungsstellen nicht übertragen worden. Das Erfordernis der staatlichen Zulassung für Adoptionsvermittlungen gemäß § 4 AdVermiG hat bisher keine Kompetenzübertragung beinhaltet. Vielmehr stehen die Adoptionsvermittlungsstellen in privater Trägerschaft neben den staatlichen Institutionen. Daneben müssen die Jugendämter die Wahrnehmung von Vorbereitungshandlungen für die Vermittlung sowie die Begleitung der Adoptionen für ihren Zuständigkeitsbereich sicherstellen. Ihnen obliegen also auch bei Einschaltung einer zugelassenen Adoptionsvermittlungsstelle die Aufgaben der Kinder- und Jugendfürsorge. Die Ermittlung der Voraussetzung für eine Adoption sowie die Adoptionsbegleitung, die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 AdVermiG-E Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes ist, können die Behörden somit nicht delegieren. Bei Auslandsadoptionen aus Staaten, die dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten sind, bleiben Auffangtätigkeiten der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Nach alledem ist dadurch, dass eine Adoptionsvermittlung durch eine Vermittlungsstelle in privater Trägerschaft eingeschaltet ist, eine Tätigkeit des Jugendamtes nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben diese in der Pflicht.



Drucksache 373/19

... Das Sachleistungsprinzip dient zudem der Mäßigung des Gewinnstrebens der Apotheken und gewährleistet die flächendeckende Arzneimittelversorgung. So soll das Sachleistungsprinzip in der GKV sicherstellen, dass die privatwirtschaftlichen Anbieter von Gesundheitsleistungen, die im Rahmen der GKV zusammen mit den Krankenkassen den gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen und dafür feste Vergütungssätze pro Leistung erhalten (Fallpauschalen im Krankenhausbereich, Vergütungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab im ambulanten ärztlichen Bereich, feste Aufschläge der AMPreisV in der Arzneimittelversorgung) untereinander nicht über finanzielle Werbeanreize (Wertreklame) konkurrieren. Diese im Rahmen der Sachleistung in der GKV grundsätzliche Maßgabe stellt einerseits einen Schutz der Versicherten vor unsachlicher Beeinflussung und vor Verzögerungen bei der Therapie von Erkrankten durch Kostenvergleiche dar, soll aber andererseits auch sicherstellen, dass Leistungserbringer im Rahmen der GKV nicht untereinander in einen durch Rabatte gesteuerten Wettbewerb um Versicherte treten. Vielmehr soll der Wettbewerb im Rahmen der GKV durch die Qualität (Qualitätswettbewerb durch Transparenz der Qualitätsdaten) und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die Selbstverwaltung gesteuert werden. Der Wettbewerb soll nicht durch die Steuerung von Versichertengruppen (im Sinne einer Kundenlenkung) über Rabattanreize erfolgen, die sich direkt an den Patienten wenden und in keinem Verhältnis zur Qualität der Leistungserbringung und zur Gesamthöhe der monetären Vergütung durch die Krankenkasse stehen.



Drucksache 543/19 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen, insbesondere an administrative und IT-Ressourcen, sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet, und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 120/19

... - Mit dem Gesetzentwurf wird der Bedarf für die Unterkunft in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld als einheitlicher Pauschalbetrag ausgestaltet. Des Weiteren entfällt die gesonderte Bemessung für Auszubildende, die beim Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht sind. Die einheitliche Pauschalierung der Unterkunftskosten vollzieht die im



Drucksache 649/19

... c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden,



Drucksache 44/19

... Eisenbahn" zu führen ist, wird nicht festgehalten, da durch die Reform des europäischen Eisenbahnrechts (z.B. bei den Eisenbahnen des Bundes) Züge und Bahnhöfe von unterschiedlichen juristischen Personen betrieben werden. Daher ist es für den Fahrgast nicht mehr ohne weiteres erkennbar, welcher Bahnhof der "Bahnhof der befördernden Eisenbahn" sein soll. Die befördernde Eisenbahn selbst ist jedoch eindeutig feststellbar. An sie kann sich der Reisende wenden (auch über den Schalter an einem Bahnhof, an dem Fahrkarten der betreffenden Eisenbahn verkauft werden). Wendet sich der Reisende an die befördernde Eisenbahn, muss er einen gültigen Beförderungsvertrag nachweisen, da Grundlage der Beförderung ein Beförderungsvertrag ist, zu dessen Bestehen der Fahrausweis lediglich als Nachweis dient (Art. 6 Absätze 2 und 3 CIV). An der Formulierung "gültiger Fahrausweis" wird gleichwohl festgehalten, da diese Begrifflichkeit in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 CIV ebenfalls verwendet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Gemeinden

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 4
Ausschluss von der Beförderung

§ 5
Erhöhtes Beförderungsentgelt

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil1

I. Allgemeines

II. Alternativen

III. Ermächtigungsgrundlagen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Regelungsfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Gemeinden

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

3. Weitere Kosten

VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

VII. Auswirkungen von gleichstellungsrelevanter Bedeutung

II. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 299/19 (Beschluss)

... Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde. Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen im Herkunftsgebiet erfolgt sein.



