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0429/05
0509/05
0615/05
0724/05
0002/05B
0607/05B
0814/05
0894/05
0316/05
0318/1/05
0211/05B
0214/1/05
0285/1/05
0820/05
0237/05B
0705/05
0591/05B
0479/1/05
0568/05
0002/1/05
0744/05
0318/05B
0683/05
0631/05
0097/05
0567/05
0137/05
0636/05
0080/05
0913/05
0173/05
0290/1/05
0357/05
0323/1/05
0390/05
0694/05
0423/05
0760/05
0883/05
0616/2/05
0168/05B
0934/05
0576/05
0618/05
0285/05B
0910/05
0846/05
0351/05B
0348/05
0485/05
0848/05
0275/05
0320/05
0607/05
0569/04
0571/04B
0806/1/04
0804/04B
0666/04B
0565/04B
0662/04
0305/1/04
0569/1/04
0919/04
0789/04B
0799/04
0807/04
0551/04B
0686/04
0683/3/04
0666/2/04
0565/04
0916/04A
0962/1/04
0617/04B
0336/04
0983/04
0806/04
0683/1/04
0466/04
0806/04B
0807/04B
0758/04
0985/04
0805/04
0733/04
0576/04
0270/04
0891/04
0280/04
0868/04
0565/1/04
0804/1/04
0280/1/04
0758/04B
0232/04
0867/1/04
0799/04B
0280/04B
0726/04
0962/04B
1012/04
0504/04B
0578/04
0805/04B
0636/04
0571/04
0595/04
0734/04
0429/04
0705/04B
0569/04B
0876/04
0728/2/04
0807/1/04
0361/04B
0566/04
0732/04
0867/04B
0305/04B
0804/04
0725/04
0709/04
0666/04
0967/04
0667/04
0591/04
0799/1/04
0818/04
0805/1/04
0663/03
0595/1/03
0595/03
0715/03
0663/03B
0595/03B
Drucksache 152/18

... Auch andere Vorschläge der Kommission werden zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beitragen. Besonders der Vorschlag von 2008 über eine Gleichbehandlungsrichtlinie, die unter anderem die Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung als Ziel hat, könnte eine bedeutende Auswirkung haben13. Zudem wird der von der Kommission 2015 vorgeschlagene Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit eine große Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher mit Behinderungen besser zugänglich machen14. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, schnell eine Vereinbarung über diesen wichtigen Vorschlag zu erreichen. Sie beabsichtigt, nach deren Annahme einen Vorschlag zu präsentieren, den Rechtsakt zur Barrierefreiheit in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie über Verbandsklagen aufzunehmen15.



Drucksache 405/2/18

... Für die Inhalations-Narkose mit Isofluran® liegt eine arzneimittelrechtliche Zulassung für diese Anwendung beim Schwein bislang nicht vor, wird aber in einem überschaubaren Zeitraum erwartet. Die Methode ist grundsätzlich geeignet, die tierschutzfachlichen Erwartungen an eine Kastration mittels Betäubung zu erfüllen, sobald offene Fragen zur praktischen Anwendung in Bezug auf die Dosierung des Narkosegases und das Design der Inhalati-onsmasken geklärt sind. Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft werden aktuell Studien zur Optimierung dieses Narkoseverfahrens gefördert, die bisher weder abgeschlossen noch ausgewertet sind.



Drucksache 147/1/18

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts bei öffentlichen Angeboten ab 1 000 000 Euro an nicht qualifizierte Anleger nur greift, soweit bestimmte Einzelanlageschwellen beachtet werden. Nicht qualifizierte Anleger, beispielsweise Privatanleger, dürfen dann maximal 1 000 Euro investieren. Selbst bei höheren Einkommen oder großem Vermögen soll das Investitionsvolumen auf 10 000 Euro beschränkt werden. Die Einführung dieser Einzelanlageschwellen würde eine Verschärfung der EU-Prospektverordnung darstellen und die Entscheidungshoheit von Privatanlegern einschränken. Dies würde der Intention des europäischen Gesetzgebers, das Kapitalmarktangebot für Anleger zu erweitern, entgegenstehen. Die Einzelanlageschwellen könnten außerdem den Erwerb von bewährten Standardprodukten wie Inhaberschuldverschreibungen limitieren, deren Risiko für Privatanleger überschaubar und verständlich ist - insbesondere, wenn zuvor eine Beratung stattgefunden hat. Sie sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren deshalb auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.



Drucksache 375/18

... Die in § 260 vorgesehene Obergrenze ist in der Gesamtschau mit der Regelung in § 261, der die besonderen Grenzwerte für die Rücklagen bestimmt, als Obergrenze der nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklagen zu verstehen. Damit wird für die Obergrenze eine Ist-Regelung ohne Ermessensspielraum geschaffen.



Drucksache 408/18

... dazu verpflichten, sich religiös und weltanschaulich neutral zu kleiden, was eine religiös begründete Vollverschleierung ausschließt.



Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Mit negativen Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder ist nicht zu rechnen. Etwaige zusätzliche Kosten für die Übersetzung von in englischer Sprache abgefassten Urteils- und Beschlussformeln in die deutsche Sprache sind ebenso als Kosten des Rechtsstreits gemäß den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung von den Parteien des Rechtsstreits zu tragen wie die Übersetzung eines zunächst in deutscher Sprache verfassten Entscheidungsentwurfs in die englische Sprache zur Herstellung der Originalentscheidung. In Anbetracht der Konzentration der Verfahren bei wenigen Kammern für internationale Handelssachen wird die Einrichtung dieser Kammern zunächst kein zusätzliches Personal im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich erfordern. Auch etwaige Fortbildungskosten für die Richterinnen und Richter der Kammern für internationale Handelssachen, der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte und für das nichtrichterliche Personal werden sich daher in einem überschaubaren Rahmen halten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anpassung von Geschäftsabläufen und die Übersetzung gerichtlicher Formulare. Auch hier führt die begrenzte Anzahl von betroffenen Verfahren zu einem überschaubaren zusätzlichen Aufwand. Da es sich bei den vor den Kammern für internationale Handelssachen verhandelten Verfahren vornehmlich um solche mit erheblichen gebührenwirksamen Streitwerten handeln wird, werden die vorgenannten Kosten durch das vermehrte Gebührenaufkommen mehr als ausgeglichen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Kammern für internationale Handelssachen sich - wie gewünscht - zu einem attraktiven Gerichtsplatz entwickeln, eine größere Zahl von wirtschaftsrechtlichen Verfahren anziehen und in Folge dessen zusätzliches richterliches oder nichtrichterliches Personal erforderlich werden sollte.



Drucksache 416/18 (Beschluss)

... 4. Er kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die fortgesetzte Ausweitung des EU-Justizbarometers auf den Bereich der Strafrechtspflege. Nach der Aufnahme der Dauer von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Geld-wäschetaten im 5. EU-Justizbarometer nimmt das 6. EU-Justizbarometer in Schaubild 67 die Organisation der Staatsanwaltschaften in den Blick, obwohl eine nachvollziehbare Darstellung der Aufsichtsstrukturen und Weisungsbefugnisse von 28 Mitgliedstaaten in einem Schaubild offensichtlich nicht gelingen kann. Der Bundesrat sieht hier in besonderer Weise ein Problem der Vergleichbarkeit und erinnert daran, dass wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen die EU im Bereich der Strafrechtspflege besondere Zurückhaltung walten lassen sollte.



Drucksache 383/18 (Beschluss)

... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.



Drucksache 190/18

... 8. Der Bundesrat begrüßt weiterhin, dass in Artikel 14 Satz 2 des Richtlinienvorschlags lediglich eine Mindestverjährungsfrist von zwei Jahren festgelegt und den Mitgliedstaaten damit die Möglichkeit eröffnet worden ist, im Interesse des Verbraucherschutzes längere Gewährleistungsfristen (etwa für langlebige Wirtschaftsgüter) zu normieren. In der Zusammenschau mit der Regelung in Artikel 14 Satz 1 des Richtlinienvorschlags, wonach sich ein Sachmangel spätestens zwei Jahre nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbart haben muss, könnte sich aus Verbrauchersicht aber faktisch eine auf zwei Jahre verkürzte Gewährleistungsfrist ergeben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher erneut, im Rahmen der Verhandlungen über diesen Richtlinienvorschlag weiter darauf hinzuwirken, dass auch Artikel 14 Satz 1 des Richtlinienvorschlags entsprechend der bislang geltenden Regelung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie als Mindeststandard ausgestaltet wird.



Drucksache 41/1/18

... Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 41/1/18




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 241/1/18

... 2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung öffentlicher Investitionen in wirtschaftlichen Krisenzeiten primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten ist und durch nachhaltige und vorausschauende Haushaltspolitik zu gewährleisten ist. Investitionsstabilisierende Maßnahmen auf EU-Ebene dürfen daher die Notwendigkeit solider und nachhaltiger Staatsfinanzen nicht untergraben. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat bei investitionsstabilisierenden Maßnahmen auf EU-Ebene eine anreizkompatible Ausgestaltung für zwingend erforderlich. Die Voraussetzungen, die ein Mitgliedstaat ex ante erfüllen muss, um Zugang zu der Funktion zu erhalten (insbesondere solide Haushaltsführung), müssen konsequent angewendet werden.



Drucksache 53/18

... Mit negativen Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder ist nicht zu rechnen. Etwaige zusätzliche Kosten für die Übersetzung von in englischer Sprache abgefassten Urteils- und Beschlussformeln in die deutsche Sprache sind ebenso als Kosten des Rechtsstreits gemäß den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung von den Parteien des Rechtsstreits zu tragen wie die Übersetzung eines zunächst in deutscher Sprache verfassten Entscheidungsentwurfs in die englische Sprache zur Herstellung der Originalentscheidung. In Anbetracht der Konzentration der Verfahren bei wenigen Kammern für internationale Handelssachen wird die Einrichtung dieser Kammern zunächst kein zusätzliches Personal im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich erfordern. Auch etwaige Fortbildungskosten für die Richterinnen und Richter der Kammern für internationale Handelssachen, der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte und für das nichtrichterliche Personal werden sich daher in einem überschaubaren Rahmen halten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anpassung von Geschäftsabläufen und die Übersetzung gerichtlicher Formulare. Auch hier führt die begrenzte Anzahl von betroffenen Verfahren zu einem überschaubaren zusätzlichen Aufwand. Da es sich bei den vor den Kammern für internationale Handelssachen verhandelten Verfahren vornehmlich um solche mit erheblichen gebührenwirksamen Streitwerten handeln wird, werden die vorgenannten Kosten durch das vermehrte Gebührenaufkommen mehr als ausgeglichen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Kammern für internationale Handelssachen sich - wie gewünscht - zu einem attraktiven Gerichtsplatz entwickeln, eine größere Zahl von wirtschaftsrechtlichen Verfahren anziehen und in Folge dessen zusätzliches richterliches oder nichtrichterliches Personal erforderlich werden sollte.



