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0695/05
0301/05
0087/05
0436/05
0758/1/05
0317/05
0513/05
0672/05
0348/05
0508/05
0833/04
0767/04
0547/04B
0664/2/04
0782/04
0800/04B
0867/1/04
0763/04
0951/04
1006/04
0458/04B
0429/04
0763/04B
0867/04B
0800/1/04
0663/03
Drucksache 118/16

... Bezüglich der Anzahl der Tierhalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine Schätzung vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Norm nur für Schweine haltende Betriebe und dann auch nur für sehr wenige dieser Betriebe in Betracht kommt, da die zu schaffenden Voraussetzungen vor dem Hintergrund einer unbedingten Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen einen limitierenden Faktor darstellen. Es wird somit von maximal 2 % der Gesamtanzahl der Schweine haltenden Betriebe in Deutschland ausgegangen, somit von 516 Betrieben (Statistisches Bundesamt Mai 2015: 25.800 Schweine haltenden Betriebe insgesamt). Aller Voraussicht nach muss in einigen der antragstellenden Betriebe die erforderliche oben beschriebene Infrastruktur geschaffen werden. Eine Schätzung, bei wie vielen Betrieben dies der Fall sein wird, kann nicht vorgenommen werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich vor dem Hintergrund der mit der Schaffung dieser Infrastruktur verbundenen möglicherweise hohen Kosten die Mehrheit dieser Betriebe gegen die Inanspruchnahme des § 10 Absatz 2 Nummer 2 entscheiden wird.



Drucksache 604/16

... n) Anzahl und Größe von Schubleichtern oder geschleppten Gefäßen,



Drucksache 654/1/16

... Die Einfügung von § 13 Absatz 3 InsO-E steht im engen Zusammenhang mit der geplanten, die Insolvenzverschleppung in § 15a



Drucksache 749/16 (Beschluss)

... Zu beanstanden ist allerdings, dass Anfragen an die Kommission nur schleppend beantwortet werden und dass noch nicht alle EU-Programme über dieses Instrument abgewickelt werden können. Die einfache Übernahme der im "Participant Portal" eingegebenen Informationen aus der Antragstellung für den Vertragsabschluss ist nicht möglich. Dies führt zu unproduktiver Doppelarbeit. Die Benutzung des Portals ist nicht selbsterklärend und müsste vereinfacht werden. Eine weitere Optimierung der Verfahren und Abläufe ist erforderlich.



Drucksache 200/16

... Mit dem neuen Absatz 1 wird eine Regelung aufgenommen, dass zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung aus einem Bestand, bedingt durch die Feststellung eines BVDVinfizierten Rindes, ohne dass geklärt ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt, für einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grundsätzlich nicht sowie tragende Rinder erst nach dem Abkalben verbracht werden dürfen. Ein Verbringen ist möglich, soweit die nicht graviden Rinder 40 Tage nach der Erstuntersuchung mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind und insoweit klar ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt (siehe dazu auch Nummer 1 (Änderung des § 1 Nummer 3); ein Verbringen unmittelbar zur Schlachtung ist jederzeit auch ohne weitere Untersuchung möglich. Mit der Regelung für die graviden Rinder soll eine Verschleppung eines möglicherweise persistent infizierten Kalbes, soweit sich das Muttertier an dem BVDV-infizierten Rind infiziert hat, verhindert werden.



Drucksache 312/16 (Beschluss)

... V). Darüber hinaus laufen die Verhandlungen sehr schleppend. Es ist nicht auszuschließen, dass eine oder beide Vereinbarungen per Schiedsverfahren festgesetzt werden müssen. In diesem Fall wäre nicht vor Ende 2016 mit einem Inkrafttreten der Regelungen zu rechnen. Gleichzeitig werden die Neuverhandlungen der Hochschulambulanzbudgets auf Ortsebene unter Verweis auf die ausstehenden Regelungen der Selbstverwaltung hinausgezögert. Ob und wann die ursprünglich im Eckpunktepapier zur Krankenhausreform vom Dezember 2014 in Aussicht gestellten Verbesserungen für die Hochschulambulanzen in Höhe von 265 Millionen Euro pro Jahr eintreten, ist derzeit nicht absehbar.