Drucksache 63/1/19

... 26. Hinsichtlich der Einführung eines "green supporting factor" nimmt der Bundesrat die Antwort der Kommission vom 1. Oktober 2018 zu seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 (vergleiche BR-Drucksache 67/18(B)) zur Kenntnis (vergleiche zu BR-Drucksache 67/18(B)). Die Kommission teilt darin mit, sie teile die Ansicht des Bundesrates, wonach jegliche Änderung der Eigenkapitalanforderungen zur Berücksichtigung von Klima-, Umwelt- oder Nachhaltigkeitsfaktoren auf messbaren und nachweisbaren Investitionsrisiken beruhen muss. Der Bundesrat unterstreicht erneut, dass bei der Überprüfung angemessener Eigenkapitalanforderungen die bestehende Aufgabe der Regulierung, einen funktionsfähigen Kapitalmarkt aufrechtzuerhalten und Finanzstabilität im Binnenmarkt zu gewährleisten, die allein ausschlaggebende Erwägung bleiben muss. Die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien darf nicht pauschal zu Eigenkapitalerleichterungen führen, da Nachhaltigkeit nicht mit (wirtschaftlicher) Risikofreiheit gleichzusetzen ist. Eigenkapitalanforderungen müssen sich weiterhin allein am messbaren Risikogehalt orientieren.



Drucksache 575/19 (Beschluss)

... Freie Träger handeln in der Auslandsvermittlung nicht als Beliehene (vergleiche OLG Karlsruhe 15 U 174/15). Eine Beleihung besteht in der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Übertragung von Kompetenzen zumindest zu schlicht hoheitlichem Handeln. Diese Kompetenzen sind anerkannten Auslandsvermittlungsstellen nicht übertragen worden. Das Erfordernis der staatlichen Zulassung für Adoptionsvermittlungen gemäß § 4 AdVermiG hat bisher keine Kompetenzübertragung beinhaltet. Vielmehr stehen die Adoptionsvermittlungsstellen in privater Trägerschaft neben den staatlichen Institutionen. Daneben müssen die Jugendämter die Wahrnehmung von Vorbereitungshandlungen für die Vermittlung sowie die Begleitung der Adoptionen für ihren Zuständigkeitsbereich sicherstellen. Ihnen obliegen also auch bei Einschaltung einer zugelassenen Adoptionsvermittlungsstelle die Aufgaben der Kinder- und Jugendfürsorge. Die Ermittlung der Voraussetzung für eine Adoption sowie die Adoptionsbegleitung, die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 AdVermiG-E Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes ist, können die Behörden somit nicht delegieren. Bei Auslandsadoptionen aus Staaten, die dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten sind, bleiben Auffangtätigkeiten der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Nach alledem ist dadurch, dass eine Adoptionsvermittlung durch eine Vermittlungsstelle in privater Trägerschaft eingeschaltet ist, eine Tätigkeit des Jugendamtes nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben diese in der Pflicht.



Drucksache 152/19 (Beschluss)

... Anforderungen an Unterlagen und Nachweise sind fachliche Vorgaben. Durch sie wird festgelegt, ab wann eine Tatsache - nach wissenschaftlichen Standards - als erwiesen zu betrachten ist. Vorgaben einer Rechtsverordnung können dies jedoch nicht pauschal für alle Erkrankungen oder Behandlungsmethoden festlegen. Stattdessen muss die Qualität der Unterlagen und Nachweise immer in einem ausgewogenen Verhältnis zu den mit einer Methode verbundenen Risiken und Chancen stehen. Je schwerer und je seltener eine Erkrankung ist, desto eher können auch Unterlagen und Nachweise von geringerer Qualität oder Aussagekraft die Aufnahme einer Methode rechtfertigen. Bei risikoreichen Methoden, sehr häufigen Krankheiten oder Krankheiten, zu denen bereits etablierte Behandlungsmethoden existieren, sind jedoch Unterlagen und Nachweise zu fordern, die hohe wissenschaftliche Standards erfüllen. Bewertungen, ob in vergleichbaren Studien erbrachte Nachweise übertragen werden können oder ob auf eine Vergleichsgruppe verzichtet werden kann, weil der natürliche Krankheitsverlauf hinreichend bekannt ist, können nicht pauschaliert werden, sondern bedürfen der jeweiligen Bewertung im Einzelfall. Aufgrund der Einzigartigkeit eines jeden Bewertungsverfahrens, können die Vorgaben einer Rechtsverordnung auch nicht zur Vorstrukturierung des Beratungsverfahrens führen.