Drucksache 233/18 (Beschluss)

... 3. Das aktuelle Programm "Kreatives Europa 2014 bis 2020" zielt gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1295/2013 auch auf die Zirkulation von kulturellen und kreativen Werken, um neue und größere Zuschauergruppen zu erreichen, mit speziellem Fokus auf Kinder und Jugendliche. Der Bundesrat fordert angesichts der Bedeutung digitaler audiovisueller Medien für die Gesellschaften in Europa, dass an diesem Ziel auch im vorliegenden Verordnungsvorschlag ausdrücklich festgehalten wird. Zudem sollte das neue MEDIA-Subprogramm auch bei der Entwicklung audiovisueller Werke einen Fokus auf Kindermedien, insbesondere auf Kinderfilme mit einer Zielgruppe bis 14 Jahren und mit europäischem Auswertungspotential, enthalten.



Drucksache 55/18

... Mit der Einfügung des § 6 in die Sportanlagenlärmschutzverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I Seite 324) ist es den zuständigen Behörden ermöglicht worden, für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen bezieht sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der Anzahl seltener Ereignisse (18 p. a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann im Einzelfall auch in Frage kommen, die Ruhezeiten nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung hinauszuschieben.



Drucksache 414/18

... Diese Ausgangssituation ermöglicht den Vermietern ein spekulatives Handeln auf Kosten der Gewerbemieter. So haben die Vermieter es in der Hand, dem Mieter einen nur kurzfristigen Mietvertrag in Aussicht zu stellen, um sich auf diese Weise die Möglichkeit offen zu erhalten, nach Ablauf eines sehr überschaubaren Zeitraums einen anderen Mieter zu finden, der zur Zahlung einer noch höheren Miete bereit ist. Da der sich hieraus ergebende Nachteil vorwiegend von weniger finanzkräftigen Unternehmen zu tragen ist, begünstigt dies die Entwicklung in den Ballungszentren, dass kleine und mittlere Unternehmen durch größere Anbieter verdrängt werden.



Drucksache 554/18

... Diese Bestandsaufnahme erfolgt parallel zu den Überlegungen zur Zukunft Europas, zu denen die Kommission im März 2017 ein Weißbuch vorgelegt hat. Darin wurden fünf Szenarien vorgestellt, mit denen veranschaulicht wurde, wie die Union im Jahr 2025 aussehen könnte. Mit dem Weißbuch wurde ein Prozess eingeleitet, der den Europäern in über 2000 öffentlichen Veranstaltungen die Möglichkeit gibt, sich über die Zukunft ihrer Union zu äußern. Mit Blick auf diese Diskussion präsentierte Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union im Jahr 2017 seine Vision einer demokratischeren Union auf der Grundlage von Freiheit, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Um diese Arbeit voranzubringen, setzte Präsident Juncker eine Taskforce Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ein, die sämtliche Politikbereiche sehr kritisch unter die Lupe nehmen sollte, um sicherzugehen, dass die Union nur dort tätig wird, wo dies einen Mehrwert bringt, und sich insbesondere eingehender mit dem Szenario 4 "Weniger, aber effizienter"2 befassen sollte. Bei diesem Szenario würde die Union ihre begrenzten Ressourcen auf eine geringere Zahl von Tätigkeiten konzentrieren, um ihre Prioritäten effizienter zu bewältigen.



Drucksache 166/1/18

... 127. Der Bundesrat fordert in diesem Zusammenhang die umfassende Vereinfachung der Regelungen zur Verwaltung der ESI-Fonds. Insbesondere ist eine tiefgehende Überprüfung und Reduzierung der europäischen Anforderungen an die Programmierung sowie an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zwingend. Ziel muss es sein, überschaubare Regularien zu schaffen. Es ist dabei sicherzustellen, dass bereits zum Beginn des Programmplanungs-zeitraums umfassende Rechtssicherheit über die zu beachtenden Regelungen geschaffen wird und diese nicht durch zahlreiche delegierte Verordnungen ergänzt werden, die den Start der einzelnen Programme behindern. Im Prüfsystem sollte zum Beispiel das "Single-Audit-Prinzip" gestärkt werden. Eine einmalige Kontrolle durch eine Prüfinstanz vor Ort reicht aus.



Drucksache 309/18

... Gerade im Bereich des Ehrenamtes, bei Pflege, Gesundheit und Familie gibt es eine Reihe von Maßnahmen überschaubarer finanzieller Auswirkungen, die im Einzelfall denen stark helfen, die eine wichtige Säule unseres Gemeinwesens darstellen. Der Bundesrat spricht sich deshalb für steuerliche Vereinfachungen und maßvolle Verbesserungen besonders bei denjenigen aus, die sich in der Mitte der Gesellschaft für den Zusammenhalt unseres Gemeinwesens in besonderer Weise einsetzen.