Drucksache 21/16

... Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b dient der Anpassung an die im Vergleich zur CLNI 1988 um 100 Prozent erhöhten, die Antriebskraft der Schiffe berücksichtigenden Beträge aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii CLNI 2012. Des Weiteren wird mit der Änderung die Rechengröße zur Berechnung des Haftungshöchstbetrags für ein Schub- oder Schleppboot aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii CLNI 2012 in das BinSchG übernommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 552/16

... Abschleppeinrichtungen



Drucksache 103/16

... Anhaltspunkte für einen Näherungswert können beispielsweise die Zahl der Behörden liefern, die potentiell eine Allgemeinverfügung erlassen sowie die Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes. In Deutschland gibt es 295 Landkreise und rund 110 kreisfreie Städte, damit also etwa rund 400 potentiell betroffene Behörden. Aufgrund der Tatsache, dass das Virus vor allem in den Regionen des Balkans weit verbreitet ist, ist davon auszugehen, dass vor allem Landkreise aus den südöstlichen Grenzregionen Deutschlands stärker betroffen sind und tendenziell häufiger zu dem Instrument einer Allgemeinverfügung greifen werden. Das Friedrich-Löffler-Institut schlägt in einer Risikobewertung vom 3. Juli 2015 als Präventivmaßnahme die Impfung in den Gebieten vor, die an die potentiellen Einschleppungsgebiete angrenzen. Legt man die Annahme zugrunde, dass etwa 5% der Behörden zu dem Instrument einer Allgemeinverfügung greifen, so ergibt sich daraus eine mögliche jährliche Gesamtbelastung für die Verwaltung der Länder von etwa 3,4 Mio. Euro.



Drucksache 221/16

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung der Geflügelpest bei Wildvögeln ermöglicht der zuständigen Behörde das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche in Hausgeflügelbestände. Die Streichung der Verpflichtung zur Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dient der Entbürokratisierung. Gleichzeitig wird durch die Ermächtigung für die zuständige Behörde, Anordnungen im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder eine Untersuchung der teilnehmenden Tiere zu treffen, eine Möglichkeit geschaffen, flexibel und effektiv auf zukünftige Feststellungen von HPAI und NPAI reagieren zu können. Die Vorgabe zur Aufstallung von Geflügel im Sperrgebiet um einen NPAI-Fall bei einem gehaltenen Vogel dient der Verhinderung einer Verschleppung des Erregers in andere Bestände über Kontakt zu Wildvögeln. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung beachtet werden.



Drucksache 422/1/16

... Die geplante Regelung des Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Absatz 1 und des Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, dass Einwendungen auch nach Abschluss der Äußerungsfrist nicht ausgeschlossen sind, wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind, bedeutet de facto die Abschaffung der Äußerungsfrist. In Anbetracht dessen, dass in der Abwägung eines Planfeststellungsbeschlusses alle relevanten Belange einzustellen und zu bewerten sind, dürfte es kaum eine Einwendung geben, die nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sein könnte. Gegen taktisch versierte Einwender, die z.B. alle drei Monate eine weitere Einwendung erheben, um das Verfahren zu verschleppen, würde es für die Planfeststellungsbehörde keine Handhabe mehr geben. Der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses würde sich entsprechend verzögern. Auch dies steht konträr zu Bemühungen, das Planfeststellungsverfahren zu beschleunigen. Aufgrund des Wegfalls der materiellen Präklusion mag es bei einigen an sich verfristeten Einwendungen sinnvoll sein, diese bereits im behördlichen Zulassungsverfahren zu bearbeiten. Dies sollte jedoch im Ermessen der jeweiligen Zulassungsbehörde stehen.



Drucksache 211/16

... 3. Verschleppungen von nicht zugelassenen oder entgegen den Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimitteln enthalten oder



Drucksache 138/16

... (c) Schlepp- und Schubbooten, die ausgelegt sind zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen in diesem Bereich

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität

2.3. Verhältnismäßigkeit

2.4. Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2. Konsultation der Interessenträger

3.3. Folgenabschätzung

3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

5.2. Erläuternde Dokumente

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Unionsbefähigungszeugnisse

Artikel 4
Verpflichtung der Mitglieder einer Decksmannschaft zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses

Artikel 5
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

Artikel 6
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Zulassungen

Artikel 7
Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Artikel 8
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Artikel 9
Anerkennung

Kapitel 3
NACHWEIS von BERUFSQUALIFIKATIONEN

Abschnitt I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Artikel 10
Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 11
Ausstellung von besonderen Zulassungen für Schiffsführer

Artikel 12
Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 13
Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Abschnitt II
Befähigungen

Artikel 14
Anforderungen für Befähigungen

Artikel 15
Beurteilung der Befähigung

Artikel 16
Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

Artikel 17
Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Artikel 18
Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