Drucksache 8/19 (Beschluss)

... Nach derzeitiger Gesetzeslage ist die Ausbildungsduldung in § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG geregelt und bereits als "Anspruchsduldung" ausgestaltet. Gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG ist auch die Erteilung einer "Ermessensduldung" möglich. Einige Länder haben im Erlasswege geregelt, dass die Möglichkeiten der Ermessensduldung für Fälle zu nutzen sind, in denen berufsvorbereitende Maßnahmen einer Berufsausbildung vorgeschalten werden.



Drucksache 608/19

... "Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und von 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt;".



Drucksache 581/1/19

... Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 wird mit dem letzten Satz die Förderquote auf 60 Prozent für Vorhaben, die sich über die standardisierte Bewertung nur teilweise darstellen können (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c) reduziert. Der pauschale Abzug von 15 Prozent ist nicht sachgerecht, da er die Finanzierung wichtiger Infrastrukturvorhaben wesentlich erschwert. Diese Regelung ist auch nicht notwendig, da bereits in den vorhergehenden Regelungen in § 4 Absatz 1 GVFG die Förderquoten mit der Einschränkung "bis zu" Spielraum zulassen, die Förderquoten im Einzelfall zu reduzieren. Vielmehr sind vom Bund die angekündigten Erleichterungen und Änderungen der standardisierten Bewertung zeitnah umzusetzen. Eine Erleichterung der wirtschaftlichen Bewertung ist für die anstehenden Vorhaben im ÖPNV dringend erforderlich.



Drucksache 354/1/19

... Mit dem Wegfall der Regelungen des § 51a BewG dürfen die Tierhaltungskooperationen, auch wenn sie den Regelungen des § 51a BewG entsprechen, ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, werden gewerbesteuerpflichtig und unterliegen der Grundsteuer B. Die Regelung ist auf landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe begrenzt und erlaubt regionale Zusammenschlüsse lediglich in einem Umkreis von max. 40 km (vgl. § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 BewG).



Drucksache 668/19

... Durch die bisherige Regelung zur Einhaltefiktion in Teil C Absatz 4 wurden pauschal alle Kleinkläranlagen erfasst. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 sind diese zukünftig in den Absätzen 4 bis 8 differenziert zu betrachten. Dementsprechend wird in den Absätzen 4 bis 7 die Einhaltefiktion für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen geregelt, während Absatz 8 die Einhaltefiktion für national zu regelnde Kleinkläranlagen betrifft. Absatz 4 regelt ausschließlich Anlagen, die eine CE-Kennzeichnung tragen. Absatz 5 löst ergänzend die Problematik, dass bei diesen Anlagen derzeit in der Leistungserklärung des Herstellers nur die Reinigungsleistung anzugeben ist, wohingegen in Anhang 1 Teil C Absatz 1 AbwV bislang nur Anforderungen an Ablaufkonzentrationen geregelt werden. Absatz 6 Satz 2 ermöglicht abweichende Regelungen der Bundesländer im Hinblick auf Einbau, Betrieb und Wartung, insbesondere falls dort strengere Anforderungen gelten sollen. Absatz 7 regelt Anlagen, für die eine bauaufsichtliche Zulassung (des DIBt) bereits erteilt wurde. Absatz 8 führt die bestehende Regelung in Teil C Absatz 4 für nicht europäisch harmonisierte Anlagen inhaltlich unverändert fort. Nach Abstimmung mit den Bundesländern werden damit alle bestehenden und zukünftigen Anlagentypen erfasst, ohne dass es zu einem erhöhten Überwachungsaufwand kommt.