Drucksache 103/18

... Wie die Folgenabschätzung zeigt, dürften die Kosten bei der Einführung einer aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für unzureichend durch Rückstellungen gedeckte NPE überschaubar bleiben. Nach Schätzungen der EBA wäre die mittlere CET1-Quote der EU-Banken bei Einführung einer aufsichtsrechtlichen Letztsicherung (ähnlich wie der vorgeschlagenen) nach zwanzig Jahren insgesamt um rund 138 Basispunkte niedriger. Allerdings stellt dies die maximal mögliche Auswirkung der vorgeschlagenen Maßnahme dar, da die zugrunde liegenden Annahmen recht konservativ sind (siehe Folgenabschätzung) und die Auswirkungen einer weicheren Kalibrierung für einzelne Fälle von NPE, bei denen die Begleichung der Verbindlichkeit unwahrscheinlich ist, nicht berücksichtigt werden.



Drucksache 79/18

... Gewaltstraftaten sollten dann einer rechtsextremistischen oder rassistischen Motivation zugeordnet werden, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person wegen ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder ihres äußeren Erscheinungsbildes gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht.



Drucksache 547/18

... Die Regelung zur Einführung eines flächendeckenden Berichtssystems soll eine Rückschau ermöglichen, ob in den einzelnen Entnahmekrankenhäusern die Möglichkeiten zu Organspenden ausgeschöpft werden. Sie setzt an bestehende Strukturen an und stärkt diese. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG bietet den Entnahmekrankenhäusern bereits heute ein System an, das das Geschehen in den Kliniken hinsichtlich möglicher und erfolgter Organspenden abbildet. Die hierzu von der DSO zur Verfügung gestellte Software "TransplantCheck" unterstützt die Entnahmekrankenhäuser bei der krankenhausindividuellen, retrospektiven Analyse des Organspendepotentials. Einige der Landesausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz sehen bereits die verpflichtende Anwendung von "TransplantCheck" vor. Dieses System bietet die Grundlage für ein flächendeckendes Berichtssystem, das auch den zuständigen Landesbehörden eine Beurteilung ermöglicht, ob und wie weit in den einzelnen Entnahmekrankenhäusern die Organspendemöglichkeiten realisiert werden. Die Ergebnisse der Auswertung werden nach der Neuregelung in § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 8 TPG durch die Koordinierungsstelle veröffentlicht.



Drucksache 536/18

... - In seiner positiven Stellungnahme mit Vorbehalten zur Folgenabschätzung14 zu einer Initiative zur Änderung einer Richtlinie über den kombinierten Verkehr gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle an, dass das Subsidiaritätsargument nicht ausreichend behandelt wurde, insbesondere was die Einbeziehung von ausschließlich innerstaatlichem Verkehr anbelangte. Es wurden zusätzliche Nachweise gefordert, aus denen hervorgeht, dass nationale Initiativen nicht ausreichen würden, um das Problem zu lösen, und dass der Umfang der Tätigkeiten ein Eingreifen auf EU-Ebene notwendig mache. Die überarbeitete Folgenabschätzung enthielt zusätzliche Argumente zur Veranschaulichung der grenzüberschreitenden Dimension des Problems, einschließlich der Begründung für eine Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen auf den innerstaatlichen Verkehr.



Drucksache 5/18

... Ein Schlüsselbereich für Verbesserungen ist die Rationalisierung der Finanzierungslandschaft von Horizont 2020. Das gilt insbesondere für den Bereich der Partnerschaftsinstrumente und -initiativen31. Die Interessenträger weisen darauf hin, dass die vielen Instrumente und Initiativen und die dadurch entstehende Komplexität schwer zu überschauen sind und zu Überschneidungen führen können. Eine Reform der aktuellen Partnerschaftslandschaft sollte es ermöglichen, das gesamte Potenzial für die Erreichung der ehrgeizigen politischen Ziele zu nutzen.



Drucksache 416/1/18

... 4. Er kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die fortgesetzte Ausweitung des EU-Justizbarometers auf den Bereich der Strafrechtspflege. Nach der Aufnahme der Dauer von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Geldwäschetaten im 5. EU-Justizbarometer nimmt das 6. EU-Justizbarometer in Schaubild 67 die Organisation der Staatsanwaltschaften in den Blick, obwohl eine nachvollziehbare Darstellung der Aufsichtsstrukturen und Weisungsbefugnisse von 28 Mitgliedstaaten in einem Schaubild offensichtlich nicht gelingen kann. Der Bundesrat sieht hier in besonderer Weise ein Problem der Vergleichbarkeit und erinnert daran, dass wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen die EU im Bereich der Strafrechtspflege besondere Zurückhaltung walten lassen sollte.



Drucksache 408/18 (Beschluss)

... dazu verpflichten, sich religiös und weltanschaulich neutral zu kleiden, was eine religiös begründete Vollverschleierung ausschließt.



Drucksache 383/1/18

... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.