Artikel 19
Einsatz von Simulatoren

Abschnitt III
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

Artikel 20
Schifferdienstbuch und Bordbuch

Artikel 21
Medizinische Tauglichkeit

Kapitel 4
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23
Register

Artikel 24
Zuständige Behörden

Artikel 25
Überwachung

Artikel 26
Evaluierung

Artikel 27
Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 28
Sanktionen

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 30
Ausschuss

Artikel 31
Überprüfung

Artikel 32
Schrittweise Einführung

Artikel 33
Aufhebung

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Umsetzung

Artikel 36
Inkrafttreten

Artikel 37
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates

Anhang I
Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

1. BEFÄHIGUNGEN von MITGLIEDERN einer DECKSMANNSCHAFT auf dem EINSTIEGSNIVEAU

1.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Decksleute

1.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Auszubildende

2. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der BETRIEBSEBENE

2.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Matrosen

2.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Vollmatrosen

2.3. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Steuerleute

3. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der FÜHRUNGSEBENE

3.1. Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer Unionsschiffsführerpatente

3.2. Anforderungen für besondere Zulassungen für das Schiffsführerbefähigungszeugnis Schiffsführerpatent

3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2.2. Radar

3.2.3. Als Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss

3.2.4. Großverbände

4. BEFÄHIGUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundiger für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang II
Grundlegende Anforderungen an die Befähigung

1. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der BETRIEBSEBENE

1.1. Navigation

1.2. Schiffsbetrieb

1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

1.5. Wartung und Instandsetzung

1.6. Kommunikation

1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

2. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der FÜHRUNGSEBENE

2.1. Navigation

2.2. Schiffsbetrieb

2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

2.5. Wartung und Instandsetzung

2.6. Kommunikation

2.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

3. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere ZULASSUNGEN

3.1. Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2. Radarnavigation

4. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang III
Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit


 
 
 


Drucksache 312/16

... V). Darüber hinaus laufen die Verhandlungen sehr schleppend. Es ist nicht auszuschließen, dass eine oder beide Vereinbarungen per Schiedsverfahren festgesetzt werden müssen. In diesem Fall wäre nicht vor Ende 2016 mit einem Inkrafttreten der Regelungen zu rechnen. Gleichzeitig werden die Neuverhandlungen der Hochschulambulanzbudgets auf Ortsebene unter Verweis auf die ausstehenden Regelungen der Selbstverwaltung hinausgezögert. Ob und wann die ursprünglich im Eckpunktepapier zur Krankenhausreform vom Dezember 2014 in Aussicht gestellten Verbesserungen für die Hochschulambulanzen in Höhe von 265 Millionen Euro pro Jahr eintreten, ist derzeit nicht absehbar.



Drucksache 75/16

... Europaweit wird ein Anstieg von Carbapenemresistenten Erregern beobachtet. Bislang sind diese Erreger in Deutschland nicht weit verbreitet, werden aber auf Grund zunehmender Reisetätigkeit aus anderen Ländern eingeschleppt. Ausbrüche in Deutschland und den Niederlanden zeigen das große Ausbreitungspotential der Erreger insbesondere bei empfindlichen Patientengruppen wie z.B. Transplantationspatientinnen und -patienten und Intensivpatientinnen und -patienten.



Drucksache 68/16

... Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Geltende Gesetze und Vorschriften werden nicht immer einheitlich und flächendeckend angewandt. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt.



Drucksache 94/15

... Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) können z.B. Mehrkosten entstehen, wenn Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Nach geltendem Recht waren in einem derartigen Fall nur die Reagenten zu impfen. Zukünftig sollen, um Verschleppungen des BHV1 weiter zu minimieren, alle Rinder des jeweils betroffenen Bestandes geimpft werden.



Drucksache 500/15 (Beschluss)

... 26. Die schleppende wirtschaftliche Entwicklung führt zu Armut in großen Teilen der Bevölkerung und ist neben Bürgerkriegsereignissen eine Hauptursache für die aktuellen Fluchtbewegungen. Der Bundesrat vertritt daher die Auffassung, dass es im Interesse der Industriestaaten ist, Handelsabkommen so auszugestalten, dass diese nicht nur dem Wachstum der eigenen Volkwirtschaft dienen, sondern auch einen positiven Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung in der südlichen Hemisphäre haben.



Drucksache 53/15

... Durch das Häftlingshilfegesetz (HHG) werden Unterstützungsleistungen an ehemalige politische Häftlinge zur Linderung einer Notlage gewährt. Gegenwärtig stellen Russlanddeutsche sowie in die Baragan-Steppe verschleppte Rumäniendeutsche 95 Prozent der jährlich über 5 000 HHG-Anträge (Stand 2013). Für beide Gruppen sehen die Arbeitsanweisungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) unabhängig von der Anzahl der bisher gestellten Anträge eine Unterstützungsleistung in Höhe von 500 Euro pro Jahr vor. Von diesem Regelbetrag wird nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen. Lediglich 15 Prozent der gestellten Anträge sind Erstanträge. Der Rest sind Wiederholungsanträge, die unbegrenzt alle zwölf Monate gestellt werden können. Folglich erklärt sich die auch knapp 70 Jahre nach Kriegsende immer noch relativ hohe Antragszahl dadurch, dass Personen mit ähnlichem Schicksal jährlich den gleichen Antrag auf die gleiche Unterstützungsleistung stellen. Nach Schilderung der StepH wird die Unterstützungsleistung in Höhe von 500 Euro nicht als effektive Hilfe wahrgenommen.



