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0867/04B
0591/04
0818/04
0663/03
0663/03B
Drucksache 207/13

... Schaubild 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/13




Nationales Reformprogramm 2013

3 Einführung

I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung

Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt

II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland

1. Öffentliche Finanzen

Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel

Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates

Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege

Effizienz des Steuersystems

2. Finanzmärkte

Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor

5 Landesbanken

3. Erwerbsbeteiligung

Steuern und Abgabenlast senken

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Lohnentwicklung in Deutschland

Anreize für Zweitverdiener

Kindertagesbetreuung ausbauen

4. Infrastruktur und Wettbewerb

Den Wettbewerb stärken

Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur

Wettbewerb bei Dienstleistungen

III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen

Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren

1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan

Allgemeine Rahmenbedingungen

Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland

Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren

Qualifizierte Zuwanderung erleichtern

2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern

Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011

3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen

Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+

4. Bildungsniveau verbessern

5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

5 Armutsgefährdung

IV. Der Euro-Plus-Pakt

1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt

2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt

Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit

5 Beschäftigung

Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

5 Finanzstabilität

V. Verwendung der EU-Strukturmittel

Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:

VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 470/13

... Schaubild 2: Die Kreditbedingungen sind nach wie vor restriktiv und die Kreditmärkte fragmentiert

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/13




1. Einleitung

2. Allgemeine Bewertung

3. Wichtigste Aktionsschwerpunkte

Kasten 2: Beispiele für jüngste Maßnahmen zur Verlagerung der Steuerlast weg von wachstumsverzerrenden Steuergegenständen

Kasten 3: Beispiele für jüngste Bemühungen, Finanzmittel für Unternehmen leichter zugänglich zu machen

Kasten 4: Beispiele für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit im Dienstleistungssektor

Kasten 5: Umsetzung der EU-Jugendgarantie

Kasten 6: Beispiele für aktuelle Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung von Steuervorschriften und der Steuerverwaltung

4. Fazit

Anhang 1
Überblick über die Länderspezifischen Empfehlungen für 2013-2014

Anhang 2
Überblick über die Europa-2020-Ziele12 *Länder, die ihr nationales Ziel im Verhältnis zu einem anderen Indikator als dem EU-Kernzielindikator angegeben haben


 
 
 


Drucksache 635/13 (Beschluss)

... ). Dadurch ergibt sich eine umfangreiche und zeitintensive Prüfpflicht der Betreuungsgeldstelle. Gerade auch durch die im Gesetz vorgesehene Rückforderung bei Kündigung des Vertrags durch die Eltern wird die Vollzugspraxis vor große Probleme gestellt. Der Erhöhungsbetrag muss gegebenenfalls noch nach Jahrzehnten zurückgefordert werden, so dass die Verwaltungsvorgänge trotz des überschaubaren Leistungszeitraums von 22 Monaten auf unbestimmte Zeit nicht abgeschlossen werden können.



Drucksache 370/1/13

... Er sieht den bevorstehenden EU-Beitritt der Republik Kroatien als positives Beispiel dafür, dass sich die Beitrittskriterien der EU mit entschlossener Anstrengung in einem überschaubaren Zeitraum erfüllen lassen und die europäische Perspektive weiterhin mit Leben erfüllt ist.



Drucksache 32/13

... Absatz 3 befristet in Umsetzung des zukünftigen europäischen Rechts die bislang erteilten Benennungen nach §§ 7g und 7n EO. Damit soll gewährleistet werden, dass die neuen europäischen Anforderungen in einem überschaubaren Zeitraum im gesamten Binnenmarkt bei der Beurteilung der Konformitätsbewertungsstellen angelegt werden.



Drucksache 370/13 (Beschluss)

... Er sieht den bevorstehenden EU-Beitritt der Republik Kroatien als positives Beispiel dafür, dass sich die Beitrittskriterien der EU mit entschlossener Anstrengung in einem überschaubaren Zeitraum erfüllen lassen und die europäische Perspektive weiterhin mit Leben erfüllt ist.



Drucksache 28/1/13

... Der zu erwartende bürokratische Aufwand für die Bundesagentur für Arbeit, der im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitserlaubnissen bei eingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit entstehen würde, ist angesichts sehr überschaubarer Risiken zudem nicht zu rechtfertigen.



Drucksache 219/13 (Beschluss)

... Die Gründe, die für eine Regulierung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegenüber Privatpersonen gelten, sind auf Unternehmer übertragbar. Gerade Kleinunternehmer und Existenzgründer müssen voraussehen können, in welcher Höhe Inkassokosten auf sie zukommen, und prüfen können, ob die geltend gemachten Kosten zutreffend sind. Sie verdienen eine faire und überschaubare Regelung.



Drucksache 204/13

... 5. Schließlich ist auch der zu erwartende bürokratische Aufwand für die Bundesagentur für Arbeit, der im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitserlaubnissen bei eingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit entstehen würde, angesichts sehr überschaubarer Risiken nicht zu rechtfertigen.



Drucksache 315/13

... - der Gestaltung der Arbeitsorganisation, insbesondere unzureichender Information der Beschäftigten, unzureichender Abgrenzung der Verantwortung, unzureichender Durchschaubarkeit und Beeinflussbarkeit des Arbeitsablaufs, unausgeglichenem beziehungsweise gestörtem Arbeitsanfall, unzureichend abgestimmten Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen, - der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere der Ausdehnung der Arbeitszeit, der Länge der Arbeitsintervalle, der unzureichenden Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit, der Art der Schichtplangestaltung sowie der Ausgestaltung von Rufbereitschaft und Erreichbarkeit,



Drucksache 315/13 (Beschluss)

... - der Gestaltung der Arbeitsorganisation, insbesondere unzureichender Information der Beschäftigten, unzureichender Abgrenzung der Verantwortung, unzureichender Durchschaubarkeit und Beeinflussbarkeit des Arbeitsablaufs, unausgeglichenem beziehungsweise gestörtem Arbeitsanfall, unzureichend abgestimmten Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen, - der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere der Ausdehnung der Arbeitszeit, der Länge der Arbeitsintervalle, der unzureichenden Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit, der Art der Schichtplangestaltung sowie der Ausgestaltung von Rufbereitschaft und Erreichbarkeit,



Drucksache 120/1/13

... "Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 FPersV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a FPersV

Begründung

Buchstabe a

Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 18 Absatz 1 Nummer 12 FPersV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV ,* Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu - FPersV , Buchstabe b § 20 Absatz 2 FPersV , Buchstabe d - neu - § 20 Absatz 3 Satz 1 FPersV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV *

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 20 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 FPersV

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 20 Absatz 2b Satz 2 und Satz 3 - neu - FPersV

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 1a - neu - FPersV *

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 21 Absatz 1 Nummer 8a, 9 - neu -, 10, 11, 12 FPersV *

10. Zu Artikel 2a - neu - § 50 Absatz 2a FZV

'Artikel 2a


 
 
 


Drucksache 17/13

... Schaubild 2: Bestmögliches Risikomanagementverfahren:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 17/13