Drucksache 532/19

... für jede Neuaufschaltung pro Kennung Kosten in Höhe von 100 Euro, gemäß Nummer 101 der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 607/1/19

... -Bepreisung an die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bedarf, um Akzeptanz für dieses Instrument zu erlangen. Der vorgesehene Ausgleich der Mehrbelastung, u.a. durch die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, die Einführung einer Mobilitätsprämie, die Anhebung des



Drucksache 581/19

... Materiell geändert wird die Voraussetzung, dass die Vorhaben nach § 2 Absatz 1 gänzlich auf besonderem Bahnkörper geführt werden müssen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Innenstadtlagen diese Forderung teilweise nicht umsetzbar ist oder zu unverhältnismäßig großem Aufwand und Kosten führen kann und alternativ auch eine Bevorrechtigung der Bahnen gegenüber dem sonstigen Verkehr durch Vorrangschaltungen erfolgen kann. Die zu fördernden Vorhaben müssen jedoch weit überwiegend, d.h. mindestens zu 80 Prozent auf besonderem Bahnkörper geführt werden, um dem Ziel der unbehinderten Beschleunigung des ÖPNV



Drucksache 489/19 (Beschluss)

... Dennoch gewann die Problematik im November 2017 durch die Veröffentlichung der sog. "Paradise Papers" sowie die vom Bundeskriminalamt seit Juli 2017 angekauften Daten aus verschiedenen Datenquellen (sog. "Leaks") weiter an Bedeutung und Tragweite. Es wurde erneut deutlich, dass die Einschaltung von Offshore-Gesellschaften neben legalen Zwecken (z.B. in der Schifffahrtsbranche) vielfach der Steuerhinterziehung, aber auch der Geldwäsche und hierüber der Finanzierung totalitärer und korrupter Regime, sowie dem organisierten Drogen- und Waffenhandel dient. In Anbetracht dieser Umstände muss eine möglichst wirksame Bekämpfung von rechtswidrigen Tätigkeiten über Offshore-Gesellschaften gewährleistet werden. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen reichen hierfür nicht aus. Denn die Überprüfung der genannten Strukturen wird entscheidend dadurch verhindert, dass bereits zum Gründungszeitpunkt bzw. bei Erwerb einer solchen Gesellschaft durch einen inländischen Steuerpflichtigen die gesetzlichen Vorgaben umgangen werden.



Drucksache 300/19 (Beschluss)

... Nachdem eine Datenübermittlung zwischen zuständiger und ausstellender Personalausweisbehörde bei einer Anschriftenänderung weder durch PAuswG noch PAuswV vorgegeben ist und somit nicht erfolgt, ist zumindest die Nummer V.19.1.2 PAuswVwV in Bezug auf § 19 PAuswV falsch verortet und es bedarf insbesondere einer Klarstellung, in welchen Fällen eine Information der ausstellenden durch die zuständige Personalausweisbehörde zu erfolgen hat, um den Dokumentationspflichten (vergleiche § 4 PAuswV, Einschaltung der Online-Ausweisfunktion, Sperrung, Entsperrung) nachzukommen. Der "Änderungsdienst" umfasst zwar auch eine Anschriftenänderung; diese erfordert aber keinen Austausch zwischen zuständiger und ausstellender Personalausweisbehörde.



Drucksache 157/19 (Beschluss)

... "Sind ein Infrastrukturbetreiber und ein Eisenbahnunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar von einem Mitgliedstaat ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, so gelten sie für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als vertikal integriertes Unternehmen;". Im Gesetzentwurf der Bundesregierung entfällt dagegen die Anforderung, dass Betreiber von Schienenwegen und Eisenbahnunternehmen "völlig voneinander unabhängig sind", um als nicht vertikal integriert zu gelten. Damit würde jedes Unternehmen, das sowohl Betreiber der Schienenwege als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, nicht den Bedingungen für vertikal integrierte Unternehmen unterliegen, wenn nur die Bedingung erfüllt ist, dass es vom Bund oder von einem Land direkt kontrolliert wird. Es bedarf insofern der Ergänzung um die Anforderung der Unabhängigkeit im Sinne der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 156/1/19

... Der Bundesrat regt weiter an, von der Ermächtigung zum Erlass der Aufwendungsersatzverordnung nach § 67f Absatz 3 AktG-E so schnell wie möglich Gebrauch zu machen und dabei weitestgehend pauschale Ansätze zur Bemessung des Aufwendungsersatzes vorzusehen, um zügig für Rechtssicherheit zu sorgen.