Drucksache 241/15 (Beschluss)

... 3. Die Bundesregierung wird gebeten, unter Anhörung des Verbands Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V. (VDS) die Anforderungen aus der Neufassung der Verwaltungsvorschrift auf ihre technische Realisierbarkeit bei Seilbahnanlagen unter Berücksichtigung deren besonderen technischen Charakters im weiteren Verfahren oder bei einer der nächsten Änderungen der AVV zu überprüfen und den Seilbahnausschuss der Bundesländer (SBA) einzubinden.



Drucksache 260/15 (Beschluss)

... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundstücken).



Drucksache 439/1/15

... Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sog. Werftschlepps)



Drucksache 57/15

... "(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt."



Drucksache 119/15

... b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.



Drucksache 97/1/15

... ), die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.



Drucksache 559/1/15

... b) Der Bundesrat hält es weiter für erforderlich, dass hinsichtlich der Einschleppung von hochpatogenen Influenzaviren verstärkte Anstrengungen unternommen werden, die Einfuhr von lebenden Tieren bzw. Teilstücken noch intensiver auf Influenzaviren zu kontrollieren und insbesondere die illegale Einfuhr zu bekämpfen.



Drucksache 241/1/15

... 4. Die Bundesregierung wird gebeten, unter Anhörung des Verbands Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V. (VDS) die Anforderungen aus der Neufassung der Verwaltungsvorschrift auf ihre technische Realisierbarkeit bei Seilbahnanlagen unter Berücksichtigung deren besonderen technischen Charakters im weiteren Verfahren oder bei einer der nächsten Änderungen der AVV zu überprüfen und den Seilbahnausschuss der Bundesländer (SBA) einzubinden.



Drucksache 63/15

... Auch wenn die Gespräche über eine Harmonisierung wesentlicher Insolvenzvorschriften in den letzten rund dreißig Jahren aufgrund deren Komplexität nur schleppend vorangekommen sind, hat es bei den Kollisionsnormen für grenzübergreifende Insolvenzverfahren doch beträchtliche Fortschritte gegeben.36 Die zugrundeliegenden Rahmenvorschriften des nationalen Insolvenzrechts weisen jedoch immer noch unterschiedliche Grundmerkmale auf und sind nicht gleichermaßen effektiv.37 Eine Angleichung könnte zur Entstehung europaweiter Aktien- und Schuldverschreibungsmärkte beitragen, da Unsicherheiten für Investoren, die Risiken in verschiedenen Mitgliedstaaten bewerten müssen, verringert würden. Darüber hinaus können in vielen Mitgliedstaaten fehlende oder unzureichende Vorschriften über frühzeitige Umschuldungen, das Fehlen von Regelungen für eine "zweite Chance" und die übermäßig langen und teuren förmlichen Insolvenzverfahren dazu führen, dass Gläubiger nur niedrige Beitreibungsquoten erzielen und Investoren abgeschreckt werden. Um in Sachen Insolvenz voranzukommen, hat die Kommission eine Empfehlung für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen38 angenommen, in der sie die Mitgliedstaaten aufruft, frühe Restrukturierungsverfahren und Bestimmungen über eine "zweite Chance" einzuführen. Des Weiteren fordert sie die Mitgliedstaaten darin auf, eine Anwendung dieser Prinzipien auf die Überschuldung von Verbrauchern und Verbraucherinsolvenzen in Erwägung zu ziehen. Eine Evaluierung der Empfehlung ist für 2015 geplant.



Drucksache 42/15

... Würde der vorliegende Vorschlag nicht angenommen, so hätte dies zur Folge, dass die YEI - entgegen dem Aufruf des Europäischen Rates zu dringendem Handeln - weiterhin äußerst schleppend umgesetzt wird. Wegen des Mangels an leicht verfügbaren Finanzmitteln würden entscheidende und dringend benötigte politische Maßnahmen zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt ernstlich beeinträchtigt.



Drucksache 97/15 (Beschluss)

... ), die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.



Drucksache 260/1/15

... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundstücken).