1. Einleitung

2. EU-Zollrisikomanagement und Sicherheit der Lieferkette

2.1. Rolle der Zollbehörden für die Sicherheit

2.2. Der EU-Zollrisikorahmen

2.3. Das Zollrisikomanagementverfahren

2.4. Schwächen des derzeitigen Ansatzes

2.4.1. Datenqualität und Rolle der Wirtschaftsbeteiligten

2.4.2. Sichere Lieferketten und Wirtschaftsbeteiligte

2.4.3. Operative Methodik

- Kapazitätsbedingte Unterschiede

- Unterschiedliche Arbeitsbelastung

- Operative Zusammenarbeit und Informationsaustausch

3. Risikomanagement der Lieferkette - Umfassend betrachtet

3.1. Größenordnung der Herausforderung: Handelswachstum und Komplexität der Lieferkette

3.2. Vielfältige Risiken und Verknüpfung der Zollbehörden mit anderen Behörden

3.3. Die Herausforderung für das Zollrisikomanagement: ein mehrschichtiger Ansatz

4. EU-Zollriisikomanagement: Zukunftsperspektiven

4.1. Gewährleistung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Zusammenführung von Handelsdaten

4.1.1. Qualität der Daten wer befördert was zu wem

4.1.2. Verfügbarkeit von Daten in allen zuständigen Zollbehörden

4.2. Einbindung der Wirtschaftsbeteiligten

4.2.1. Das Programm der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO

4.2.2. Zusammenarbeit mit rechtmäßig handelnden Wirtschaftsbeteiligten zur Aufdeckung von illegalem Handel

4.3. Beseitigung von Unterschieden bei den Risikomanagementkapazitäten

4.3.1. Ebene der Mitgliedstaaten

4.3.2. EU-Ebene

4.4. Koordinierung mit anderen Behörden und Agenturen

4.5. Internationale Zusammenarbeit

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 326/13

... Zu beachten ist, dass die arbeitsmedizinische Untersuchung nur auf Wunsch der Beschäftigten durchgeführt wird. Außerdem werden Personen, die Offshore-Tätigkeiten ausüben, vielfach im Schichtbetrieb mit Nachtarbeit eingesetzt und können sich bereits auf Grund der bestehenden Regelung für Nachtarbeitnehmer untersuchen lassen. Der von der neuen Regelung zusätzlich erfasste Personenkreis dürfte daher überschaubar sein. Es ist deshalb allenfalls mit geringen Mehrkosten auf Seiten der Arbeitgeber zu rechnen.



Drucksache 203/13

... doch immer noch so umfassend, dass im Falle einer Krise rasch gehandelt werden kann, denn nicht alle Eventualitäten können durch den Basisrechtsakt abgedeckt werden. Im Übrigen steht dies in Einklang mit der Forderung des Bundesrates, das Sicherheitsnetz überschaubarer, flexibler und effizienter zu gestalten.



Drucksache 380/13

... "(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen."



Drucksache 635/1/13

... ). Dadurch ergibt sich eine umfangreiche und zeitintensive Prüfpflicht der Betreuungsgeldstelle. Gerade auch durch die im Gesetz vorgesehene Rückforderung bei Kündigung des Vertrags durch die Eltern wird die Vollzugspraxis vor große Probleme gestellt. Der Erhöhungsbetrag muss gegebenenfalls noch nach Jahrzehnten zurückgefordert werden, so dass die Verwaltungsvorgänge trotz des überschaubaren Leistungszeitraums von 22 Monaten auf unbestimmte Zeit nicht abgeschlossen werden können.



Drucksache 120/13

... Der Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage wird deutlich vereinfacht. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, wenn die entsprechenden Zeiten durch manuelle Nachträge auf der Fahrerkarte (bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes) oder durch manuelle Nachträge auf dem Schaublatt (bei Verwendung eines analogen Kontrollgerätes) nachgewiesen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/13




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Erfüllungsaufwand auf Grund des geltenden § 20 Absatz 1 und 3 FPersV

b Erfüllungsaufwand nach der Reform des § 20 Absatz 1 FPersV

c Erfüllungsaufwand auf Grund des geltenden § 20 Absatz 2 FPersV

d Erfüllungsaufwand nach der Reform des § 20 Absatz 2 FPersV

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2226: Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 290/13

... Die folgenden Schaubilder geben einen Überblick über die Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, die sich in den letzten Jahren in der Europäischen Union ereignet haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/13




Grünbuch Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen

1. Hintergrund

Schaubild 1: Naturkatastrophen in EWR-Staaten 1980-2011

Schaubild 2: Überschwemmungen - Größte Schäden bisher

Schaubild 3: Stürme - Größte Schäden bisher

Schaubild 4: Erdbeben - Größte Schäden bisher

Schaubild 5: Naturkatastrophen in EWR-Staaten - Schadensereignisse, Todesopfer und Verluste 1980 bis 2011

Schaubild 6: Im Informationssystem für Großunfälle registrierte Industrieunfälle in EWR-Staaten

2. Marktdurchdringung von Versicherungen gegen Naturkatastrophen

Schaubild 7: Naturkatastrophen in EWR-Staaten 1980 bis 2011 - Gesamtschaden und versicherte Schäden

4 Fragen

2.1. Versicherungsbündelung

4 Fragen

2.2. Pflichtversicherung für Katastrophen

4 Fragen

2.3. Katastrophenversicherungspools

2.4. Der Staat als Rück- Versicherer und Rück- Versicherer letzter Instanz

4 Fragen

2.5. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung und andere innovative Lösungen

2.5.1. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung

2.5.2. Wetterforschung

2.5.3. Wertpapiere der Versicherungswirtschaft

4 Fragen

3. Sensibilisierung für das Katastrophenrisiko, Prävention und Eindämmung

3.1. Versicherungsprämien als marktwirtschaftlicher Anreiz zur Risikosensibilisierung, -verhütung und -minderung

4 Fragen

3.2. Langfristige Katastrophenversicherungsverträge

4 Fragen

3.3. Vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten

4 Fragen

3.4. Bedingungen des Versicherungsvertrags

4 Fragen

3.5. Daten, Forschung und Information

4 Fragen

3.6. Förderung von Risikofinanzierungsinitiativen als Teil der EU-Politik im Bereich Entwicklungszusammenarbeit

4 Fragen

4. Vom Menschen verursachte Katastrophen

4.1. Umwelthaftung und Schäden aufgrund von Industrieunfällen

4 Fragen

4.2. Haftpflichtversicherung für Nuklearanlagen

4.3. Haftpflichtversicherung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen

4 Fragen

4.4. Informationsrechte von Opfern von vom Menschen verursachten Katastrophen

4 Fragen

5. Schadenregulierung

4 Fragen

6. Allgemeine Bemerkungen

4 Fragen

7. Welche weiteren Schritte sind geplant?


 
 
 


Drucksache 262/1/13

... 1. Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen der Kommission, ein zuverlässiges und kostengünstiges Instrumentarium für mehr Klarheit für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher bei Umweltaussagen zu Produkten und Organisationen zu schaffen. Mit den vorgeschlagenen EU-weiten Methoden zur Messung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs durch Umweltfußabdruck erhalten die Unternehmen den notwendigen einheitlichen Rahmen für die Kennzeichnung und die Verbraucherinnen und Verbraucher die erforderliche Transparenz für eine vergleichende Bewertung der Produkte und Dienstleistungen. Unternehmen, die die Umweltleistung ihrer Produkte hervorheben möchten, werden künftig am Markt nicht mehr aufgrund einer Vielzahl nicht überschaubarer und in ihrem Gehalt nicht nachvollziehbarer Umweltaussagen, sondern aufgrund ihrer faktischen Umweltleistungen konkurrieren.