Drucksache 430/1/18

... Zur sachgerechten Erfüllung der ihnen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch im Rahmen der Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger übertragenen Aufgaben sind das Bundesverwaltungsamt sowie die Landesverteilstellen nach § 42b SGB VIII auf die Übermittlung von Sozialdaten der zur Verteilung angemeldeten unbegleiteten Minderjährigen angewiesen. Das gleiche Erfordernis kann sich im Einzelfall auch bei der Bearbeitung von Korrekturmeldungen oder Erklärungen über den Ausschluss von der Verteilung erweisen. Maßgeblich für die Verteilentscheidung ist stets, dass das Wohl des unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen gewährleistet wird. Da ein Großteil der im Inland aufgenommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz vor Verfolgung - unter anderem wegen ihrer rassischen und ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, der sexuellen Identität oder Orientierung - sucht, muss sichergestellt sein, dass die daraus resultierenden besonderen Schutzbedürfnisse auch bei der Bestimmung der zur Aufnahme verpflichteten Länder und Träger beachtet und geeignete Einrichtungen zum Schutz der Betroffenen ausgewählt werden können. Das gleiche Problem stellt sich, wenn ein besonderer Schutzbedarf aus Krankheit oder Behinderungen resultiert. Die Erhebung solcher besonderer Kategorien von Daten durch bzw. die Übermittlung solcher Daten an die genannten Stellen kann sich deshalb nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles als unumgänglich erweisen.



Drucksache 190/18 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt weiterhin, dass in Artikel 14 Satz 2 des Richtlinienvorschlags lediglich eine Mindestverjährungsfrist von zwei Jahren festgelegt und den Mitgliedstaaten damit die Möglichkeit eröffnet worden ist, im Interesse des Verbraucherschutzes längere Gewährleistungsfristen (etwa für langlebige Wirtschaftsgüter) zu normieren. In der Zusammenschau mit der Regelung in Artikel 14 Satz 1 des Richtlinienvorschlags, wonach sich ein Sachmangel spätestens zwei Jahre nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbart haben muss, könnte sich aus Verbrauchersicht aber faktisch eine auf zwei Jahre verkürzte Gewährleistungsfrist ergeben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher erneut, im Rahmen der Verhandlungen über diesen Richtlinienvorschlag weiter darauf hinzuwirken, dass auch Artikel 14 Satz 1 des Richtlinienvorschlags entsprechend der bislang geltenden Regelung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie als Mindeststandard ausgestaltet wird.



Drucksache 691/17

... Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die im geltenden Recht vorgesehene Begrenzung des örtlichen Geltungsbereichs von Modellvorhaben ist sowohl im Interesse der Ratsuchenden, als auch der Modellkommunen. Sinn der Regelung ist, dass die Modellvorhaben sich auf überschaubare und damit handhabbare Verwaltungseinheiten beschränken. Die Ziele der Modellvorhaben, wohnortnahe Pflegeberatung unter Nutzung von Synergieeffekten zu gewährleisten, können so besser erreicht werden.



Drucksache 667/17

... Immer noch wird die Vergabe öffentlicher Aufträge häufig als rein administratives Verfahren angesehen, durch das die Behörden die Grundprodukte, Dienstleistungen oder Bauwerke beschaffen, die sie für ihre Tätigkeit benötigen. Veranschaulicht wird dies durch die Tatsache, dass klare, konsolidierte Daten zur Auftragsvergabe oft nicht verfügbar sind. Es gibt keinen EU-weiten Konsens darüber, welche Daten gesammelt werden müssen und zu welchem Zweck dies geschehen soll. In vielen Mitgliedstaaten sind die zentralen Behörden trotz der riesigen Summen, die dabei umgesetzt werden, nicht in der Lage die genaue Höhe der Ausgaben für öffentliche Aufträge anzugeben. In solchen Fällen findet kaum eine öffentliche Kontrolle statt, es gibt keine Möglichkeit für eine datengestützte Politikgestaltung, und selbst die Haushaltskontrolle wird behindert.



Drucksache 333/17

... (3) Die Muster für den Abgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden von der Fluggastdatenzentralstelle unter Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle erstellt und in Zusammenarbeit mit den in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden sowie mit der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, überprüft. Die Muster enthalten verdachtsbegründende und verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf den Tatsachen zu bestimmten Straftaten, die den in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden vorliegen. Sie müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für die Verhütung oder Verfolgung der in Absatz 1 genannten Straftaten bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, als Nichtverdächtige auszuschließen. Bei den Mustern sind verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale mit verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Muster fallenden Personen möglichst gering ist. Angaben zur rassischen oder ethnischen Herkunft, zu den politischen Meinungen, zu den religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, zum Gesundheitszustand, zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer Person dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert die Erstellung und Anwendung der Muster mindestens alle zwei Jahre. Sie oder er erstattet der Bundesregierung alle zwei Jahre Bericht.



Drucksache 268/17 (Beschluss)

... Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch eine schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll diese in das Ermessen der Behörde gestellt werden.



Drucksache 437/1/17

... vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Straßenverkehr-Sozialvorschriftenverordnung) beinhaltet die Möglichkeit, in zwei aufeinander folgenden Wochen die Wochenruhezeit auf 24 Stunden zu verkürzen (dreiwöchige Rundläufe). Die derzeit bestehende Regelung lässt lediglich die Verkürzung einer einzigen Wochenruhezeit zu, womit die Aufschaukelung der Ermüdung der Fahrerinnen und Fahrer begrenzt wird.