Drucksache 439/15 (Beschluss)

... Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sog. Werftschlepps)



Drucksache 495/15

... Vollstreckende Gläubiger sollen besser davor geschützt werden, dass sie einen errungenen Vollstreckungserfolg wieder herausgeben müssen. Die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs soll neu geregelt werden, um die bestehenden Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von begründeten Anfechtungsansprüchen zu beseitigen und den Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung zu schützen.



Drucksache 583/14

... Nachdem wir die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit Generationen überwunden haben, hat die EU viel getan, um die Grundlagen für solideres und nachhaltiges Wachstum zu schaffen. Doch trotz der Anstrengungen auf nationaler und auf europäischer Ebene verläuft der Aufschwung schleppender als noch vor einem Jahr erwartet; im Frühjahr 2014 begann er an Dynamik zu verlieren. Die Wirtschaftskrise löste eine anhaltende soziale Krise aus, und die nur langsame Erholung erschwert die Anstrengungen zum Abbau der hohen Arbeitslosigkeit.



Drucksache 183/14

... konkretisiert das Strafmaß für einzelne Vergehen. Wird die Tat "im Amt" begangen, erhöht sich das Strafmaß. Bei Verletzung wird der Rechtsweg, bis hin zum Rekurs zum EGMR, auch in der Praxis eingeschlagen. Einzelne Verfahren können jedoch - wegen Überlastung der Gerichte - schleppend verlaufen.



Drucksache 303/14

... In den 28 EU-Mitgliedstaaten arbeiten etwa 42 200 Personen unmittelbar in der Binnenschifffahrt, davon sind 31000 mobile Arbeitnehmer (73 %)7. Im Binnenschifffahrtssektor sind ungefähr 9650 Unternehmen tätig. In Westeuropa handelt es sich dabei überwiegend um Kleinunternehmen, die ein einziges Schiff besitzen/betreiben. Auf der Donau hingegen sind Eigentümer, die nur ein einziges Schiff betreiben, die Ausnahme. Insgesamt gibt es in Europa über 16 000 Schiffe (Verschiffung von Trockengütern, Tankerschifffahrt, Schlepp- und Schubschifffahrt). Der grenzüberschreitende Verkehr macht über 75 % der Binnenschifffahrt in der EU aus8.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 303/14




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Zweck

1.2. Geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag

1.3. Allgemeiner Kontext

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und ANALYSEPAPIER

2.1. Konsultation der Interessenträger

2.2. Analysepapier

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2 Analyse der Vereinbarung

3.2.1 Repräsentativität der Vertragsparteien und ihres Mandats

3.2.2 Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln

3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.4 Wahl der Instrumente

3.5 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

3.6 Inhalt des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 bis 6

3.7 Ausführliche Erläuterung der Bestimmungen im Anhang des Vorschlags

Paragraph 1 Geltungsbereich

Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

Paragraph 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum

Paragraph 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Paragraph 5 Arbeits- und Ruhetage

Paragraph 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

Paragraph 7 Ruhezeiten

Paragraph 8 Ruhepause

Paragraph 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit

Paragraph 10 Jahresurlaub

Paragraph 11 Jugendschutz

Paragraph 12 Kontrolle

Paragraph 13 Notfälle

Paragraph 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes

Paragraph 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Paragraph 16 Arbeitsrhythmus

Paragraph 17 Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. zusätzliche Informationen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Anhang
Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen TransportarbeiterFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt

Anhang

Paragraf 1 Geltungsbereich

Paragraf 2 Begriffsbestimmungen

Paragraf 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum

Paragraf 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Paragraf 5 Arbeits- und Ruhetage

Paragraf 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

Paragraf 7 Ruhezeiten

Paragraf 8 Ruhepause

Paragraf 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit

Paragraf 10 Jahresurlaub

Paragraf 11 Jugendschutz

Paragraf 12 Kontrolle

Paragraf 13 Notfälle

Paragraf 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes

Paragraf 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Paragraf 16 Arbeitsrhythmus

Paragraf 17 Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 630/14 (Beschluss)

... "(5) Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 278/1/14

... 5. Zum anderen und vor allem sieht der Bundesrat die Gefahr, dass der Anreiz geschaffen wird, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur weiteren und nochmaligen Asylantragstellung weiterzureisen. Wird bei unbegleiteten Minderjährigen für die Zuständigkeit im Regelfall nur noch an den tatsächlichen Aufenthalt angeknüpft, ist zu befürchten, dass vor allem mit Hilfe von Schleppern in noch größerem Umfang als bisher versucht wird, diejenigen Mitgliedstaaten zu erreichen, die sich am Ende der Reisewege vieler Asylsuchender befinden, wozu insbesondere auch die Bundesrepublik Deutschland zählt. Mit dem Kindeswohl ist dies nicht zu vereinbaren.