Drucksache 621/19 (Beschluss)

... Arbeitsplatzpauschale und Sachkosten in Euro pro Fall



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Sowohl in den Verträgen der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) als auch in Verträgen zur besonderen Versorgung sind Vergütungsregelungen enthalten, die bestimmte Pauschalen oder Zuschläge von der Erfassung bzw. Dokumentation von ICD-10-Diagnosen abhängig machen. Insofern sind ICD-10-Diagnosen mittelbar auch Bestandteil solcher Vereinbarungen. Soweit eine ärztliche Leistung mit einer bestimmten, tatsächlich vorliegenden Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang steht, ist es aus Sicht des Bundesrates systematisch richtig, den Vergütungsanspruch von der Dokumentation und damit von der Kodierung dieser Erkrankung abhängig zu machen. So gibt es auch in der Regelversorgung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Abrechnungspositionen, die nur bei bestimmten ICD-10-Diagnosen abrechnungsfähig sind.



Drucksache 489/1/19

... Dennoch gewann die Problematik im November 2017 durch die Veröffentlichung der sog. "Paradise Papers" sowie die vom Bundeskriminalamt seit Juli 2017 angekauften Daten aus verschiedenen Datenquellen (sog. "Leaks") weiter an Bedeutung und Tragweite. Es wurde erneut deutlich, dass die Einschaltung von Offshore-Gesellschaften neben legalen Zwecken (z.B. in der Schifffahrtsbranche) vielfach der Steuerhinterziehung, aber auch der Geldwäsche und hierüber der Finanzierung totalitärer und korrupter Regime, sowie dem organisierten Drogen- und Waffenhandel dient. In Anbetracht dieser Umstände muss eine möglichst wirksame Bekämpfung von rechtswidrigen Tätigkeiten über Offshore-Gesellschaften gewährleistet werden. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen reichen hierfür nicht aus. Denn die Überprüfung der genannten Strukturen wird entscheidend dadurch verhindert, dass bereits zum Gründungszeitpunkt bzw. bei Erwerb einer solchen Gesellschaft durch einen inländischen Steuerpflichtigen die gesetzlichen Vorgaben umgangen werden.



Drucksache 4/19

... Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der EU wären in den Fällen, in denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Absatz 1 nicht sichergestellt ist, die im Vereinigten Königreich belegenen Deckungswerte auch für den entsprechenden Altbestand jeweils auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen; bisher galt bezüglich des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat der EU auf Grund der europarechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Liquidationsrichtlinie 2001/24/EG, wonach bei Insolvenzen von Kreditinstituten das Recht des Sitzstaats - bei deutschen Kreditinstituten also auch das (dieses Vorrecht der Pfandbriefgläubiger sicherstellende) Pfandbriefgesetz - Anwendung findet, pauschal eine Nichteinbeziehung. Vorsorglich für den Fall, dass das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für dort belegene Deckungswerte nicht (mehr) sichergestellt sein sollte, bedarf es insoweit einer bestandsschützenden Übergangsregelung in dem Sinne, dass bezüglich derjenigen Werte, die bis zum Tage des Austritts auf Grund ihrer Verwendung zur Deckung und Eintragung im für die entsprechende Pfandbriefgattung geführten Deckungsregister nicht einzubeziehen waren, eine Anrechnung auf die für die jeweilige Pfandbriefgattung geltende Grenze auch danach generell unterbleibt.



Drucksache 667/19

... Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2020 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG insgesamt 148,5 Stellen veranschlagt. Diese verteilen sich auf vier Tätigkeitsebenen. In Tätigkeitsebene III sind es 13 Stellen, in Tätigkeitsebene IV 103 Stellen, in Tätigkeitsebene V 19,5 und in Tätigkeitsebene VI 13 Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt jährlich auf der Grundlage der IST-Daten die durchschnittlichen Personalkostensätze für die verschiedenen Tätigkeitsebenen bzw. Besoldungsgruppen sowie die Sachkostenpauschale für einen IT-Arbeitsplatz. In den Personalkostensätzen sind sonstige Bezüge, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag und Personalgemeinkosten enthalten. Die kalkulierten Personalkosten für das Jahr 2020 bewegen sich zwischen 65 757,60 und 100 333,16 Euro pro Jahr für die vier oben genannten Tätigkeitsebenen. Die für das Jahr 2020 kalkulierten Sachkosten werden mit rund 17 109,15 Euro pro IT-Arbeitsplatz jährlich angesetzt. Auf der Grundlage dieser Personal- und Sachkostenpauschalen wurde ein jährlicher Verwaltungsaufwand von insgesamt etwa 15,19 Millionen Euro ermittelt. Ohne Gebührenerhöhung rechnet die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 auf der Grundlage der im Jahr 2019 voraussichtlich zu erledigenden rund 11 600 Anträge mit Einnahmen von etwa 12,14 Millionen Euro.