Drucksache 120/13 (Beschluss)

... "Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 FPersV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 18 Absatz 1 Nummer 12 FPersV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Dreifachbuchstabe bbb § 20 Absatz 1 Satz 1 FPersV , Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu - FPersV , Buchstabe b § 20 Absatz 2 FPersV , Buchstabe d - neu - § 20 Absatz 3 Satz 1 FPersV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 20 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 FPersV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 20 Absatz 2b Satz 2 und Satz 3 - neu - FPersV

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 21 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 8a, 9 - neu -, 10, 11, 12 FPersV

7. Zu Artikel 2a - neu - § 50 Absatz 2a FZV

'Artikel 2a


 
 
 


Drucksache 706/13

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), so genannte MID) herstellen. Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft verteilt sich auf über 300 Unternehmen. Mittelständische Unternehmen sind betroffen, die Belastung ist jedoch unabhängig von der Größe des Unternehmens. Die betroffenen Unternehmen können die einmaligen Zulassungskosten auf den Verkaufspreis zugelassener Messgeräte umlegen. Ihre Belastung ist daher insgesamt überschaubar. Weder ist zu erwarten, dass die Preise für Messgeräte wesentlich steigen, noch sind Preissteigerungen in Branchen wahrscheinlich, in denen die Messgeräte eingesetzt werden.



Drucksache 663/13

... Mit der Schaffung einer besonderen Gerichtsstandsregelung folgt der Entwurf einer Forderung, die im Schrifttum wiederholt erhoben wurde (Eidenmüller, ZHR 169 [2005], S. 528, S. 537 ff., Hirte, ZIP 2008, S. 444, S. 445; K. Schmidt, KTS 2010, S. 1, S. 21 ff.; ders., ZIP 2012, S. 1053, S. 1057 ff.). Während jedoch einige dieser Vorschläge für eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts plädieren, das für das Mutterunternehmen zuständig ist, folgt die Entwurfsregelung dem Prioritätsprinzip. Für eine Anknüpfung an das Mutterunternehmen spricht zwar, dass bei ihm in aller Regel die Konzernleitung organisatorisch verortet sein wird, so dass sich von dort aus auch im Insolvenzfall die wirtschaftlichen Aktivitäten im Gesamtkonzern am besten koordinieren lassen. Allerdings erscheint eine statische und ausnahmslose Anknüpfung an den Gerichtsstand des Mutterunternehmens in den Fällen unangemessen, in denen das Mutterunternehmen gar nicht in Insolvenz gerät oder den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Ausland hat. Das Prioritätsprinzip vermeidet diese Nachteile. Es ermöglicht im Übrigen jedenfalls dann einen Gerichtsstand bei dem Mutterunternehmen, wenn dieses den entscheidenden ersten Antrag stellt. Dennoch ist gegen die Maßgeblichkeit des Prioritätsprinzips eingewandt worden, dass die in ihm angelegten Wahlmöglichkeiten missbrauchsanfällig seien und eine bedenkliche Entwicklung begünstigten, an deren Ende nur mehr wenige Insolvenzgerichte überhaupt mit Unternehmensinsolvenzen befasst sind. Indessen muss schon bezweifelt werden, dass sich Strategien, welche in einem innerstaatlichen Anwendungskontext auf die Befassung eines bestimmten Gerichts zielen, einen Missbrauch darstellen. Denn anders als im grenzüberschreitenden Kontext hat die Zuständigkeit eines Gerichts keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht. Und die im Missbrauchsargument offen enthaltene Unterstellung, dass einige Gerichte mit den bei ihnen anhängigen Verfahren nicht angemessen umgehen, läuft auf die dem deutschen Justizsystem nicht gerecht werdende Annahme hinaus, es werde vor bestimmten Gerichten das geltende Recht nicht richtig angewendet. Zutreffend mag allein sein, dass Gerichte, die vor allem infolge einer Konzentration der Zuständigkeiten in Insolvenzsachen eine größere und regelmäßigere Auslastung der Insolvenzdezernate aufweisen, über größere Sachkunde und Erfahrung verfügen und daher eine besonders gute Bearbeitung auch großer und komplexer Fälle erwarten lassen. Dies spricht umso mehr dafür, dass die Länder zumindest von dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 InsO-E Gebrauch machen und die Zuständigkeit für die konzernspezifischen Verfahren auf höchstens ein Gericht je Oberlandesgerichtsbezirk konzentrieren. Ganz unabhängig hiervon sollten die Wahlmöglichkeiten, die das Prioritätsprinzip eröffnet, nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Missbrauches beurteilt werden. Sie geben der Konzernleitung und den Geschäftsleitern der Einzelunternehmen Gestaltungsmittel an die Hand, mit deren Hilfe sie den Insolvenzbewältigungsprozess vorausplanen können. Dabei lässt sich der Entwurf von der Erkenntnis leiten, dass insbesondere Sanierungen nur dann Erfolg versprechen, wenn sie im Vorfeld der Antragstellung von der Unternehmensleitung geplant und mit den maßgeblichen Gläubigern abgestimmt werden. Die Missbrauchsgefahren treten gegenüber den Vorteilen, welche eine planbare Verfahrenskonzentration ermöglicht, in den Hintergrund. Dies zeigt sich wiederum daran, dass die Folgen einer missbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung - anders als im grenzüberschreitenden Kontext, in dem sich an die Zuständigkeit weit reichende Folgen in Bezug auf das anwendbare Recht knüpfen - überschaubar sind und dass sich etwaige Gefahren für die Interessen von Beteiligten durch die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen im Rahmen der - im Grundsatz selbständigen - Einzelverfahren auffangen lassen. Zudem schränkt die Entwurfsregelung die Missbrauchsmöglichkeiten dadurch ein, dass sie die Anträge von Unternehmen ausblendet, die im Konzern von offensichtlich untergeordneter Bedeutung sind.



Drucksache 444/13

... Erfüllungsaufwand durch die Vereinheitlichung der Prüfungsordnung zu erwarten, dessen Höhe je nach Bundesland variieren wird. Soweit hierzu von den Ländern Angaben gemacht worden sind, dürften die zu erwartenden Kosten jedoch überschaubar sein



Drucksache 262/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen der Kommission, ein zuverlässiges und kostengünstiges Instrumentarium für mehr Klarheit für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher bei Umweltaussagen zu Produkten und Organisationen zu schaffen. Mit den vorgeschlagenen EU-weiten Methoden zur Messung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs durch Umweltfußabdruck erhalten die Unternehmen den notwendigen einheitlichen Rahmen für die Kennzeichnung und die Verbraucherinnen und Verbraucher die erforderliche Transparenz für eine vergleichende Bewertung der Produkte und Dienstleistungen. Unternehmen, die die Umweltleistung ihrer Produkte hervorheben möchten, werden künftig am Markt nicht mehr aufgrund einer Vielzahl nicht überschaubarer und in ihrem Gehalt nicht nachvollziehbarer Umweltaussagen, sondern aufgrund ihrer faktischen Umweltleistungen konkurrieren.