Drucksache 421/14

... • Übrige Daten: Angabe der Registriernummer gemäß Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Vieh-verkehrsverordnung,



Drucksache 197/1/14

... Alle bisherigen Vorgaben der EU zur Bekämpfung des Quarantäneschädlings Westlicher Maiswurzelbohrer entfallen ersatzlos zum 31. Mai 2014. Somit besteht auch in bislang befallsfreien Regionen keine Möglichkeit mehr, einer Etablierung und Ausbreitung dieses Schädlings, der ein hohes Schadpotenzial aufweist, durch behördliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Die bisherigen Erfahrungen sowohl in den Befallsregionen im Süden Deutschlands als auch bei punktuellen Einschleppungen außerhalb des etablierten Verbreitungsgebietes (z.B. in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) haben gezeigt, dass einzig Fruchtfolgemaßnahmen geeignet sind, sowohl die Schäden auf einzelbetrieblicher Ebene zu begrenzen als auch eine Verhinderung bzw. Verzögerung der weiteren Ausbreitung in bisher befallsfreien Regionen zu ermöglichen.



Drucksache 331/1/14

... Das Europäische Parlament hat am 5. Februar 2014 mit großer Mehrheit ein verbindliches Energieeffizienzziel von 40 Prozent beschlossen. Die Kommission hat hingegen am 23. Juli 2014 ein Effizienzziel von 30 Prozent vorgeschlagen. Dabei wird das 30-Prozent-Ziel damit begründet, dass ein Einsparpotential von 30 Prozent kosteneffizient erreichbar sei, während höhere Einsparziele in einer Kosten-/Nutzenbetrachtung nicht zu rechtfertigen seien. Dem widersprechen jedoch aktuelle Gutachten des Fraunhofer-Instituts ISI, die von einem kosteneffizienten Einsparungsziel von 41 Prozent sprechen.1 Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat ein Einsparziel von 30 Prozent für nicht ausreichend ambitioniert. Daneben ist insbesondere die fehlende Verbindlichkeit der nationalen Einsparziele zu kritisieren, da hierdurch die positiven Effekte von Energieeffizienzmaßnahmen für Wirtschaft und Klimaschutz verschleppt oder gar nicht eintreten könnten.



Drucksache 417/14 (Beschluss)

... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen für Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" für Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen fördern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen. Wenn Verschleppungsgrenzen unvermeidbar sind, sollten diese nur auf der Grundlage von EFSA-Empfehlungen erfolgen.



Drucksache 417/1/14

... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen für Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" für Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen fördern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen.



Drucksache 630/1/14

... "(5) Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/1/14




1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu DirektZahlDurchfV

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 429/14

... Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage 2
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Anlage 1
Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11) Anlage 2 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen (Anlage 2 zu § 125a)

Anlage 3
Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung (Anlage 3 zu § 27).

Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit.

Unterabschnitt 1
Allgemeines .

§ 1
Erlaubnispflichtiges Personal

§ 2
Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

§ 3
Anwendbare Vorschriften

§ 4
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

§ 5
Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

§ 6
Durchführungsbestimmungen

§ 7
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 8
Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

§ 9
Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 10
Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 11
Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

§ 12
Erlaubnisse der Bundeswehr

§ 13
Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

§ 14
Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

§ 15
Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

§ 16
Voraussetzungen für die Ausbildung

§ 17
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

§ 18
Zuverlässigkeit

§ 19
Bewerbermeldung

§ 20
Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

§ 21
Flugmedizinische Tauglichkeit

§ 22
Alleinflüge

§ 23
Ausbildungsbetriebe

§ 24
Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

§ 25
Form der Ausbildungserlaubnis

§ 26
Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 27
Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 28
Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

§ 29
Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

§ 30
Beginn der Ausbildungstätigkeit

§ 31
Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

§ 32
Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

§ 33
Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

§ 34
Fliegerärztlicher Ausschuss

Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer.

Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer.

Unterabschnitt 9
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten.

§ 88
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Unterabschnitt 10
(weggefallen).

Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen.

Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät.

Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal.

Unterabschnitt 3
Flugdienstberater.

Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung.

Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen.

§ 125
Nachweis von Sprachkenntnissen

Unterabschnitt 2a
(weggefallen).

Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung.

§ 128a
Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

§ 129
Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften.

§ 134
Ordnungswidrigkeiten

§ 135
Übergangsvorschriften

Anlage 3
(zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

Artikel 3
Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

§ 45a
Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

§ 45b
Anrechnung von Flugzeiten

Unterabschnitt 5
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer.