Drucksache 41/19

... Für die Länder entstehen Mehrausgaben durch einen höheren Prüfungsaufwand bei der Zulassung privatrechtlicher Portalbetreiber. Die bisher in § 4 PortalV im Interesse der Datensicherheit vorgeschriebenen allgemeinen Verhaltenspflichten werden in der Datenschutz-Grundverordnung präzisiert. Diese komplexeren Anforderungen an die Portalbetreiber müssen von den Zulassungsbehörden entsprechend geprüft werden. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder, der aber durch die Datenschutz-Grundverordnung und nicht diese Verordnung verursacht wird. Die für die am 01.11.2015 in Kraft getretene PortalV vorgenommene Erfüllungsaufwandschätzung mit jährlich acht neu zuzulassenden Portalen hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Bislang wurde kein Portal zugelassen, so dass von einer Reduzierung auf zwei Zulassungsverfahren ausgegangen wird. Der Zeitaufwand für die Prüfung der zusätzlichen Nachweise wird schätzungsweise etwa doppelt so hoch wie die bisherige Prüfung ausfallen. Damit ergibt sich pro Zulassungsprüfung ein zusätzlicher Zeitaufwand von 2 Stunden bei einem Personalkostenschlüssel von 35,10 Euro/h (gD) und einer anteiligen Arbeitsplatzpauschale in Höhe von 23,90 Euro.



Drucksache 300/1/19

... Nachdem eine Datenübermittlung zwischen zuständiger und ausstellender Personalausweisbehörde bei einer Anschriftenänderung weder durch PAuswG noch PAuswV vorgegeben ist und somit nicht erfolgt, ist zumindest die Nummer V.19.1.2 PAuswVwV in Bezug auf § 19 PAuswV falsch verortet und es bedarf insbesondere einer Klarstellung, in welchen Fällen eine Information der ausstellenden durch die zuständige Personalausweisbehörde zu erfolgen hat, um den Dokumentationspflichten (vergleiche § 4 PAuswV, Einschaltung der Online-Ausweisfunktion, Sperrung, Entsperrung) nachzukommen. Der "Änderungsdienst" umfasst zwar auch eine Anschriftenänderung; diese erfordert aber keinen Austausch zwischen zuständiger und ausstellender Personalausweisbehörde.



Drucksache 466/1/19

... es festgelegte Bundesbeteiligung für Asylbewerber (670 Euro je Verfahrensmonat) und abgelehnte Asylbewerber (pauschale Erstattung von 670 Euro je Ablehnung) in den Jahren 2020 und 2021 weiterzuführen und spitz abzurechnen. Der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet die Umsetzung dieser Bund-Länder-Vereinbarung bislang nicht vollumfänglich. Der Bundesrat geht davon aus, dass die noch ausstehende rechtliche Umsetzung im Hinblick auf die Weiterführung der 670 Euro-Pauschale für künftige Zeiträume (Abschlagszahlungen) sowie deren Spitzabrechnung für vergangene Zeiträume im Laufe des weiteren parlamentarischen Verfahrens nachgeholt wird.



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Grund dafür ist, dass bisher pauschal auf den 1. August abgestellt wird. Problematisch ist dies bisher zum einen für Familien, die erstmals im September zum Unterrichtsbeginn bedürftig werden bzw. einen Antrag stellen. Probleme ergeben sich bisher auch, wenn ein leistungsberechtigtes Kind zum 1. September zum Unterrichtsbeginn aus dem Rechtskreis des Asylbewerber-leistungsgesetzes bzw. des



Drucksache 518/19

... Absatz 2 präzisiert die Begriffe bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt. Im Sinne dieses Gesetzes ist bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Über die Kriterien der Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit und Gemeinwohlorientierung bestand bereits in der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" Einigkeit. Sie schließen die verschiedenen Erscheinungsformen des Engagements vom klassischen Ehrenamt bis zum kurzzeitigen ungebundenen Engagement ein (vgl. Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", Bundestagsdrucksache 14/8900, S. 333). Das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt das bürgerschaftliche Engagement zum einen vom Beruf ab. Im Gegensatz zu diesem dient bürgerschaftliches Engagement nicht der Schaffung der Lebensgrundlage. Zum anderen ist bürgerschaftliches Engagement Ausdruck einer freien Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger und keine staatsbürgerliche Pflicht. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit verdeutlicht, dass bürgerschaftliches Engagement nicht auf einen materiellen Gewinn gerichtet ist. Gleichzeitig soll bürgerschaftlich Engagierten durch ihre Tätigkeit kein finanzieller Nachteil entstehen, sodass finanzielle Zuwendungen in Form von Auslagenersatz keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit haben. Im Übrigen führt auch nicht jeder wirtschaftliche Vorteil zur Entgeltlichkeit einer Tätigkeit. Eine Tätigkeit kann auch bei Zuwendungen unentgeltlich sein, wenn diese offensichtlich keine markttypische Gegenleistung darstellen. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit trotz Zuwendung bieten etwa aus dem Steuerrecht die "Übungsleiterpauschale" und "Ehrenamtspauschale" sowie die steuerrechtliche Behandlung von geringen Sachleistungen als bloße Aufmerksamkeiten. Das Merkmal der Gemeinwohlorientierung entspricht nicht der Gemeinnützigkeit aus dem Steuerrecht. Es grenzt vielmehr bürgerschaftliches Engagement zu selbstbezogenen Tätigkeiten wie etwa die Erziehung der eigenen Kinder ab. Schließlich findet bürgerschaftliches Engagement nur auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung und somit insbesondere unter Achtung der im