Drucksache 136/1/12

... 23. Zudem sind Darstellungen bisheriger Erhebungen in der zugehörigen Mitteilung der Kommission zu LULUCF1 missverständlich und schwer nachvollziehbar. So ist die Landwirtschaft in Schaubild 2 der Mitteilung sowohl in die Sektoren "Landwirtschaft" als auch "LULUCF" aufgesplittet. Die Kriterien der Trennung sind allerdings nicht klar erkennbar. Die Unklarheiten, die sich auf Grund der unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Darstellung ergeben, können zu Fehlschlüssen und Fehlentwicklungen führen und zeigen die Notwendigkeit für weiteren und tiefgreifenden Beratungsbedarf auf.



Drucksache 467/1/12

... "Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Erscheinen die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar, sind insbesondere die Voraussetzungen des § 304 Absatz 2 nicht gegeben, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist."



Drucksache 363/12

... Das Schaubild zeigt den Beitrag der unter die Richtlinie fallenden Sektoren (rund 45 % des BIP) und der übrigen Sektoren zur EU-Wirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/12




Mitteilung

I. Einleitung: Wachstum Arbeitsplätze durch Dienstleistungen

II. in vollem Umfang von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren

1. Nulltoleranz bei Nichteinhaltung

2. Die ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximieren

3. Freiberufliche Dienstleistungen: Überarbeitung des Rechtsrahmens

4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern nützt

5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis

6. Sektorspezifischer Bedarf

6.1 Spezialisierte Dienstleistungen: Die gegenseitige Anerkennung Wirklichkeit werden lassen

6.2 Verbraucherschutzrecht

6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere Initiativen

7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation

III. Schlussfolgerung

Anhang 1
für Dienstleistungssektoren Geltende EU-Rechtsvorschriften

Anhang II
Verzeichnis der Initiativen mit Zeitplan


 
 
 


Drucksache 557/12

... Im Anschluss an die Sonderregelung in Absatz 4 Satz 2 wird mit der Regelung der Tatsache Rechnung getragen, dass in gemeinsamen Verfahren für die Betroffenen schwer durchschaubar ist, welche Stelle welche Datenverarbeitungen vornimmt, welche Stelle welche Daten speichert und deshalb auch gegenüber welcher Stelle die Rechte auf Auskunft, Löschung, Sperrung, Berichtigung und Einsicht in das Verfahrensverzeichnis geltend gemacht werden können. Um zu vermeiden, dass Betroffene bei der Geltendmachung ihrer Rechte wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden, werden die beteiligten Stellen verpflichtet, das Anliegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Ist diese nicht unmittelbar bekannt, so kann sie leicht über die von den verantwortlichen Stellen bestimmte zentrale Stelle ermittelt werden, die jeder beteiligten Stelle bekannt ist. Da diese die Verfahrensverzeichnisse aufbewahrt, woraus auch die Zuständigkeiten abzuleiten sind, kann jede anrufende Stelle bei dieser Stelle die Zuständigkeiten erfragen und die Anliegen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an die richtige Stellen weiterleiten. Über diesen Weg ist sichergestellt, dass die Rechte tatsächlich wahrgenommen werden können.



Drucksache 517/1/12

... Die Einführung einer Festgebühr für die bisher in den §§ 65, 67 und 76 KostO abgebildeten Gebührentatbestände wird vor dem Hintergrund der mit dem Gesetzentwurf bezweckten Vereinfachung des Kostenrechts begrüßt. Jedoch ist die Höhe der vorgesehenen Gebühr nicht ausreichend, einem weiteren Anliegen - der Erhöhung des Kostendeckungsgrades im Bereich der Justiz - Rechnung zu tragen. Insbesondere im Falle einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums nach Nummer 5 der Anmerkung wird die veränderte Gebührenregelung bei werthaltigen Objekten mit einer überschaubaren Anzahl an Grundbuchblättern im Vergleich zur bestehenden Regelung Einnahmedefizite zur Folge haben. Darüber hinaus sollen durch eine angemessene Höhe der vorgesehenen Festgebühr auch die Gebührenmindereinnahmen ausgeglichen werden, die durch die künftig gebührenfreie Eintragung der bislang unter § 67 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 KostO sowie weitere bisher nach § 67 Absatz 1 KostO gebührenpflichtige Eintragungen wie die Berichtigung des im Grundbuch eingetragenen Namens oder der im Grundbuch eingetragenen Firma des Eigentümers oder Berechtigten, die nachträgliche Eintragung einer Bedingung oder Befristung bei der Vormerkung oder die Eintragung des Vermerks, dass ein Recht dem Nacherben gegenüber wirksam wird, entstehen.



Drucksache 520/12

... Die Vorschrift regelt, dass die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber über das versicherbare Schadensrisiko eine Versicherung abschließen sollen. Es steht den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern frei, ob sie die Entscheidung zum Abschluss einer solchen Versicherung treffen wollen. Vor dem Hintergrund eines überschaubaren Marktes, der sich durch zwei potenzielle Versicherungsnehmer und nur einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten auszeichnet, und dem gleichzeitigen Gebot, eine angemessene Schadensminderung und damit eine dämpfende Wirkung auf die über den Belastungsausgleich ausgeglichenen Entschädigungskosten zu gewährleisten, müssen den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern Anreize gesetzt werden, Versicherungen abzuschließen, soweit dies für sie wirtschaftlich ist. Versicherungsleistungen werden bei der Berechnung des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 4 berücksichtigt. Der Anreiz zum Abschluss einer Versicherung besteht für den anbindungsverpflichtenden Übertragungsnetzbetreiber in der Möglichkeit, von der Versicherung Ersatz der Kosten für Entschädigungen nach den § 17e Absatz 1 und 2 zu erhalten, so dass im Umfang der Versicherungsleistungen für den Übertragungsnetzbetreiber kein Selbstbehalt nach § 17f Absatz 2 anfällt. Die Kosten der Versicherungen sind als Kosten des Netzbetriebs bei der Ermittlung der Netzentgelte zu berücksichtigen.



Drucksache 164/12 (Beschluss)

... Bei Nutzung der vertragsimmanenten Änderungsklauseln der Artikel 10 und 19 ESM-Vertrag handelt es sich um substantielle Änderungen des ESM-Vertrags, die auch im Zeitpunkt der Zustimmung zu dem Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht überschaubar sein werden. Deshalb berührt die Nutzung der vertragsimmanenten Änderungsklauseln erneut die Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesrat. Auch diese im Vertrag angelegten Evolutivklauseln bedürfen daher erneut eines Zustimmungsgesetzes nach Artikel 23 Absatz 1 GG.