Drucksache 162/1/17

... Wie die Genossenschaftsverbände berichten, ist eine Pflichtprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Absatz 1 GenG ohne eine Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Absatz 2 GenG schon bei den derzeitigen Schwellenwerten des § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG ein Spagat, der nur bei überschaubaren Sachverhalten umsetzbar ist. Bei der beabsichtigten Anhebung der Schwellenwerte um 50 Prozent würde diese Problematik noch erheblich verschärft. Daher wäre zunächst zu klären, wie die Prüfung nach § 53 Absatz 1 GenG auch bei höheren Schwellenwerten ohne Jahresabschlussprüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.



Drucksache 754/1/17

... 10. Die vorgeschlagene makroökonomische Stabilisierungsfunktion wird dagegen vom Bundesrat kritisch gesehen. Die Bekämpfung asymmetrischer Schocks sollte - entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip - möglichst durch konsequente Einhaltung der Fiskalregeln sowie vorausschauende Politik durch die Mitgliedstaaten erfolgen. Die in den geltenden Regeln vorgesehenen Spielräume und die Möglichkeit, bei kurzfristigen Finanzierungsschwierigkeiten vorsorgliche ESM-Hilfen zu erhalten, bieten ein ausreichendes Instrumentarium für die Bewältigung von Schocks. Bei der vorgeschlagenen makroökonomischen Stabilisierungsfunktion besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten angesichts bereitstehender EU-Mittel ihr nationales Potential zur Vermeidung und Bekämpfung eines Wirtschaftsabschwungs weniger ausschöpfen und möglicherweise auch notwendige Reformanstrengungen vermindern. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass die Priorität auf den Aufbau fiskalischer Puffer auf nationaler Ebene zu legen ist und der Schuldenabbau jetzt vorangebracht werden muss.



Drucksache 164/1/17

... Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll sie in das Ermessen der Behörde gestellt werden.



Drucksache 1/2/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 121/17

... - Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,



Drucksache 95/1/17

... 4. Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung darf nicht auf die bloße Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung gestützt werden. Unter Beachtung eines Regel-Ausnahme-Prinzips hat die Auseinandersetzung mit politischen Konzepten und deren Verbreitung in erster Linie im Wege des politischen Meinungskampfes zu erfolgen.



Drucksache 157/17 (Beschluss)

... , Schaufenster

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 721/17

... In Polen werden beispielsweise mit EU-Mitteln aus dem Kohäsionsfonds 177 batteriebetriebene E-Busse in Warschau, Zielona Góra und Swinemünde angeschafft und in Lettland bis 2020 insgesamt 150 Ladepunkte errichtet.



Drucksache 95/17

... 4. Es muss sichergestellt sein, dass der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nicht auf die Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung hinausläuft.



Drucksache 87/1/17

... c) Nach den neuen Zuordnungskriterien der Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 10 und Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags entscheidet sich die Zuordnung eines Fonds zum Handels- bzw. Anlagebuch danach, ob das Institut in der Lage ist, einen täglichen Durchschauansatz anzuwenden oder tägliche Preise zu erhalten. Der Bundesrat hält es stattdessen für angebracht, bei der Zuordnung von Fonds zum Handels- oder Anlagebuch - wie bei anderen Wertpapieren auch - stärker auf die Handelsabsicht abzustellen.



Drucksache 95/17 (Beschluss)

... 4. Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung darf nicht auf die bloße Missbilligung einer Gesinnung oder Weltanschauung gestützt werden. Unter Beachtung eines Regel-Ausnahme-Prinzips hat die Auseinandersetzung mit politischen Konzepten und deren Verbreitung in erster Linie im Wege des politischen Meinungskampfes zu erfolgen.



Drucksache 263/17 (Beschluss)

... Nach der Systematik des WRegG-E dürfte diese Prüfungspflicht der Registerbehörde - also dem Bundeskartellamt (§ 1 Absatz 1 WRegG-E) - obliegen. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der folgenden Regelungen: § 2 Absatz 3 WRegG-E spricht davon, dass die "Eintragung" in das Wettbewerbsregister (nicht: die Meldung an die Registerbehörde) nur erfolgt, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Die Prüfung der übermittelten Daten, die Anhörung des betroffenen Unternehmens und die anschließende Entscheidung über die Eintragung oder Nichteintragung sind nach § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 WRegG-E Aufgaben der Registerbehörde. Damit korrespondiert, dass die Mitteilungspflicht der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden nach § 4 Absatz 1 WRegG-E nur an das Vorliegen von "Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 oder 2" WRegG-E anknüpft, nicht aber an das Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 3 WRegG-E.



Drucksache 325/17

... Der Vorschlag gehört zu den zentralen Initiativen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, in der eine Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) gefordert wird, um markt-, Verbraucher- und technologiebedingten Veränderungen Rechnung zu tragen. Die Zuschauer, und vor allem Minderjährige, wenden sich zunehmend vom traditionellen Fernsehen ab und nutzen das Online-Angebot, Mehrend der Regulierungsaufwand für das Fernsehen viel höher ist. Mit dem Vorschlag soll daher Flexibilität eingeführt werden, wo nur auf das Fernsehen anwendbare Beschränkungen nicht länger gerechtfertigt sind. Gleichzeitig wäre gewährleistet, dass die Verbraucher bei Abrufdiensten und im Internet hinreichend geschützt sind. Dabei wird sichergestellt, dass Innovationen nicht gebremst werden.