Drucksache 299/19

... Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde. Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen im Herkunftsgebiet erfolgt sein.



Drucksache 13/19 (Beschluss)

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 517/2/19

... (6) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über pauschale Abschläge auf die Abrechnung geltender Entgelte für Krankenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des



Drucksache 557/19

... (7) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach den Absätzen 2, 3, 4 und 6, einschließlich des Widerspruchsverfahrens gegen einen auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen, trägt der Hersteller. Die Verwaltungskosten werden nach pauschalierten Gebührensätzen erhoben. Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nicht in die Gebühren einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die §§ 13 bis 21 des



Drucksache 354/19 (Beschluss)

... Mit dem Wegfall der Regelungen des § 51a BewG dürfen die Tierhaltungskooperationen, auch wenn sie den Regelungen des § 51a BewG entsprechen, ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, werden gewerbesteuerpflichtig und unterliegen der Grundsteuer B. Die Regelung ist auf landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe begrenzt und erlaubt regionale Zusammenschlüsse lediglich in einem Umkreis von max. 40 km (vgl. § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 BewG).



Drucksache 396/19

... enthält heute Übergangsregelungen zur Vorsorgepauschale, die nicht im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag stehen.



Drucksache 523/19

... Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung

§ 126

Anlage
A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)

Anlage
B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demographische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Fliesen -, Platten- und Mosaikleger:

5 Estrichleger:

Behälter - und Apparatebauer:

5 Parkettleger:

Rollladen - und Sonnenschutztechniker:

Drechsler Elfenbeinschnitzer und Holzspielzeugmacher:

5 Böttcher:

5 Glasveredler:

5 Raumausstatter:

Orgel - und Harmoniumbauer:

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürgern

Verwaltung Länder

II.2. Weitere Kosten

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 533/1/19

... c) Er nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung zum Ausgleich der Mehrbelastung plant, u.a. die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer anzuheben, eine Mobilitätsprämie einzuführen, das



Drucksache 556/1/19

... b) Die vom Deutschen Bundestag neben einer Verlängerung der Frist von drei auf vier Monate für die Einleitung der Prüfung und zusätzlich einer Erhöhung der Prüfquote ab dem Jahr 2020 aufgrund von Änderungsanträgen beschlossene Einführung einer pauschalierten Strafzahlung bereits für das Jahr 2020 auch bei kleinsten Fehlern in der Abrechnung geht aber weit über dieses Ziel hinaus und wird vom Bundesrat abgelehnt.



Drucksache 591/19 (Beschluss)

... ‚dd) In der Bildunterschrift "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet - E-Bikes" werden die Wörter "bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" durch die Wörter "auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt" ersetzt.‘



Drucksache 581/2/19

... Ein entscheidender Faktor für den Umstieg der Bürgerinnen und Bürger auf den ÖPNV ist insbesondere im städtischen Verkehr die gegenüber dem Individualverkehr kürzeren Fahrzeiten des ÖPNV. Nicht nur durch Vorrangschaltungen an Kreuzungen, sondern zusätzlich durch besondere Busspuren für den ÖPNV werden zusätzliche Fahrzeitgewinne erzielt.



Drucksache 127/19

... "Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an



Drucksache 351/1/19

... (4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie die Länder bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der Pauschalabgeltung. Die Schiedsstelle besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundestelle für Soziale Entschädigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie der Länder. Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für Soziale Entschädigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den Ländern gemeinsam bestellt. Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie die Länder nicht auf einzelne oder alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden diese vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den Ländern bestellt."