Drucksache 519/12

... a.F wird aufgehoben. § 34 Absatz 2 AWG a.F. wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen. So sei insbesondere § 34 Absatz 2 Nummer 3 AWG a.F. kritisch zu bewerten, da das Merkmal einer erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland sich trotz der damit gegebenen Konzentration auf die staatliche Ebene auf eine praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen erstrecke. Seine Verwendung sei deshalb verfassungsrechtlich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2



Drucksache 818/12 (Beschluss)

... - Die Nutzungsverpflichtung kann in einem Land nämlich überhaupt erst vorgesehen werden (frühestens zum 1. Januar 2020), wenn den Rechtsanwälten (etc.) flächendeckend in allen Ländern die Möglichkeit zur Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet ist. D. h.: Spätestens ab dem 1. Januar 2020 können und dürfen die Nutzer überall in Deutschland elektronische Dokumente einreichen. Sie müssen es aber (voraussichtlich) noch nicht überall. Vielmehr beginnt ab diesem Zeitpunkt die "nachgeschaltete" und mit weiteren zwei Jahren (2020, 2021) überschaubare Phase der Einführung der Nutzungspflicht.



Drucksache 21/12 (Beschluss)

... 3. Es ist eine Herausforderung, aus dem unüberschaubaren Online-Angebot an Arzneimitteln aus verschiedensten Quellen legale Angebote zu ermitteln. Anhand der behördlichen Begutachtung der zahlreichen, durch den Zoll angehaltenen Arzneimittelsendungen zeigt sich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher oft undifferenziert und ohne Risikobewusstsein auswählen oder ihnen gezielt von unseriösen Anbietern Heilungs- oder Linderungsangebote gemacht werden.



Drucksache 791/1/12

... Bürgerenergieprojekte sind deswegen nur bedingt mit anderen Kapitalanlagenprojekten zu vergleichen. Die Beteiligungsbeiträge der Bürger sind oftmals überschaubar, die Anzahl der Teilhaber oftmals groß, die gewählten Rechtsformen (z.B. GbR, GmbH & Co. KG und Genossenschaft) unterschiedlich. Die Gründung, Verwaltung und der Betrieb von Bürgerenergieanlagen erfolgt oft mit ehrenamtlichem Engagement und/oder mit begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen. Diesem Umstand muss auch im Rahmen der Novellierung des Kapitalanlagegesetzbuches ausreichend Rechnung getragen werden.



Drucksache 791/12 (Beschluss)

... Bürgerenergieprojekte sind deswegen nur bedingt mit anderen Kapitalanlagenprojekten zu vergleichen. Die Beteiligungsbeiträge der Bürger sind oftmals überschaubar, die Anzahl der Teilhaber oftmals groß, die gewählten Rechtsformen (z.B. GbR, GmbH & Co. KG und Genossenschaft) unterschiedlich. Die Gründung, Verwaltung und der Betrieb von Bürgerenergieanlagen erfolgt oft mit ehrenamtlichem Engagement und/oder mit begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen. Diesem Umstand muss auch im Rahmen der Novellierung des Kapitalanlagegesetzbuches ausreichend Rechnung getragen werden.



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... erheblich eingeschränkt. Hierdurch ist eine Schutzlücke für Fälle entstanden, in denen die Gefährlichkeit eines Täters im Zeitpunkt der Verurteilung für das Gericht nicht erkennbar gewesen war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - insbesondere während des Strafvollzuges - zu Tage getreten ist. Trotz erkannter, erheblicher Gefährlichkeit müssten diese Täter nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen werden. § 65 StGB-E hingegen ermöglicht es, in eng umrissenen und abschließend normierten Fällen eine Unterbringung von Strafgefangenen nachträglich vorzunehmen. Dass nur in einer sehr überschaubaren Anzahl von Fällen die Anwendung des § 65 StGB-E in Betracht kommen wird, spricht angesichts des hohen Ranges der gefährdeten Rechtsgüter nicht gegen seine Einführung. Der Schutz vor verurteilten Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafen schwere Straftaten zum Beispiel gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werden, steht im überragenden Interesse des Gemeinwohls.



Drucksache 575/12

... (a) Medium, Format, Inhalt, Lesbarkeit und Anbringungsstelle des Etiketts und der Gebrauchsanweisung eignen sich für das jeweilige Produkt, seine Zweckbestimmung und die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, Ausbildung oder Schulung der vorgesehenen Anwender. Insbesondere ist die Gebrauchsanweisung so zu verfassen, dass sie von dem vorgesehenen Anwender ohne Schwierigkeiten verstanden wird, und gegebenenfalls mit Zeichnungen und Schaubildern zu ergänzen. Manche Produkte können getrennte Angaben für berufsmäßige Anwender und Laien enthalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Kapitel I

3.2. Bereitstellung von Produkten, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Aufbereitung, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr Kapitel II

3.3. Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung, Eudamed Kapitel III

3.4. Benannte Stellen Kapitel IV

3.5. Einstufung und Konformitätsbewertung Kapitel V

3.6. Klinische Bewertung und klinische Prüfungen Kapitel VI

3.7. Vigilanz und Marktüberwachung Kapitel VII

3.8. Governance Kapitel VIII und IX

3.9. Schlussbestimmungen Kapitel X

3.10. Zuständigkeit der EU, Subsidiarität und Rechtsform

3.11. Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Rechtlicher Status eines Produkts

Kapitel II
Bereitstellung von Produkten, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Aufbereitung, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr

Artikel 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Artikel 5
Fernabsatz

Artikel 6
Harmonisierte Normen

Artikel 7
Gemeinsame technische Spezifikationen

Artikel 8
Allgemeine Pflichten des Herstellers

Artikel 9
Bevollmächtigter Vertreter

Artikel 10
Wechsel des bevollmächtigten Vertreters

Artikel 11
Allgemeine Pflichten der Importeure

Artikel 12
Allgemeine Pflichten der Händler

Artikel 13
Für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständige Person

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure, Händler und andere Personen gelten

Artikel 15
Einmalprodukte und ihre Aufbereitung

Artikel 16
Implantationsausweis

Artikel 17
EU-Konformitätserklärung

Artikel 18
CE-Konformitätskennzeichnung

Artikel 19
Produkte für besondere Zwecke

Artikel 20
Systeme und Behandlungseinheiten

Artikel 21
Teile und Komponenten

Artikel 22
Freier Verkehr

Kapitel III
Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung, Europäische Datenbank für Medizinprodukte

Artikel 23
Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Artikel 24
System der einmaligen Produktnummer

Artikel 25
Elektronisches System für die Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren

Artikel 26
Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung

Artikel 27
Europäische Datenbank

Kapitel IV
Benannte Stellen

Artikel 28
Für benannte Stellen zuständige nationale Behörden

Artikel 29
Anforderungen an benannte Stellen

Artikel 30
Zweigstellen und Unterauftragnehmer

Artikel 31
Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 32
Bewertung des Antrags

Artikel 33
Notifizierungsverfahren

Artikel 34
Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

Artikel 35
Überwachung der benannten Stellen

Artikel 36
Änderungen der Notifizierung

Artikel 37
Anfechtung der Kompetenz benannter Stellen

Artikel 38
Erfahrungsaustausch zwischen für benannte Stellen zuständigen nationalen Behörden