§ 96
Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 6
Weitere Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Sonstige Auswirkungen

a Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

b Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Im Einzelnen:

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2442: Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt und zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

A: Erfüllungsaufwand nationale Regelung :

B: Erfüllungsaufwand EU-Verordnung :


 
 
 


Drucksache 2/14

... Besonders schwer erträglich wird das dauerhafte Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz in Fällen von in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogenen oder kriegsbedingt verlagerten Kulturgütern. Dort wird dem Herausgabeanspruch der Eigentümer in der Regel spätestens seit dem 8. Mai 1975 die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden können. Dieser Zustand ist nur schwer hinnehmbar, weil auf diese Weise durch den NS-Staat geschaffenes Unrecht auf Dauer perpetuiert wird. Zudem widerspricht diese Rechtslage dem Geist der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999. Dort haben die Bundesregierung, die Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände ihre Absicht bekundet, in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen auf die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter hinzuwirken. Unter Berufung u.a. auf diese Erklärung hat im Übrigen der Bundesrat bereits in einer Entschließung vom 9. November 2001 (BR-Drs. 819/01 (B)) den Willen bestätigt, derartige Güter zurückzugeben. Dabei hat er auch die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung von Herausgabeansprüchen in Bezug auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut einer Sonderregelung bedarf. Der Bundesrat bat die Bundesregierung, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat die Bundesministerin der Justiz mit Beschluss vom 10./12. Juni 2002 gebeten, im Zusammenhang mit dem damals bevorstehenden Abschluss der mit der Schuldrechtsmodernisierung begonnenen Reform des Verjährungs- und Leistungsstörungsrechts auch die Frage der Unverjährbarkeit dinglicher Herausgabeansprüche zu prüfen. Als Ergebnis der Prüfung hat das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 8. März 2004 im Rahmen der Vorlage des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mitgeteilt, es sei auch nach nochmaliger Prüfung nicht veranlasst, dingliche Herausgabeansprüche unverjährbar zu stellen. Die immerhin dreißigjährige Verjährung sei auch hier durch die mit der Verjährung verfolgten Zwecke gerechtfertigt. Gutgläubige Erwerber müssten vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme in schwieriger Beweislage geschützt werden. Die Problematik der Rückführung der im Zweiten Weltkrieg ins Ausland verschleppten deutschen Kulturgüter könne schwerlich mit einer diesbezüglichen Gesetzesänderung gelöst werden, da bei diesen Ansprüchen längst Verjährung eingetreten sei und diese nicht im Wege der Rückwirkung rückgängig gemacht werden könne. Unter den o.a. Voraussetzungen überzeugt diese Begründung insbesondere für die Fälle der Rückführung während der NS-Diktatur enteigneter Kulturgüter nicht.



Drucksache 458/14

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigskeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der vorliegenden Verordnung zum Teil redaktionelle Anpassungen (Artikel 3, 5 Nummer 1, 6 bis 8) vorgenommen, aber insbesondere auch bestehende Diskrepanzen aus dem geltenden Rechtstext behoben bzw. notwendige Änderungen vorgenommen werden (Artikel 1, 4 und 5 Nummer 2). Die Einführung des Verfütterungsverbots von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind (Artikel 2), dient dazu, die Einschleppung und Ausbreitung der hochkontagiösen Klassischen und Afrikanischen Schweinepest zu vermeiden. Dies dient der Gesunderhaltung der Schweine haltenden Betriebe und damit der Aufrechterhaltung einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. In einem unmittelbaren Zusammenhang dazu wird auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen, denn nur ein gesundes Tier kann auch ein gesundes Lebensmittel liefern. Damit wird der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie entsprochen.



Drucksache 150/13

... 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,



Drucksache 683/13

... (c) "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen

3. Rechtliche Aspekte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Klassifizierung der Wasserstraßen

Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 3
Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses

Artikel 4
Zusätzliche Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Artikel 5
Zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen

Artikel 6
Abweichungen

Artikel 7
Erteilung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Artikel 8
Zuständige Behörden

Artikel 9
Durchführung technischer Untersuchungen

Artikel 10
Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Artikel 11
Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Artikel 12
Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Artikel 13
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Artikel 14
Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Artikel 15
Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Artikel 16
Zusätzliche Untersuchungen

Artikel 17
Einheitliche europäische Schiffsnummer

Artikel 18
Gleichwertigkeit und Abweichungen

Artikel 19
Anerkennung von Schiffszeugnissen aus Drittländern

Artikel 20
Fortgeltung der Richtlinie 2009/100/EG

Artikel 21
Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten

Artikel 22
Anpassung der Anhänge

Artikel 23
Befristete Vorschriften

Artikel 24
Befugnisübertragung

Artikel 25
Ausschussverfahren

Artikel 26
Sanktionen

Artikel 27
Umsetzung

Artikel 28
Aufhebung

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Adressaten

VERZEICHNIS der Anhänge


 
 