Drucksache 85/1/17

... "- Für die in der StVO textlich erwähnten rot-weiß gestreiften Sperrpfosten wird durch die Aufnahme einer Variante bei Zeichen 600 die Ausführung mit waagerechten Schraffen bildlich veranschaulicht."



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 452/17

... Artikel 6 Änderung des Schaumwein

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 452/17




Zweites Gesetz

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

§ 3b
Staatliche Beihilfen

§ 26
Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch

§ 28
Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

§ 53
Steuerentlastung für die Stromerzeugung.

§ 53a
Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 66c
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes

§ 47a
Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

Artikel 3
Änderung des Stromsteuergesetzes

§ 2a
Staatliche Beihilfen

§ 14
Bußgeldvorschriften

Artikel 4
Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes

§ 9c
Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr

Artikel 5
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Kaffeesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 125/1/17

... Ausgehend hiervon ist es nur konsequent, extremistische Straftaten zumindest in dem Umfang, in dem sie taugliche Anlasstaten für eine EAÜ sind, auch in den Katalog des § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB aufzunehmen mit der Folge, dass der über fünf Jahre hinaus fortbestehenden Gefährlichkeit eines extremistischen Straftäters gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Verlängerung der Führungsaufsicht - und damit auch der EAÜ - Rechnung getragen werden könnte. Es ist im Ergebnis nicht einsichtig, warum diese Möglichkeit etwa bei einem wiederholungsgefährdeten Täter einer räuberischen Erpressung, nicht aber bei einem Probanden bestehen soll, der nach Vorbereitung eines terroristischen Anschlags gemäß § 89a StGB verurteilt worden ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der religiös oder weltanschaulich bedingten Gefährlichkeit von Extremisten besonders häufig um einen Zustand handeln wird, dem sich nur durch langfristige Resozialisierungsmaßnahmen entgegenwirken lässt. Auch die Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz "Einsatzmöglichkeiten der Elektronischen Überwachung" hat die Prüfung einer Erweiterung des § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB um Terrorismusdelikte aufgrund dieser Erwägungen dringend empfohlen (vgl. Seite 54 und 56 des Abschlussberichts).



Drucksache 437/17 (Beschluss)

... vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Straßenverkehr-Sozialvorschriftenverordnung) beinhaltet die Möglichkeit, in zwei aufeinander folgenden Wochen die Wochenruhezeit auf 24 Stunden zu verkürzen (dreiwöchige Rundläufe). Die derzeit bestehende Regelung lässt lediglich die Verkürzung einer einzigen Wochenruhezeit zu, womit die Aufschaukelung der Ermüdung der Fahrerinnen und Fahrer begrenzt wird.



Drucksache 543/17 (Beschluss)

... Es bedarf insbesondere solcher Handlungsoptionen, die die für die Bürgerinnen und Bürger kaum mehr zu durchschauende Komplexität der Verfahren auf europäischer Ebene abbauen.



Drucksache 279/1/17

... 2. Der Bundesrat begrüßt weitere Differenzierungen in den Anmerkungen zu den einzelnen Schaubildern. Das Risiko von Fehleinschätzungen und falschen Schlussfolgerungen kann damit reduziert werden. Gleichzeitig bleibt jedoch anzumerken, dass die erreichte Länge der Anmerkungen bei teilweise gleichzeitiger Verwendung mehrerer farblich unterschiedlicher Balken verdeutlicht, dass die mit einem Schaubild eigentlich verbundene Übersichtlichkeit nur selten gegeben ist. Der Wunsch der Kommission, möglichst viel Information in einem einzelnen Schaubild zu präsentieren, führt dazu, dass viele der Schaubilder sich nicht intuitiv erschließen. Bei einzelnen Schaubildern, etwa den Schaubildern 56, 57, 59 und 60 zur Ernennung, Versetzung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, drängt sich die Frage auf, ob die Darstellung in einem Schaubild noch sachdienlich ist.



Drucksache 757/1/17

... Bei zusammenfassender Würdigung im Rahmen einer Gesamtschau werfen die Vorschläge vom 23. November 2017 die grundsätzliche Frage auf, wie der Katastrophenschutz auf europäischer Ebene zu organisieren ist. Die Kernaussagen der Kommissionsinitiative, insbesondere zu Artikel 12 "rescEU" (siehe hierzu im einzelnen Ziffer 9) und zu Artikel 6 "Risikomanagement" (siehe hierzu im einzelnen Ziffer 8), weisen in Richtung eines Paradigmenwechsels, denn über die genannten Artikel drängt sich letztlich die Etablierung eines von der Steuerung der Mitgliedstaaten unabhängigen europäischen Katastrophenschutzsys-tems auf. Nach diesem System steht die EU den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung nicht länger nur zur Seite, wie es Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" erfordern. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit der EU, einen eigenen Katastrophenschutz zu betreiben und letztlich gleichrangig zu den primär verantwortlichen Mitgliedstaaten wesentliche Einsatz- und Finanzierungsentscheidungen zu treffen sowie über eigene Kapazitäten auf EU-Ebene zu verfügen. Eine solche Entwicklung vermag der Bundesrat, wie er immer wieder - zuletzt mit Stellungnahme vom 2. März 2012 (BR-Drucksache 24/12(B)) - verdeutlicht hat, nicht mitzutragen.