Artikel 39
Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 40
Gebühren

Kapitel V
Klassifizierung und Konformitätsbewertung Abschnitt 1 Klassifizierung

Artikel 41
Klassifizierung von Medizinprodukten

Abschnitt 2
Konformitätsbewertung

Artikel 42
Konform itätsbewertungsverfahren

Artikel 43
Beteiligung benannter Stellen

Artikel 44
Mechanismus zur Kontrolle bestimmter Konformitätsbewertungen

Artikel 45
Prüfbescheinigungen

Artikel 46
Freiwilliger Wechsel der benannten Stelle

Artikel 47
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 48
Freiverkaufszertifikate

Kapitel VI
Klinische Bewertung und klinische Prüfungen

Artikel 49
Klinische Bewertung

Artikel 50
Allgemeine Anforderungen an klinische Prüfungen

Artikel 51
Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung

Artikel 52
Registrierung klinischer Prüfungen

Artikel 53
Elektronisches System für klinische Prüfungen

Artikel 54
Klinische Prüfungen mit Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen dürfen

Artikel 55
Wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung

Artikel 56
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 57
Informationspflichten des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder Abbruch einer klinischen Prüfung

Artikel 58
In mehreren Mitgliedstaaten durchgeführte klinische Prüfungen

Artikel 59
Aufzeichnung und Meldung der bei der klinischen Prüfung auftretenden Ereignisse

Artikel 60
Durchführungsrechtsakte

Kapitel VII
Vigilanz und Marktüberwachung

Abschnitt 1
Vigilanz

Artikel 61
Meldung von Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

Artikel 62
Elektronisches Vigilanz-System

Artikel 63
Analyse schwerwiegender Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

Artikel 64
Meldung von Tendenzen

Artikel 65
Aufzeichnung der Vigilanz-Daten

Artikel 66
Durchführungsrechtsakte

Abschnitt 2
Marktüberwachung

Artikel 67
Marktüberwachungstätigkeiten

Artikel 68
Elektronisches System für die Marktüberwachung

Artikel 69
Bewertung von Produkten, die ein Sicherheits- und Gesundheitsrisiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 70
Verfahren für den Umgang mit nicht konformen Produkten, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen

Artikel 71
Verfahren auf EU-Ebene

Artikel 72
Verfahren für den Umgang mit konformen Produkten, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen

Artikel 73
Amtliche Feststellung der Nichtkonformität

Artikel 74
Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen

Artikel 75
Gute Verwaltungspraxis

Kapitel VIII
Kooperation der Mitgliedstaaten, Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, EU-Referenzlaboratorien, Produktverzeichnisse

Artikel 76
Zuständige Behörden

Artikel 77
Kooperation

Artikel 78
Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

Artikel 79
Unterstützung durch die Kommission

Artikel 80
Aufgaben der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

Artikel 81
EU-Referenzlaboratorien

Artikel 82
Interessenkonflikte

Artikel 83
Produktverzeichnisse

Kapitel IX
Vertraulichkeit, Datenschutz, Finanzierung, Sanktionen

Artikel 84
Vertraulichkeit

Artikel 85
Datenschutz

Artikel 86
Gebührenerhebung

Artikel 87
Sanktionen

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 88
Ausschussverfahren

Artikel 89
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 90
Dringlichkeitsverfahren für delegierte Rechtsakte

Artikel 91
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 92
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 93
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 94
Übergangsbestimmungen

Artikel 95
Bewertung

Artikel 96
Aufhebung

Artikel 97
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I
Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen

I. Allgemeine Anforderungen

II. Anforderungen an die Konzeption und die Konstruktion

7. Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften

8. Infektion und mikrobielle Kontamination

9. Produkte, zu deren Bestandteilen ein Stoff gehört, der als Arzneimittel gilt, und Produkte, die aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen, die zur Einnahme, Einatmung oder zur rektalen oder vaginalen Verabreichung bestimmt sind

10. Produkte, zu deren Bestandteilen Materialien biologischen Ursprungs gehören

11. Wechselwirkungen von Produkten mit ihrer Umgebung

12. Produkte mit Diagnose- oder Messfunktion

13. Schutz vor Strahlung

13.1. Allgemein

13.2. Beabsichtigte Strahlung

13.3. Unbeabsichtigte Strahlung

13.4. Ionisierende Strahlung

14. Software als Bestandteil von Produkten und eigenständige Software

15. Aktive Produkte und mit diesen verbundene Produkte

16. Schutz vor mechanischen und thermischen Risiken

17. Schutz vor Risiken infolge der Abgabe von Energie oder Stoffen an den Patienten oder Anwender

18. Schutz vor den Risiken durch Medizinprodukte, für die der Hersteller die Anwendung durch Laien vorsieht

III. Anforderungen an die mit dem Produkt gelieferten Informationen

19. Etikett und Gebrauchsanweisung

19.1. Allgemeine Anforderungen an die vom Hersteller gelieferten Informationen

19.2. Angaben auf dem Etikett

19.3. Angaben in der Gebrauchsanweisung

Anhang II
Technische Dokumentation

1. Produktbeschreibung Spezifikation, einschliesslich der Varianten Zubehörteile

1.1. Produktbeschreibung und Spezifikation

1.2. Hinweis auf frühere und ähnliche Generationen des Produkts

2. Vom Hersteller Gelieferte Informationen

3. Informationen zur Konzeption Herstellung

4. Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen

5. Risiko-Nutzen-Analyse Risikomanagement

6. überprüfung Validierung des Produkts

6.1. Vorklinische und klinische Daten

6.2. Zusätzliche Informationen in besonderen Fällen

Anhang III
EU-Konformitätserklärung

Anhang IV
CE-Konformitäts-Kennzeichnung

Anhang V
mit der Registrierung von Produkten Wirtschaftsteilnehmern Gemäss Artikel 25 Vorzulegende Informationen Datenelemente der UDI-Produktnummer Gemäss Artikel 24

Teil
A mit der Registrierung von Produkten Gemäss Artikel 25 Vorzulegende Informationen

Teil
B Datenelemente der UDI-Produktnummer Gemäss Artikel 24

Anhang VI
von den Benannten Stellen zu Erfüllende Mindestanforderungen

1. ORGANISATORISCHE Allgemeine Anforderungen

1.1. Rechtsstatus und Organisationsstruktur

1.2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1.3. Geheimhaltung

1.4. Haftung

1.5. Finanzvorschriften

1.6. Beteiligung an Koordinierungstätigkeiten

2. Anforderungen an das Qualitätsmanagement

3. Erforderliche Resourcen

3.1. Allgemein

3.2. Qualifikationsanforderungen an das Personal

3.3. Dokumentation der Qualifikation, Schulung und Zulassung des Personals

3.4. Unterauftragnehmer und externe Sachverständige

3.5. Überwachung der Kompetenzen und des Schulungsbedarfs

4. Verfahrensanforderungen

Anhang VII
Klassifizierungskriterien

I. spezifische Definitionen zu den Klassifizierungsregeln

1. Dauer der Verwendung

2. Invasive aktive Produkte

II. Durchführungsbestimmungen für die Klassifizierungsregeln

III. Klassifizierungsregeln

3. nicht Invasive Produkte

3.1. Regel 1

3.2. Regel 2

3.4. Regel 4

4. Invasive Produkte

4.1. Regel 5

4.2. Regel 6

4.3. Regel7

4.4. Regel 8

5. Aktive PRODUKTE

5.1. Regel 9

5.2. Regel 10

5.3. Regel 11

5.4. Regel 12

6. besondere Regeln

6.1. Regel 13

6.2. Regel 14

6.3. Regel 15

6.4. Regel 16

6.5. Regel 17

6.6. Regel 18

6.7. Regel 19

6.8. Regel 20

6.9. Regel 21

Anhang VIII
Konformitätsbewertung auf Grundlage der Vollständigen Qualitätssicherung einer Überprüfung der Konzeption