Drucksache 524/19

... Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann nicht pauschal mit einer Summe beziffert werden, da der Aufwand für den Vollzug der jeweiligen Amtshandlung vom jeweiligen Einzelaufwand abhängt. Die neu zu schaffenden Gebührentatbestände betreffen jährlich zwei Verfahren. Der Aufwand für die Kostenfestsetzung der neu eingeführten Gebührensätze soll aus dem bestehenden Sach- und Personalhaushalt gedeckt werden.



Drucksache 552/19 (Beschluss)

... − Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um weitere 120 Euro auf 840 Euro;



Drucksache 101/1/19

... b) Im Sinne einer fairen und transparenten Entlohnung begrüßt der Bundesrat darüber hinaus grundsätzlich eine Pauschalierung der Vergütungen.



Drucksache 128/19

... a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung" durch die Wörter "als Pauschal- und Projektförderung" ersetzt.



Drucksache 258/19

... Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und bei denen ein Bereich den Betrieb der Schienenwege und mindestens ein anderer Bereich die Durchführung von Verkehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, die voneinander unabhängig sind, unmittelbar durch den Bund oder mindestens ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden." ‘



Drucksache 301/19 (Beschluss)

... Die Aussage, dass eine Kopfbedeckung bei Männern islamischen Glaubens nicht auf religiösen Gründen beruht, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Satz 4 PassV kann insoweit nicht generell ausgeschlossen werden.



Drucksache 621/19

... Arbeitsplatz- pauschale und Sachkosten in Euro



Drucksache 636/19

... In Bezug auf die Anerkennung von Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ist die Erhebung von Fallpauschalen geplant. Dabei soll für das Regelanerkennungsverfahren eine Gebühr von 970 Euro erhoben werden. Von den 30 anzunehmenden Verfahren in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete werden voraussichtlich etwa 20 Verfahren dieser Art durchgeführt. Für Messstellen, die eine Akkreditierung für die Messgröße "Radon-Aktivitätskonzentration in Luft" nachweisen können, soll es ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren geben, für das aufgrund des geringeren Prüfaufwands voraussichtlich eine pauschale Gebühr in Höhe von 359 Euro erhoben wird. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr etwa ein Drittel der Anerkennungen als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Somit ist in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete mit Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 23.000 Euro zu rechnen. Im langjährigen Mittel (neun Anerkennungen pro Jahr) werden sich die Gebühreneinnahmen voraussichtlich auf durchschnittlich 6.900 Euro pro Jahr belaufen.



Drucksache 543/19

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen insbesondere an administrative und IT-Ressourcen sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 493/19

... Die bis zum 31. Dezember 2024 befristete Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen jährliche Mehrausgaben von rund 19,4 Millionen Euro, von denen rund 16,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 2,9 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Mehrausgaben für den Bundesanteil werden aus dem nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudget der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des



Drucksache 532/1/19

... Diese Gelegenheit bietet sich jetzt. Durch die Ergänzung von § 463a StPO um einen neuen Absatz 1a wird insbesondere § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO-E (Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzentwurfs) sinnvoll ergänzt werden: Die Befugnis zur unmittelbaren Unterrichtung der Polizei in Eilfällen müssen - da es sich eben um Eilfälle handelt - alle Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle haben; die Befugnis zum weitergehenden unmittelbaren Informationsaustausch sowohl mit der Polizei als auch mit anderen Behörden werden nur der Leiter der Führungsaufsichtsstelle und nach allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsverteilung im Vertretungsfall der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle - haben, die selbst die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamte des höheren Dienstes sein müssen (Artikel 295 Absatz 2 Satz 2 EGStGB). Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bzw. der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle werden ohne Zwischenschaltung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde insbesondere an einem runden Tisch erforderliche Informationen mit anderen Behörden und der Polizei austauschen können, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut abzuwehren oder der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Dabei sind sie wie stets den Weisungen des Gerichts unterworfen (§ 68a Absatz 5



Drucksache 324/19

... Durch die Änderung wird der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes um 5 Cent je abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels erhöht. Die über den beim Deutschen Apothekerverband e.V. errichteten und verwalteten Nacht- und Notdienstfonds ausgezahlte Pauschale für jeden vollständig erbrachten Notdienst wird von derzeit rund 290 Euro auf rund 350 Euro steigen. Ziel der Erhöhung ist es, auch zukünftig die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu gewährleisten.



Drucksache 54/19 (Beschluss)

... Der Datenaustausch ist dringend erforderlich, um auf Landesebene die digitale Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen sicherstellen zu können. Beispielsweise wäre der Datenaustausch für folgende Gruppen (nicht abschließend) eingeschränkt:



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.