Drucksache 125/17

... Es ist damit zu rechnen, dass vermehrt extremistische Straftäter - auch solche, die sich vor ihrer Verurteilung zum Beispiel in Syrien oder dem Irak haben ausbilden lassen oder an den dortigen Kämpfen beteiligt waren - auch nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin radikalisiert und gefährlich sind. Die bisher im Bereich der Vergehen im Wesentlichen auf Sexualdelikte fokussierten Kataloge tauglicher Anlass- bzw. Vortaten für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 und § 68b Absatz 1 Satz 3 StGB sollen daher moderat ausgeweitet werden. Erfasst werden sollen auch die vorstehend genannten Vergehen aus dem Terrorismusbereich, die nicht nur aufgrund ihrer Strafandrohungen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) zu den schweren Straftaten zu zählen sind, sondern denen auch immanent ist, dass sie die Gefahr der Begehung schwerster terroristischer Gewalttaten und damit erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit begründen. Denn es handelt sich um solche Straftaten, die im Vorfeld terroristischer Gewalttaten begangen werden und die die Gefahr erhöhen, dass es tatsächlich zu solchen Taten kommt. Dabei ist zu bedenken, dass zum Beispiel eine Verurteilung nach § 89a StGB hohe Anforderungen an die subjektive Tatseite stellt. Der Täter muss bei der Vornahme der in § 89a Absatz 2 normierten Vorbereitungshandlungen (zum Beispiel Bau einer Bombe, Besorgen eines Sprengstoffgürtels, sich im Umgang mit Sprengstoffen unterweisen lassen) zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, 3 StR 243/13 = BGHSt 59, 218 ff) . Die Tat setzt also voraus, dass es bereits zu einer Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter gekommen ist. Zur Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB gehört nicht nur das Sammeln und Überlassen von Geld, sondern auch von geldwerten Tatmitteln wie Waffen, Sprengstoff oder Fahrzeugen zur Begehung von Anschlägen (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 89c Rn. 3). Ein solcher praktizierter Zugang zu Tatmitteln bei eigener Tatentschlossenheit (§ 89c Absatz 2 StGB) kann in der Gefährlichkeit mit Vorbereitungshandlungen nach § 89a StGB vergleichbar sein. Das Unterstützen einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative StGB kann womöglich auf die aktive Bereitschaft zur zukünftigen Einbindung in konkrete Anschläge schließen lassen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der mit diesen Erweiterungen verbundenen möglichen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen auch die außerordentliche Schwere der insoweit drohenden Taten zu betonen, die - im Falle eines terroristischen Anschlags - bis hin zu gemeingefährlichen Tötungsdelikten mit einer womöglich großen Anzahl von Opfern reichen können. Gerade bei religiös und weltanschaulich motivierten Terroristen handelt es sich um sehr gefährliche Täter, deren Gewaltbereitschaft nach wohl allgemeiner Einschätzung besonders hoch ist (vgl. schon Bundestagsdrucksache 16/12428, S. 2).



Drucksache 650/1/17

... 3. Zum einen wird es aus Sicht des Bundesrates entscheidend darauf ankommen, wie viele Staaten sich an einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit beteiligen werden. Selbst im Falle eines breiten Teilnehmerkreises gibt der Bundesrat zu bedenken, dass es weltweit bislang nur eine äußerst geringe Zahl von ISDS-Schiedsverfahren gab. Laut den von UNCTAD (United Nations Conference on Trade and Development) veröffentlichten Zahlen gab es bislang insgesamt 817 Verfahren. Im Jahr 2016 wurden 69 neue Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig gibt es weltweit 3 321 internationale (bi- und multilaterale) Abkommen mit Investitionsschutzregelungen, davon sind rund 2 700 in Kraft. Diese Zahlen mahnen zur Vorsicht, wenn es um den Aufbau kostenintensiver Strukturen für einen speziellen und äußerst überschaubaren Bereich internationaler Streitigkeiten geht.



Drucksache 157/1/17

... , Schaufenster

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 127/17

... Ausnahmsweise soll auch für die Passagierschadenshaftung im Luftverkehr ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld bestehen. Zwar beruht diese Haftung auf einem Beförderungs- oder Reisevertrag. Wegen des Ausschlusses der allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüche des nationalen Haftungsrechts (Artikel 24 Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen; RGBl. 1933 II S. 1039), Artikel 29 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (



Drucksache 263/1/17

... Nach der Systematik des WRegG-E dürfte diese Prüfungspflicht der Registerbehörde - also dem Bundeskartellamt (§ 1 Absatz 1 WRegG-E) - obliegen. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der folgenden Regelungen: § 2 Absatz 3 WRegG-E spricht davon, dass die "Eintragung" in das Wettbewerbsregister (nicht: die Meldung an die Registerbehörde) nur erfolgt, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Die Prüfung der übermittelten Daten, die Anhörung des betroffenen Unternehmens und die anschließende Entscheidung über die Eintragung oder Nichteintragung sind nach § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 WRegG-E Aufgaben der Registerbehörde. Damit korrespondiert, dass die Mitteilungspflicht der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden nach § 4 Absatz 1 WRegG-E nur an das Vorliegen von "Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 oder 2" WRegG-E anknüpft, nicht aber an das Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 3 WRegG-E.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.