Kapitel I
Vollständiges Qualitätssicherungssystem

Kapitel II
Prüfung des Konzeptionsdossiers

Kapitel III
Verwaltungsbestimmungen

Anhang IX
Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Baumusterprüfung

Anhang X
Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Produktkonformitätsprüfung

Teil
A Produktionsqualitätssicherung

Teil
B Produktprüfung

Anhang XI
Konformitätsbewertungsverfahren für Sonderanfertigungen

Anhang XII
Mindestangaben auf den von einer Benannten Stelle Ausgestellten Bescheinigungen

Anhang XIII
Klinische Bewertung Klinische Weiterverfolgung NACH dem Inverkehrbringen

Teil
A Klinische Bewertung

Teil
B Klinische Weiterverfolgung nach dem Inverkehrbringen

Anhang XIV
Klinische Prüfungen

I. Allgemeine Anforderungen

1. Ethische Erwägungen

2. Methoden

II. Mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung vorzulegende Unterlagen

1. Antragsformular

2. Prüferinformationen

3. Klinischer Prüfplan

4. Weitere Informationen

III. Weitere Pflichten des Sponsors

Anhang XV
VERZEICHNIS der PRODUKTE, die UNTER den Letzten Unterabsatz der Definition von Medizinprodukt Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Punkt 1 Fallen

Anhang XVI
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 467/12 (Beschluss)

... "Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Erscheinen die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar, sind insbesondere die Voraussetzungen des § 304 Absatz 2 nicht gegeben, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist."



Drucksache 313/12

... Darüber hinaus entsteht bei Vermietern und Mietern sowie in den Justizverwaltungen durch das Regelungsvorhaben allenfalls überschaubarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.



Drucksache 139/12 (Beschluss)

... Im Hinblick auf das differenzierte und daher auch komplizierte Sozialleistungssystem genügt die Überschaubarkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen allein nicht, um Auskunftssuchenden aufzuzeigen, welche Rechte und Pflichten sich für sie ergeben, insbesondere welche individuellen Ansprüche sie haben. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bürgerinnen und Bürger in allen sie berührenden Fragen informiert und beraten werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1976 unter Einbeziehung der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze die §§ 13 bis 15



Drucksache 663/12 (Beschluss)

... c) Es existieren andere Rechtsformen, in denen kurzfristige gemeinnützige Vorhaben unter Vermeidung zusätzlicher Bürokratie umgesetzt werden können. Die Wahrnehmung gemeinnütziger Aufgaben etwa in vereinsrechtlichen Formen oder durch unselbständige Stiftungen ist nicht als weniger wertvoll anzusehen. Die Besonderheit der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung liegt darin, dass die damit verbundene staatliche Aufsicht dem Stifter die Gewähr bietet, dass mit dem von ihm übertragenen Vermögen der Stiftungszweck auch in Zeiten erfüllt wird, die für ihn nicht mehr kontrollierbar und nicht mehr überschaubar sind. Bei einem Zeitraum von nur zehn Jahren kann davon im Regelfall nicht die Rede sein, so dass es nicht notwendig ist, für entsprechende Vorhaben die Rechtsform der Stiftung uneingeschränkt bereit zu stellen. In Sonderfällen - wie beispielsweise in Fällen, in denen der Zweck zu einem absehbaren Zeitpunkt vollständig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist - können schon nach der bestehenden Rechtslage Stiftungen errichtet werden.



Drucksache 309/12

... Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten; allerdings wird von Freiberuflerinnen vorgetragen, dass die Partnerschaft mbB gerade auch denjenigen Freiberuflerinnen die Übernahme einer Partnerstellung mit einem überschaubaren Risiko ermögliche, die nicht Vollzeit arbeiten.



Drucksache 173/1/12

... erheblich eingeschränkt. Hierdurch ist eine Schutzlücke für Fälle entstanden, in denen die Gefährlichkeit eines Täters im Zeitpunkt der Verurteilung für das Gericht nicht erkennbar gewesen war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - insbesondere während des Strafvollzuges - zu Tage getreten ist. Trotz erkannter, erheblicher Gefährlichkeit müssten diese Täter nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen werden. § 65 StGB-E hingegen ermöglicht es, in eng umrissenen und abschließend normierten Fällen eine Unterbringung von Strafgefangenen nachträglich vorzunehmen. Dass nur in einer sehr überschaubaren Anzahl von Fällen die Anwendung des § 65 StGB-E in Betracht kommen wird, spricht angesichts des hohen Ranges der gefährdeten Rechtsgüter nicht gegen seine Einführung. Der Schutz vor verurteilten Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafen schwere Straftaten zum Beispiel gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werden, steht im überragenden Interesse des Gemeinwohls.



Drucksache 465/12

... Die für nicht verheiratete Eltern nunmehr eröffnete Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, kann für die Beteiligten Kosten verursachen. Deren Höhe dürfte sich regelmäßig jedoch in überschaubarem Rahmen halten. Ausgehend von dem für die Übertragung der elterlichen Sorge im Regelfall anzusetzenden Verfahrenswert in Höhe von 3 000 Euro (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], Ausnahmen vgl. § 45 Absatz 3 FamGKG) dürfte grundsätzlich eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 44,50 Euro anfallen (vgl. Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den



Drucksache 388/12 (Beschluss)

... Zu Artikel 2 bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Verlauf der weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag der Kommission zu prüfen, ob im Hinblick auf den Anwendungsbereich eine Klarstellung angezeigt ist, dass Spareinlagen wie beispielsweise das Sparbuch oder das Sparkassenbuch nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Derartige einfache Spareinlagen und ihr Risikoprofil sind in der Regel für Anleger relativ leicht durchschaubar. Dies spricht im Lichte des Verordnungszwecks dagegen, sie unter den Anwendungsbereich der Verordnung zu subsumieren.



Drucksache 139/12

... Im Hinblick auf das differenzierte und daher auch komplizierte Sozialleistungssystem genügt die Überschaubarkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen allein nicht, um Auskunftssuchenden aufzuzeigen, welche Rechte und Pflichten sich für sie ergeben, insbesondere welche individuellen Ansprüche sie haben. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bürgerinnen und Bürger in allen sie berührenden Fragen informiert und beraten werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.1976 unter Einbeziehung der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze die §§ 13 bis 15 des



Drucksache 136/12 (Beschluss)

... 13. Zudem sind Darstellungen bisheriger Erhebungen in der zugehörigen Mitteilung der Kommission zu LULUCF1 missverständlich und schwer nachvollziehbar. So ist die Landwirtschaft in Schaubild 2 der Mitteilung sowohl in die Sektoren "Landwirtschaft" als auch "LULUCF" aufgesplittet. Die Kriterien der Trennung sind allerdings nicht klar erkennbar. Die Unklarheiten, die sich auf Grund der unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Darstellung ergeben, können zu Fehlschlüssen und Fehlentwicklungen führen und zeigen die Notwendigkeit für weiteren und tiefgreifenden Beratungsbedarf auf.