 


Drucksache 175/13

... h) die Bewertung des Verschleppungsrisikos,



Drucksache 372/13

... 6. bedauert die Berichte über die Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsweise des ICT, wie die behauptete Einschüchterung, Schikanierung und Verschleppung von Zeugen, sowie die Beweise für die gesetzeswidrige Zusammenarbeit zwischen Richtern, Staatsanwälten und der Regierung; fordert insbesondere nachdrücklich, dass die Strafvollzugsbehörden die Maßnahmen zur Sicherung eines wirksamen Zeugenschutzes verstärken;



Drucksache 325/13

... 2. Maßnahmen, um eine Verschleppung von Biostoffen zu verhindern,



Drucksache 752/13

... Hinsichtlich des Risikos der Seucheneinschleppung, insbesondere der Übertragung der Schweinepest von Wildschweinen auf Hausschweine, unterscheidet sich eine Schweinehaltung mit Auslauf grundsätzlich nicht von einer Freilandhaltung. Auslaufhaltungen werden zum Teil in Ortsrandlagen betrieben und bieten im Hinblick auf den Auslauf zum Teil nur eine unzureichende Abschottung gegenüber Wildschweinen, so dass Schweinepest aus der Wildschweinepopulation leicht auf Hausschweine übertragen werden kann. Dies gilt im Übrigen auch für andere bei Wildschweinen vorkommende Tierseuchen, wie z.B. Brucellose oder Aujeszkysche Krankheit. Ein Gebäude, bei dem Schweine nach Belieben heraus und hinein laufen können, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Stalles (= räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich). In einem wegen des Vorkommens der Schweinepest bei Wildschweinen eingerichteten gefährdeten Bezirk, in dem bei jedem Wildschwein grundsätzlich mit dem Vorkommen des Schweinepesterregers gerechnet werden muss, kann es im Hinblick auf eine Vermeidung einer Seuchenein- und -verschleppung nur eine Haltungsform geben, die den Anforderungen der Tierseuchenhygiene genügt, nämlich die Stallhaltung. Dass es in dem Schweinepestgeschehen der letzten Jahre nicht zu einer Übertragung gekommen ist, heißt nicht, dass dies zukünftig auch wieder so ist. Insoweit sollen Betriebe mit Auslauf dies zukünftig der zuständigen Behörde anzeigen, damit diese in Zukunft im Falle des Auftretens der Schweinepest bei Wildschweinen in diesen Beständen tierseuchenprophylaktische Maßnahmen einleiten kann (Buchstaben a und c).



Drucksache 699/13

... Wälder bieten Ökosystemleistungen, von denen ländliche und städtische Gebiete abhängen, und beheimaten eine große biologische Vielfalt. Der immer höhere Druck auf Wälder - Zersplitterung natürlicher Lebensräume, Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten, Klimawandel, Wasserknappheit, Brände, Stürme und Schädlinge - macht einen stärkeren Schutz notwendig. In den Geltungsbereich der EU-Vorschriften fallen die Verbringung von und der Handel mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die die Pflanzengesundheit gefährden können.



Drucksache 679/13 (Beschluss)

... - Ermittlung der Pfade, über die unbeabsichtigt invasive Arten eingeschleppt werden könnten; Erstellung nationaler Aktionspläne (Artikel 11)



Drucksache 149/1/13

... 3. zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."



Drucksache 149/13

... "(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."



Drucksache 679/1/13

... bereits eine umfängliche Regelung besteht und lediglich deren Verzahnung mit dem EU-Recht zur Verhinderung von Einschleppungen aus Gebieten außerhalb Deutschlands erforderlich ist.



Drucksache 757/13

... (2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2. und 3.1.4. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Putenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.



Drucksache 160/12

... - Für die Erreichung der Strategieziele einer sauberen und sicheren Schifffahrt sind engere Partnerschaften erforderlich, z.B. zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Forschungseinrichtungen sowie anderen Stakeholdern, wie Reedereien, Häfen, Logistikunternehmen und NRO. Durch Luftverschmutzung, Treibhausgasemission, Einträge von Öl und anderen Abfällen sowie Einschleppung von Fremdorganismen verschärft der starke Seeverkehr derzeit die durch Nährstoffüberschuss und gefährliche Stoffe aus landbürtigen Quellen bedingten Probleme. Ein gemeinsames Vorgehen erlaubt es privaten Akteuren, eingehendere Kenntnisse der Vorschriften und Normen zu gewinnen, während der öffentliche Sektor Zugang zu Informationen aus erster Hand über die Bedingungen und Bedürfnisse des Markts erhält.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.