Drucksache 467/12

... "(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen."



Drucksache 310/12

... Zudem werden die Einschränkungen beim Haftungsausschluss für nautisches Verschulden der Leute des Verfrachters oder der Schiffsbesatzung und für Feuer zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Betroffenen führen. Angesichts der geringen Fallzahl und der wahrscheinlichen Entwicklung von Muster-AGB dürfte der damit verbundene Erfüllungsaufwand aber überschaubar sein.



Drucksache 21/1/12

... 3. Es ist eine Herausforderung, aus dem unüberschaubaren Online-Angebot an Arzneimitteln aus verschiedensten Quellen legale Angebote zu ermitteln. Anhand der behördlichen Begutachtung der zahlreichen, durch den Zoll angehaltenen Arzneimittelsendungen zeigt sich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher oft undifferenziert und ohne Risikobewusstsein auswählen oder ihnen gezielt von unseriösen Anbietern Heilungs- oder Linderungsangebote gemacht werden.



Drucksache 503/12 (Beschluss)

... Eine schnelle Amortisation dieser Initialkosten ist nicht zu erwarten. Die Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne wird sich erst dann einstellen können, wenn in einem überschaubaren Zeitfenster und verbindlich auch das Ziel der Einführung der elektronischen Akte verfolgt und umgesetzt wird.



Drucksache 818/1/12

... - Die Nutzungsverpflichtung kann in einem Land nämlich überhaupt erst vorgesehen werden (frühestens zum 1. Januar 2020), wenn den Rechtsanwälten (etc.) flächendeckend in allen Ländern die Möglichkeit zur Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet ist. D. h.: Spätestens ab dem 1. Januar 2020 können und dürfen die Nutzer überall in Deutschland elektronische Dokumente einreichen. Sie müssen es aber (voraussichtlich) noch nicht überall. Vielmehr beginnt ab diesem Zeitpunkt die "nachgeschaltete" und mit weiteren zwei Jahren (2020, 2021) überschaubare Phase der Einführung der Nutzungspflicht.



Drucksache 229/12

... 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Erster Abschnitt

§ 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 2
Fahrlehrerschein

§ 3
Unterrichtsräume

§ 4
Lehrmittel

§ 5
Ausbildungsfahrzeuge

§ 6
Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)

§ 7
Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes

Zweiter Abschnitt

§ 8
Verantwortlicher Leiter

§ 9
Lehrkräfte

§ 10
Unterrichtsräume

§ 11
Lehrmittel

§ 12
Lehrfahrzeuge

Dritter Abschnitt

§ 13
Inhalt der Einweisungslehrgänge

§ 14
Dauer und Leitung der Lehrgänge

Vierter Abschnitt

§ 15
Fortbildung

Fünfter Abschnitt

§ 16
Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Sechster Abschnitt

§ 17
Übergangsbestimmungen

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Anlage 1
.2 (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE

Anlage 2
(zu § 3) Unterrichtsräume

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)

Anlage 5

Begründung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

3 Nachhaltigkeit

II. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2047: Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 308/12

... Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1995 festgestellt, dass die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für die Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten war (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, BVerfGE 93, 99 ff.), da die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur dann gebiete, wenn damit unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in Verfahren angenommen, in denen kein Anwaltszwang besteht. Im zivilrechtlichen Klageverfahren sei das Rechtsmittelsystem jedoch überschaubar und die Rechtsmittel der Berufung und der Revision unterlägen ausnahmslos dem Anwaltszwang.



Drucksache 717/12

... Das Ressort nimmt keine konkrete Abschätzung der Zahl der Zentren für Präimplantationsdiagnostik und der Zahl der Ethikkommissionen vor. Angesichts der Schätzung, dass pro Jahr 200 bis 300 Anträge auf PID gestellt werden, rechnet es mit einer sehr geringen Zahl an zuzulassenden Zentren. Das Ressort geht davon aus, dass die Zentren, die eine Akkreditierung beantragen werden, bereits derzeit den Qualitätsanforderungen genügen und damit einen überschaubaren Aufwand für die Erstellung eines Zulassungsantrages haben. Für die Verwaltung entsteht umso mehr Aufwand, je mehr Länder mit der Prüfung der Zulassung von Zentren befasst sind und je mehr potentielle Zentren eine Zulassung beantragen. Sinnvoll wäre es daher, dass ein einheitliches Zulassungsverfahren, zumindest aber ein länderübergreifendes Verfahren, mit einheitlichen Vorgaben hinsichtlich Zulassungsanforderungen und Qualitätsnachweisen geschaffen und die Zahl der Zentren begrenzt wird.



Drucksache 171/1/12

... Nach Nummer 3 kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, so zu verfahren, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat. Das kommt z.B. zur Anwendung, wenn nur wenige Einwendungen mit überschaubarem, ausermitteltem Konfliktpotenzial eingegangen sind und die Anhörungsbehörde deshalb ohne Erörterungstermin entscheiden will. Hier gebietet die Effizienz des Verwaltungshandelns auch bei Planfeststellungsverfahren nach Nummer 3 zu verfahren: Die Anhörungsbehörde würde die Beteiligten anschreiben und mitteilen, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und eine Frist für eine Rückäußerung dazu setzen. Nach Ablauf der Frist würde nur dann eine Entscheidung ohne Erörterungstermin fallen, wenn kein Beteiligter innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen gegen den Verzicht auf die mündliche Verhandlung erhoben hat. Auch bei Nummer 3 ist eine Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter nicht zu besorgen, da jeder Beteiligte mit seiner Einwendung die Durchführung des Erörterungstermins erzwingen kann.



Drucksache 663/1/12

... c) Es existieren andere Rechtsformen, in denen kurzfristige gemeinnützige Vorhaben unter Vermeidung zusätzlicher Bürokratie umgesetzt werden können. Die Wahrnehmung gemeinnütziger Aufgaben etwa in vereinsrechtlichen Formen oder durch unselbständige Stiftungen ist nicht als weniger wertvoll anzusehen. Die Besonderheit der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung liegt darin, dass die damit verbundene staatliche Aufsicht dem Stifter die Gewähr bietet, dass mit dem von ihm übertragenen Vermögen der Stiftungszweck auch in Zeiten erfüllt wird, die für ihn nicht mehr kontrollierbar und nicht mehr überschaubar sind. Bei einem Zeitraum von nur zehn Jahren kann davon im Regelfall nicht die Rede sein, so dass es nicht notwendig ist, für entsprechende Vorhaben die Rechtsform der Stiftung uneingeschränkt bereit zu stellen. In Sonderfällen - wie beispielsweise in Fällen, in denen der Zweck zu einem absehbaren Zeitpunkt vollständig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist - können schon nach der bestehenden Rechtslage Stiftungen errichtet werden.



Drucksache 515/12

... Das Gesetz führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie bei der Wirtschaft. Mit dem neuen Straftatbestand entsteht bei den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden zusätzlicher Vollzugsaufwand. Dieser dürfte aber überschaubar sein.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.